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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 8 A 10994/03.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 F: 1997
Ein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht im Außenbereich nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schützt den Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks vor Immissionen, die den in einem Mischgebiet zulässigen Umfang überschreiten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 10994/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen baurechtlicher Nachbarklage

hier: Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. Juli 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.

In Bezug auf die Abweisung der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2000 enthält der Zulassungsantrag keine Darlegung. Aber auch im Übrigen (Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten) begründet das Vorbringen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zunächst begegnet der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, wonach ein im Außenbereich ansässiger Grundstückseigentümer sich gegen eine benachbarte bauliche Nutzung nur insoweit wehren kann, als er geltend macht, dadurch würden schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), wobei der durch diese gesetzliche Ausformung des Gebots der Rücksichtsnahme gewährte Schutzumfang demjenigen eines Mischgebietes entspricht. Auch kommt es im Rahmen einer auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gestützten Nachbarklage allein darauf an, ob die beanstandete Nutzung tatsächlich zu Immissionen führt, die - weil sie über das in einem Mischgebiet zulässige Maß hinausgehen - auch im Außenbereich unzulässig sind. Denn insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks von derjenigen eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gebiet oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 2, der einem der Baugebiete der BaunNVO entspricht. Die Eigentümer solcher Grundstücke haben wegen der Belegenheit ihres Grundstückes in einem Baugebiet nach der BauNVO einen sog. "Gebietsgewährleistungsanspruch", der ihnen ein Abwehrrecht gegen solche Nutzungen gibt, die in dem jeweiligen Baugebiet nach der BauNVO ihrer Art nach unzulässig sind. Dagegen gewährt das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ebenso wie nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB nur ein Anspruch auf Unterlassung tatsächlich unzumutbarer Immissionen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, BRS 55 Nr. 168 und Beschluss vom 3. April 1995, BRS 57 Nr. 224).

Dem Verwaltungsgericht ist weiter dahin zu folgen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Nutzung der ehemaligen Raiffeisenlagerhalle durch den Beigeladenen unzumutbare Geräuschbelästigungen oder sonstige Beeinträchtigungen für das Grundstück der Kläger nicht hervorruft. Die verschiedenen Kontrollen der Bauaufsichtsbehörde haben niemals ergeben, dass in dieser Halle Arbeiten durchgeführt werden, die mit unzumutbarem Lärm verbunden sind. Vielmehr wurde immer lediglich die Lagerung von Materialien festgestellt. Auch die Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht hat keinerlei Nachweis für das Vorhandensein einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines metallverarbeitenden Betriebes erbracht; die gelagerten Gerätschaften allein, die zum Teil zudem nach ihrem Aussehen nicht mehr gebrauchstüchtig waren, liefern einen solchen Nachweis nicht. Die Kläger haben trotz der Kenntnis von den Ortskontrollen der Bauaufsichtsbehörde und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht sowie des Hinweises des Vorsitzenden im Termin, wonach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im vorliegenden Fall nur angenommen werden könne, wenn die behaupteten Immissionen die zulässigen Werte eines Mischgebietes überschritten, weder in der mündlichen Verhandlung noch mit ihrem Zulassungsantrag konkrete Angaben zu Art, Häufigkeit und Umfang der von ihnen beklagten Störungen gemacht. Sie haben dazu auch keinen Beweis, etwa durch Zeugenvernehmung, angeboten. Es ist daher derzeit weder schlüssig vorgetragen, dass von der Nutzung der Halle unzumutbare Immissionen neu ausgehen, noch liegen Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht vor.

Damit begegnen sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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