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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 8 B 10256/04.OVG
Rechtsgebiete: LBauO, VwGO


Vorschriften:

LBauO § 6
LBauO § 6 Abs. 2
LBauO § 61
LBauO § 61 Abs. 1
LBauO § 62
LBauO § 62 Abs. 1
LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 1b
LBauO § 80
LBauO § 80 Abs. 1
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1b LBauO zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt, wenn ihre Nutzungsmöglichkeit nach Bauausführung, Größe, Gestaltung und dergleichen bei objektiver Betrachtung auf diesen Zweck beschränkt ist und sie insbesondere nicht zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet sind.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 B 10256/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baueinstellung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Februar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bieten keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Dies gilt zunächst, soweit der erstinstanzlich gestellte Antrag ausdrücklich auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Verfügung vom 28. Oktober 2003 enthaltene, kraft Gesetzes (s. § 20 AGVwGO) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung zum Gegenstand hat (s. Bl. 1 und 10 GA). Auch wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen Bestandteil des Antrages an keiner Stelle erwähnt, geht der Senat aufgrund der uneingeschränkten Ablehnung des Antrages im Tenor davon aus, dass auch insoweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Da diesbezüglich keine Beschwerdegründe dargelegt sind, kommt eine Abänderung dieses Teils der Entscheidung nicht in Betracht.

Im übrigen billigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges geboten hat, die Bauarbeiten an dem im Außenbereich gelegenen, auf betonierter Bodenplatte in Massivbauweise errichteten Wirtschaftsgebäude, das mit einem ziegelgedeckten Satteldach versehen werden soll (s. Bl. 26 VA) und mehrere Fensteröffnungen aufweist (s. Bl. 47 VA), einzustellen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegen § 80 Abs. 3 VwGO verstößt. Den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt eine schriftliche Begründung, die nicht lediglich formelhaft ist, sondern auf den konkreten Fall abstellt (s. Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2003 - 8 B 11827/03.OVG -, S. 3 BA). Dem hat der Antragsgegner ausreichend Rechnung getragen, indem er auf die negative Vorbildwirkung des im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegenden Schwarzbaus verweist (s. S. 6 der strittigen Verfügung).

Gegen die Auffassung der Vorinstanz, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Baueinstellungsverfügung gebühre der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers, weil die Baueinstellungsverfügung wegen formeller Illegalität des Bauvorhabens offensichtlich rechtmäßig sei, ist nichts zu erinnern. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hinreichend sicher feststellbar, dass das bereits begonnene Bauvorhaben nicht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1b LBauO genehmigungsfrei errichtet werden darf. Diese Vorschrift gilt nur für landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die lediglich zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Daran fehlt es hier. Eine Nutzung ausschließlich zur Unterbringung von Sachen ist nach eigenen Angaben des Antragstellers (s. den Antrag vom 31. August 2003, Bl. 26 VA) nicht beabsichtigt. Das Bauwerk dient auch nicht dem vorübergehenden Schutz von Tieren. Die Behauptung einer derartigen Zweckbestimmung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie ihre Entsprechung in dem objektiv vorhandenen Nutzungspotential des Gebäudes findet (Saarl. OVG, Urteil vom 14. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 83). Dies folgt schon daraus, dass ansonsten eine Abgrenzung zwischen genehmigungsfreien Betriebsgebäuden nach § 62 Abs. 1 Nr. 1b LBauO und genehmigungspflichtigen Stallungen nahezu unmöglich würde. Dem widerspricht aber der Zweck der Vorschrift, die lediglich Viehunterstände wegen ihres im Verhältnis zu Stallgebäuden weitaus geringeren Konfliktpotentials vom präventiven Bauverbot freistellen will. Ein nach § 62 Abs. 1 Nr. 1b LBauO genehmigungsfreies Gebäude muss daher durch seine Zweckbestimmung, Vieh nur zeitweilig aufzunehmen, auch äußerlich erkennbar, d.h. durch Größe, Gestaltung und dergleichen, geprägt sein; es darf nicht objektiv zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet sein (Saarl. OVG, Beschluss vom 29. Januar 1988, BauR 1989, 61; Koch/Molodovsky/Famers: Bay. BauO, Art. 63 Anm. 2.1.4.11). Dies ist typischerweise bei den auf Viehweiden üblichen, ohne Fundament und leicht gebauten Schutzhütten der Fall (s. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz: LBauO Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 1998, § 65 Rn 11).

Im vorliegenden Fall steht hingegen das objektive Nutzungspotential des strittigen Gebäudes in deutlichem Widerspruch zu der erklärten Absicht des Antragstellers, es als "Wetterschutz" beim Weidegang von Schafen und Eseln (s. Bl. 26 VA) zu nutzen. Denn die Nutzungsmöglichkeiten eines auf betonierter Bodenplatte gemauerten, mit Satteldach sowie mehreren Fenster- und Türöffnungen versehenen und in mindestens zwei Räume aufgeteilten Gebäudes übersteigen bei objektiver Betrachtungsweise bei weitem diejenigen eines Weidetierunterstandes; sie umfassen vielmehr ohne weiteres auch die Verwendung zur dauernden Unterbringung von Tieren.

Ist das Bauvorhaben des Antragstellers nach alledem formell illegal, so rechtfertigt dies allein nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon die Baueinstellungsverfügung. Ob anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2000 - 2 M 18/00 - juris; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 4 L 239/03.NW -; s. auch Jeromin: LBauO Rheinland-Pfalz, § 6 Rn 29 m. w.N.) kann dahinstehen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet nämlich angesichts der von dem Bauvorhaben aufgeworfenen Fragen nach ausreichender Erschließung (vgl. dazu Jeromin, aaO. § 6 Rn 29, wonach ein Notwegerecht dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis nicht genügt), nach der Vereinbarkeit mit der Landschaftsschutzverordnung sowie nach der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend besteht keine Veranlassung, den Antragsteller aus Billigkeitsgründen auch mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat macht von seiner Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung Gebrauch. Zwar ist bei einer Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziff. II 7. 3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) grundsätzlich die Höhe des durch die Einstellung entstehenden Schadens oder Ertragsverlustes streitwertbestimmend. Für die Bezifferung eines solchen Schadens oder Ertragsverlustes gibt es im vorliegenden Fall aufgrund der Art des Bauwerks indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte; insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller ein im Hauptsacheverfahren streitwertbestimmender Schaden von 10.000 € durch die Baueinstellung droht, der gemäß Ziff. I. 7 des Streitwertkataloges zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren berechtigen könnte. Daher geht der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Hauptsache vom Regelstreitwert aus, dessen Hälfte für das Eilverfahren festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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