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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 6 A 11246/03.OVG
Rechtsgebiete: KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG


Vorschriften:

KAG § 7 Abs. 1 S. 6
KAG § 7 Abs. 1
KAG § 7 Abs. 2 S. 4
KAG § 7 Abs. 2
KAG § 7
KAG § 11 Abs. 1 S. 1
KAG § 11 Abs. 1 S. 3
KAG § 11 Abs. 1
KAG § 11 Abs. 2
KAG § 11
FlurbG § 58 Abs. 4 S. 1
FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2
FlurbG § 58 Abs. 4
FlurbG § 58
FlurbG § 39
EGV Art. 87 Abs. 1
EGV Art. 87
LWaldG § 3 Abs. 7
LWaldG § 3
LStrG § 1 Abs. 5
LStrG § 1
Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.

Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11246/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen wiederkehrender Beiträge für Feld- und Waldwege

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter EDV-Fachmann Hoffmann ehrenamtliche Richterin Angestellte Kerz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 - 8 K 3116/02.KO - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Feld- und Waldwegen durch Bescheid vom 17. Juli 2000 in Höhe von 1050,48 DM für das Jahr 1998 und in Höhe von 1955,45 DM für das Jahr 1999. Er ist Eigentümer eines Eigenjagdbezirks von ca. 214 ha im Gebiet der Beklagten. Weitere Eigenjagdbezirke in diesem Gebiet stehen im Eigentum des Landes sowie der Beklagten.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgab: Die Beklagte habe ihr Ermessen bei Erlass der Beitragssatzung nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie die Feld- und Waldwege nicht in mehrere Einrichtungen aufgeteilt habe. Das Wegenetz in der Satzung als eine Einheit zusammenzufassen, sei nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach dem räumliche Zusammenhang der einzelnen Grundflächen, ermessensfehlerhaft. Da die Beklagte mehrere Eigenjagdbezirke besitze, die jedoch untereinander keinen Zusammenhang aufwiesen, und da es im Gemeindegebiet noch andere Eigenjagdbezirke gebe, in denen die Beklagte ohnehin keine Wege ausbauen könne, sei es nicht zulässig, die Wege in den kommunalen Eigenjagdbezirken in eine einheitliche Wegebeitragssatzung einzubeziehen. Denn jeder Eigenjagdbesitzer müsse die innere Erschließung seiner Flächen auf eigene Kosten regeln. So wie dem Kläger oder dem Staatsforst die Kosten für die innere Erschließung ihrer Eigenjagdbezirke nicht von anderen Personen erstattet würden, könne auch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigenjagdbesitzerin nicht Dritte zur Kostentragung für die innere Erschließung ihrer rechtlich fortbestehenden Eigenjagdbezirke heranziehen.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, die Rechtmäßigkeit der Wegebeitragserhebung hänge nicht von der Zusammensetzung der Eigenjagdbezirke ab. Vielmehr orientiere sich das Beitragsrecht allein an der räumlichen Aufteilung der Grundstücke und ihrer eigentumsrechtlichen Zuordnung. Auch wenn jeder Eigenjagdbesitzer die innere Erschließung seiner Flächen auf eigene Kosten zu regeln habe, werde er durch das von der Gemeinde geschaffene und unterhaltene Wegenetz bevorteilt, das die Wege bis an den jeweiligen Eigenjagdbezirk heranführe. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die innere Erschließung des Gemeindewaldes nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen, sondern allein aus Mitteln der Beklagten finanziert worden. Die Beklagte habe auch keinen Gemeindeanteil festsetzen müssen, da die Funktion der Wald- und Feldwege als Wanderwege eine nur unerhebliche Nebennutzung darstelle, die eine so geringe Abnutzung der Wege mit sich bringe, dass sie bei den Unterhaltungsaufwendungen vernachlässigt werden dürfe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein Vorbringen, die von der Beklagten aufgewendeten Wegebaukosten dienten der Erschließung ihres Eigenforstes und insbesondere der Holzabfuhr. Damit stelle die Beitragserhebung eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe für den Forstbetrieb der Beklagten dar. Die übrigen Eigenjagdbesitzer müssten Wegebau und -unterhaltung in ihren Eigenjagdbezirken auf eigene Kosten durchführen. Auch der Gemeindeanteil, der nach der Satzung 0% betrage, sei zu beanstanden, da die Wege auch anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass deren Bescheid vom 17. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2002 rechtmäßig sind. Durch seine Heranziehung zu Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege in der Ortsgemeinde K.... für das Jahr 1998 in Höhe von 1050,48 DM und für das Jahr 1999 in Höhe von 1955,45 DM wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für seine Heranziehung ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175 - KAG -) sowie die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde K.... vom 7. Juli 2000 - BS -.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden (auch) für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträge erheben. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 11 Abs. 2 KAG alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind. Eine nähere Bestimmung der Wege, die hiervon erfasst werden, lässt sich § 11 KAG nicht unmittelbar entnehmen, wohl aber aus der die historische Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 - AS 21, 169 und Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG - AS 25, 421, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP) und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273 m.sp.Ä. - LStrG -), im Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504 - LWaldG -) sowie im Landespflegegesetz i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36 m.sp.Ä. - LPflG -). Danach besteht das Feld- und Waldwegenetz, dessen Unterhaltungslast die Gemeinde trägt, aus dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten Wegen im Außenbereich, die in erster Linie den Eigentümern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen stehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Während der Begriff des Feldwegs normativ nicht festgelegt ist, definiert § 3 Abs. 7 LWaldG Waldwege als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Unter Wirtschaftswegen versteht § 1 Abs. 5 LStrG Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen; sie sind keine öffentlichen Straßen. Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Auch §§ 11 Abs. 1, 12 LPflG, in denen vom Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie der Kennzeichnung von Wanderwegen die Rede ist, lassen darauf schließen, dass Feld- und Waldwege nicht - wie Wirtschaftswege - ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sein müssen. Gleichwohl ist § 11 KAG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 LStrG zu sehen mit der Folge, dass die Zweckbestimmung der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke überwiegen muss. Damit entfällt die Rechtfertigung der Beitragserhebung, falls die "Wirtschaftswege" von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 1999 - 6 A 11602/98.OVG -).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. Mai 1974 - 6 A 8/73 -, AS 13, 391, vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 -, vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 -, AS 21, 169 und vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG-, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz, das in der Unterhaltungslast der Gemeinde steht, eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet. Da das Feld- und Waldwegenetz - auch wenn es nicht dem öffentlichen (allgemeinen) Verkehr gewidmet ist - eine öffentliche Einrichtung darstellt, dürfen Beiträge nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur erhoben werden, soweit durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein Vorteil entsteht. Das Wegenetz umfasst daher grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. hierzu auch Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, Stand 02/2003, Erl. 54 zu § 11 KAG).

Der Umfang des einheitlichen Feld- und Waldwegenetzes ergibt sich grundsätzlich aus der historischen Entwicklung, ohne dass es einer Bestimmung der zum Wegenetz gehörenden Wege im Einzelnen bedarf (Urteil des Senats vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Allerdings ist auch eine rechtssatzmäßige Festlegung des Feld- und Waldwegenetzes möglich und empfehlenswert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu begegnen. Eine solche Festlegung kann auch durch einen Flurbereinigungsplan erfolgen. Er hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der an der Flurbereinigung Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung einer gemeindlichen Satzung (§ 58 Abs. 4 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 16. März 1976, BGBl. I, S. 546 - FlurbG -). Zu den einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen zählen nach § 39 Abs. 1 FlurbG auch die erforderlichen Wege. Welche besondere Beständigkeit die Festsetzung des Wegenetzes durch den Flurbereinigungsplan hat, macht § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG deutlich. Danach setzt der Erlass einer gemeindlichen Satzung zur Änderung des gemeinschaftlichen Wegenetzes voraus, dass die Interessenlage, die für die bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats vom 4. Juni 1975, - 1 A 128/73.OVG -, AS 14, 59, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 2002, BVerwGE 117, 209 ff. = NVwZ 2003, 613; Urteil vom 6. März 1986, BVerwGE 74, 84 <89>) gilt der Gedanke der Nachhaltigkeit gerade für das Wegenetz, durch das im Zuge der Flurbereinigung das "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen wird. Er findet vor allem in der nach Abschluss der Flurbereinigung fortdauernden Unterhaltungspflicht Ausdruck.

Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene BS ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht zu beanstanden.

Mit der Regelung des § 1 BS, dass wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen erhoben werden, wird die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG übernommen, dessen bereits dargestellter Anwendungsbereich damit auch für die BS gilt.

Die Beklagte war - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht gehalten, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke liegt, aus dem Geltungsbereich der BS auszunehmen. Das Jagdrecht verpflichtet die Gemeinde nicht zu einer solchen Trennung des Feld- und Waldwegenetzes. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass aus dem Landeswaldgesetz eine Verpflichtung dieses Inhalts abgeleitet werden kann. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 6 KAG, wonach Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, als mehrere Einrichtungen behandelt werden können, wenn der Träger dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für geboten hält. Zwar verweist § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG auf die §§ 7 bis 9 KAG mit der Formulierung, dass sie "im Übrigen" entsprechend gelten. Durch diese Anknüpfung an der unmittelbar voranstehenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Beitragsermittlung liegt aber der Schluss nahe, die entsprechende Geltung der §§ 7 bis 9 KAG beziehe sich (nur) auf den in § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG näher geregelten Umfang des beitragsfähigen Aufwands. Diese Auslegung wird durch einen Blick auf § 11 Abs. 2 KAG bestätigt, wonach der Beitragspflicht alle von Feld- oder Waldwegen erschlossenen Außenbereichsgrundstücke unterliegen. Damit wird die Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke speziell geregelt, so dass die Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG auf die §§ 7 bis 9 KAG keine allumfassende sein kann. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift auf eine andere Regelungsmaterie bedeutet außerdem, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestands gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird; unsachgemäße Gleichsetzungen sind also zu vermeiden, von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Vor diesem Hintergrund liegt die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 6 KAG im Beitragsrecht schon deshalb eher fern, weil § 7 Abs. 1 KAG eine gebührenrechtliche Regelung darstellt, die insbesondere die Zulässigkeit von Gebührenmaßstäben normiert. Im Übrigen bedeutete die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 6 KAG auf Wegebaubeiträge eine so einschneidende Rechtsänderung, dass sie vom Gesetzgeber in deutlicherer Weise als in § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG geschehen zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn sie seinem objektiven Willen entsprochen hätte. Auch in der Gesetzesbegründung wäre eine solche Rechtsänderung wohl erwähnt worden. Der Begründung zum Entwurf des KAG 1996 (Landtagsdrucksache 12/5443) ist dafür aber nichts zu entnehmen. Ungeachtet dessen würde § 7 Abs. 1 Satz 6 KAG - auf Beiträge nach § 11 KAG entsprechend angewandt - die Gemeinde nicht ohne Weiteres dazu zwingen, Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, als mehrere Einrichtungen zu behandeln, sondern würde ihr eine Trennung von Einrichtungen ermöglichen, sofern sie "dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für geboten hält".

Soweit der Kläger meint, jedenfalls die beitragsrechtliche Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG eröffne die Möglichkeit einer Aufteilung des gemeindlichen Wegenetzes in mehrere Abrechnungseinheiten, folgt dem der Senat ebenso wenig. Denn diese Vorschrift erlaubt, soweit sie überhaupt für Wegebaubeiträge in Betracht kommt, lediglich eine Aufwands- oder Kostenspaltung, also die Umlegung des Aufwands für selbständig nutzbare Teile des gesamten Wegenetzes mit der Maßgabe, dass auch dann a l l e Grundstücke im Sinne des § 11 Abs. 2 KAG beitragspflichtig sind. Dagegen lässt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG keine Bildung von Abrechnungseinheiten oder Abschnitten zu.

Auch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, sämtliche Wege innerhalb der Eigenjagdbezirke der Beklagten bzw. des Gemeindewaldes aus der öffentlichen Einrichtung eines einheitlichen Feld- und Waldwegenetzes auszuklammern und damit die dort entstandenen Kosten für Wegebau und -unterhaltung nicht als nach § 11 KAG beitragsfähigen Aufwand anzusehen. Zwar wird die Bewirtschaftung des gemeindlichen Waldbestandes durch Bau und Unterhaltung von zur Holzabfuhr geeigneten Wegen im Gemeindewald begünstigt. Eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages in der am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Oktober 1997 - EGV - bzw. des Art. 92 Abs. 1 des EG-Vertrages vom 7. Februar 1992 ist darin jedoch nicht zu sehen. Danach sind - soweit im Vertrag nicht etwas anderes normiert ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Ungeachtet der Frage, ob diese Vertragsnorm unmittelbar anwendbar ist oder ein Verstoß gegen sie nur vorliegen kann, wenn die Kommission ihn feststellt (vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 87 EGV Rz 6), steht die Erhebung von Wegebaubeiträgen inhaltlich nicht im Widerspruch zu Art. 87 Abs. 1 EGV. Dabei kann offen bleiben, ob ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist, den die Anwendbarkeit des Art. 87 Abs. 1 EGV voraussetzt (vgl. Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl. 1997, Rz. 2059 f.). Selbst wenn man einen den Holzhandel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigenden Vorteil in den Wegebaubeiträgen sieht und weiter annimmt, sie seien staatliche Mittel i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV, die der Gemeinde zufließen, stellen sie keine unzulässige Beihilfe für den gemeindlichen Forstbetrieb dar. Unter einer Beihilfe in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, EuGHE I 1999, 3671) jede Maßnahme zu verstehen, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und damit einer Subvention nach Art und Wirkung gleichsteht. Ist der Forstwirtschaftsweg im Gemeindewald, für dessen Ausbau Wegebaubeiträge erhoben werden, Teil der in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden öffentlichen Einrichtung "Feld- und Waldwegenetz", müssen die Instandhaltungskosten "normalerweise" aber gerade nicht allein vom gemeindlichen Forstbetrieb aufgebracht werden. Gleiches gilt für die Feld- und Waldwege, die andere Außenbereichsgrundstücke erschließen und ebenfalls als Teil der öffentlichen Einrichtung "Feld- und Waldwegenetz" von der Gemeinde instand gesetzt und gehalten werden. Dieses einheitliche Wegenetz steht auch insgesamt allen Grundstückseigentümern zur Verfügung. Nicht bestimmte oder einzelne Unternehmen werden begünstigt, sondern alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren Außenbereichsgrundstücke vom Feld- und Waldwegenetz erschlossen werden. Wegebau und -unterhaltung zur Gewährleistung eines den Bewirtschaftungserfordernissen gerecht werdenden Ausbauzustands des gesamten Wegenetzes sichern allen Eigentümern die Erreichbarkeit und damit die Nutzung ihrer Flächen. Deren Verbundenheit beschränkt sich nicht auf die Verschaffung eines Sondervorteils durch den Wegebau, er setzt sich in der Finanzierung fort: Beiträge werden - und das ist letztlich der entscheidende Gesichtspunkt - von allen Eigentümern erschlossener Außenbereichsgrundstücke erhoben. Auch die Gemeinde hat den auf sie nach der Größe ihrer Grundstücke entfallenden Anteil zu tragen. Dies geschieht dadurch, dass der beitragsfähige Aufwand auf die Fläche sämtlicher (also auch der gemeindlichen) Grundstücke verteilt wird. Damit fehlt es den Aufwendungen für sämtliche in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Feld- und Waldwege als beitragsfinanzierter Infrastrukturmaßnahmen an dem selektiven Charakter (oder der Spezifizität) der finanziellen Begünstigung, der den Begriff der Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV entscheidend prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O.).

Die BS regelt auch den Gemeindeanteil in § 6 nicht widersprüchlich. Die diesbezüglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. § 6 Satz 1 BS führt die für die Festsetzung des Gemeindeanteils maßgeblichen Umstände an, § 6 Satz 2 BS enthält die Festsetzung selbst. Danach kann § 6 BS unzweideutig entnommen werden, dass die Beklagte keinen Gemeindeanteil übernimmt. Inhaltlich kann diese Satzungsbestimmung ebenfalls nicht beanstandet werden. Denn die Nutzungen der Feld- und Waldwege zu anderen Zwecken als der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind als unerheblich einzuschätzen. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung, die zu einer höheren Festsetzung des Gemeindeanteils als 0% zwingt, ist beispielsweise auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten, soweit es im Wald erlaubt ist, stellen ebenso wie die Benutzung der Wege für den Skilanglauf allenfalls geringfügige anderweitige Nutzungen dar, die nicht zu einem - gegenüber einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, und Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129 = DÖV 1991, 469, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP).

Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch die Bestimmung des § 7 BS über die Behandlung von Jagdpachtanteilen. Aus dem Zusammenhang der beiden Absätze des § 7 BS erschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der beitragsfähige Aufwand nur unter der Voraussetzung um Einnahmen "aus der Jagdverpachtung und ähnlichem" vermindert wird, dass die Beklagte von allen Beitragspflichtigen solche Mittel für den Wegebau erhält. Nach § 7 Abs. 1 BS sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem von den beitragsfähigen Aufwendungen abzuziehen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird. Da der Konditionalsatz nicht durch das Wort "soweit", sondern durch das Wort "wenn" eingeleitet wird, ist eine Anrechnung der Jagdpachtanteile auf den Aufwand für den Wegebau bereits dann ausgeschlossen, wenn nur ein einziger Jagdgenosse den Auszahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes i.d.F.d.B. vom 29. September 1976 (BGBl. I, S. 2849 m.sp.Ä.) stellt und damit seinen Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung, den die Jagdgenossenschaft der Gemeinde gewissermaßen vorläufig überwiesen hatte, "herausverlangt". In diesem Fall greift § 7 Abs. 2 BS ein. Er schreibt vor, dass der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt wird und die der Gemeinde für den Wegebau überlassenen Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen oder Vorschüsse von der Beitragsschuld des jeweiligen Eigentümers abzuziehen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 12. Januar 1999 - 6 A 11602/98.OVG -). Die Regelung des § 7 Abs. 2 BS gilt aber auch, wenn das Wegenetz auch der Erschließung von privaten Eigenjagdbezirken dient, deren Eigentümer der Gemeinde keinen "Vorschuss" für den Wegebau in Gestalt von Jagdpachtanteilen oder vergleichbaren Zahlungen zur Verfügung stellen (vgl. Bellefontaine u.a., a.a.O. Erl. 66 zu § 11 KAG).

Mit dem Verwaltungsgericht hält es der Senat nicht für problematisch, dass die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde K.... vom 9. Februar 1996 durch die BS nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Als später erlassene Norm wurde die BS zum Zeitpunkt ihres rückwirkenden In-Kraft-Tretens wirksam, während die Verbindlichkeit der Satzung vom 9. Februar 1996 damit endete.

Die Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der mithin gültigen BS begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Die unter Beachtung des Jährlichkeitsprinzips für die beiden Jahre 1998 und 1999 zusammengestellten Aufwendungen sind beitragsfähig. Den Angaben der Beklagten zufolge bezogen sich die abgerechneten Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ausschließlich auf Wege, die in Flurbereinigungsverfahren entstanden sind und "vermarkt" wurden. Dieses Wegenetz ist hier gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG maßgeblich, weil die Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 7. Juli 2000 - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf die vorliegende Beitragserhebung zurückwirkt. Dabei wurden Kosten für die Binnenerschließung der Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewalds der Beklagten nicht in den Aufwand eingestellt. Da Auszahlungsansprüche von Jagdgenossen gestellt bzw. von Eigenjagdbesitzern keine "Vorschüsse" für den Wegebau gezahlt wurden, also nicht alle Beitragspflichtigen der Beklagten Mittel für den Wegebau zur Verfügung gestellt haben, ist der beitragsfähige Aufwand zu Recht nicht um Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung vermindert worden. Bei der Verteilung des Aufwands sind die gemeindlichen Grundstücksflächen einbezogen worden, so dass sie im Ergebnis in gleicher Weise an den Kosten des Wegebaus beteiligt ist wie jeder andere Grundstückseigentümer. Schließlich sind die Grundstücke des Klägers auch vom Wegenetz, das bis an seinen Eigenjagdbezirk heranführt, erschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug und auch für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des diesbezüglichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auf 1536,91 € (= 3005,93 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). ROVG Bonikowski ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Ende der Entscheidung

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