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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 6 A 11220/05.OVG
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 10
KAG § 10 Abs. 4
Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>).

Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht.

Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35).

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

6 A 11220/05.OVG

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2005 - 8 K 2850/04.KO - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.264,64 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Weder unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Die Antragsbegründung stellt das Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (so die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164 = DVBl 2000, 1458, definierten Voraussetzungen für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten auf 45% des Aufwands für den Ausbau der S....straße (im Bereich zwischen C....straße und S....rondell) festgesetzten Gemeindeanteil als zu niedrig beanstandet hat.

Gemäß § 10 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz - KAG - bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Eigenanteil einer Gemeinde muss den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen (Durchgangs-)Verkehrs andererseits abzustellen ist (Urteil des Senats vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>). Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Aus dem von der Beklagten erwähnten Beschluss des OVG Lüneburg vom 12. März 2004 (NVwZ-RR 2004, 605) ergibt sich nichts hiervon Abweichendes; danach ist neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion der betreffenden Straße im Gesamtverkehrsnetz berücksichtigen.

Der Anteil des Anliegerverkehrs und derjenige des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen kann einheitlich für den Fußgänger- und den Fahrverkehr ermittelt werden, wenn allenfalls geringfügige Unterschiede zwischen diesen beiden Straßennutzungen bestehen. Das gilt grundsätzlich auch für eine Mischverkehrsfläche, also eine Verkehrsfläche ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg. Ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils, das aus der zunächst gesonderten Bewertung des Fußgänger- und des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht, ist aber anzuwenden, wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr. Dass dies bei der S....straße im Bereich zwischen C....straße und S....rondell der Fall ist, räumt die Beklagte im Zulassungsantrag ein, indem sie beim Fahrverkehr von einem leichten Überwiegen des Durchgangsverkehrs und beim Fußgängerverkehr von einem überwiegenden, jedoch nicht starken Durchgangsverkehr ausgeht. Damit weicht sie von der Einschätzung, die in der dem Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2003 zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage zum Ausdruck kommt, ganz erheblich ab, in der von einer geringen Durchgangsfunktion die Rede ist.

In dem angefochtenen Urteil ist auch zu Recht entschieden worden, dass die Festlegung des Gemeindeanteils auf 45% nicht innerhalb des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums liegt, der eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (vgl. Urteile des Senats vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; Urteil vom 19.09.2000, KStZ 2001, 108 und vom 20. August 2002, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig beträgt

25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr.

Ist in der S....straße (Bereich zwischen C....straße und S....rondell) von einem Überwiegen des Durchgangsverkehrs sowohl beim Fahr- als auch beim Fußgängerverkehr auszugehen, durfte der Gemeindeanteil auch unter Berücksichtigung einer fünfprozentigen Bandbreite nach unten nicht niedriger als auf 50% festgesetzt werden.

Da das Verwaltungsgericht die Aufhebung des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids nicht entscheidungserheblich auf eine mangelnde Bestimmtheit der Ausbaubeitragssatzung gestützt hat, kann offen bleiben, ob die von der Beklagten insoweit vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet sind.

Deshalb kann die Berufung auch nicht wegen eines von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedürfnisses dieser Bestimmtheitsproblematik zugelassen werden. Denn die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage voraus.

Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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