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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 6 D 11327/04.OVG
Rechtsgebiete: HSchulG, KapVO, HLehrVO


Vorschriften:

HSchulG § 56 Abs. 1
HSchulG § 56 Abs. 3
HSchulG § 56 Abs. 5
HSchulG § 56
HSchulG § 128 Abs. 1
HSchulG § 128
KapVO § 7 Abs. 2
KapVO § 7
KapVO § 8 Abs. 1 S. 1
KapVO § 8 Abs. 1
KapVO § 8 Abs. 2
KapVO § 8 Abs. 3
KapVO § 8
KapVO § 9 Abs. 2
KapVO § 9 Abs. 1
KapVO § 9
HLehrVO § 4 Abs. 2
HLehrVO § 4 Abs. 1
HLehrVO § 4
HLehrVO § 2 Abs. 1
HLehrVO § 2
HLehrVO § 1 Abs. 2
HLehrVO § 1
Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 D 11327/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zulassung zum Studium der Medizin

hier: einstweilige Anordnung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. November 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2004 - 15 M 951/04.KO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes nicht verlangen.

Mit ihren Einwänden gegen die Lehrangebotsermittlung dringt die Beschwerde nur in geringem Umfang durch, der allerdings ohne Auswirkungen auf die festgesetzte Kapazität bleibt.

Der Ansatz der Lehrverpflichtung bestimmt sich nach dem sog. abstrakten Stellenprinzip des § 9 Abs. 1 Kapazitätsverordnung - KapVO -, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stellen das Lehrdeputat als die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer bestimmten, zuvor gebildeten Stellengruppe definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980, BVerwGE 60, 25). Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zur konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheit bildenden Stellen nötigt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360). Von diesem Grundsatz sind folgende Ausnahmen zu machen: Die Umstände des Einzelfalls spielen bei der Berechnung des Lehrangebots eine Rolle, soweit die Regellehrverpflichtung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO vermindert wird. Nicht in die Berechnung einbezogen werden gemäß § 8 Abs. 3 KapVO die Stellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen im Berechnungszeitraum nicht besetzt werden können. Besonderheiten bestehen auch bei den von der Beschwerde angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeitern. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz - HochSchG - gehört zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots erforderlich ist. In welchem Umfang Lehrverpflichtungen bestehen, hat der Gesetzgeber durch die Ermächtigung des § 47 HochSchG dem Verordnungsgeber überlassen, der in § 4 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen - HLehrVO - die wissenschaftlichen Mitarbeiter in zwei Stellengruppen aufgeteilt hat. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die gemäß § 56 Abs. 5 HochSchG für höchstens sechs Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen ein Teil der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht, haben - soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen - eine Regellehrverpflichtung von höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 2 HLehrVO). Die Regellehrverpflichtung der übrigen, insbesondere der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HLehrVO, richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und ist typischerweise höher (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Februar 1984, BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571) hat zu einer vergleichbaren Unterscheidung ausgeführt, der Haushaltsplan hindere nicht daran, die ausgewiesenen Stellen bei der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der besonderen hochschulgesetzlichen Regelungen in zwei verschiedene Gruppen aufzuteilen und das Stellenprinzip in der gebotenen verfassungskonformen Weise anzuwenden.

Obwohl aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot dem Studienbewerber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360) kein Anspruch auf möglichst kapazitätsintensive Stellendispositionen erwächst, sollen bei Änderungen der Haushalts- und Stellenlage Kapazitätseinbußen nach Möglichkeit vermieden werden. Bei der Entscheidung, auf einer bestimmten Stelle einen wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet zu beschäftigen, sind die Auswirkungen auf die Kapazität ebenfalls - wenn auch mit im Folgenden noch darzulegenden Einschränkungen - zu berücksichtigen. Ähnlich wie bei Stellenumwandlungen oder Stellenstreichungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571) müssen auch beim kapazitätssenkenden Abschluss eines befristeten Beschäftigungsvertrages grundsätzlich die Folgen für Studienplatzbewerber mit den übrigen haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Belangen abgewogen und nachprüfbar begründet werden (vgl. auch Bahro/A-Stadt, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 7 f. zu § 8 KapVO). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine solche Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob sie auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage erfolgt ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet hat, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs im Sinne intendierten Ermessens regelmäßig dahin gehend vorgeprägt ist, dass nach Möglichkeit befristete Verträge geschlossen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360). Damit sinken gleichzeitig das Gewicht der Interessen der Studienplatzbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung. Dies beruht darauf, dass wissenschaftliche Mitarbeiter am Anfang ihrer akademischen Laufbahn nur unter besonderen Umständen für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Frage kommen. Einerseits ist die Funktionsfähigkeit der Hochschule davon abhängig, dass eine Fluktuation des wissenschaftlichen Personals möglich ist. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf des 5. HRGÄndG (BTDrs. 14/6853 S. 20), dass für einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum befristete Arbeitsverträge das gebotene vertragliche Gestaltungsmittel sind, um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Sicherung der Funktions- und Innovationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu sei die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums unentbehrlich. Um einen ständigen Zustrom junger Wissenschaftler und neuer Ideen zu gewährleisten, dürften vorhandene Stellen nicht auf Dauer blockiert werden. Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. April 1996, BVerfGE 94, 268 = NJW 1997, 513) bestehen gegen den Grundsatz der erleichterten befristeten Arbeitsverträge zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen und Förderungseinrichtungen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Daneben fehlt jungen Wissenschaftlern häufig Lehrerfahrung, so dass bei pauschalierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS komme schon mangels Erfahrung des Einzustellenden nicht sinnvoll in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23). Deshalb darf ein Beschäftigungsverhältnis, das mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstmals begründet wird, regelmäßig ohne Ermessensfehler zu Lasten der Studienplatzbewerber befristet werden. Auch sehr kurze befristete Beschäftigungen, die mit Rücksicht auf die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem bestimmten wissenschaftlichen Projekt erfolgen sollen, bedürfen regelmäßig keiner besonderen Begründung seitens der Antragsgegnerin, warum nicht zu Gunsten der Kapazitätsausweitung einem unbefristeten Vertragsverhältnis der Vorzug gegeben wird. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation (insbesondere Promotion und Habilitation). In all diesen Fällen kann - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass junge Wissenschaftler (zunächst) befristet beschäftigt werden, auch wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert.

Nach diesen Maßstäben, wonach Kürzungen generell, Befristungen nur im Ausnahmefall begründet werden müssen, begegnet die Ermittlung des Lehrangebots durch die Antragsgegnerin im Ergebnis keinen Bedenken. Nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2004 dient die befristete Beschäftigung sämtlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter, die in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert sind, deren Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung. Soweit dies den dazu vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, beruht die Befristung jedoch darauf, dass die Beschäftigung "überwiegend aus Haushaltsmitteln (inkl. Drittmitteln)" erfolgt, "die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind". Damit erübrigten sich weitergehende Ermessenserwägungen zur Rechtfertigung der (kapazitätsvermindernden) Befristungen.

Der Senat folgt der Beschwerde auch nicht in der Auffassung, das Lehrdeputat der auf der Grundlage befristeter Verträge beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten sei deshalb mit 8 SWS anzusetzen, weil die Befristungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 5. HRGÄndG - für nichtig erklärt wurde, unwirksam seien, so dass unbefristete Arbeitsverhältnisse vorlägen.

Selbst wenn man mit der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass die nach dem 23. Februar 2002 unter Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG geschlossenen Verträge keine wirksame Befristungsabrede enthielten, sind damit keine unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse begründet worden. Soweit nämlich ein Sachgrund für die Befristung bei Vertragsabschluss objektiv vorlag, der mit der Befristungsdauer vereinbar war, ist ein befristeter Vertrag zustande gekommen (vgl. hierzu Preis, NJW 2004, 2782 <2784 f.>), zumindest wenn im Arbeitsvertrag der Sachgrund zum Ausdruck kam, auf den die Befristung gestützt wurde (Löwisch, NZA 2004, 1065 <1067>). Diese Voraussetzungen erfüllen sämtliche von der Antragsgegnerin vorgelegten Anträge auf befristete Beschäftigung: Entweder ist die wissenschaftliche Weiterqualifizierung des Mitarbeiters oder die Beschäftigung auf einer haushaltsrechtlich befristeten Stelle erwähnt. Selbst wenn man dennoch Zweifel an der Wirksamkeit der Befristungen hegt, werden diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung beseitigt, die unter diesen Umständen notwendig ist, weil die Verträge, die nach dem Willen der Vertragschließenden eine Befristung enthalten sollten, durch die Nichtigerklärung des 5. HRGÄndG lückenhaft geworden sind (vgl. Preis, a.a.O., S. 2785 und Löwisch, a.a.O., S. 1067).

Vertragsauslegung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. November 2002, BAGE 103, 364) nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen, sondern bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, es sei denn, die Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung war gewollt und der Parteiwille kam gerade in der Unvollständigkeit zum Ausdruck. Ob eine Regelungslücke besteht und wie die Vertragspartner sie bei deren Kenntnis unter angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben geschlossen hätten, ist danach durch eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen und der aus ihnen abgeleiteten Rechtsfolgen zu ermitteln. Die ergänzende Vertragsauslegung führt im vorliegenden Zusammenhang nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. November 2004, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, zu dem Ergebnis, dass die Befristung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses von beiden Vertragspartnern zur Weiterqualifikation des jeweiligen Mitarbeiters bzw. wegen der haushaltsrechtlichen Befristung der Stelle gewollt war. Die Befristung hat außerdem im Antrag auf Einstellung ihren Niederschlag gefunden. Bei Kenntnis der Nichtigkeit des 5. HRGÄndG wäre die vereinbarte Befristung nach den unter solchen Umständen zu beachtenden arbeitsrechtlichen Förmlichkeiten dokumentiert und von den erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG kein Gebrauch gemacht worden. Ein unbefristetes Vertragsverhältnis zur Weiterbildung eines Mitarbeiters bzw. auf einer haushaltsrechtlich befristeten Stelle wäre nicht abgeschlossen worden.

Auch die vorgenommenen Personalveränderungen führen nicht zu einer Korrektur der Ermittlung des Lehrangebots durch die Antragsgegnerin. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, die Umwandlung der Stelle eines Hochschuldozenten auf Zeit in eine WMaT-Stelle mit der Folge einer Lehrdeputatsverminderung um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht begründet worden, hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 25. August 2004 die Umstände benannt, die zu dieser Maßnahme geführt haben, und insbesondere auf § 128 Abs. 1 Satz 1 HochSchG hingewiesen, wonach mit dessen In-Kraft-Treten am 1. September 2003 die Neubegründung von Dienstverhältnissen u.a. mit Hochschuldozentinnen und - dozenten nicht mehr zulässig ist. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass nach Ausscheiden des Inhabers der Stelle eines Hochschuldozenten auf Zeit mit einem Lehrdeputat von 6 SWS diese Stelle dem vorklinischen Bereich nur wieder hätte zugewiesen werden können, wenn sich ein habilitierter Wissenschaftler darum beworben hätte. Wird aber eine befristete Stelle gebraucht, die ihrem Inhaber die Habilitation (z.B. Stelle eines Angestellten mit den Dienstaufgaben eines wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 HLehrVO mit 4 SWS Lehrdeputat) oder die Promotion (ebenfalls 4 SWS Lehrdeputat gemäß § 4 Abs. 2 HLehrVO) ermöglicht, fallen durch diese Umschichtung 2 SWS Lehrdeputat weg. Im Interesse der erwünschten Personalfluktuation ist die Folge hinzunehmen. Auch der Wegfall der BAT-IIa-Stelle Nr. 0320 ist von der Antragsgegnerin plausibilisiert worden. Schließlich wurde auch das Lehrdeputat der W1-Stelle Nr. 0671 zutreffend angesetzt, und zwar in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 HLehrVO mit 4 SWS.

Die Antragsgegnerin hat es allerdings unterlassen, eine Lehrverpflichtung des Herrn Dr. W.... im Umfang von 2 SWS zu berücksichtigen, was indessen ohne Einfluss auf die festgesetzte Kapazität bleibt. Herrn Dr. W.... wurde durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unter dem 18. Dezember 2003 zunächst für zwei Jahre eine befristete BAT-Ia-Stelle als Nachwuchsgruppenleiter im "E....-Programm" mit der Möglichkeit bewilligt, Lehraufgaben im Umfang von regelmäßig zwei SWS zu übernehmen, wie dem von der DFG ausgearbeiteten und der Bewilligung beigefügten Vertragsentwurf entnommen werden kann. Herr Dr. W.... ist zwar Drittmittelbediensteter. § 1 Satz 2 HLehrVO bestimmt aber, dass das aus Zuwendungen Dritter bezahlte Personal eine Lehrverpflichtung hat, wenn die Zuwendungsbedingungen dies - wie hier - vorsehen. Herr Dr. W.... lässt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen zuordnen, die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 HochSchG als Hochschulbedienstete im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Hierzu gehören auch die übrigen im vorklinischen Bereich der Antragsgegnerin über Drittmittel finanzierten und überwiegend in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die insgesamt 26 Vollzeitstellen innehaben. Diesen Mitarbeitern obliegen aber keine Lehraufgaben. Wie die Antragsgegnerin durch Vorlage der Bewilligungsbescheide der Drittelmittelgeber dargetan hat, enthalten deren Zuwendungsbedingungen keine Bestimmung zur Lehrtätigkeit der Drittmittelbediensteten. Damit sehen sie eine solche i.S.d. § 1 Satz 2 HLehrVO nicht vor.

Soweit die Beschwerde Deputatsermäßigungen beanstandet, bleibt der Senat bei seiner in dem angefochtenen Beschluss zitierten Bewertung. Die Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben.

Auch der gegenüber dem Vorsemester leicht angestiegene Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin ist nachvollziehbar. Er beruht auf einer niedrigeren Betreuungsrelation der Vorlesungen "Ausgewählte Kapitel für Examenskandidaten", "Anatomie für Zahnmediziner" und "Topographisch-anatomische Demonstrationen". Dadurch hat sich insoweit der Curricularanteil erhöht.

Somit ist das Lehrangebot, von dem die Antragsgegnerin ausgegangen ist, um 2 SWS auf 388 SWS zu erhöhen; die Lehrauftragsstunden (2 SWS) sind zu addieren und der Dienstleistungsexport (60,24) abzusetzen, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von 329,8 SWS ergibt.

Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht die Lehrnachfrage zutreffend ermittelt, und zwar gemäß § 13 Abs. 4 Kapazitätsverordnung - KapVO - unter Aufteilung des normativ auf 8,2 festgesetzten Curricularnormwerts (vgl. Änderung der Kapazitätsverordnung vom 17. Juni 2003, GVBl. S. 121). Dabei entfällt auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Curricularanteil von 1,8242. Dieser Wert beruht im Wesentlichen auf der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002, die am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und auf Studierende Anwendung findet, die vor diesem Tag ihr Medizinstudium (noch) nicht aufgenommen hatten, sowie auf der (Studien-)Ordnung vom 28. Januar 2004 (StAnz 2004, S. 254).

Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die (neuen) Seminare mit klinischem Bezug müssten von Klinikern veranstaltet werden, folgt dem der Senat nicht. Zunächst zwingt die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten Ausbildung die Antragsgegnerin nicht, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen. Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Die dort erwähnten integrierten Seminarveranstaltungen, "in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden" bzw. die einen klinischen Bezug haben, sind mit diesen Formulierungen nur inhaltlich determiniert, nicht jedoch hinsichtlich der sie veranstaltenden Hochschullehrer. Die Seminare sind als integrierte Veranstaltungen unter Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer vorgesehen, um Theorie und Praxis zu verzahnen, aber auch um die Bedeutung der theoretischen Grundlagen für die spätere klinische Praxis aufzuzeigen und damit die Lernmotivation zu steigern (Haage, Erläuterungen zur ÄAppO, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblattsammlung, I K 10, S. 51). Diese Trennung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Ausbildungspersonal ist im Übrigen durch § 7 KapVO vorgegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO sind die Lehreinheiten so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Dies bedeutet im Zusammenwirken mit der Aufteilung des Studiengangs Medizin in mehrere Lehreinheiten durch § 7 Abs. 3 KapVO, dass die Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin "möglichst weitgehend" durch Vorkliniker erfolgt. Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass Seminarveranstaltungen mit klinischem Bezug von Naturwissenschaftlern des vorklinischen Bereichs durchgeführt werden (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 2 M 826/03 -). Schließlich liegt kein Dienstleistungsimport zu Gunsten der vorklinischen Lehreinheit vor, wenn klinisches Lehrpersonal in geringem Umfang an von Vorklinikern veranstalteten (neuen) Seminaren mit klinischem Bezug beteiligt wird, ohne dass dadurch eine Entlastung des vorklinischen Lehrpersonals eintritt.

Ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 329,8 SWS und einem auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden Eigenanteil von 1,8285 ergibt sich eine Semesterkapazität von 180,3664 Studienplätzen, die sich unter Berücksichtigung einer allgemeinen Schwundquote von 0,9557 und eines Urlaubsschwunds von 0,9939 auf 189,8794, also aufgerundet auf 190 Studienplätze erhöht. Da diese Zahl niedriger ist als die festgesetzte Kapazität von 193 Studienplätzen, ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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