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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 7 A 10913/07.OVG
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 5
RGebStV § 5 Abs. 1
RGebStV § 5 Abs. 2
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 2
Zur Rundfunkgebührenpflicht eines Autoradios als Zweitgerät.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10913/07.OVG

Verkündet am: 13.12.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rundfunkgebühren

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das Radio in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug als Zweitgerät.

Er ist als freiberuflicher Steuerberater in einer Sozietät mit einer Rechtsanwältin tätig. Gegen einen Rundfunkgebührenbescheid für sein Autoradio betreffend den Zeitraum April bis Dezember 2004 hatte er bereits Klage erhoben, die ohne Erfolg blieb (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. April 2006 - 5 K 2164/05.NW - und Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 - 7 A 10629/06.OVG -). Mit Bescheid vom 4. August 2006 forderte der beklagte Südwestrundfunk vom Kläger für den anschließenden Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006 Rundfunkgebühren in Höhe von 103,87 € einschließlich eines Säumniszuschlages von 5,11 €.

Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007) hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich auch nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum 1. April 2005 nicht auf die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte berufen, da diese nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen gelte, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Er habe selbst erklärt, mit seinem Fahrzeug Fahrten zugunsten seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater zu machen, deren Kosten er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend mache. Die Neuregelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung in Fällen eines strukturellen Erhebungsdefizits könnten für Benutzungsgebühren nicht in gleicher Weise herangezogen werden.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Es sei zweifelhaft, ob mit der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine hinreichend bestimmte Abgrenzung des gebührenfreien Privatbereichs von dem gebührenpflichtigen Bereich möglich sei. Außerdem verstoße die Regelung über die Gebührenpflichtigkeit bzw. Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot. Er werde als freiberuflicher Steuerberater gegenüber unselbständig Beschäftigten, die ihr Fahrzeug ebenfalls im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit nutzten, ungerechtfertigt benachteiligt. Wenn bei ihm Fahrten zu Mandanten und zu Fortbildungsveranstaltungen nicht dem privaten Bereich zugeordnet würden, müsse gleiches für Geschäfts- und Dienstreisen sowie den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen von Angestellten und Beamten gelten. Es bestehe indes ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit in Bezug auf die Radios in Fahrzeugen der unselbständig Beschäftigten, sofern sie diese nicht ausschließlich privat nutzten. Dies gelte umso mehr, wenn man die Fahrzeugnutzung für Nebentätigkeiten mitberücksichtige. Diese weitreichende nicht private Nutzung könne vom Beklagten und der Gebühreneinzugszentrale nicht kontrolliert werden. Ferner sei er Mitglied einer zweigliedrigen Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, so dass er keinen eigenen Erwerbszweck verfolge; dieser werde ausschließlich durch die Gesellschaft verfolgt. Die Nutzung seines Wagens bringe ihm schließlich auch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, weil er diese Kosten seinen Mandanten nicht in Rechnung stellen könne. Ganz überwiegend nutze er seinen Wagen zu privaten Zwecken.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2007 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. August 2006 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2007 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte 5 K 2164/05.NW/7 A 10629/06.OVG verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

Der angegriffene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum Januar bis März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl. RP S. 369), betreffend den Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. RP 2005, 63).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Bezüglich der Monate Januar bis März 2005 greift der Ausschluss der Gebührenfreiheit für das Autoradio des Klägers als Zweitgerät ein, wie bereits für den vorangegangenen Gebührenzeitraum im Gerichtsverfahren 5 K 2164/05.NW/7 A 10629/06.OVG im Einzelnen dargelegt worden ist. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. April 2006 und des Senats im Beschluss vom 6. Juli 2006 kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, da insoweit kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum April 2005 bis Juni 2006 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der Neufassung (n.F.) gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es - wie schon nach der alten Rechtslage - nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

Gegen die Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV bestehen auch in dieser Neufassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser endet erst an der Willkürgrenze (vgl. BVerwG, NJW 1996, 1163 m.w.N.).

Schon mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV a.F. wollte der Normgeber ausschließlich den privaten Bereich von einer Mehrfachzahlung freistellen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006, a.a.O.; Göhmann/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 5 RGebStV Rn. 2). Der geänderten Formulierung in § 5 Abs. 2 RGebStV durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kommt daher in erster Linie nur die Bedeutung einer Klarstellung zu (vgl. auch LT-Drs. BW 13/3784, S. 36 und Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 38). Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV getroffene Differenzierung hinsichtlich geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ist offensichtlich nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Mit dieser Regelung sollen auch in ihrer Neufassung den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Außerdem dienen - zumindest teilweise - geschäftlich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio angebracht ist, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Wagen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (vgl. BVerwG, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006, a.a.O.).

Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV stellt hinsichtlich des Ausschlusses von der Gebührenfreiheit allein auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken ab. Wird das Fahrzeug nicht privat, sondern im Rahmen der Berufstätigkeit genutzt, kommt es nicht darauf an, ob der Rundfunkteilnehmer als selbständiger oder als unselbständig Beschäftigter arbeitet. Geschäftsreisen und Geschäftsfahrten führen in beiden Fällen zum Ausschluss von der Gebührenfreiheit. Selbständige Steuerberater werden daher insofern nicht anders als angestellte Steuerberater behandelt. Die vom Kläger insofern gerügte Ungleichbehandlung besteht nicht. Dies entspricht im Übrigen trotz des geänderten Wortlauts der Regelung zumindest weitgehend der früheren Rechtslage. Da nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. auch die Nutzung des Fahrzeugs zu gewerblichen Zwecken "eines Dritten" die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte ausschloss, unterfielen Angestellte, die ihren Wagen für Zwecke des Arbeitgebers nutzten, der Gebührenpflicht (vgl. VG München, Urteile vom 20. April 2005 - M 6 b K 04.1569 - und vom 11. August 2006 - M 6 a K 05.5975 -, juris). Dahinstehen kann, ob mit der Neuformulierung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nunmehr auch Dienstreisen von Beamten vom Ausschluss der Gebührenfreiheit erfasst werden oder trotz des weit gefassten Wortlauts nach wie vor wegen der Besonderheiten des hoheitlichen Bereichs, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, unberücksichtigt bleiben sollen (in letzterem Sinne im Hinblick auf die bloße "Klarstellungsfunktion" der Neuregelung: Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, a.a.O., 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 40; vgl. zur alten Rechtslage, VGH BW, DVBl. 2000, 1710). Denn auch im letztgenannten Fall bestünde keine willkürliche Ungleichbehandlung.

An der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar. Ob dies generell für Benutzungsgebühren gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (verneinend für Abfallgebühren OVG LSA, Urteil vom 3. November 2006 - 4 L 284/05 -, juris). Das Verfahren der Erhebung von Rundfunkgebühren weist im Hinblick auf die Anzeigepflicht und die Erklärung der Rundfunkteilnehmer über das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten jedenfalls genügend Ähnlichkeiten mit der Abgabe einer Steuererklärung auf, um eine Übertragung der zum Steuerrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Rundfunkgebührenrecht zu rechtfertigen.

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht nahezu allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zu Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkgeräte (vgl. zur Überwachung durch die Beauftragten auch § 10 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17. Juni 1998, GVBl. RP S. 285). Die Tätigkeit der Gebührenbeauftragten ist auch keineswegs - wie der Kläger vermutet - ineffektiv, sondern führt zu Anmeldungen in großer Zahl. So wurden allein im Jahr 2006 durch den Beauftragtendienst bundesweit ca. 560.000 Belege mit An- und Zumeldungen bei der Gebühreneinzugszentrale eingereicht, wovon ca. 304.000 Anmeldungen auf private Hörfunkgeräte entfielen (vgl. den vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Geschäftsbericht 2006 der Gebühreneinzugszentrale, S. 26; allgemein zugänglich unter www.gez.de). Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht. Diese Maßnahme hat im Jahr 2006 zu Anmeldungen von allein rund 700.000 Hörfunkgeräten geführt (vgl. Geschäftsbericht 2006 der Gebühreneinzugszentrale, S. 21 f.). Es bestehen schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der Gebühreneinzugszentrale gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Autoradios als Zweitgeräte nicht durchgeführt werden sollte. Diese vom Kläger geäußerte Mutmaßung ist auch deswegen fernliegend, weil es sich bei Radios in nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen um einen "Standardfall" eines unangemeldeten Zweitgerätes handelt, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei Radios in geschäftlich genutzten Fahrzeugen von Angestellten - anders als bei Selbständigen - nicht gelten sollte (vgl. auch VG München, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.).

Kein strukturelles, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungsdefizit vermag der Umstand zu begründen, dass der Beklagte keine Gebühren für Zweitgeräte in dienstlich genutzten Fahrzeugen von Beamten erhebt. Selbst wenn § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. nunmehr auch in diesen Fällen die Gebührenfreiheit ausschließen sollte, so wäre die mangelnde Erhebung der Rundfunkgebühren nicht dem Gesetzgeber zurechenbar, weil sie nicht auf der Regelung des Erhebungsverfahrens und dem Fehlen von Kontrollen beruhte, sondern auf der Rechtsauffassung der Beklagten.

Es bestehen schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Fällen, in denen ein mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug zu Zwecken einer Nebenerwerbstätigkeit genutzt wird, die Betroffenen nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, sofern durch diese Nutzung die Gebührenfreiheit als Zweitgerät ausgeschlossen wird. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Nebentätigkeit, bei der der Betroffene Einnahmen erhält, dem nicht privaten Bereich zuzuordnen ist. Im Hinblick sowohl auf die einfache Handhabung der Gebührenerhebung unter den Bedingungen einer Massenverwaltung als auch auf das rechtsstaatliche Gebot der hinreichenden Bestimmbarkeit der Gebührenpflicht von Autoradios als Zweitgeräten kann ein Ausschluss der Gebührenfreiheit für solche Geräte in Fahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, nur dann angenommen werden, wenn der Bereich der privaten Nutzung durch den Rundfunkteilnehmer nach der allgemeinen Lebensanschauung objektiv eindeutig und deutlich ersichtlich verlassen wird. Dementsprechend ist die Nutzung eines Fahrzeugs in Ausübung eines Ehrenamtes auch dann dem privaten gebührenfreien Bereich zuzurechnen, wenn die ehrenamtlich tätige Person - etwa als Jugendtrainer eines Sportvereins - eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhält. Gleiches gilt für die Nutzung des Wagens zur Ausübung eines Hobbys oder einer sogenannten Liebhaberei, bei der nicht die Absicht der Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Selbst wenn hiermit geringfügige, allenfalls kostendeckende Einnahmen verbunden sind, verbleibt eine solche Beschäftigung nach der allgemeinen Lebensanschauung im privaten Bereich. Dem steht nicht entgegen, dass es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung zu anderen als privaten Zwecken nicht ankommt, eine teilweise geschäftliche Nutzung also für den Ausschluss der Gebührenfreiheit ausreicht (vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, a.a.O., 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 43 m.w.N.). Denn hier steht nicht der Umfang der geschäftlichen Nutzung in Rede, sondern ob die Nebentätigkeit durch die mit ihr verbundenen geringfügigen Einnahmen ihrer Art nach noch dem privaten oder bereits dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen ist. Im Übrigen ist bezüglich des vom Kläger gerügten Erhebungsdefizits im Bereich der Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, dass eine lückenlose Erfassung der Gebührenpflichtigen auch von Verfassungs wegen nicht gefordert wird.

Ist nach alledem die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in ihrer Neufassung durch den 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich, so hat der Beklagte auch zu Recht eine Gebührenfreiheit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV für das in seinem Fahrzeug befindliche Radio als Zweitgerät verneint, weil er seinen Wagen zumindest auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Denn der Kläger hat selbst erklärt, dass er sein Fahrzeug neben solchen, von ihm ebenfalls als privat angesehenen Fahrten auch für geschäftlich veranlasste Fahrten nutzt, etwa zu Fortbildungsveranstaltungen oder zu Mandantenbesuchen. Auf den Umstand, dass er den Wagen weit überwiegend zu privaten Zwecken nutzt, kommt es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV nicht an. Ob auch bei unzweifelhaft geschäftlicher Nutzung des Fahrzeugs eine Geringfügigkeitsgrenze besteht, die die Zweitgerätefreiheit nicht ausschließt (verneinend: Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, a.a.O., 2. Aufl., § 5 RGebStV Rn. 43 m.w.N; offen gelassen in VG München, Urteil vom 11. August 2006, a.a.O.) kann dahinstehen. Denn die geschäftliche Nutzung seines Fahrzeugs war nicht so geringfügig, dass der Kläger das Verlassen des rein privaten Bereichs, welches die Gebührenfreiheit ausschließt, nicht eindeutig hätte feststellen können. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er die Kosten der im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater durchgeführten Fahrten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend gemacht hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Ohne Bedeutung ist, ob der Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil hat, etwa weil er diese Nutzung seinen Mandanten in Rechnung stellen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die mit Hilfe des Fahrzeugs ausgeübte Tätigkeit auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006, a.a.O.). Das ist bei der Tätigkeit des Klägers als Steuerberater unzweifelhaft der Fall. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger seine Steuerberatertätigkeit als Mitglied einer zweigliedrigen Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ausübt. Es kommt nämlich - wie oben bereits ausgeführt - für den Ausschluss der Gebührenfreiheit nicht darauf an, ob die Geschäftsfahrten von einem Selbständigen oder von einem unselbständig Beschäftigten für seinen Arbeitgeber unternommen werden.

Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühr sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der Säumniszuschlag beruht auf § 6 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17. Juni 1998.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 103,87 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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