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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 8 C 11319/08.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauGB, GemO


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 2
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2 a
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 3
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 59
BauGB § 59 Abs. 1
GemO § 22
GemO § 22 Abs. 1
GemO § 22 Abs. 1 Satz 1
GemO § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans verlangt auch das Eigentumsgrundrecht nicht die individuelle Benachrichtigung eines nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundstückseigentümers.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11319/08.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "H.........." der Antragsgegnerin und rügt insbesondere eine eigentums- und gleichheitswidrige Zerschneidung seines Grundstücks.

Der Bebauungsplan überplant die südöstliche Randlage von K... und weist dort im südlichen Bereich ein Gewerbegebiet und im nördlichen Planbereich ein Mischgebiet aus. Die Flächen des Plangebiets sind bislang landwirtschaftlich genutzt. Der - in N... lebende und vor ca. 50 Jahren dorthin ausgewanderte - Antragsteller ist Eigentümer des im nördlichen Plangebiet gelegenen Grundstücks mit der Flurstück Nr. ... (vormals Nr. ...). Das Grundstück hat eine nahezu rechteckige Gestalt und grenzt im Nordosten an die E... Straße. Die nächstgelegene Bebauung am Ortsrand der Gemeinde befindet sich ca. 25 m bis 30 m nordwestlich und südwestlich.

Der Bebauungsplan nimmt zur Erschließung des nördlichen Plangebiets zunächst einen Teil der E... Straße in Anspruch, sieht im Bereich des Grundstücks des Antragstellers dann aber eine neue Erschließungsstraße vor, die dessen Grundstück in Nord-Süd-Richtung quert und ca. 1/3 der Altparzelle abschneidet. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 25. April 2007 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Juni 2007. Die Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26. Juli bis 27. August 2007 statt. Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Stadt- und Land-Kurier am 19. Juli 2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden aufgrund Anschreibens vom 26. Juli 2007 beteiligt. Von privater Seite hatte lediglich der Inhaber eines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs nordöstlich des Plangebiets frühzeitig Einwendungen erhoben. Nach abschließender Behandlung der Anregungen und Einwendungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 5. September 2007 als Satzung. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 10. Dezember 2007, seine öffentliche Bekanntmachung am 13. Dezember 2007.

Mit dem am 11. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Normenkontrolle erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Der Bebauungsplan sei bereits wegen Verfahrensfehlern unwirksam. Denn er sei zu der beabsichtigten Planung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Von der öffentlichen Bekanntmachung habe er nichts erfahren. Den Vertretern der Antragsgegnerin sei sein Wohnsitz in N... bekannt gewesen. Durch Nachfragen bei im Ort ansässigen Verwandten wäre es ein Leichtes gewesen, die genaue Anschrift zu erfragen und ihn über die Planung zu unterrichten. Ferner sei der Bebauungsplan unwirksam, weil an seiner Aufstellung Ratsmitglieder mitgewirkt hätten, die ausgeschlossen gewesen seien. Der Ausschlusstatbestand sei für den Ortsbürgermeister ... erfüllt, der Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks Nr. ... sei. Ebenfalls ausgeschlossen sei dessen Ehefrau .... Schließlich sei das Ratsmitglied .... als Eigentümerin des an das Plangebiet angrenzenden Flurstücks Nr. ... ausgeschlossen gewesen. ... und ... hätten zwar nicht an dem Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung vom 11. Juli 2007 und auch nicht am Satzungsbeschluss vom 5. September 2007 teilgenommen, sich vielmehr in den Zuschauerraum zurückgezogen, für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans genüge aber bereits ihre Mitwirkung beim Aufstellungsbeschluss vom 25. April 2007 sowie dem Änderungsbeschluss vom 16. Mai 2007. In der Sache sei die Planung willkürlich, gleichheitswidrig und für ihn enteignend. Für die diagonale Durchschneidung seines Grundstückes mit der Erschließungsstraße gebe es keine rechtfertigenden öffentlichen Gründe. Zur Vermeidung der Zerschneidung komme eine alternative Erschließungsmöglichkeit in Betracht. Hierfür hätte nur die E... Straße noch einige weitere Meter als Erschließungsstraße in Anspruch genommen werden müssen, um dann im Anschluss an die Parzelle Nr. ... (vormals Nr. ...) über die Parzelle Nr. ... (vormals Nr. 652) nahezu rechtwinklig nach Westen zu verschwenken. Durch diese alternative Trassenführung wäre sein Altbesitz nahezu unbeeinträchtigt geblieben. Dieser 2.095 m² große Altbesitz habe über eine Straßenfront von 45 m und damit über eine Bebauungsmöglichkeit für drei Häuser mit nahezu rechteckig geformten Grundstücken verfügt. Stattdessen führe die Planung und der daraufhin erstellte Umlegungsplan zu einer Zerschneidung des Altbesitzes mit teilweiser Inanspruchnahme als Straße und lediglich zwei Baugrundstücken von 864 m² und 785 m² Größe, die wegen ihrer dreieckigen Form praktisch unverkäuflich seien. Die angegriffene Planung begünstige eindeutig den Eigentümer des Flurstücks Nr. ... (vormals Nr. ...), der fünf neue Baugrundstücke zugeteilt bekomme (Neuflurstücke Nrn. ... bis ... sowie Nrn. ... und ...7). Dieses Ergebnis der Bauleitplanung sei gleichheitswidrig und willkürlich. Der ortsabwesende Eigentümer sei eindeutig benachteiligt worden. Im Übrigen sei die Planung auch insofern ohne sachlichen Grund ungleich ausgefallen, als in dem Mischgebiet N 4 weniger tiefe Baufenster und eine Beschränkung auf Einfamilien- und Doppelhäuser festgesetzt worden sei, wohingegen in dem Mischgebiet N 3 tiefere Baufenster und eine offene Bauweise vorgesehen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den am 5. September 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "H..." der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung ist der Antrag bereits unzulässig: Der Antragsteller habe während des ordnungsgemäß abgelaufenen Verfahrens keine Einwendungen erhoben, weshalb er mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Rügen ausgeschlossen sei.

Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Ausgeschlossene Ratsmitglieder hätten an den maßgeblichen Beschlüssen, insbesondere am Satzungsbeschluss, nicht teilgenommen. Ihre Beteiligung am Aufstellungsbeschluss sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Die Planung sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die geplante Erschließungsstraße sei sinnvoll, da sie nahezu gleiche Grundstückstiefen auf beiden Seiten der Straße ermögliche. Die vorgeschlagene Alternative führe wegen der teilweise nur einseitigen Bebaubarkeit der Straße zu einer unwirtschaftlichen Erschließung. Für eine einseitige Bevorzugung anderer Eigentümer fehlten jegliche Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller sich gegen die Lage und Zuteilung der neuen Grundstücke wende, seien diese Rügen nicht Gegenstand des gegen den Bebauungsplan gerichteten Verfahrens, sondern hätten im Umlegungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Dieses Umlegungsverfahren sei inzwischen jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrolle hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist jedoch nicht bereits unzulässig.

Die Normenkontrolle ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes antragsbefugt. Schließlich unterfällt er auch nicht der prozessualen Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO. Danach ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag zwar unzulässig, wenn die antragstellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Ausschlusswirkung tritt jedoch nach § 47 Abs. 2 a VwGO nur dann ein, wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Letzteres ist hier nach der Offenlage-Bekanntmachung vom 19. Juli 2007 nicht der Fall.

II. Die Normenkontrolle ist jedoch unbegründet.

1. Zunächst ist der Bebauungsplan in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Der Bebauungsplan ist nicht wegen der Mitwirkung ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder unwirksam.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur darauf an, dass beim Satzungsbeschluss und der hierauf bezogenen Abwägung Ratsmitglieder mitgewirkt haben, für die kein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988, NVwZ 1988, 916; OVG RP, Urteil vom 30. November 1988, AS 22, 321). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die ausgeschlossenen Ratsmitglieder ... und ... haben weder bei der abschließenden Beratung und Beschlussfassung am 5. September 2007 noch bei der Beratung über das Ergebnis der vorgezogenen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange am 11. Juli 2007 teilgenommen. Ihre Beteiligung an dem das Planaufstellungsverfahren einleitenden Aufstellungsbeschluss vom 25. April 2007 und dem Änderungsbeschluss (Erweiterung des Plangebiets) vom 16. Mai 2007 ist für die Gültigkeit des Bebauungsplans unerheblich, weil auch das gänzliche Fehlen dieses Beschlusses für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang ist (vgl. § 214 Abs. 1 BauGB; BVerwG und OVG RP, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Mitwirkung im Planaufstellungsverfahren ausnahmsweise zu einer Beeinflussung des letztlich maßgeblichen Abwägungsvorgangs geführt hätte, sind nicht ersichtlich. Das Ratsmitglied ... war als Eigentümerin des im Südosten an das Plangebiet angrenzenden Flurstücks Nr. ... nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen. Ausschlussgründe liegen nur dann vor, wenn die Entscheidung dem Ratsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO). Das ist bei Grundstücken außerhalb des Plangebiets grundsätzlich deshalb nicht der Fall, weil solche Grundstücke im Allgemeinen von den planerischen Festsetzungen unberührt bleiben. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks Nr. ... werde durch die bauleitplanerische Festsetzung beeinträchtigt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG RP, Urteil vom 29. November 1989, AS 22, 434 [436]).

b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem nach § 214 BauGB beachtlichen Beteiligungsfehler.

Die Öffentlichkeit ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit auch der von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB dadurch, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung und den weiteren erforderlichen Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird und diese Auslegung vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Dies ist hier durch die Bekanntmachung im Stadt- und Land-Kurier am 19. Juli 2007 geschehen. In dieser öffentlichen Bekanntmachung ist auch darauf hingewiesen worden, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Der fehlende Hinweis auf den Ausschluss von verspäteten Einwendungen berührt nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung, sondern betrifft lediglich die Anwendbarkeit dieser nachteiligen Rechtsfolge.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird mehr als die ortsübliche Bekanntmachung des Planentwurfs vom Gesetz nicht verlangt. Die individuelle Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer oder Inhaber von Rechten an Grundstücken ist zwar zulässig, jedoch rechtlich nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1999, NVwZ-RR 2001, 83 und juris, Rn. 36; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 39 und 43). Auch angesichts der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts ist es nicht unverhältnismäßig, von den nicht im Verbreitungsgebiet des Bekanntmachungsorgans wohnenden Grundstückseigentümern zu verlangen, ihrerseits entsprechende Vorkehrungen für ihre Unterrichtung über örtliche Angelegenheiten, insbesondere über die ihr Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten zu treffen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., juris, Rn. 37).

2. Der Bebauungsplan ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere genügt er den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB und hält sich auch innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken für die Bauleitplanung.

In letzterer Hinsicht ist dem Antragsteller allerdings im Ansatz dahin zu folgen, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten ist. Dabei gebietet die Eigentumsgarantie, dass die privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007, BauR 2007, 667). Die angegriffene Bauleitplanung wird diesen Vorgaben gerecht.

Dabei ist gerade für dieses Verfahren wesentlich, dass bei der Beurteilung der Folgen einer Bauleitplanung der Inhalt des Bebauungsplans und der Inhalt des darauf folgenden Umlegungsplans unterschieden werden müssen. Dem von dem Antragsteller geltend gemachten Interesse an gleichmäßiger Behandlung aller Grundstückseigentümer wird bei der Überplanung von unbebautem Gelände in aller Regel durch die entsprechende Gestaltung und Zuteilung von Flächen im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. § 59 Abs. 1 BauGB verlangt, dass den Eigentümern - nach Abzug der Gemeinbedarfsflächen - soweit wie möglich Flächen in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke zugeteilt werden. Die von dem Antragsteller gerügte Gestaltung und Zuteilung der Abfindungsgrundstücke ist mithin Gegenstand des Umlegungsverfahrens und hätte dort angegriffen werden müssen.

Soweit der Antragsteller sich gegen die - die Abfindungsgestaltung maßgeblich vorprägende - Trassierung der Erschließungsstraße wendet, vermag der Senat darin einen Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die von dem Antragsteller vorgezogene Alternative musste sich der Antragsgegnerin nicht als vorzugswürdig aufdrängen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung die Gründe erläutert, die aus ihrer Sicht gegen den Vorschlag des Antragstellers sprachen. Die Alternativtrasse hätte zum einen zu einer Verlängerung der Erschließungsstraße und damit zu einer Erhöhung der Erschließungskosten geführt. Die jetzt vorgesehene Verschwenkung der Erschließungsstraße über die Altparzelle des Antragstellers hinweg ermöglicht des Weiteren eine gute Erschließung der Flächen im Südwesten der Altparzelle des Klägers. Schließlich vermeidet sie eine lediglich einseitige Anbaumöglichkeit an die Erschließungsstraße und trägt damit zu einer wirtschaftlichen Verteilung der Erschließungskosten bei. Diese für die gewählte Trassierung der Erschließungsstraße sprechenden Gründe sind nachvollziehbar und lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Keinesfalls lässt sich feststellen, dass der Rat der Antragsgegnerin hier einseitig zu Lasten eines im Ort nicht mehr wohnhaften Eigentümers entschieden hätte. Soweit der Antragsteller eine Begünstigung des Eigentümers der Altparzelle Nr. ... (vormals ...) rügt, ist die damit angesprochene Gestaltung und Zuteilung der Abfindungsgrundstücke allein Gegenstand des Umlegungsverfahrens; wie oben dargelegt, kann damit nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet werden.

Soweit der Antragsteller schließlich die unterschiedlichen Regelungen für die Mischgebietsflächen N 3 und N 4 rügt, vermag der Senat auch insofern keinen Abwägungsfehler der Planung zu erkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin für die an die vorhandene Wohnbebauung angrenzenden Flächen eine entsprechende Bebauung durch Einzel- oder Doppelhäuser vorsieht. Im Übrigen gilt auch insofern, dass die Zuteilung der jeweiligen Grundstücksflächen Gegenstand des Umlegungsverfahrens und daher hier nicht zu beurteilen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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