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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 7 A 11375/07.OVG
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 28
BAföG § 28 Abs. 3
1. Die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Darlehens als vom Vermögen des Auszubildenden abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist.

2. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nicht nach dem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten so genannten Fremdvergleich. Allein das Fehlen der Schriftform, von

3. Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages nicht zwingend aus.

Darlegungspflichtig für das tatsächliche Vorliegen eines Darlehensvertrages ist der Auszubildende. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Den objektiven Umständen kommt bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

7 A 11375/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbildungsförderung (Rückforderung)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. August 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

Richter am Landgericht Hildner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2007 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat von den der Klägerin am 18. Mai 2000 zustehenden Kontoguthaben bei der Deutschen Bank und der Sparkasse T. einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.300,00 DM als im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG abgezogen. Es ist aufgrund einer Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen, dass für die Klägerin eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Mutter in Höhe von 1.000,00 DM und gegenüber ihrem Vater in Höhe 2.300,00 DM bestanden hat. Eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber Familienangehörigen sei - so das Verwaltungsgericht - im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz anzuerkennen, wenn ein Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung, von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sei. Die rechtliche Beurteilung hänge letztlich von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab. Die strengen Anforderungen des Fremdvergleichs, nach welchem sowohl die Gestalt als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen müsse, habe der Bundesfinanzhof lediglich für so genannte "Umwandlungsfälle" entwickelt, die dadurch gekennzeichnet seien, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet werde, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stelle, sowie für vergleichbare Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch naheliege. Ansonsten belasse es auch der Bundesfinanzhof bei den eingangs genannten Kriterien. Dabei werde sich allerdings wiederum je eher einem Fremdvergleich anzunähern sein, desto atypischer die Darlehensvereinbarung erscheine, etwa hinsichtlich der Höhe oder der Laufzeit. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen bestünden an dem Vorliegen einer Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Mutter und ihrem Vater keine durchgreifenden Zweifel.

Soweit die Beklagte demgegenüber im Zulassungsantrag vertritt, Darlehensverpflichtungen unter Verwandten seien nur dann als Schulden gemäß § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen, wenn die Darlehensabreden den von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen eines so genannten Fremdvergleichs entsprechen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Nach Auffassung des Senats hat das Verwaltungsgericht den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Die Anerkennung des zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Darlehens als vom Vermögen des Auszubildenden abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist. Es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sein. Die Prüfung erfolgt nicht anhand eines so genannten strengen Fremdvergleichs, sondern auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 4 PA 390/07 -, juris Rn. 11; SaarlOVG, NJW 2006, 1750 [1753]). Allein das Fehlen der Schriftform, von Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus (BayVGH, Beschluss vom 22. November 2007 - 12 ZB 07.902 -, juris Rn. 2). Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses unter Familienangehörigen kann in der Regel insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass Eltern von ihren in der Ausbildung befindlichen Kindern Zinszahlungen für die Gewährung des Darlehens verlangen oder sich gar eine Sicherheit für das Darlehen bestellen lassen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 23. Februar 2006 - 5 K 234/05.We -, juris Rn. 26; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 28. Lieferung, Februar 2007, § 28 Rn. 10.1). Der Bundesfinanzhof selbst erkennt etwa verzinsliche Darlehen zwischen volljährigen Familienangehörigen zum Erwerb eines Einfamilienhauses einkommensteuerrechtlich im Einzelfall an, auch wenn sie unter im Einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen werden (vgl. BFH, NJW 1992, 391 [392]). Darlegungspflichtig für das tatsächliche Vorliegen eines Darlehens ist der Auszubildende. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Den objektiven Umständen kommt bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu.

Soweit die Beklagte beanstandet, dass erklärungsbedürftig bleibe, warum die Klägerin ihrer Mutter das Geld nach ihren eigenen Angaben bereits am 6. Juni 2000 habe zurückzahlen können, also drei Tage bevor das Guthaben auf ihr neues Konto bei der Sparkasse umgebucht worden sei, und die Angaben des Vaters der Klägerin als widersprüchlich erachtet, greift sie die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufzuzeigen. Insofern reicht es nicht aus, dass die gerichtliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung auch zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Ein Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist indes nicht ersichtlich. Es hat sich mit den gesamten äußeren Umständen der Darlehensvereinbarung, einschließlich des zeitlichen Ablaufs, auseinandergesetzt und festgestellt, dass alle Ungereimtheiten in der Zeugenaussage des Vaters auf Nachfrage ausgeräumt werden konnten.

2. Die Rechtssache weist über die Ausführungen zu 1. hinaus keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Schließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob Darlehensabreden zwischen Verwandten auch dann als Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sind, wenn sie nicht den von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen eines so genannten Fremdvergleichs genügen, lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.



Ende der Entscheidung

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