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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 7 A 10924/06.OVG
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG, Richtlinie 2004/38/EG, Assoziierungsabkommen, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, ARB 1/80, AufenthG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 48
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 49
EG-Vertrag Art. 50
EG Art. 39
EG Art. 39 Abs. 3
EG Art. 40
EG Art. 41
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 2
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 lit. a
Assoziierungsabkommen Art. 12
Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 36
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2
ARB 1/80 Art. 7 Satz 2
ARB 1/80 Art. 14
ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1
AufenthG § 4
AufenthG § 4 Abs. 5
AufenthG § 4 Abs. 5 Satz 1
AufenthG § 4 Abs. 5 Satz 2
Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10924/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis (Türkei)

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian ehrenamtliche Richterin Hausfrau Wittkopf

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2005 wird die Verfügung des Beklagten vom 19. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2005 bezüglich der Nummern 1 und 3 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Er wurde am 17. Juni 1981 in B. geboren, hielt sich ab dem 23. Juli 1982 bei Verwandten in der Türkei auf und kehrte am 7. Juni 1986 zu seinen Eltern nach B. zurück. Seine Mutter war damals und noch bis zum 31. Mai 1992 bei der Firma R. in H. und später ebenso wie sein Vater als Saisonarbeitskraft bei der Firma St. in K. beschäftigt. In B. besuchte der Kläger die Grund- und die Hauptschule und begann am 1. September 1997 eine Maurerlehre bei der Handwerkskammer K., die er ab dem 1. Dezember 1999 bei der Firma C. in S. (Westerwald) fortsetzte und am 31. August 2000 erfolgreich abschloss. Bis zum 30. September 2001 arbeitete er als Maurergeselle bei dieser Firma, war dann arbeitslos und arbeitete ab dem 24. April 2002, wiederum als Maurergeselle, bei der Firma F. in B. bis zu seiner Festnahme und Verbringung in Untersuchungshaft am 23. Juni 2003.

Am 9. Mai 1997 hatte ihm der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 8. Mai 1998 erteilt. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 19. Mai 1998 hin hatte er eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 8. Mai 2000, auf seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 5. Mai 2000 hin ab dem 29. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 jedoch nur Bescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 erhalten.

Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 24. Oktober 1996 - 2106 Js 25743/96 - 25 Ds (351/96) - war der Kläger wegen besonders schweren gemeinschaftlichen Diebstahls und Brandstiftung, begangen am 2. Mai 1996, zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner war der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 13. November 2001 - 2060 Js 2872/01 jug. - 25 Ls 105/01 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Von dieser Verurteilung erfuhr der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28. November 2005. Des Weiteren wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - K. vom 9. Dezember 2003 - 2010 Js 32505/03 - 27 Ls 344/03 - wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lagen Straftaten im Zeitraum August 2002 bis Juni 2003 zugrunde. Daraufhin wurde die Aussetzung der am 13. November 2001 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen. Seit dem 23. Juni 2003 befindet sich der Kläger in Haft, aus der er spätestens am 22. Februar 2007 entlassen werden wird.

Nach vorheriger Anhörung verfügte der Beklagte am 19. Februar 2004 die unbefristete Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet (Nr. 1 der Verfügung), bestimmte weiterhin, er werde aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben (Nr. 2 der Verfügung), und lehnte den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 5. Mai 2000 ab (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren am 9. Dezember 2003 sei der Kläger gemäß § 47 Abs. 1 AuslG 1990 auszuweisen. Auf den Schutz des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ENA könne er sich nicht berufen, da er den Verlängerungsantrag vom 19. Mai 1998 um 11 Tage zu spät gestellt und sich deshalb nicht ununterbrochen zehn Jahre ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Die aus spezial- wie generalpräventiven Gründen zu verfügende Ausweisung des Klägers sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und seines Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gerechtfertigt. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 berufen, weil er nie drei Jahre lang bei demselben Arbeitgeber und zuletzt nicht ein Jahr lang bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, weil sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 2000 nur vorläufig als erlaubt gelte und er deshalb nicht mehr "ordnungsgemäß" beschäftigt gewesen sei und weil etwa dennoch erworbene Ansprüche infolge der zu erwartenden langen Inhaftierung sowie infolge der rechtmäßigen Ausweisung des Klägers wieder verloren gegangen seien. Da der Kläger aus der Haft abgeschoben werden solle, bedürfe es gemäß § 50 Abs. 5 AuslG 1990 nicht der Einräumung einer Ausreisefrist. Vor dem Hintergrund der Rechtsverstöße des Klägers könne auch ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die verfügte Ausweisung sei rechtmäßig. Zwar bestünden Bedenken daran, die Ausweisung auf § 47 AuslG 1990 zu stützen, da der Kläger durch seine Maurerausbildung wohl Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben und nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften durch seine Inhaftierung wohl auch nicht wieder verloren habe. Die Ausweisung sei aber jedenfalls als Regelausweisung nach §§ 46 Nr. 2, 45 AuslG 1990 gerechtfertigt. Seine mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndeten Straftaten stellten nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften dar, so dass das Regelbeispiel des § 46 Nr. 2 AuslG 1990 erfüllt sei. Dies indiziere zugleich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezialpräventiven Gründen geboten und auch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles verhältnismäßig. Da der Kläger innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten einschließlich erheblicher Körperverletzungen begangen habe und sich auch durch die frühere Verurteilung vom 24. Oktober 1996 zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe nicht von weiteren Straftaten habe abbringen lassen, bestehe die Gefahr, dass er erneut Straftaten im Bundesgebiet begehe. Seine Angaben zu seinem Verhalten während des Strafvollzugs reichten nicht aus, um bereits jetzt von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Zwar sei der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen, habe hier die Schule besucht, eine Lehre abgeschlossen und in seinem Beruf gearbeitet. Andererseits sei er kein Kind mehr und deshalb nicht zwingend auf die räumliche Nähe seiner Eltern angewiesen. Angesichts seines Alters und seines Berufs sei er in der Lage, sich in der Türkei ein neues Leben aufzubauen Im Übrigen könne die Ausweisungsverfügung auch zusätzlich auf Aspekte der Generalprävention gestützt werden.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28. November 2005 hat der Vertreter des Beklagten erklärt, dieser werde von der Nummer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2004 keinen Gebrauch machen, sondern gegebenenfalls eine neue Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung erlassen. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 28. November 2005 hat das Verwaltungsgericht insoweit dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, da der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Ausweisung des Klägers jedenfalls auch auf eine Ermessensentscheidung gestützt habe. Dass der Kreisrechtsausschuss die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des Ausländergesetzes 1990 genannt habe, sei angesichts ihrer Inhaltsgleichheit mit dem neuen Recht unschädlich. Die Voraussetzungen einer Ermessensausweisung lägen angesichts der Verurteilung des Klägers wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. Auch die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden, beachte die in § 55 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich genannten Abwägungsgesichtspunkte, verstoße nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und stehe schließlich auch sonst mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang. Zwar spreche alles dafür, dass der Kläger die Rechte nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben und durch die Verbüßung der Strafhaft nicht wieder verloren habe, so dass offen bleiben könne, ob er auch Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben habe. Seine Rechte aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 seien jedoch aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erloschen. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 seien angesichts der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr erheblicher Straftaten erfüllt. Zwar sei die Ausweisung des Klägers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus generalpräventiven Gründen unzulässig, doch handele es sich insoweit um eine selbstständig tragende Erwägung im Widerspruchsbescheid, die die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen nicht beeinträchtige. Sei nach alledem der Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden, so stehe § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn entgegen.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 2. August 2006 gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Er habe bei Erlass der Ausweisungsverfügung ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 sowie nach Art. 7 Sätze 1 und 2 ARB 1/80 gehabt. Deshalb seien in seinem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger. Den deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforderungen an eine Ermessensausweisung werde der Widerspruchsbescheid nicht gerecht, insbesondere würden die danach in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abwägungskriterien nicht vollständig ausgeschöpft. Unabhängig davon genieße er Ausweisungsschutz gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ENA. Der Umstand, dass der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 19. Mai 1998 um einige Tage verspätet gestellt worden sei, sei wegen seiner Rechte aus Art. 7 Sätze 1 und 2 ARB 1/80 ohne Bedeutung.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2005 die Nummern 1 und 3 der Verfügung des Beklagten vom 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und macht im Wesentlichen geltend: Zwar habe der Kläger die Rechte aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben, so dass offen bleiben könne, ob ihm auch die Rechte aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 und trotz der Strafhaft aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zustünden, obwohl viel dafür spreche. Der Status von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern stimme allerdings mit dem Status von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht völlig überein, weil letzterer gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter den dort genannten Voraussetzungen erlösche. Deshalb könne auch Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragen werden. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 seien erfüllt. Wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten könne dieser nach Ermessen ausgewiesen werden. Dabei seien auch die zwischenzeitlich eingetretenen Umstände zu beachten, also auch die nicht zugunsten des Klägers ausgefallene Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. Auch sonst sei nicht von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, die das Verhalten des Klägers darstelle. Im Übrigen sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 zu verweisen. Der Widerspruchsbescheid und insbesondere und erst Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts hielten den darin aufgestellten Anforderungen völlig stand. Dass der Kläger Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA genieße, rechtfertige keine andere Entscheidung, weil dieser Ausweisungsschutz weniger weit reiche als der nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stattgeben müssen. Nummer 1 der Verfügung des Beklagten vom 19. Februar 2004, durch die der Kläger ausgewiesen worden ist, ist auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat nämlich die sich aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ergebenden Rechte erworben (1.). Somit genießt er Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (2.). Seiner Ausweisung steht damit Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG entgegen (a). Unabhängig davon genügen die deshalb erforderlichen, erstmals im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen nicht den diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (b). Der Kläger hat als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ferner einen Anspruch auf Verlängerung der ihm am 27. August 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis, so dass auch die Ablehnung des Verlängerungsantrags durch Nummer 3 der Verfügung vom 19. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (3.). Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat die Rechte nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 sowie nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben.

Gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft angehörigen türkischen Arbeitsnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Für seine Rückkehr aus der Türkei nach Deutschland zu seinen Eltern am 7. Juni 1986 bedurfte der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keiner Genehmigung, was jedenfalls mangels einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung seines Aufenthaltes nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 im Rahmen von Art. 7 Satz 1 ARB1/80 einer Genehmigung gleichstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 - InfAuslR 1998, 4 [6]). Ab dem 7. Juni 1986 bis zu seiner Verhaftung am 23. Juni 2003, also weit mehr als fünf Jahre, hat der Kläger bei seinen Eltern gewohnt. Die Mutter des Klägers arbeitete am 7. Juni 1986 und noch bis zum 31. Mai 1992 bei der Firma R. in H., gehörte also in den fünf Jahren ab dem 7. Juni 1986 dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an.

Gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 können sich Kinder türkischer Arbeitsnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedsstaat der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedsstaat mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war. Letzteres trifft für die Mutter des Klägers schon aufgrund der vorerwähnten Beschäftigung bei der Firma R. zu, ferner hat der Kläger seine am 1. September 1997 begonnene Maurerlehre am 31. August 2000 in der Bundesrepublik erfolgreich abgeschlossen.

Die nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworbenen Rechte schließen jeweils ein Aufenthaltsrecht ein (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 1994 - C-355/93 [Eroglu] - InfAuslR 1994, 385 Rn. 20 und 23, vom 19. November 1998 - C-219/97 [Akman] - InfAuslR 1999, 3 Rn. 24, vom 16. März 2000 - C-329/97 2000, 217 [Ergat] - InfAuslR 2000, 217 Rn. 42, vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [Eyüp] - InfAuslR 2000, 329 Rn. 40 sowie vom 16. Januar 2006 - C-502/04 [Torun] - InfAuslR 2006, 209 Rn. 20). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschäftigung auch ausgeübt wird oder nicht (vgl. EuGH, Urt. vom 11. November 2004 - C-467/02 [Cetinkaya] - DVBl. 2005, 103 Rn. 29 sowie vom 16. Januar 2006 - C-502/04 [Torun] - a.a.O. Rn. 26). Ferner ist es unerheblich, ob der Familienangehörige bzw. der Elternteil noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört bzw. noch ordnungsgemäß beschäftigt ist oder nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004 - C-467/02 [Cetinkaya] - a.a.O Rn. 18 ff. und vom 19. November 1998 - C-219/97 [Akman] - a.a.O. Rn. 49). Die nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworbenen Rechte gehen auch nicht infolge einer längerfristigen Inhaftierung wieder verloren (vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004 - C-467/02 [Cetinkaya] - a.a.O Rn. 36, vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [Aydinli] - DVBl. 2005, 1256 Rn. 27 sowie vom 16. Januar 2006 - C-502/04 [Torun] - a.a.O. Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 - DVBl. 2006, 376 [377]).

Ob der Kläger daneben die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben und trotz seiner Inhaftierung behalten hat, kann dahin gestellt bleiben, weil dem Kläger sein damaliger Arbeitsplatz bei der Firma F. derzeit nicht offen steht und weil die Rechte aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und aus Satz 2 ARB 1/80 weiter reichen als die nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80.

2. Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und darf danach nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden. Diesen Anforderungen wird die Verfügung des Beklagten vom 19. Februar 2004 auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 nicht gerecht, da bei der Bestimmung des zulässigen Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird.

In diesem Zusammenhang ist zunächst Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) - Assoziierungsabkommen - in den Blick zu nehmen. Danach haben die Vertragsparteien vereinbart, sich von den Art. 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (EG-Vertrag; aufgrund einer Änderung jetzt: Art. 39, 40 und 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen vom 19. Mai 1972 (BGBl. II S. 385) sieht in Art. 36 vor, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei schrittweise hergestellt wird und dass der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt. Auf der Grundlage des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls hat der Assoziationsrat, der durch das genannte Abkommen errichtet wurde, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, am 20. Dezember 1976 zunächst den Beschluss Nr. 2/76 erlassen, der nach seinem Art. 1 eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bildet. Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu einer besseren Regelung führen, als sie mit dem Beschluss Nr. 2/76 eingeführt worden war. Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel 2 des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48, 49 und 50 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39, 40 und 41 EG) eine weitere Stufe (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - C-340/97 [Nazli] - DVBl. 2000, 550 Rn. 54 m.w.N.). Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Assoziierungsabkommens, zu dessen Durchführung sie ergehen, ebenso wie dieses Abkommen selbst von ihrem Inkrafttreten an integrierende Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 [Sevince] - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - C-340/97 [Nazli] - a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefolgert, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird, zumal die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 Abs. 3 EG) habe (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Februar 2000 - C-340/97 [Nazli] - a.a.O. Rn. 56 und vom 11. November 2004 - C-467/02 [Cetinkaya] - a.a.O. Rn. 43).

Deshalb hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Kreis der "Familienangehörigen" eines türkischen Arbeitnehmers i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die damit Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 genießen, in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bestimmt und entschieden, dass aus diesem Grund "Familienangehöriger" eines türkischen Arbeitnehmers i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dessen noch nicht 21 Jahre alter oder Unterhalt beziehender Stiefsohn ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2004 - C-275/80 [Ayaz] - InfAuslR 2004, 416 Rn. 39 bis 48). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften deshalb seine Rechtsprechung zu Art. 3 der Richtlinie 64/61/EWG, wonach bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger verfügten Ausweisung nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen sind, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen, auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 [Cetinkaya] - a.a.O. Rn. 44 bis 47), so dass die Tatsachengerichte auch bei deren Ausweisung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung auszugehen haben. Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch das sich aus Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG ergebende Erfordernis einer zweiten unabhängigen (Widerspruchs-)Entscheidung nach Ermessen auf die Fälle der Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2005 - C-136/03 [Dörr und Ünal] - DVBl. 2005, 1437 Rn. 65 bis 68).

a) Dann aber ist auch Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatangehöriger zu übertragen, der einer Ausweisung des Klägers entgegensteht.

Mit der Richtlinie 2004/38/EG wurde - unter Aufhebung früherer Richtlinien - die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet bzw. konkretisiert. Nach Art. 40 EG trifft der Rat durch Richtlinien und Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer i.S.v. Art. 39 EG herzustellen. Die Richtlinie 2004/38/EG ist ausweislich der Präambel unter anderem auch auf die Ermächtigung in Art. 40 EG gestützt. Ferner ist den Begründungserwägungen zu entnehmen, dass mit der Richtlinie auch das Ziel verfolgt wird, die Umstände genauer zu definieren, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausgewiesen werden können (Erwägung 22). Die Wirkung derartiger Maßnahmen soll gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat, Alter, Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden können (Erwägung 23). Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (vgl. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie) gilt diese mangels einer Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar. Die Möglichkeit einer Ausweisung richtet sich deshalb nunmehr nach Art. 28 dieser Richtlinie als weiterer Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG. Art. 28 der Richtlinie sieht einen gestuften Schutz vor Ausweisung vor: Nach Art. 28 Abs. 2 darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Demgegenüber darf nach Art. 28 Abs. 3 gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben (lit. a) oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig (lit. b).

Schon im Hinblick auf die oben unter 2. zusammenfassend wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegt es nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige grundsätzlich in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (so auch BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 [320 f.]), nunmehr also die Ausgestaltung und Konkretisierung der Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen in der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, die einer solchen Übertragung der nach der Richtlinie 2004/38/EG bei Ausweisungen anzuwendenden Maßstäbe auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entgegenstehen. Im Gegenteil erscheint die "Stufenfolge" der Ausweisungseinschränkungen, die Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG vorsieht, das Erfordernis von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Daueraufenthaltsberechtigten (Art. 28 Abs. 2) und das grundsätzliche Ausweisungsverbot unter anderem nach zehnjährigem Aufenthalt mit der Möglichkeit der Ausnahme bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit (Art. 28 Abs. 3 lit. a) als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nahe liegender und zwangloser aus Art. 39 Abs. 3 EG und der Ermächtigung in Art. 40 EG ableitbar als etwa die oben erwähnten verfahrensrechtlichen Konkretisierungen (ebenso HessVGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 393 [394]; vgl. auch NsOVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 - InfAuslR 2006, 350 [354], wonach die oben unter 2. zusammenfassend wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften möglicherweise dafür sprechen könne, auch Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden, was aber nicht Verfahrensgegenstand und deshalb nicht abschließend zu entscheiden sei).

Ist deshalb für den dem Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zustehenden Ausweisungsschutz Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG maßgeblich, dessen Regelung wegen des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik anzuwenden ist, so kann seine Ausweisung nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Angesichts der in der Richtlinie verwendeten Begriffe der "schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" einerseits und der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" andererseits müssen letztere Gründe von größerem Gewicht sein als die "schwerwiegenden Gründe für die öffentliche Ordnung und Sicherheit". Wie der Begriff der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Einzelnen zu definieren ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Straftaten des Klägers erlauben nicht den Schluss, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit mehr als schwerwiegend beeinträchtigt. Zwar hat der Kläger wiederholt in und vor Gaststätten unter Alkoholeinwirkung andere Gäste aus nichtigem Anlass brutal angegriffen und zum Teil erheblich verletzt, auch ist nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt beim Kläger unter anderem wegen der unbearbeiteten Alkoholproblematik und nicht zuletzt vor dem Hintergrund fehlender Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt mit einem schnellen Rückfall in frühere Verhaltensmuster, einhergehend mit massiver Gewaltdelinquenz, zu rechnen. Andererseits befindet sich der Kläger derzeit erstmals in Strafhaft, die ihn deshalb möglicherweise doch beeindruckt, und auch die Dauer der insgesamt zu verbüßenden Freiheitsstrafen von drei Jahren und acht Monaten lässt noch nicht auf mehr als "schwerwiegende Gründe für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" für eine Ausweisung schließen (vgl. § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 53 Nr. 1 AufenthG sowie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union [Stand 13. März 2006] und dort Art. 2 zur Änderung von § 6 FreizügG/EU, wonach zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht).

b) Unabhängig davon werden die wegen der Assoziationsberechtigung des Klägers nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Satz 2 ARB 1/80 erforderlichen, erstmals im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten bezüglich der Ausweisung des Klägers den diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.20 - BVerwGE 121, 310 [315] entschieden, welche Folgerungen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] - DVBl. 2004, 876 ff. für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger aus der Bundesrepublik Deutschland ergeben und welche rechtlichen Maßstäbe dabei zugrunde zu legen sind.

Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben. Es besteht aber keine dahingehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig. Erforderlich und ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Voraussetzung für eine Ausweisung ist dabei eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird. Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus hängt danach die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers - zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit i.S.v. Art. 39 Abs. 3 EG das Privatinteresse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Welche Umstände dabei im Einzelnen abzuwägen sind, hat der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 2. August 2006 durch wörtliche Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - a.a.O. S. 306 bis 308 aufgezeigt, worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt.

Diese für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger geltenden Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 (318 ff.), ebenso wie später der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 11. September 2004 - C-467/02 (Cetinkaya) - a.a.O. Rn. 46 f., auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen. Auch hierauf hat der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 2. August 2006 hingewiesen und zugleich im Einzelnen aufgezeigt, dass und weshalb die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 6. April 2005 angestellten Ermessenserwägungen des Kreisrechtsausschusses des Beklagten bezüglich der Ausweisung des Klägers den diesbezüglichen Anforderungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2004 - 1 C 30.02 - a.a.O. S. 306 bis 308 gerade nicht genügen.

Hieran hält der Senat fest und nimmt auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Zulassungsbeschluss vom 2. August 2006 vollumfänglich Bezug. Da es dem Verwaltungsgericht - anders als es der Beklagte anzunehmen scheint - verwehrt war, an seiner Stelle Ermessenserwägungen anzustellen, kann schon deshalb dessen Urteil nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Ermessensbetätigung "völlig Stand" halten.

Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen trotz der diesbezüglichen Hinweise im Zulassungsbeschluss auch nicht etwa gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Berufungsverfahren ergänzt und dies selbst in der mündlichen Verhandlung trotz hierzu erneut gegebener Gelegenheit nicht getan. Zwar hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt:

"Nach wie vor kann nicht von einer günstigen Prognose für den Kläger ausgegangen werden. Diese Einschätzung hat sich auch durch die aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, bestätigt. Nach meiner Auffassung rechtfertigt das öffentliche Interesse die Ausweisung des Klägers."

Jedoch betreffen auch diese Ausführungen lediglich die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, nämlich die Prognose einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter (s. o.). Es fehlt ihnen jedoch jeder Bezug zu der zweiten Voraussetzung einer rechtmäßigen Ausweisung, dem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 EG gegenüber dem privaten Interesse des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet bei einer im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung aller darin einzubeziehender Umstände.

Ist nach alledem die Nummer 1 der Verfügung des Beklagten vom 19. Februar 2004 auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2005 aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, so kann dahinstehen, ob dies auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 ENA gilt (vgl. dazu indessen BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8 [14], vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296 [301 f.], vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54 [58] und vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - InfAuslR 2000, 105 [109]).

3. Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger die Rechte nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 und nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben, die ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland umfassen und auch nicht etwa durch eine rechtmäßige Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet erloschen sind. Das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 und nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 schließt das Recht auf die Ausstellung aller hierfür erforderlichen Bescheinigungen einschließlich eines - deklaratorischen - Aufenthaltstitels ein (vgl. Gutmann in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand Mai 2006, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 93). Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sogar verpflichtet, sein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, die ihm deshalb gemäß Satz 2 dieser Regelung auf den bereits am 5. Mai 2000 gestellten Antrag hin nunmehr endlich zu erteilen ist (vgl. hierzu die Nrn. 4.5.1 und 4.5.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz).

Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2005, soweit diese rechtskräftig geworden ist, auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG).

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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