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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 6 A 12155/04.OVG
Rechtsgebiete: KAG, BGB, BauGB


Vorschriften:

KAG § 10 Abs. 6 S. 2
KAG § 10 Abs. 6
KAG § 10 Abs. 8
KAG § 10
BGB § 917
BauGB § 123
BauGB § 123 Abs. 2
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.

Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 12155/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Denker ehrenamtlicher Richter Rentner Elz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. April 2004 - 2 K 1255/03.TR - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 20. Dezember 2002, mit welchem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung L.... Flur 5 Flurstück 22 (D....straße 26) zu einem wiederkehrenden Beitrag in Höhe von 440,38 € für im Jahre 1998 durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen in der S....straße in L.... herangezogen wurde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte hinsichtlich anderer Grundstücke des Klägers Erfolg; bezüglich des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D....straße 26 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die in der Satzung der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen stünden in einem funktionalen Zusammenhang. Denn die durch die Ortsmitte verlaufende Landesstraße 25 (L 25) und die in sie einmündende Kreisstraße 54 (K 54) stellten die Hauptverkehrsadern dar, die den Anschluss an das überörtliche Straßennetz in jeweils verschiedene Hauptrichtungen vermittelten. Auch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung stehe mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Einklang. Des Weiteren handele es sich bei der ausgebauten S....straße um eine öffentliche Verkehrsanlage, die in den Jahren 1955 bis 1957 im Zusammenhang mit der dort in Betrieb genommenen Schule erstmals hergestellt worden sei. Auch der Höhe nach sei der Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Beitragsbefreiung für Grundstücke, die an einem im Jahre 1996 ausgebauten Abschnitt der Ortsdurchfahrt der L 25 lägen, rechtmäßig erfolgt. Gleiches gelte für die Beitragsverschonung von Grundstücken an noch nicht gewidmeten bzw. technisch noch nicht fertiggestellten Straßen, insbesondere im Gewerbegebiet "A.... E....". Keinen Bedenken begegne die Nichtheranziehung einzelner im Außenbereich gelegener Grundstücke. Den Friedhof und den Sportplatz habe die Beklagte als ebenfalls im Außenbereich gelegen überhaupt nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigen dürfen. Deren Veranlagung unter Gewährung einer Tiefenbegrenzung verletze den Kläger aber nicht in seinen Rechten.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Satzung der Beklagten für zu unbestimmt. Er meint außerdem, die Abrechnungseinheit sei fehlerhaft gebildet worden, zumal die zusammengefassten Straßen teilweise durch den Außenbereich verliefen. Darüber hinaus sei die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung rechtsfehlerhaft. Auch hätten zahlreiche weitere Grundstücke in die Verteilung des Ausbauaufwands einbezogen werden müssen. Der Friedhof und der Sportplatz seien unzureichend berücksichtigt worden. Auch die Gewerbegrundstücke "A.... E...." hätten als Hinterliegergrundstücke veranlagt werden müssen. Der Abrechnungseinheit fehle es außerdem an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang, weil von zwei Erschließungsstraßensystemen in der Ortslage von L.... auszugehen sei. Im Übrigen sei die erfolgte Abschnittsbildung beim seinerzeitigen Ausbau der Ortsdurchfahrt der L 25 zu beanstanden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 über die Heranziehung des Flurstücks 22 (D....straße 26) zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 1998 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 22. Juli 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Freistellung von Grundstücken, die an technisch noch nicht fertiggestellten oder noch nicht gewidmeten Straßen liegen, ist nach ihrer Auffassung vom Gesetzgeber zugelassen worden, der die "Verschonungsregelung" nicht nur für bereits erschließungsbeitragspflichtige Grundstücke normiert habe, sondern auch für den Fall einer erst bevorstehenden, sich abzeichnenden Erschließungsbeitragspflicht.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, der Widerspruchsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und Plänen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 über die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für das Jahr 1998 in Höhe von 440,38 € hinsichtlich des Grundstücks in der Gemarkung L.... Flur 5 Flurstück 22 (D....straße 26) rechtmäßig ist. Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts und verweist deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Bildung der Abrechnungseinheit nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 8. Januar 2002 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmungen bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit Ausnahme im Einzelnen bezeichneter Straßen sämtliche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in Bebauungsplangebieten der Beklagten liegen. Dass einzelne dieser Straßen, insbesondere der westliche Teil der Straße "I.... L....", nicht in ihrer gesamten Länge durch den unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - verlaufen, berührt die Rechtmäßigkeit der Bildung der Abrechnungseinheit nicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591, auch veröffentlicht in ESOVGRP) entschieden, dass außerorts verlaufende Verbindungsstraßen den funktionalen Zusammenhang von Verkehrsanlagen, der in der Vermittlung der Zufahrt und des Zugangs zum übrigen Verkehrsnetz besteht, aufheben, weil nur solche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen und zu diesem Zweck als Straßensystem funktional zusammenwirken. Dem westlichen Teilstück der Straße "I.... L...." kommt eine solche Verbindungsfunktion indessen nicht zu. Diese Straße ist deshalb insoweit Teil der Abrechnungseinheit, als der Bebauungszusammenhang von der R....straße nach Westen in die Straße "I... L...." hineinreicht. Die K....straße, in die die Straße "I.... L...." an ihrem westlichen Ende einmündet, ist ihrerseits vielfältig mit in der Abrechnungseinheit gelegenen Straßen verbunden.

Die von der Beklagten gebildete Abrechnungseinheit besteht im Übrigen - was das Verwaltungsgericht bereits deutlich gemacht hat - aus einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln; ein solches System wird durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst, welche ihrerseits die Verbindung zum übrigen Straßennetz herstellen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - a.a.O. und vom 25. November 2003 - 6 A 10631/03.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP). Nach diesen Maßstäben verbindet die L 25 die Abrechnungseinheit mit dem übrigen Verkehrsnetz sowohl im Osten als auch im Südwesten der Beklagten, die K 54 in Nord-Süd-Richtung. Von zwei "Erschließungsstraßensystemen" zu sprechen, ist nicht gerechtfertigt.

Soweit die Beklagte die Grundstücke einzelner Straßen gemäß § 13 ABS vom wiederkehrenden Beitrag verschont, ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich begründet worden, dass dies insbesondere für den in der B.....straße, der Ortsdurchfahrt der K 54, gebildeten Abschnitt und für die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen unbedenklich ist. Auch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002 kann - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht beanstandet werden. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 11575/03.OVG -veröffentlicht in ESOVGRP), wonach mit einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Ausbaubeitragssatzung die widerlegliche Vermutung aufgestellt werden kann, wo bei besonders tiefen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich der Teil endet, der (noch) dem Innenbereich angehört, und die Fläche beginnt, die (schon) im Außenbereich liegt. Eine solche Regelung findet sich in der Satzung der Beklagten, die im Übrigen, also soweit ein Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich liegt, die Fläche des Buchgrundstücks als maßgebliche Grundstücksfläche festlegt, was ebenfalls unbedenklich ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. August 2002 - 6 C 10464/02.OVG -, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Auffassung, dass sowohl der Friedhof als auch das Sportplatzgelände nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, sondern im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Selbst wenn man dieser Bewertung nicht folgt, waren das Friedhofs- und das Sportplatzgrundstück nicht in höherem Maße bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen als seitens der Beklagten tatsächlich geschehen. Sie hat sich an dem Urteil des Senats vom 6. März 2002 - 6 A 11508/01.OVG - (AS 29, 386 = KStZ 2002, 235, auch veröffentlicht in ESOVGRP) orientiert, wonach der Ortsgesetzgeber darauf Bedacht nehmen kann, dass bestimmte Grundstücke besonders großflächig sind und sie bezogen auf die Grundstücksfläche einen vergleichsweise geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen, was bei einer typisierenden Betrachtungsweise auf Sportplatz-, Schwimmbad-, Festplatz-, Campingplatz- und Friedhofsgrundstücke zutrifft. In diesem Zusammenhang ist eine Regelung, die diese Grundstücke im Ergebnis beispielsweise mit der Hälfte ihrer Grundstücksfläche an der Aufwandsverteilung teilnehmen lässt, nicht zu beanstanden.

Anders als der Kläger meint, liegt auch das bebaute Grundstück "A.... G....." im Außenbereich und ist deshalb zu Recht "verschont" worden. Auch wenn es bei der Verteilung des Ausbauaufwands zu berücksichtigen wäre, käme eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht. Denn der in diesem Fall rechtmäßige Beitragssatz würde den der Heranziehung des Klägers zugrunde gelegten Satz nicht unterschreiten. Bei der Ermittlung des rechtmäßigen Beitragssatzes müsste nämlich bedacht werden, dass die Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend beanstandet wurde - mehrere Außenbereichsgrundgrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen und damit einen zu niedrigen Beitragssatz errechnet hat.

Auch mit seiner Ansicht, Grundstücke an technisch unfertigen oder noch nicht gewidmeten Straßen müssten herangezogen werden wie Hinterliegergrundstücke, denen ein Notwegerecht die Erreichbarkeit sichere, dringt der Kläger nicht durch. Davon betroffen sind insbesondere gewerblich genutzte und bebaute Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans "A.... E....", die über noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Verkehrsanlagen an die O.... Straße und damit an die Abrechnungseinheit angeschlossen sind.

Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die noch nicht erstmals hergestellten bzw. noch nicht gewidmeten Straßen selbst nicht Teil der Abrechnungseinheit sein können.

Die Grundstückseigentümer sind aber auch nicht als so genannte Hinterlieger der O.... Straße beitragspflichtig. Die Heranziehung (auch) von Hinterliegern zum wiederkehrenden Beitrag setzt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - eine dauerhaft gesicherte Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit voraus. Den Grundstückseigentümern an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage steht aber ein nur vorläufiges Straßenbenutzungsrecht zu. Denn die noch nicht fertiggestellten Erschließungsstraßen im Gewerbegebiet sind in dem Bebauungsplan "A.... E...." als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen, haben damit eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als Verkehrsanlagen durch den örtlichen Satzungsgeber erhalten. Diese Zweckbestimmung ist zwar noch nicht durch eine straßenrechtliche Widmung dauerhaft gesichert, sie ist aber vorläufig entstanden. Die Gemeinde kann die vorläufige Benutzung dieser unfertigen Verkehrsanlagen insbesondere dann nicht unterbinden, wenn die Anspruchsposition der Grundstückseigentümer durch ihnen erteilte Baugenehmigungen verstärkt wird. Mit diesen ist nicht nur die Errichtung baulicher Anlagen genehmigt worden, sondern auch die dazu gehörende Nutzung des jeweiligen Grundstücks (vgl. hierzu Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, Stand: 09/04, § 70 Rz 6). Da die Nutzung die verkehrliche Erreichbarkeit erfordert, verdichtet die Baugenehmigung die im Bebauungsplan festgesetzte Zweckbestimmung der Straßenflächen zu einer zumindest vorläufigen Befugnis, einen notdürftig angelegten Weg, eine Baustraße oder auch eine halbfertige Straße zu benutzen, um das Grundstück vom öffentlichen Straßennetz her zu erreichen. Dass solche Zwischenstadien, in denen die Grundstücksnutzung auf eine unfertige Verkehrsanlage angewiesen ist, vom Gesetzgeber gesehen und damit zumindest übergangsweise gebilligt wurden, lässt sich § 123 Abs. 2 BauGB entnehmen; danach sollen Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar sein. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Baufertigstellung bzw. der Ingebrauchnahme der baulichen Anlage die Erschließungsanlage nicht bereits in jeder Hinsicht hergestellt und dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein muss. Wie der Begriff "benutzbar" verdeutlicht, begnügt sich der Gesetzgeber für eine gewisse Zeitspanne mit einer vorläufigen Anbindung eines bebauten bzw. gewerblich genutzten Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz. Dem muss ein vorläufiges Recht zur Inanspruchnahme der unfertigen bzw. noch nicht gewidmeten Straße durch den Grundstückseigentümer korrespondieren. Sie haben damit nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtlich vorläufige Möglichkeit einer Zufahrt zur Abrechnungseinheit.

Deshalb ist kein Raum für die Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht. Seine hiervon abweichende Auffassung vermag der Kläger nicht auf das Urteil des Senats vom 16. November 2000 - 6 A 10411/00.OVG - (AS 28, 435 = KStZ 2001, 115 = NVwZ-RR 2001, 597, auch veröffentlicht in ESOVGRP) zu stützen. Der Senat hat in dieser Entscheidung für bebaute Grundstücke ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als dauerhafte rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit eines Grundstücks zu einer Verkehrsfläche genügen lassen, weil für bebaute Grundstücke die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Landesbauordnung - LBauO - nicht gilt, wonach die Zulässigkeit der Bebauung alternativ davon abhängt, dass das betreffende Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Ein solches zivilrechtliches Notwegerecht kann als Befugnis zur Inanspruchnahme fremden Eigentums nur im Rahmen des Erforderlichen bestehen, wenn also ein bebautes Grundstück anders als mit Hilfe des Notwegerechts keinen Zugang bzw. keine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße hat; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. November 1979, BGHZ 75, 315 <319> = NJW 1980, 585). Ein solcher Rückgriff auf § 917 Abs. 1 BGB ist hier indessen nicht notwendig und damit auch nicht gerechtfertigt. Denn die Grundstückseigentümer im Gewerbegebiet "A.... E...." bedürfen keines Notwegerechts, um die noch nicht fertiggestellte bzw. noch nicht gewidmete Verkehrsanlage zu befahren, die ihre Grundstücke mit der O.... Straße verbindet. Ihnen steht nämlich - wie bereits ausgeführt - ein vorläufiges Benutzungsrecht der tatsächlich bzw. rechtlich unfertigen Straße zu.

Bestätigt wird dieses Ergebnis einer "Verschonung" der Grundstückseigentümer an rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlagen durch die Regelung des § 10 Abs. 8 KAG, wonach durch Satzung festgelegt werden kann, dass Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Da die Beklagte in § 13 ABS von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sind die Grundstückseigentümer des Gewerbegebiets "A.... E...." nach technischer Fertigstellung und Widmung der Erschließungsstraßen erschließungsbeitragspflichtig und damit für 20 Jahre von der Ausbaubeitragspflicht verschont. Müssten sie in dem Zeitraum bis zum Entstehen der dauerhaft gesicherten Zufahrtsmöglichkeit wiederkehrende Beiträge entrichten, danach aber nicht mehr, würde dies einen Wertungswiderspruch auslösen.

Soweit der Kläger Zweifel an der Öffentlichkeit der im Jahre 1998 von der Beklagten ausgebauten S....straße geäußert hat, sind diese bereits durch das angefochtene Urteil als nicht stichhaltig angesehen worden. Mit seinen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebrachten Bedenken hat er keine Anhaltspunkte dargetan, die den Charakter der S....straße als einer öffentlichen Verkehrsanlage ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen. Ebenso wenig trifft die rechtliche Wertung des Klägers zu, die S....straße sei zumindest hinsichtlich der Gehwege und Parkflächen nicht ausgebaut, sondern erstmals hergestellt worden. Für die Abgrenzung des Ausbaubeitragsrechts vom Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob einzelne Teileinrichtungen einer Straße bisher schon vorhanden waren oder ob sie erstmals errichtet wurden. Ein Straßenausbau setzt die in der Vergangenheit erfolgte endgültige Herstellung der Verkehrsanlage voraus. Davon ist zu sprechen, wenn der aufgrund erstmaliger Herstellung der Straße erreichte Ausbauzustand nach dem damaligen Willen der Gemeinde die endgültige Herstellung darstellte. Ist der Ausbauzustand einer Straße jahrzehntelang unverändert geblieben, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Gemeinde diesen Ausbauzustand als erstmalige Herstellung angesehen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Februar 2004 - 6 A 11786/03.OVG -). Diese Vermutung kann z.B. durch ein Ausbauprogramm widerlegt werden, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem seinerzeit hergestellten Ausbauzustand lediglich um ein Provisorium handelte (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rz. 31 m.w.N.). Hierfür ist in Bezug auf die S....straße in L.... weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 440,38 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG i.V.m. Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG).

Ende der Entscheidung

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