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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 7 E 10212/07.OVG
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 27
SGB VIII § 27 Abs. 2
SGB VIII § 27 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII § 35a
SGB VIII § 35a Abs. 1
SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII § 35a Abs. 1 Nr. 2
SGB VIII § 36
SGB VIII § 36 Abs. 1
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 3
SGB VIII § 36 Abs. 2
SGB VIII § 36 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII § 36 Abs. 3
1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.

2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.

3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 E 10212/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Jugendhilferechts

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. März 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Verwaltungsgericht Pirrung

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es ist schon nicht dargetan, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem Vermögen aufbringen kann. Zum Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Kindes zählt nämlich auch dessen Anspruch auf Vorschuss der Kosten eines Rechtsstreites, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, gegen seine unterhaltsverpflichteten Eltern nach näherer Maßgabe von § 1610 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. nur BGH NJW-RR 2004, 1662 m.w.N.). Ein auf die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gerichteter Rechtsstreit betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB; es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Erfüllung des Prozesskostenvorschussanspruchs des Klägers durch seine Eltern nicht der Billigkeit entspräche. Anhaltspunkte für eine etwaige diesbezügliche Leistungsunfähigkeit des Vaters des Klägers, der diesem immerhin monatlich 500,00 € Unterhalt zahlt, bestehen nicht; eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Vaters des Klägers wurde nicht vorgelegt. In der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" seiner Mutter hat diese angegeben, sie lebe von ihrem Kapitalvermögen. Dann aber ist sie in der Lage, dem Kläger die Kosten dieses Prozesses vorzuschießen.

Ferner bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten seiner Legasthenietherapie ab der Antragstellung durch seine Mutter am 26. Juni 2005, wobei dieses Begehren zulässigerweise nur bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides am 3. August 2006 zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 64, 224 [226] und BVerwG Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche "Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist".

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zwar wurde bei ihm eine "Lese-Rechtschreibstörung" diagnostiziert und deshalb eine Legasthenietherapie als medizinisch indiziert erachtet (vgl. die Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 - S. 66 GA - sowie das "Ärztliche Gutachten" des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin W. vom 20. Mai 2005 - S. 3 VA -). Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt jedoch keine seelische Störung dar, sodass allein wegen einer bestehenden Legasthenie die seelische Gesundheit des Betroffenen nicht beeinträchtigt ist. Vielmehr finden sich bei legasthenen Kindern und Jugendlichen - wie auch beim Kläger (vgl. S. 2 VA) - meist Beeinträchtigungen der kognitiven Informationsverarbeitung, die großenteils auf einer biologischen Fehlfunktion beruhen. Es handelt sich dabei um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. Beeinträchtigt sind einzelne oder mehrere Bereiche wie z.B. die Merkfähigkeit, das Gedächtnis für Sprachsymbolik (Buchstaben, Wörter), die Laut-Differenzierungsfähigkeit, die Feinmotorik, die Koordination oder andere Teile der Wahrnehmungsverarbeitung (vgl. Harnach in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand Mai 2003, § 35a Rn. 36 und Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Oktober 2006, K § 35a Rn. 26, beide m.w.N.). Damit ist die Legasthenie dem Bereich der geistigen Leistungsstörungen zuzuordnen; in Einzelfällen kann infolge einer Legasthenie sogar eine geistige Behinderung im Sinne von § 2 EinglhVO vorliegen (vgl. BVerwG FEVS 46, 360 [362]). Legasthenie ist als solche mithin kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand. Dieses Merkmal kann im Zusammenhang mit einer Legasthenie vielmehr nur dann erfüllt sein, wenn es als Sekundärfolge der Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommt, sodass deshalb seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 8. September 2005 - 10 UE 1647/04 - juris Rn. 29 und Stähr a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 2. November 2000 - 12 CE 00.476 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht auch beim Vorliegen einer solchen sekundären seelischen Störung zudem nur dann, wenn "daher", also infolge der sekundären seelischen Störung die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Deswegen genügt nicht etwa das Bestehen einer jeden sekundären seelischen Störung infolge einer Legasthenie, diese muss vielmehr nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt (vgl. BVerwGE 112, 98 [105]). Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG FEVS 49, 487 [488 f.]).

Gemessen hieran war im entscheidungsrelevanten Zeitraum die Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht aufgrund einer seelischen Störung beeinträchtigt und eine solche Beeinträchtigung auch nicht zu erwarten. Soweit dem sich diesbezüglich mehr und mehr steigernden Vorbringen klägerseits gefolgt werden kann, mögen zwar vor Beginn der Legasthenietherapie am 9. März 2005 beim Kläger angesichts seines häufigen Weinens beim Anfertigen der Hausaufgaben im Fach Deutsch und wegen seiner Aggressivität oder seines Rückzugsverhaltens sowie seiner Verunsicherung nach Misserfolgen in der Schule erste Anzeichen für eine beginnende seelische Störung bestanden haben, auch wenn seine Traurigkeit und seine Albträume zumindest ganz überwiegend auf die Trennung seiner Eltern und die wenigen und unregelmäßigen Kontakte zu seinem Vater zurückzuführen gewesen sein dürften (vgl. hierzu die Angaben seiner Mutter vom 15. Dezember 2004 im "Anamnesebogen Schulleistungsstörungen" - S. 64 GA - sowie die Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 - S. 65 f. GA -). Infolge der durch die Lese-Rechtschreibstörung verursachten beginnenden sekundären seelischen Störung beim Kläger drohte jedoch im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Bezüglich dieser Feststellung stand dem Beklagten allerdings kein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt vielmehr einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (so ausdrücklich auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 35a Rn. 14). Erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind und deshalb "dem Grunde nach" ein Hilfeanspruch besteht, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung "über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart" (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über "Art und Umfang der Hilfe" (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), bei der "Ausgestaltung der Hilfe" (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls "bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle" (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG - ZfJ 2001, 23 ff., veröffentlicht auch in ESOVGRP), weil es sich bei dieser "Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (so BVerwGE 109, 155 [166 f.] im Rahmen der Verneinung der Frage, ob das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplanes im Sinne von § 36 SGB VIII Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für erbrachte Jugendhilfeleistungen eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist und deshalb dessen Erstattungsbegehren entgegengehalten werden kann). Der "kooperative pädagogische Entscheidungsprozess" unter Mitwirkung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und seines Personensorgeberechtigten sowie mehrerer Fachkräfte und gegebenenfalls des Arztes oder Psychotherapeuten, der gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben hatte, ob die seelische Gesundheit des Kindes bzw. Jugendlichen länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht, findet erst im Hilfeplanverfahren im Sinne von § 36 SGB VIII und nicht schon bei der vorangehenden Feststellung der "Belastungssituation" statt.

Bei eigener Sachverhaltswürdigung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nur drohte.

Diesbezüglich gab am 15. Dezember 2004 im "Anamnesebogen Schulleistungsstörungen" die Mutter des Klägers an, dieser spiele einmal pro Woche - in einer Mannschaft - Handball und nehme auch an Turnieren teil, ferner habe er acht bis zehn enge Freundschaften und sei bei seinen Freunden sehr beliebt (S. 63 GA). In Übereinstimmung damit findet sich im Halbjahreszeugnis des Klägers vom 28. Januar 2005 der Satz: "Im Umgang mit den Mitschülern hatte er keine Probleme" (S. 14 VA). Die Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin U. vom 26. Januar 2005 (S. 65 f. GA) enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft drohte. Gleiches gilt für das "Ärztliche Gutachten" des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin W. vom 20. Mai 2005 (S. 3 f. VA). Dies wurde zu Recht schon im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 festgestellt, aber auch im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2007, auf den der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit vollumfänglich verweist. Im Jahreszeugnis des Klägers vom 22. Juli 2005 findet sich der Satz, er habe zu seinen Mitschülern guten Kontakt und vertrage sich meist mit ihnen (S. 15 VA). Ähnlich heißt es in einem am gleichen Tag ausgefüllten "Fragebogen zur Ermittlung außerschulischen Förderbedarfs", der Kläger habe meist guten Kontakt zu seinen Mitschülern (S. 17 VA) bzw. der Kläger sei in die Klasse integriert und habe soziale Kontakte (S. 22 VA). In diesem Fragebogen teilte der seinerzeitige Klassenlehrer und Schulleiter weiter mit, in den wenigen Streitsituationen, die er mit dem Kläger erlebt habe, habe dieser allerdings sehr heftig reagiert; Situationen, in der die Spontanrechtschreibschwäche des Klägers Anlass für irgendwelche Äußerungen von Mitschülern gewesen sei, habe er noch nicht erlebt (S. 18 VA). Zwar machte die Mutter des Klägers in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. September 2005 geltend, vor Beginn der Legasthenietherapie am 9. März 2005 seien die sozialen Kontakte des Klägers außerhalb der Schule, von Geburtstagsfeiern abgesehen, sehr selten gewesen, weil die Hausaufgaben, die Korrekturen und das Üben extrem viel Zeit und Energie in Anspruch genommen hätten. Infolge dieser Therapie könne der Kläger nun wieder zumindest einmal pro Woche nachmittags mit Freunden spielen, auch helfe ihm sein mittlerweile gestärktes Selbstbewusstsein sehr, Hänseleien einiger Mitschüler wegen seiner Rechtschreibfehler zu überstehen (S. 33 VA). Ferner hat in einer zweiten Stellungnahme vom 5. November 2005 der seinerzeitige Klassenlehrer und Schulleiter geäußert, der Kläger sei nicht aus der Klassengemeinschaft ausgegrenzt, wähle aber gern Einzelarbeit, während sich seine Klassenkameraden für Partner- oder Gruppenarbeit entschieden. Bemerkungen eines in der Nähe sitzenden Mitschülers über die Rechtschreibleistungen des Klägers hätten durch weiterräumiges Auseinandersetzen abgestellt werden können. Zugleich wurde aber auch angemerkt, der Kläger habe guten Kontakt zu einigen Klassenkameraden und nehme an den Pausenspielen teil (S. 39 f. VA). Der Verlust jeden sozialen Kontakts oder eine völlige Vereinzelung des Klägers hat mithin auch nach den Angaben seiner Mutter im Widerspruchsverfahren und nach den Ausführungen des seinerzeitigen Klassenlehrers und Schulleiters zu keinem Zeitpunkt gedroht. Anhaltspunkte dafür finden sich auch weder im "Kurzbericht" der Legasthenietherapeutin P. vom 25. Januar 2006 (S. 21 WA) noch schließlich im "Ärztlichen Attest" des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 28. September 2006 (S. 56 GA).

Mangels solcher Anhaltspunkte ist entgegen der Annahme im Beschwerdevorbringen derzeit keine Beweisaufnahme angezeigt, auch kommt es deshalb auf die Frage, ob einem Anspruch des Klägers ferner gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII die vorrangige Leistungsverpflichtung der Schule entgegenstand, nicht mehr an. Wie der Senat insoweit gleichwohl anmerkt, trifft zwar der Hinweis in der Beschwerdeschrift darauf zu, dass ein Hilfesuchender auf die Leistung eines vorrangig Leistungsverpflichteten nur verwiesen werden kann, wenn dadurch sein Bedarf tatsächlich und rechtzeitig gedeckt würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch seitens der Schule die Teilnahme am Förderunterricht in der Kleingruppe vorgeschlagen, dieses Angebot vom Kläger indessen nicht einmal probeweise angenommen, weil der Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin W. eine Einzelförderung für "erfolgversprechender" hielt (vgl. S. 20 und 40 VA), ohne dass aber bislang die Ungeeignetheit der schulischen Förderung nachgewiesen oder auch nur dargetan worden wäre. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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