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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 8 A 10380/04.OVG
Rechtsgebiete: KAG, AO, BauGB


Vorschriften:

KAG § 7
KAG § 7 Abs. 2
KAG § 7 Abs. 2 S. 1
KAG § 7 Abs. 4
KAG § 9
KAG § 9 Abs. 3
KAG § 13
KAG § 13 Abs. 1
KAG § 13 Abs. 1 S. 2
KAG § 3
KAG § 3 Abs. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4
AO § 169
AO § 169 Abs. 1
AO § 169 Abs. 1 S. 1
AO § 169 Abs. 2
AO § 169 Abs. 2 S. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AO § 170
AO § 170 Abs. 1
BauGB § 47
BauGB § 55
BauGB § 55 Abs. 1
BauGB § 71
BauGB § 71 Abs. 1
BauGB § 77
Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das ein Umlegungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht worden ist, so entsteht auch bei Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung eine Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn entweder der Umlegungsbeschluss unanfechtbar aufgehoben oder die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekannt gemacht wird.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10380/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Wasserversorgungsbeitrags

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Architekt Jahner ehrenamtlicher Richter Dipl.-Bauingenieur Kindling

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Erhebung eines einmaligen Beitrages für die Wasserversorgung.

1995 erwarb er von der Stadt K. die insgesamt 3999 qm großen, im einschlägigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke Gemarkung K., Flur ..., Parzellen Nrn. ... (323 qm) und ... (3676 qm). , die seit Juni 1996 an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Die Stadt K. hatte im Jahre 1993 für das Gebiet, in dem die Grundstücke des Klägers liegen, die Durchführung eines Umlegungsverfahrens beschlossen. Dieser Beschluss wurde, ohne dass ein Umlegungsplan aufgestellt und bekannt gemacht worden wäre, Ende 2003 aufgehoben. Die Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbeschlusses wurde am 11. Dezember 2003 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger hat die Parzelle Nr. ... aufgrund von Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1999 bebaut; eine schriftliche Genehmigung der Umlegungsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wurde nicht eingeholt.

Gemäß Abnahmeniederschrift fand am 24. März 1997 im Rahmen der Erschließung des Baugebietes die Gewährleistungsabnahme durch die Verbandgemeindeverwaltung K. hinsichtlich der Bauleistung "Los 2: Straßenbauarbeiten" statt.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2001 erhob der Beklagte für die beiden Grundstücke als Wirtschaftseinheit einen einmaligen Beitrag für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 10.235,20 DM. Hiergegen legte der Kläger am 14. Dezember 2001 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass er die Grundstücke als voll erschlossen von der Stadt K. erworben habe und im übrigen die Herstellung der Wasserversorgung schon mindestens drei Jahre zurückliege, sodass die Beitragserhebung erledigt sein müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück: In dem zwischen dem Kläger und der Stadt K. abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag sei die Pflicht zur Zahlung des Anschlussbeitrages für die Wasserversorgung ausdrücklich dem Kläger auferlegt worden. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da die Wasserversorgungsanlage trotz des bereits 1996 erfolgten Anschlusses der Grundstücke des Klägers erst mit der Abnahme der Gesamtanlage am 24. März 1997 betriebsfertig geworden sei.

Mit seiner Klage berief sich der Kläger weiterhin auf Festsetzungsverjährung und machte ergänzend geltend, die Kalkulation des Beitragssatzes anhand repräsentativer Teilgebiete unterliege Zweifeln im Hinblick auf die Repräsentativität dieser Gebiete.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: Zwar sei zweifelhaft, ob Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da vieles dafür spreche, dass die Betriebsfertigkeit der Wasserversorgungsanlage erst mit der Abnahme am 24. März 1997 eingetreten sei. Der angefochtene Bescheid sei aber wegen Ungültigkeit des Beitragssatzes rechtswidrig. Dessen Kalkulation beruhe auf der Berücksichtigung von Teilgebieten, die aber nicht ausreichend repräsentativ seien. Denn es seien keine Teilgebiete mit gewerblicher oder industrieller Nutzung in die Kalkulation einbezogen worden.

Während des Laufs der Rechtsmittelfrist beschloss und veröffentlichte der Beklagte aufgrund einer Nachkalkulation, die auch Teilgebiete mit gewerblicher Nutzung und zudem erstmals die Hausanschlusskosten im öffentlichen Verkehrsraum einbezieht, rückwirkend zum 01. Januar 1996 einen neuen, um 0,03 € höheren Beitragssatz.

Mit seiner im Hinblick darauf vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, durch die Nachkalkulation des Beitragssatzes unter Berücksichtigung gewerblich genutzter Teilgebiete sei der von der Vorinstanz gerügte Fehler geheilt worden. Zugleich habe man die bisher irrtümlich außer Betracht gelassenen Hausanschlusskosten im öffentlichen Verkehrsraum einbezogen. Dies sei auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässig, da § 2 Abs. 2 Nr. 2 der seit dem 01. Januar 1996 geltenden Entgeltsatzung die Beitragsfähigkeit dieser Hausanschlusskosten vorsehe und man diese bisher bei der Kalkulation lediglich vergessen habe. Eine Festsetzungsverjährung scheide zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen auch deshalb aus, weil sich die Grundstücke des Klägers bei Durchführung der Erschließung im Umlegungsverfahren befunden hätten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, eine nachträgliche rückwirkende Einbeziehung von Hausanschlusskosten in die Kalkulation sei nicht möglich, da eine bestimmte Betätigung des durch § 13 KAG eingeräumten Ermessens aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht nachträglich zu Lasten der Bürger geändert werden könne. Zudem wichen die Investitionsaufwendungen nach der Neukalkulation auch ansonsten nicht unerheblich von denen der alten Kalkulation ab. Die Neukalkulation genüge auch nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 3 KAG. Dieser lasse die Festsetzung des Beitragssatzes als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen eines repräsentativen Teils der Einrichtung zu, sehe aber keine Kalkulation vor, die sich auf ein Gemenge aus verschiedenen Gebieten stütze. Ferner habe der Beklagte die Kalkulationsmethoden nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 KAG unzulässig vermischt, indem er für jedes Teilgebiet einen eigenen Beitragssatz errechnet und hieraus einen Durchschnittssatz gebildet habe. Im Übrigen sei der Beitrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verjährt, da für den Beginn der Verjährung der Beginn des Wasserbezuges und nicht die werkvertragliche Abnahme maßgebend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dessen Rechtswidrigkeit folgt zwar weder aus einer im Zeitpunkt der Beitragserhebung eingetretenen Festsetzungsverjährung (I) noch aus Fehlern der Satzung (II), wohl aber aus mangelnder Beitragspflichtigkeit der veranlagten Grundstücke im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (III).

I. Entgegen der Auffassung des Klägers war bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides keine Festsetzungsverjährung hinsichtlich des einmaligen Beitrags für die Wasserversorgung eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und dauert vier Jahre.

Soweit der Kläger meint, der Beitragsanspruch sei mit Anschluss seiner Grundstücke an die Wasserversorgung im Jahre 1996 entstanden und daher mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

Zwar erscheint sehr fraglich, ob die nicht entscheidungstragend geäußerte Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach trotz des Anschlusses im Jahre 1996 die für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebende Betriebsfertigkeit der Wasserleitung erst mit der Abnahme am 24. März 1997 eingetreten sein soll. Hiergegen spricht nicht nur, dass sich die fragliche Abnahme nach dem Wortlaut des Abnahmeprotokolls (Bl. 8 der Widerspruchsakte) nur auf das "Los 2: Straßenbauarbeiten" bezog und - wie der Beklagte selbst einräumt - ohne seine Beteiligung stattgefunden hat (s. Bl. 126 GA). Vielmehr dürfte mangels eines ausdrücklich bekundeten, entgegenstehenden Willens des Beklagten davon auszugehen sein, dass er spätestens mit der am 14. Juni 1996 erfolgten Genehmigung des Antrages des Klägers auf Herstellung eines Hausanschlusses (Bl. 130 GA) die Betriebsfertigkeit der Leitung bestätigt und diese konkludent gewidmet hat (s. auch Nds. OVG, Beschluss vom 03. Mai 1999 - 9 L 1856/99 - für Kanalleitungen, wonach es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht auf die Schlussabnahme ankommt)

Ungeachtet dessen konnte die Beitragspflicht im Jahre 1996 aber deshalb nicht entstehen, weil die veranlagten Grundstücke zu diesem Zeitpunkt Bestandteil eines Umlegungsgebietes waren, für das 1993 ein Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB gefasst und bekannt gemacht worden war. Solange Grundstücke gemäß § 55 Abs. 1 BauGB Bestandteil der Umlegungsmasse sind, kann keine Beitragspflicht entstehen, weil es trotz möglicher Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 7 Abs. 4 KAG) an dem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Entstehung der Beitragspflicht erforderlichen grundstücksbezogenen Vorteil fehlt. Zwar verlieren im Umlegungsgebiet gelegene Buchgrundstücke durch die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nicht ihre rechtliche Existenz; jedoch wird die Dauerhaftigkeit ihres Bestandes rechtserheblich in Frage gestellt, worauf im Rechtsverkehr durch Eintragung eines Umlegungsvermerks gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BauGB hingewiesen wird. Es handelt sich gleichsam um "sterbende" Grundstücke, für die sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der fertig gestellten Einrichtung ein auf Dauer angelegter Vorteil nicht mehr ergibt (s. Lohmann in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 888, und auch BayObLG, Urteil vom 22. Juni 1988, DVBl. 1988, 911f.). Die Dauerhaftigkeit der grundstücksbezogenen Vorteilslage ist aber Voraussetzung der Beitragsentstehung (s. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 04. Juni 2003 - 9 ME 60/03; juris; Bad.-Württemb. VGH, Urteil vom 27. Juni 2002 -2 S 807/01 -; juris; Lohmann, aaO., Rn 857). Sie ist im Umlegungsgebiet grundsätzlich erst nach Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes, die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Entstehung neuer Grundstücke führt, oder nach rechtsverbindlicher Aufhebung des Umlegungsbeschlusses, die den (Alt-) Grundstücken ihre Rechtsbeständigkeit zurückgibt, gewährleistet. (s. auch Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1995, NVwZ-RR 1996, 689).

Ob im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung (§ 77 BauGB) etwas anderes zu gelten hat (zweifelnd Hess. VGH, aaO.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da eine solche im Hinblick auf die Grundstücke des Klägers nicht stattgefunden hat. Allein die Bebauung eines Altgrundstücks während des laufenden Umlegungsverfahrens verleiht diesem hingegen nach Auffassung des Senats keine für die Entstehung einer Beitragspflicht genügende Bestandsgarantie. Dies dürfte nicht nur dann gelten, wenn sie - wie im Falle des Klägers - ohne Genehmigung der Umlegungsstelle gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgt ist, sondern auch dann, wenn eine solche Genehmigung vorliegt. Denn eine Bebauung während des Umlegungsverfahrens mag faktisch einen späteren Grundstückszuschnitt erschweren oder ausschließen, der eine Grenzziehung im Bereich der überbauten Fläche vorsieht. Eine darüber hinausgehende rechtliche Garantie für den unveränderten Bestand des Baugrundstückes folgt daraus indessen nicht, zumal gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Erteilung der Genehmigung lediglich besagt, dass das Bauvorhaben als solches die Durchführung der Umlegung nicht unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

Da die Grundstücke des Klägers im Jahre 1996 im Umlegungsgebiet lagen, konnten sie trotz des Anschlusses an die Wasserversorgung nach alledem nicht beitragspflichtig werden.

II. Auch die Rügen, die der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Gültigkeit des Beitragssatzes gemäß § 28 Abs. 1 der Entgeltsatzung Wasserversorgung des Beklagten vom 02. Januar 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2003 - ESW - erhebt, greifen nicht durch. Durch die Änderungssatzung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel der Beitragssatzfestlegung rückwirkend geheilt, sodass sie den angefochtenen Bescheiden nicht mehr entgegen gehalten werden können.

Durch die Einbeziehung von drei in F., L. und K. gelegenen Gewerbegebieten in die Beitragssatzkalkulation sind die von der Vorinstanz erhobenen Bedenken gegen die Repräsentativität des berücksichtigten Teilgebietes beseitigt worden. Dass sich der bei der Kalkulation berücksichtigte Teil der Wasserversorgungsanlage des Beklagten aus insgesamt dreizehn Einzelgebieten zusammensetzt, begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Bedenken im Hinblick auf § 9 Abs. 3 KAG. Danach kann der Beitragssatz auch als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen eines repräsentativen Teils der Anlage ermittelt werden. Dass ein solcher Teil der Anlage seinerseits nur aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet bestehen darf, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Vielmehr kann sich das repräsentative Teilgebiet auch aus mehreren voneinander getrennten Einzelbereichen zusammensetzen, die jeweils einen Teil des Versorgungsgebietes repräsentieren und erst in ihrer Zusammenfassung eine Wiedergabe des Gesamtversorgungsgebiets darstellen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. September 1996, - 12 A 12730/94.OVG -, ESOVGRP).

Unzutreffend erweist sich auch der Einwand des Klägers, der in der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 festgelegte Beitragssatz verstoße gegen § 9 Abs. 3 KAG, weil er den Durchschnitt der sich rechnerisch für die einzelnen Teilgebiete ergebenden Beitragssätze darstelle. Aus der Kalkulationstabelle (Bl. 84 GA) ergibt sich vielmehr, dass der Beitragssatz von 0,97 € (= 1,90 DM) zutreffend mittels Division der Gesamtkosten für alle Teilgebiete (742.762,94 DM) durch die gewichtete Fläche aller Teilgebiete (391.842 qm) errechnet worden ist.

Die nach der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 auf den 01. Januar 1996 rückwirkende Neufestsetzung des Beitragssatzes unter Einbeziehung der bisher außer acht gelassenen Kosten der Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum stellt auch keine gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßende nachträgliche Änderung einer Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG dar. Der Kläger verkennt, dass der Beklagte bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ESW in der ursprünglichen Fassung im Hinblick auf die Finanzierung der Kosten von Hausanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entschieden hatte, sie durch Beitragserhebung zu finanzieren, dies aber bei der bisherigen Kalkulation des Beitragssatzes irrtümlich nicht berücksichtigt hatte. Mussten sich die Normadressaten seit Erlass der Satzung auf die Beitragsfähigkeit dieser Kosten einstellen, so konnte ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine satzungswidrige Kalkulation des Beitragssatzes nicht entstehen.

III. Der angefochtene Beitragsbescheid in Gestalt des vom 15. Mai 2003 datierenden Widerspruchsbescheides ist gleichwohl von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben worden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Beitragspflicht der veranlagten Grundstücke noch nicht entstanden war. Wie bereits oben erörtert, hindert ein laufendes Umlegungsverfahren die Entstehung der Beitragspflicht. Da die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses im vorliegenden Fall erst im Dezember 2003 unanfechtbar worden ist, ist die Beitragspflicht der seit 1996 an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke auch erst im Dezember 2003 entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.233,17 € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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