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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 8 A 11057/08.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LBauO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 3
BauGB § 16
BauGB § 16 Abs. 2
BauGB § 16 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 9
BauGB § 9 Abs. 2 a
BauGB § 14
BauGB § 14 Abs. 1
BauNVO § 11
BauNVO § 11 Abs. 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 3
BauNVO § 1
BauNVO § 1 Abs. 9
LBauO § 72
1. Ein gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB erlassener Bebauungsplan kann auch Unterarten von Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausschließen.

2. Zu den schädlichen Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 K 929/07.MZ

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts in Anspruch.

Sie betreibt auf dem Grundstück H.straße ... (Flur ... Nrn. ... und ...) einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 805 m² und einer Geschossfläche von 1.292,30 m². Auf dem gegenüberliegenden Grundstück befindet sich der weitere Lebensmitteldiscountmarkt LIDL mit einer Verkaufsfläche von 842 m². Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt Mainz, der in der näheren Umgebung sowohl durch gewerblich-industrielle Nutzung als auch durch Wohnnutzung geprägt ist.

Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts nach der Art der baulichen Nutzung. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 326,55 m² auf 1.132,27 m² und die Geschossfläche um 478,05 m² auf 1.770,35 m² erweitert werden.

Die Beklagte lehnte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben beurteile sich wegen der Gemengelage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben einfüge. Denn die geplante Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Der Markt habe einen peripheren nicht integrierten Standort am Siedlungsrand, der außerhalb der zentralen Versorgungslage Hauptbahnhof/B.straße/B.ring/B.platz liege, die im Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten als Stadtteilzentrum eingestuft sei. Für die Frage der schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dürfe nicht nur die Erweiterung des Betriebs in den Blick genommen werden, es müsse vielmehr das Gesamtvorhaben beurteilt werden. Bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb könne dabei auf die Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO zurückgegriffen werden. Bereits aus dem Verhältnis des Markts zu der Gesamtfläche der Geschäfte im Bereich Nahrungs- und Genussmittel im Stadtteil Neustadt ergebe sich eine Vermutung für schädliche Auswirkungen. Auswirkungen seien insbesondere auf die wenigen kleinen Supermärkte und Lebensmitteldiscounter im Stadtteilzentrum bzw. in den integrierten Lagen zu befürchten, was dazu führen könne, dass im Falle einer Aufgabe dieser Geschäfte die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gefährdet sei. Dies gelte auch mit Blick auf die zu erwartende Umsatzverteilung: Nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel" seien nur dann keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten, wenn der "Non-food"-Anteil weniger als 10% der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des indizierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert sei; im Rahmen einer typisierenden Betrachtung dürfe der Umsatz des Betriebs 35% der (spezifischen) Kaufkraft im Nahbereich des Markts nicht erreichen. Diesen Wert übersteige der Markt der Klägerin; darüber hinaus habe der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin regelmäßig einen "Non-food"-Anteil von etwa 20 %.

Nach Einlegung eines Widerspruchs hat die Klägerin im Dezember 2007 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, für die Frage eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 BauGB sei allein auf die Erweiterungsfläche abzustellen. Denn die Kaufkraft, die bereits seit mehreren Jahren an einen Einzelhandelsstandort außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gebunden sei, werde sich bei der Erweiterung nicht mehr entscheidend zum Nachteil der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs verändern, da dieser sich auf die bestehenden Kaufstrukturen und insbesondere die Trennung von autoorientierter und fußläufiger Kundschaft bereits eingestellt habe. Es sei auch gutachterlich nicht darstellbar, bereits gebundene Kaufkraft sich nachträglich wieder wegzudenken. Durch die Erweiterung werde zwar die Attraktivität der Filiale verbessert, wegen der fehlenden Sortimentserweiterung habe dies jedoch eine Verringerung der Flächenproduktivität zur Folge. Kriterien zur Beurteilung schädlicher Auswirkungen auch von Erweiterungsflächen seien u.a. der Abstand des Vorhabens zum zentralen Versorgungsbereich, der Zustand des zentralen Versorgungsbereichs, eine etwaige Gefährdung eines "Magnetbetriebs" in einem zentralen Versorgungsgebereich sowie die Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens in Relation zur Gesamtverkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich. Schädliche Auswirkungen durch das Vorhaben ergäben sich insoweit jedoch nicht. Dies gelte für die Bewertung der Kaufkraftumlenkung und den Verkaufsflächenvergleich. Hinsichtlich des Kriteriums Abstand zum zentralen Versorgungsbereich sei zu beachten, dass die Auswirkungen umso geringer seien, je weiter der Einzelhandelsbetrieb von dem zentralen Versorgungsbereich entfernt sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Einzelhandel in dem zentralen Versorgungsbereich auf die Konkurrenzsituation eingestellt habe. Nennenswerte Kaufkraftabflüsse seien nicht zu erwarten, denn die Kaufkraft pro m² Verkaufsfläche bei Erweiterungen steige nicht linear. Aufgrund der Nähe des Lebensmitteldiscountmarkts zu einem LIDL- und NORMA-Markt sowie einem Tchibo-Resteverkauf sei davon auszugehen, dass das Vorhaben in Konkurrenz zu diesen - autoorientierten - Betrieben und nicht zu solchen innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche trete. Im Übrigen sei der klägerische Einzelhandelsbetrieb dem zentralen Versorgungsbereich der Neustadt zuzurechnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen.

Das Vorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten zu erwarten seien. Bedenken an der Ausweisung des Bereichs "Bahnhofsvorplatz/B.straße/K.

Ring/B.ring/B.platz" unter Ausschluss des Standorts des klägerischen Einzelhandelsbetriebs als zentralen Versorgungsbereich durch das Zentrenkonzept der Beklagten bestünden nicht. Die Siedlungsrandlage des klägerischen Markts einerseits und die Möglichkeit einer nahen Versorgung der Bevölkerung mit Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs in einem von Läden dicht besiedelten Gebiet innerhalb der Neustadt andererseits rechtfertigten die von einem städtebaulichen Planungsermessen getragene Gebietsabgrenzung.

Schädliche Auswirkungen durch das Vorhaben seien indes zu erwarten, wobei das Gesamtbauwerk in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die Erweiterungsfläche Berücksichtigung zu finden habe und auch auf die gesetzgeberischen Wertungen der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zu rückgegriffen werden könne. Schädliche Auswirkungen ergäben sich aus der nahen Lage des zentrenrelevante Sortimente aufweisenden klägerischen Markts zu dem zentralen Versorgungsbereich. Die Konzentration von Einzelhandelsgeschäften innerhalb dieses Bereichs liege weiter südlich, so dass dem klägerischen Betrieb auch keine "Magnetfunktion" zukomme. Durch diesen belastet würde der innerhalb eines Radius von 700 m gelegene NORMA-Markt, dessen "Magnetstellung" im zentralen Versorgungsbereich gefährdet werde. Eine verkaufsflächenmäßige Dominanz durch den klägerischen Markt im nördlichen Versorgungsgebiet sei außerdem deutlich absehbar. Verstärkt werde diese unter Berücksichtigung des der Klägerin gegenüberliegenden großflächigen LIDL-Markts, denn beide wiesen ein attraktives Parkplatzangebot auf. Dieses Angebot wirke negativ auf die Situation der im Stadtteilzentrum vorhandenen Einzelhandelsbetriebe ein. Auch die zu erwartende Kaufkraft- und Umsatzbindung sei nicht nahversorgungsverträglich.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das erstinstanzliche Urteil habe die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - Konsequenz, dass mit § 34 Abs. 3 BauGB alle außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegenen Lebensmitteldiscountmärkte auf den Bestandsschutz verwiesen seien. Selbst geringfügige Erweiterungen der Verkaufsfläche und Lagervergrößerungen seien dann unzulässig. Dem Zentrenkonzept der Beklagten allein komme im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB (wegen der eigentumsbeschränkenden Wirkung und anders als dem Einzelhandelsausschluss aufgrund eines Bebauungsplans) kein verbindlicher Charakter zu. Es sei stattdessen eine konkrete Betrachtung der vorhandenen Nutzungen erforderlich, die hier ergebe, dass die Einzelhandelsansiedlungen im Bereich B.ring/K.-Ring/B.straße nicht als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren seien. Der mehr oder weniger zufälligen Ansammlung von Geschäften fehle eine übergeordnete, koordierende Planung.

Die Geschäfte seien über einen großen räumlichen Bereich angeordnet, weshalb der NORMA- und der Schlecker-Markt bereits isoliert und außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs gelegen seien. Unterbrächen aber größere Lücken nicht den Zusammenhang eines zentralen Versorgungsbereichs, dann müsse auch das Baugrundstück der Klägerin wegen der in seiner Nähe befindlichen zahlreichen Ladenlokale als zugehörig angesehen werden. Des Weiteren sei § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht heranziehbar. Im Hinblick auf die grundgesetzliche Baufreiheit trage die Baugenehmigungsbehörde die materielle Beweislast für die Ausnahmevorschrift in § 34 Abs. 3 BauGB. Diese könne nicht mit der Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO, der zudem andere Voraussetzungen habe, umgangen werden. Im Übrigen sei § 34 Abs. 3 BauGB in Fällen der bloßen Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben lediglich auf die mit der Erweiterung verbundenen Kaufkraftbeziehungen zu untersuchen. Für eine Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil des zentralen Versorgungsbereichs ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Beklagte dafür Aspekte ins Feld führe, die für die Erstellung eines Zentrenkonzepts, nicht aber für die Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB geeignet seien. Es sei vielmehr zu bewerten, ob sich die Randbedingungen der Einzelhandelsstruktur durch das Vorhaben wesentlich veränderten. Dies sei hier nicht der Fall. Mangels Sortimentserweiterung sei eine qualitative Verbesserung des Produktangebots durch die Klägerin nicht verbunden. Ausgehend davon, dass bundesweit in allen Filialen der Klägerin ein identisches Warensortiment angeboten werde, sei auch nicht bei dem konkreten Erweiterungsvorhaben eine Sortimentserweiterung oder Neuausrichtung zu erwarten. Bisherige Verkaufsfläche und das Stellplatzangebot, denen nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukomme, würden schon bislang angenommen; die Zweiteilung des Kundenkreises (motorisierte und nichtmotorisierte Kunden) bleibe unverändert. Allenfalls sei zu erwarten, dass eine Kaufkraftverschiebung zu Lasten des benachbarten LIDL-Markts oder entfernter gelegener Märkte erfolge, nicht aber zum Nachteil der NORMA-Filiale.

Zur Sicherung der mit Aufstellungsbeschluss vom 18. März 2009 eingeleiteten Bauleitplanung "Nordwestlich des K.-Rings (N 86)", in deren Plangebiet der Betrieb der Klägerin gelegen ist, hat die Beklagte am selben Tag eine Veränderungssperre beschlossen. Diese hält die Klägerin für unwirksam. Zweifelhaft sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten durch den auf § 9 Abs. 2 a BauGB gestützten Bebauungsplan, weil insoweit eine Gliederung in Unterarten von baulichen Nutzungen - im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO - nicht erlaubt sei; zulässig sei nur der Ausschluss von Arten nach § 1 Abs. 5 BauNVO. Des Weiteren lege es der Wortlaut von § 9 Abs. 2 a BauGB nahe, dass einzelhandelsbeschränkende Festsetzungen nur dann geplant werden dürften, wenn die ausgeschlossenen Sortimente - anders als hier - in einem konkreten zentralen Versorgungsbereich auch vorhanden seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Nordwestlich des K.-Rings (N 86)" am 30. März 2009 verpflichtet gewesen ist, den beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil. Nach dem Zentrenkonzept sei die Erhaltung der kleinteiligen Einzelhandelsstruktur des Stadtteils Neustadt beabsichtigt. Der B.platz sei wegen des städtebaulichen Zusammenhangs zum B.ring, aber auch deshalb von dem Zentrenkonzept noch in den Bereich des zentralen Versorgungsbereichs einbezogen worden, weil in dessen rückwärtigen Bereich (H.straße, K.-Ring) eine andere Nutzungsstruktur (gewerblich-industrielle Nutzung) beginne. Im Übrigen bestehe an dem Platz eine Gemengelage mit nur wenigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne der BauNVO. Die überwiegenden Verkaufsflächen des Stadtteils befänden sich in den zentralen Versorgungslagen oder in sonstigen integrierten Lagen. Die dort wegen ihrer Größe kaum noch wettbewerbsfähigen Supermärkte würden bei einer Zulassung der von der Klägerin angestrebten Betriebserweiterung kaum ihre Wirtschaftlichkeit aufrechterhalten können. Dies setze eine Verödungskette in dem Stadtteil in Gang.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. September 2009 durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen, die ebenso wie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, das Gutachten "Einkaufsstandort Mainz" der P. AG vom Februar 1992 sowie das "Zentrenkonzept Einzelhandel" der Beklagten vom Februar 2005 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts. Auch der hilfsweise insoweit erhobene Fortsetzungsfeststellungsantrag kann keinen Erfolg haben. Die Klagebegehren stehen in Widerspruch zu Bauplanungsrecht.

1. Der (mit dem Hauptantrag verfolgten) Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts und einer Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Bauvorbescheids (§ 72 Satz 1 LBauO) steht die am 18. März 2009 beschlossene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Nordwestlich des K.-Rings (N 86)" nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen.

Der beabsichtigte Bebauungsplan normiert auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche in der Neustadt und der Innenstadt für das Gebiet, in dem auch der zur Erweiterung vorgesehene Betrieb der Klägerin liegt, den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit (im einzelnen benannten) zentrenrelevanten Sortimenten (einschließlich einer Randsortimentklausel); ein Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO wird nicht festgesetzt. Da die Klägerin einen der ausgeschlossenen Einzelhandelskategorie zuzuordnenden Betrieb führt, darf dessen Erweiterung als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB aufgrund der erlassenen Veränderungssperre nicht durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre bestehen nicht.

a) Die Veränderungssperre weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf. Sie ist in der Sitzung des Gemeinderats beschlossen worden, in der zuvor der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst worden ist. Die Satzungen sind zeitgleich ortsüblich bekannt gemacht worden (vgl. §§ 14, 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Bekanntmachung hinsichtlich der Veränderungssperre ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Veröffentlichung der Veränderungssperre selbst unterblieben ist (so die Regelanordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB kann eine Ersatzverkündung nämlich in der Weise vorgenommen werden, dass die Beschlussfassung über die Veränderungssperre örtsüblich bekannt gemacht wird. Dies ist hier beanstandungsfrei geschehen, unter Berücksichtigung der weiteren Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB.

b) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Veränderungssperre keinen Bedenken. Sie ist zur Sicherung der Bebauungsplanung der Beklagten erforderlich (§ 14 Abs. 1 BauGB). Insbesondere ist der beabsichtigte Bebauungsplan "Nordwestlich des K.-Rings (N 86)" mit seinem Ausschluss eines zentrenrelevanten Einzelhandels bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar. Der Bebauungsplanentwurf enthält keine Festsetzungen, die bereits jetzt als rechtlich unzulässig zur Verwirklichung der Planabsicht der Beklagten - Schutz der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtteil Neustadt und in der Innenstadt (vgl. 6 f. der Begründung des Bebauungsplans) - anzusehen wären und deshalb die Unwirksamkeit der Veränderungssperre zur Folge hätten.

Es ist in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB zulässig, (wie hier) Unterarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO auszuschließen. Eine Beschränkung des Ausschlusses auf Nutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich zum einen nicht aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 a BauGB, der für beide Absätze des § 1 BauNVO offen ist. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Regelungsziel des § 9 Abs. 2 a BauGB folgt ferner eindeutig, dass sich der Inhalt des Bebauungsplans an beiden Absätzen des § 1 BauNVO anlehnen können soll (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 11; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 242 f.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 515 w, 515 y; Löhr, in. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 98 j; Janning, ZfBR 2009, 437, 438). Ziel und Zweck der Einführung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB war es, der (in der Praxis festgestellten) eingeschränkten Praktikabilität der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB abzuhelfen und im Innenbereich auf einfacherem Wege eine Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung zu eröffnen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 10). Ermöglicht werden soll daher ein (auch im einfachen Verfahren nach § 13 BauGB zu erlassender) Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können.

Gefolgt werden kann der Klägerin auch nicht insoweit, als sie die Auffassung vertritt, einzelhandelsbeschränkende Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB seien allein mit Blick auf Versorgungsbereiche zulässig, in denen die ausgeschlossenen Sortimente auch konkret vorhanden oder ihre Ansiedlung wahrscheinlich sei. Für ein derart verkürztes Verständnis von § 9 Abs. 2 a BauGB bieten sich keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Vorschrift zeigt an mehreren Stellen, dass Bebauungspläne nicht nur zur Erhaltung, sondern auch zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erlassen werden dürfen. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber, dass bei Erlass eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 a BauGB ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigt wird, das auch zukunftsgerichtete Planungsvorstellungen der Gemeinde beinhalten kann (vgl. § 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB). Im Übrigen widerspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Ansatz der Klägerin: Danach sind bauplanerische Einzelhandelsausschlussregelungen auch zur Entwicklung von künftigen Versorgungszentren zulässig, wobei selbst Nutzungsarten ausgeschlossen werden können, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind; es bedarf - wenn ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde vorliegt, das nicht nur den Schutz eines Zentrums regelt - auch keiner weiteren Differenzierung oder Ermittlung einer konkreten Zentrenschädlichkeit eines Sortiments, wenn ein Bebauungsplan das Einzelhandelskonzept für einen bestimmten Bereich umsetzen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, BauR 2009, 1245 und juris, Rn. 19, 26).

Es kann schließlich nicht von vornherein festgestellt werden, dass die Gebietsabgrenzung des in Rede stehenden Bebauungsplans seitens der Beklagten willkürlich vorgenommen worden wäre. Wie die Ortsbesichtigung des Senats ergeben hat, erfasst das Plangebiet den nordwestlich der Neustadt gelegenen gewerblich-industriell geprägten Bereich, der einige wenige Wohnnutzungen am Rande, zur Neustadt hin, einschließt. Dieser Bereich grenzt sich städtebaulich und nach dem Schwerpunkt seiner Nutzung deutlich von der Neustadt und dem nahen B.platz ab. Ob die Beklagte auch die der Klägerin gegenüberliegende Seite der H.straße wegen des dort ansässigen Lebensmitteldiscounters LIDL in das Plangebiet hätte einbeziehen müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Durch eine teilweise fehlerhafte Gebietsabgrenzung ergäbe sich nicht die Unwirksamkeit der Veränderungssperre, denn zur Verwirklichung der Planungsabsicht der Beklagten wäre es ohne weiteres noch rechtlich möglich, das Bebauungsplangebiet zu erweitern, ohne dass hieraus bauplanungsrechtliche Vorteile für das klägerische Vorhaben erwachsen könnten.

Steht mithin die wirksame Veränderungssperre dem klägerischen Vorhaben entgegen, kann der Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass eines Bauvorbescheids zur Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts keinen Erfolg haben.

2. Aber auch die hilfsweise erhobene, zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage führt nicht zum Erfolg. In der Zeit bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Nordwestlich des K.-Rings (N 86)" am 30. März 2009 ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts an der H.straße positiv zu verbescheiden. Dem Vorhaben hat § 34 Abs. 3 BauGB entgegengestanden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war seinerzeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zugunsten der Klägerin in dem Vorhabensbereich eine Gemengelage unterstellend, fügt sich der von ihr geführte Einzelhandelsbetrieb und damit seine Erweiterung seiner Art nach in diese Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB); dies ist zwischen den Beteiligten, soweit ersichtlich, auch unstreitig.

Das Vorhaben hat jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoßen, weil von der Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin schädliche Auswirkungen auf den langgestreckten zentralen Versorgungsbereich der Beklagten im Westen der Neustadt zu erwarten gewesen wären.

a) Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsstrukturen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, BVerwGE 129, 307 und juris, Rn. 11). Sie können - bei fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen - anhand der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O. und juris, Rn. 12 f.).

Hiervon ausgehend ist nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich dem Senat bei der Ortsbesichtigung dargestellt haben, in der Neustadt ein zentraler Versorgungsbereich von dem Bereich Hauptbahnhof jedenfalls bis zum NORMA-Markt am B.ring gegeben, auf den die Erweiterung des klägerischen Betriebs schädlich eingewirkt hätte. Das Vorliegen weiterer, kleinerer Versorgungszentren in der Neustadt - am G.- und am F., wie von der Beklagten in ihrem Zentrenkonzept Einzelhandel aus dem Jahr 2005 angenommen -, kann daher dahinstehen. Auch darauf, ob die Festlegung eines (bis zum B.platz reichenden) zentralen Versorgungsbereichs durch das städtebauliche Zentrenkonzept der Beklagten (S. 38) von den tatsächlichen Verhältnissen der städtebaulichen Situation getragen wird, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an (vgl. dazu Weiteres in BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, NVwZ 2009, 781 und juris, Rn. 6). Ein tatsächlich vorhandener zentraler Versorgungsbereich kann durch ein (rechtsverbindliche Festsetzungen entbehrendes) städtebauliches Zentrenkonzept mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB weder eingeschränkt noch erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, a.a.O. und juris, Rn. 6 f.).

Die Ortsbesichtigung hat nach Auffassung des Senats einen zentralen Versorgungsbereich mit Einzelhandelsgeschäften ergeben, der die B.straße und den Hauptbahnhofsbereich wegen der dort ansässigen zahlreichen Einzelhandelsbetriebe auch nach unbestrittener Ansicht der Beteiligten einschließt, darüber hinaus aber auch den K.-Ring erfasst und jedenfalls bis zum Lebensmitteldiscountmarkt NORMA am B.ring reicht (eine Filiale der Firma Schlecker befindet sich dort nicht mehr). Zwar sind die Einzelhandelsgeschäfte am verbreitetsten in der B.straße (u.a. mit einem Penny-Markt) und im Bahnhofsumfeld (auf Lebensmittel bezogen dort u.a. mit REWE und mit einem weiteren ALDI-Markt, aber auch mit kleineren Geschäften) anzutreffen. Zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte finden sich jedoch auch im Bereich des anschließenden oberen K.-Rings, wenn auch in geringerem Umfang und mit in quantitativer und qualitativer Hinsicht einfacherem Warenangebot. Dies gilt insbesondere für den Teilbereich zwischen der L.straße und der U.straße. In nördlicher Richtung finden sich dann am K.-Ring ein Getränkehandel sowie ein Lebensmittelgeschäft ("Pamukkale Supermarkt") und weiter nördlich ein Textilgeschäft; im Übrigen haben sich dort Restaurants, Cafés und Handwerks- sowie Dienstleistungsbetriebe niedergelassen. In Sichtweite des Textilgeschäfts befindet sich noch als weiterer Einzelhandelsbetrieb der NORMA-Markt am B.ring. Diesen trennen zwar einige Meter von den südlich in lockerer Folge gelegenen und in ihrem Angebot durchaus auch eingeschränkten Einzelhandelsbetrieben, was einer Zugehörigkeit zu dem dichter besetzten Versorgungsbereich im Süden allerdings nicht entgegensteht (vgl. auch Erhard, NVwZ 2009, 944, 945). Denn es ist ein Zusammenhang zu dem Kern des Versorgungsbereichs festzustellen. Der NORMA-Markt vermag die hinsichtlich Einzelhandelsbetrieben aufgelockerte Umgebung abzurunden, weil ihm in quantitativer und in qualitativer Hinsicht eine besondere Versorgungsfunktion in der Neustadt zukommt. Er bietet nicht nur für eine unmittelbare nahe Bevölkerung im Umfeld eine Versorgung mit einem breit(er)en Lebensmittelsortiment, sondern auch für einen weiteren (auch fußläufigen) Bereich der Neustadt, der von einer dicht besiedelten Wohnbebauung geprägt ist. Im Hinblick auf den dadurch vorgegebenen Versorgungsbedarf und das im Übrigen in diesem nördlichen Bereich der Neustadt eher vereinzelte und spartenbezogene Einzelhandelsangebot kommt dem Lebensmitteldiscountmarkt eine hervorgehobene Versorgungsfunktion zu. Er bildet gleichsam den Eckpunkt eines nur lückenhaft mit Einzelhandelsbetrieben bestückten Bereichs bis zur U.straße hin (ca. 350 m Entfernung), ab der sich die Einzelhandelsstruktur in Richtung Süden weiter verdichtet.

Sonstige Gesichtspunkte stehen einem städtebaulichen Zusammenhang des NORMA-Markts mit der südlicher sich verfestigenden Versorgungssituation nicht entgegen. Eine ungeordnete Struktur entlang der beiden Ringstraßen bis zur B.straße konnte der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht feststellen.

Ob über den beschriebenen Bereich hinaus - mit dem Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten - von einem zentralen Versorgungsbereich bis zum B.platz auszugehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil schon der in den vorgenannten Grenzen festgestellte Versorgungsbereich mit schädlichen Auswirkungen aufgrund der Erweiterung des klägerischen Betriebs zu rechnen gehabt hätte (siehe unten unter b). Dessen ungeachtet kann die Klägerin auch in der Sache nicht mit dem Vorbringen Gehör finden, ihr Einzelhandelsbetrieb sei ebenfalls in den zentralen Versorgungsbereich einzubeziehen. Die Ortsbesichtigung durch den Senat hat nämlich gezeigt, dass die Klägerin sich in einer (jenseits der Neustadt mit ihrer dichten Wohnbebauung gelegenen) gewerblich-industriell geprägten Umgebung angesiedelt hat, die nicht mehr Teil des von Wohnnutzung, kleineren Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Gaststätten geprägten B.platzes ist und damit auch nicht einem eventuellen städtebaulichen Zusammenhang des B.platzes zum B.-Ring zuzuordnen ist. Eine Gebietstrennung ist in diesem Bereich deutlich festzustellen.

b) Von der beantragten Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts wären nach § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, der von Süden gesehen jedenfalls bis zum NORMA-Markt am B.ring reicht, zu erwarten gewesen.

Für die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung kommt es maßgeblich auf negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich an. Solche sind namentlich gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs beachtlich beeinträchtigt wird, d.h. dieser seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14). Als Maßstab hierfür kann der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden, wobei alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O. und juris, Rn. 16; Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 9). Aufschlüsse bieten können bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, nur juris, Rn. 9).

Diese Grundsätze sind auch dann heranzuziehen, wenn lediglich die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs einer Prognose unterworfen werden soll. Auch hierbei ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB Gegenstand der Prüfung.

Die Änderung einer baulichen Anlage, die der Erweiterung eines Lebensmittelmarkts dient, ist demnach mit § 34 Abs. 3 BauGB nur dann vereinbar, wenn von dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, d.h. von dem erweiterten Lebensmittelmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 5; Beschluss vom 29.11.2005, NVwZ 2006, 340 und juris, Rn. 4 f.).

Weil bei der Prognose der Auswirkungen von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen ist, wird diese nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung beabsichtigt ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 6). Dies kann im Einzelfall zur Feststellung führen, dass der vorhandene Betrieb - ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Einzelhandelsbetrieben, ggf. auch erst bei seiner Erweiterung - die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs gefährdet. Der Markt kann sich aber auch auf die vorhandene Situation in der Weise eingestellt haben, dass sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebs nicht auf die bestehende Umsatzverteilung auswirkt. In einem solchen Fall lässt das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nicht erwarten.

Hiervon ausgehend wären schädliche Auswirkungen des klägerischen Lebensmitteldiscountmarkts durch seine Erweiterung auf den vorbeschriebenen zentralen Versorgungsbereich an der Westseite der Neustadt indes zu erwarten gewesen. Mit der Erweiterung wäre eine weitere Verschlechterung der eher eingeschränkten Versorgungssituation mit Lebensmitteln in dem Versorgungszentrum verbunden gewesen. Mehrere Gesichtspunkte führen gemeinsam zu dieser negativen Prognose.

Es fällt zunächst die Lage des Lebensdiscountmarkts der Klägerin negativ ins Gewicht. Der Markt befindet sich an einem peripheren, nicht integrierten Standort am Siedlungsrand der Neustadt. Der Lebenmitteldiscounter ist allgemein aufgrund seiner Produkte (wozu insbesondere auch die Non-Food-Artikel beitragen), seiner Ausstattung, seiner Preisstrategie sowie seines Parkplatzangebots als kundenattraktiv zu bezeichnen, unabhängig davon, wie sich dies im Einzelnen in den Umsätzen der letzten Jahre niedergeschlagen haben dürfte. Dies bedeutet, dass seine Attraktivität (auch) auf Kunden (jedenfalls im nördlichen Bereich) der Neustadt einwirkt. Eine verstärkende Komponente ergibt sich aus der Nähe des vergleichbar nach außen auftretenden LIDL-Markts. Ob die Wirkungen des Markts der Klägerin soweit reichen, dass sich auch fußläufige Kunden aus dem südlichen Bereich - der B.straße und dem Hauptbahnhofsplatz mit den dort ansässigen, etwa vergleichbar großen Lebensmittelsupermärkten und -discountmärkten von REWE, ALDI und PENNY - angesprochen fühlen (für Kraftfahrzeugnutzer wird dies eher der Fall sein), kann offen bleiben. Denn jedenfalls steht nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin in seiner Randlage zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe im zentralen Versorgungsbereich beitragen wird (vgl. Urteil des entscheidenden Senats vom 12.2.2007, BauR 2007, 2018 und juris, Rn. 21). Es ist zu besorgen, dass der Betrieb in der nicht integrierten Lage jedenfalls für Kunden mit Kraftfahrzeugen von besonderem Interesse ist und deshalb auch aus dem südlichen Bereich angefahren werden wird. Dies dürfte umso eher anzunehmen sein, als die genannten, im südlichen Bereich gelegenen drei Lebensmittelsupermärkte und - discountmärkte nach ihrer Aufmachung, ihrem Angebot und ihren Umgebungsverhältnissen (u.a. geringes Parkplatzangebot) nur eingeschränkt attraktiv sind und - so die Angaben der Beklagte - auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur mittelmäßig erfolgreich sind, was ein zusätzliches Gefährdungspotenzial für den Versorgungsbereich bedeutet.

Aus der Entfernung zu dem Kern des festgestellten Versorgungszentrums im südlichen Bereich (B.straße, Hauptbahnhofsbereich) vermag die Klägerin gleichwohl nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Denn aufgrund der örtlichen Nähe (Entfernung ca. 450 m Luftlinie) besteht vielmehr die Gefahr, dass der ALDI-Markt der Klägerin den NORMA-Markt am B.ring schwächen wird. Die Kundeneinzugsbereiche beider Märkte überschneiden sich. Weil jedoch dem NORMA-Markt an dieser nördlichen Stelle im Gebiet der Neustadt mangels Konkurrenz mit einem auch nur annähernd vergleichbaren Lebensmittelangebot nach Sortiment und Umfang eine Einzelstellung zukommt, ist nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass der ALDI-Markt zur Schwächung dieses solitären Markts beiträgt.

Dabei ist es nach Auffassung des Senats ohne Relevanz, dass die Klägerin aufgrund ihres Parkplatzangebots auch - vielleicht in erster Linie - motorisierte Kunden anspricht. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls auch Kunden, die in einem fußläufigen Umfeld von bis zu 700 oder 1.000 m (vgl. zu Letzterem: Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30.4.2002, S. 15 f.) leben, zum Einzugsbereich des Handelsbetriebs der Klägerin zu zählen sind. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür benennen können, dass ihre Filiale in der H.straße etwa wegen ihrer Lage ausschließlich oder ganz überwiegend von einer außerhalb der Neustadt wohnhaften motorisierten Kundschaft aufgesucht wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Filiale jedenfalls auch von beiderlei Kundengruppen aus der Neustadt nachgefragt wird. Für die hier zu beantwortende Frage der Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Neustadt kommt es entscheidend nur hierauf an.

Dass die beschriebene Schädigungssituation des zentralen Versorgungsbereichs, insbesondere des NORMA-Markts, durch den bestehenden ALDI-Markt an der H.straße mit einer Verkaufsfläche von 805 m² bereits vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.2009, a.a.O., nur juris, Rn. 12), kann ohne weiteres angenommen werden. Durch den etablierten ALDI-Markt ist sicherlich eine gewisse Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts an den nördlichen Siedlungsrand der Neustadt bereits eingetreten, was sich auch an der bisher schon hohen Umsatzbindung durch den ALDI-Markt an der Randlage dokumentiert (vgl. insoweit den Schriftsatz der Klägerin vom 26. August 2008, die Stellungnahme der Beklagten an die Klägerin vom 18. Mai 2007 [Bl. 9 f.] sowie die Berechnung in dem Urteil des Verwaltungsgericht, S. 20 f. UA). Dies hat auch die Beklagte so bereits festgestellt (vgl. das Zentrenkonzept Einzelhandel, 2005, S. 41). Dies vermag indes nicht die Schlussfolgerung der Klägerin zu tragen, dass die Verkaufsflächenerweiterung des im Übrigen unveränderten Einzelhandelsbetriebs an der H.straße ohne relevante Auswirkung auf das bestehende Kaufkraftverhalten sei.

Vielmehr führen die Erweiterungen des Einzelhandelsbetriebs selbst zur Überzeugung des Senats zu weiteren schädlichen Auswirkungen auf den beschriebenen zentralen Versorgungsbereich.

Zwar sollen nach der Angabe der Klägerin auf der erweiterten Verkaufsfläche die in ihrer Gesamtzahl unverändert bleibenden Produkte (bei gleich bleibendem Sortiment) lediglich auf größerer Fläche den Kunden präsentiert werden. Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Senats indes eine Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zu begründen, weil die Zugänglichkeit zu den Produkten freier gestaltet werden kann, was ggf. auch durch den Wegfall von Nachsortiervorgängen während des Geschäftsbetriebs begünstigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, BauR 2009, 944 und juris, Rn. 6). Ein Attraktivitätsgewinn zu erwarten wäre auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin es sich vorbehalten möchte, nach eigenen Überlegungen künftig auch die Produktauswahl umzustellen, ohne die Produktanzahl selbst zu verändern. Eine Attraktivitätssteigerung liegt aber insbesondere dann nahe, wenn die Klägerin ihre Produktanzahl verändern oder ihr Sortiment erweitern oder auswechseln sollte. Dies mag derzeit noch nicht Gegenstand von Entscheidungen bei der Klägerin sein. Ein solches ggf. noch zukünftiges Vorhaben wird indes baurechtlich kaum zu verhindern sein, weil die Produktanzahl und das Sortiment regelmäßig keine baurechtlich-relevanten Vorhabensmerkmale darstellen. Mag die Unternehmensstruktur der Klägerin auch derzeit darauf ausgerichtet sein, in allen ihren Märkten dieselbe Produktanzahl und dasselbe Sortiment anzubieten, so kann eine beabsichtigte Änderung baurechtlich schwerlich aufgefangen und einer Beurteilung zugeführt werden. Sie ist angesichts eines eng umkämpften Lebensmittelmarkts - dem auch die Klägerin unterworfen ist und dem sie teilweise mit einem Angebot an Non-Food-Artikeln zu begegnen versucht - indes auch nicht als fernliegend anzusehen und deshalb hier mit zu berücksichtigen.

Dass die mit der Erweiterung der Verkaufsfläche verbundene Attraktivitätssteigerung des klägerischen Betriebs einen Kaufkraftabfluss und damit schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten lässt, zeigt auch der Vergleich der Verkaufsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O. und juris, Rn. 16, 23). Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebs bei und beeinflusst von daher die geordnete städtebauliche Entwicklung. Deshalb wird die Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens ins Verhältnis zur Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen Versorgungsbereich gestellt.

Von einer negativen Beeinflussung ist vorliegend auszugehen, auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass die Kundenfrequenz im Lebensmitteleinzelhandel nicht proportional zur Verkaufsfläche steigen dürfte (so auch der Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30.4.2002, S. 24). Denn der Vergleich der Verkaufsflächen zeigt vorliegend, dass die beabsichtigte Erweiterung nicht geringfügig ist: Die Erweiterung des klägerischen Betriebs um 326,55 m² Verkaufsfläche führt bereits zu 8 % mehr Fläche im Verhältnis zur bestehenden einzelhandelsspezifischen Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich (4.125 m², einschließlich B.platz, aber ohne Bereich Hauptbahnhof; vgl. insoweit die Verkaufsflächendarstellung der Beklagten, vorgelegt mit Schriftsatz vom 28.8.2008, Bl. 116 der Gerichtsakte). Die angestrebte Verwirklichung einer Verkaufsfläche von 1.132 m² im klägerischen Einzelhandelsbetrieb stellt außerdem 63,42 % der Verkaufsfläche im Lebensmitteleinzelhandel im Stadtteilzentrum (1.785 m², einschließlich B.platz, aber ohne Bereich Hauptbahnhof mit seinen teilweise reisespezifischen Besonderheiten) dar, während der Prozentsatz bislang bei 45,1 liegt. Nimmt man angesichts des Non-Food-Angebots der Klägerin die gesamte einzelhandelsspezifische Verkaufsfläche im Stadtteilzentrum (einschließlich B.platz, jedoch ohne Bereich Hauptbahnhof) in den Blick, so bestätigt sich die festgestellte Tendenz: Die Verkaufsfläche des klägerischen Betriebs beträgt 27,44 % der gesamten Einzelhandelsverkaufsfläche im Stadtteilzentrum (einschließlich B.platz, ohne Bereich Hauptbahnhof), bisher lag der Prozentsatz bei 19,5 %. Das aus dem Verkaufsflächenvergleich gewonnene Bild bestätigt die Wertung, die sich aus den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO ergibt. Danach sind Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs 1.200 m² überschreitet. Wenn auch diese Regelungen im unbeplanten Innenbereich nicht unmittelbar Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009, a.a.O. und juris, Rn. 9 bis 11), so kann die deutliche Überschreitung der dort enthaltenen 1.200 m²-Grenze durch das Vorhaben der Klägerin doch als weiterer Beleg für dessen Schädlichkeit berücksichtigt werden.

Angesichts dieser Bewertung kann der Auffassung der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass dem am Siedlungsrand gelegenen ALDI-Markt (gemeinsam mit LIDL) schon ohne die Erweiterung der Verkaufsfläche eine so große Sogwirkung zukomme, dass weitere beachtliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Neustadt nicht zu erwarten gewesen wären. Die nicht unwesentliche Veränderung am Rande des Versorgungs- und Siedlungsbereichs führt zu einer (weiteren) Schwächung des bestehenden, quantitativ und qualitativ eher nur mittelmäßig attraktiven Angebots von größeren und kleineren Lebensmittelgeschäften im zentralen Versorgungsbereich eines von verdichteter Wohnbebauung geprägten Umfelds. Die Hinweise der Klägerin auf von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteile vom 6.11.2008, NJW-Spezial 2009, 109 und juris, Rn. 87 sowie BauR 2009, 220 und juris, Rn. 91) behandelte Fälle lassen eine andere Betrachtung in der Sache nicht zu. Sie weisen relevante Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen zu der hier gegebenen Konstellation auf.

Dieses Ergebnis trägt dem in § 34 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen Rechnung. Die Regelung soll städtebauliche Auswirkungen insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im unbeplanten Innenbereich auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder in anderen Gemeinden vermeiden, in etwa vergleichbar der Wirkung des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 33, 54). Deshalb können großflächige Lebensmitteldiscountmärkte außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs durchaus auf den Bestandsschutz verwiesen sein, dies hängt indes vom Einzelfall ab und entspricht der allgemeinen Regelungssystematik des BauGB und der BauNVO zur Zulässigkeit von Baulichkeiten und deren Erweiterung. Insoweit bestehen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.491,25 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Zif. 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Ende der Entscheidung

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