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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 10263/03.OVG
Rechtsgebiete: KAG, GG, BauNVO


Vorschriften:

KAG § 7
KAG § 7 Abs. 2
KAG § 7 Abs. 2 S. 5
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
BauNVO § 17
BauNVO § 17 Abs. 1
Ein mit Vollgeschosszuschlägen kombinierter Grundflächenmaßstab für wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge, bei dem die beitragserhebliche Grundfläche bebauter und angeschlossener Außenbereichsgrundstücke mittels Teilung der angeschlossenen überbauten Fläche durch 0,2 ermittelt wird, begegnet jedenfalls bei Gemeinden im ländlichen Raum keinen Bedenken.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen wiederkehrenden Wasserversorgungsbeitrags

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin (VWA) Distelrath

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, der einen wiederkehrenden Beitrag für die Wasserversorgung festsetzt. Er ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung K. gelegenen, 68.044 qm großen Grundstücks Flur ... Nr. ... . Die hierauf errichteten, an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäude haben eine Grundfläche von 828,70 qm.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der "Entgeltsatzung Wasserversorgung" - ESW - der Beklagten vom 08. Januar 1996 in der Fassung der ersten Änderung vom 16. Dezember 1998 ist bei den wiederkehrenden Beiträgen für die Wasserversorgung Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 ESW gilt bei angeschlossenen und bebauten Außenbereichsgrundstücken die durch 0,2 geteilte Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten, höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche als beitragserhebliche Grundstücksfläche. Für die Zahl der Vollgeschosse ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 8a ESW die Zahl der genehmigten oder tatsächlichen Vollgeschosse maßgebend. Am 15. Dezember 1998 beschloss der Rat der Beklagten, den Beitragssatz für wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge für das Jahr 1999 auf 0,08 DM netto festzusetzen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers für 1999 einen wiederkehrenden Wasserversorgungsbeitrag von 496,48 DM fest und erhob für 2000 Vorausleistungen in gleicher Höhe.

Nach erfolglosem, auf die Beitragserhebung beschränktem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben: Die Satzungsregelung über die Ermittlung der beitragserheblichen Grundstücksfläche benachteilige ihn gegenüber Eigentümern von Innenbereichsgrundstücken unverhältnismäßig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Bei Außenbereichsgrundstücken müsse der tatsächlich bebauten und angeschlossenen Fläche eine "Umgebungsfläche" hinzugerechnet werden, um eine gleichheitsgerechte Beitragsverteilung zu gewährleisten. Diese könne willkürfrei anhand eines Divisors, der der planungsrechtlichen Grundflächenzahl für Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebiete entspreche, ermittelt werden. Der Divisor knüpfe an die tatsächlich bebaute Fläche an und sei daher generell geeignet für eine proportionale Beitragsverteilung. Ob es bei unterschiedlich großen Grundstücken, aber gleicher bebauter Grundfläche zu stark abweichenden Beitragsbelastungen kommen könne, sei unerheblich, da es bei der Beitragserhebung für Außenbereichsgrundstücke wegen deren grundsätzlich fehlender Bebaubarkeit nicht auf die Grundstücksgröße ankomme. Der Teilungsfaktor führe auch nicht zu "starren" Umgebungsflächen, da er diese je nach Größe der tatsächlich bebauten Flächen verhältnismäßig vergrößere und verkleinere.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, ein Beitragsmaßstab, der bei einem Außenbereichsgrundstück in solchem Umfang ein Mehrfaches der tatsächlich bebauten Fläche für maßgeblich erkläre, sei eine willkürliche und nicht nachvollziehbare Bemessungsgrundlage für die Vorteile des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung. Im übrigen sei er durch eine Genehmigungsauflage gehalten, zur Straße einen 15 m breiten Streifen von Bebauung freizuhalten. Dieser könne bei der Bemessung der Umlandfläche nicht berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie folgt im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils und weist ergänzend darauf hin, dass der Beitragsmaßstab nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung mit vergleichbar bebauten Innenbereichsgrundstücken führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der in der Satzung normierte Beitragsmaßstab für die Erhebung wiederkehrender Wasserversorgungsbeiträge ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Weitere Rechtsverstöße der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Wahl eines Maßstabes für die Erhebung des hier strittigen Beitrages steht mangels detaillierter gesetzlicher Vorgaben im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Überprüfung der diesbezüglichen Satzungsregelung beschränkt sich auf die Wahrung allgemeiner beitragsrechtlicher Prinzipien wie etwa des Vorteilsprinzips (§ 7 Abs. 2 Satz 5 KAG) und des Gleichheitssatzes.

Danach ist es zunächst zulässig, wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge nach einem mit Vollgeschosszuschlägen kombinierten Grundflächenmaßstab (s. § 14 Abs. 2 ESW) zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (s. z.B. Urteil vom 29. April 1999 - 12 A 12332/98.OVG - m.w.N.) ist ein solcher Beitragsmaßstab grundsätzlich geeignet, den Vorteil zu erfassen, der einem Grundstück durch eine Wasserversorgungseinrichtung vermittelt wird. Dies folgt daraus, dass der beitragsrelevante Vorteil insbesondere durch den Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bestimmt wird und dieser wiederum maßgeblich sowohl von der Grundstücksfläche als auch von der Geschossfläche abhängt.

Auch gegen die Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 4 ESW, wonach bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Wasserversorgung die beitragspflichtige Grundstücksfläche bebauter und an die Wasserversorgung angeschlossener Außenbereichsgrundstücke mittels Teilung der bebauten und angeschlossenen Flächen durch 0,2 errechnet wird, ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nichts zu erinnern (s. auch Nds. OVG, Nds. RPfl. 1990, 158, 159; OVG Mecklenburg-Vorpommern, KStZ 1996, 114, sowie Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 1033). Im angefochtenen Urteil wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zutreffend darauf hingewiesen, dass es das Vorteilsprinzip gebietet, bei der Normierung des Beitragsmaßstabes für bebaute und angeschlossene Außenbereichsgrundstücke nicht ausschließlich auf die bebaute und angeschlossene Grundstücksfläche abzustellen, sondern auch eine hiermit im Nutzungszusammenhang stehende "Umlandfläche" zu berücksichtigen. Hierauf kann Bezug genommen werden. Auch die vorgeschriebene Ermittlung der Umlandfläche erweist sich als hinreichend vorteilsgerecht. Wie die Vorinstanz vermag sich auch der Senat den diesbezüglichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 04. März 2002 - 1 K 2347/00.NW -, veröffentlicht in ESOVGRP), die sich der Kläger zu eigen macht, nicht anzuschließen.

Anders als die Festlegung eines Geländestreifens bestimmter Breite um die tatsächliche Bebauung (so die Regelung, die dem Beschluss des bisher für das leitungsgebundene Beitragsrecht zuständigen 12. Senates des erkennenden Gerichts vom 29. Juli 1997 - 12 A 10838/97.OVG - zugrunde lag) stellt die Teilung der bebauten und angeschlossenen Grundfläche durch 0,2 keine starre Regelung zur Ermittlung der Umlandfläche dar, die schon aus mathematischen Gründen zu vorteilswidrigen Ergebnissen führt. Der von der Vorinstanz zutreffend hervorgehobene, entscheidende Unterschied besteht nämlich darin, dass sich Differenzen in der Größe der bebauten Fläche bei Anwendung eines Divisors proportional auf die Größe der Umlandfläche auswirken, während bei Maßgeblichkeit eines Geländestreifens bestimmter Breite die Umlandfläche weitaus geringer zunimmt als die bebaute Fläche. Dies führt - wie in der Entscheidung des 12. Senates zu Recht beanstandet - dazu, dass relativ kleinen bebauten Flächen grundsätzlich ein unverhältnismäßig größeres Umfeld zugeordnet wird als größeren, was unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit nicht hingenommen werden kann.

Dass der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab nicht in jedem Fall bei gleicher bebauter und angeschlossener Fläche zu einer gleichen Beitragsbelastung führt, ist unschädlich. Eine geringere Beitragsbelastung tritt bei ansonsten gleichen Verhältnissen nur ein, wenn ein Außenbereichsgrundstück zu mehr als einem Fünftel seiner Gesamtfläche überbaut und angeschlossen ist. Nur dann begrenzt nämlich die Größe des Buchgrundstücks die bei Einsatz des Divisors berücksichtigungsfähige Umlandfläche mit der Folge, dass für eine gleich große Bebauung auf einem größeren Grundstück mehr Beitrag zu zahlen ist. Diese in Einzelfällen auftretende Besonderheit rechtfertigt sich dadurch, dass der beitragsrelevante Vorteil naturgemäß seine äußerste Grenze in der Grundstücksgröße findet (s. Klausing in Driehaus, aaO.).

Auch erweist sich die Auswahl des Divisors nicht als willkürlich. Sie wird den Anforderungen an die Beitragsgerechtigkeit bei der Heranziehung von Innen- und Außenbereichsgrundstücken hinreichend gerecht.

Bei Innenbereichsgrundstücken ist prinzipiell die Fläche des Buchgrundstücks legitimer Anknüpfungspunkt der Vorteilsbemessung, weil dort - anders als im Außenbereich - regelmäßig das gesamte Grundstück einer baulichen Nutzung zugänglich ist. Praktisch folgt daraus, dass auch bei Innenbereichsgrundstücken - ungeachtet etwaiger Tiefenbegrenzungen im unbeplanten Innenbereich - über die tatsächlich bebaute oder rechtlich überbaubare Fläche hinaus eine "Umlandfläche" in Höhe der Differenz zur Gesamtfläche des Grundstücks beitragspflichtig ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der nicht überbaubare Anteil eines Innenbereichsgrundstücks typischerweise - wie etwa Gärten und Grünflächen - anlässlich der bestimmungsgemäßen baulichen Nutzung, z.B. zum Wohnen, mitgenutzt wird (s. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 21. März 2002 - 9 LA 120/02 - m.w.N.). Die Größe dieser "Umlandfläche" richtet sich dabei nach der jeweiligen Gebietsart und dem davon abhängigen Ausmaß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks.

Dieser Methodik der Vorteilsbemessung für Innenbereichsgrundstücke folgt auch der hier strittige Beitragsmaßstab für Außenbereichsgrundstücke. Seine Intention besteht erkennbar darin, die Beitragserhebung bei bebauten und angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken unter Berücksichtigung der prinzipiellen Unbebaubarkeit des Außenbereichs derjenigen bei Grundstücken in vergleichbaren Baugebieten pauschalierend und typisierend anzunähern. Dass hierbei ausweislich des gewählten Divisors eine Vergleichbarkeit mit Kleinsiedlungsgebieten (s. die Grundflächenzahl für diese Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO) angenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die in der Grundflächenzahl zum Ausdruck kommende geringe Dichte der baulichen Nutzung auf Grundstücken in derartigen Baugebieten bei zulässiger, typisierender Betrachtungsweise am ehesten der üblichen Siedlungspraxis auf Außenbereichsgrundstücken (s. auch Klausing, aaO., m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, soweit es sich - wie vorliegend - um den Außenbereich von Gemeinden im ländlichen Raum handelt, der typischerweise überwiegend mit landwirtschaftlichen Hofstellen bebaut ist.

Die Bestimmung der Grundflächenzahl von Kleinsiedlungsgebieten zum Divisor für die tatsächlich bebaute und angeschlossene Fläche von Außenbereichsgrundstücken ist auch methodisch geeignet, die Beitragserhebung für solche Grundstücke einerseits und vergleichbare Innenbereichsgrundstücke andererseits im gebotenen Ausmaß anzunähern. Durch diese Rechenoperation wird, ausgehend von der tatsächlich bebauten und angeschlossenen Grundstücksfläche, gleichsam fiktiv die Grundstücksgröße ermittelt, die bei einer Belegenheit in einem Kleinsiedlungsgebiet typischerweise beitragserheblich wäre. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Annahme, dass bei Außenbereichsgrundstücken die bebaute und angeschlossene Fläche von einer im Nutzungszusammenhang stehenden nicht angeschlossenen Fläche vierfacher Größe umgeben ist, kann nicht als atypisch und daher ungeeignet zur Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes angesehen werden. Insbesondere folgt dies nicht aus dem planungsrechtlichen Grundsatz größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Denn die Zurechung einer Umgebungsfläche zur sachgerechten Erfassung des Anschlussvorteils bebauter Außenbereichsgrundstücke beruht nicht vorrangig auf der Erwägung, dass neben der angeschlossenen Bebauung auch nicht angeschlossene Nebengebäude existieren, die mit dieser in Nutzungszusammenhang stehen. Nur im Hinblick darauf aber könnte dem Schonungsgebot beschränkende Wirkung zukommen. Ungeachtet dessen ändert dieses Gebot aber auch nichts daran, dass mit der Größe der bebauten und angeschlossenen Fläche typischerweise nicht nur die im Nutzungszusammenhang stehende unbebaute Umgebungsfläche (Hof, Garten o.ä.), sondern auch der Bedarf an nicht angeschlossenen Nebengebäuden wächst.

Der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab verstößt auch nicht deshalb gegen das Willkürverbot, weil ein erheblich vorteilsgerechterer, gleich praktikabler Maßstab zur Verfügung stünde. Insbesondere stellt die Begrenzung der Umlandfläche durch entsprechende Anwendung der Grundflächenzahlen der BauNVO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (a.a.O.) keine Bemessungsmethode dar, die dem Vorteilsprinzip sowie dem Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit erheblich besser entspricht als der vorliegend strittige Maßstab. Zum einen würde sie nicht den Umfang der vorhandenen Bebauung, sondern die Größe des Außenbereichsgrundstücks zum Ausgangspunkt der Vorteilsbemessung machen, was sich angesichts der prinzipiellen Unbebaubarkeit derartiger Grundstücke verbietet. Zum anderen vermag auch sie nicht zu verhindern, dass im Einzelfall für eine gleich große bebaute und angeschlossene Fläche unterschiedliche Beiträge erhoben werden. So führt die Anwendung etwa der Grundflächenzahl für Kleinsiedlungsgebiete dazu, dass einer 500 qm großen Bebauung auf einem 10.000 qm großen Grundstück eine dreifache Umlandfläche zugeordnet wird, während das Umland der gleichen Bebauung auf einem 5000 qm großen Grundstück nur das Doppelte beträgt. Im Gegensatz zum strittigen Maßstab lassen sich diese Unterschiede aber gerade nicht durch die vorteilsbegrenzende Größe des Buchgrundstücks rechtfertigen.

Letztlich bleibt auch die Behauptung des Klägers, wegen einer Auflage in der Baugenehmigung einen 15 m breiten Streifen entlang der an sein Grundstück angrenzenden Straße von Bebauung freihalten zu müssen, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabes und seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall. Zum einen unterschreitet die Fläche der angeschlossenen Baulichkeiten zusammen mit der Umlandfläche die Grundstücksgröße in erheblichem Ausmaß. Zum anderen hindert ein Bauverbot auf einem Teil des Grundstücks nicht dessen Zurechnung zur Umlandfläche, da diese auch andere als bauliche Nutzungen berücksichtigt, wenn sie nur mit der angeschlossenen Fläche im Nutzungszusammenhang stehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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