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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 7 A 11398/08.OVG
Rechtsgebiete: LGebG, NachwV


Vorschriften:

LGebG § 2
LGebG § 2 Abs. 1
LGebG § 2 Abs. 2
NachwV § 17
NachwV § 17 Abs. 3
NachwV § 20
NachwV § 20 Abs. 2
1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.

2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.

3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 11398/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Verwaltungsgebühren

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Landgericht Hildner ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger ehrenamtlicher Richter Kaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in RheinlandPfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außengerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailiert genug sind.

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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