Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 8 A 10314/07.OVG
Rechtsgebiete: EGVO 1493/1999, EGVO 1227/2000, WeinG, WeinVO, LVO zu EGVO 1493/1999


Vorschriften:

EGVO 1493/1999 Art. 11
EGVO 1227/2000 Art. 12
WeinG § 8 b
WeinVO § 8
WeinVO § 8 Abs. 1
LVO zu EGVO 1493/1999 § 8
LVO zu EGVO 1493/1999 § 8 Abs. 2
LVO zu EGVO 1493/1999 § 9
1. Zum Rechtsverordnungsvorbehalt bei der Ausgestaltung der Beihilfe für die Umstrukturierung von Rebflächen.

2. Eine förderunschädliche "Abweichung bei der Rebsorte" im Sinne der Förderrichtlinien ist auch beim Anpflanzen einer weiteren Rebsorte gegeben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 10314/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrecht (Umstrukturierungsbeihilfe) hier: Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 10. Juli 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Februar 2007 in der durch Beschluss vom 20. Februar 2007 berichtigten Fassung wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 2.004,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für die Umstrukturierung von Rebflächen (Sortenumstellung).

Im Bewilligungsantrag vom März 2004 hatte er in der Anlage 1 angegeben, auf dem 14.780 qm großen Flurstück Nr. ... zur Hälfte Riesling-Reben (Schlag-Nr. 7898) und zur anderen Hälfte Grauburgunder-Reben (Schlag-Nr. 7899) anzupflanzen. In der im April 2005 vorgelegten so genannten Pflanzmeldung (Anlage 2 zum Antrag 2004 auf Umstrukturierung von Rebflächen) gab der Kläger an, das Flurstück auf einer Teilfläche von 6.800 qm mit der Rebsorte Riesling, auf 4.050 qm mit Grauburgunder und auf 3.750 qm mit Spätburgunder bepflanzt zu haben. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eine Umstrukturierungsbeihilfe für die Anpflanzung der Riesling- und Grauburgunder-Reben. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle, da er auf einer Bewirtschaftungseinheit (Schlag) nicht nur eine, sondern zwei Rebsorten angepflanzt habe. Zwar sei nach den Richtlinien eine Abweichung gegenüber der Antragstellung hinsichtlich der Rebsorte unschädlich, wenn es sich - wie hier bei dem Spätburgunder - um eine zugelassene Rebsorte handele. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger zwei Rebsorten auf einem Schlag gepflanzt habe.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung des der Klage stattgebenden Urteils aus, dass die von dem Kläger durchgeführte Sortenumstellung inhaltlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfülle. Dies gelte auch für die mit Spätburgunder bestockte Teilfläche. Der hierauf bezogene Beihilfeanspruch sei auch nicht aufgrund von Bestimmungen der Richtlinien des Ministeriums für die Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dies folge bereits daraus, dass die Voraussetzungen über die Gewährung oder Versagung der Beihilfe abschließend in einer Rechtsverordnung hätten geregelt werden müssen, was hier nicht geschehen sei. Der Rechtsverordnungsvorbehalt ergebe sich aus § 8 b Bundesweingesetz und § 8 Abs. 1 Satz 1 Bundesweinverordnung. Doch selbst wenn man von der Verbindlichkeit der Richtlinienbestimmungen ausgehe, lägen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Beihilfeanspruchs nicht vor. Eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers sei nämlich deshalb unverhältnismäßig, weil es sich auf einen rein formalen Verstoß gegen die Anforderungen der Richtlinie beschränke und dem Kläger keinerlei Täuschungsabsicht vorgeworfen werden könne.

Zur Begründung des Zulassungsantrags beruft sich der Beklagte darauf, dass Subventionen nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterlägen, das beihilfeschädliche Verhalten des Klägers darin bestehe, abweichend von seinem Beihilfeantrag drei Rebsorten auf nur zwei Schlägen gepflanzt zu haben und das Verwaltungsgericht zu Unrecht bereits bei der Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt habe.

II.

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Eine gegen Empfangsbekenntnis zu vollziehende Zustellung - wie hier - ist nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat durch seine Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis bekundet, das Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005, NJW 2005, 3216 [3217] und juris, Rn. 12; Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 174 Rn. 10). Die Vertreterin des Beklagten hat das Empfangsbekenntnis erst am 23. Februar 2007, d.h. nach erneutem Zugang der Ausfertigung des Urteils vom 5. Februar 2007 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2007 unterschrieben. Der Beklagte hat innerhalb der ab diesem Datum laufenden Monatsfrist den Zulassungsantrag gestellt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Es bestehen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen die rechtlichen Voraussetzungen des von der Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel regelmäßig mitumfassten Zulassungsgrundes besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor (vgl. zu diesem weiten Verständnis des Zulassungsbegehrens den Beschluss des Senats vom 16. September 2003 - 8 A 11169/03.OVG -). Schließlich beruht das angegriffene Urteil auch nicht auf der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2003 - 7 A 11493/02.OVG - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil es selbständig tragend auf eine ergänzende Begründung gestützt ist.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger auch hinsichtlich der mit Spätburgunder bepflanzten Teilfläche des Flurstücks Nr. 34/2 ein Beihilfeanspruch zusteht, dieser Anspruch insbesondere nicht wegen der nach Antragstellung erfolgten Änderungen bei den Rebsorten entfallen ist. Da die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen für die Förderung zwischen den Beteiligten nicht im Streit sind, kann bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg haben kann und die Durchführung eines Berufungsverfahrens daher nicht geboten ist.

Dabei folgt der Beihilfeanspruch bereits aus einer zweckgerechten Anwendung der vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau erlassenen "Richtlinien für die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Markorganisation für Wein" vom 10. Februar 2004. Insbesondere rechtfertigen die darin enthaltenen Regeln für die Folgen nachträglicher Änderungen nicht die vom Beklagten vorgenommene Kürzung.

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzungen und Verfahren für die Umstrukturierungsbeihilfe, einschließlich der Rechtsfolgen nachträglicher Änderungen, nicht ohnehin in einer Außenrechtsnorm (Rechtsverordnung) hätten geregelt werden müssen. Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der hierauf bezogenen Beihilferegelungen eine im Verhältnis zum übrigen landwirtschaftlichen Subventionsrecht besondere Rechtslage existiert. Die für diesen Sachbereich grundlegenden europarechtlichen Vorschriften (Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktordnung für Wein [ABl. Nr. L 179], Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen vom 31. Mai 2000 [ABl. Nr. L 143]) sind unvollständig und bedürfen der Konkretisierung. Dies gilt in erster Linie im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Weinerzeuger und der beihilfegewährenden Stelle. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, enthält auch das Bundesrecht keine nähere Ausgestaltung dieses Rechtsverhältnisses. Vielmehr findet sich dort lediglich die Ermächtigung an die Landesregierungen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wobei die Regelungen "durch Rechtsverordnung" erfolgen sollen (§§ 8 b, 54 Bundesweingesetz, § 8 Abs. 1 Bundesweinverordnung). Dies könnte als Auftrag dahin zu verstehen sein, zumindest die für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erforderlichen (wesentlichen) Bestimmungen durch Außenrechtsnorm (Rechtsverordnung) zu treffen. Dem so verstandenen Auftrag dürfte mit der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 14. November 2000 (GVBl. S. 485, BS 7821-7) noch nicht in vollem Umfang Rechnung getragen worden sein. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe und die Folgen förderungsrelevanter Änderungen nach Antragstellung sind in dieser Landesverordnung nur in Ansätzen geregelt (vgl. § 8 Abs. 2 und § 9 der Verordnung); im Übrigen wird in § 6 der Verordnung auf den jeweiligen Umstrukturierungsplan für das einzelne Anbaugebiet verwiesen. Die Aufnahme der für das Rechtsverhältnis des Weinerzeugers wesentlichen Voraussetzungen in die Landesverordnung wäre auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu begrüßen. Denn die sehr breit abgefassten Richtlinien machen es dem Beihilfeantragsteller unnötig schwer, die für den Erhalt der Beihilfe tragenden Bestimmungen zu erkennen.

Auf diese - nur in einem Berufungsverfahren zu klärende - Frage nach einem Verordnungsvorbehalt kommt es hier jedoch ebenso wie in dem vom Beklagten zitierten Urteil des - früher für das Weinrecht zuständigen 7. Senats des -erkennenden Gerichts vom 11. Februar 2003 - 7 A 11493/02.OVG - nicht an, weil der Kläger auch aufgrund der durch die Richtlinien gesteuerten Verwaltungspraxis die Beihilfevoraussetzungen auch für die mit Spätburgunder bepflanzte Teilfläche des Flurstücks Nr. ... erfüllt. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG) kann er nämlich beanspruchen, dass der Beklagte die in den Richtlinien des Ministeriums für den Bereich des ganzen Landes angelegte Verwaltungspraxis auch in seinem Fall richtlinienkonform ausübt, solange keine atypischen Besonderheiten vorliegen und die Verwaltungspraxis nicht für die Zukunft abgeändert wird (vgl. Möstl, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 19 Rn. 21 m.w.N.)

Da zwischen den Beteiligten außer Streit ist, dass die vom Kläger auf dem Flurstück Nr. 34/2 angepflanzten Reben sämtlich förderfähig sind, kommt es allein darauf an, welche Rechtsfolge die zwischen Antrag und Durchführung der Maßnahme erfolgte Änderung hat. Die zentrale Bestimmung hierzu findet sich in den Richtlinien Abschnitt C Nr. 1; darin heißt es:

"Allgemein haben Abweichungen im Vergleich zum Antrag zur Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt wird. Lediglich eine Abweichung bei der Rebsorte ist förderunschädlich, wenn die Änderung in der Anlage 2 vermerkt wird und die zu pflanzende Rebsorte in der ... zugelassenen Rebsortenliste enthalten ist."

Ergänzend findet sich im Abschnitt F (S. 14 zu Anlage 2) der Richtlinie der Hinweis, dass die Angaben in der Anlage 2 "unter Umständen" gegenüber den Angaben in der Anlage 1 abweichen können. Bei einem Sinn und Zweck der Beihilferegelung insgesamt berücksichtigenden Verständnis ist die vom Kläger vorgenommene Änderung der Rebsortenzahl auch nach Auffassung des Senats noch als förderunschädliche "Abweichung bei der Rebsorte" zu verstehen.

Mit der vorgenannten Bestimmung nehmen die Richtlinien einen im Recht der landwirtschaftlichen Subventionen allgemeinen Grundsatz auf, dass für die Beihilfegewährung die Angaben im Antragsformular zwar grundlegend, nachträgliche Änderungen beihilferelevanter Umstände aber nicht in jedem Fall förderschädlich sind. So wird der Ausschluss von Fördermaßnahmen bei grob fahrlässigen "falschen Angaben" nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums [ABl. L 231/24] nicht nur auf die Fälle beschränkt, bei denen der Betriebsinhaber bei der Beantragung von Beihilfen fehlerhafte oder falsche Angaben gemacht hat. Die Vorschrift soll vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn er es unterlassen hat, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 [Slg. I, 1170 ff.; hierzu auch der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 - 8 A 10526/06.OVG - ESOVGRP). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Anwendung des Merkmals "Vorliegen falscher Angaben" immer die Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller es absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlassen hat, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden (vgl. EuGH und OVG RP, jeweils a.a.O.). Auch vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, wenn das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolge für das dem Kläger vorgehaltene abweichende Verhalten gegenüber seinen Angaben im Antragsformular eine verhältnismäßige Praxis angemahnt hat.

Nach Auffassung des Senats ist als "Abweichung bei der Rebsorte" im Sinne der Bestimmung nach Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinien nicht nur die komplette Auswechslung der Rebsorte bezogen auf einen vorher bezeichneten Schlag zu verstehen. Hierunter kann vielmehr auch die bloße Teilauswechslung und Anpflanzung einer weiteren Rebsorte fallen, sofern die förderfähige Mindestgröße der Anbaufläche - wie hier - gewahrt bleibt. Die so verstandene "Abweichung bei der Rebsorte" in Gestalt des Übergangs von einer auf zwei Rebsorten bzw. von zwei auf drei Rebsorten hat dann allerdings die notwendige Folge, dass sich die Zahl der Schläge entsprechend erhöht. Dass es sich bei der Schlageinteilung um eine notwendige Folgewirkung der Rebsortenerhöhung handelt, kommt in der Bestimmung unter Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien zum Ausdruck. Darin wird die Vorlage einer Planskizze verlangt, "wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten (= mehrere Schläge) bepflanzt werden soll." Dass die nach der vorgenannten Bestimmung in Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien bereits bei Antragstellung vorzulegende Planskizze auch noch mit Vorlage der Pflanzmeldung (Anlage 2) nachgereicht werden kann, ergibt sich wiederum aus Abschnitt F (S. 14 zu Anlage 2) der Richtlinien.

Der Kläger hat in der von ihm am 19. April 2005 vorgelegten Anlage 2 zum Antrag 2004 auf Umstrukturierung von Rebflächen die auf dem Flurstück Nr. ... angepflanzten (nunmehr) drei Rebsorten (Riesling, Grauburgunder und Spätburgunder) mit den jeweiligen Pflanzflächen benannt und hat die sich daraus zwangsläufig ergebende Neugestaltung der Bewirtschaftungseinheiten auf einer Planskizze erläutert. Dadurch hat er der wesentlichen Voraussetzung nach Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie Rechnung getragen, nämlich die Abweichung bei der Rebsorte in der Anlage 2 vermerkt. Dass infolge der Teilauswechslung der Rebsorte als zwingende Folge nach Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien ein weiterer Schlag entstanden war, für den nach Abschnitt F (S. 10) der Richtlinie eine weitere Schlagnummer vergeben werden musste, ändert bei zweckgerechter Anwendung der Richtlinienbestimmungen nichts daran, auch diesen Vorgang als "Abweichung bei der Rebsorte" im Sinne von Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinien zu behandeln.

Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch eine solche vom Antragsteller in der Anlage 2 eindeutig offenbarten Abweichung gegenüber den Angaben im Antragsformular werde die Kontrolltätigkeit der Behörde nicht unangemessen erschwert. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass das Subventionsrecht auf klare und handhabbare Regeln angewiesen ist, deren Nichtbeachtung auch Konsequenzen nach sich ziehen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - 8 A 10095/06.OVG -, ESOVGRP). Im vorliegenden Fall kommt dem Kläger indes zugute, dass die Richtlinien selbst in den oben erläuterten Grenzen eine Abweichung zwischen den Angaben in Anlage 1 und denjenigen in Anlage 2 zulassen. Ferner liegen der für die Auszahlung der Beihilfe wesentlichen Vor-Ort-Kontrolle ohnehin die Angaben in der Pflanzmeldung (Anlage 2) zugrunde (vgl. Abschnitt C Nr. 2 der Richtlinien).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück