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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 8 C 11145/04.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, JVEG


Vorschriften:

VwGO § 151
VwGO § 162
VwGO § 165
JVEG § 8
JVEG § 12
JVEG § 12 Abs. 1
JVEG § 12 Abs. 1 Satz 1
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige (hier: Erläuterung der im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachten).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 C 11145/04.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. November 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 2005 wird unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin im Übrigen dahin abgeändert, dass die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu zahlenden Kosten auf weitere 2.163,40 € festgesetzt werden.

Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 27. Juni 2005 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt im Wege der Kostenerinnerung die Festsetzung ihrer Aufwendungen für die Tätigkeit von Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Verfahrens war die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan "O...straße" der Antragsgegnerin. Im Planaufstellungsverfahren waren im Mai und Juni 2002 eine Verkehrsuntersuchung des Büros M... C... U... GmbH, eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen des Büros B... Beratende Ingenieure GmbH sowie eine Untersuchung der Abgasbelastung durch die I...-GmbH eingeholt worden. Wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2005 bat der Senat mit Schreiben vom 25. November 2004 die Antragsgegnerin um Stellungnahme zu einigen Fragen betreffend die drei Gutachten. Abschließend wurde darum gebeten, zur mündlichen Verhandlung einen kundigen Mitarbeiter der Firma M... C... GmbH zur Erläuterung des Gutachtens mitzubringen. Ferner wurde anheim gestellt, ebenfalls einen Mitarbeiter des Büros B... mitzubringen. Beide Gutachter waren im Termin anwesend. Unter Auswertung ihrer ergänzenden Erläuterungen wurde der Normenkontrollantrag mit Urteil des Senats vom 11. Januar 2005 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin beantragt, zusätzlich zu den bereits festgesetzten Rechtsanwaltskosten noch Kosten für die Tätigkeit von Sachverständigen in Höhe von insgesamt 10.767,95 € festzusetzen. Die von den Sachverständigen der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Aufwendungen betrafen neben der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die Erarbeitung von Stellungnahmen vom Juli, September und Dezember 2004 sowie die Teilnahme an einer Vorbesprechung bei der Antragsgegnerin im Dezember 2004. Die Antragsteller sind dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gelte insbesondere für die Kosten zur Durchführung einer Vorbesprechung bei der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2004. Die prozessuale Waffengleichheit sei nicht mehr gewährleistet, wenn sich der Beklagte ohne zwingende prozessuale Notwendigkeit einen ganzen Stab hochbezahlter Berater beschäftige. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 9. August 2005 mit der Begründung zurück, es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um nicht erstattungsfähige Kosten eines Privatgutachtens. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet.

1. Umfang und Höhe der der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des Senats vom 11. Januar 2005 zu erstattenden Kosten ergeben sich ausschließlich aus § 162 VwGO. Danach sind erstattungsfähig u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu zählen auch Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige. Ob diese Aufwendungen notwendig waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Beteiligten, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Verwaltungsprozess die Kosten für private Sachverständige nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anerkannt werden, wenn die Partei andernfalls nicht in der Lage ist, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, wobei der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen ist: Die Prozesssituation muss die gutachterliche Stellungnahme herausfordern und deren Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2001, NVwZ 2001, 919). Ein strenger, den Gesichtspunkt sparsamer Prozessführung beachtender Maßstab ist insbesondere auch deshalb geboten, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1977, OVGE 33, 90 [93]; VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 1996, VBl BW 1996, 375).

Werden Sachverständige im gerichtlichen Verfahren ergänzend zu einem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten angehört, so ist die Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Aufwendungen nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil ihr Tätigwerden im Auftrag eines Beteiligten eine förmliche Vernehmung als sachverständige Zeugen durch das Gericht und damit den Anfall - ebenfalls erstattungspflichtiger - Gerichtskosten ersetzt. Daraus und im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos für die übrigen Beteiligten folgt zugleich, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung von Sachverständigen richtet (vgl. §§ 8 ff. JVEG; im Übrigen: OVG RhPf., Beschluss vom 28. April 1999 - 7 E 10787/99.OVG -; Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 C 10203/04.OVG -). Die mit der ergänzenden Anhörung von Sachverständigen verbundenen Aufwendungen sind allerdings dann nicht erstattungsfähig, wenn ihre Tätigkeit über die Erläuterung des vorliegenden - etwa in Details zu knapp formulierten - Gutachtens hinausgeht und in Wahrheit der Behebung von Fehlern des Ausgangsgutachtens dient.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von der Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Juni 2005 nachgewiesenen Aufwendungen für die Tätigkeit der Sachverständigen nur in dem tenorierten Umfang notwendig. Unter Beachtung des Gebots sparsamer Prozessführung waren aufgrund des konkreten Ablaufs des Normenkontrollverfahrens lediglich die Teilnahme der Diplom-Ingenieure S. (Büro M... C...) und M. (Büro B...) sowie die schriftliche Stellungnahme des Planungsbüros I... vom 3. Januar 2005 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht bloß hilfreich, sondern notwendig.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war im Wesentlichen die Beurteilung der Frage, ob der angegriffenen Straßenplanung eine hinreichend verlässliche Beurteilung der künftig zu erwartenden Immissionssituation in den Baugebieten M... II und M... III zugrunde lag. Insofern waren im Planaufstellungsverfahren Gutachten der drei genannten Büros vom Mai und Juni 2002 eingeholt worden. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2005 hatte der Senat die Antragsgegnerin am 25. November 2004 um Stellungnahme zu fünf Fragen gebeten. Aufgrund dieser prozessualen Entwicklung bestand für die Antragsgegnerin Anlass, zum Zwecke der Rechtsverteidigung die Mitwirkung von Sachverständigen in angemessenem Umfang zu erwägen. Die erste Frage war auf die Erläuterung der Planunterlagen gerichtet, betraf also nicht die Tätigkeit der Sachverständigen.

Die zweite Frage betraf die schalltechnische Untersuchung des Büros B... vom Mai 2002. Es sollte angegeben werden, welche Höhe des Erdwalls entlang der Ortsentlastungsstraße Grundlage für die Begutachtung war. Hierzu wurde die Auskunft erteilt, dass die schalltechnische Untersuchung von den Wallhöhen ausgegangen sei, wie sie sich aus der Straßenausbauplanung und den dortigen Querprofilen ergeben hatten. Diese Auskunft war von dem Verfasser des Gutachtens ohne große Aufwendungen einzuholen. Allerdings durfte die Antragsgegnerin aus der Formulierung des Senats in der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2004, es werde anheim gestellt, einen Mitarbeiter des Büros B... mitzubringen, davon ausgehen, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, sich der Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung zu versichern. Dipl.-Ing. M. hat denn auch im Termin gegenüber dem Senat nochmals die Grundlage seiner Berechnungen anhand der Lage- und Höhenpläne, wie sie seinem Gutachten vom Mai 2002 zugrunde gelegen hatten, erklärt. Diese Ausführungen dienten lediglich der Erläuterung des bereits erstatteten Gutachtens. Dass diese ergänzende Anhörung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin notwendig war, wird schließlich dadurch belegt, dass der Senat in seinem Urteil auf die Ausführungen von Dipl.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgestellt hat. Die von dem Büro B... über die Teilnahme an dem Gerichtstermin und dessen Vorbereitung hinaus in Rechnung gestellten Tätigkeiten waren allerdings durch die Prozesssituation, insbesondere durch die Anfrage des Gerichts nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass ein Teil der in Rechnung gestellten Tätigkeiten bereits vor der gerichtlichen Anfrage ausgeführt worden waren, bestand aufgrund der Anfrage des Senats keine Notwendigkeit, durch neuerliche schalltechnische Untersuchungen darzulegen, dass der aufgrund der Erdarbeiten ohnehin vorhandene Wall aus Lärmschutzgesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Weil die geltend gemachte Vorbereitungszeit von 4,5 Stunden (10.01.05) sich nicht nur auf die Durchsicht des Gutachtens vom Mai 2002, sondern auch auf den Gegenstand der neuerlichen Untersuchungen beziehen dürfte, betrachtet der Senat neben dem Aufwand für die Terminsteilnahme (7,5 Stunden) lediglich eine Vorbereitungszeit von 2 Stunden als durch die Prozesssituation veranlasst. Daraus ergeben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 665,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (9,5 h x 70,00 €).

Die dritte Frage bezog sich auf die Untersuchung der zu erwartenden Abgasbelastung durch das Büro I... vom Juni 2002. Konkret sollte die Frage beantwortet werden, ob das Zugrundelegen eines Erdwalls mit einer Höhe von 5 bis 6 m anstelle einer Lärmschutzwand von 4 m zu einer Verschlechterung der Abgassituation in den benachbarten Baugebieten führe. Diese Frage wurde durch die mit Schriftsatz vom 5. Januar 2005 eingereichte Stellungnahme des Planungsbüros I... vom 3. Januar 2005 beantwortet. Die anderen mit Rechnungen vom 17. Januar 2005 und 1. Februar 2005 nachgewiesenen Aufwendungen waren durch die gerichtliche Anfrage vom 25. November 2005 nicht gefordert. Dies gilt neben den Stellungnahmen vom 19. Juli und 15. September 2004 insbesondere für die Aufwendungen zur Vorbereitung und Teilnahme an dem Besprechungstermin in der Verbandsgemeindeverwaltung Sch. am 20. Dezember 2004. Erstattungsfähig ist daher insofern ausweislich der Rechnung vom 1. Februar 2005 lediglich ein Betrag in Höhe von 220,00 € nebst Mehrwertsteuer.

Die Fragen 4 und 5 der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2004 betrafen schließlich die Verkehrsuntersuchung des Büros M... C... vom Mai 2002. Zum einen wurde gefragt, ob den Berechnungen Verkehrszählungen oder ähnliche konkrete Erhebungen zugrunde lagen. Zum anderen wurde um Auskunft gebeten, ob die Ausgestaltung der L 141 als verkehrsberuhigte Straße und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen berücksichtigt worden seien. Diese Fragen wurden in knapper Form im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2004 bejaht und sodann von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert, worauf der Senat in seinem Urteil auch wiederholt abgestellt hat. Da der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2004 ausdrücklich um die Teilnahme von Dipl.-Ing. S. an der mündlichen Verhandlung gebeten hatte, war es zur Erläuterung der vom Senat aufgeworfenen Fragen geboten, dass sich die Antragsgegnerin des Beistands dieses Sachverständigen im Termin versicherte. Hingegen war der darüber hinaus in Rechnung gestellte Aufwand für die Vorbereitung und Teilnahme an der Vorbesprechung vom 20. Dezember 2004 durch die Prozesssituation nicht gefordert. Nach der vorgelegten Rechnung der Firma M... C... U... GmbH vom 7. Februar 2005 einschließlich des dargelegten Zeitaufwands beläuft sich der als erstattungsfähig anzuerkennende Betrag demnach auf 840,00 € für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des für die Vorbesprechung und die Terminswahrnehmung einheitlich geltend gemachten Zeitaufwands für die Vorbereitung hält der Senat zum Zwecke der Erläuterung des bereits erstellten Gutachtens - wie im Falle des Büros B... - einen Aufwand von 2 Stunden für angemessen. Die geltend gemachten Sachkosten sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JEVG nicht gesondert erstattungsfähig. Hiernach ergibt sich für das Tätigwerden von Dipl.-Ing. S. ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 980,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Ende der Entscheidung

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