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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 8 C 10550/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB, BRAGO


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 173
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
BGB § 247
BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO § 28 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 C 10550/03.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Februar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Januar 2004 werden die aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15. September 2003 von den Antragstellerinnen als Gesamtschuldner an die Antragsgegnerin zu zahlenden Kosten auf 1.272,07 € (in Worten: eintausendzweihundertzweiundsiebzig 07/100 Euro) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 26. September 2003 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 2004 führt zur teilweisen Abänderung dieses Beschlusses.

Die geltend gemachten Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zum Verhandlungstermin in Koblenz hätten nicht in voller Höhe abgesetzt werden dürfen. Gleiches gilt für das Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie in jedem Fall und in jeglicher Höhe erstattungsfähig sind. Vielmehr stehen auch diese Kosten unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören. In Anwendung dieses auch für das Kostenrecht geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es anerkannt, dass regelmäßig nicht die Kosten eines auswärtigen Anwalts, sondern nur die eines am Gerichtssitz oder in der näheren Umgebung des Wohnsitzes der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung des Gerichtssitzes oder des Wohnortes der Partei Rechtsanwälte in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen, die eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten. Deshalb sollen die persönlichen Gründe, die eine Partei zur Wahl eines außerhalb des Gerichtsbezirks und ihres Wohnorts ansässigen Prozessbevollmächtigten veranlassen, jedenfalls nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Prozessgegners führen. Eine weitergehende Einschränkung der Auswahl eines Prozessbevollmächtigten ist jedoch mit § 162 Abs. 1 VwGO nicht verbunden.

Daher sind nur solche mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins verbundene Kosten eines Rechtsanwaltes nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO, die gerade dadurch entstanden sind, dass der Rechtsanwalt nicht am Gerichtssitz oder am Wohnort oder nahe des Wohnortes der Partei ansässig ist. Nur die gerade dadurch verursachten Mehraufwendungen können dem Gegner nicht auferlegt werden (s. VGH Baden-Württemberg, Kostenrechtsprechung, § 162 VwGO Nr. 146 und NVwZ-RR 96, 238; vgl. auch die Rechtsprechung zu § 91 ZPO, z.B. OLG Düsseldorf, OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt in Kostenrechtsprechung § 91 ZPO, Kapitel 4.7.3). Dagegen sind Kosten in der Höhe, die auch bei der Bevollmächtigung eines am Gerichtssitz oder in der näheren Umgebung des Wohnsitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes entstanden wären, erstattungsfähig.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zum Termin vom 15. September 2003 bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Fahrt vom Wohnort der Antragstellerinnen nach Koblenz entstanden wären, zu erstatten sind. Die Entfernung zwischen Lingenfeld (Wohnort der Antragstellerin zu 2) und Koblenz beträgt 195 km (s. Falk: Reiseplaner), so dass gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO Fahrtkosten in Höhe von 105,30 € entstanden sind. Dazu kommt das Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO in Höhe von 31,-- € (dies entspricht auch dem Betrag, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin als erstattungsfähig anerkannt worden ist). Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer auf diesen Betrag von 136,30 € erhöht sich damit der Betrag der erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerinnen von 1.808,38 € um 148,10 € auf 1.956,48 €. Zusammen mit den erstattungsfähigen Kosten der Antragsgegnerin ergeben sich Gesamtkosten von 3.587,28 €. Von diesen haben die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen gemäß der Kostenverteilung in dem rechtskräftigen Urteil einen Betrag von 3.228,55 € (= 90 % von 3.587,28 €) zu zahlen, so dass nach Abzug der eigenen erstattungsfähigen Kosten ein Betrag von 1.272,07 € verbleibt, den die Antragstellerinnen an die Antragsgegnerin zu zahlen haben.

Ende der Entscheidung

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