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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 7 A 10146/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BPersVG, StiftG


Vorschriften:

VwGO § 65 Abs. 1
BPersVG § 83 Abs. 1
BPersVG § 84
StiftG § 41 Abs. 1 F: 1966
StiftG § 47 Abs. 1
StiftG § 49
1. Die Personalvertretung ist an dem (Außen-)Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und der Stiftungsaufsichtsbehörde, bei dem es um die Feststellung insbesondere der kirchlichen Eigenschaft der Stiftung geht, nicht derart beteiligt, dass eine Beiladung als "Anderer" im Sinne des § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich wäre; vielmehr beschränkt sich die Beteiligungsfähigkeit einer Personalvertretung auf den "Innenrechtsstreit" nach Personalvertretungsrecht.

2. Zum Fehlen der kirchlichen Eigenschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die zwar zu wesentlichen Teilen aus mittelalterlichem kirchlichen Stiftungsvermögen hervorgegangen ist, indessen in der Zeit der Einverleibung der linksrheinischen Gebiete in den französischen Staat infolge des Friedens von Lunéville 1801 als Vermögen der geschlossenen Armenpflege in staatliche Verwaltung übergeleitet worden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10146/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Stiftungsrechts

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren ehrenamtliche Richterin Hausfrau Chmelius ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren trägt die Klägerin; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die sich als öffentlich-rechtliche Stiftung bezeichnet, begehrt von dem Beklagten als Stiftungsaufsichtsbehörde die Feststellung ihres kirchlichen Charakters. Sie ist Trägerin eines Krankenhauses sowie verschiedener sozialer Einrichtungen. Ausgelöst wurde die Frage um die entsprechende Qualifizierung in jüngerer Zeit, als der beigeladene Personalrat eine Freistellung des Personalratsvorsitzenden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz begehrte. Nachdem auf eine entsprechende Anfrage des Personalrats hin die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde des Beklagten die Anwendbarkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes bejaht und damit den kirchlichen Charakter der Einrichtung verneint hatte, äußerte der Verwaltungsdirektor der Klägerin in einem Schreiben vom 18. November 1998 Zweifel an dieser Einordnung und kündigte eine Überprüfung der historischen Fakten unter Berücksichtigung einschlägiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts an. Bis zum Abschluss der Prüfung werde man unter Vorbehalt das Landespersonalvertretungsgesetz anwenden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 wurde dem Vorsitzenden des beigeladenen Personalrats dieses Ergebnis mitgeteilt und eine Freistellung als Personalrat ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 1. September 2000 bat die Klägerin unter Beifügung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. R..., in dem ausgeführt ist, dass gute Gründe für eine entsprechende Einordnung sprechen würden, um Entscheidung gemäß § 49 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde, dass die Klägerin eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 41 Stiftungsgesetz sei, und dass das Landespersonalvertretungsgesetz auf die Klägerin keine Anwendung finde.

In dem beigefügten Gutachten wurde im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Vereinigten Hospitien in A-Stadt gingen auf vorrevolutionäre kirchliche Stiftungen zurück, deren Anfänge tief im Mittelalter lägen. Die Hospitäler seien bis zum Ende des Kurstaats selbständig geblieben, Träger seien verschiedene Klöster gewesen. Unter napoleonischer Herrschaft seien die kirchlichen Stiftungen nicht säkularisiert, sondern in einer einheitlichen Stiftung zusammengefasst worden. Als Gründungsurkunde werde das kaiserliche Dekret vom 24. Mai 1805 angesehen, in dessen Art. I es heiße: "Das durch Akt unter Privatunterschrift vom 30. Nivôse des Jahres XII (21. Januar 1804) gemachte Anerbieten des Herrn Recking, Bürgermeister von A-Stadt, über die entgeltliche Rückabtretung der Gebäulichkeiten des Klosters St. Katharinen an die Zentralverwaltungskommission der Hospitien zum Zwecke der Vereinigung der Hospitäler St. Jakob, St. Nikolaus, St. Elisabeth, St. Matthias, das Knaben- und Waisenhaus dieser Stadt soll durch die genannte Kommission akzeptiert werden". In einem Reskript des Ministers des Innern vom 3. Mai 1806 sei die Vereinigung der Hospitäler bestätigt worden und die Verwaltung in einer einzigen Anstalt durch dieselbe Kommission angeordnet worden. In Art. 2 des Reskripts heiße es in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Kommission: "Die Kommission wird unter dem Vorsitz des Bürgermeisters von A-Stadt und gemeinschaftlich mit dem Herrn Bischof bestehen aus folgenden Mitgliedern ...". Die juristische Selbständigkeit der Vereinigten Hospitien als Stiftung sei zwar zu Zeiten angezweifelt worden, sei aber im Grunde nie ernsthaft strittig gewesen. Der katholische Charakter der Vereinigten Hospitien sei bis zur nationalsozialistischen Zeit nie in Frage gestellt worden. Bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg sei der Dienst an den Kranken, Alten und Waisen von den Barmherzigen Schwestern vom hl. Karl Borromäus verrichtet worden, die der in napoleonischer Zeit amtierende Bischof Mannay nach A-Stadt geholt habe. Das Statut der Stiftung vom 14. Oktober 1952 bestätige die Unabhängigkeit der Stiftung, sehe den Oberbürgermeister und den Bischof als geborene Mitglieder des Verwaltungsrats vor. Außerdem gehörten danach dem Verwaltungsrat drei vom Stadtrat gewählte und vier von den anderen Mitgliedern kooptierte Mitglieder an. Alle Mitglieder müssten entsprechend dem katholischen Charakter der Stiftung nach dieser Statutenregelung katholisch sein. Die derzeit gültige Satzung gebe zwar dem kirchlichen Einfluss mehr Raum als die vorhergehenden Regelungen seit 1825 und betone den katholischen Charakter deutlicher als alle früheren Bestimmungen seit der napoleonischen Zeit. Indessen könne ihre Rechtsgültigkeit insoweit nicht unter Berufung auf den Stifterwillen in Frage gestellt werden, da Napoleon die Stiftung als religiöse Einrichtung vorgefunden habe und in ihrem Bestand neu geordnet habe. Eine Säkularisierung sei damit nicht verbunden gewesen. Auch die späteren Maßnahmen unter preußischer Herrschaft hätten nur die Organisation und Verwaltung, nicht aber den grundsätzlichen Charakter der Stiftung betroffen. Die Einrichtungen erfüllten ohne Zweifel einen kirchlichen Zweck, sie dienten nämlich der Caritas im kirchlichen Verständnis. An der hinreichenden Anbindung an die Kirche fehle es nicht; die Kirche habe im Trierer Raum die Klägerin immer als eine Einrichtung angesehen, mit der sie einen Teil ihrer karitativen Aufgaben erfülle und entsprechend finanzielle Unterstützung gewährt. An die institutionelle Einbindung würden in der einschlägigen Rechtsprechung keine zu hohen formalen Anforderungen gestellt. Hier reiche es aus, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats sämtlich katholisch sein müssten und der Bischof maßgeblichen Einfluss in der Kommission habe.

Der von der Dienststellenleitung informierte Personalrat wandte sich im gegenteiligen Sinne an die Stiftungsaufsichtsbehörde und legte ein in seinem Auftrag erstelltes Rechtsgutachten eines Bevollmächtigten vor, das den kirchlichen Charakter der Stiftung verneint. Im Wesentlichen wird darin angeführt, dass die Einrichtung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Inanspruchnahme der Kirchenautonomie aufgestellten Grundsätze und Voraussetzungen nicht erfülle. Aus der Gründungsurkunde müsse sich als bestimmendes Motiv für das Handeln des Stifters die Absicht ersehen lassen, eine spezifisch religiöse Gesinnung in die Tat umzusetzen. Daran fehle es hier. Es fehle hier auch am maßgeblichen institutionellen Einfluss der Kirche. Katholische Laien könnten nicht ohne weiteres als insoweit maßgebliches Einflusselement zugunsten der Kirche gewertet werden. Von einer kirchlichen Aufsicht könne vorliegend nicht die Rede sein. Es sei auch keine maßgebliche Beteiligung der Kirche an der Gründung der Einrichtung nachzuweisen. Am 9. August 1794 hätten die französischen Revolutionsheere die Stadt A-Stadt besetzt. Durch Dekret der Besatzungsmacht vom 7. Oktober 1796 seien im Zuge der Regelungen für das linksrheinische Hospitienwesen die Hospitäler einer Stadt bzw. eines Kantons zu einer Verwaltungseinheit zusammengefasst worden, an deren Spitze eine vom Munizipalrat gewählte zivile Hospitienkommission gestanden habe. Die Kommission habe in A-Stadt am 22. Dezember 1798 ihre Tätigkeit aufgenommen. Durch ein Gesetz aus dem Jahre 1799 seien die Gemeinden verpflichtet worden, die Defizite der Hospitäler aus städtischen Steuermitteln zu decken. Napoleon habe schließlich durch Dekret eine unentgeltliche Abtretung des ehemaligen Klosters St. Irminen für die Einrichtung eines Bürger- und Militärhospitals sowie die Vereinigung der übrigen Hospitäler verfügt und in diesem Zusammenhang vom Bürgermeister die Übertragung der Gebäulichkeiten des ehemaligen Klosters St. Katharinen angenommen. Eine Beteiligung der Kirche an diesen Maßnahmen sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie eine Satzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine ursprünglich kirchliche Einrichtung gegen den Stifterwillen säkularisieren könne, so vermöge sie nicht eine ursprünglich säkularisierte Stiftung nachträglich zu rechristianisieren.

Mit Bescheid vom 22. November 2000 lehnte der Beklagte den Feststellungsantrag der Klägerin ab und traf gemäß § 49 Stiftungsgesetz die Feststellung, dass es sich bei den Vereinigten Hospitien um eine (öffentliche) Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz handele. Die Einrichtung habe keinen kirchlichen Charakter. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das statusrechtliche Feststellungsverfahren könne den Stifterwillen nur deklaratorisch ermitteln, nicht aber konstitutiv verändern. Unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Stiftung sei festzustellen, dass es sich nicht um eine kirchliche Stiftung handele. Aus der geschichtlichen Entwicklung seit dem Gründungsdekret Napoleons im Jahre 1805 ergebe sich, dass es immer enge Verflechtungen der Stadt A-Stadt mit der Stiftung gegeben habe, teilweise sogar maßgebliche Entscheidungsbefugnisse bei der Stadt gelegen hätten und unter preußischer Regierung sogar der Staat entscheidenden Einfluss auf die Vereinigten Hospitien ausgeübt habe. Nach französischer Auffassung sei das Armenwesen eine polizeiliche öffentliche Angelegenheit gewesen. Der katholische Charakter der Stiftung sei von Anfang an bestritten gewesen, im Übrigen nach der Gesetzeslage auch nicht das entscheidende Kriterium zur Qualifikation der Einrichtung als kirchlich. Nach § 41 Abs. 2 Stiftungsgesetz werde eine Stiftung nicht dadurch zu einer kirchlichen, dass sie als einer Konfession zugehörig bezeichnet werde. Nach einer Rechtsänderung im Jahre 1871 sei die Hospitiendeputation wie ein städtischer Ausschuss behandelt worden, die Entscheidung habe letztlich beim Stadtrat gelegen. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei den Vereinigten Hospitien wieder das Recht auf Selbstverwaltung eingeräumt worden. Aus der gesamtgeschichtlichen Entwicklung sowie den institutionellen Einflüssen lasse sich nicht ableiten, dass die Einrichtung kirchlichen Charakter aufweise.

Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde durch Widerspruchsbescheid der C. vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ergänzend zu dem Ablehnungsbescheid ausgeführt, der in § 2 der Stiftungssatzung festgelegte Stiftungszweck gebe keinen ausreichenden Hinweis auf den kirchlichen Charakter der Einrichtung. Danach habe die Stiftung den Zweck, "Alten, Kranken, Behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu helfen und nach Bedarf deren Heim zu sein". Die Hilfe bestehe danach in der Beratung, Stützung, Heilung, Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen. Die Stiftung unterhalte entsprechende Einrichtungen. Ihr Zweck sei ausschließlich mildtätig und gemeinnützig.

Die katholische Kirche habe auch keinen überwiegenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung. Es fehle an dem erforderlichen ordnenden Einfluss der Kirche, der es ihr ermögliche, eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten und im Konfliktfall durchzusetzen.

Dagegen hat die Klägerin mit am 8. Februar 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Entgegen der Auffassung in den Ablehnungsbescheiden des Beklagten seien sämtliche in den Vereinigten Hospitien aufgegangenen Einrichtungen kirchlichen Charakters gewesen. So sei z.B. bei der Entwicklung des St. Jakobsspitals, das von einer Bruderschaft von Bürgern getragen worden sei, entsprechend der Bewertung des Historikers R... zu berücksichtigen, dass die Kommunalisierung keine Säkularisierung bedeute. Der Zusammenhang des Spitals mit der Kirche sei durch die Verbürgerlichungsbewegung niemals aufgegeben oder vernichtet worden. Seiner Substanz nach sei das Spitalwesen unverändert geblieben. Was gewechselt habe, seien die Leitungskräfte und die Ausgestaltung des inneren Betriebs. Auch fernerhin habe das Spital am Recht der Kirche teilgehabt. Die Autonomiebestrebungen der Stadt hätten auch im Jahre 1580 ein Ende gefunden. Bis 1798 habe die Stadt unter einem erzbischöflichen Statthalter gestanden. Bis zur französischen Revolution sei das St. Jakobsspital nie aus dem kirchlichen Verbund herausgenommen worden. Das Knabenwaisenhaus sei eine Stiftung des Erzbischofs Karl Kaspar von der Leyen aus dem Jahre 1676 gewesen; es weise alle Merkmale einer kirchlichen Stiftung auf. Die kommunale Verwaltung, die fest in der Hand des Erzbischofs und Stifters gelegen habe, stehe dieser Qualifikation nicht entgegen.

Ebenso sei das Mädchenwaisenhaus eine kirchliche Einrichtung gewesen. Bei der Stiftung der Baronin von Kickler sei vom Erzbischof der jeweilige Pfarrer von St. Laurentius zusammen mit dem Bürgermeister der Stadt zum Verwalter bestellt worden. Dem Magistrat sei später lediglich ein Recht zu Revisionen und Berichten an den Erzbischof und Kurfürsten, nicht aber ein Recht zu Eingriffen in die Verwaltung verschafft worden.

Falsch sei schließlich auch die Behauptung, das Armen- und Spinnhaus sei eine städtische Einrichtung gewesen. Kirchliche Kreise hätten die Mittel für die Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die entscheidende Hilfe habe eine Anordnung des Erzbischofs erbracht, das Spinnhaus solle eine Generalalmosenspende werden. Auf ausdrücklichen Befehl des Bischofs seien die Stifte, Pfarreien und Klöster zu Naturalabgaben verpflichtet worden.

Unrichtig sei auch die Auffassung des Beklagten, Napoleon habe durch die Gründung einer weltlichen Stiftung den katholischen Charakter aufheben und beseitigen wollen. Es könne auch nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. F... davon ausgegangen werden, die Umwandlung der Hospitäler in eine öffentlich-rechtliche Stiftung habe sich mit der Konstituierung der zivilen Hospitienkommission am 22. Dezember 1798 vollzogen. Das Gutachten F... habe sein Hauptaugenmerk auf andere Fragen gelegt. Die Errichtung der Kommission habe an der Selbständigkeit der Stiftungen nichts geändert und auch die Vereinigung nicht vorangebracht. So habe auch der französische Präfekt im Blick auf Befürchtungen, was die Vereinigung angehe, ausgeführt, dass die Vereinigung lediglich eine Veränderung in der Wirtschaftsführung bringe und daraus keine Änderung der Stiftung folge. Stiftungszweck und Stiftungsvermögen seien auch im Weiteren durch Maßnahmen der napoleonischen Verwaltung nicht in Frage gestellt worden.

Das kaiserliche Dekret vom 24. Mai 1805, das als Grundlage der Vereinigung angesehen werde, biete keinen Anhaltspunkt dafür, der Stiftungszweck habe verändert werden sollen. Durch Dekret Napoleons vom 13. Juni 1806 sei angeordnet worden, die Verwaltungen der Spitäler sollten unverändert bestehende Stiftungsverpflichtungen für Religionsdienste erfüllen. Auch die Betrachtung der weiteren historischen Entwicklung der Stiftung könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Bischof von A-Stadt habe im Schreiben vom 8. März 1934 betont, es handele sich um altes katholisches Stiftungsvermögen, und bei dieser Gelegenheit die preußische Geschäftsinstruktion von 1825 in Frage gestellt. Dieses Schreiben habe immerhin dazu geführt, dass der Regierungspräsident angewiesen worden sei, sich vorläufig gegenüber der Klägerin jeder Maßnahme zu enthalten.

Das Ausmaß der notwendigen institutionellen Verbindungen sei nach gefestigter Rechtsprechung (BVerfGE 24, 236, 246 ff.; 46, 73, 87; 53, 366, 392) im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Betrachtung einzubeziehen. Ausreichend sei hier insoweit für den maßgeblichen Einfluss, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats katholischer Konfession seien. Diese Regelung gewährleiste gemeinsam mit der Bestimmung des Zwecks der Stiftung in § 2 der Satzung, der Bestimmung ihres katholischen Charakters aufgrund des Stifterwillens in § 4 Abs. 2 der Satzung und der Mitgliedschaft des Bischofs im Verwaltungsrat Einflussmöglichkeiten, die auf Dauer die Betätigung der Klägerin in Übereinstimmung mit den Vorstellungen der Kirche gewährleiste.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der ADD vom 22. November 2000 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der ADD vom 17. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin eine kirchliche Stiftung ist,

sowie festzustellen, dass das Personalvertretungsgesetz auf die Klägerin keine Anwendung findet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese keine katholische kirchliche Stiftung, sondern bestehe, wie es auch in der Präambel der Satzung zum Ausdruck gebracht werde, teils aus ehemaligen katholischen Stiftungen, zum anderen Teil aus städtischen Einrichtungen. Die in der Satzung beschriebenen Aufgaben seien auch sozialstaatliche Aufgaben. Es gebe keinen Hinweis auf ein besonderes religiöses Anliegen im Sinne der Caritas, anders als dies etwa in der Satzung des Caritasverbandes explizit zum Ausdruck gelange.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Anschluss an das im Verwaltungsverfahren überreichte Gutachten hat er ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klage auch auf die Mitgliedschaft der Klägerin im Caritasverband gestützt werde, sei dies nicht entscheidungserheblich, vielmehr komme es auf den wahren Charakter der Klägerin an. Von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits müsse die Frage sein, wer Stifter der Einrichtung sei. Eine richtige Einordnung müsse sich ausführlich mit den Grundzügen der französischen Armengesetzgebung, deren Einführung in A-Stadt sowie den daraus resultierenden Konsequenzen für die Organisation und den Rechtscharakter der in A-Stadt zur Zeit der französischen Herrschaft bestehenden Hospitäler auseinandersetzen. Die Franzosen hätten sich seit dem Frieden von Campoformio 1797 und den damit verbundenen Zugeständnissen Österreichs als ermutigt angesehen, das linke Rheinufer als französische Provinz zu behandeln und durch den mit der Verwaltung für das Direktorium beauftragten Bürger Rudler die staatlichen Regelungen des revolutionären Frankreich zunehmend umgesetzt. In Frankreich seien die Hospitäler 1794 zunächst vollends verstaatlicht worden; 1796 seien zwar Maßnahmen zur Dezentralisierung ergriffen worden und die Hospitäler wieder in den Genuss ihrer früheren Einkünfte und Güter gesetzt worden. Der Staat habe aber die Gesetzgebung und Leitung behalten; die Gemeinden seien verpflichtet worden, ein auftretendes Defizit aus Steuermitteln zu decken. An die Stelle einer Verwaltung durch die Gemeinden sei eine Verwaltung durch einen staatlichen Ausschuss getreten, nämlich die neu geschaffenen Hospitienkommissionen, deren Mitglieder vom Staat bestellt worden seien. Die rheinischen Hospitäler hätten mit Einführung der französischen Reformen den Status öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Stiftungen erhalten. Spätestens 1798 hätten damit alle Einrichtungen, egal welchen Herkommens sie gewesen seien, staatlichen Charakter angenommen. Die Vereinigung der bereits ihres kirchlichen Charakters entkleideten Einrichtungen zu den später sog. "Vereinigten Hospitien" habe keine einschneidende Änderung herbeigeführt. Bei dem Vorgang seien mehrere Schritte zu unterscheiden: Zunächst habe unter dem 9. Oktober 1804 Napoleon im Kloster St. Irminen die Errichtung eines Bürgerhospitals mit etwa 150 Betten, davon 100 für das Militär, angeordnet. Mit Dekret vom 24. Mai 1805 sei das ehemalige Kloster St. Katharinen, das der Bürgermeister Recking nach der Säkularisation zwischenerworben hatte, zurückgekauft worden mit der Bestimmung, dort die Vereinigten Einrichtungen aufzunehmen. Die eigentliche Vereinigung sei erfolgt durch Reskript des Ministers des Innern vom 3. Mai 1806; damit sei die Vereinigung zu einer einheitlichen Anstalt erfolgt und die Zusammensetzung der Hospitienkommissionen namentlich bestimmt worden. Diese Sicht der Ereignisse sei auch in der Folgezeit durchgehend akzeptiert worden. Ein entsprechendes Verständnis weise auch die Präambel der Satzung der Vereinigten Hospitien vom 5. November 1997 auf, worin die Einrichtung als eine Zusammenfassung ehemals selbständiger katholischer Stiftungen und des auch Bürgerhospital genannten Komplexes von Sozialeneinrichtungen mit Krankenhaus in St. Irminen bezeichnet sei. Eine getrennte Verwaltung des Vermögens der ursprünglich katholischen Stiftungen und des von Napoleon gestifteten Bürgerhospitals habe von Anfang an nicht stattgefunden. Dass die Einrichtungen als einheitliche Anstalt aufgefasst worden seien, gehe auch daraus hervor, dass der Präfekt im Schreiben vom 6. Juni 1806 es als gleichgültig bezeichnet habe, in welchem der beiden nebeneinander liegenden Häuser (St. Katharinen, St. Irminen) die eine oder andere Einrichtung untergebracht sei. Durch die Geschäftsinstruktion für die Verwaltung der Vereinigten Hospitien vom 22. Februar 1825 der Königlichen Regierung in A-Stadt sei dem Bischof das Recht abgesprochen worden, geborenes Mitglied der Verwaltungskommission der Vereinigten Hospitien zu sein. Diese Beschränkung ihres Einflusses hätten die Trierer Bischöfe klaglos hingenommen und erst wieder 1934 einen Anspruch geltend gemacht. Seit 1872 habe die Stadt zudem über 50 Jahre hinweg unwidersprochen den Standpunkt vertreten, aufgrund der preußischen Gesetzgebung von 1871 seien die Vereinigten Hospitien in ihr Alleineigentum übergegangen. In einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. Februar 1933 heiße es, die Vereinigten Hospitien bildeten einen Teil der Stadtverwaltung A-Stadt. Jedenfalls sei zu keinen Zeitpunkt der historischen Debatte auch nur diskutiert worden, die Vereinigten Hospitien seien eine kirchliche Einrichtung.

In einer Replik hat die Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 insbesondere ausgeführt, die Trierer Hospitäler seien auf der Grundlage der Bestimmungen des Westfälischen Friedens bona ecclesiastica mediata, d.h. mittelbare und nicht reichsunmittelbare Kirchengüter gewesen. Die Rechtslage sei nach dem Frieden von Lunéville 1801 auch ausdrücklich bestätigt worden. In der Instruktion des Kultusministers Portalis vom 3. März und 17. Mai 1806 seien die Bestimmungen des Westfälischen Friedens als unverändert zu Recht bestehend anerkannt. In der Säkularisation des Kirchenvermögens von 1802 seien durch Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 die Hospitäler ausdrücklich ausgenommen. Der kirchliche Zweck der Stiftungen sei durch die Verwaltungsmaßnahmen in der Zeit der französischen Herrschaft nicht verändert worden. Ob die Vereinigte Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch öffentliche Mittel erhalten habe, sei im Ergebnis ohne Belang. Eine Staatsaufsicht sei während napoleonischer und preußischer Zeit der Verwaltung nicht fremd gewesen. Nach der Vereinigung der Rheinlande mit der preußischen Monarchie am 5. April 1815 hätten in A-Stadt wieder die Bestimmungen des Westfälischen Friedens Geltung gehabt, die den Bestand des katholischen Stiftungsvermögens garantierten. In der Antwort der Hospitienkommission auf eine Anfrage der preußischen Regierung vom 23. August 1854 heiße es im Übrigen, dass man gedenke, an der unter allen Regierungen ausgeübten und anerkannten Observanz auch in Zukunft festzuhalten, wonach an den gestifteten Pfründnerstellen, an der Erziehungsanstalt und anderen Unterstützungen nur Katholiken zugelassen seien, während eine Aufnahme bei vorübergehender Krankheit ohne Unterschied der Konfession erfolge. Die Vakanz in der Beteiligung der Bischöfe in der Kommission sei auf die starke Bedrängnis der Kirche durch den preußischen Staat zurückzuführen gewesen, könne aber nicht darauf zurückgeführt werden, die Kirche habe ihre Ansprüche aufgegeben.

Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 ergangenem Urteil stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den kirchlichen Charakter der Einrichtung festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Einrichtung habe unter Anwendung der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Kriterien an der Kirchenautonomie teil; die Zuordnung müsse nach der Entstehungsgeschichte und entsprechend den Verhältnissen des historischen Milieus erfolgen, insbesondere entsprechend dem Geist, in dem erstmals mit der Weimarer Reichsverfassung vom Staat die Kirchenautonomie anerkannt worden sei, d.h. ungeachtet etwa zuvor infolge staatlicher Ingerenzen bestehenden Streits. Weil infolge des historischen Milieus und nach dem Selbstverständnis der Einrichtung die Verbindung mit der Kirche eine Selbstverständlichkeit darstelle, könne auf eine förmliche institutionelle Verklammerung umso eher verzichtet werden. Nach diesen Grundsätzen handele es sich bei der Klägerin ihrer Substanz nach um eine Zusammenfassung alter katholischer Stiftungen, welche der tätigen Nächstenliebe im Sinne der Caritas gewidmet seien. Dabei handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil christlicher Glaubensentfaltung. In vornapoleonischer Zeit seien die Einrichtungen selbst katholisches Kirchengut gewesen oder aber mit der Kirche eng verbunden gewesen. Diese Qualifizierung könne durch den Vorgang der Verbürgerlichungsbewegung im Mittelalter nicht in Frage gestellt werden. Es handele sich damit ausschließlich um Einrichtungen, die der Kirche zuzuordnen gewesen seien.

Die napoleonischen Maßnahmen seien auf das Fortbestehen dieses Charakters ohne Einfluss geblieben, sei es, dass eine Änderung nicht gewollt gewesen sei, sei es, dass mit den Maßnahmen das Selbstverständnis der Einrichtung nicht habe beseitigt werden können. Unter der Besatzung der Franzosen sei es 1796 lediglich zu einer staatlichen Aufsicht über die in ihrer Rechtspersönlichkeit fortbestehenden Stiftungen gekommen. Die Maßnahmen nach der Einverleibung des Gebiets ins französische Territorium nach 1801/02 müssten entsprechend dem Geist der damaligen politischen Maßnahmen ausgelegt werden; die Zeit habe sich zwar einerseits durch ein anderes staatliches Aufgabenverständnis in der Wohlfahrtspflege ausgezeichnet, sei aber andererseits auch davon gekennzeichnet, dass Napoleon infolge der Aussöhnung mit dem Vatikan die Restaurierung des kirchlichen Lebens gefördert habe. Infolge dessen könnten die Maßnahmen nicht so verstanden werden, dass eine Überführung der Einrichtungen an den Staat stattgefunden habe; Napoleon habe vielmehr anerkannt, dass die kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen infolge der Säkularisierung der Klöster zum Teil ihre Fundierung verloren hätten und verschiedene Maßnahmen zur Stützung ihrer Einkünfte getroffen, zum Teil sogar Entschädigungen herbeigeführt. Die Vereinigung habe allein praktischen Bedürfnissen einer funktionierenden Wohlfahrtspflege gegolten. Sie dürfe nicht als Stiftungsakt für eine neue staatliche Einrichtung aufgefasst werden. Entsprechende Dekrete hätten insoweit auch für eine Aufrechterhaltung des Willens der ursprünglichen Stifter gesorgt. Der Umstand, dass dem Bischof als geborenem Mitglied und stellvertretendem Vorsitzenden der Kommission Einfluss verschafft worden sei, lasse sich als Respekt vor dem ursprünglichen Stifterwillen deuten. Durch die Betrauung der Borromäerinnen noch unter französischer Zeit sei deutlich erneut kirchliches Leben in den Stiftungen zur Entfaltung gelangt. Unter der preußischen Regierung hätten die Bestimmungen des Westfälischen Friedens über das Kirchengut erneut Anerkennung gefunden. Die Hospitienkommission habe 1854 unwidersprochen auf die katholische Bestimmung der Stiftung hinweisen können. Dieses Verständnis finde seine Fortsetzung in den Satzungsdiskussionen während der Weimarer Zeit wie auch in der Fassung der Bestimmungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Einfluss der Kirche komme unter Anerkennung der Stellung der Laien in der Kirche auch dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission sämtlich katholischer Konfession sein müssten.

Dagegen haben der Beklagte und der Beigeladene die mit Beschlüssen des Senats vom 24. Januar 2003 zugelassenen Berufungen eingelegt.

Der Beklagte macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen unter Vorlage eines Gutachtens des Landeshauptarchivs Koblenz geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Dokumente aus der Zeit der französischen Herrschaft bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt; zudem sei die Einordnung eines Teils der Vorgängereinrichtungen vom Verwaltungsgericht falsch vorgenommen worden. Dass das erstinstanzliche Urteil trotz des Umstandes, dass die Kirche seit dem Amtsverzicht des Bischofs Mannay 1816 über mehr als ein Jahrhundert hinweg keinerlei Mitsprache in der Hospitienkommission beanspruchte, die Einrichtung als kirchliche qualifiziere, müsse befremden. Mit der Zugehörigkeit von A-Stadt zum französischen Empire und der Einführung der französischen Gesetze seien die Trierer Armenfürsorgeeinrichtungen zu staatlichen Institutionen gemacht worden, wie dies in Frankreich seinerzeit überall geschehen sei. Bei der Qualifizierung der Vorgängereinrichtungen sei das Verwaltungsgericht nicht genügend darauf eingegangen, dass es nicht nur um den Gegensatz Kirche-Kommune im Mittelalter gehe, sondern dass auch auf die Herausbildung eines profanen Staates unter dem Kurfürsten geachtet werden müsse. Soweit dieser Einfluss auf einzelne Einrichtungen genommen habe, könne deshalb nicht undifferenziert von einer kirchlichen Eingliederung ausgegangen werden. Es sei seit dem 16. Jahrhundert durch die Städte - nicht nur auf dem Gebiet der Armenfürsorge - zur Herausbildung einer öffentlichen Gewalt gekommen, die sich in ihrem Grundverständnis von religiös-mittelalterlichen Vorstellungen etwa zum Umgang mit der Armenfürsorge gelöst habe. Auch in einem selbstreinigende Kräfte freisetzenden Katholizismus habe sich nach der Reformation der Grundgedanke in den Vordergrund gespielt, dass nicht mehr durch planloses Almosengeben das Seelenheil gefördert werde, sondern aus Nächstenliebe dem Not leidenden Gemeindegenossen durch eine geordnete Armenpflege das Nötigste nach genauer Prüfung gegeben und er zur Arbeit angehalten werden solle. Wohltätige Testamente und Stiftungen seien zunehmend nicht mehr der Kirche, sondern den städtischen Räten bzw. in deren Verwaltung gegeben worden. Den Bettelverboten entspreche eine kommunale Unterstützungspflicht für die Armen, die von Niederlassungsverboten für zugewanderte Bettler begleitet werde. Die Armenfürsorge sei im absolutistischen Kurfürstentum eine Sache des Staates geworden, wenn dies auch nicht das Ende der kommunalen Zuständigkeit noch das jeder kirchlichen oder sonstigen Privatwohltätigkeit bedeutet habe. Bei Hospitälern, die im Zuge dieser Entwicklung als kommunal gelten konnten, könne zwar nicht im Sinne eines Begriffs der Entchristlichung von einer Säkularisierung gesprochen werden, indessen könne dies entgegen dem falschen Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts nicht bedeuten, dass sie als kirchliche Einrichtungen zu begreifen seien. Die erzstiftisch-obrigkeitlichen Fürsorgekommissionen hätten im Kurfürstentum A-Stadt ebenso zum weltlichen Staat gezählt wie die ihnen unterstellten Institutionen. Unter diesen Gesichtspunkten seien nach ihrer Geschichte das Bürgerhospital St. Jakob, das Knabenwaisenhaus, das Mädchenwaisenhaus sowie das Armen- und Spinnhaus als nicht-kirchliche Einrichtung zu qualifizieren.

Bei der Würdigung der Maßnahmen unter Napoleon beachte das Verwaltungsgericht nicht genügend, dass es sich seit dem Frieden von Lunéville insoweit um Maßnahmen nicht etwa einer Besatzungsmacht, sondern der nach völkerrechtlicher Anerkennung legitimen Staatsgewalt gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht ziehe zur Qualifizierung zu sehr spezielle Trierer Quellen heran. Es werde eine deutsche pro-katholische Forschung des 19. Jahrhunderts unkritisch rezipiert, ohne das originäre französische Verwaltungsrecht zu beachten. Für die Beurteilung des Rechtszustandes sei es nötig, auf die für Innerfrankreich geltende Rechtslage zurückzugehen, weil insoweit eine Gleichstellung der rheinischen Departements mit Innerfrankreich durch den Arrêté der Konsuln vom 30. Juni 1802 (Inkrafttreten 23. September 1802) erfolgt sei. Gleich zu Beginn der französischen Revolution seien Armenfürsorge und Hospitalwesen verstaatlicht worden. Die Art, in der dies geschehen sei, ob mit zentraler oder dezentraler Verwaltung, habe sich nach 1789 wiederholt geändert, immer aber sei es um eine staatliche, von der religiösen Caritas geschiedene Aufgabe gegangen. Alle Forderungen und Verpflichtungen aus den Hospitälern seien auf den Staat übergegangen. Eine Ausnahme von dem staatlichen Wohlfahrtsmonopol habe es nur für die lutherische und reformierte Kirche im Elsaß gegeben, deren Wohltätigkeitseinrichtungen deshalb bestehen geblieben seien. Die Hospitäler seien weiterhin in ihrem eigenen Besitz anerkannt gewesen und bei schon eingetretenen Veräußerungen sogar restituiert worden. Es sei insoweit allerdings allein um eine dezentrale Organisation einer staatlichen Organisation gegangen, nicht aber um den Fortbestand der alten Hospitäler. Die Delegation von Verwaltungskompetenzen habe dabei nach dem französischen Verwaltungsrecht nichts mit Selbstverwaltung zutun gehabt, sondern sei nur eine interne Delegation innerhalb der staatlichen Verwaltung.

Die Kompetenz, die Einrichtungen zu vereinigen und die Verfügung über den Besitz zu treffen, habe bei der Hospitalkommission als Teil der staatlichen Verwaltung gelegen. Soweit der Bürgermeister als Vorsitzender der Kommission fungierte, entspreche dies der allgemeinen Regelung für Frankreich; er handele insoweit als lokaler Staatsbeamter. Die Bestellung des Bischofs sei nicht Kraft seines kirchlichen Amtes erfolgt, sondern als Person; man habe sich seitens des Staates der Bischöfe insoweit als besonderer sachverständiger Personen bedient. In seinem Begleitschreiben habe der Präfekt bei der Übermittlung des Ernennungsdekrets für Bischof Mannay aufklärerisch-säkulare Motive für die Berufung hervorgehoben. Mit der Stellung der Kirche habe diese Berufung daher nichts zutun gehabt. Auch die Berufung der Borromäerinnen könne nicht für den kirchlichen Charakter der Einrichtung herangezogen werden. Als Pflegekongregation hätten die Borromäerinnen im 19. Jahrhundert aufgrund von Gestellungsverträgen weite Verbreitung in Hospitälern unterschiedlicher Trägerschaft gefunden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: Die Hospitäler seien mit ihrem Wohltätigkeitsvermögen von der Säkularisation verschont geblieben; sie seien vielmehr auf der Grundlage ergänzender Regelungen, die gleichfalls am 9. Juni 1802 erlassen worden seien, dafür entschädigt worden, dass infolge der Aufhebung der Feudalrechte und der geistlichen Korporationen Einkünfte ausgeblieben seien, mit denen der Betrieb der Hospitäler bis dahin zu einem Teil finanziert worden sei. Auch habe die Einbeziehung des Hospice civil, das nach der Anordnung Napoleons zunächst in St. Irminen errichtet werden sollte, dann aber in dem kleineren Katharinenkloster untergebracht worden sei, den Charakter der Einrichtung nicht verändert. Die staatliche Verwaltung habe nach den staatskirchenrechtlichen Vorstellungen Napoleons den kirchlichen Charakter der Stiftungen nicht berührt. Im Übrigen sei der Bischof Mannay nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Reskripts vom 3. Mai 1806 Kraft seines Amtes als Bischof zum Mitglied der Hospitienkommission bestellt worden. Soweit die Stadt A-Stadt im Jahre 1871 infolge des § 19 des preußischen Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz angenommen habe, die Verwaltungskommission der Vereinigten Hospitien sei aufgehoben, habe dies im Gegensatz zu dem Erlass des preußischen Innenministers vom 13. Juli 1871 gestanden (betreffend das Hospital zu N.), wonach § 24 jenes Gesetzes allen bestehenden Stiftungen ihre Fortexistenz unter ihrer bisherigen Verwaltung sichere. Der Übergang auf die Kommunalverwaltung sei nämlich von dem Gesetz nur für diejenige Verwaltung der örtlichen Armenpflege vorgesehen gewesen, die die Verwaltung in ihrem Gebiet in ihrer Gesamtheit wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die Mitglieder der Kommission katholischen Glaubens sein mussten, sei nie zweifelhaft gewesen und erst Bestandteil der Satzung nach dem Zweiten Weltkrieg geworden, als dies von außen infrage gestellt worden sei.

Mit dem Gutachten von Prof. Dr. Borgolte vom 1. Januar 2004 sei davon auszugehen, dass es sich bei den in der Klägerin aufgegangenen Einrichtungen bei richtigem historischem Verständnis sämtlich um kirchliche Einrichtungen gehandelt habe und der kirchliche Charakter auch durch die Maßnahmen zu napoleonischer Zeit nicht aufgehoben worden sei. Aus der Sicht der neuesten Stiftungsforschung sei zwar unlängst Rickes Begriff der Kommunalisierung infrage gestellt worden, ohne jedoch die Aussage zu berühren, dass mit der vermeintlichen Kommunalisierung keine Säkularisierung verbunden gewesen sei. Das bürgerliche Spital des Spätmittelalters sei zwar nicht Kirchengut im strengen Sinne, sondern Kirchengut im weiteren Sinne gewesen, es habe aber dem kanonischen Recht und dem Schutz des Bischofs unterstanden, weil letzterem die Betreuung der Armen und die Aufsicht über fromme Stiftungen de iure zugestanden habe. Dies hätten die Ausführungen im Gutachten des Landeshauptarchivs nicht genügend berücksichtigt. Der frühe neuzeitliche Staat sei religiös bestimmt geblieben; erst recht gelte dies für ein geistliches Fürstentum. Auch bei der Bewertung der Verhältnisse des Spinnhauses müsse berücksichtigt werden, dass in den Tendenzen zu Rationalisierung und Sozialdisziplinierung im Armenwesen christliche Traditionen weitergewirkt hätten. Die gutachterliche Stellungnahme des Landeshauptarchivs verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Finanzierung des Spinnhauses weitgehend auf frommen Stiftungen beruhte und die Qualifizierung als landesherrlich-staatliche Einrichtung in einem geistlichen Fürstentum keinen Gegenbegriff zu einer kirchlichen Einrichtung darstelle. Die Hospitienkommission habe sich auch unter preußischer Herrschaft erfolgreich mit dem Anliegen durchgesetzt, dass sie in ihrem Wirken auf den Willen der alten Stifter verpflichtet sei. Aufnahmerechte etwa im Hinblick auf evangelische Pfründner habe sie der Regierung nicht zugestanden. Die Haltung sei letztlich vom Staat respektiert worden. Im Hinblick auf die Aufnahme von Kranken anderer Konfession sei auf den Gesichtspunkt der Neustiftung des Bürgerhospitals unter Napoleon abgestellt worden. Die christlichen vormodernen Wurzeln der Stiftung kämen auch in den Auflösungsbestimmungen nach der Satzung zum Ausdruck, wonach das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung je zur Hälfte dem bischöflichen Stuhl und der Stadt A-Stadt zufallen solle. Das Gutachten des Landeshauptarchivs bleibe dabei stehen, in der napoleonischen Zeit den damaligen Anspruch des Staates auf autoritative Leitung der Stiftungen zu belegen; dies sei indessen in der Geschichte des Stiftungswesens häufig zu verzeichnen gewesen; entscheidend sei, ob sich die Stiftungen in Wahrnehmung der ihnen von den Stiftern übertragenden Aufgaben gegen die Eingriffe von außen hätten behaupten können. Dies sei bei den Vereinigten Hospitien eindeutig der Fall gewesen. Das katholische Selbstverständnis der Vereinigten Hospitien sei, wie das Verwaltungsgericht Trier richtig erkannt habe, in der nachfolgenden Zeit bestehen geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg; sie erweist sich bereits als unzulässig, weil die Beiladung in erster Instanz unzulässig war. Infolgedessen ist auch die Beiladung aufzuheben. Das Rubrum wäre insoweit klarzustellen (vgl. BVerwGE 72, 167), indessen entfällt diese Klarstellung hier im Hinblick darauf, dass der Beigeladene Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel aufrecht erhalten hat.

Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Beigeladen werden kann demnach ein Dritter, der beteiligungsfähig ist, aber in dem konkreten Rechtsstreit weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite beteiligt ist. Ist eine Körperschaft bereits auf der Kläger- oder der Beklagtenseite am Prozess beteiligt, können ihre Behörden grundsätzlich nicht beigeladen werden, da ihnen die Eigenschaft als "andere" fehlt (BVerwGE 51, 310, 311 f.; BVerwGE 72, 165, 167; Schoch, VwGO, § 65 Rdnr. 10). Dies muss auch für die Personalvertretung als Organ in der Behörde gelten. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn ein In-Sich-Prozess zwischen der Körperschaft und einer ihrer Behörden bzw. Organe ausnahmsweise gesetzlich zugelassen ist. Eine Beteiligungsfähigkeit des Personalrats im Sinne des § 61 Nr. 2 - danach sind beteiligungsfähig Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann - ergibt sich zwar im Rahmen personalvertretungsrechtlicher Streitverfahren gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG, insbesondere Nr. 3, wonach die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter entscheiden. Vorliegend besteht aber der Rechtsstreit in einem Außenrechtsverhältnis zwischen der Stiftung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und der für die Regelung der Stiftungsverhältnisse zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. An diesem Rechtsverhältnis ist der Personalrat nicht beteiligt (vgl. BVerwGE 90, 304, 305). Im Übrigen wäre für die Entscheidungen im Falle der personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten als In-Sich-Prozess gemäß § 84 BPersVG die Fachkammer bzw. der Fachsenat zuständig.

Die Berufung des Beklagten hat dagegen Erfolg; sie erweist sich als zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die von der Stiftungsaufsichtsbehörde getroffene Feststellung abweisen müssen, denn die durch den feststellenden Verwaltungsakt getroffene Entscheidung, dass die Klägerin keinen kirchlichen Charakter aufweist, entspricht der Rechtslage. Aus diesem Grunde kann auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben, ebenso wenig der Feststellungsantrag, ohne dass insoweit auf die Zulässigkeit weiter eingegangen werden müsste.

Die Ermächtigung zu einer entsprechenden Feststellung der Stiftungsaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 49 des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 (GVBl S. 95). Danach entscheidet die Stiftungsaufsichtsbehörde, wenn Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung bestehen, insbesondere u.a. darüber, ob die Stiftung eine kirchliche Stiftung ist. Die Zweifel hat vorliegend die Klägerin aufgeworfen, nachdem sie die seit einigen Jahrzehnten bestehende Praxis, eine Personalvertretung zu bestellen, aus Anlass des Antrags auf Freistellung von Personalratsmitgliedern mit dem Hinweis in Frage gestellt hat, wegen der ihr zukommenden Kirchenautonomie finde das Landespersonalvertretungsgesetz auf sie keine Anwendung (vgl. zur Ausnahme für Religionsgesellschaften § 126 LPersVG i.d.F. vom 24. November 2000, GVBl S. 529).

Zur Klarstellung bemerkt der Senat: Die zwischen den Parteien strittige Fragestellung zielt lediglich auf die Klärung ab, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Stiftung kirchlicher oder nicht kirchlicher Art handelt. Dabei gehen offensichtlich beide Beteiligte davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handelt. Die insbesondere infolge der preußischen Gesetzgebung (Ausführungsgesetz über das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz von 1871) aufgeworfene Frage, ob die Vereinigten Hospitien nicht eine Anstalt der Kommune sind, wäre damit nicht erneut aufgeworfen. Es bestehen insoweit auch Zweifel, ob die Klärung dieser Frage von der Ermächtigungsgrundlage nach § 49 Stiftungsgesetz gedeckt wäre, da der Tatbestand dort sich auf die Klärung von Zweifeln gleichsam innerhalb des Stiftungsrechts bezieht. Klärungen außerhalb dieses Rechtskreises, insbesondere also die Frage, ob es sich überhaupt um eine Stiftung oder um eine Anstalt handelt, wären damit lediglich einer gerichtlichen Feststellung im Rahmen des § 43 VwGO zugänglich. Die Frage kann letztlich hier dahingestellt bleiben, da es vorliegend nur um die Frage der Kirchenautonomie geht, die sowohl zu verneinen wäre, wenn die Einrichtung eine Anstalt der Kommune wäre, als auch in dem Falle, dass - wie in dem angegriffenen Verwaltungsakt ausgeführt - der kirchliche Charakter der Stiftung verneint wird. Vom Standpunkt der Klägerin her würde es bereits am Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage fehlen, sofern es hier nur um den Angriff mit dem Ziel ginge, den ergangenen Verwaltungsakt etwa schon um dessentwillen in Frage zu stellen, weil in Wahrheit eine kommunale Anstalt vorliege.

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Einrichtung nicht kirchlichen Charakters. Nach § 47 Abs. 1 Stiftungsgesetz behalten bestehende Stiftungen ihre seitherige Rechtsstellung. Sie unterliegen danach künftig den Vorschriften des am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Stiftungsgesetzes des Landes. § 41 Stiftungsgesetz enthält eine Begriffsbestimmung der kirchlichen Stiftungen. Danach sind kirchliche Stiftungen - neben ortskirchlichen Stiftungen und Pfründestiftungen (Abs. 1 a) und sonstigen von den Kirchen und ihren Organen errichteten Stiftungen (Abs. 1 b) - solche von anderen Personen errichteten Stiftungen - wie dies hier in Betracht kommt -, die entweder organisatorisch in die Kirchenverwaltung eingegliedert sind (Abs. 1 c Nr. 1) oder deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann (Abs. 1 c Nr. 2).

Bei der Auslegung der Bestimmung ist der maßgebliche Zweck, nämlich die verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Autonomie zu wahren, angemessen zu berücksichtigen. Nach Art. 140 GG sind die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, 137, 138, 139 und 141) Bestandteil des Grundgesetzes. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Wegen der spezifischen Wirkungen auf die innere Ordnung der Religionsgesellschaft sind die Personalvertretungsregelungen insoweit nicht allgemeine verfassungsrechtlich zulässige Begrenzungen der Kirchenautonomie (vgl. BVerfGE 46, 73, 94 f.). Kann die Klägerin in diesem verfassungsrechtlichen Sinne Kirchenautonomie beanspruchen, muss daher vorliegend der Stiftung der kirchliche Charakter beigemessen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich das Selbstverwaltungsrecht auch auf formal verselbständigte juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn die Kirchen von ihrem Recht Gebrauch machen, sich solcher Einrichtungen zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben zu bedienen. Die Rücksichtnahme gilt dann nicht nur der organisierten Kirche und deren rechtlich selbständigen Teilen, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, soweit sie der Erfüllung dieses kirchlichen Auftrags dienen (BVerfGE 46, 73, 85; 53, 366, 391). Es kommt darauf an, ob die Einrichtungen dazu berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche in der Welt wahrzunehmen. Zweck der Einrichtung muss die Pflege und Förderung des religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens der Mitglieder sein (BVerfGE 53, 366, 392).

In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dahin erkannt, dass eine Stiftung als Rechtsträgerin eines Krankenhauses eine kirchliche Einrichtung sein kann (Goch-Entscheidung, BVerfGE 46, 73 f.), und dabei maßgeblich auf die Umstände der Errichtung der Stiftung, den Stifterwillen und insbesondere die nach dem historischen Milieu zu beurteilende Absicht abgestellt, die Einrichtung in den spezifischen Zweckzusammenhang mit der Erfüllung religiös motivierter Aufgaben zu stellen. Das Betreiben eines Krankenhauses in Erfüllung des Gedankens christlicher Caritas kann dazu gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Jede Stiftung ist in das historische gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. Eine Stiftung aus dem Jahre 1849 kann man deshalb nicht ohne Rücksicht auf die 120 Jahre ihres bisherigen Bestehens ausschließlich anhand der 1970 neu gefassten Satzung rechtlich qualifizieren. Dass eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt ... ."

Charakter und Zweck der Stiftung liegen danach mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang - maßgeblich auf das örtliche katholische Milieu abstellend - die religiös-karitative Selbstbestimmung einer im Jahre 1849 im Landstrich des Niederrheins gestifteten Einrichtung festgestellt.

Vorliegend hat die Stiftungsaufsicht eine Parallele zu dieser Fallgestaltung zu Recht in Abrede gestellt. Zwar ist die Bevölkerung in A-Stadt von einem vergleichbaren katholischen Milieu tief geprägt und es mögen milieubedingt in der Zeit des 19. Jahrhunderts vergleichbare Einstellungen auf einen fruchtbaren Boden gefallen sein; zudem war in den Jahrhunderten zuvor vielfältig ein entsprechender Stifterwille in der Bevölkerung manifest, wie insbesondere die Ausführung des Gutachtens von Prof. Dr. B... zur Entstehung der einzelnen Stiftungen, die als Vorgänger der Vereinigten Hospitien angesehen werden können, aufweisen.

Indessen kann hier nicht vom Fortbestehen der Existenz der mittelalterlichen Stiftungen ausgegangen werden; diese sind nach der Besetzung Triers durch französische Truppen 1794 ihrer Existenz verlustig gegangen und auch nicht unter napoleonischer Zeit in gewandelter Form entsprechend ihrem ursprünglichen Charakter wiederhergestellt worden. Die Maßnahmen in der Zeit der Zugehörigkeit des Gebiets zu Frankreich vor dem Jahre 1815 haben zu einer Verstaatlichung der Einrichtungen geführt, die in der Zeit danach nicht wieder rückgängig gemacht worden ist. Insbesondere haben die Interpretationsversuche katholischer Kreise im Verlauf des 19. Jahrhunderts im Sinne der Annahme eines Fortbestehens der alten katholischen Einrichtungen unter preußischer Herrschaft nicht zu einer staatlichen Anerkennung geführt, die Grundlage für die fortwährende Anerkennung dieses rechtlichen Charakters geworden sein könnte. Weder kann eine neuere Satzung im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine nach dem historischen Gründerwillen errichtete kirchliche Stiftung im nachhinein "säkularisieren", noch aber ist es möglich, dass ohne entsprechende staatliche Anerkennung allein die milieubedingte Uminterpretation der ursprünglichen historischen Vorgänge und die Entwicklung eines entsprechenden Selbstverständnisses der Träger eine säkularisierte Stiftung gleichsam rechristianisieren könnten.

Nach einem Rechtsgrundsatz , der seine praktische Anwendung hauptsächlich im Straßen- und Wegerecht hat, der aber auch sonst allgemein Gültigkeit beansprucht, ist es zwar aufgrund "unvordenklicher Verjährung" denkbar, dass ein bestehender Zustand infolge seiner Dauer als rechtswirksam begründet vermutet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I § 37 Rdnr. 11, 13). Erforderlich ist insoweit in der Regel eine widerspruchslose Rechtsausübung während 80 Jahren. Das Recht muss während der letzten 40 Jahre in diesem Sinne ausgeübt worden sein, im Übrigen muss die glaubhafte Bezeugung von Personen ergeben, dass ein anderer Rechtszustand auch in den 40 Jahren davor nicht bekannt gewesen ist. Es käme in Betracht, von der Analyse der Rechtsvorgänge unter napoleonischer Zeit abzusehen, wenn über die entsprechend langen Zeiträume eine staatliche Anerkennung des kirchlichen Charakters festzustellen wäre.

Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Zum einen ist schon zweifelhaft, dass die Einrichtung in der letzten vorangegangenen Zeit als kirchliche Stiftung behandelt worden wäre. Zwar sind nach dem Zweiten Weltkrieg in der Fassung der Satzung verstärkt Elemente zu verzeichnen, die den katholischen Charakter der Stiftung deutlich herausstellen (vgl. auch Gutachten R... vom 1. Mai 2000, S. 28). Nach § 41 Abs. 2 Stiftungsgesetz wird eine Stiftung aber nicht schon dadurch zu einer kirchlichen Stiftung, dass nur Angehörige einer bestimmten Konfession Leistungen aus der Stiftung erhalten oder dass eine Stiftung als einer bestimmten Konfession als zugehörig bezeichnet wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörden hatten in der fraglichen Zeit keine Äußerungen dahin abgegeben, dass der kirchliche Charakter der Stiftung anerkannt wäre. Dagegen spricht zum Beispiel hinsichtlich der inneren Verfassung der Einrichtung auch der Umstand, dass über längere Zeiträume eine Personalvertretung bestand, was sich nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht mit der Inanspruchnahme der Kirchenautonomie verträgt. Im Übrigen reicht der fragliche Zeitraum von 80 Jahren hier bis in die Anfänge der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück. Zu jenem Zeitpunkt nach Abdankung des preußischen Monarchen waren zwar Bestrebungen von Seiten der Stadtverordneten des Zentrums zu verzeichnen, die darauf abzielten, in der Stiftung wieder altes katholisches Stiftungsvermögen zu erblicken. Die Denkschriften des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt (Bruchhausen vom 23. September 1905 sowie vom 1. Oktober 1924) haben diese Auffassung indessen zurückgewiesen und den Zusammenhang der Einrichtung mit der kommunalen polizeilichen Armenpflege betont. Dabei spielt eine besondere Rolle, dass in der Zeit zuvor ab 1871 die Verwaltungspraxis dahin gegangen war, die Vereinigten Hospitien gar als unselbständige städtische Anstalt aufzufassen, die von einer Deputation der Stadtverordnetenversammlung zu leiten war.

Zutreffend stellen daher auch die Parteien selbst hier übereinstimmend für die Bestimmung des rechtlichen Charakters der Vereinigten Hospitien auf die Gründungsvorgänge in den Jahren nach der französischen Besetzung der linksrheinischen Gebiete 1794 ab - mit dem bezeichnenden Unterschied, dass nach Auffassung der Klägerin die bis dahin vorhandenen Stiftungen ohne Veränderung ihres kirchlichen Charakters bloß zusammengefasst worden seien, während nach Auffassung des Beklagten die geschichtlichen Vorgänge dieser Zeit zu einem Erlöschen der alten Stiftungen und zur Neuschaffung einer Einrichtung geführt hätten, die staatlichen Charakter aufweise.

Der Senat hält mit dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des Landeshauptarchivs Koblenz vom 4. November 2003 letztere Auffassung für zutreffend. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, welchen Charakter die Vorgängereinrichtungen aus dem Mittelalter im Einzelnen aufgewiesen haben. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien haben diese alten Stiftungen allerdings zu einem Teil ohne Zweifel kirchlichen Charakter aufgewiesen. Dies gilt nach Auffassung auch des Gutachtens des Landeshauptarchivs, das sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, hinsichtlich folgender Einrichtungen, aus deren Vermögensfonds die Vereinigten Hospitien zum Teil gebildet wurden: des (kleinen) St. Nikolaushospitals, des Leprosenhauses Engstrich, des Leprosenhauses St. Jost, des (großen) St. Nikolaushospitals sowie mit Einschränkungen hinsichtlich des Hospitals St. Elisabeth. Soweit Streit um die Zuordnung der Einrichtungen besteht, so hinsichtlich des Bürgerhospitals St. Jakob, des Knaben- und Mädchenwaisenhauses und des Stadtarmen- und Spinnhauses, liegen die maßgeblichen Bewertungsunterschiede zwischen der Klägerin (Gutachten des Prof. Dr. B...) und dem Beklagten darin begründet, dass Uneinigkeit über die Auswirkungen der sog. Verbürgerlichungsbewegung in einem Kurfürstenstaat besteht. Will das Gutachten des Landeshauptarchivs insoweit darauf abstellen, dass auch bei geistlichen Kurfürstentümern ein Unterschied zu machen sei zwischen geistlichem Gut und Gut der kurfürstlichen Landeshoheit, so verweist die Klägerin darauf, dass gerade in einem geistlichen Fürstenstaat des Absolutismus bei maßgeblichem Einfluss des Kurfürsten im Zweifel der kirchliche Charakter der Einrichtung anzunehmen sei. Die Fragen können vorliegend dahingestellt bleiben.

Soweit die Vorgängereinrichtungen zum Teil kirchlich, zum Teil staatlich gewesen sein sollten, wäre bereits fraglich, inwiefern bei einer Vereinigung der kirchliche Charakter der zusammengefügten Einrichtungen dominiert haben sollte. Zu den bürgerlichen Einrichtungen aus dem Mittelalter wäre insoweit unter napoleonischer Zeit ohne Zweifel von weltlicher Seite her noch die Einrichtung des sog. Bürgerhospitals hinzugekommen, welches maßgeblich auch militärischen Zwecken zu dienen bestimmt war. Der kirchliche Charakter der Gesamteinrichtung wäre dann nur zu erklären, wenn es sich insoweit gleichsam lediglich um Zustiftungen von Seiten des Staates gehandelt haben sollte. Dies ist schon angesichts des Gewichts der von Napoleon für das Militär neu geschaffenen Einrichtung und auch angesichts der Verpflichtung der Kommune zur Deckung von Defiziten zweifelhaft.

Aber selbst wenn alle Vorgängereinrichtungen ursprünglich kirchlichen Charakters gewesen sein sollten, führen die historischen Vorgänge bei richtiger Interpretation mit dem Gutachten des Landeshauptarchivs zu einer Existenzbeendigung der kirchlichen Einrichtungen durch den Vorgang der Säkularisation und die Einverleibung in die staatliche Verwaltung. Die Schaffung der Vereinigten Hospitien stellt sich somit nur noch als eine Organisationsmaßnahme im staatlichen Bereich des geschlossenen Armenwesens dar.

Das linke Rheinufer war seit dem Frieden von Campoformio (1797) faktisch und seit dem Frieden von Lunéville (1801) völkerrechtlich Bestandteil des französischen Staates und unterlag dessen Staatgewalt. Das Schicksal der vormaligen kirchlichen Stiftungen des Armenwesens ist daher nur vor dem Hintergrund der französischen Gesetzgebung jener Zeit richtig zu interpretieren (vgl. Landeshauptarchiv S. 20 f.). Die einschneidenden Eingriffe der Säkularisation erfolgten unter Napoleon nach dem Frieden von Lunéville und nach dem von Napoleon mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen Konkordat (1801). Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, wurden dabei nicht etwa die in Frankreich mit der Revolution eingeführten Errungenschaften gleichsam verwässert und einer kirchfreundlicheren Politik geopfert; vielmehr nutzte Napoleon die völkerrechtliche Anerkennung seiner Eroberungen und die Anerkennung der französischen Säkularisation von Kirchenvermögen zur Durchführung solcher Nationalisierungsmaßnahmen auch in den linksrheinischen Gebieten (vgl. Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, Bd. I, S. 54). Wenigstens ab dem Inkrafttreten des Arrêté der Konsuln vom 30. Juni 1802 am 23. September 1802 galten alle alten Gesetze der Revolution und des Empire - soweit sie in Frankreich selbst noch Gültigkeit besaßen - auch in den linksrheinischen Departements (Landeshauptarchiv S. 21).

Dies ist der hier maßgebliche Rechtszustand, da es zur Gründung der Vereinigten Hospitien erst in den Jahren nach 1804 kam. Mit der Verstaatlichung der kirchlichen Güter nach dem Dekret vom 2. November 1789 übernahm in Frankreich der französische Staat auch die damit verbundenen Lasten, d.h. nicht nur das Gehalt der Priester und die Gottesdienstkosten, sondern es war davon ausdrücklich auch die Armenfürsorge zu leisten. Die Armenfürsorge wurde als Staatsaufgabe definiert und gehörte im Verständnis der französischen Republik zu den Aufgaben, die der Staat zur Gestaltung der Nation unter dem Gebot der gesetzlichen Gleichheit zu leisten hatte. Durch Gesetz vom 11. Juli 1794 wurde dies genauer dahingehend bestimmt, dass alle Forderungen und Verpflichtungen aus den Hospitälern auf den Staat übergehen (Landeshauptarchiv S. 22). Eine Ausnahme von diesem staatlichen Wohlfahrtsmonopol existierte nur für die lutherische und die reformierte Kirche im Elsaß. Nach anfänglichen Zentralisierungsbestrebungen unterstellte schließlich das Gesetz vom 11. Juli 1794 die Hospitäler den staatlichen unteren Verwaltungen in der Form der Hospitienkommissionen, bei denen es sich um staatliche Verwaltungen handelte. Die Hospitäler wurden weiterhin in ihrem Besitz anerkannt und bei schon eingetretenen Veräußerungen sogar restituiert (Landeshauptarchiv S. 23). Dies erklärt sich aus dem staatlichen Willen zur Aufgabenerfüllung unter Inanspruchnahme sämtlichen bisher dafür gewidmeten Vermögens, kann aber nicht im Sinne des Vortrags der Klägerin dahin verstanden werden, die Hospitäler seien von der Säkularisation ausgenommen und später sogar im Wege der Entschädigung wieder in ihr altes Vermögen eingesetzt worden.

Im Konkordat vom 15. Juli 1801 hatte Papst Pius VII. die Nationalisierungen anerkannt. Daraufhin wurden durch Arrêté der Konsuln vom 9. Juni 1802 sämtliche Orden, geistlichen Kongregationen, geistlichen Titel und Anstalten aufgehoben. Eine Ausnahmeregelung bezog sich ausdrücklich nur auf Kongregationen, die sich ausschließlich der Krankenpflege und dem Unterricht widmeten. Sie wurden nicht enteignet. Im linksrheinischen Gebiet handelte es sich dabei nur um ganz wenige Klöster; die hier streitigen Einrichtungen gehörten nicht dazu (Landeshauptarchiv S. 25).

Die alten Einrichtungen waren im Übrigen bereits auf der Grundlage der Besatzung der linksrheinischen Gebiete entsprechend den Verhältnissen in Frankreich selbst in staatliche Verwaltung übernommen worden, und zwar mit der Konstituierung der Zivilen Hospitienkommission für die in A-Stadt bestehenden Einrichtungen am 22. Dezember 1798. Mit der Konstituierung dieser Kommission unter dem Vorsitz des Maire erfolgte gleichsam durch Gesetz der Übergang der Aufgabenstellung auf den Staat als polizeiliche Aufgabe des geschlossenen Armenwesens (vgl. auch F..., Gutachten vom 15. September 1987, S. 3). Im Blick auf die Frage der Erhaltung des Stiftungscharakters heißt es in der Dissertation von Schmidt-Schaun, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Frankfurt/Main, "Stadtgemeinde und Vereinigte Hospitien zu A-Stadt" S. 59, dass von der Erhaltung des Stiftungscharakters bei Eingliederung einer bereits bestehenden Stiftung in ein öffentliches Gemeinwesen nur gesprochen werden könne, wenn der Stifterwille vollinhaltlich in den öffentlichen Willen aufgenommen worden sei und auch späterhin im Wesentlichen Richtschnur der Verwaltungsnachweise geblieben sei. Andernfalls gehe das beherrschende Moment eines zweckgebundenen Stiftungsvermögens verloren und werde aus der Stiftung eine Anstalt. Die Frage kann angesichts des eingeschränkten Streitstoffs im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

Selbst wenn insoweit eine maßgebliche Orientierung an der ursprünglichen Zwecksetzung aufrecht erhalten geblieben wäre, liegt ein Erlöschen der alten kirchlichen Stiftungen und die Schaffung eines neuen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vor.

Bei richtigem Verständnis der französischen Rechtslage ist die Beendigung der Existenz der kirchlichen Stiftung und die Überführung der Einrichtungen in staatliche Verwaltung durch die Ausführung der Gesetze selbst erfolgt, also nicht von konstitutiven Rechtsakten einzelner Verwaltungsstellen abhängig. Auf die Ausdeutung der Vorgänge und Dekrete aus den Jahren 1804 bis 1805, die auf den Kaiser selbst, den Innenminister oder den Präfekten zurückgehen, kommt es dabei im Detail nicht an. Aus der Sicht des Senats lässt sich deshalb nicht sagen, dass die Gründung der Vereinigten Hospitien in ihrer Rechtsnatur auf einem bestimmten Dekret aus dieser Zeit beruhte. Vielmehr lassen sich die Vorgänge als laufende Vorgänge einer Umorganisation im staatlichen Bereich würdigen, gleich welche Rechtsform man für die Vereinigten Hospitien im Einzelnen annehmen will. Dabei hat die französische Verwaltung unter möglichster Schonung der örtlich vorhandenen Einstellungen im Hinblick auf die ursprüngliche Zwecksetzung und auch die religiösen Stifterauflagen eine rationellere Verwaltung durch Zusammenfassung der zur Verfügung stehenden Vermögensfonds angestrebt, zugleich eine Anpassung an die erweitere Zwecksetzung wie im Hinblick auf das Bürger- bzw. Militärhospital. Aus dieser Sicht bestand eine vorrangige Aufgabe darin, die durch die Klostersäkularisation geschmälerte Vermögensbasis der Armeneinrichtungen anderweitig zu ersetzen oder soweit als möglich durch beim Staat noch vorhandenes säkularisiertes Vermögen zu ergänzen. So hatte der Trierer Bürgermeister Recking offensichtlich aus säkularisiertem Klostergut die Einrichtung St. Katharinen zwischenerworben, die er zum Rückkauf den Vereinigten Hospitien anbieten konnte. Eine entsprechende Annahmeverfügung wurde durch kaiserliches Dekret vom 24. Mai 1805 erlassen. Zuvor hatte Napoleon durch Dekret vom 9. Oktober 1804 das Klostergut St. Irminen für Zwecke der Vereinigung der Hospitien zur Verfügung gestellt, verbunden mit einer Gelddotation und der Auflage, ein Bürger- und Militärhospital zu errichten. Etwa erforderliche zusätzliche Mittel sollte die Kommune zuschießen. Die Vorgänge sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass seit längerem von den französischen Aufsichtsbehörden eine einheitliche Wirtschaftsführung angestrebt wurde, so dass letztlich auch ein Austausch der Zweckbestimmung der Gebäudekomplexe St. Irminen und St. Katharinen zustande kam. Das entsprechende Verständnis kommt auch in der Fassung der Satzung der Einrichtung vom 15. November 1997 zum Ausdruck, bei der es in der Präambel heißt: "Die Vereinigten Hospitien in A-Stadt sind eine durch staatliche Akte der kaiserlich napoleonischen Regierung, insbesondere die Dekrete des Kaisers Napoleon vom 9. Oktober 1804 und vom 25. Mai 1805 sowie das Reskript des Innenministers vom 3. Mai 1806 u.a. zu einem einheitlichen Rechtsgebilde ... erfolgten Zusammenfassung ehemals selbständiger katholischer Stiftungen und des auch Bürgerhospitals genannten Komplexes von Sozialeinrichtungen mit Krankenhaus in St. Irminen."

Soweit eine Entschädigung für Verluste der alten Fonds im Zuge der Säkularisation geleistet worden ist, kann dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Bestätigung der weiteren Existenz der alten kirchlichen Einrichtungen bzw. als deren Restitution aufgefasst werden; vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Überführung des geschlossenen Armenwesens in die staatliche Obhut, dass eine staatliche Maßnahme zur ausreichenden Fundierung der eigenen Aufgabenübernahme vorlag.

Für eine Fortexistenz der kirchlichen Stiftungen spricht auch nicht die Zusammensetzung der Hospitienkommission, wie sie durch Reskript des Innenministers vom 3. Mai 1806 geregelt worden ist; danach ist zwar als stellvertretender Vorsitzender der Bischof von A-Stadt vorgesehen. Ob der Umstand, dass es sich dabei um einen politisch zuverlässigen französischen Bürger handelte, dahin zu deuten wäre, dass die Benennung nur ad personam erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn es sich um die Benennung des jeweiligen Amtsinhabers als geborenes Mitglied der Kommission handeln würde - eine Auffassung, auf die die Kirche erst im Jahre 1934 zurückgekommen ist -, wäre der überwiegende kirchliche Einfluss damit nicht dokumentiert. Die Dominanz liegt bei den staatlichen Institutionen, wie der Vorsitz des Bürgermeisters zeigt. Beim Laienelement mag zwar die Praxis bestanden haben, bei den Mitgliedern auf die Eigenschaft als konfessionsangehörige Katholiken zu achten. Eine Begründung dieser Übung ist in der Verfassung der Einrichtung indessen nicht ersichtlich. Bei der Benennung der Kommission lag der Schwerpunkt auf der Eigenschaft der übrigen Mitglieder als Stadtverordnete. Deshalb lässt sich aus der Zusammensetzung der Kommission auch nicht die im Gutachten R... hervorgehobene besondere Funktion des katholischen Laienelements herauslesen - zumal eine solche Entwicklung erst auf das Zweite Vatikanische Konzil zurückzuführen ist. Bei dieser Ausgangslage kann von der Klägerin für den kirchlichen Charakter der Einrichtung auch nicht besonders in Anspruch genommen werden, dass noch zu französischer Zeit der Orden der Borromäerinnen aus Nancy mit Zustimmung des dortigen Bischofs die Krankenpflege übernahm. Die Dienstgestellung allein kann an dem staatlichen Charakter der Einrichtungen nichts ändern. Eine Leitung der Einrichtungen durch den Orden war mit der Übernahme der Dienste auch nicht verbunden. Christliches Engagement entfaltet sich im Übrigen vielfältig auch in weltlichen Bereichen und Einrichtungen.

Eine Rechtsänderung ist in der nachfolgenden preußischen Epoche nicht zu verzeichnen.

Dabei kann zunächst maßgeblich nicht auf das Selbstverständnis des örtlichen katholischen Milieus abgestellt werden, ohne die offizielle Haltung der staatlichen Autoritäten zu würdigen. Es ist zu berücksichtigen, dass die katholische Bevölkerung insbesondere der linksrheinisch preußischen Gebiete in eine gewisse Oppositionshaltung zu dem nach der historischen Entwicklung fremden Staatswesen geriet. Zudem ist nicht in Abrede zu stellen, dass angesichts der geschichtlich nur verhältnismäßig kurzen französischen Epoche Tendenzen zur Rückanknüpfung an die traditionelle Herkunft der Einrichtungen das Selbstverständnis der dort Tätigen prägen konnte. Die Feststellungen der katholischen Literatur des 19. Jahrhunderts zur Entstehungsgeschichte der Vereinigten Hospitien müssen unter diesen Aspekten gewürdigt werden (vgl. auch Gutachten des Landeshauptarchivs, S. 20 "Unkritische Übernahme der deutschen pro-katholischen Forschung des 19. Jahrhunderts durch das Verwaltungsgericht"). Für die weiterhin bestehende Anerkennung des staatlichen Charakters der Einrichtungen der Vereinigten Hospitien spricht die überwiegende Anzahl der Gesichtspunkte der behördlichen Praxis in jener Zeit: Der informelle Einfluss der Kirche verminderte sich dadurch, dass der Sitz des Bischofs in der Hospitienkommission seit der Demissionierung des Bischofs Mannay vakant blieb. Erst im Jahre 1934 machte der bischöfliche Stuhl entsprechende Teilhaberechte wieder geltend.

Nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) lag die Last der Armenversorgung grundsätzlich bei den Gemeinden. Die Polizei hatte für die gewährende Unterstützung zu sorgen, notfalls unterstützungspflichtige Korporationen oder Gemeinden anzuweisen (vgl. R..., Deutscher Verwaltungsgeschichte, Bd. 2, Stuttgart 1983, S. 485). Arbeitsunwillige wurden zur Arbeit angehalten, damit sie sich ihren Unterhalt verdienen konnten, notfalls im Armenhaus. Damit lagen die Auffassungen von der staatlichen Armenpflege in Preußen im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus auf der grundsätzlichen Linie auch der französischen Staatsauffassung jener Zeit. In den linksrheinischen Gebieten blieb es im Übrigen beim französischen Rechtszustand.

Angesichts dieser Ausgangslage ist kein Ansatz für eine Restitution der ursprünglich katholischen Stiftungen zu erkennen. Soweit auf einen solchen Charakter der Vereinigten Hospitien zu jener Zeit im kirchlichen Schrifttum zum Teil abgestellt wird, beruht dies auch nicht auf der Behauptung einer Restitution zur preußischen Zeit, als vielmehr auf der anderen Interpretation der Vorgänge unter napoleonischer Zeit, dass nämlich dort bei der Vereinigung der kirchliche Charakter der alten Einrichtungen erhalten geblieben sei (z.B. Denkschrift Dr. Marx, Die Vereinigten Hospitien - Katholisches Stiftungsvermögen). Auch soweit die Klägerin darauf abhebt, dass nach 1815 unter preußischer Herrschaft wieder die religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens gegolten hätten, kann dies nicht eine Restitution der alten katholischen Stiftungen bedeuten. Vielmehr kommt darin nur die Respektierung des Kirchenguts zum Ausdruck, wie es beim Übergang in die preußischen Herrschaftsverhältnisse (noch) bestanden hatte (vgl. Huber, a.a.O., S. 51, 53).

Dem staatlichen Charakter der Einrichtung entsprechend machte sich die preußische Verwaltung dafür stark, dass die Benutzung der Einrichtung jedermann ohne Ansehen der konfessionellen Zugehörigkeit offen stehe. In dieser Beziehung ist es allerdings bei einer Auseinandersetzung ab dem Jahre 1830 zu einem gewissen Zurückweichen des Regierungsstandpunkts gekommen, wie der Klägerin mit dem Gutachten von Prof. Dr. B... (dort S. 38) einzuräumen ist. Die Hospitienkommission hatte den Standpunkt vertreten, dass nach der Observanz der Vereinigten Hospitien nur Katholiken berücksichtigt werden könnten. Daraufhin beschränkte die Regierung ihre Forderung auf die Aufnahme evangelischer Kranker; Pfründnerstellen blieben Katholiken vorbehalten.

Wenn die Regierung in solchen Fällen ihre Rechtsauffassung nicht vollkommen durchgesetzt hat, lässt sich daraus keine Anerkennung des kirchlichen Charakters ableiten. Die preußische Politik gegenüber den dem Staat zuweilen fremd bleibenden katholischen Elementen, insbesondere im linksrheinischen Raum, ist über die Zeiten des Kulturkampfes hinweg durchaus von verschiedenen politischen Erwägungen mit einer zuweilen gezeigten besonderen staatlichen Härte, ein andermal mit opportunistisch erscheinendem Einlenken bestimmt, ohne dass sich darin ein rechtliches Anerkenntnis des katholischen Standpunktes finden würde (vgl. zu den sog. "Kölner Wirren" ab 1837 Schoeps, Preußen, Geschichte eines Staates, Frankfurt/Mainz-Berlin 1981, S. 182 f.). Wenn davon die Rede ist, dass sich die Hospitienkommission im Jahre 1843 mit ihrer Auffassung durchsetzte, die Aufnahme von evangelischen Pfründnern in St. Irminen zu verweigern, fällt dies gerade in eine Zeit, in der nach dem Kölner Dombaufest 1842 der wiederhergestellte Friede zwischen Staat und katholischer Kirche besiegelt werden sollte (vgl. Schoeps, a.a.O., S. 183).

Soweit sich damit in Anlehnung an die Formulierung im Gutachten B... (S. 39) der katholische konfessionelle Charakter der Einrichtung gefestigt haben sollte, kann dies allenfalls im Hinblick auf die Destination bestimmter Teilrichtungen der Anstalt gelten, hinsichtlich derer sich eine traditionelle Auffassung durchgesetzt haben mag; eine Anerkennung des Fortbestehens der alten Stiftungen ist damit indessen nicht belegt, wie gerade die weitere Entwicklung unter preußischem Einfluss belegt. In der Folge des preußischen Gesetzes betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 setzte sich die Auffassung durch, dass die Einrichtung zu einer Einrichtung der Kommune mutiert sei, was ersichtlich die Anerkennung eines kirchlichen Charakters vollends ausschließt. Nach § 19 jenes Gesetzes "werden die besonderen Behörden (Armenkommission, Hospitienkommission ...) hierdurch aufgehoben, welche in einigen Landesteilen ... für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege neben den durch die Gemeindeverfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden bestehen". Auf die Letzteren gehen danach alle aus Gesetzen, Verordnungen und anderen Titeln entspringenden Rechte und Pflichten der genannten besonderen Armenbehörden über. Das unter deren Verwaltung stehende Vermögen sollte, soweit es bisher zu bestimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in gleicher Weise verwendet werden.

Damit wurden die besonderen Verwaltungsbehörden der Hospitienkommissionen aufgelöst und die Verwaltung in kommunale Hand gelegt. In der Folge wurde die Hospitienkommission als Leitung der Einrichtung als Deputation (Ausschuss) der Stadtverordnetenversammlung angesehen.

Eine rechtliche Kontroverse bestand lediglich dahingehend, ob § 24 des genannten Gesetzes eine Ausnahme davon begründete. Nach dieser Bestimmung verblieb die Verwaltung u.a. bei Stiftungen, soweit die Verwaltung noch nicht auf die gemäß § 19 aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen war. Die Bestimmung gelangte in der Verwaltungspraxis der Vereinigten Hospitien nicht zur Anwendung, offensichtlich weil anerkannt war, dass die Hospitienkommissionen Träger der Einrichtungen gewesen waren und die Verwaltung seit französischer Zeit auf sie übergegangen war, so dass eine Selbständigkeit der alten Stiftungen nicht in Betracht kam.

In einer Denkschrift zu den Motiven des preußischen Gesetzes von 1871 werden im Übrigen die Motive offen gelegt, die in preußischer Zeit einer Restituierung der alten kirchlichen Vermögen entgegenstanden. Dort heißt es (Zitat nach Schwenzer, Gutachten 1934, S. 96):

"Als ein Bedenken (Anmerkung: gegen den Übergang des von den Hospitienkommissionen verwalteten Vermögens auf die Gemeinden) dagegen könnte höchstens der eine Umstand geltend gemacht werden, dass dem oben gesagten zufolge die gegenwärtigen Armen- und Hospitienkommissionen gleichzeitig die Verwalter des gesamten oder doch eines großen Teils des zur französischen Zeit vorhandenen kirchlichen Armenvermögens sind. In dieser Beziehung könnte aber gleichwohl doch nur die Frage entstehen, ob eine Aussonderung einerseits des Kommunalarmenvermögens, andererseits des Armenstiftungs- und kirchlichen Armenvermögens versucht und ob das Letztere alsdann dem etwa durch Stiftungsurkunde berufenen Verwalter oder den Kirchenbehörden retradiert werden soll. Es ist bereits mitgeteilt, dass ein solcher Versuch vor einigen Jahrzehnten gemacht wurde, und dass er gescheitert ist ... als nicht mehr möglich sich herausgestellt hat."

In den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses wurde gegen einen Aussonderungsanspruch vom Regierungsvertreter geltend gemacht (zitiert nach Schwenzer, S. 100):

"... Es wird nicht gesagt, das Vermögen, welches der Kirche gehört, sondern dasjenige, welches zu kirchlichen Wohltätigkeitszwecken bestimmt ist. Ich gebe zu bedenken, meine Herren, unter diesem Ausdruck kann man je nach dem individuellen Standpunkt viel oder wenig verstehen. ... Man kann unter einem solchen Vermögen z.B. auch alles ehemalige Klostervermögen, Konventvermögen verstehen, ja meine Herren, wenn dieser Antrag zum Gesetz erhoben würde, so würde ich mich durchaus nicht wundern, wenn auch die Deduktion hervorträte, in früherer Zeit sei die Armenpflege überhaupt nur Sache der Kirche gewesen, die Präsumtion streite dafür, dass alles Armenvermögen der Kirche gehöre und man biete sich infolgedessen alles aus, was da ist, und überlasse der Armenkommission respektive der Gemeindeverwaltung den Beweis des Gegenteils ...".

Die Gesetzesberatungen kamen zu dem Schluss, dass demgegenüber alles Vermögen, welches auf die französischen Armenbehörden übergegangen war, ein für alle Mal der Verwaltung der Gemeinden unterstellt werden solle.

In entsprechender Weise wurde in der Verwaltung bis in die Zeit der Weimarer Reichsverfassung auch verfahren (vgl. Denkschriften Bruchhausen 1905, 1924).

Hinterfragt wurde dieser Zustand erst wieder nach dem Erstarken der Zentrumspartei in den 20er Jahren in der Stadtverordnetenversammlung A-Stadt - aus der Sicht von Zentrumsvertretern war eine Untersuchung darüber erforderlich, ob nicht altes katholisches Stiftungsvermögen vorliege und die Verwaltung einer von der Stadt A-Stadt getrennten öffentlich-rechtlichen Stiftung obliege, eine Linie, die nach dem Zweiten Weltkrieg satzungsrechtlich umgesetzt wurde.

Eine Rechtsänderung unter preußischer Herrschaft ist damit nicht nachweisbar. Die Entwicklung nach 1924, insbesondere die Satzungsentwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, kann nach den Ausführungen oben keine Rechtsänderung herbeigeführt haben, die den Senat an einer Würdigung der wahren rechtlichen Verhältnisse hindern könnte.

Insbesondere kann auch der vom Verwaltungsgericht betonte Gedanke einer verfassungsrechtlichen Wende hinsichtlich der Anerkennung der Kirchenautonomie seit Inkrafttreten von Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung und insbesondere infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer anderen Würdigung führen. Zwar ist es richtig, dass der Gedanke der Kirchenautonomie mit der Folge einer verstärkten Zurückweisung staatlicher Ingerenz in das kirchliche Selbstverständnis darin einen verstärkten verfassungsrechtlichen Ausdruck gefunden hat. Dies kann aber kein Grund sein, ab dieser Zeit einem kirchlichen Interpretationsverständnis von der geschichtlichen Entwicklung besonderen Raum zu geben, worauf es aber hinauslaufen würde, wenn man ab jenem Zeitpunkt der kirchlichen Interpretation der Rechtsverhältnisse zu der Zeit der französischen Revolution in Anlehnung an die kirchliche Literatur des 19. Jahrhunderts einen besonderen Vorzug einräumen wollte. Die staatsrechtliche Behandlung der Einrichtungen unter napoleonischer und preußischer Herrschaft kann damit nicht ungeschehen gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 VwGO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht durchgreifen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog, DVBl 1996, 605 f. Nr. 37.2; 44.1.2).

Ende der Entscheidung

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