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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 5 A 11117/05.OVG
Rechtsgebiete: BPersVG, LPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 9
BPersVG § 9 Abs. 1
BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BPersVG § 107
BPersVG § 107 Satz 2
LPersVG § 8
1. Für die Frage, ob im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.

2. Eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsdienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines ihr zugewiesenen Budgets ohne weitere Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die bei ihr zu besetzenden Arbeitsplätze nicht durch § 9 BPersVG gebunden; die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 A 11117/05.OVG

In der Personalvertretungssache

wegen Personalvertretungsrecht

hier: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitgliedes der Jugendvertretung

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Oberregierungsrat Richardt ehrenamtlicher Richter Abteilungsdirektor Herm

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird das zwischen dem Antragsteller und dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte; die Beigeladene zu 2. trägt insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte wurde in der Zeit vom 1. August 2001 bis 30. Juni 2004 in der Universität A-Stadt zum Gärtner ausgebildet. Da er während seiner Ausbildung Mitglied in der dortigen Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen war, beantragte er unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss seiner Ausbildung.

Nachdem der Beklagte seine Prüfung zum Gärtner erfolgreich abgelegt hatte, hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Ziel, das aufgrund des Übernahmeverlangens gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ihm sei die Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht zumutbar, da für diesen im Bereich der Universität A-Stadt keine dauerhafte Arbeitsstelle zur Verfügung stehe. Gärtner würden nur bei den Zentralen Diensten oder im Fachbereich Biologie eingesetzt. In beiden Bereichen seien aber derzeit keine besetzbaren Dauerarbeitsplätze vorhanden. Zwar würden innerhalb der Universität A-Stadt Stellen auch in einem "Pool" zentral geführt. Von den dort vorgehaltenen 24,5 Mitarbeiterstellen seien aber 13,25 Stellen an einen sog. Innovationsfond gebunden und könnten daher nur befristet besetzt werden. Bei den übrigen 11,25 Stellen handele es sich um solche, die von den Fachbereichen zuvor eingezogen worden seien. Diese sollten zur Einhaltung von allgemeinen Sparvorgaben nicht wieder besetzt werden. Da die Universität A-Stadt finanziell nur unzureichend ausgestattet sei, müssten auch unbefristete Stellen bei Vakanz für längere Zeiträume freigehalten werden, um Budgetüberschreitungen zu vermeiden. Deshalb seien frei werdende Dauerarbeitsplätze für eine Wiederbesetzung in der Regel für mindestens 12 Monate gesperrt.

Der Antragsteller hat beantragt,

das gemäß § 8 Abs. 2 LPersVG zwischen ihm und dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hierzu ausgeführt, dass seine Weiterbeschäftigung dem Antragsteller nicht unzumutbar sei. Dies zeige schon die Tatsache, dass er - der Beklagte - weiter beschäftigt werde. Es stünden auch genügend dauerhafte Stellen im "Pool" zur Verfügung. Diese sollten lediglich zur Vermeidung von Budgetüberschreitungen nicht besetzt werden. Insofern gehe die gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht für Mitglieder der Personalvertretungen jedoch allgemeinen Sparvorgaben vor. Schließlich sei fraglich, ob die Fachbereiche eigene Personalhoheit besäßen und insofern mit bindender Wirkung entscheiden dürften, welche Stellen befristet zu besetzen seien und welche nicht.

Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die im Stellenpool zusammengefassten Stellen durch nicht erfolgte Zuweisungen an andere Bereiche nach dem Freiwerden gesammelt oder im Rahmen des internen Personalbemessungskonzeptes eingezogen worden seien. Daher stünden im Bereich der Universität A-Stadt Stellen zur Verfügung, ohne dass auf die Stellen der budgetierten Bereiche hätte zurückgegriffen werden müssen.

Die Beigeladene zu 2) hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Weiterbeschäftigung des Beklagten sei dem Antragsteller nicht unzumutbar. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe ein dauerhafter und der Ausbildung des Beklagten entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Organisations- und Stellenpläne seien nicht allein maßgebend. Es müssten vielmehr alle Umstände Beachtung finden und insbesondere, dass im Bereich der Universität A-Stadt kein Stellenplan im üblichen Sinne bestehe. Aus diesem Grund sei auch der dort vorgehaltene Stellenpool zu berücksichtigen. Die Besetzung einer dieser Stellen mit dem Beklagten sei dem Antragsteller zumutbar, da dort zumindest 11,25 Stellen vorhanden seien, die entsprechend zugeordnet werden könnten. Bei der Zuordnung sei die gesamte Dienststelle in den Blick zu nehmen und nicht nur der Fachbereich Biologie. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargetan, dass diese freien Stellen nicht budgetiert seien bzw. kein Gärtnerbedarf bestehe. Der Einwand des Antragstellers im Hinblick auf die Unterfinanzierung sei zu allgemein, zumal die Stellen bereits über zehn Monate im Pool vorgehalten würden. Die Wiederbesetzungssperre stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, weil sich ein solcher Einstellungsstopp aus normativen und nicht nur verwaltungsinternen Regelungen ergeben müsse. Das vom Arbeitgeber selbst geschaffene Einstellungshindernis gehöre hierzu nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt aufrecht erhält und beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das zwischen ihm und dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ergänzung und Wiederholung seines bisherigen Vortrags und weist ergänzend darauf hin, dass in einem parallel gelagerten Sachverhalt dem Gärtnerbereich der Universität A-Stadt zwischenzeitlich eine Stelle zugeordnet worden sei. Dies belege, dass der Antragsteller ohne weiteres in der Lage sei, aus dem Stellenpool eine dauerhafte Arbeitsstelle für ihn - den Beklagten - zu entnehmen.

Der Beigeladene zu 1) tritt der Berufung entgegen.

Die Beigeladene zu 2) hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Das zwischen Antragsteller und Beklagtem nach dessen rechtzeitigen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis ist aufzulösen, weil Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, den Beklagten trotz seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Universität A-Stadt weiter zu beschäftigen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG). Diese Vorschrift ist nach § 107 Satz 2 BPersVG als unmittelbar geltendes Bundesrecht vorliegend anzuwenden. Die inhaltsgleiche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPersVG hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter.

Dem Antragsteller als Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht zumutbar, weil die Universität A-Stadt diesem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung seiner Berufsausbildung keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte, der auf Dauer angelegt ist, seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden wäre (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen bei einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 BPersVG: BVerwGE 109, 295 [297 f.]).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Antragsteller als Anstellungskörperschaft ist nicht verpflichtet, dem Beklagten einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 BPersVG besteht insofern nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwGE 72, 154 [160]).

Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle des Jugendvertreters ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat grundsätzlich der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei kommt es auf das Vorhandensein von Planstellen nicht an, weil derartige Stellen nur Stellen für Beamte sind (§ 17 Abs. 5 Landeshaushaltsordnung - LHO -). Bei Stellen für Arbeiter, um die es im Rahmen des geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG geht, handelt es sich dagegen um "andere Stellen als Planstellen" im Sinne von § 17 Abs. 6 LHO, die in einer Anlage zum Haushaltsplan enthalten sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO). Soweit die in der Anlage ausgewiesenen Stellen für Arbeiter einschließlich der dazugehörigen Zweckbestimmungen verbindlich sind, ist dies maßgeblich für die Inanspruchnahme der personellen Ausgaben durch die Verwaltung. Ist in der verbindlichen Anlage des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeiter für die vom Beklagten erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit ihm zu besetzen (vgl. BVerwGE 97, 68 [77]).

Da es sich bei der Ausbildungsdienststelle um eine Hochschule des Landes handelt, existiert, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, keine verbindliche Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre. Haushaltsrechtliche Grundlage für diese Finanzautonomie ist § 7 a Abs. 1 Satz 1 LHO, wonach die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden können. Die Finanzverantwortung wird insoweit auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheit übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung hat (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 LHO). Die Anwendung dieser Vorschrift ordnet § 103 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz - HochSchG - für den Bereich der Hochschulen allgemein und § 9 Abs. 1 Nr. 5 HochSchG für den Bereich der Berufsausbildung im Speziellen an. Dabei wird den Hochschulen ein leistungsorientiertes Globalbudget zugewiesen (vgl. Ziffer 3.1 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2000). Insoweit wird das System der vertikalen Mittelverteilung vom Ministerium auf die Hochschulen und vom Senat bzw. dem Hochschulrat auf die Fachbereiche mit dem Grundsatz der dezentralen Mittelverwendung, wonach die Zweckbestimmung der Ausgaben auf der jeweils untersten Ebene erfolgt, verbunden (§ 103 Abs. 3 HochSchG i.V.m. §§ 74 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 2 Nr. 8, 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11). Die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule oder des Fachbereichs ist die dann maßgebliche Entscheidung dafür, ob für Jugend- und Auszubildendenvertreter, die an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert haben, nach deren erfolgreichem Abschluss ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bei dieser Entscheidung ist das jeweils zuständige Hochschulorgan nicht durch § 9 BPersVG gebunden. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um Mitgliedern einer Jugend- oder Personalvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden. Auf die Mittelverwendung durch die Hochschule übertragen bedeutet dies, dass die zuständigen Hochschulgremien nicht gezwungen sind, auf ihnen zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugend- und Auszubildendenvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. § 9 BPersVG gebietet nicht, dass sich die Hochschule bei der Bewirtschaftung der ihr zugewiesenen knappen finanziellen Ressourcen in Widerspruch zu den von ihr intendierten Prioritäten setzt. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr auch keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Der § 9 BPersVG prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, Juris-Dokument).

Anders verhält es sich, wenn die zuständigen Hochschulgremien entschieden haben, zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit den ihnen zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.).

Die vorstehend dargelegten Grundsätze führen hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist. Es liegen vielmehr hinreichende Tatsachen vor, dass für den Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Berufsausbildung am 30. Juni 2004 an der Universität A-Stadt kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz vorhanden war. Eine missbräuchliche Ablehnung des Weiterbeschäftigungsverlangens ist nicht zu erkennen.

Dies betrifft zunächst die "originären" Stellen in den beiden einzigen Bereichen, in denen innerhalb der Universität A-Stadt regelmäßig Gärtner eingesetzt werden: der Botanische Garten und die sog. Zentralen Dienste. Wie sich aus den vom Antragsteller bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Geschäftsführenden Direktors des Botanischen Gartens vom 1. Juli 2004 und der Leitung der Abteilung Zentrale Dienste vom 30. Juni 2004 ergibt, haben dort im Jahre 2004 keine dauerhaften Arbeitsplätze für Gärtner zur Verfügung gestanden. Entsprechend der in diesen Bereichen seit Jahren als "soziale Maßnahme" üblichen Praxis sind den erfolgreichen Absolventen der Prüfung im Gärtnerhandwerk lediglich befristete Anschlussbeschäftigungen ermöglicht worden, die bedarfsunabhängig aus zentralen Mitteln finanziert worden sind. Diese, ihrer Art nach zeitlich begrenzt angelegten, Stellen sind für eine Anschlussbeschäftigung nach § 9 BPersVG indessen von vornherein nicht geeignet, weil sie keine Dauerarbeitsplätze sind. Gleiches gilt für die vom Beigeladenen zu 1) angesprochenen "Ein-Euro-Jobs", die von der Universität wegen des geplanten Umbaus des Botanischen Gartens vorgesehen sind. Diese bleiben im Übrigen schon deshalb außer Betracht, weil sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beklagten noch gar nicht vorhanden waren.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der Universität A-Stadt zentral geführten und in einem Pool zusammengefassten Stellen. Auch diese standen zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beklagten für eine dauerhafte Vergabe nicht zur Verfügung. Ein Missbrauch ist insoweit gleichfalls nicht erkennbar. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgt hätte, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu verhindern. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat vielmehr überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die im Pool gesammelten Stellen im Jahre 2004 nur noch als eine Art "Buchungsposten" aufgelistet waren und zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden haben. Sie sind danach das Ergebnis der Umsetzung von Sparvorgaben, das auf absehbare Zeit nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwar werden sie auch als eine Art "Risikovorsorge" für den Fall weiterer Mittelabzüge in der Zukunft vorgehalten. Auch hier gilt aber, dass die Mittel im Jahre 2004 nach den Angaben des Antragstellers nicht für Arbeitsplätze in denjenigen Bereichen benötigt wurden, in denen in der Universität A-Stadt üblicherweise Gärtner eingesetzt werden. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende, willkürliche Benachteilung des Beklagten wegen seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nach alledem nicht zu erkennen.

Das Problem des vom Beklagten angesprochenen Einstellungsstopps stellt sich bei dieser Sachlage nicht. Über die Auswirkungen einer Besetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist erst dann zu entscheiden, wenn eine Stelle vorhanden ist, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten ist, sodass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer derartigen Widmung seitens der dafür zuständigen und verantwortlichen Gremien der Hochschule, so dass es auch von daher dem Antragsteller nicht zumutbar ist, den Beklagten weiter zu beschäftigen.

Schließlich belegt - entgegen der Auffassung des Beklagten - der vor dem Verwaltungsgericht verhandelte parallel gelagerte Sachverhalt, bei dem nach Durchführung der mündlichen Verhandlung dem Gärtnerbereich der Universität A-Stadt zwischenzeitlich eine Stelle zugeordnet worden ist, nicht, dass aus dem Stellenpool eine dauerhafte Arbeitsstelle auch für ihn entnommen werden könnte. Denn die Beklagte in dem dortigen Verfahren hat ihre Stelle, wie der Antragsteller glaubhaft vorgetragen hat, nicht aus dem Pool, sondern im Wege des Nachrückens nach einer zuvor im Gärtnerbereich des Botanischen Gartens durchgeführten Beförderung erhalten und ist - was gleichfalls nicht umstritten ist - fachlich deutlich besser qualifiziert. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beklagten ergibt sich aus der Vergabe dieser Stelle mithin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dabei sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Auch der letztgenannte Beteiligte hat gegenüber dem Verwaltungsgericht einen eigenen Antrag gestellt, mit dem er aufgrund der erfolgreichen Berufung des Antragstellers unterlegen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte allein, weil der Beigeladene zu 1) in dieser Instanz keinen eigenen Antrag gestellt hat. Der Beigeladenen zu 2) sind weder erstinstanzlich noch für das Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen, weil sie in beiden Instanzen keine Anträge gestellt hat. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst, da es mangels eines eigenen Antrags nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten den unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 [DVBl. 2004, 1525]).

Ende der Entscheidung

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