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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 6 A 10527/07.OVG
Rechtsgebiete: KAG, LStrG, StVO


Vorschriften:

KAG § 7
KAG § 7 Abs. 5
KAG § 10
KAG § 10 Abs. 10
LStrG § 36
LStrG § 36 Abs. 5
StVO § 9a
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10527/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hirsch ehrenamtliche Richterin Angestellte Kerz

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2007 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheids. Die dem zugrunde liegende Ausbaumaßnahme umfasst die Erneuerung der Gehwege der K...allee, eines Teils der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 36 (L 36) in S.... Der Vorausleistungsbescheid vom 21. Juni 2005 über 2.494,71 € wurde auf den Widerspruch des Klägers von der Beklagten auf 2.432,75 € reduziert und vom Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 2.052,57 € festgesetzt worden ist.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich - mit Ausnahme des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Ortsbesichtigung - zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil es sich bei der Ortsdurchfahrt der L 36 nicht um eine einheitliche Verkehrsanlage handele. Der Verkehrskreisel im Bereich der Einmündung des M... Wegs in die K...allee habe vielmehr trennende Wirkung. Diese Kreisverkehrsanlage lasse sich keiner der in sie einmündenden Straßen zuordnen, die sowohl hinsichtlich der Fahrbahnbreite als auch bezüglich der Gehwege in vergleichbarer Weise ausgebaut seien.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt die Beklagte ihre Auffassung, die Kreisverkehrsanlage im Bereich der Einmündung des M... Wegs in die K...allee unterbreche die Ortsdurchfahrt der L 36 nicht. Nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild müsse die Teilanlage "Gehwege" als einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt stelle der K...weg eine eigenständige Straße dar, der schon vor dem Ausbau eine Länge von 140 m gehabt habe und nunmehr aufgrund bauplanerischer Festsetzungen noch um ca. 100 m verlängert werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Ortsdurchfahrt der L 36 aus mehreren Straßen besteht. Nicht nur die Kreisverkehrsanlage im Bereich der Einmündung des M... Wegs stelle eine Zäsur der Ortsdurchfahrt dar, sondern auch die Kreuzung G.../ P... Straße/ M...straße. Der beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der T... Straße wirke wie eine selbständige Verkehrsanlage. Der K... sei allerdings unselbständig. Außerdem fehle es an der rechtzeitigen Widmung der Gehwege. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme müsse darüber hinaus bezweifelt werden, weil die übliche Lebens- bzw. Nutzungsdauer eines Gehwegs nach 32 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Ausbaumaßnahme sei vielmehr durch die Schäden notwendig geworden, zu denen das Wurzelwerk der im Jahre 1973 entlang des Gehwegs gepflanzten Zierkirschen geführt habe. Im Übrigen werden die mit der Klagebegründung vorgetragenen Bedenken gegen die Nichtveranlagung einzelner Grundstücke bekräftigt.

Der Senat hat durch die Einnahme richterlichen Augenscheins Beweis über die Örtlichkeit, insbesondere die Lage, Ausdehnung und Beschaffenheit der Ortsdurchfahrt der L 36 (vom östlichen Ortseingang bis zur Einmündung in die B...straße), der Gehwege, der einmündenden Straßen sowie einzelner Grundstücke erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Vorausleistungserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. März 2006 - KAG -. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine Beitragspflicht überhaupt entstehen kann. Die ausgebaute Verkehrsanlage muss - zumindest im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht - eine öffentliche Straße sein. Dies ist hier der Fall (1.). Zu diesem Zeitpunkt muss das veranlagte Grundstück darüber hinaus im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG qualifiziert nutzbar sein sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der ausgebauten Verkehrsanlage haben. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt (2.). Außerdem liegt eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor, nämlich eine Erneuerung (3.). Ebenso wenig greifen die Bedenken gegen die Nichtveranlagung einzelner Grundstücke durch (4.). Demgegenüber sind einige Grundstücke zu Unrecht in die Aufwandsverteilung einbezogen worden, so dass der Beitragsanspruch der Beklagten den streitgegenständlichen Vorausleistungsbetrag voraussichtlich übersteigen wird (5.).

1.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können einmalige Beiträge - neben weiteren Voraussetzungen - nur für den Ausbau öffentlicher Straßen erhoben werden. Die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt eine Verkehrsanlage regelmäßig durch Widmung. Der Träger der Straßenbaulast verfügt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraßengesetzes - LStrG - die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr. Wenn - wie hier - das Land die Straßenbaulast für eine Ortsdurchfahrt hat, kommt der Gemeinde die Baulast für die Gehwege zu (§ 12 Abs. 9 Satz 1 LStrG). Die "Öffentlichkeit" der ausgebauten Verkehrsanlage als einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausbaubeitragspflicht muss spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorliegen. Die Ausbaubeitragspflicht entsteht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der Feststellbarkeit des umlegungsfähigen Aufwands und damit in aller Regel mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, was vorliegend nach Angaben der Beklagten im April 2007 der Fall war. Zu diesem Zeitpunkt musste die Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben. Aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung braucht nicht entschieden zu werden, ob der Vorausleistungsbescheid allein deswegen als rechtswidrig zu betrachten ist, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die förmliche Widmung der ausgebauten Verkehrsfläche noch ausstand, ihre Eigenschaft als tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage und die Bereitschaft der Beklagten zur (Nachholung der) Widmung aber gegeben waren (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10310/03.OVG, AS 30,359, juris, ESOVGRP). Denn die L 36 war im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesstraßengesetzes am 1. April 1963 bereits eine öffentliche Straße und hat diese Eigenschaft gemäß § 54 Satz 1 LStrG behalten; sie wurde durch die Anlage 1 zu § 1 der Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 als Landesstraße eingestuft. Damit bedurfte es weder hinsichtlich der Fahrbahn noch bezüglich der Gehwege einer Widmung nach § 36 LStrG, selbst wenn die Gehwege am 1. April 1963 noch nicht vorhanden gewesen sein sollten. Für später angelegte Gehwege folgt dies aus der Fiktion des § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG, wonach ein neuer Straßenteil, der durch Verbreiterung, Begradigung, unerhebliche Verlegung oder Ergänzung einer vorhandenen Straße entsteht, durch die Verkehrsübergabe als gewidmet gilt, wenn der Eigentümer des Straßengrundstücks - sofern nach § 36 Abs. 2 LStrG überhaupt erforderlich - zugestimmt hat. Der Senat (6 A 44/85, AS 22, 8 [13], ESOVGRP) hat bereits entschieden, dass der Anbau unselbständiger Straßenteile (z.B. Geh- und Radwege) von § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG erfasst wird. Die ausgebauten Gehwege hatten mithin schon vor der mittlerweile erfolgten förmlichen Widmung durch die Beklagte die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage.

2.

Dem veranlagten Grundstück fehlt es auch nicht an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der ausgebauten Verkehrsanlage. Dabei ist nicht maßgeblich auf die ausgebaute Teileinrichtung abzustellen, sondern auf die gesamte Verkehrsanlage (a). Nach Maßgabe dessen stellt die Ortsdurchfahrt der L 36 vom östlichen Ortseingang bis zur Einmündung in die B...straße eine einheitliche Straße dar (b).

a)

Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung. Vielmehr ist die gesamte Straße in den Blick zu nehmen, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (vgl. OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, wonach Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße mit der Folge sind, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (BVerwG, 8 C 58.85, DVBl 1987, 628 = KStZ 1986, 211).

b)

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist auch insoweit auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar, als zu entscheiden ist, ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP). Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (BVerwG, 8 C 17/94, BVerwGE 101, 12; OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, BauR 2007, 925, juris, ESOVGRP; zu den Ausnahmen hiervon: OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11406/04.OVG, juris, ESOVGRP). Solange die Ausbauarbeiten nicht abgeschlossen sind, ist das maßgebende Erscheinungsbild der Verkehrsanlage, wie es sich voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten darstellen wird, nach den Ausbauplänen zu ermitteln. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Gemeinde durch gestalterische Maßnahmen entscheidenden Einfluss darauf nehmen kann, ob eine bislang einheitlich erscheinende Straße nach Abschluss der Ausbauarbeiten plangemäß in mehrere Verkehrsanlagen "zerfällt" oder mit zuvor getrennten Straßen zu einer einheitlichen Anlage umgebaut wird.

Nach diesem Maßstab stellt der gesamte abgerechnete Bereich der L 36 vom östlichen Ortseingang bis zur Einmündung in die B...straße eine einzige Verkehrsanlage dar, an die das veranlagte Grundstück angrenzt. Die Einnahme richterlichen Augenscheins durch Ortsbesichtigung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die hier in Rede stehende Verkehrsanlage weder durch den Verkehrskreisel im Bereich der Einmündung des M... Wegs in die K...allee (aa) noch durch die Kreuzung G.../ P... Straße/ M...straße (bb) unterbrochen wird. Auch der beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der T... Straße stellt keine Zäsur der abgerechneten Verkehrsanlage dar (cc). Der K...weg ist allerdings kein unselbständiger Bestandteil der Ortsdurchfahrt der L 36 (dd).

aa)

Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt nicht grundsätzlich eine eigenständige Verkehrsanlage dar und hat nicht ohne Weiteres trennende Wirkung. Vielmehr kommt es auch in diesem Zusammenhang auf das tatsächliche Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht an. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere andere Straßen sternförmig, also in ihrer Mittelachse auf den Mittelpunkt der Kreisverkehrsanlage gerichtet, einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch so von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, dass ein Überfahren der Mittelinsel nicht möglich ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu auch VG Schleswig, 9 A 636/04, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 14 Rn 51). Kann aber die Mittelinsel im Sinne der § 9a Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVO überfahren werden und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Das muss insbesondere dann gelten, wenn eine Straße gleichsam wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die - wie hier - lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Dient darüber hinaus die Einrichtung des Verkehrskreisels nicht - wie dies typischerweise der Fall ist - der Regulierung von Verkehrsströmen ohne Ampel (vgl. VG Dessau, 2 A 61/03, juris), sondern in erster Linie der Geschwindigkeitsreduzierung durch Erzwingung des Befahrens der Kreisfahrbahn, wird der Eindruck der Unselbständigkeit des Kreisverkehrs noch verstärkt, so dass von ihm eine trennende Wirkung kaum ausgehen kann.

So liegen die Dinge hier. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann die Mittelinsel der Kreisverkehrsanlage - mit Ausnahme des in ihrer Mitte aufgestellten Verkehrszeichens - überfahren werden; sie ist neben der farblichen Markierung lediglich durch einen anderen Straßenbelag, nämlich eine Pflasterung, von der Kreisfahrbahn getrennt. Ihr Mittelpunkt, das schon erwähnte Verkehrszeichen, befindet sich aus der Sicht der K...allee am Rande der Fahrbahn; die K...allee führt keineswegs direkt auf die Mitte des Verkehrskreisels zu. Dementsprechend folgen Verkehrsteilnehmer, die auf der K...allee aus der Ortsmitte kommen und diese weiter in Richtung Ortsausgang befahren möchten, lediglich der leichten Rechtskurve, die diese Straße beschreibt. Dass sie dabei wegen der farblichen Markierung und der Beschilderung - formell betrachtet - die Kreisfahrbahn ein kurzes Stück weit benutzen, macht sich tatsächlich kaum bemerkbar. Die K...allee berührt ähnlich wie eine Kreistangente den Verkehrskreisel lediglich, was sich in der Örtlichkeit auch dadurch zeigt, dass der Gehweg durchgehend an der K...allee angelegt ist. An keiner Stelle nimmt er an der gerundeten Ausgestaltung des Kreisels teil. Auch für die Verkehrsteilnehmer, die aus dem M... Weg über die K...allee in die Ortsmitte oder zum Ortsausgang gelangen wollen, wirkt sich die Kreisverkehrsanlage nur geringfügig auf ihren Fahrtweg aus. Nur die Fahrzeugführer, die die K...allee vom Ortsausgang in Richtung Ortsmitte befahren, sind tatsächlich gezwungen, dem Kreisverkehr folgend einen Bogen zu fahren und damit ihre Geschwindigkeit - wenn nicht schon vorher geschehen - zu vermindern. Dass darüber hinaus der Verkehrskreisel zur Regulierung von starken Verkehrsströmen dient, die sonst eine Ampelanlage erforderlich gemacht hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Trotz der Kreisverkehrsanlage wirkt der Bereich, in dem der M... Weg auf die K...allee trifft, wie eine Einmündung des M... Wegs; eine trennende Wirkung in Bezug auf die K...allee ist nicht gegeben.

bb)

Eine Unterbrechung des abgerechneten Bereichs der L 36 (vom östlichen Ortseingang bis zur Einmündung in die B...straße) stellt auch die Kreuzung G.../ P... Straße/ M...straße nicht dar. Trotz des stark abknickenden Verlaufs der Verkehrsanlage im Übergang vom G... zur M...straße macht sie den Eindruck einer einheitlichen Straße, weil sich die Fahrbahnbreite und die Gehweggestaltung des Bereichs "G..." in der M...straße fortsetzen. Demgegenüber erscheint die P... Straße wegen ihrer verschwenkten Einmündung nicht als Fortsetzung der M...straße oder des G..., sondern als eigenständige Verkehrsanlage, in die wiederum die A...straße einmündet.

cc)

Auch der beidseitig durch Hecken und Büsche begrünte Bereich der T... Straße stellt keine Zäsur der abgerechneten Verkehrsanlage dar. Insbesondere fehlt der Ortsdurchfahrt der L 36 in diesem Bereich nicht etwa wegen einer Außenbereichslage die Anbaubestimmung.

Eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69). Neben Straßen, denen eine solche Funktion aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans zukommt, sind zum Anbau bestimmt nur Straßen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB, nicht jedoch Verkehrsanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Eine Straße, die nach einer zum Anbau bestimmten Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, verliert von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69; BVerwG, 11 B 46/99, NVwZ-RR 2000, 630 = KStZ 2000, 193). Danach kann eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in beitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Verkehrsanlage zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch beidseitig unbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares Gelände des Außenbereichs verläuft. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn zumindest auf der nördlichen Seite dieses Teilbereichs der T... Straße besteht ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwischen den Grundstücken Flur 19 Parzellen 141/2, 138/1 und 135. Daran ändert der Umstand nichts, dass die dort errichteten Gebäude teilweise deutlich höher als die T... Straße liegen und von dort deswegen sowie wegen der Bepflanzung des Böschungsbereichs zum Teil nur schwer erkennbar sind. Denn für die Abgrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils vom Außenbereich ist der vorhandene Bewuchs nicht von Bedeutung (OVG RP, 6 A 10219/07.OVG; Sächs OVG, 1 D 33/00, NVwZ-RR 2001, 426, juris). Vielmehr wird der Bebauungszusammenhang nur durch (tatsächlich vorhandene) Bauten hergestellt, die geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, 4 C 15/90, NVwZ 1993, 985). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch die südliche Seite des begrünten Bereichs der T... Straße, die von dem im Eigentum der Beklagten stehenden langen, aber schmalen Flurstück 110 eingenommen wird, zum Anbau bestimmt ist.

dd)

Die Ortsbesichtigung durch den Senat hat des Weiteren ergeben, dass der K...weg kein unselbständiger Bestandteil der Ortsdurchfahrt der L 36 ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis zu 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt und damit einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt, grundsätzlich als erschließungsrechtlich unselbständig und als Bestandteil der Anbaustraße anzusehen ist, in die sie einmündet (vgl. BVerwG, 8 C 106/83, NVwZ 1985, 753; zum Ausbaubeitragsrecht: OVG RP, 6 A 13533/95.OVG, AS 26, 229, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 10558/05.OVG, ESOVGRP).

Im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im April 2007 war der K...weg eine eigenständige Verkehrsanlage. Schon sein Erscheinungsbild, wie es sich bei der Einnahme richterlichen Augenscheins präsentierte, hatte keine Ähnlichkeit mit einer unselbständigen Zufahrt (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 106/83, NVwZ 1985, 753). Das ist insbesondere auf seine Länge von ca. 140 m und den Umstand zurückzuführen, dass er gegenüber der Höhenlage der K...allee deutlich und zudem ungleichmäßig abfällt. Dass er geradlinig verläuft und nur sieben bebaute Grundstücke erschließt, fällt demgegenüber angesichts der aufgelockerten Bauweise in der Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Diese Bauweise lässt die unbebaute Fläche des Flurstücks 53 zwischen den Gebäuden K...weg 3 und 9 als eine Baulücke erscheinen, so dass die gesamte östliche Seite des K...wegs dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zugerechnet werden kann.

3.

Außerdem liegt eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor, nämlich eine Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer. Zum Ausbau i.S.d. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen alle Maßnahmen an einer öffentlichen Straße, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl. OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Ausbaumaßnahme nicht erfolgt. Auch eine Verbesserung liegt nicht vor; Verbundsteinpflaster und Bitumendecke sind grundsätzlich gleichwertige moderne Befestigungsarten (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP). Allerdings handelt es sich beim Ausbau der Gehwege in der K...allee um eine Erneuerung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG. Darunter versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11637/06.OVG, ESOVGRP). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Straße erneuerungsbedürftig ist, steht einer Gemeinde ein Einschätzungsermessen zu, dessen Ausübung an der üblichen Nutzungsdauer von Straßen bzw. deren Teileinrichtungen zu orientieren ist. Dabei ist davon auszugehen, dass Verkehrsanlagen nach allgemeinen Erfahrungswerten eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen (OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP). Selbst wenn man für Gehwege eine höhere Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren (BayVGH, 6 B 88.1578, BayVBl. 92, 728; VG Würzburg, W 5 S 03.980, juris; VG Schwerin, 8 B 594/03, juris) oder von mindestens 25 Jahren (HessVGH, 5 TH 1264/93, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, 15 A 583/01, KStZ 2003, 150) ansetzt, kann die Erneuerung der deutlich über 30 Jahre alten Gehwege im vorliegend ausgebauten Bereich an der K...allee nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal sie schadhaft und verschlissen waren. Dies lässt sich den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien entnehmen. Gleichwohl könnte es an der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme fehlen, wenn diese zur Behebung eines mehr oder weniger typischen Baumangels durchgeführt worden wäre. Davon kann indessen keine Rede sein.

Wie im Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt worden ist, können auch Schäden am Gehweg, die durch Aufbrüche aus Anlass von Reparaturen von im Erdreich verlegten Leitungen entstehen, einen Erneuerungsbedarf auslösen; sie stellen sich nicht als Baumängel dar, selbst wenn die Leitungsreparaturen notwendig wurden, weil Wurzelwerk von Gehweg- oder Straßenbäumen die Leitungen beschädigt hat (vgl. auch OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP). Solche Folgen sind weder sicher vorherzusagen noch verlässlich zu vermeiden, es sei denn, auf eine Bepflanzung wird völlig verzichtet. Dies wird auch durch den fotografisch dokumentierten Umstand belegt, dass der Zustand des Gehwegs an manchen Stellen völlig, an anderen weniger schadhaft war.

4.

Ebenso wenig greifen die mit der Klage vorgetragenen Bedenken gegen die Nichtveranlagung einzelner Grundstücke durch. Voraussetzung der Beitragspflicht ist - wie bereits erwähnt - die qualifizierte Nutzbarkeit sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 6 Satz 1 KAG). Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen dazu, so ist nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP) ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823).

a)

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Grundstück Flur 26 Flurstück 24 (M... Weg 2) nicht veranlagt wurde. Es wird - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wurde - nur vom M... Weg erschlossen. Seine Punktberührung mit der Gehwegparzelle reicht nicht, zumal das wohnbaulich genutzte Grundstück nicht von der K...allee aus in der beitragsrechtlich erforderlichen Weise zu erreichen ist. Einerseits schreiben § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung - LBauO - eine Mindestbreite von 1,25 m für Zugänge von öffentlichen Verkehrsflächen zu Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 vor. Andererseits kann man nicht auf der K...allee bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren und es von dort aus betreten. Dies scheitert schon daran, dass § 9 a Abs. 1 Satz 3 StVO ein Halten auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs verbietet.

b)

Die Grundstücke am Fahrweg G... (Flur 21 Flurstück 319), an der T... Straße (Flur 19 Flurstück 146 mit seitlichem Fußweg) sowie oberhalb der Böschung an der T... Straße (Flur 23 Flurstücke 95, 103) sind zu Recht nicht in die Verteilung des Ausbauaufwands einbezogen worden. Sie liegen nicht an der ausgebauten Straße. Vielmehr handelt es sich bei diesen um Hinterliegergrundstücke, auch wenn die Parzellen, die diese Grundstücke von der Verkehrsanlage trennen, zum Teil recht schmal sind und kaum eigenständig baulich genutzt werden können. Zwar hängt die Erschließung nicht davon ab, dass zentimetergenau an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Wenn aber zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück ein nicht zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt, fehlt es an der erforderlichen Zugänglichkeit (BVerwG, 8 C 59/89, BVerwGE 88, 70 = NVwZ 1991, 1090).

Nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, 8 C 27/96, NVwZ-RR 1998, 67) dürfen die Eigentümer der (übrigen) erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten, auch ein Hinterliegergrundstück nehme an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teil, wenn "typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden muss". Ob damit zu rechnen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung (BVerwG, 9 C 5/01, NVwZ-RR 2002, 770). Sind solche nicht getroffen oder handelt es sich um einen unbe-planten Bebauungszusammenhang, kommt es darauf an, aus anderen Anhaltspunkten vor allem verkehrskonzeptioneller Art Rückschlüsse auf die voraussichtliche Inanspruchnahme der Anbaustraße durch das Hinterliegergrundstück zu ziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die erwähnte schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet (BVerwG, 8 C 65.82, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 <23>). Diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen und den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen hierfür nicht aus (BVerwG, 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378). Das Bundesverwaltungsgericht (8 C 24.92, BVerwGE 96, 116 <122 f.>) hat eine solche Ausnahmesituation bejaht bei einer tatsächlich bestehenden Zufahrt zu der Erschließungsanlage; denn in diesem Fall konnten die Anlieger selbst vor Ort sehen, dass die Straße von dem Grundstückseigentümer im selben Umfang genutzt und in Anspruch genommen wird wie von ihren Grundstücken aus und dass damit auch ihm ein Erschließungsvorteil zuwächst. Wird also ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum (vgl. BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823) derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt oder besitzt es tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße, gehört es ohne Weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (BVerwG, 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1 = NVwZ 1988, 630), wenn diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann (BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823).

An der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Zugangsmöglichkeit fehlt es den Hinterliegergrundstücken am Fahrweg G... (Flur 21 Flurstück 319). Dieser ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Ein Notwegerecht, das bei bebauten Grundstücken ebenfalls eine hinreichende Sicherung darstellt, könnte einzig zu Gunsten des Flurstücks 318 (A... M... 7) bestehen, wenn dieses anders als über das Flurstück 319 nicht erreicht werden könnte. Ein solches Notwegerecht besteht als Befugnis zur Inanspruchnahme fremden Eigentums nur, wenn ein bebautes Grundstück zu seiner bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung auf eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße dauerhaft angewiesen ist, anders als mit Hilfe des Notwegerechts die notwendige Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aber nicht hat (OVG RP, 6 A 10984/05.OVG. ESOVGRP). Danach kann sich der Eigentümer des Flurstücks 318 (A... M... 7) nicht auf ein Notwegerecht an dem Grundstück Flur 21 Flurstück 319 berufen, weil er als Eigentümer auch der Parzelle 314 (... Straße 2) von dort zum Flurstück 318 gelangen kann.

Die in Bezug auf die T... Straße als Hinterliegergrundstück anzusehende, wohnbaulich genutzte Parzelle 146 (Flur 19) ist weder mit dem Flurstück 145 einheitlich genutzt noch verfügt es über eine Zufahrt. Dass es über den an der seitlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Fußweg mit der T... Straße verbunden ist, genügt nicht, da dieser ein Heranfahren bis auf die Höhe des Wohngrundstücks nicht ermöglicht. Insoweit ist der Fußweg nicht anders zu behandeln als ein zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück liegender, aber nicht zur öffentlichen Straße gehörender Streifen, der die erforderliche Zugänglichkeit nicht vermittelt (BVerwG, 8 C 59/89, BVerwGE 88, 70 = NVwZ 1991, 1090).

Den oberhalb der Böschung an der T... Straße gelegenen unbebauten Grundstücken (Flur 23 Flurstücke 95 und 103) fehlt es ebenfalls an der einheitlichen Nutzung mit der Böschung (Flurstück 110) und an einer Zufahrt zur ausgebauten Verkehrsanlage. Die bestehende zivilrechtliche Grunddienstbarkeit (Wegerecht) über das Böschungsgrundstück 110 würde im Übrigen nur dann eine hinreichende rechtliche Sicherung i.S.d. § 6 Abs. 2 LBauO darstellen, wenn es sich dabei um eine vor dem 1. Oktober 1974 begründete Dienstbarkeit handelte. Sie ist jedoch - wie dem zu den Akten gereichten Grundbuchauszug des Amtsgerichts Bitburg zu entnehmen ist - erst im Flurbereinigungsverfahren am 27. August 1996 eingetragen worden.

c)

Nicht beitragspflichtig sind als nicht qualifiziert nutzbare Grundstücke die Grünflächen sowie die Böschung Flur 23 Flurstück 110.

Öffentliche Grünanlagen zählen nicht zu den durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar sind (BVerwG 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159 = NVwZ 1998, 72). Für das Ausbaubeitragsrecht kann nichts anderes gelten. Wegen entsprechender bauplanerischer Festsetzung scheidet die Parzelle 79 in Flur 25 aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus. Die übrigen Grünflächen am M... Weg (Flur 25 Flurstück 298) und an der M...straße (Flur 21 Flurstück 94) sind ebenfalls mit Rücksicht auf ihre öffentliche Nutzung zu Recht nicht veranlagt worden. Ihre Widmung als (selbständige) Grünanlagen, die nicht Teil der Straße sind, konnte formlos beispielsweise durch In-Dienst-Stellung erfolgen. (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 6. Aufl., § 76 Rn 5, 15) Sie braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, eine konkludente Widmung genügt (vgl. SächsOVG, SächsVBl 2005, 14, juris).

Eine solche öffentliche Nutzung kann bezüglich der Böschung Flur 23 Flurstück 110 allerdings nicht angenommen werden. Ihrer stillschweigenden Widmung steht das zu Gunsten der Hinterliegergrundstücke im Grundbuch eingetragene Wegerecht entgegen. Angesichts des Grundstückszuschnitts kommt aber nur eine Bebauung mit Garagen in Betracht. Der Senat hat bereits entschieden (6 B 12473/97.OVG, ESOVGRP), dass sich die rechtlichen Maßstäbe für die Ausbaubeitragspflicht von Garagengrundstücken oder in anderer Weise nur unterwertig nutzbarer Grundstücke aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht entnehmen lassen. Danach (BVerwG, 8 C 21/95, NVwZ 1998, 73) besteht keine Erschließungsbeitragspflicht für ein unbebautes, einzig mit einer Garage (oder einem Stellplatz) bebaubares Grundstück, von dem aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben, beispielsweise weil in dem betreffenden Bereich kein Bedarf mehr für eine Garage besteht oder die besonderen topographischen oder sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls die Errichtung eines solchen Gebäudes als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen. So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sich bei seiner Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass eine Bebauung des im Eigentum der Beklagten stehenden langen, aber schmalen Böschungsflurstücks 110 mit Garagen wegen der topografischen Verhältnisse schwierig wäre, weil die Böschung zum Teil abgetragen und der dahinter entstehende Hang gegen Abrutschen aufwendig gesichert werden müsste. Angesichts dessen dürften sich die Investitionen für die Neuerrichtung von Garagen zum Zwecke der Vermietung kaum lohnen; die zu erwartenden niedrigen Mieteinnahmen könnten schwerlich eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erbringen. Außerdem kann ein Bedarf für solche Garagen in der näheren Umgebung des Böschungsgrundstücks Flur 23 Flurstück 110 nicht angenommen werden. Die dort liegenden baulich genutzten Grundstücke sind von einer solchen Größe, dass der bestehende Garagen- bzw. Stellplatzbedarf auf dem jeweiligen Grundstück selbst gedeckt werden kann. Ein solcher Bedarf besteht möglicherweise in dem sehr verdichtet bebauten Bereich der T... Straße im Übergang zum G...; von dort ist aber das Flurstück 110 recht weit entfernt.

5.

Zu Unrecht in die Aufwandsverteilung einbezogen wurden die im Bereich des Marktplatzes liegenden Grundstücke Flur 21 Parzellen 218, 219 und 220. Ihnen fehlt die Zugänglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage schon deshalb, weil der Marktplatz eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt, die diese Grundstücke erschließt. Angesichts der Ausdehnung des Marktplatzes und seiner von der Ortsdurchfahrt der L 36 unterschiedlichen Beschaffenheit (vgl. hierzu OVG RP, 6 B 10487/05.OVG) kann er nicht zusammen mit dieser als einheitliche Verkehrsanlage betrachtet werden. Dass ein öffentlicher Platz als eigenständige Verkehrsanlage stets auf eine öffentliche Straße zum Zwecke der weiteren Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angewiesen ist, entspricht dem Charakter einer solchen Anlage und vermag deren Eigenschaft als zum Anbau bestimmter "öffentlicher Platz" nicht in Frage zu stellen (OVG RP, 6 B 10487/05.OVG).

Da auch die Heranziehung der Grundstückseigentümer des K...wegs ausscheidet, wird der Beitragsanspruch der Beklagten den streitgegenständlichen Vorausleistungsbetrag voraussichtlich übersteigen, auch wenn die Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück Flur 21 Parzelle 320 mit Rücksicht darauf entfällt, dass die benachbarte "Wegeparzelle" 319 dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 2.052,57 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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