Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 8 A 10892/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
Zur dienenden Funktion einer Photovoltaik-Anlage am Standort einer Großwindenergieanlage für die Nutzung und Erforschung der Windenergie (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG -, BauR 2005, 606).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10892/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch Richter am Verwaltungsgericht Bender ehrenamtlicher Richter Mechanikermeister Bayer ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof

für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung eines Trägers für Photovoltaik-Module (PV-Module), magnetdynamische Speicher (MDS) und Kleinwindenergieanlagen am Mast einer Großwindenergieanlage.

Am 12. September 2002 erhielt die W. Windkraftanlagentechnologie T. GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer aus vier Windenergieanlagen (Leistung je 2.500 kW) bestehenden Windfarm auf dem im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesenen Grundstück Gemarkung W., Flur ..., Parzelle Nr. ... . Einen im August 2005 gestellten Antrag der Genehmigungsinhaberin auf Verlängerung dieser bisher nicht verwirklichten Genehmigung lehnte der Beklagte, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2006, ab, weil die Genehmigungsinhaberin vor dem Verlängerungsantrag einen Bauherrenwechsel auf die Klägerin angezeigt hatte. Diese Entscheidung hat die Klägerin im Verfahren 5 K 318/06.TR angefochten.

Am 20. Dezember 2004 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Erweiterung einer der genehmigten Windenergieanlagen (N80R80/2500 kW) "um einen 1-achsig sonnennachgeführten PV Modulträger/kl. WKA Forschungstragwerk für PV- Beplattung mit 49,5 kWp und Vorrichtung zur Adaption von vier MDS mit Leistung gen./mot. je 900 kW zur verbesserten Netzintegration der N 80". Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 bestätigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord der Klägerin, dass die mit dem Vorhaben verbundene Änderung der genehmigten Windfarm keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe.

Am 17. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 18. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Der PV-Modulträger sei im Außenbereich nicht privilegiert zulässig, weil er weder der Nutzung noch der Erforschung der Windenergie diene. Bei dem Vorhaben stehe die Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie im Vordergrund. Eine Forschungsfunktion scheide schon angesichts der Vielzahl weiterer Bauanträge für ähnliche Vorhaben aus. Der Modulträger beeinträchtige den öffentlichen Belang des Naturhaushalts und der Landschaftspflege, zumal mangels Errichtung der Großwindenergieanlage keine Vorbelastung vorliege. Zudem liege das Vorhaben im Naturpark Nordeifel und laufe - da nicht privilegiert - dessen Schutzzweck zuwider.

Zur Begründung ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der beantragte Modulträger diene der Windenergienutzung, weil er Träger für zwei Kleinwindkraftanlagen sein solle und außerdem die MDS aufnehme. Die letzteren dienten der Windenergieerzeugung, weil sie deren Regelenergiebezug minderten und sie netzunabhängig machten. Die Einspeisung von Strom aus der PV-Anlage in die MDS bewirke eine Unterbrechungsstromversorgung für die Großwindenergieanlage. Damit könne eine Inselbetriebslösung erzielt werden. Die Installation der Anlage diene dazu, diese Möglichkeit zu erforschen und entsprechende Hybridanlagen zur Serienreife zu entwickeln. Nach alledem sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung stattgegeben, wobei es unter Hinweis auf ein rechtskräftiges Urteil des Senats vom 11. Mai 2005 (8 A 10281/05.OVG) im Wesentlichen der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt ist.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er trägt unter Hinweis auf von ihm eingeholte sachverständige Äußerungen vor, die im Senatsurteil vom 11. Mai 2005 angenommenen vorteilhaften Auswirkungen einer zusätzlichen PV-Anlage auf die Windenergieerzeugung seien unzutreffend. Weder werde diese zur Reduzierung von Oberschwingungen im Stromnetz benötigt noch sei sie geeignet, Anlagenverschleiß an der Großwindenergieanlage zu vermeiden. Die Kombination der Windenergieanlage mit MDS könne zwar zu einer Netzstabilisierung beitragen; hierzu bedürfe es aber keiner zusätzlichen Stromerzeugung durch PV-Module. Vielmehr könnten die MDS von der Windenergieanlage selbst, aus dem Netz oder durch ein Dieselaggregat gespeist werden, so dass ein vernünftiger Unternehmer unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs keine zusätzliche PV-Anlage bauen werde. Zudem sei die beabsichtigte PV-Anlage für den Eigenbedarf überdimensioniert und diene auch deshalb nicht der Windenergienutzung. Auch sei nicht geklärt, ob überhaupt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Großwindenergieanlage, an der der PV-Modulträger errichtet werden solle, vorliege. Dies sei aber Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der sich der Sache nach als Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die vom Beklagten eingeholten sachverständigen Äußerungen seien wegen der Nähe der Sachverständigen zu den großen Stromversorgungsunternehmen tendenziös und nicht brauchbar. Die bei dem Beklagten gestellten Anträge für ähnliche Forschungsvorhaben seien nicht alle von der Klägerin, sondern von verschiedenen Gesellschaften gestellt und könnten daher nicht den Forschungszweck des strittigen Vorhabens widerlegen.

Der Senat hat zu den Auswirkungen des vernetzten Betriebes einer Großwindenergieanlage mit einer PV-Anlage Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Leiters des Fachbereichs "Elektrische Energiemesstechnik" der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Herrn Dr.-Ing. K., das in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, so dass die Zulässigkeit der Klage keiner weiteren Erörterung bedarf.

Die Erteilung des von der Klägerin beantragten, auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkten Bauvorbescheides setzt voraus, dass dieses mit den Regelungen des BauGB vereinbar ist. Daran fehlt es hier.

Maßgebend für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des im Außenbereich der Gemeinde Winterspelt gelegenen Vorhabens ist § 35 BauGB.

I. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die dort bezeichneten privilegierten Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen, weil der strittige Träger für PV-Beplattung, MDS und Kleinwindkraftanlagen nicht zu den privilegierten Vorhaben gehört. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz "dient" er nicht der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie (s. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Wann Anlagen, die nicht selbst Windenergie erzeugen, die Voraussetzungen des "Dienens" gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllen, hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten, rechtskräftigen Urteil vom 11. Mai 2005 (BauR 2005, 606ff.) erörtert. Er hat hierzu ausgeführt:

"Nach zutreffender Auffassung des Beklagten ist dies bei Errichtung einer zusätzlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien am Standort einer Windenergieanlage nicht schon dann der Fall, wenn sie bloß durch Nutzung der dort vorhandenen Infrastruktur und zusätzliche Energieausbeute den wirtschaftlichen Nutzen des Windenergiestandortes erhöht. Eine derartige Gesetzesauslegung stünde in klarem Widerspruch zu dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. So sah § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BT-Drs. 13/1733) eine Privilegierung von "Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder sonstiger erneuerbarer Energien dienen" vor. Dieser weite Privilegierungstatbestand hat das Gesetzgebungsverfahren indessen nicht überdauert. Vielmehr ist er einer Beschlussempfehlung des 18. Ausschusses des Bundestages (BT-Drs. 13/4978) folgend auf die Wind- und Wasserenergie beschränkt worden. Nach Auffassung des Ausschusses (aaO., S. 6) ist nämlich ein Teil der erneuerbaren Energien auf den Außenbereich nicht angewiesen. Dies gelte insbesondere für Solaranlagen, die im Innenbereich auf Flachdächern und an Fassaden errichtet werden könnten.

Daraus folgt, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die nicht selbst Wind- oder Wasserkraft nutzen, vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB allenfalls dann erfasst sein können, wenn der von ihnen erzeugten Energie hinsichtlich der Erzeugung, Erforschung oder Entwicklung der Windenergie eine "dienende" Funktion zukommt. Für die Auslegung dieses Begriffes, der bereits vor der Privilegierung der Wind- und Wasserenergie im Rahmen anderer Privilegierungstatbestände (s. etwa § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 6 BauGB 1986) verwendet worden ist, kann nach Auffassung des Senats auf die höchstrichterliche Auslegung der älteren Vorschriften, insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, zurückgegriffen werden (s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB, § 35 Rn 59). Nach der zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entwickelten, von den Verwaltungsgerichten auch auf gleichlautende Begriffe in anderen Privilegierungstatbeständen angewandten (s. z.B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 Q 23/01 -; juris zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die dienende Funktion eines Vorhabens für einen landwirtschaftlichen Betrieb voraus, dass es für den Betrieb zwar nicht notwendig oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist und durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich geprägt wird. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (s. Söfker aaO., Rn 34ff. m.w.N.). Besteht das Vorhaben selbst nicht unmittelbar im Betrieb von Landwirtschaft, kann es als sogen. "mitgezogener Betriebsteil" gleichwohl derselben dienen, wenn es sich im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, zwischen dem Betrieb und der hinzugenommenen Betätigung ein mehr als nur entfernter Zusammenhang besteht und das Erscheinungsbild des im Außenbereich gelegenen Betriebes nicht wesentlich verändert wird.

Beantwortet man die Frage, wann eine nicht unter Ausnutzung von Wind oder Wasser erfolgende Energieerzeugung am Standort einer Windenergieanlage der Entwicklung, Erforschung oder Nutzung der Windenergie dient, unter entsprechender Anwendung dieser Grundsätze, so ergibt sich nach Auffassung des Senats folgendes:

Tritt die zusätzliche Energieerzeugung lediglich zu der Windenergieerzeugung hinzu, ohne für diese selbst mehr als nur förderlich zu sein, kann sie also hinweggedacht werden, ohne dass die Qualität der Windenergieerzeugung nennenswert leidet, scheidet eine Privilegierung aus. Gleiches gilt, wenn die Anlage zur Erzeugung zusätzlicher Energie keine äußerlich erkennbare Zuordnung zur Windenergieanlage aufweist. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Nutzen der zusätzlichen Energieerzeugung in der konkret beabsichtigten Form und im konkret beabsichtigten Umfang für die Qualität der Windenergieerzeugung so groß ist, dass sie aus der Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt. Da die zusätzliche Energieerzeugung selbst nicht mittels Wind oder Wasser erfolgt, also bei isolierter Betrachtung privilegierungsfremd ist, gelten auch die einschränkenden Voraussetzungen für die Privilegierung "mitgezogener" Betriebsteile entsprechend. Danach muss sich die zusätzliche Energieerzeugungsanlage der Anlage zur Nutzung, Entwicklung oder Erforschung der Windenergie dienend unterordnen und im Verhältnis zu ihr als bodenrechtliche Nebensache erscheinen. Damit sind nicht nur dem äußeren Umfang der zusätzlichen Energieerzeugungsanlage, sondern auch ihrer Erzeugungskapazität enge Grenzen gesetzt: Geht die Erzeugungskapazität über das hinaus, was zur Verbesserung der Qualität der Windenergieerzeugung angemessen erscheint, kann von einer Unterordnung keine Rede mehr sein. Vielmehr steht dann der Zweck eigenständiger, zusätzlicher Energieerzeugung im Vordergrund. Weiterhin darf die hinzutretende Anlage das Erscheinungsbild des im Außenbereich vorhandenen Windenergieerzeugungsstandortes nicht wesentlich verändern. Schließlich muss sich die zusätzliche Energieerzeugungsanlage auf die Qualität der Windenergieerzeugung unmittelbar auswirken, d.h. in einem engen und nicht nur entfernten Zusammenhang mit ihr stehen..........

Eine Anlage dient der Windenergieerzeugung ....... nicht erst dann, wenn sie deren Probleme vollständig beseitigt oder die Erzeugung erst ermöglicht. Vielmehr reicht es aus, wenn von ihr ein nicht nur unwesentlicher, positiver Effekt hierfür ausgeht. "

Bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin diesen Anforderungen genügt, sind alle in der Bauvoranfrage bezeichneten Zwecke des Trägers (Aufnahme von PV-Modulen, Kleinwindenergieanlagen und MDS) zu berücksichtigen. Nur wenn diese insgesamt den Anforderungen des "Dienens" genügen, kommt eine Privilegierung in Betracht. Denn sowohl ein Bauantrag als auch eine Bauvoranfrage sind regelmäßig unteilbar (s. Saarl. OVG, BRS 58 Nr. 146); anderes gilt dann, wenn sich aus der Natur der Sache (mehrere selbständige Vorhaben in einem Antrag) in Verbindung mit entsprechenden Erklärungen des Bauherrn gegenteiliges ergibt (s. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, BRS 64 Nr. 151). Daran fehlt es hier. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass sie an einem Träger, der (was planungsrechtlich zulässig sein dürfte) ausschließlich MDS und/oder Kleinwindenergieanlagen aufnimmt, interessiert ist.

1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich unter Berücksichtigung des vom Senat eingeholten, von den Beteiligten hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellten und in sich schlüssigen Sachverständigengutachtens nebst Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der geplante Träger am Turm der Großwindenergieanlage - jedenfalls soweit er mit einer PV-Beplattung versehen werden soll - der Nutzung der Windenergie dient. Alle hiermit verfolgten Zwecke (Oberwellenreduzierung, Vermeidung sogen. "KU-Abschaltungen", Sicherstellung einer Unterbrechungsstromversorgung; Verminderung des Netzbezuges der Windenergieanlage; Beitrag zur Bereitstellung sogen. "Regelener-gie") sind nicht geeignet, im bauplanungsrechtlichen Sinne der Nutzung der Windenergie zu dienen.

a. Aus den Angaben der Klägerin und des Sachverständigen ergibt sich, dass die Nutzung der Windenergie zur Entstehung sogen. "Oberwellen" im Netz beiträgt. Bei den Oberwellen handelt es sich um nicht sinusförmige Verläufe eingespeister Ströme. Sie treten sowohl in Form höherfrequenter, durch die WKA-Umrichter-Elektronik verursachter Störungen (sogen. "Harmonische") als auch in Gestalt niederfrequenter, durch das schwankende Windenergieangebot entstehender Störungen (sogen. "Flicker") auf (s. S. 2 des Gutachtens). Ausweislich der Stellungnahme des RWE an den Beklagten vom 08. Juni 2005 (Bl. 219 GA) wird der Oberwellenproblematik seitens der Energieversorgungsunternehmen durch Richtlinien Rechnung getragen, die bestimmte Grenzwerte der Einspeisepegel vorgeben. Daraus folgt zwar, dass Vorrichtungen an der Großwindenergieanlage, die die Einhaltung derartiger Grenzwerte absichern und damit die Einspeisung von Windenergie überhaupt erst ermöglichen, grundsätzlich deren Nutzung dienen.

Den Beitrag, den eine PV-Anlage der von der Klägerin geplanten Art hierzu leisten kann, genügt indessen nicht den oben erörterten Anforderungen:

Nach Maßgabe des Gutachtens (S. 2f.) wird zur Bekämpfung von Oberwellen bei der Windenergieerzeugung durch aktive oder passive Filter Hilfsenergie benötigt, die grundsätzlich auch von einer PV-Anlage erzeugt werden kann. Allerdings ist die PV-Anlage allein, ohne zusätzliche Installation eines Harmonischen-Regelkreises und geeigneter Energiespeicher, nicht in der Lage, einen spürbaren Beitrag zur Harmonischen-Reduzierung zu leisten. Einen nennenswerten, allerdings nur mittelbaren Einfluss auf die Entstehung von Harmonischen hat die PV-Anlage demnach lediglich als Energiequelle für Speicher, die die erforderliche Hilfsenergie mit der benötigten Konstanz abgeben können. Dies gilt aber auch nur für Anlagenkonstellationen, bei denen die nötige Speicherkapazität vorgehalten wird. Daran fehlt es nach Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beim Vorhaben der Klägerin (s. S. 6 der Niederschrift). Die Leistung der vorgesehenen 4 MDS deckt demnach bei grober Abschätzung nur ein Viertel der zur Oberwellenreduzierung bei der Großwindenergieanlage erforderlichen Kapazität ab. Berücksichtigt man zudem, dass die PV-Anlage allein ohnehin nicht ausreicht, um eine Füllung der Energiespeicher zum Zwecke der Harmonischenreduzierung zu gewährleisten (s. S. 6 der Niederschrift) und dass nach eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin (S. 5 der Niederschrift) die MDS ohne weiteres durch die Großwindenergieanlage - auch unter Ausnutzung ansonsten nicht ausnutzbarer Kapazität - gespeist werden können, kann die PV-Anlage hinweggedacht werden, ohne dass die Qualität der Windenergieerzeugung unter dem Aspekt der Oberwellenproblematik nennenswert leidet. Die mit ihrer Errichtung verbundene zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs steht daher aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers außer Verhältnis zu den mit ihr erzielbaren Verbesserungen der Oberwellenproblematik. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil nach Angaben des Gutachters (S. 6 der Niederschrift) ungeachtet regionaler Unterschiede in den Netzqualitäten die Oberwellenproblematik typischerweise in den Mittel- und Hochspannungsnetzen, die für den Betrieb von Großwindenergieanlagen von Bedeutung sind, eine geringere Rolle als in Niederspannungsnetzen spielt.

b. Welche Vorteile für die Windenergienutzung die PV-Anlage unter dem Aspekt der Vermeidung sogen. "KU-Abschaltungen" bewirken soll, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Gutachten (S. 3) ergibt sich, dass KU-Abschaltungen Maßnahmen der Energieversorgungsunternehmen zur Beseitigung von Netzstörungen mit einer Dauer von 0,1 bis 0,5 Sekunden sind. Beruht die KU-Abschaltung auf einer momentanen, netzunverträglichen "Überproduktion" der Windenergieanlage, kann sie nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin (S. 6 der Niederschrift) durch Bereitstellung von Speicherkapazität (etwa in gestalt der MDS) zur kurzfristigen Zwischenspeicherung von Energiespitzen vermieden werden. Beruht sie indessen auf Netzstörungen, die nicht mit dem Betrieb der Windenergieanlage zusammenhängen, wird sie sie auch durch den zusätzlichen Betrieb einer PV-Anlage am Standort der Windenergieanlage nicht verhindert.

c. Die Kombination der geplanten PV-Anlage mit der Großwindenergieanlage bewirkt auch hinsichtlich der Gewährleistung einer Unterbrechungsstromversorgung bei Kurzunterbrechungen oder bei längerfristigem Stromausfall keine qualitative Verbesserung der Windenergienutzung, die eine zusätzliche Beanspruchung des Außenbereichs aus Sicht eines vernünftigen Anlagenbetreibers zu rechtfertigen vermöchte.

Dass der Eigenstrombedarf der Anlage im Falle einer weniger als eine Sekunde dauernden KU-Abschaltung auch ohne zusätzliche PV-Anlage unproblematisch aus (auch) zur Oberwellenreduzierung vorgehaltenen Energiespeichern gedeckt werden kann, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet aber der Betrieb einer PV-Anlage auch dann keine nennenswerten Vorteile für die Windenergienutzung, wenn es zu einem längerfristigen Stromausfall - wie etwa 2005 im Münsterland - kommt. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin überzeugend dargelegt, dass hierdurch gravierende Schäden an der Windenergieanlage verursacht werden, weil bei stillstehenden Anlagen ohne Möglichkeit des Netzbezuges "lebensnotwendige" Aggregate (etwa Ölumwälzpumpe, Ölheizung, Kühlungsvorrichtungen, Pitchmotoren o.ä.) nicht betrieben werden könnten. Dies habe zur Folge, dass bei einem über Stunden und Tage andauernden Stromausfall etwa kostspielige Getriebe- oder auch Rotorschäden aufträten. Mag demnach die Bereitstellung eines - über Energiespeicher mit naturgemäß begrenzten Kapazitäten hinausgehenden - "Notstromaggregats" für die Großwindenergieanlage aus der Sicht des Anlagenbetreibers grundsätzlich "vernünftig" sein, so gilt dies allerdings nicht für den diesbezüglichen Einsatz einer PV-Anlage: Da mehrstündige Stromausfälle nicht nur während des Tages, sondern auch während der Nacht bzw. im Extremfall über mehrere Nächte hinweg auftreten können, scheidet ein Einsatz der nur bei Licht produktionsfähigen PV-Anlage als einzige Notstromversorgung aus.

Muss demnach ohnehin zur Vermeidung der von der Klägerin geschilderten schweren Schäden eine lichtunabhängige, primäre Notstromversorgung (etwa in gestalt eines Dieselgenerators) vorgehalten werden, so bietet eine zusätzlich bereit gehaltene PV-Anlage, die allenfalls bei ausreichenden Lichtverhältnissen zeitweilig an die Stelle der Primärversorgung treten kann, keine Vorteile für den Betrieb des Windenergiestandorts, die eine zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs in dem hierfür erforderlichen Ausmaß legitimieren könnte. Da die Bereitstellungs- und Wartungskosten der erforderlichen Primärstromversorgung jedenfalls anfallen, kann die PV-Anlage der Nutzung der Windenergieanlage allenfalls dann im oben bezeichneten Sinne "dienen", wenn in den - äußerst seltenen - Fällen eines längeren Stromausfalles die bloßen Betriebskosten etwa eines Dieselgenerators so hoch wären, dass die mit seinem zeitweiligen Ersatz durch die Leistung der PV-Anlage verbundenen Ersparnisse deren Errichtungsund Betriebskosten in angemessener Zeit amortisieren könnten. Dies scheidet auch angesichts steigender Erdölpreise jedenfalls dann aus, wenn die PV-Anlage - wie für eine Privilegierung erforderlich - hauptsächlich als Notstromversorgung der Windenergieanlage und nicht als privilegierungsfremde zusätzliche Anlage zur Erzeugung hoch vergüteten Solarstroms zum Einsatz käme.

d. Dass die PV-Anlage grundsätzlich geeignet ist, bei einem durch Flaute bedingten Stillstand der Windenergieanlage zur Tagzeit deren Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz ("negative Energieproduktion") zu mindern, reicht für eine Privilegierung als mitgezogener Betriebsteil ebenfalls nicht aus. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass sie den Strombezug wegen ihrer Lichtabhängigkeit nicht vollständig ausschließen kann; insoweit hält der Senat an seiner im oben zitierten Urteil geäußerten Auffassung fest, dass nicht nur eine vollständige Problemlösung, sondern auch ein substantieller Beitrag hierzu einen privilegierungserheblichen Vorteil der PV-Anlage für den Betrieb der Windenergieanlage begründen kann.

Indessen muss aber auch ein in diesem Sinne substantieller Vorteil so beschaffen sein, dass seine Erzielung durch Errichtung des konkret in Rede stehenden Vorhabens aus Sicht des Anlagenbetreibers unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs "vernünftig" erscheint. Dies ist der Fall, wenn für seine Ausführung sachgerechte und einleuchtende Gründe sprechen, wobei der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet ist, die aus seiner Sicht beste Entscheidung zu treffen, sondern es muss sich um eine vernünftige betriebliche Lösung handeln (s. Senatsurteil vom 22. September 1989, RdL 1989, 317 im Falle eines landwirtschaftlichen Vorhabens). Daran fehlt es hier. Denn die Errichtung der PV-Anlage zur Minderung des Netzbezuges der Großwindenergieanlage ist keine vernünftige Lösung für deren Betrieb, weil sie nach dem Ergebnis des Gutachtens die Betriebskosten im Vergleich zum Netzbezug nicht senkt und zudem im Hinblick auf deren durch Flaute verursachten Energiebedarf deutlich überdimensioniert ist (s. S. 4 des Gutachtens).

Aus alledem folgt, dass die von der Klägerin geplante Maßnahme nur dann (wirtschaftlich) vernünftig erscheint, wenn man die mit der Produktion und Netzeinspeisung von Solarstrom derzeit verbundenen Einnahmemöglichkeiten in Rechnung stellt. Eine Anlage, deren wirtschaftliche Existenzfähigkeit aber auf der Einspeisung von Solarstrom beruht, ist auch dann nicht privilegiert, wenn sie gleichsam als Nebenprodukt substantielle Beiträge zur Nutzung der Windenergie leistet.

Soweit die Klägerin (s. die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 überreichte Stellungnahme ihres Geschäftsführers in einem vor dem VG Trier anhängigen Verfahren; Bl. 414 GA) der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung des Gutachters mit eigenen Strompreisprognosen für die nächsten 20 Jahre entgegentritt, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise. Maßgebend für die im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu prüfende "Vernünftigkeit" eines Vorhabens sind die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz herrschenden oder für die nähere Zukunft hinreichend sicher absehbaren Verhältnisse.

e. Der von der Klägerin des Weiteren behauptete Beitrag der PV-Anlage zur Bereitstellung von sogen. "Regelenergie" kann schließlich ebenfalls keine dienende Funktion für die Nutzung der Windenergie begründen. Nach ihren Darlegungen im Verfahren 8 A 11506/05.OVG (s. dort Bl. 4ff. GA) wird Regelenergie zum Ausgleich von - auch durch Windenergieerzeugung verursachten -Schwankungen in Angebot und Nachfrage von Strom benötigt. So erfordert die Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung beispielsweise, dass bei Ausfall eines Kraftwerks oder eines Windparks leer laufende Kraftwerkskapazitäten bereitstehen, um den Strombedarf zu decken. Die Lösung dieser Problematik kann jedoch mangels spezifischen Bezuges zur Nutzung der Windenergie und wegen des angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der PV-Anlage nicht spürbaren Lösungsbeitrages deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht begründen. Auch ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zweck im Außenbereich am Standort einer Windenergieanlage angesiedelt sein muss. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, warum die Aufgabe der Regelenergiebereitstellung nicht gleichermaßen von Solarparks im Innenbereich wahrgenommen werden kann.

2. Das strittige Vorhaben dient auch nicht der Erforschung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie an den auf dem Träger anzubringenden Kleinwindkraftanlagen Turbulenzmessungen für deren Optimierung durchführen will (s. etwa Bl. 17ff. GA), ist dies isoliert gesehen ohne weiteres von der Forschungsprivilegierung gedeckt. Gleiches mag für die Erforschung der Eignung von MDS als Energiespeicher für die Windenergieanlage gelten.

Dass aber auch die auf dem Träger zu installierende PV-Beplattung der Erforschung der Windenergie dient, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Dieses enthält zumindest hinsichtlich der PV-Anlage noch nicht einmal den Ansatz eines schlüssigen Forschungskonzeptes, sondern erschöpft sich in der Darstellung einer unübersichtlichen Vielzahl heterogener Verwendungszwecke, bei denen die Rolle der PV-Anlage häufig unklar bleibt. Eine Forschungsprivilegierung kommt nach Auffassung des Senats aber nur in Betracht, wenn der Bauherr ein Forschungskonzept darlegt, dass hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Privilegierungszweckes bietet (s. zum Erfordernis eines schlüssigen Betriebskonzeptes bei landwirtschaftlichen Betrieben z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 -; juris).

Ungeachtet dessen ergibt auch eine Einzelbetrachtung von der Klägerin behaupteter Forschungsansätze im Zusammenhang mit der PV-Beplattung, dass dieser keine dienende Funktion für die Erforschung der Windenergie zukommen kann.

Soweit die Klägerin behauptet, mit dem strittigen Vorhaben die Erforschung von "Food-Power-Stations" (s. etwa Bl. 102ff. VA) oder "Energy-Water-Stations" (Bl. 166ff. VA) zum Einsatz in Entwicklungsländern zu ermöglichen, fehlt es bereits an einem hinreichenden inhaltlichen Bezug zum Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Denn dieser umfasst nur die Erforschung der Windenergie, nicht aber diejenige von Biomasseproduktionsanlagen oder Trinkwassergewinnungsanlagen, deren Energiebedarf durch PV-/Wind-Hybride gedeckt wird.

Sollte die Klägerin beabsichtigen, die von ihr unter dem Aspekt des Dienens für die Nutzung der Windenergie aufgeführten Effekte der PV-Anlage zugleich näher zu erforschen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass diesbezüglich auch eine Forschungsprivilegierung zumindest insoweit ausscheidet, als die Forschung die Windenergienutzung unter deutschen Standortbedingungen zum Gegenstand hat. Effekte, die ungeachtet der genauen - und ggf. noch zu erforschenden -Einzelheiten ihrer Wirkungsweise angesichts deutscher Markt- und Netzbedingungen nicht geeignet sind, hier einen aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieanlagenbetreibers die zusätzlich Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigenden Beitrag zur qualitativen Verbesserung der Windenergienutzung zu leisten, sind auch zu Forschungszwecken nicht privilegiert. Des Weiteren steht einer Anerkennung des geplanten Modulträgers als Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit einer Windenergienutzung in Deutschland auch die Vielzahl der bei dem Beklagten beantragten, gleichartigen Projekte entgegen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, warum die bloße Erforschung des Zusammenwirkens von Windenergie- und PV-Anlagen unter vergleichbaren Standortbedingungen die gleichzeitige Durchführung von mehr als zwanzig ähnlichen Projekten durch Firmen, deren wirtschaftlicher Inhaber sämtlich der Geschäftsführer der Klägerin ist, erfordern könnte.

Die verschiedentlich geäußerte Absicht der Klägerin, Nutzeffekte einer PV-Anlage, für den Betrieb von Windenergieanlagen unter völlig anderen Infrastrukturverhältnissen in Entwicklungs- oder Schwellenländern verschiedener Erdteile erforschen zu wollen, um sich so Exportchancen zu eröffnen, erfüllt nicht den Tatbestand einer Forschungsprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Mag eine derartige "Forschung" noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt sein, so unterfällt sie aber nach Auffassung des Senats aus systematischen und teleologischen Gründen gleichwohl nicht deren Anwendungsbereich:

In systematischer Hinsicht steht die Forschungsprivilegierung im Zusammenhang mit der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ebenfalls aufgeführten Entwicklungs- und Nutzungsprivilegierung. Schon aus der textlichen Reihenfolge der Privilegierungstatbestände (Erforschung - Entwicklung - Nutzung; s. auch § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB), die dem üblichen chronologischen Verlauf der Produktentstehung folgt, wird deutlich, dass bei der Auslegung der Begriffe nicht jeder Tatbestand isoliert betrachtet werden darf, sondern als Bestandteil eines insgesamt im öffentlichen Interesse liegenden Prozesses gesehen werden muss. Der Schlusspunkt dieses Prozesses ist die Nutzung der Windenergie. Da § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schon nach seinem territorialen Geltungsanspruch aber nur den deutschen Außenbereich Vorhaben zugänglich macht, die der Nutzung der Windenergie dienen, prägt diese territoriale Beschränkung des privilegierten Prozesses zugleich dessen übrige Bestandteile. Somit kommt einem Vorhaben nur dann dienende Funktion im Hinblick auf die Erforschung und Entwicklung der Windenergie zu, wenn sie die Bedingungen einer Nutzung im Anwendungsbereich des Baugesetzbuches zum Gegenstand hat.

Dieser Befund wird durch den Zweck der Privilegierung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, bestätigt. Danach handelt es sich bei § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keineswegs um einen ökönomisch motivierten Privilegierungstatbestand zur Förderung der Marktchancen deutscher Windenergieanlagenbauer auf den Weltmärkten. Vielmehr ergibt sich aus den Begründungen aller drei Gesetzentwürfe, die Grundlage des neuen Privilegierungstatbestandes waren (Entwurf der seinerzeitigen Koalitionsfraktionen BT-Drs. 13/1733; Entwurf der Fraktion der SPD BT-Drs. 13/1736; Bundesratsentwurf BT-Drs. 13/2208), dass nicht die Exportförderung, sondern ganz andersartige öffentliche Interessen den Gesetzgeber bewogen haben, das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Außenbereichs von gewerblich-technischen Nutzungen hinsichtlich der Windenergie normativ zurückzustellen. Im Koalitionsentwurf, der die Privilegierung aller erneuerbarer Energien durch Erweiterung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorsah, stand die Sicherung einer umwelt- und ressourcenschonenden öffentlichen Energieversorgung im Vordergrund (s. BT-Drs. 13/1733, S. 3). Auch nach der Vorbemerkung des SPD-Entwurfs war der Ausbau erneuerbarer Energien "aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen notwendig" (BT-Drs. 13/1736, S. 1 und 3) und deshalb die Privilegierung geboten. Der Ausschussbericht zur letztlich Gesetz gewordenen Fassung hebt hervor, dass "die Windenergie einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten kann und daher planungsrechtlich so gestellt werden (muss), dass sie an geeigneten Standorten auch eine Chance hat" (BT-Drs. 13/4978, S. 6). Aus alledem folgt, dass der Gesetzgeber durch die Forschungsprivilegierung der Windenergie den Außenbereich im Geltungsbereich des Baugesetzbuches nicht aus wirtschaftpolitischen Gründen zum "Versuchslabor" für Anlagenexporteure machen wollte. Vielmehr ging es ihm erkennbar darum, die nationale Energieversorgung in Deutschland in Richtung auf einen Energiemix mit wachsendem regenerativem Anteil zu entwickeln, um dadurch einen nationalen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung zu leisten. Zu diesem Zweck hatte er bereits in der 11. Legislaturperiode das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz (s. dazu BT-Drs. 11/7816, S. 3) verabschiedet, das wirtschaftliche Hemmnisse bei der Erzeugung regenerativen Stroms überwinden sollte. Demgegenüber sollte das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996 (BGBl. I, 1189), mit dem die Privilegierung der Windenergie eingeführt wurde, planungsrechtliche Hemmnisse beseitigen, die infolge einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 95ff.) drohten (so BT-Drs. 13/4978, S. 1).

Nach alledem kann das strittige Vorhaben nicht allein deshalb der Erforschung der Windenergie im bauplanungsrechtlichen Sinne dienen, weil es Entwicklung und Export von PV-unterstützten Windenergieanlagen vorbereiten soll, die für den Einsatz in anderen Erdteilen unter anderen Infrastrukturbedingungen bestimmt sind. Insofern bestand für den Senat auch keine Veranlassung, von Amts wegen den umfangreichen, staatenspezifizierten Beweisanregungen des Klägers zur Frage einer dienenden Funktion der PV-Anlage unter ausländischen Einsatzbedingungen (Bl. 333ff. GA) nachzugehen. Entgegen den Befürchtungen der Klägerin wird ihr aufgrund der vorstehend begründeten Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch die Entwicklung exportfähiger Windenergie- oder Hybridanlagen in Deutschland nicht verwehrt. Denn das Recht zur Errichtung der von ihr projektierten Forschungshybriden kann ohne weiteres durch entsprechende Bauleitplanung der Gemeinden geschaffen werden.

II. Das Vorhaben der Klägerin kann auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB als "sonstiges Vorhaben" zugelassen werden. Denn es "beeinträchtigt" im Sinne dieser Vorschrift am vorgesehenen Standort öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert).

Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Wesensfremde und der Erholungseignung abträgliche Nutzungen beeinträchtigen daher grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft und sind unzulässig. Anderes gilt nur dann, wenn die Landschaft am in Rede stehenden Vorhabenstandort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der Erholung dienen kann oder wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist (s. dazu BVerwG, BRS 56 Nr. 72). Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft entfällt allerdings erst dann, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen verdrängt ist (BVerwG, BRS 65 Nr. 207). Im vorliegenden Fall liegt das Baugrundstück im Außenbereich der Gemarkung Winterspelt. Dass dieser im fraglichen Bereich von seiner Beschaffenheit her zur naturgegebenen Bodennutzung oder Erholung ungeeignet oder wesentlich vorbelastet sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob wegen seiner Lage in einem Vorranggebiet für Windenergie auf dem Baugrundstück oder in dessen Umgebung schon Großwindenergieanlagen errichtet sind oder noch errichtet werden, bewirkt dies allein keine Vorbelastung, die eine weitere Schutzwürdigkeit der Landschaft vor Beeinträchtigungen durch einen Modulträger des von der Klägerin geplanten Ausmaßes (s. Bl. 24 VA) ausschließt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen wegen ihrer geringfügigen Grundfläche letztlich die naturgegebene Bodennutzung nur unwesentlich beeinträchtigen und sich aufgrund ihrer schlanken Silhouette auch hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen von dem nach Beplattung wie ein mehrstöckiges Gebäude imponierenden Modulträger (s. das Lichtbild Bl. 184 VA) deutlich unterscheiden. Anders als im Falle einer Privilegierung, bei der sich die zusätzliche Landschaftsbeeinträchtigung angesichts einer Vorbelastung durch Windenergieanlagen und des Gewichts der Privilegierung nicht im Sinne eines "Entgegenstehens" durchsetzt (s. dazu das Senatsurteil vom 11. Mai 2005, aaO., S. 18f.), sind bei einem sonstigen Vorhaben mangels Gewichtigkeit der für seine Verwirklichung im Außenbereich streitenden Belange erheblich geringere Anforderungen an eine "Beeinträchtigung" der natürlichen Eigenart der Landschaft zu stellen, die bei einer weiteren, voluminösen und zudem bodennahen "industriellen Möblierung" des Außenbereichs erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit weist im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, welche Anforderungen an die Begriffe des "Dienens" und der "Erforschung" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung auf.

Ende der Entscheidung

Zurück