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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 8 C 11025/08.OVG
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG, 16. BImSchV


Vorschriften:

AEG § 18
AEG § 18 a
AEG § 18 a Nr. 5
AEG § 18 a Nr. 5 Satz 1
AEG § 18 a Nr. 7
VwVfG § 73
VwVfG § 73 Abs. 3
VwVfG § 73 Abs. 4
VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 76
VwVfG § 76 Abs. 1
16. BImSchV
16. BImSchV Anlage 2
Eine Gemeinde ist dann mit der Rüge der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihrer gemeindlichen Planungsinteressen präkludiert, wenn sie im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nicht hinreichend deutlich darlegt, welche Planung sie in welcher Hinsicht als nachhaltig betroffen ansieht.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11025/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für den Rückbau einer Schallschutzwand und Einführung eines "Besonders überwachten Gleis" an der ICE-Strecke Köln-Rhein/Main

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 15. August 2008 festgestellte Änderung der Schallschutzmaßnahmen an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main.

Die Schnellbahnstrecke durchquert das Gemeindegebiet nördlich der Ortslage in enger Bündelung mit der südlich der Bahntrasse verlaufenden Bundesautobahn BAB A 3. Die nächstgelegenen Häuser liegen von der Bahntrasse ca. 150 m bis 200 m entfernt.

Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1997 zum Abschnitt 73 sah für die Strecke Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 die Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 3 m, 3,5 m bzw. 4 m über Schienenoberkante (SO) vor. Nach Aufnahme des Regelbetriebes am 16. Dezember 2002 traten aufgrund der dynamischen Einflüsse aus den Zugvorbeifahrten Schäden an den Aluminiumelementen dieser Schallschutzwände auf. Daraufhin wurden die Wände zur Sicherstellung des Eisenbahnbetriebes zum Teil zurückgebaut.

Am 30. Januar 2007 beantragte die Beigeladene, den Plan zum Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung der Schallschutzmaßnahme "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042 festzustellen. Bei dem "Besonders überwachten Gleis" handelt es sich um eine Maßnahme, mit der Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden sollen. Die dem Planfeststellungsantrag beigefügte schalltechnische Untersuchung der Lahmeyer International GmbH vom 5. Januar 2007 ergab, dass sich die Immissionsbelastung für die Ortslage der Klägerin aufgrund der BüG-Maßnahme nicht verschlechtere, sich vielmehr die Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen von 17 auf 11 Objekte reduzierten.

Die Klägerin wandte hiergegen im Wesentlichen ein: Die bisherige Planfeststellung sei nur unzureichend umgesetzt worden. Die schalltechnische Untersuchung basiere offenbar auf den Unterlagen und Feststellungen aus dem Planfeststellungsverfahren von 1995. Zwischenzeitlich habe sich sowohl die örtliche Bauleitplanung als auch die tatsächliche Bebauung verändert. Der angenommene Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) sei insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeiten der Züge von bis zu 300 km/h nicht gerechtfertigt.

Am 15. August 2008 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung von "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042. Darin wird festgestellt, dass nach der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. März 1998 für das "BüG" als Art des aktiven Schallschutzes bei Beachtung der Nebenbestimmungen das Erreichen einer Pegelminderung von 3 dB(A) anerkannt sei. Als Nebenbestimmung A.2.6 wird verfügt, dass in einem Abstand von 6 Monaten Schallmessungen mit dem Schallmesswagen durchzuführen seien, um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) - Gleispflegeabschlag - im Mittel eingehalten werde. Ergebe eine Messung, dass der für das "BüG" festgesetzte Schallpegelabschlag und die Auslöseschwelle von 50 dB(A) überschritten werde, habe die Beigeladene das Schleifen der Schienenlaufflächen innerhalb von zwei Monaten zu veranlassen. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das Vorhaben sei zur Beseitigung der aufgetretenen sicherheitsrelevanten Schäden an den Schallschutzwänden und zur Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes geboten. Zu den Einwendungen der Klägerin heißt es: Hinsichtlich ihrer Stellung als Kommune seien keine individuell geschützten Belange aufgezeigt worden. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen für den Schallschutz die §§ 2, 41 bis 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV, konkretisiert durch die Rechtvorschrift Schall 03, maßgebend seien. Auf der Grundlage dieser Regelwerke seien bei den schalltechnischen Berechnungen auch höhere Geschwindigkeiten bis 300 km/h mit den daraus folgenden höheren Emissionen berücksichtigt worden. Für die Erreichung des Planungsziels gebe es keine geeignetere Alternative.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Sie sei zur Klage befugt, weil sie durch das angefochtene Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen werde. Das Vorhaben führe zu einer nachhaltigen Störung der von ihr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom Oktober 1997 ausgewiesenen Baugebiete. Insofern seien zu nennen: Bebauungsplan "Neuwiese" vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderung vom 6. September 2005 (eingeschränktes Gewerbegebiet, Entfernung zur Bahntrasse ca. 300 m); Bebauungsplan "Auf den Gärten" vom 19. Februar 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Mischgebiet nördlich und südlich der Limburger Straße, Entfernung zur Bahntrasse 150 m); Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Im Weidenfeld" vom 3. Juli 2007 (allgemeines Wohngebiet südlich der Ortslage, Entfernung von der Bahntrasse ca. 600 m) sowie die Änderungssatzung zum Bebauungsplan "Im Strichen" vom 19. Dezember 2000 (Überplanung eines allgemeines Wohngebiets mit weiterer Zulassung von Hinterlandbebauung, Entfernung zur Bahntrasse ca. 350 m). Auf die Betroffenheit ihrer in den letzten Jahren entwickelten Bauleitplanung habe sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hingewiesen, weshalb sie mit dieser Einwendung nicht präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig.

Schon der Verfahrensgegenstand sei falsch gewählt. Es handele sich nicht bloß um eine Teiländerung, sondern um die Änderung der Identität des gesamten Streckenabschnitts 73, weshalb ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren geboten gewesen sei. Die ausgelegten Planunterlagen seien nicht aussagekräftig gewesen und hätten es nicht ermöglicht, die Auswirkungen auf die Planungshoheit beurteilen zu können. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins sei ermessensfehlerhaft. Auch in der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Lärmzuwachs und beeinträchtigte ihre Planungshoheit nachhaltig. Die schalltechnische Untersuchung vom 5. Januar 2007 sei mangelhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, auch bei Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h einen Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung dahingehend vermissen, ob und inwieweit durch das Vorhaben Planungsmöglichkeiten der Kommune unmöglich gemacht würden.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. August 2008 aufzuheben, hilfsweise,

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass eine Lärmpegelminderung in Höhe von 3 dB(A) durch das sog. Besonders überwachte Gleis (BüG) auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke, auf der ICE-Züge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 300 km/h verkehren, nicht gewährleistet werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung habe die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargelegt. Bei der Aufstellung der im gerichtlichen Verfahren erstmals benannten Bebauungspläne sei er nicht beteiligt worden. Im Übrigen komme es aus rechtlichen Gründen auf die Betroffenheit einer Bauleitplanung nicht an, weil mit dem Planfeststellungsbeschluss keine neuen lärmrelevanten baulichen Maßnahmen genehmigt würden. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss aus den dort dargelegten Gründen rechtmäßig.

Die Beigeladene tritt der Klage ebenfalls entgegen und führt zur Begründung aus: Die Klägerin habe eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargetan. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass für die gesamte Ortslage die gleiche bzw. sogar eine geringfügig kleinere Belastung auftrete als unter Berücksichtigung der bislang festgesetzten Schallschutzwände. Dies bedeute, dass sich auch im Hinblick auf die Neuplanungen keine Veränderung der Verhältnisse ergeben habe. Im Übrigen zeige die ergänzende schalltechnische Stellungnahme, dass auch bei den jetzt benannten Baugebieten die Immissionsgrenzwerte eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden. Im Übrigen sei die Anrechnung eines Gleispflegeabschlags für das "Besonders überwachte Gleis" von 3 dB(A) auch bei Zuggeschwindigkeiten bis 300 km/h anerkannt. Die Berechtigung des angenommenen Gleispflegeabschlags werde durch die vorliegenden regelmäßigen Berichte zur Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main bestätigt. Die bereits jetzt durchgeführten Kontrollmessungen hätten ergeben, dass die von der Maßnahme "Besonders überwachtes Gleis" verlangte Pegelminderung aufgrund des aktuellen Zustandes der Gleise bereits ohne Schleifmaßnahmen eingehalten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Planaufstellungsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Als möglicherweise verletztes Recht kommt hier nur der Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Klägerin sich insofern auf einen abwägungserheblichen Belang in Form einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung und der Möglichkeit deren nachhaltiger Störung durch das Vorhaben berufen kann. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer solchen abwägungsbeachtlichen Betroffenheit im Hinblick auf die Plangebiete "Neuwiese", "Auf den Gärten", "Im Weidenfeld" und "Im Strichen" dargelegt. Ob diese Darlegungen eine materiell-rechtliche Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin eröffnet oder sie mit dieser Rüge nach § 18 a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ausgeschlossen ist, ist eine Frage der Begründetheit.

Soweit die Klägerin darüber hinaus in allgemeiner Form die Beachtung der Lärmschutzansprüche für die Bewohner des Ortes einfordert, fehlt ihr jedoch die Klagebefugnis. Über den Schutz bereits verwirklichter oder künftiger Planungsmöglichkeiten hinaus ist eine Gemeinde nämlich nicht berechtigt, sich durch Anrufung der Verwaltungsgerichte für die Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange einzusetzen oder als Sachwalter privater Interessen aufzutreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. April 2005, BayVBl. 2006, 403). Lärmschutzansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - stehen nur der "Nachbarschaft", d.h. den betroffenen Anwohnern des Verkehrsweges zu. Gemeinden können sich hierauf grundsätzlich ebenso wenig berufen wie auf grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris; Urteil des Senats vom 23. Nov. 2005 -8C 10728/05.OVG-, veröffentlicht in esovgrp). Gemeinden gehören allenfalls dann zum Kreis der Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne, wenn kommunales Eigentum oder kommunale Einrichtungen betroffen sind. Dies hat die Klägerin indessen weder innerhalb der Einwendungsfrist noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch auf die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angegriffene Änderung der Schallschutzmaßnahme an der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main in Höhe der Ortslage Görgeshausen zu Lasten der Klägerin als rechtsfehlerhaft, insbesondere als abwägungsfehlerhaft erweist.

1. Zunächst bestehen in formell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich die Klägerin wegen der fehlenden Verletzung einer materiellen Rechtsposition überhaupt auf den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften berufen kann.

Der Beklagte hat den Gegenstand der Planfeststellung zutreffend auf die teilweise Änderung der Schallschutzregelung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss beschränkt, ohne die Planfeststellung des gesamten Planfeststellungsabschnitts erneut zur Prüfung zu stellen. Aus § 18 AEG ergibt sich ohne weiteres, dass ein Planfeststellungsverfahren auch lediglich die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn zum Gegenstand haben kann. Die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens gilt nach § 76 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich auch bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Berechtigung, das Planfeststellungsverfahren auf die beabsichtigte Planänderung zu beschränken. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Ersetzen von Schallschutzwänden durch die Schallschutzmaßnahme "Besonders überwachtes Gleis" zu einer Änderung der Identität der planfestgestellten Schnellbahnstrecke im Planfeststellungsabschnitt führt.

Der Beklagte hat die Anforderungen an die Offenlage der Planunterlagen nach § 18 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Der Umfang der auszulegenden Unterlagen ist von der Anhörungsbehörde nach Ermessen festzulegen. Dabei muss sie sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen aufgrund der Unterlagen ausreichend Gelegenheit haben, mögliche Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu erkennen (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dez. 1986, BVerwGE 75, 214 [224]; Ziekow, VwVfG-Kommentar 2006, § 73 Rn. 31). Diesen Anforderungen ist hier hinreichend Rechnung getragen worden. Die Klägerin konnte aufgrund der ausgelegten Pläne einschließlich des Erläuterungsberichts und der schalltechnischen Untersuchung hinreichend deutlich erkennen, dass sich die Planung auf die Ersetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch eine Maßnahme zur Emissionsminderung bezieht. Sie hat diese Betroffenheit ausweislich ihres Einwendungsschreibens vom 10. Juli 2007 auch erkannt und darin zum Ausdruck gebracht, dass sie infolge dieser Maßnahme eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für die Ortslage befürchte. Um die Betroffenheit in eigenen Rechten (hier: Planungshoheit) zu erkennen und darzulegen, war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa zum Zwecke der eingehenden Überprüfung der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, nicht erforderlich.

Schließlich hat die Anhörungsbehörde (Landesbetrieb für Mobilität RheinlandPfalz) ermessensfehlerfrei von der Ermächtigung in § 18 a Nr. 5 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht, auf eine Erörterung zu verzichten. Sie hat die hierzu angestellten Erwägungen in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008 (Bl. 38 der Behördenakte) dargelegt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hätte die Durchführung eines Erörterungstermins nichts an dem Ablauf der Einwendungsfrist am 1. August 2007 geändert.

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihres Interesses an Rücksichtnahme auf ihre gemeindliche Bauleitplanung in Betracht. Insofern ist dem Senat indes eine Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses infolge des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG verwehrt.

a) Nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, NVwZ 1997, 489 - zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG -; VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005, NVwZ-RR 2006, 136 [137] zur Eisenbahnplanfeststellung). Diese Ausschlussregelung gilt auch für Einwendungen von Gemeinden, soweit sie im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange Stellung nimmt, sondern die Beeinträchtigung ihres eigenen Rechtskreises (hier ihrer Planungshoheit) rügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79 und juris, Rn. 19; Ziekow, a.a.O., § 73, Rn. 47 f.). Die Klägerin hatte ihre Betroffenen-Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), hier also bis zum 1. August 2007, zu erheben. Der für den Eintritt der Ausschlusswirkung nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Hinweis ist erfolgt (vgl. den Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage in Bl. 154 der Behördenakte).

Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planung nicht in abwägungsbeachtlicher Art und Weise geltend gemacht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Planungshoheit einer Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur dann vermittelt, wenn eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung vorliegt und durch das Fachplanungsvorhaben nachhaltig, das heißt durch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art, gestört werden kann (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998, UPR 1998, 459). Die Planfeststellungsbehörde muss auf hinreichend konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung die in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, 813). Geschützt sind dabei nicht nur die Interessen der Gemeinde an zukünftigen Planungsmöglichkeiten, sondern auch das Interesse an der Bewahrung der in einer bereits ausgewiesenen Planung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, DBVl. 2005, 1044; Beschluss vom 2. August 2006, DVBl. 2006, 1304). Der Umfang der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenen Rechtsstellung der Gemeinde hängt insbesondere vom Gewicht der Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungen durch das Vorhaben ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, NVwZ 2006, 1290, Rn. 7).

Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in ihrer gemeindlichen Planung ungerechtfertigt beeinträchtigt werde. Dies hätte zumindest vorausgesetzt, die als beeinträchtigt angesehenen Plangebiete räumlich und gegenständlich zu bezeichnen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 23. November 2005, aaO., S. 10 d.U.; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, § 73 Rn. 64; zur Darlegungslast der Gemeinden allgemein: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2007 lediglich beiläufig im Rahmen der Auseinandersetzung mit der schalltechnischen Untersuchung erwähnt, dass sich im Anschluss an den Planfeststellungsbeschluss vom Oktober 1997 die örtliche Bauleitplanung verändert habe. Eine eigene gemeindliche Planung ist jedoch nach den oben dargelegten Anforderungen nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie hinreichend konkret bezeichnet und die Möglichkeit ihrer nachhaltigen Störung dargelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei wäre es auch bereits im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen, diejenigen Baugebiete, für die die Klägerin Rücksichtnahme beansprucht, näher zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern man diese Bauleitplanung durch die fachplanerische Änderung der Schallschutzregelung als beeinträchtigt oder gar entwertet betrachtet. Dies hätte die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde in den Stand versetzt, hierauf substantiiert einzugehen, so wie dies etwa im gerichtlichen Verfahren durch die schalltechnische Stellungnahme vom 26. Januar 2009 geschehen ist. Dass die Beigeladene an den - zum Teil bereits Jahre zurückliegenden - Bebauungsplanverfahren beteiligt worden ist, ändert zum einen nichts an der unzureichenden Unterrichtung der Planfeststellungsbehörde, befreit aber auch im Übrigen nicht von der Mitwirkungslast der Kommune, die Abwägungsbeachtlichkeit ihrer Planungshoheit im Planfeststellungsverfahren hinreichend deutlich zu machen.

Der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe jegliche Abwägung hinsichtlich kommunaler Planungen unterlassen, entbehrt deshalb jeder Grundlage, weil der Gegenstand der von der Klägerin geforderten Abwägung nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Lediglich aufgrund des beiläufigen Hinweises einer zwischenzeitlich veränderten örtlichen Bauleitplanung war es der Planfeststellungsbehörde auch nicht möglich, neben ihrem Hauptargument der schallschutztechnischen Neutralität der Maßnahme etwa differenzierend zur Betroffenheit der Gewerbegebiets- oder Mischgebietsausweisung einerseits und der Planung von Wohngebieten andererseits Stellung zu nehmen. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die im gerichtlichen Verfahren benannten Planungen durch die geänderte Schallschutzregelung entwertet würden. Dies bedarf für das Gewerbegebiet "Neuwiese" keiner weiteren Ausführungen. Aber auch im Hinblick auf das - überwiegend für einen Verbrauchermarkt und Parkplätze - ausgewiesene Mischgebiet unterschreiten die von dem Sachverständigen Dr. S. errechneten Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte deutlich (tags um 10 dB(A), nachts um 3 dB(A)), so dass auch diese Planung selbst unter Berücksichtigung der kritischen Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Dasselbe gilbt für die innerorts im Baugebiet "Im Strichen" zugelassene Intensivierung der Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Schließlich hat der Sachverständige auch für das in der Aufstellung befindliche ca. 600 m von der Bahntrasse entfernte Baugebiet "Im Weidenfeld" eine deutliche Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 8 dB(A) für die Tagstunden sowie eine Unterschreitung von 1 dB(A) für die Nachtstunden errechnet, so dass auch insofern eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Fachplanungsvorhaben nicht festzustellen ist.

Fehlt es somit aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG an der Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss in der Sache auf einen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin hin zu überprüfen, erweist sich auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag als unerheblich und damit unbegründet.

b) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung sowohl die Anwendbarkeit der 16. BImSchV auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr als auch die Berechtigung eines Lärmminderungseffekts des akustischen Schienenschleifens von 3 dB(A) unabhängig von der jeweiligen Zugart anerkannt sind.

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit der 16. BImSchV und der Schall 03 nicht auf den Schienenverkehr bis zu Geschwindigkeiten von 250 km/h beschränkt ist, sondern die Berechnungsgrundlagen auch speziell auf den ICE-Verkehr auf der Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main mit Geschwindigkeiten bis zu 300 km/h Anwendung finden (vgl. Urteil vom 16. April 2002 - 2 A 1262/97 - juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003 - 9 B 59/02 - juris). Der Sachverständige Dr. Schorn hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass bei der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung die auf der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main erlaubten Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h und die damit verbundenen höheren Emissionen berücksichtigt worden sind. Den bei Zuggeschwindigkeiten ab 250 km/h insbesondere im Dachbereich (Stromabnehmer) auftretenden aerodynamischen Geräuschen sei dabei zusätzlich durch einen pauschalen Zuschlag von 1 dB(A) Rechnung getragen worden.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000 (BVerwGE 110, 370 und juris) ist nachgewiesen, dass das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist. Der lärmmindernde Effekt des akustischen Schienenschleifens liege deutlich über 3 dB(A) (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 34). Dabei lasse die das "Besonders überwachte Gleis" betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, NVwZ 2007, 1422 und juris, Rn. 4). Für die Anwendung des Korrekturwertes sei es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 4). Darüber hinaus gelte die Mittelwertbetrachtung auch in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass nicht zu jedem Zeitpunkt des Schleifzyklus ein Abstand von mindestens 3 dB(A) zu dem sich aus dem Diagramm I der Anlage 2 der 16. BImSchV ergebenden Grundwert von 51 dB(A) eingehalten werden müsse; ausreichend sei, dass dieser Durchschnittswert dauerhaft und im Mittel auf einen um 3 dB(A) niedriger liegenden Wert abgesenkt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 7). Dabei wirke sich die - auch in dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verfügte - Herabsetzung der Eingriffsschwelle auf 50 dB(A) als zusätzlicher Sicherheitszuschlag zu Gunsten der Lärmbetroffenen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 46).

Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Berechnungsverfahrens ein Gestaltungsspielraum zusteht, der auch Pauschalierungen zulässt. Einzelfragen der Lärmermittlung stellen sich nämlich nicht nur als rein physikalisch-technische Erkenntnisse, sondern auch als Akte wertender Betrachtung dar. Die dem Verordnungsgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative wird erst dann verletzt, wenn die Lärmberechnung die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich wiedergibt (vgl. HessVGH, a.a.O., juris, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Voraussetzung wird man für die hier allein maßgebliche Betroffenheit der Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht bejahen können (vgl. zu diesem individuellen Bezug: BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3, 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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