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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 4 A 11396/06.OVG
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 82
BPersVG § 82 Abs. 1
Im Falle der von dem Leiter einer Mittelbehörde verfügten vertikalen Versetzung eines Mitarbeiters von einer nachgeordneten Dienststelle in den Geschäftsbereich der Mittelbehörde ist als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle der Örtliche Personalrat bzw. der Gesamtpersonalrat, nicht aber der Bezirkspersonalrat zu beteiligen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

4 A 11396/06.OVG

Verkündet am: 17.07.2007

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) durch

Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner ehrenamtlicher Richter Verwaltungsamtmann Disson ehrenamtlicher Richter Verwaltungsangestellter Bernardy ehrenamtliche Richterin Angestellte Köhler ehrenamtlicher Richter Veraltungsoberamtsrat Rohr

auf die Anhörung der Beteiligten am 17. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Bezirkspersonalrat begehrt die Feststellung, dass im Rahmen einer Versetzung im Angestelltenbereich des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr - IT-AmtBw - das Mitbestimmungsrecht für die aufnehmende Dienststelle von ihm und nicht dem Hauptpersonalrat, dem Beteiligten zu 2), wahrzunehmen sei.

Der Beteiligte zu 1) ist Präsident des IT-AmtBw, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Bereich des IT-AmtBW bestehen mehrere selbständige Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -. Hierzu zählt auch der Projektbereich E2 mit Sitz in Bonn. Am Sitz der selbständigen Dienststellen wie auch dem IT-AmtBW selbst bestehen örtliche Personalräte; zugleich wurde ein Gesamtpersonalrat gebildet. Eine dem IT-AmtBw nachgeordnete Behörde stellt das IT-ZentrumBw in Euskirchen dar. Ihm gehören insgesamt 6 selbständige Dienststellen an, u.a. das IT-Zentrum Bad Neuenahr.

Mit Schreiben vom 8. März 2005 gab der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller als Personalvertretung der abgebenden Dienststelle Gelegenheit zur Mitbestimmung im Rahmen der beabsichtigten Versetzung des Angestellten Karl-Heinz Alt vom IT-ZentrumBw Bad Neuenahr zum IT-AmtBw, Projektbereich E2, Dienstort Bonn. Der Antragsteller lehnte die Erteilung seiner Zustimmung am 20. April 2005 ab. Zuvor hatte bereits der Beteiligte zu 2), der als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle von dem Beteiligten zu 1) beteiligt worden war, am 7. April 2005 der beabsichtigten Versetzung zugestimmt. Im Rahmen des Stufenverfahrens, das von dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die von dem Antragsteller als Personalvertretung der abgebenden Dienststelle verweigerte Zustimmung eingeleitet worden war, stimmte der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung der Versetzungsmaßnahme mit Schreiben vom 23. September 2005 zu.

Zuvor hatte der Antragsteller am 19. August 2005 beim Verwaltungsgericht die Feststellung begehrt, der Beteiligte zu 1) verletze seine Mitbestimmungsrechte dadurch, dass er im Rahmen der beabsichtigten Versetzung des Angestellten Alt nicht ihn als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, sondern den Beteiligten zu 2) beteilige. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Bestimmung der für die aufnehmende Dienststelle zuständigen Personalvertretung seien das einer Versetzung vorausgehende Auswahlverfahren und seine zeitlich nachfolgenden Auswirkungen. Die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle müsse prüfen, ob alle Bewerber aus dem nachgeordneten Bereich dieselben Zugangschancen besessen hätten. Auch seien die künftigen Auswirkungen der Personalmaßnahme zu bedenken, die wegen der engen Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Bereich nicht nur Beschäftigte des Projektbereichs E2 beträfen. Diese Aufgaben könnten nur von ihm wahrgenommen werden, da er - anders als der Beteiligte zu 2) - auch die Belange von Bewerbern aus anderen Rechenzentren und aus der Hauptdienststelle nachgeordneten Bereichen vertreten könne. Seine Beteiligung als Personalrat der abgebenden Dienststelle beschränke sich darauf, Belange der Beschäftigten des verselbständigten Rechenzentrums Bad Neuenahr einzubringen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt habe, dass er im Rahmen der Versetzung des Angestellten Alt vom IT-ZentrumBw RZBW Bad Neuenahr zum IT-AmtBw, Projektbereich E2, als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht den Antragsteller, sondern den Gesamtpersonalrat des IT-AmtBw beteiligt hat.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat u.a. ausgeführt, es handele sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Versetzung von einer nachgeordneten zu einer übergeordneten, entscheidungsbefugten Dienststelle. Unter dieser Voraussetzung sei für die aufnehmende Dienststelle der örtliche Personalrat bzw. der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Da der Leiter der aufnehmenden Dienststelle des Projektbereichs E2 in Bonn nicht zur Entscheidung befugt sei, müsse vorliegend die Mitbestimmungsfunktion durch den Gesamtpersonalrat, dem Beteiligten zu 2), wahrgenommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Beteiligung des Beteiligten zu 2) als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle entspreche den Regelungen des § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG. Solle in einer Hauptdienststelle ein Amt besetzt werden, so sei die dortige Personalvertretung ausschließlich auch dann zu beteiligten, wenn sich für dieses Amt auch Beschäftigte anderer Dienststellen bewerben würden und der ausgewählte Bewerber von dort komme. Maßgebend sei, dass der Bewerber in die konkrete Dienststelle, für welche der Personalrat gebildet worden sei, eingegliedert werden solle. Diese nehmen dann die Interessen der Beschäftigten bei der aufzunehmenden Dienststelle war. Im vorliegenden Fall sei der Beteiligte zu 2) insoweit zuständig, da dem Leiter der verselbständigten Nebenstelle in Bonn keine Entscheidungskompetenz in personalrechtlichen Fragen zustehe.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und einer am Sinn und Zweck des Beteiligungstatbestandes orientierte Auslegung spreche für seine Zuständigkeit als Personalvertretung auch der aufnehmenden Dienststelle. Der lediglich auf Ebene des IT-AmtBw gebildete Gesamtpersonalrat nehme nur die Interessen der dort beschäftigten Mitarbeiter wahr. Er hingegen sei sowohl den Beschäftigten des IT-AmtBw als auch den Beschäftigten des nachgeordneten IT-ZentrumBw verpflichtet.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. September 2006 festzustellen, dass er im Rahmen der Versetzung des Angestellten Alt vom IT-ZentrumBw Bad Neuenahr zum IT-AmtBw, Projektbereich E2, Bonn, als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligten war.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller bereits im Zuge seiner Beteiligung als Personalvertretung der abgebenden Dienststelle die Rechte und Belange seiner gesamten Wählerschaft wahren könne. Er sei auch in diesem Falle nicht beschränkt auf Einwendungen im Interesse der Angehörigen der abgebenden Dienststelle. Hierzu bedürfe es der von ihm geltend gemachten Alleinzuständigkeit nicht.

Während des Laufes des anhängigen Beschwerdeverfahrens ordnete das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 20. März 2007 und ihm folgend das IT-AmtBw mit Verfügung vom gleichen Tag u.a. die Auflösung der bisher verselbständigten Anteile des IT-AmtBw und des IT-ZentrumBw an. Damit entfalle die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der dort gebildeten örtlichen Personalräte sowie des Gesamtpersonalrats beim IT-AmtBw. Die Interessen der dadurch betroffenen Beschäftigten würden zukünftig durch den örtlichen Personalrat beim IT-AmtBw, Koblenz, wahrgenommen. Insoweit hat der Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt, festzustellen, dass seine Amtszeit über den 21. März 2007 hinaus andauere. Das Verfahren ist noch anhängig (2 K 176/07.Mz).

Der Beteiligte zu 3) geht vorbehaltlich des Ausgangs des vom Beteiligten zu 2) anhängig gemachten gerichtlichen Beschlussverfahrens davon aus, aufgrund der erfolgten organisatorischen Veränderungen Rechtsnachfolger des Beteiligten zu 2) geworden zu sein. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss, schließt sich der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1) an und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Feststellungsbegehren des Antragstellers sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Den Kern des Verfahrens bildet die Frage, ob bei einer von dem Beteiligten zu 1) als Leiter einer oberen Bundesbehörde vorgenommenen sog. "vertikalen Versetzung" eines Angestellten aus dem Geschäftsbereich einer nachgeordneten Dienststelle (hier: IT-Zentrum Bad Neuenahr) in seinen eigenen Geschäftsbereich als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle der bei ihm bestehende Gesamtpersonalrat (hier: Beteiligter zu 2) oder - für den Fall dessen Auflösung - der örtliche Personalrat (hier: Beteiligter zu 3) zu beteiligten ist. Die aufgeworfene Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG) mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Beteiligten zu 2) bzw. 3) zu beantworten.

Als Behörde der Mittelstufe im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verfügt das IT-AmtBw neben dem Bezirkspersonalrat noch über einen eigenen örtlichen Personalrat sowie - jedenfalls in der Vergangenheit - über einen Gesamtpersonalrat gemäß § 56 i.V.m. § 6 Abs. 3 BPersVG. Die Abgrenzung der Beteiligungsbefugnisse zwischen dem Bezirkspersonalrat einerseits und dem örtlichen Personalrat bzw. dem Gesamtpersonalrat andererseits ergibt sich aus § 82 Abs. 1 BPersVG. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig hervorgeht, ist die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats danach dann gegeben, wenn der Leiter der Mittelbehörde über die Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle entscheidet. Insoweit bestand im vorliegenden Fall unstreitig eine Zuständigkeit des antragstellenden Bezirkspersonalrats als zur Mitbestimmung berufene Personalvertretung der im Falle der Versetzung des Angestellten Alt abgebenden Dienststelle, da es sich bei ihr um eine nachgeordnete Dienststelle des Beteiligten zu 1) handelte. Hingegen entschied der Beteiligte zu 1) als Leiter der aufnehmenden Dienststelle in eigener Sache. Insoweit war eine Beteiligung des Antragstellers als Stufenvertretung daher nicht veranlasst.

Des Weiteren folgt aus Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, dass die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats auch dann gegeben ist, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und die der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft (BVerwG, PersR 2002, 515 [516]). Auch diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 1) verfügte Versetzungsmaßnahme nicht erfüllt. Die Versetzung des Angestellten Alt betraf nämlich ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten zu 1), nicht aber denjenigen der nachgeordneten Unterbehörden. Der Projektbereich E2, Bonn, an den der Angestellte Alt versetzt wurde, stellte nämlich eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG des IT-AmtBw dar. Nachgeordnete Dienststellen waren daher von der Versetzungsmaßnahme nicht betroffen. Der antragstellende Bezirkspersonalrat war daher auch unter diesem Aspekt nicht als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

Für den hier vorliegenden Sonderfall der "vertikalen Versetzung" von einer nachgeordneten zur übergeordneten Dienststelle richtet sich vielmehr die Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle nach den Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits genannten Beschluss vom 16. September 1994 festgelegt hat. Auf sie hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. September 2002 (PersR 2002, 515 [517]) insoweit ausdrücklich nochmals verwiesen. Danach ist die bei der höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung als erstzuständige Personalvertretung immer nur ersatzweise anstelle des Personalrats einer bestimmten Dienststelle zu beteiligen und deshalb nicht dazu berufen, zentral die bei allen Dienststellen im Bereich der übergeordneten Dienststelle auftretenden personalvertretungsrechtlichen Belange erstmals geltend zu machen und dabei untereinander auszugleichen. Der Wortlaut und die systematische Stellung des § 82 Abs. 1 BPersVG ließen es insbesondere nicht zu, die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats einer Dienststelle, die sowohl über die Versetzung entscheidet als auch gleichzeitig in ihrem Personalbestand betroffen ist, durch die Zuständigkeit der Stufenvertretung zu verdrängen. Vielmehr sei umgekehrt die Erstzuständigkeit der Stufenvertretung als bloße Ersatzzuständigkeit für die eigentlich zuständigen örtlichen Personalvertretungen ihrerseits vom Umfang der originären Zuständigkeit der örtlichen Personalräte abhängig, an deren Stelle sie tätig werde. Eine solche originäre Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) bzw. zu 3) ist vorliegend gegeben, da der Leiter ihrer Dienststelle - der Beteiligte zu 1) - zur Entscheidung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme befugt war und diese Maßnahme die Beschäftigten der nachgeordneten Behörden - im Gegensatz zu den Beschäftigten des Beteiligten zu 1) - nicht betraf.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem von dem Antragsteller gleichermaßen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 (ZfPR 2003, 292) entnehmen. Ihm lag ein Sachverhalt zugrunde, der nicht eine sog. "vertikale Versetzung" zum Gegenstand hatte, sondern Beförderungsmaßnahmen, welche die Beschäftigten einer Hauptdienststelle und diejenigen verselbständigter Nebenstellen gleichermaßen betraf, d.h. Beschäftigte, die sich auf derselben Beschäftigungsebene bewegten. Eine solche Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass Beschäftigte der nachgeordneten Dienststellen des Beteiligten zu 1) von der Aufnahme des zu Versetzenden im unmittelbaren Geschäftsbereich des Beteiligten zu 1) gerade nicht berührt waren.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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