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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 6 A 12088/04.OVG
Rechtsgebiete: KAG, LStrG


Vorschriften:

KAG § 10 Abs. 1 S. 1
KAG § 9 Abs. 1 S. 3
LStrG § 12 Abs. 1
LStrG § 12 Abs. 3
LStrG § 12 Abs. 6
LStrG § 12 Abs. 7
LStrG § 12 Abs. 9
LStrG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.

2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.

3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.

4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 12088/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. März 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Verkäuferin Büchler ehrenamtlicher Richter wissenschaftlicher Mitarbeiter Biebricher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Mai 2004 - 1 K 499/04.NW - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem dieser gegen die Beigeladenen gerichtete Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide zum Teil aufgehoben hat.

Die Beigeladenen sind Eigentümer der im Gemeindegebiet der Klägerin gelegenen Grundstücke mit den Plan-Nrn. 2822/20 und 2822/22. Beide Grundstücke grenzen im Süden an die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 453 (L 453) an. Die Plan-Nr. 2822/20 grenzt daneben in östlicher Richtung auch an die F....straße, die Plan-Nr. 2822/22 im Westen an die O.... Straße an. Die Ortsdurchfahrt der L 453 trägt in dem Bereich zwischen dem westlichen Ortseingang und der B....straße die Bezeichnung Ober.... Straße, im weiter nach Osten führenden Teil dieser Ortsdurchfahrt die Bezeichnung H.... Straße.

Die Ausweisung der Ortsdurchfahrt der L 453 gemäß § 17 Abs. 7 Landesstraßengesetz - LStrG - erfolgte mit Wirkung zum 1. Juni 2001. Die festgesetzte Ortsdurchfahrt beginnt im Westen in dem Einmündungsbereich von L....- und Ober.... Straße und endet im Osten im Einmündungsbereich der St....straße. Während der westliche Teil der Ortsdurchfahrt bis zum Einmündungsbereich Ober.... Straße/F....straße als Erschließungsbereich festgesetzt wurde, erfolgte die Ausweisung der nach Osten weiterführenden Ortsdurchfahrt als so genannter Verknüpfungsbereich.

In dem zwischen der L.... Straße und der F....straße ausgebauten Teil der Ortsdurchfahrt der L 453 verlief bis in die 30er Jahre des letzten Jahrhunderts eine regionale Bahn, so dass der Verkehrsraum dort eine ungewöhnliche Breite aufweist.

In diesem Bereich lässt die klagende Gemeinde den weitgehend unbefestigten, zwischen 7 und 8 m breiten und bislang überwiegend als Gehweg genutzten nördlichen Seitenstreifen mit einem durchgehenden Bürgersteig und einer durch Park- und Zugangsflächen für die angrenzenden Grundstücke unterbrochenen Grünanlage ausbauen. Gemäß Beschluss ihres Gemeinderates vom 6. November 2002 erhob die Klägerin im Wege der Kostenspaltung getrennte Vorausleistungen auf die Ausbaubeiträge für die Gehwege mit einem Beitragssatz von 6,50 € je qm und für die Grünanlage mit einem solchen von 4,50 € je qm. Für die Grundstücke der Beigeladenen setzte sie mit Bescheiden vom 8. Januar 2003 auf der Grundlage eines Gemeindeanteils von 40 % folgende Vorausleistungen fest:

1. Parzelle 2822/20: a) 3.962,-- € für den Gehweg und

b) 5.436,-- € für die Grünanlage (= insgesamt 9.398,-- €)

2. Parzelle 2822/22: a) 5.148,-- € für den Gehweg und

b) 3.564,-- € für die Grünanlage (= insgesamt 8.712,-- €).

Bei der Parzelle 2822/20 wurde lediglich für den Gehweg, nicht dagegen für die Grünanlage eine satzungsgemäße Eckgrundstücksvergünstigung gewährt. Begründet wurde dies damit, dass in der F....straße keine Grünanlage bestehe.

Die Parzelle 2822/20 wurde wegen ihrer gewerblichen Nutzung jeweils mit einem 20 %igen Artzuschlag und insgesamt ohne Eckgrundstücksvergünstigung veranlagt.

Abrechnungsgebiet war der ausgebaute Bereich der Ober.... Straße zwischen den Einmündungen der L.... Straße und der F....straße/B....straße, wobei der überwiegende Teil der südlich angrenzenden Grundstücke wegen ihrer - so die Klägerin - Außenbereichslage nicht in die Verteilung einbezogen wurde. Insbesondere hiergegen wandten sich die Beigeladenen mit ihren Widersprüchen, die zusätzlich damit begründet wurden, dass für die Parzelle 2822/20 auch bezüglich der Grünanlage eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Ausgangsbescheide unter Zurückweisung der weitergehenden Widersprüche insoweit auf, als die Gesamt-Vorausleistungen bezüglich der Parzelle 2822/20 einen Betrag von 7.737,24 € und bezüglich der Parzelle 2822/22 einen solchen von 7.032,96 € übersteigen. Zur Begründung war ausgeführt: Die Bescheide hielten dem Grunde nach einer rechtlichen Prüfung stand. Nicht zu beanstanden sei auch, dass bei der Parzelle 2822/20 hinsichtlich der Grünanlage keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden sei, weil in der F....straße eine solche Anlage nicht vorhanden oder vorgesehen sei. Dagegen habe die Klägerin das Abrechnungsgebiet zu eng bemessen. Da nämlich die maßgebliche Verkehrsanlage erst bei der Parzelle 2222/11 ende, seien auch die im "A.... S...." gelegenen Grundstücke, Parzellen 2222/1 bis 2222/11, in die Oberverteilung einzubeziehen. Dies gelte nicht für die an die Südseite der H.... Straße grenzenden Grundstücke, weil diese nicht am zum Anbau bestimmten Teil der Ortsdurchfahrt lägen. Durch die zusätzliche Berücksichtigung der Parzellen 2222/1 bis 2222/11 reduzierten sich die streitgegenständlichen Vorausleistungen im festgestellten Umfang.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die (teilweise) Aufhebung der gegen die Beigeladenen ergangenen Vorausleistungsbescheide sei nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass sich die gesamte, die Ober.... und die H.... Straße umfassende Ortsdurchfahrt der L 453 als eine einheitliche Verkehrsanlage darstelle, mangele es der auf das Abrechnungsgebiet "Ober.... Straße" beschränkten Vorausleistungserhebung an einer ausschließlich der Gemeinde vorbehaltenen, nicht durch das Gericht ersetzbaren und einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss erfordernden Abschnittsbildung, die überdies auch materiell mangels absehbar anfallender Kosten im Bereich der H.... Straße unwirksam wäre. Deshalb seien entgegen der den Ausgangsbescheiden zugrunde liegenden Auffassung der Klägerin auch die Grundstücke Parzellen 2222/1 bis 2222/11 beitragspflichtig. Diese verfügten nämlich über einen rechtlich gesicherten Zugang zu dem an ihren südlichen Grundstücksseiten verlaufenden Gehweg, dessen Benutzung nicht den Einschränkungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG - für Grundstücke außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der L 453 als klassifizierter Straße unterlägen. Insoweit unterscheide sich ihre maßgebliche Vorteilssituation nicht wesentlich von der der veranlagten Grundstücke.

Auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen komme es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings sei der Grundstücksparzelle 2822/20 mangels Selbständigkeit der abgerechneten Grünanlage zu Unrecht eine Eckgrundstücksvergünstigung vorenthalten worden.

Ihre hiergegen gerichtete, vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Für die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Abschnittsbildung sei kein Raum. Da nämlich - einerseits - der so genannte Verknüpfungsbereich wegen des dort gemäß § 22 LStrG herrschenden grundsätzlichen Anbauverbots und - andererseits - der daran anschließende, fünf bebaute Grundstücke umfassende Bereich am Ortsausgang wegen seiner Lage außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt keine zum Anbau bestimmten und damit beitragsfähigen Erschließungsanlagen seien, bilde allein die ausgebaute H.... Straße die maßgebliche Verkehrsanlage und damit das Abrechnungsgebiet. Die Aufspaltung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße in aus beitragsrechtlicher Sicht zwei Anlagen stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der bepflanzte Bereich stelle eine unselbständige Grünanlage dar, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 ihrer Ausbaubeitragssatzung - ABS - im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden könne. Mangels entsprechender Grünanlage in der F....straße scheide auch eine Eckgrundstücksvergünstigung für die Parzelle 2822/20 aus.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Er trägt vor, an der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung bezüglich des Erschlossenseins auch der am Verknüpfungsbereich gelegenen Grundstücke werde nicht mehr festgehalten. Dagegen könne hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Grünanlage und der für die Parzelle 2822/20 hierfür ausgeschlossenen Eckgrundstücksvergünstigung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Senat beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die auch Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 101 Abs.2 i.V.m. § 125 Abs.1 VwGO im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Ursprungsbescheide der Klägerin teilweise aufgehoben. Die mit diesen festgesetzten Ausbaubeitrags-Vorausleistungen waren indessen nicht wegen der Bildung eines unzutreffenden Abrechnungsgebietes bzw. einer fehlerhaften Kostenverteilung, sondern wegen Umlegung teilweise nicht ausbaubeitragsfähiger Investitionsaufwendungen überhöht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises hat die klagende Gemeinde der Veranlagung zu Recht nur den ausgebauten Bereich der Ober.... Straße zwischen den Einmündungen der L.... Straße und der F....straße/B....straße als die maßgebliche beitragsfähige, auch das Abrechnungsgebiet bildende Verkehrsanlage zugrunde gelegt. Denn nur dieses Teilstück der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 453 (L 453) stellt eine, was nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. U.v. 18.03.2002 - 6 C 10580/02 -, AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591 und U.v. 25.11.2003 - 6 A 10631/03 -, GStB-Nachrichten 2003, 73; ebenso veröffentlicht in der ESOVG-Gerichtsdatenbank) Grundvoraussetzung einer beitragsfähigen Verkehrsanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) ist, zum Anbau bestimmte Straße dar. Dies folgt unmittelbar aus der mit Wirkung zum 1. Juni 2001 in Kraft getretenen Widmungsverfügung des Straßen- und Verkehrsamtes S.... vom 17.04.2001, derzufolge lediglich der vorbezeichnete Teil der Ortsdurchfahrt als Erschließungsbereich im Sinne der ersten Alternative des § 12 Abs. 6 des Landesstraßengesetzes (LStrG) i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl S. 273), also als ein Teil der Ortsdurchfahrt der L 453, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, festgelegt ist. Demgegenüber ist der sich im Osten daran anschließende Teil der Ortsdurchfahrt im Sinne der 2. Alternative der vorgenannten Vorschrift als so genannter Verknüpfungsbereich, welcher der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, festgesetzt. An diesen dürfen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 2 LStrG bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an die betreffende Landes- oder Kreisstraße, hier die Ortsdurchfahrt der L 453, angeschlossen werden sollen, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Aussiedlungen grundsätzlich nicht errichtet werden (vgl. zur erschließungs- und damit erschließungsbeitragsrechtlichen Relevanz solcher straßenrechtlicher Festsetzungen namentlich bei Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen, BVerwG, U.v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, DÖV 1985, 363 = NVwZ 1985, 825). Dies gilt zwar gemäß § 22 Abs. 2 LStrG nicht, wenn ein unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommener Bebauungsplan oder eine in gleicher Weise erlassene so genannte Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - eine Bebauung zulassen. Solche normativen Regelungen bestehen indessen für den hier in Rede stehenden Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt der L 453 nicht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der zum Anbau bestimmte Teil dieser Ortsdurchfahrt auch nicht deshalb nach Osten über den festgesetzten Erschließungsbereich hinaus fort, weil die im dortigen Verknüpfungsbereich gelegenen bebauten Grundstücke, Flurstücke 2222/1/ - 2222/11, einen rechtlich gesicherten Zugang zu dem entlang ihrer südlichen Grenzen verlaufenden Gehweg haben. Abgesehen davon, dass - was das Verwaltungsgericht selbst einräumt - Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (vgl. BVerwG, U.v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl 1987, 628 = KStZ 1986, 211), verkennt das angefochtene Urteil, dass das Erschlossensein eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen und damit zumindest deren Heranfahrenkönnen bis zur Höhe des Grundstücks voraussetzt (vgl. zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. U.v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, DVBl 1991, 593 = KStZ 1991, 132). Eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger genügt danach ausnahmsweise nur dann, wenn das einschlägige Bebauungsrecht dies zulässt, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Vielmehr sind die vorgenannten Grundstücke sämtlich durch eine eigenständige Verkehrsanlage, die Straßenparzelle 2222/14, erschlossen.

Nicht zur hier maßgeblichen (beitragsfähigen) Verkehrsanlage gehört auch das westliche Teilstück der Ober.... Straße außerhalb der dortigen Ortsdurchfahrts-grenze in Höhe der Einmündung der L.... Straße. Dies folgt unbeschadet dessen, dass jedenfalls die nördlich angrenzenden Grundstücke auf dem Flurstück 2890/5 tatsächlich bebaut und offensichtlich von der (dortigen) Ober.... Straße erschlossen sind, schon daraus, dass dieser Bereich der Landesstraße gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 und 9 LStrG in vollem Umfang in der Baulast des Landes, nicht dagegen der klagenden Gemeinde steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 05.09.1975 - IV C 2.73 -, DÖV 1975, 855, sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 02.06.1993 - 6 B 10704/93 -). Letzteres gilt im Übrigen auch für die jenseits der östlichen Ortsdurchfahrts-Grenze der L 453 verlaufende Teilstrecke der H.... Straße.

Beschränkt sich nach alledem die maßgebliche Verkehrsanlage auf den Bereich der Ober.... Straße zwischen den Einmündungen der L.... Straße und der F....straße/B....straße, so ist bereits deshalb kein Raum für eine vom Verwaltungsgericht geforderte Abschnittsbildung.

Zu Recht hat die klagende Gemeinde bei der Aufwandsverteilung die sämtlich unbebauten Grundstücke auf der Südseite der Ober.... Straße zwischen der Straße "O...." und dem bebauten Flurstück, Nr. 2829/1 unberücksichtigt gelassen, da diese offensichtlich im Außenbereich liegen und folglich nicht ausbaubeitragspflichtig sind (vgl. Senatsurteil vom 06.03.2002 - 6 A 11508/01 -, KStZ 2002, 235).

Auf die Grundstücke im sonach zutreffend gebildeten Abrechnungsgebiet hat die Klägerin jedoch einen überhöhten (voraussichtlichen) Ausbauaufwand umgelegt. Denn die Investitionsaufwendungen für die von dieser im Rahmen der Gesamtmaßnahme angelegte so genannte Grünanlage sind nur insoweit ausbaubeitragsfähig, als die klagende Gemeinde hierfür die Straßenbaulast trägt. Dies ist für die in diesem Bereich angelegten insgesamt 13 Parkplätze uneingeschränkt, für die Grünanlage im Übrigen einschließlich der befestigten Überfahrflächen jedoch nur zu einem geringeren Teil der Fall.

Ausgangspunkt ist, dass das Land Rheinland-Pfalz, da die klagende Gemeinde weniger als 80.000 bzw. 50.000 Einwohner hat, gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 LStrG Träger der Straßenbaulast für die L 453 einschließlich deren Ortsdurchfahrt ist. Diese umfasst jedoch nach § 12 Abs. 9 Satz 1 LStrG nicht die in diesem Bereich angelegten Gehwege, Plätze und Parkplätze, für die der jeweiligen Gemeinde die Baulast obliegt. Mithin sind die entsprechenden Kosten auch für die jenseits der eigentlichen Fahrbahnfläche neu angelegten 13 befestigten Parkplätze, welche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 23. April 1996 - ABS - Bestandteile der gesamten Verkehrsanlage "Ober.... Straße" als solcher sind, in vollem Umfang ausbaubeitragsfähig.

Anders verhält es sich mit der im Seitenstreifen der Ortsdurchfahrt angelegten Grünanlage im Übrigen. Es handelt sich hierbei nach ihrem Zuschnitt und ihrer Ausdehnung nicht um eine selbständige Grünanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG mit eigener Erschließungsfunktion, wie sie in § 127 Abs. 2 Nr. 4 2. Alternative BauGB auch für das Erschließungsbeitragsrecht definiert ist, sondern ähnlich einem zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegten Parkstreifen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.07.1972 - IV C 28.71 -, DVBl 1972, 894) um eine unselbständige Grünanlage, für die ihre Lage und Funktion als Mittelstreifen bzw. - wie vorliegend - als Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Fußweg kennzeichnend ist (so auch für das insoweit vergleichbare Erschließungsbeitragsrecht Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., Rdnr. 32 zu § 127). Eine solche Anlage ist indessen in aller Regel, so auch hier, kein Bestandteil der Fahrbahn oder der Gehwege, sondern eine eigene Teilanlage der Straße bzw. der Verkehrsanlage insgesamt (so für das Erschließungsbeitragsrecht Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnrn. 32 und 29, unter Hinweis auch auf die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem insoweit gleich zu beurteilenden Parkstreifen). Diese Zuordnung gilt auch für die auf der Grünanlage als deren wesentliche Bestandteile angelegten befestigten Flächen, die als Zufahrt zu den Anliegergrundstücken dienen und untrennbar mit der Herstellung der Grünanlage als notwendige Folgemaßnahme verbunden sind.

Ist danach die Grünanlage einschließlich der befestigten Überfahrten weder der Fahrbahn noch den Gehwegen zuzurechnen, sondern wesentlicher Bestandteil der Ortsdurchfahrt der L 453 als der maßgeblichen Verkehrsanlage insgesamt, so folgt daraus, dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Straßenbaulastträger für die Fahrbahn und die klagende Gemeinde als ebensolche für den Gehweg zu verteilen sind.

Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen und häufig auch - wie im vorliegenden Fall - diesbezüglicher (vorheriger) Vereinbarungen beider Baulastträger bietet sich für die Kostenverteilung eine Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" des BMV v. 02.01.1976 (VkBl. 1976, 210) i.d.F. v. 11.10.1993 (VkBl. 1993, 728) [Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR] an, die analog auch für andere klassifizierte Straßen herangezogen werden können (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdnr. 28.1 zu Kap. 13). Nach B 1, Nr. 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 ODR werden danach die notwendigen Kosten für eine erstmalige Begrünung und Bepflanzung längs der Fahrbahn beim Bau oder Ausbau einer Ortsdurchfahrt zwischen der Gemeinde und dem Baulastträger im Verhältnis der Fahrbahnbreite zur Breite des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze geteilt. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2005 beträgt die durchschnittliche Breite der Fahrbahn 6 m und diejenige des Gehwegs 1,70 m, so dass auf die Klägerin ca. 22,07792 % und auf das Land 77,92208 % der Kosten für die Grünanlage (24.200,-- €) zuzüglich der befestigten Überfahrten (27.512,36 €) entfallen. Mithin beläuft sich der ausbaubeitragsfähige Aufwand der Klägerin auf 22,07792 % von 51.712,36 € = 11.417,01 €.

Den Differenzbetrag von 40.295,35 € kann die Klägerin auch dann nicht auf die Beitragspflichtigen umlegen, wenn sie - was hier unterstellt werden soll - keinen realisierbaren diesbezüglichen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz als Straßenbaulastträger für die Fahrbahn hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Aufwand entstanden ist. Denn diese Ausgaben waren nicht "erforderlich" im Sinne dieser auch im Ausbaubeitragsrecht geltenden, sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG niederschlagenden grundsätzlichen Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von im Rahmen einer Ausbaubeitragsmaßnahme entstandenen Kosten (vgl. dazu das Senatsurteil vom 24.01.1984 - 6 A 29/83 -, AS 18, 376 = KStZ 1985, 153), weil sie die Klägerin nicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift aufwenden musste. Hat die Gemeinde es, wie im vorliegenden Fall, versäumt, sich rechtzeitig nach vorheriger Absprache mit dem Land und auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung einen Kostenbeteiligungsanspruch gegen dieses zu sichern, so geht dies zu ihren Lasten. Sie kann diese außerhalb ihrer Straßenbaulast entstandenen und folglich nicht ausbaubeitragsfähigen Investitionsaufwendungen nicht auf die beitragspflichtigen Grundstücke umlegen.

Was die Höhe der festgesetzten Vorausleistungen im Übrigen anbelangt, so hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Beigeladenen eine Eckgrundstücksvergünstigung für die zusätzlich durch die F....straße erschlossene Grundstücksparzelle 2822/20 zu Recht nur auf die Kosten der Gehwege beschränkt, also die Grünanlage sowie die Parkplätze hiervon ausgenommen. Dies gebietet eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung des § 7 Abs. 1 ABS, der wie folgt lautet:

Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt, sobald beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.

Nach der insoweit auch auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. insbesondere das auch zu einem durch eine Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße [zweit-]erschlossenen Grundstück ergangene Urteil vom 15.09.1989 - 8 C 4/88 -, NVwZ 1990, 374) rechtfertigt die teilweise Entlastung von Eckgrundstücken durch eine Eckgrundstücksvergünstigung die daraus folgende Mehrbelastung der Mittelgrundstücke unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes grundsätzlich nur dann, wenn ein Verzicht auf die Entlastung zu einer mit der Vorteilssituation dieser beiden "Grundstückstypen" nicht zu vereinbarenden finanziellen Doppelbelastung der Eckgrundstücke führen würde, die Vergünstigungsregelung also eine der Vorteilssituation angepasste finanzielle Belastung der beiden Grundstückstypen bewirkt. Deshalb scheidet der Gesichtspunkt einer vorteilsangepassten Belastung als Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung der Mittelgrundstücke (volle Beitragsbelastung plus Mehrbelastung durch einen bestimmten, den Eckgrundstücken zuzurechnenden Anteil) und der Eckgrundstücke (reduzierte Beitragsbelastung) in aller Regel dann aus, wenn eine der beiden die Ecklage begründenden Straßen namentlich mangels Baulast der Gemeinde ganz oder teilweise beitragsfrei ist. Diesem Gesichtspunkt trägt § 7 Abs. 1 ABS unmittelbar Rechnung. Gleiches muss dann gelten, wenn die Ausbaumaßnahme Teilanlagen einer Straße umfasst, die bei der anderen Straße weder vorhanden noch zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise (vgl. zu den analog auch auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Anforderungen an eine die Eckgrundstücksvergünstigung begründende Zweiterschließung, Senatsurteil vom 12.01.1999 - 6 A 12269/98 -, AS 27, 302) geplant sind. So ist es auch hier. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich sowohl bei den neu angelegten 13 Parkplätzen als auch bei der Grünanlage um flächenmäßige Teileinrichtungen der Ober.... Straße (OD der L 453) als solcher, die weder der Fahrbahn noch dem Gehweg zuzurechnen sind. Vergleichbare Teilanlagen sind in der F....straße weder vorhanden noch ist mit deren Herstellung auf der Grundlage einer rechtsverbindlichen Planung begonnen worden. Auch in diesem Falle ist mangels einer absehbaren Doppelbelastung des Eckgrundstücks der Beigeladenen eine aus einer Eckgrundstücksvergünstigung für die Parkplätze und die Grünanlage resultierende Mehrbelastung der Mittelgrundstücke vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG und des das Beitragsrecht prägenden Vorteilsprinzips nicht vertretbar.

Zu Recht hat die Klägerin schließlich für die Grundstücksparzelle 2822/22 trotz deren Zweiterschließung durch die O.... Straße deshalb keine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 7 Abs. 1 ABS gewährt, weil dieses Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 4 ABS überwiegend gewerblich genutzt wird.

Unter den genannten Voraussetzungen, die bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 8. März 2005 ihren Niederschlag gefunden haben, belaufen sich nach der aufgrund dieser Verfügung erstellten, vom Senat überprüften und in sich stimmigen Vergleichsberechnung der Klägerin vom 14. März 2005 die von den Beigeladenen geschuldeten Vorausleistungen

a) für die Grundstücksparzelle 2822/20 auf 3.158,92 € (für den Gehweg mit Eckgrundstücksvergünstigung) plus 2.971,68 € (für die Parkplätze sowie die Grünanlage nebst Überfahrten) = 6.130,60 € und

b) für die Grundstücksparzelle 2822/22 auf 6.090,48 €.

Da das Verwaltungsgericht somit die Klage, mit der die Klägerin sich gegen eine geringere Teilaufhebung ihrer Ursprungsbescheide durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten gewandt hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Beigeladenen tragen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da dies im Hinblick darauf der Billigkeit entspricht, dass sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und deshalb auch kein eigenes Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.339,80 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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