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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 8 B 10574/06.OVG
Rechtsgebiete: LBauO, BauNVO, VwGO


Vorschriften:

LBauO § 81
LBauO § 81 S 1
LBauO § 59
LBauO § 2
LBauO § 2 Abs 1
LBauO § 2 Abs 1 S 1
LBauO § 2 Abs 1 S 2
LBauO § 62
LBauO § 62 Abs 1
LBauO § 62 Abs 1 Nr 6
LBauO § 61 Abs 1 Nr 6a
BauNVO § 10
BauNVO § 10 Abs 2
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S 1
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4
VwGO § 80 Abs 5
Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar.

Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar.

Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

8 B 10574/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Nutzungsuntersagung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Juli 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 09. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller ist auf der Grundlage des für das Gebiet des ehemaligen US-Militärlagers M. erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ökologischer Themen- und Wildpark" der Ortsgemeinde M. am 03. Dezember 2002 eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Tierauffangstation auf dem Gelände einer ehemaligen Kraftfahrzeugwartungshalle unter der Bedingung erteilt worden, dass alle aufzunehmenden Tiere zuvor eine externe Quarantänestation durchlaufen. Nachdem der Antragsgegner im November 2005 festgestellt hatte, dass der Antragsteller nicht am genehmigten Ort, sondern an anderen Stellen des Plangebiets - teilweise unter Einbeziehung ehemals militärischer Bauten - unge-nehmigt Gehege errichtet und Tiere ohne vorherige Quarantäne aufgenommen hatte, untersagte er ihm unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Nutzung des Lagers M. - mit Ausnahme des Geländes der ehemaligen Kraftfahrzeugwartungshalle - als Tierauffangstation und verlangte die Entfernung der aufgenommenen Tiere. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid mit der Begründung abgelehnt, dieser sei offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung der baulichen Anlagen könne nach § 81 Satz 1 LBauO bereits wegen formeller Illegalität ohne weiteres untersagt werden, weil alle diese Anlagen genehmigungspflichtig seien. Sie seien auch zumindest nicht offensichtlich materiell legal, da sie sich außerhalb der nach dem Bebauungsplan überbaubaren Flächen befänden. Soweit sich die Nutzungsuntersagung auch auf bisher nicht zur Tierhaltung genutzte Flächen beziehe, sei sie gemäß § 59 LBauO angesichts des bisherigen rechtsfeindlichen Verhaltens des Antragstellers als präventives Verbot gerechtfertigt. Angesichts der von den rechtswidrig aufgenommenen und gehaltenen Tieren ausgehenden Seuchengefahren für die umliegend betriebene Nutztierhaltung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es fehle nicht nur an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung der Vollziehungsanordnung; vielmehr existiere auch kein besonderes Vollziehungsinteresse, nachdem der Antragsgegner gegenüber der Presse selbst das Fehlen eines Seuchengefahr eingeräumt habe. Für die angeordnete Entfernung der Tiere fehle es an einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Auf formelle Illegalität könne die Nutzungsuntersagung nicht gestützt werden, weil sämtliche Tiergehege entweder schon keine baulichen Anlagen oder zumindest nicht genehmigungspflichtig seien. Überdies seien sie auch planungsrechtlich offensichtlich zulässig, weil nach den Textfestsetzungen des Bebauungsplans derartige Tiergehege unabhängig von der Festsetzung überbaubarer Flächen allgemein zulässig seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht hinreichend beachtet, dass eine Quarantänestation, die nach der Stellungnahme des zuständigen hessischen Kreisveterinärs geeignet sei, zur Aufnahme von Tieren vor Ablieferung an die Tierauffangstation bereit sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte 3 K 978/03.NW lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Es besteht keine Veranlassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO aufzuheben. Den formellen Anforderungen dieser Vorschrift genügt jede schriftliche Begründung, die nicht lediglich formelhaft ist, sondern auf den konkreten Fall abstellt (s. Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2003 - 8 B 11827/03.OVG -, S. 3 BA). Dem hat der Antragsgegner bereits in der Ausgangsverfügung ausreichend Rechnung getragen, indem er auf die mit der Haltung von Fremdtieren verbundenen abstrakten Seuchengefahren und deren Auswirkungen auf das Eigentum Dritter verweist (s. S. 4 der strittigen Verfügung). Ob diese Ausführungen inhaltlich geeignet sind, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug zu begründen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

2. Die im Tenor des angefochtenen Bescheides zusätzlich zur Nutzungsuntersagung ausgesprochene Verpflichtung, die aufgenommenen Fremdtiere zu entfernen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 81 Satz 1 LBauO. Besteht die beanstandete Nutzung baulicher Anlagen in der Haltung von Tieren, so umfasst eine auf der Grundlage des § 81 Satz 1 LBauO erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung die Pflicht zur Entfernung dieser Tiere. Wird diese Pflicht von der Bauaufsichtsbehörde gesondert verfügt, handelt es sich um eine bloße Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne eigenen, weitergehenden Regelungsgehalt (s. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2003 - 8 B 10891/03.OVG -, S. 3 BA für die zusätzlich zur Nutzungsuntersagung eines Lagerplatzes ausgesprochene Verpflichtung zur Entfernung der gelagerten Gegenstände). Auf die Frage, inwieweit sonstige, die Nutzungsuntersagung flankierende Verfügungen mit eigenem Regelungsgehalt auf § 59 LBauO gestützt werden können, kommt es daher nicht an.

3. Dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits wegen der formellen Illegalität der betroffenen Anlagen für gerechtfertigt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

a. Der Einwand des Antragstellers, die Anlagen seien teils keine baulichen Anlagen und im Übrigen sämtlich nicht genehmigungspflichtig, greift nicht durch. Nach § 61 LBauO sind u.a. Errichtung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO genehmigungspflichtig, soweit sie nicht gemäß §§ 62, 67 und 84 LBauO von dieser Pflicht befreit sind. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO solche, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind. Letzteres ist nach Satz 2 der Vorschrift auch dann der Fall, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dafür bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Hiernach handelt es sich bei den unter Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgeführten und auf Bl. 3 bis 5 der Verwaltungsakte - VA - auch fotografisch dokumentierten Anlagen sämtlich um bauliche Anlagen im Rechtssinne (s. für umzäunte Tiergehege Senatsurteil vom 08. September 1989, RdL 1989, 329, 330). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies auch für die auf Bl. 5 VA abgelichteten Vogelkäfige (im Bescheid als "Volieren" bezeichnet). Denn diese sind ungeachtet der Frage, ob eine feste bauliche Verbindung zum Erdboden besteht, jedenfalls nach Größe und Bauart zur ortsfesten Verwendung bestimmt. Insoweit kommt es auf den Kraftaufwand, der nötig wäre, um sie wegzubewegen, nicht an (s. Jeromin, LBauO, § 2 Rn 13).

Zu Unrecht hält der Antragsteller die allseitig umzäunten, aber nach oben offenen Fuchs- und Rehgehege (s. Lichtbilder Bl. 3 und 4 VA) für genehmigungsfreie Einfriedungen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO. Einfriedungen in diesem Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ohne notwendig auf der Grundstücksgrenze verlaufen zu müssen - das Grundstück von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abgrenzen. Sie dienen dem Schutz des Grundstücks von der Außenwelt bzw. dem Schutz der Außenwelt vor von dem Grundstück ausgehenden Einwirkungen (s. Jeromin, aaO. § 12 Rn 3 m.w.N und Taft, in: Simon, BayBauO, Art. 9 Rn 5). Daran fehlt es im Fall der strittigen Gehege. Deren Umzäunung, die sich innerhalb der das gesamte Lager M. umschließenden Zaunanlage befindet (s. S. 6 des Widerspruchsbescheides), weist keinen erkennbaren Bezug zu den Zwecken einer Einfriedung auf. Anders als etwa die Einzäunung eines als Viehweide genutzten landwirtschaftlichen Grundstücks, die zumindest auch der Abgrenzung desselben von Nachbargrundstücken und der Verhütung dort bei Übertritt des Viehs entstehender Schäden dient, beschränkt sich die Funktion der hier in Rede stehenden Gehege auf die von Grundstücksgrenzen unabhängige Gestaltung eines Lebensraums für aufgenommene Tiere und deren Separation voneinander.

Die Genehmigungsfreiheit der strittigen baulichen Anlagen folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans "ökologischer Themen- und Wildpark". Soweit dieser das Plangebiet als "Sondergebiet Erholung - Schaugehege" festsetzt und die Errichtung der mit dem Gebietszweck verbundenen notwendigen Wildgatter, Volieren Wasseranlagen etc. für allgemein zulässig erklärt, handelt es sich um die gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO erforderliche Regelung zur Art der baulichen Nutzung. Diese inhaltliche Bestimmung hat - ebenso wenig wie die Festsetzung eines Baugebietes gemäß §§ 3ff. BauNVO in Verbindung mit den dortigen Regelungen zur allgemeinen Zulässigkeit von Vorhaben - Auswirkungen auf die bauordnungsrechtlich geregelte verfahrensrechtliche Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eines allgemein zulässigen Vorhabens.

b. Soweit der Antragsteller die von ihm errichteten baulichen Anlagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz für offensichtlich genehmigungsfähig (s. S. 4 der Beschwerdebegründung) und die Berufung des Antragsgegners auf deren formelle Illegalität daher für nicht ausreichend hält, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zum einen sind nach eigenem Vorbringen des Antragstellers seine diesbezüglichen Bau- und Befreiungsanträge mittlerweile abgelehnt worden. Zum anderen lässt sich aus der Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplanes nicht ohne weiteres schlussfolgern, dass Gehege und Käfige unbeschränkt außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen. Die in Nr. 2 Abs. 1 der Festsetzung geregelte allgemeine Zulässigkeit bestimmter Anlagen (etwa Wildtiergatter und Volieren) bezieht sich zunächst nur auf die Art der baulichen Nutzung. "Allgemein zulässig" bedeutet daher nicht zugleich "überall zulässig", zumal angesichts der Festsetzung Nr. 4 über die Baugrenzen die Zulässigkeit von Anlagen außerhalb der überbaubaren Flächen grundsätzlich den Restriktionen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegt. Zudem bezieht sich die Festsetzung der Baugrenzen gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Festsetzungen ausdrücklich auch auf "Tag- und Nacht-gehege". Setzt daher die Feststellung der Vereinbarkeit der beanstandeten baulichen Anlagen mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen unter Auslegung der Planfestsetzungen voraus, so kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die ein Nutzungsverbot bis zur Erteilung einer Baugenehmigung als unverhältnismäßig erscheinen ließe, keine Rede sein.

4. Ohne Erfolg bestreitet der Antragsteller schließlich auch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse unter Hinweis auf seine Vereinbarung mit einem ihm als Quarantänestation dienenden Tierheim in R. Ob durch diese Vereinbarung in Zukunft die Aufnahme seuchenverdächtiger und daher für die in der Umgebung des Lagers M. betriebene Viehhaltung Dritter gefährlicher Tiere ausgeschlossen wird, bedarf keiner Entscheidung. Erweist sich nämlich - wie hier - die Nutzungsuntersagung betreffend formell illegale, nicht offensichtlich genehmigungsfähige bauliche Anlagen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahren für Rechtsgüter Dritter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem "Schwarzbauer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (s. zu alledem ausführlich Decker, in: Simon, aaO., Art. 82 Rn 340 m.w.N.). Dies gilt um so mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten. Auch dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall zumutbar, die relativ geringe Anzahl der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Fremdtiere bis zur endgültigen Entscheidung über seine Bauanträge anderweitig unterzubringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.



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