Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 7 A 10653/07.OVG
Rechtsgebiete: KitaG, SGB VIII


Vorschriften:

KitaG § 12
KitaG § 12 Abs. 1
KitaG § 12 Abs. 2
SGB VIII § 27
SGB VIII § 32
SGB VIII § 74
SGB VIII § 74 Abs. 3
1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).

2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10653/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zuschusses zu den Personalkosten einer Kindertagesstätte

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2007 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Form der Teilabhilfe vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. November 2006 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den für das Jahr 2005 für die Kindertagesstätte des Klägers "..." beantragten Zuschuss zu den Personalkosten in vollem Umfang antragsgemäß zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu den Personalkosten einer Kindertagesstätte für das Jahr 2005. Umstritten ist ein Teil der Personalkosten für den in seiner Trägerschaft stehenden Kinderhort (Spiel- und Lernstube) "..." in K.. Die Einrichtung befindet sich in einem sozialen Brennpunkt und ist ganztägig geöffnet. Sie dient der Förderung von Kindern aller Altersgruppen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lebensbedingungen und des sozialen Umfeldes. Insgesamt stehen Plätze für 90 Kinder in 6 Gruppen zur Verfügung. Neben der Leiterin sind weitere vier Vollzeitkräfte und acht Teilzeitkräfte zur Betreuung eingesetzt. Der Kläger hat in Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) die tarifliche Eingruppierung für die Leiterin in Vergütungsgruppe 4a und für den stellvertretenden Leiter in 5b sowie für die Vollzeitkräfte in 5c vorgenommen und ist dabei davon ausgegangen, dass eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit vorliege, die eine Höherstufung rechtfertige. Nach den entsprechenden Anmerkungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien liegt eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit unter anderem dann vor, wenn Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut werden.

Bereits in den Jahren 2003 und 2004 gab es zwischen den Beteiligten Diskussionen darüber, ob diese Einstufung vertretbar sei. Die Beklagte war insoweit der Auffassung, dass keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten ausgeübt würden. Im Hinblick auf den unter dem 28. Februar 2006 vom Kläger eingereichten Verwendungsnachweis über die Zuwendung zu den Personalkosten für 2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2006 einen Zuschuss in Höhe von 438.776,21 €, wobei sie die Personalkosten als Bemessungsgrundlage entsprechend ihrer Auffassung zur angemessenen tariflichen Einstufung um 18.892,92 € kürzte. Sie hielt eine Herabsetzung der Tarifgruppen für die Leiterin der Einrichtung von 4a in 4b, für einen Gruppenleiter als Stellvertreter von 4b in 5b sowie für die Erziehungskräfte von 5b in 5c für angemessen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeit in einer Spiel- und Lernstube sei nicht als "besonders schwierige Tätigkeit" der jeweiligen Mitarbeiter einzustufen, zumal der Besonderheit der Arbeit in einem sozialen Brennpunkt bereits durch den hierauf abgestimmten Personalschlüssel in Spiel- und Lernstuben von 1 : 10 hinreichend Rechnung getragen werde.

Mit dem dagegen mit Schreiben vom 13. Juni 2006 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Kürzung und machte geltend, im Rahmen der tariflichen Autonomie habe die Arbeitsrechtliche Kommission für den Bereich der AVR verbindlich festgelegt, dass besonders schwierige fachliche Tätigkeiten vorlägen, wenn es - wie hier - um Tätigkeiten in Gruppen gehe, in welchen Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Diese Festlegung sei auch für den jeweiligen Jugendhilfeträger verbindlich. Dementsprechend seien in der Vergangenheit die Kosten auch übernommen worden.

Nachdem in der Verhandlung im Widerspruchsverfahren am 15. November 2006 die Beklagte dem Widerspruch insoweit abgeholfen hatte, als der Kürzungsbetrag auf 14.997,30 € begrenzt wurde, wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. November 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Beklagte habe gemäß § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz nur die "angemessenen" Personalkosten auszugleichen. Dabei könne es dem Träger der Jugendhilfe nicht verwehrt sein, das Merkmal der Schwierigkeit der Tätigkeit der Erzieher in der Spiel- und Lernstube als Eingruppierungsmerkmal zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vorliegen einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit wegen wesentlicher Erziehungsschwierigkeiten sei der Anspruch des Klägers hier abzulehnen. Solche Schwierigkeiten könnten nämlich nur Anerkennung finden, wenn in dem Hort Kinder betreut würden, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe i.S.d. Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) beanspruchen könnten. Wenn auch der Kläger eine Aufstellung vorgelegt habe, nach der mehr als 50 v. H. der Kinder auffällige und hyperaktive Verhaltensweisen zeigten, welche therapiebedürftig seien, so sei nicht davon auszugehen, dass damit wesentliche Erziehungsschwierigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung dargelegt seien. Die Tätigkeit in einem sozialen Brennpunkt allein könne dafür nicht ausschlaggebend sein.

Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel, die Kürzung rückgängig zu machen, weiterverfolgt. Ergänzend hat er ausgeführt, es lägen für insgesamt 49 Kinder Einzelanalysen vor, wonach wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bestünden. Diese Kinder wiesen sämtlich Merkmale auf, die eine Nähe zu dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII hätten. Um solchen Kindern gerecht werden zu können, seien vielfältige besondere pädagogische Methoden erforderlich, die in seiner Einrichtung Anwendung fänden. In seiner Konzeption für die Einrichtung werde festgelegt, dass dort besonders Kinder mit erheblichen Erziehungsdefiziten aufgenommen würden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2006 in Form der Teilabhilfe vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 zu verpflichten, über die für das Jahr 2005 zu gewährende Zuwendung zu den Personalkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und sich im Wesentlichen die Auffassung des Widerspruchsbescheids zu Eigen gemacht. Die Frage, ob bei den betreuten Kindern die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe vorlägen, lasse sich nicht einfach anhand der vorgelegten Erhebungsbögen beantworten; vielmehr sei es Aufgabe des Jugendamtes, über solche Ansprüche unter Berücksichtigung eines Hilfeplanes im Einzelnen zu befinden. Die geltend gemachten Leistungen des Klägers gingen über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus und seien im Blick auf die angeblich wahrgenommenen Hilfen zur Erziehung nicht mit dem dafür zuständigen Träger abgestimmt.

Der Beigeladene hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Er hat ergänzend geltend gemacht, bei den Spiel- und Lernstuben, die die Aufgabe hätten, bei der Förderung der Kinder die besonderen Lebensumstände und das soziale Umfeld zu berücksichtigen, sei ein besonders günstiger Personalschlüssel festgelegt worden, der den auftretenden Schwierigkeiten angemessen Rechnung trage. Diese Einrichtungen seien indessen kein Ersatz für etwaige daneben zu erbringende Leistungen der Hilfe zur Erziehung, wie sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich ergebe.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht als angemessen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz lediglich die herabgesetzte tarifliche Einstufung angesehen, weil unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Kinder die Einrichtung besuchten, bei denen wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bestünden. Die Lage der Einrichtung in einem sozialen Brennpunkt sei für sich gesehen nicht ausreichend, um die besonderen Schwierigkeiten der Tätigkeit zu begründen. Die verbindliche Feststellung eines etwaigen jugendhilferechtlichen Bedarfs obliege nicht dem Kläger, sondern dem zuständigen Träger der Jugendhilfe. Ungeachtet der Einschätzung der Kinder durch den Kläger sei im Einzelnen ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung oder gar Eingliederungshilfe vom Jugendamt nicht festgestellt worden. Auf den tatsächlichen Leistungsumfang der Arbeitskräfte in der Einrichtung komme es im Übrigen nicht an, weil es dem jeweiligen Jugendhilfeträger unbenommen bleibe, den Aufgabenbereich der Betreuer in Spiel- und Lernstuben dahingehend einzugrenzen, dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiter beschränken solle und von dem Personal keine Aufgaben der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe übernommen werden sollten.

Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er an seinem Begehren festhält. Ergänzend wird angeführt: Die entsprechende Einzelfalluntersuchung habe ergeben, dass bei mehr als der Hälfte der Kinder entsprechende wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aus den unterschiedlichsten Gründen vorlägen. Dafür sprächen auch die ergänzend eingeholten Gutachten der Dipl.-Psychologinnen K. und D. vom 26. Juli 2007 und 26. August 2007 sowie das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Dr. P. vom 27. November 2007. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Anforderungen an das Personal im vorliegenden Fall Qualifikationen voraussetzten, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgingen. Angesichts der Ausgangsbedingungen seien besondere pädagogische Methoden anzuwenden und die Erziehungskräfte müssten auf den intensiven und individuellen Betreuungsbedarf der Kinder mit besonderen Förderungsmaßnahmen reagieren. So würden Wahrnehmungstrainings-, Aufmerksamkeitssteigerungs- und Kompetenztrainingsmaßnahmen durchgeführt. Auch das beteiligte Land habe zur Gewährung von Landeszuwendungen zu den Personalkosten einer Spiel- und Lernstube gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 1991 in Nr. 5.2 vorausgesetzt, dass die Stellen mit Erziehungskräften besetzt sein müssten, deren berufliche Qualifikation gesteigert sei. Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vom 3. April 1979 zur Einrichtung solcher Spiel- und Lernstuben solle vermieden werden, Kinder in Sondereinrichtungen auszugliedern. Es sei deshalb erforderlich, dass bei der Einrichtung einer Spiel- und Lernstube genau geprüft werde, ob den besonderen pädagogischen Bedürfnissen der Kinder aus sozialen Brennpunkten anderweitig in einem Kindergarten oder -hort mit reduzierter Gruppenstärke sowie verbesserter Personalbesetzung und flexibler Handhabung der Öffnungszeiten Rechnung getragen werden könne. Im Blick auf die Qualifikation und fachliche Eignung des in solchen Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten eingesetzten Personals heiße es, dass für die fachliche Eignung die Voraussetzungen der Eignung von Betreuungspersonal in Heimen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe analog anzuwenden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2007 den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2006 in Form der Teilabhilfeentscheidung vom 15. November 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. November 2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 2005 die beantragten Zuwendungen zu den Personalkosten in vollem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt im Übrigen aus, die vorgelegten Gutachten seien im Hinblick auf die streitige Frage nicht ergiebig; entscheidend sei, dass die Hilfeplanverfahren des Jugendamtes nicht durch eigene Maßnahmen der Einrichtung ersetzt werden könnten. Im Übrigen seien die genannten Verwaltungsvorschriften mittlerweile nicht mehr gültig und durch neuere Rechtsvorschriften abgelöst. Soweit der Träger seine Aufgaben nach §§ 22 bis 26 SGB VIII überschreite, könne die Förderung dem nicht folgen. Der Träger gehe insoweit über seine Aufgabenstellung hinaus, so dass nicht von einer angemessenen Personalkostenförderung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes die Rede sein könne.

Der Beigeladene schließt sich der Stellungnahme des Beklagten insoweit an, stellt indessen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuwendung hinsichtlich der Personalkosten für die Spiel- und Lernstube "..." in der im Antrag vom 28. Februar 2006 geltend gemachten Höhe. Die Beklagte ist deshalb zur Gewährung der Zuwendung zu verpflichten.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der Natur des hier geltend gemachten Anspruchs könne der Kläger nur eine Neubescheidung verlangen, wird vom Senat nicht geteilt. Es handelt sich nämlich bei dem streitigen Personalkostenzuschuss nicht lediglich um einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung, sondern um einen Rechtsanspruch des Trägers einer Kindertagesstätte. Zwar ist nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen bundesrechtlichen Bestimmung des § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehen, dass der Träger der Jugendhilfe über die Förderung der Einrichtungen nach Art und Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen entscheidet. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 11134/03.OVG -, ESOVGRP) hat indessen der Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 26 SGB VIII in Ergänzung des Bundesrechts im Bereich der Kindertagesstätten in § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) einen Rechtsanspruch auf Förderung vorgesehen. Nach der landesgesetzlichen Bestimmung werden die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und Zuweisungen des Trägers des Jugendamtes und der Gemeinden aufgebracht. Absatz 5 der Bestimmung sieht die Pflicht des Trägers des Jugendamtes vor, die anderweitig nicht gedeckten Personalkosten auszugleichen. Die Qualifizierung dieses Anspruchs als Rechtsanspruch setzt allerdings voraus, dass die Kriterien für die Personalbemessung hinreichend bestimmt sind. Weil dies - im Gegensatz zu den in Rede stehenden Personalkosten für Erzieher (vgl. § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998, GVBl. S. 124 für die vorliegend in Rede stehenden Spiel- und Lernstuben) - bei den in der vorgenannten Rechtsprechung des Senats streitigen Kräften im Wirtschaftsdienst (§ 12 Abs. 1 KitaG) nicht bis in die Einzelheiten festgelegt ist, hat der Senat angenommen, dass in solchen Fällen über den entsprechenden Zuwendungsanspruch unter Rückgriff auf die allgemein zugrunde zu legenden Förderungsgrundsätze nach Ermessen zu entscheiden ist. Dass die gesetzliche Regelung für die vorliegende Fallgestaltung mit Blick auf die Personalausstattung im Erziehungsdienst "Soll-Regelungen" enthält, steht der Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs als Rechtsanspruch nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass hier ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt.

Die Voraussetzungen für einen ungekürzten Zuschuss liegen auch im Blick darauf vor, dass für die Bemessungsgrundlage lediglich die "angemessenen" Aufwendungen des Trägers Berücksichtigung finden können. Für die Angemessenheit der Aufwendungen wird in § 12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG insoweit auf Vergütungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen Bezug genommen. Es ist davon auszugehen und zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass das vom Kläger in seinem Bereich angewandte Regelwerk der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) diesem Maßstab als solches genügt.

An der Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen ist auch insoweit nicht zu zweifeln, als es um die konkrete Eingruppierung des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals geht. Die vom Kläger vorgenommene Eingruppierung erweist sich als gerechtfertigt und damit als angemessen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG. Dabei ist im Ausgangspunkt der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde ein volles Prüfungsrecht einzuräumen. Zwar könnte man annehmen, dass der Träger der Einrichtung ein eigenes Kosteninteresse hat und im Zweifel eine Eingruppierung wählen wird, die den arbeitsrechtlichen Rahmen des Tarifrechts nicht überschreitet. Indessen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Eigenanteil an den Personalkosten nach der Regelung in § 12 Abs. 3 KitaG verhältnismäßig gering ist (für die hier getroffene Sondereinrichtung in freier Trägerschaft nach Nr. 5 der Bestimmung 10 v.H.). Angesichts des weit überwiegenden Anteils der öffentlichen Hand an der Finanzierung dieser Kosten ist dem Träger insoweit keine Einschätzungsprärogative einzuräumen.

Die Eingruppierung erweist sich indessen auch bei strikter rechtlicher Betrachtung in Anlehnung an die arbeitsrechtlich maßgeblichen Grundsätze als zutreffend. Die hier betroffenen Erzieher (Leitung, stellvertretende Leitung sowie mehrere Vollzeitkräfte) sind unter zutreffender Anwendung der AVR wegen besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten höher eingestuft worden.

Eine solche höhere Einstufung nach Vergütungsgruppe 5c ist für Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" vorgesehen. Nach vierjähriger Bewährung erfolgt ein Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5b. Nach der Anmerkung 6 zu den Tätigkeitsmerkmalen der AVR sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten zum Beispiel (dort Buchstabe b) "Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 bzw. § 68 BSHG oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten". Für Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen unter anderem für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind, ist ab einer durchschnittlichen Belegung von mindestens 40 Plätzen - wie sie hier vorliegt - die Vergütungsgruppe 4b vorgesehen, für die Leiter einer entsprechenden Tageseinrichtung die Gruppe 4a.

Im vorliegenden Fall der Einrichtung einer Spiel- und Lernstube liegt das Qualifikationsmerkmal, dass der überwiegende Arbeitsanteil auf "Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" verwendet wird, vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 671/94 -) ist zwar anzunehmen, dass die Berufung auf die Lage der Kindertagesstätte in einem sozialen Brennpunkt nicht ausreicht, um von "wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" auszugehen. Vielmehr geht der Begriff auf den der "Schwererziehbarkeit" zurück; darunter sind die Verhältnisse bei solchen Kindern und Jugendlichen zu verstehen, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung nicht mit allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung erzogen werden können. Bei der Frage der Wesentlichkeit der Erziehungsschwierigkeiten ist eine Orientierung an einem Vergleich mit den in der Eingruppierungsbestimmung auch genannten Behinderten etwa nach § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII) angezeigt, woraus sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, dass die Schwierigkeiten ein Maß erreicht haben müssen, das bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Jugendhilfeleistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen) begründet. Aufgrund der Entwicklung der Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts in den letzten Jahren muss es sich aber nicht etwa um vergleichbare Fälle wie in der Heimerziehung handeln. Dagegen spricht bereits das gesetzgeberische Bemühen, einer solchen Absonderung von Kindern von vornherein mit anderen Angeboten entgegenzutreten. Als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung kommen etwa auch Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII in Betracht, wobei es sich dabei gerade um eine Hilfeform zur Vermeidung der Heimerziehung handelt, die ab den 1980er Jahren verstärkte Verbreitung gefunden hat. Darunter kann nach den verschiedenen Anknüpfungspunkten hinsichtlich der Entwicklung sowohl eine von den personellen und sonstigen Ressourcen her veränderte Horterziehung verstanden werden als auch eine sonstige intensive familienbezogene Hilfe (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 32 Rn. 5 und 6).

Der Kläger hat im Einzelnen darlegen und belegen können, dass bei 49 Kindern in dem erfassten Zeitraum Verhaltensweisen und sonstige Umstände feststellbar sind, die wesentliche Erziehungsschwierigkeiten begründen. Eine für die tarifliche Einstufung maßgeblich die Arbeit prägende Situation kann nach Auffassung des Senats auch vorliegen, wenn der Teil der Kinder, die entsprechend zu qualifizieren wären, rechnerisch unter 50 v.H. der Nutzer der Einrichtung liegt, weil zu berücksichtigen ist, dass zum einen aufgrund der Förderung selbst Schwierigkeiten bei der Feststellung des Ausgangsbedarfs bestehen und zum anderen Kinder mit entsprechenden Schwierigkeiten, sofern sie auch nur zu einem wesentlichen - unter der Hälfte liegenden - Teil in der Einrichtung erzogen werden, von vornherein die Arbeit maßgeblich prägen. Der Kläger hat ohnehin aufgezeigt, dass vorliegend mehr als die Hälfte der Kinder in dieser Weise betroffen sind. Danach liegt in jedem einzelnen der aufgewiesenen Fälle auf der Grundlage der von Pädagogen in der Einrichtung gemeinsam getroffenen Erhebungen angesichts der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und bestehender familiärer Belastungen die Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung vor. Beispielsweise heißt es insoweit in den vorgelegten Erfassungsbögen etwa zu

- Kind 1 (weiblich, 11 Jahre):

sehr gefühlsverarmtes Familienklima, Erziehungsberechtigte leidet unter einer psychischen Krankheit, war zweimal stationär untergebracht, drei ältere Brüder haben sämtlich Heimerfahrung, der neue Partner der Mutter fühlt sich nicht verantwortlich, immer wieder neue Familienkonstellationen durch wechselnde Partnerschaften der Mutter, Kind aufgrund der familiären Situation und der Übertragung von Ängsten sowie Gefühlsarmut und Distanzproblemen von seelischer Behinderung bedroht;

- Kind 4 (männlich, 7 Jahre):

Eltern weitgehend Analphabeten, Familie mit festgefahrenen Rollenmustern, Sucht und Depression im engeren familiären Umfeld, Schwester der Mutter lebt in einer homosexuellen Beziehung, Bruder der Mutter ist in Haft, geistige Entwicklungsverzögerung, verrohte Sprache, Vermutung einer Legasthenie, Dyskalkulie, massives Übergewicht, Einkoten; Verhaltensauffälligkeiten: sehr aggressiv, häufig geistige Abwesenheit; von seelischer Behinderung bedroht;

- Kind 5 (männlich, 10 Jahre):

Eltern Analphabeten, Schulden, verschärft durch Spielsucht des Vaters; kein geregeltes Familienleben; Familie mit strengen Regeln und Rollenmustern, Vater vorbestraft, zwei Brüder mehrfach vorbestraft und inhaftiert, keine durchgängigen konsequenten Erziehungsleistungen, Neigung des Vaters zu Gewaltausbrüchen, fünf Geschwister, davon zwei mit Drogen- und Hafterfahrung, Mutter zum dritten Mal verheiratet, Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich, Legasthenie und Dyskalkulie diagnostiziert, Enuresis und Enkropesis; aufgrund der Familiensituation, des eigenen Verhaltens und der gesundheitlichen Beeinträchtigung: von seelischer Behinderung bedroht;

- Kind 6 (männlich, 11 Jahre):

Kind lebt bei alleinerziehender Mutter, Mutter war zweimal verheiratet, Stiefvater kommt mit dem Kind nicht zurecht, Mutter leidet unter Depressionen, ist in psychologischer Behandlung, körperliche Misshandlung vom Stiefvater am Kind, Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich, respektloses distanzloses Verhalten, erhöhte Gewaltbereitschaft und Bedrohung anderer Kinder; aufgrund Verhaltensauffälligkeiten und Familiensituation ist das Kind von seelischer Behinderung bedroht;

- Kind 8 (männlich, 10 Jahre):

Eltern beide ohne Berufsausbildung, Drogenkonsum innerhalb der Familie, Konfliktlösung mittels Gewalt, Junge wird nicht als Kind wahrgenommen, fährt z. B. mit seinem Schwager zu "Saufgelagen", Trennung der Eltern, Alkoholsucht des Vaters, Drogenkonsum des Onkels, Verhaltensauffälligkeiten: extreme Stimmungsschwankungen von Euphorie bis zu hysterischen Weinkrämpfen, sexuell gefärbter und verrohter Sprachgebrauch: von seelischer Behinderung bedroht;

- Kind 9 (männlich, 9 Jahre):

Oma ist als Pflegemutter eingesetzt, sie ist Analphabetin, unregelmäßiger Schulbesuch, Mutter lebt in einer homosexuellen Beziehung, war zwei Jahre im Gefängnis wegen Beschaffungskriminalität, Drogensucht der Mutter, Kind immer wieder körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt, z. B. durch Bruder im Drogenrausch oder unkontrollierte Ausbrüche der Mutter; aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und der familiären Belastungen ist das Kind von seelischer Behinderung bedroht.

Die Einschätzung der Einrichtung wird von der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Dr. P. vom 27. November 2007 gestützt, wonach unter Auswertung der eben genannten Einzelaufstellungen sowie aufgrund entsprechender Testbefunde in der Untersuchung der Dipl.-Psychologinnen K. und D. vom 26. Juli 2007 und 26. August 2007 für einen großen Teil der Kinder in der Kindertagesstätte "..." aus psychologischer und psychiatrischer Sicht ein besonderer Hilfe- und Förderungsbedarf in Tageseinrichtungen besteht. Das Gutachten geht dabei in besonders methodenkritischer Weise mit dem Befund um, stellt indessen zutreffend heraus, dass zu vermutende fördernde Einflüsse der Arbeit in der Tagestätte selbst die Konflikte und Problemlagen als weniger dramatisch erscheinen lassen, als sie ohne die Hilfsmaßnahmen wären. Bei der Mehrzahl der in der Einrichtung betreuten Kinder lässt sich danach die Schlussfolgerung ziehen, dass ohne die Maßnahmen eine mehr oder weniger starke Bedrohung der seelischen Gesundheit des Kindes angenommen werden kann. Weder kommt es dabei darauf an, dass die Einrichtung in formeller Hinsicht Hilfen im Sinne der §§ 27 ff. SGB VIII leistet, noch etwa darauf, dass das Jugendamt entsprechende Maßnahmen in einem Hilfeplanverfahren festgelegt hätte.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf den tatsächlichen Leistungsumfang, der von den Kräften in der Einrichtung erbracht wird, komme es von Rechts wegen nicht an, sondern es bleibe dem Jugendhilfeträger unbenommen, den Aufgabenbereich der Betreuer in der Spiel- und Lernstube dahingehend einzugrenzen, dass von dem Personal keine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe übernommen werde. Entscheidungserheblich ist vielmehr, welche tatsächlichen Anforderungen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder angesichts der objektiv bestehenden Befunde an das Personal gestellt werden. Diese Umstände rechtfertigen in vorliegendem Fall die Annahme, dass das für die Eingruppierung hier entscheidende Merkmal der Betreuung von Kindern mit "wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" vorliegt.

Der Einwand der Beklagten, der in die gleiche Richtung zielt, hat allenfalls in der Weise Gewicht, als es zwar zur Aufgabe des Trägers der freien Jugendhilfe gehört, das von ihm bereit gehaltene Angebot zu bestimmen, indessen im Rahmen der Kindertagesstättenförderung eine Grenze dort zu ziehen ist, wo der Aufgabenbereich der Kindertagesstätte dem gesetzlichen Typus nach verlassen würde, mithin nach dem Kindertagesstättenrecht die fraglichen Spiel- und Lernstuben im Einzelfall nicht auch den entsprechenden Aufgaben gewidmet sein könnten. Das Gegenteil erschließt sich indessen bei näherer Betrachtung der Entwicklung dieser Einrichtung. Für die von der Beklagten angenommene Trennschärfe der Abgrenzung zwischen dem Gegenstand "Erziehung in Kindertagesstätten" und der "Betreuung im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII" ergeben sich keine ausreichenden Hinweise. Der Typus der Spiel- und Lernstube ist im Gesetz als solcher nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Nach § 1 Abs. 1 KitaG ist es Aufgabe der Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in den Familien u.a. in Horten und anderen Tageseinrichtungen für Kinder deren Entwicklung zu fördern. Horte sind eine Tageseinrichtung für Schulkinder. Als Auffangklausel für besondere Einrichtungen heißt es in Abs. 6 der Bestimmung, dass über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oder Kindertagespflege hinaus andere geeignete Tageseinrichtungen zur Verfügung stehen können. Das Gesetz lässt insoweit eine Flexibilität erkennen, die es ermöglicht, neben den Regeleinrichtungen auch Sondereinrichtungen vorzusehen, die den besonderen gestellten Anforderungen gerecht werden.

Dementsprechend findet sich in § 5 der Ausführungsverordnung eine nähere Regelung zu den Spiel- und Lernstuben. Nach der Definition in Absatz 1 dieser Bestimmung sind dies Kindertagesstätten in sozialen Brennpunkten, die Kinder aller Altersgruppen unter besonderer Berücksichtigung ihrer besonderen Lebensbedingungen und ihres sozialen Umfeldes fördern. Es ist danach erforderlich, dass die notwendige Gemeinwesenarbeit fachlich sichergestellt wird. Dass insoweit vom Typus her die Spiel- und Lernstuben Sondereinrichtungen für besondere Problemfälle mit besonderen Anforderungen an die Ausrichtung der Einrichtung und die Qualifikation des Personals sind, geht auch aus den Angaben des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervor, wonach bei insgesamt 2.800 Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz nur etwa 30 Spiel- und Lernstuben existieren. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung sieht im Hinblick auf die Qualifikation des Personals vor, dass die Stellen mit Erziehungskräften besetzt sein müssen, deren berufliche Qualifikation mindestens der einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers mit Berufserfahrung entspricht.

Mehr als diese bestehenden rudimentären gesetzlichen Regelungen, die insoweit geeignet sind, dem Angebot des freien Trägers den nötigen Raum zu geben, geben Verwaltungsbestimmungen Aufschluss über die Entwicklung dieser Art von Kindertagesstätten. So geht die Verwaltungsvorschrift vom 3. April 1979 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport (Az. 634-473-12/15 "Förderung von Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten") davon aus, dass in den Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb von Horten darauf hingewiesen werde, Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (verhaltensauffällige Kinder) sollten im Hort Unterstützung und Förderung erfahren. Es solle vermieden werden, Kinder mit besonderen Schwierigkeiten in Sondereinrichtungen auszugliedern. Deshalb würden an die Einrichtung einer Sonderform wie der Spiel- und Lernstuben besondere Anforderungen gestellt, nämlich die Prüfung, ob nicht auch in sozialen Brennpunkten den Bedürfnissen dieser Kinder in einem Kindergarten oder Hort mit besonderen Maßnahmen (reduzierte Gruppenstärke, verbesserte Personalausstattung usw.) Rechnung getragen werden kann. Angesichts dieser Anforderungen der Prüfung ergibt sich, dass die Spiel- und Lernstuben einen ganz besonderen Auftrag im Hinblick auf außergewöhnliche pädagogische Anforderungen erfüllen. Insoweit wird bezeichnenderweise in der Verwaltungsvorschrift auch geregelt, dass für die fachliche Eignung der Gruppenleiter und Leiter die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Eignung von Betreuungspersonal in Heimen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe vom 18. April 1973 (MinBl. Spalte 226) analog anzuwenden sind.

Bereits daraus folgt, dass auch nach der historischen Entwicklung für diese Sonderform der Kindertagesstätten eine strikte Abgrenzung des Auftrags in der von der Beklagten verfolgten Art im Sinne einer effektiven Kinder- und Jugendhilfe nicht angemessen und zielführend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die zur Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da ein Sachgebiet nach § 188 Satz 2 VwGO vorliegt. Dies gilt danach auch für die Jugendhilfe, der die Kindertagesstättenförderung aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 22 ff. SGB VIII zuzurechnen ist, selbst wenn der vorliegend streitige Rechtsanspruch seine Grundlage in den ergänzenden Bestimmungen des Landesrechts findet (vgl. zur entsprechenden Zuordnung sämtlicher Streitigkeiten nach dem SGB VIII: BVerwG NVwZ 1995, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 188 Rn. 3).

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück