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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 8 C 11367/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, 24. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 7
BImSchG § 41
BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 41 Abs. 2
BImSchG § 42
BImSchG § 42 Abs. 1
BImSchG § 42 Abs. 1 Satz 1
16. BImSchV § 1
16. BImSchV § 1 Abs. 2
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 1
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 2
16. BImSchV § 3
22. BImSchV § 4
22. BImSchV § 4 Satz 1
24. BImSchV § 3
24. BImSchV § 3 Abs. 1
Zur Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung, die zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets führt und trotz der nicht absehbaren Verwirklichung der vorrangig verfolgten Verkehrsverlagerung zur vorübergehenden Problembewältigung auf die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen verweist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, BauR 2005, 60).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11367/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrolle gegen drei Bebauungspläne der Antragsgegnerin im Bereich des Petrisbergs und beklagt die dadurch zu erwartende Zunahme des Verkehrs auch in seinem Wohnbereich.

Die angegriffenen Pläne sollen die planungsrechtliche Grundlage für die Konversion eines ehemals von den französischen Streitkräften genutzten Areals bilden. Der Bebauungsplan BU 16 - P...-O... - weist auf insgesamt 15 ha eingeschränktes Gewerbe- und Mischgebiet aus, der BU 18 - B...-S... - setzt ein Wohngebiet fest, während in dem BU-19 - Landschaftspark P. - auf 22,5 ha ein Parkgelände mit Erholungs- und Freizeitflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen werden; dieses Gelände war Ort der Landesgartenschau 2004. Die straßenverkehrliche Anbindung soll über eine Sammelstraße erfolgen, die in einem Kreisel an die Landesstraße 144 angebunden wird. Diese Landesstraße verbindet über die K...straße, die Straße "Im A... Tal" und die A... Straße das Universitätsgelände und die Höhenstadtteile des T...Plateaus sowie Umlandgemeinden mit der Innenstadt von T... .

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A... Straße im Ortsteil K... . Die von ihm angegriffenen drei Bebauungspläne waren bereits im Jahr 2003 als Satzung beschlossen, dann aber auf die Normenkontrolle des Antragstellers hin durch Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, BauR 2005, 60, für unwirksam erklärt worden. In der Begründung des Urteils heißt es, dass die planbedingte Zunahme der Verkehrsbelastung in der A... Straße nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Obwohl die Belastung der Anwohner dieser Straße mit derjenigen der Anwohner in der K...straße und der Straße "Im A... Tal" als vergleichbar festgestellt worden sei, habe sich die Antragsgegnerin lediglich letzteren gegenüber in einer eigenständigen Satzung verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 75 % der Kosten für Schalldämmmaßnahmen zu gewähren. Die Anwohner der A... Straße seien demgegenüber auf die ebenfalls als Bebauungsplan (BK 22) beschlossene Umgehungsstraße für den Ortsteil K... sowie auf die Herstellung einer direkten Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs zwischen Hauptbahnhof und dem P. verwiesen worden. Die Realisierung beider Maßnahmen sei jedoch innerhalb eines den Anwohnern der A... Straße zumutbaren Zeitraums nicht hinreichend sicher. Eine gerechte Abwägung hätte deshalb erfordert, auch für die Anwohner der A... Straße die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen und rechtlich zu sichern.

Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 14. Oktober 2004 den Beschluss, den im Normenkontrollurteil festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. Hierzu wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten zu den im Planfall (2015) in der D...straße und in der A... Straße im Stadtteil K... zu erwartenden Straßenverkehrslärmeinwirkungen (vom September 2004) sowie ein Gutachten zu der im Planfall zu erwartenden Luftschadstoffbelastung im Bereich dieser Straßen (vom November 2004) eingeholt. Auf der Grundlage der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung wurde die Begründung des Bebauungsplans dahingehend überarbeitet, dass zusammen mit dem Beschluss über die Bebauungspläne nunmehr auch für die besonders stark vom Straßenverkehrslärm betroffenen Anwohner der D...straße und der A... Straße ein Lärmschutzkonzept (75 %-Zuschuss für Schalldämmmaßnahmen) beschlossen werden solle. Die öffentliche Auslegung der im Übrigen nur hinsichtlich einiger Detailfestsetzungen geänderten Planung fand vom 27. Oktober bis 10. November 2004 statt. Am 25. November 2004 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Einwendungen und beschloss die drei Bebauungspläne sowie das "Verkehrslärmschutzkonzept Alt-K..." als Satzung. Die am 3. Dezember 2004 ausgefertigten Bebauungspläne wurden am 7. Dezember 2004 ortsüblich bekannt gemacht. In der Begründung der Bebauungspläne heißt es, dass die außerhalb des Plangebiets bereits jetzt vorhandene verkehrsbedingte Lärmbelastung durch die Planung nochmals erhöht werde, wenn auch die Mehrbelastung mit maximal 0,5 dB(A) unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Den besonders stark durch Lärm belasteten Anwohnern (Immissionsbelastung ab 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) werde durch das Lärmschutzkonzept hinreichend Rechnung getragen. Nachhaltige Verbesserungen würden sich hingegen erst durch die geplante Umgehung K... sowie den P...aufstieg für den öffentlichen Personennahverkehr ergeben. Der Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Maßnahmen lasse sich jedoch noch nicht abschließend klären. Was die zusätzliche Beeinträchtigung durch Schadstoffimmissionen anbelange, sei lediglich vereinzelt und geringfügig mit Überschreitungen der Immissionswerte nach der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 22. BImSchV - zu rechnen. Die Bewältigung der damit verbundenen Probleme sei allerdings der Luftreinhalteplanung vorbehalten.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angegriffenen Pläne seien weiterhin abwägungsfehlerhaft. An der im Normenkontrollurteil vom 8. September 2004 festgestellten unzureichenden Problembewältigung habe sich nichts geändert. Die angegriffene Bauleitplanung sehe zum Ausgleich der planbedingten Verkehrszunahme eine "Paketlösung" vor, die neben dem beschlossenen Verkehrslärmschutzkonzept weiterhin auf die im Bebauungsplan BK 22 beschlossene Tunnellösung setze, wohl wissend, dass diese Lösung nicht realisierbar sei. Im Übrigen sei die ergänzende schalltechnische Untersuchung der F... mbH vom September 2004 zu beanstanden, weil sie nicht auf konkreten Ermittlungen (Messungen), sondern lediglich auf statistischen Vorgaben beruhe. Ferner habe er - der Antragsteller - von dem jetzt festgesetzten Zuschuss für Schalldämmmaßnahmen deshalb nichts, weil er diese Maßnahmen bereits in der Vergangenheit durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu rügen, dass anspruchsberechtigt lediglich die Hauseigentümer seien, was die Schutzlosigkeit von Mietern bedeute. Des Weiteren habe sich die Stadt nicht mit der zu erwartenden Ausdehnung des Konversionsprojekts, etwa durch den geplanten Bebauungsplan BU 17, auseinander gesetzt. Schließlich fehle es hinsichtlich der zu erwartenden Schadstoffbelastung an einer ausreichenden Problembewältigung. Der Verweis auf die Luftreinhalteplanung anderer Stellen sei vollkommen unzureichend. Die Antragsgegnerin gebe zu erkennen, dass sie nicht gewillt sei, diesen Beeinträchtigungen weiter nachzugehen.

Der Antragsteller beantragt,

die Bebauungspläne der Antragsgegnerin BU 16 - P...-O...-, BU 18 - B...-S...- und BU 19 - Landschaftspark P. - für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält die Planung für fehlerfrei. Zwar könne eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssituation im Stadtteil K... nur durch eine Umgehungsstraße erreicht werden. Für die Übergangszeit stelle das beschlossene Verkehrslärmschutzkonzept jedoch eine ausreichende Bewältigung der Verkehrslärmprobleme dar. Die schalltechnische Untersuchung sei auf der Grundlage der für den Planfall 2015 prognostizierten Verkehrsmengen im Verkehrsgutachten der Firma M...-C... zutreffend erfolgt. Das Verfahren der Berechnung anstelle von Messungen entspreche den einschlägigen Regelwerken. Hinsichtlich der Zuschussregelung für Schalldämmmaßnahmen entspreche die Beschränkung der Ansprüche auf die Eigentümer ebenfalls den einschlägigen Verkehrslärmschutzrichtlinien. Schließlich stehe die prognostizierte Belastung durch Luftschadstoffe der hier zu beurteilenden Bauleitplanung nicht entgegen. Die dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht obliegende Luftreinhalteplanung werde durch die drei Bebauungspläne nicht unmöglich gemacht. Im Übrigen habe sie im Juli 2005 eine Stadtklimaanalyse einschließlich der Bewertung der lufthygienischen Situation infolge des Straßenverkehrs für das Stadtgebiet von T... in Auftrag gegeben. Das Gutachten werde voraussichtlich Mitte 2006 vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die eingereichten Bebauungspläne nebst Planaufstellungsunterlagen (3 Ordner und 3 Hefte) sowie auf die Gerichtsakte 8 C 10423/04.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die angegriffenen Bebauungspläne weisen weder die von dem Antragsteller gerügten noch sonstige, offenkundige Verstöße gegen höherrangiges Recht auf.

Die nunmehr aufgrund des ergänzenden Verfahrens erneut beschlossenen Pläne genügen nach Auffassung des Senats den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sie werden insbesondere dem darin enthaltenen Gebot der Problembewältigung gerecht. Dieses Gebot verlangt, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Grundsatz auch im Rahmen der Planung gelöst werden; die Verlagerung der Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren heraus bedarf der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994, NuR 1995, 246). Zu den bei der Ausweisung von größeren Baugebieten zu bewältigenden Problemen gehört auch die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Zunahme des Verkehrs, soweit sie in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der Planung steht und mehr als geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BauR 2002, 1650; Beschluss vom 19. August 2003, BauR 2004, 1132).

Die Antragsgegnerin hat die bei Verwirklichung der drei Bebauungspläne "P...-O...", "B...-S..." und "Landschaftspark P..." auf den Durchgangsstraßen im Stadtteil K... (A... Straße und D...straße) zu erwartende Zunahme des Verkehrs wegen der damit verbundenen Steigerung des Verkehrslärms zu Recht als eine dieser Bauleitplanung zurechenbare Auswirkung von nicht bloß geringfügigem Ausmaß gewertet.

Die Antragsgegnerin hat auch das Gewicht dieses für die Abwägung beachtlichen Belangs zutreffend eingeschätzt (vgl. zu den Anforderungen des Abwägungsgebots: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309 [314 f.]). Sie hat den Umfang der zu erwartenden Lärmbelastung durch die schalltechnische Untersuchung der F... mbH vom September 2004 ermitteln lassen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Die verwandte Methode zur Ermittlung der bei Umsetzung der Planung im Jahr 2015 zu erwartenden Immissionen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage für die Ermittlung der Immissionspegel war die im Verkehrsgutachten der Firma M... C... U... GmbH für den Planfall 2015 prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge, die in der A... Straße 14.000 Kfz/24 h - im östlichen Teil (d.h. im Bereich des Anwesens des Antragstellers) - und 14.600 Kfz/24 h - im westlichen Teil der Straße - betragen soll (vgl. den von der Antragsgegnerin vorgelegten Plan 1.2 der Firma M... C... U... GmbH vom 29. Oktober 2002, Anlage 4 zur 49. Flächennutzungsplanänderung - Erläuterungsbericht -). Durchgreifende Bedenken gegen die fachgerechte Erstellung dieser Prognose sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Analyse der Verkehrsentwicklung im A... Tal vom November 2004 zeigt, dass die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge in nicht zu beanstandender Weise prognostiziert wurde. Dass der Gutachter der F... mbH sodann den vor den Häusern in der A... Straße und in der D...straße zu erwartenden Lärm auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke berechnet und nicht gemessen hat, entspricht den einschlägigen Regelwerken (vgl. § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - in Verbindung mit deren Anlage 1). Bei der Berechnung werden Besonderheiten der Straßenführung (Steigungen, Straßenbelag) ebenso berücksichtigt wie der zu erwartende Lkw-Anteil.

Ferner hat die Antragsgegnerin die für den Prognosefall 2015 ermittelte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu Recht als wesentlich bewertet und die Notwendigkeit kompensatorischer Maßnahmen anerkannt. Wenn auch die planbedingte Erhöhung des Lärmpegels nur 0,3 bis 0,5 dB(A) ausmacht (vgl. den Umweltbericht, S. 16) und diese Veränderung des Dauerschallpegels nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992, NJW 1992, 2844 a.E.), so hat die Antragsgegnerin doch zutreffend erkannt, dass hier die Schwelle zur Wesentlichkeit deshalb überschritten ist, weil es sich um eine Lärmzunahme handelt, die zu einer bereits vorhandenen hohen Lärmbelastung noch hinzutritt, so dass Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts entstehen. Dass bei einer Lärmzunahme in diesem Bereich, bei dem mit Gesundheitsgefährdungen gerechnet werden kann, dann eine Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen besteht, wenn die Lärmzunahme einem bestimmten Vorhaben (hier einer Bauleitplanung) zurechenbar ist, entspricht der Wertung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV.

Die der angegriffenen Bauleitplanung zugrunde liegende Bewältigung der aufgezeigten Verkehrslärmprobleme genügt dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es gerechter Abwägung entspricht, wenn dem Problem planbedingter Zunahme des Verkehrslärms oberhalb der Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts von vornherein ausschließlich nur durch Zuschüsse zu passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Denn die Antragsgegnerin verfolgt gerade für den Stadtteil K... durchaus einen breiteren Ansatz zur Problemlösung. Zur Bewältigung der außerhalb des Plangebiets entstehenden oder sich verschärfenden Folgen des Verkehrslärms kommen neben passiven Schallschutzmaßnahmen verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung der betroffenen Ortsteile sowie Vorkehrungen des aktiven Schallschutzes in den betroffenen Straßenabschnitten in Betracht. Letztlich muss aber auch die sog. Nullvariante, das heißt der Verzicht auf die Bauleitplanung, mit in die Erwägungen eingestellt werden. Von diesen Alternativen ist die Reduzierung des Verkehrs in den hoch belasteten Straßen sicherlich vorrangig in den Blick zu nehmen. Indes verlangen dahingehende Maßnahmen der Verkehrsverlagerung ihrerseits nach sorgfältiger Abwägung, lösen sie doch regelmäßig neue Betroffenheiten aus. Erfordert die Verkehrsverlagerung gar den Neubau von Straßen - wie hier -, so hängt deren Realisierung zusätzlich noch von der Finanzierbarkeit der Baumaßnahme ab. Aus beiden Gründen lässt sich die Umsetzung solcher verkehrsplanerischer Konzepte oft nicht hinreichend sicher vorhersagen.

In einer solchen Situation kann es gerechter Abwägung entsprechen, wenn die planende Gemeinde trotz der nicht absehbaren Realisierung der vorrangig verfolgten Problemlösung dennoch an ihrer Bauleitplanung festhält und zur - vorübergehenden - Problembewältigung zum Mittel der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen greift. So liegt der Fall hier.

Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass ihre Planungen darauf gerichtet sind, den Stadtteil K... dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Diese Planung erscheint unabhängig von den hier zu beurteilenden Bebauungsplänen umso dringlicher, je umfangreicher das T... Plateau bebaut wird. Was die Art und Weise der Ortsumgehung K... anbelangt, teilt der Senat indessen nicht die Auffassung des Antragstellers, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der hier angegriffenen Bebauungspläne auf eine bestimmte "Paketlösung" festgelegt hat. Zwar wird im Umweltbericht hinsichtlich der langfristigen und endgültigen Problemlösung auf den Bebauungsplan BK 22 und geschätzte Investitionskosten für diese Tunnellösung von insgesamt ca. 20 Mio. € verwiesen (vgl. S. 19 Umweltbericht BU 16). Jedoch wird im städtebaulichen Teil der Begründung als einschneidende und nachhaltige Verbesserung der Situation nur allgemein auf die "Umgehung K..." sowie den P...aufstieg für den öffentlichen Personennahverkehr Bezug genommen (vgl. S. 32 Begründung BU 16). Entscheidend ist aber, dass die Antragsgegnerin beim Beschluss über die Bebauungspläne die Realisierung der damals wohl noch vorrangig verfolgten Tunnellösung gerade im Hinblick auf die finanziellen Rahmenbedingungen als noch nicht abschließend geklärt angesehen hat (vgl. S. 22 Begründung des BU 16, Teil 1, S. 32). Von diesem Eingeständnis der noch nicht abschließend gesicherten Finanzierung der zunächst geplanten Ortsumgehung war auch die Möglichkeit umfasst, dasselbe Ziel auf anderem Wege mit geringerem Finanzaufwand zu erreichen. Die im Laufe des Normenkontrollverfahrens bekannt gewordene Alternativplanung (Überführung über die Bahntrasse) steht deshalb nicht in Widerspruch zu den die Bauleitplanung tragenden Erwägungen.

Für die Beurteilung der angegriffenen drei Bebauungspläne ist demnach zum einen die Feststellung der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wesentlich, dass die endgültige Lösung der Verkehrsprobleme in K... innerhalb eines für die Betroffenen zumutbaren Zeitraums nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann. Andererseits durfte die Stadt auf die besondere - vom Senat bereits im Urteil vom 8. September 2004 als herausragend bezeichnete - städtebauliche Bedeutung der geplanten Konversionsmaßnahme auf dem P...berg sowie darauf verweisen, dass die planbedingt ausgelöste Zunahme des Verkehrslärms in den Durchgangsstraßen von K... verhältnismäßig gering ausfällt (0,3 bis 0,5 dB(A)). Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt und entspricht es der Wertung im Urteil des Senats vom 8. September 2004, wenn die Antragsgegnerin der durch die drei Bebauungspläne bedingten Zunahme des Verkehrslärms im Stadtteil K... zunächst durch die Gewährung eines Zuschusses zu passiven Schallschutzmaßnahmen begegnete.

Der Inhalt des zusammen mit den Bebauungsplänen "P...-O...", "B...-S..." und "Landschaftspark P..." beschlossenen Verkehrslärmschutzkonzepts K... ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an den rechtlichen Vorgaben für die Straßenplanung in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die Eigentümer der betroffenen Häuser in der A... Straße und in der D...straße entspricht § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Begrenzung des zugesagten Zuschusses auf 75 % der Kosten für die vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen erscheint nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil mit den finanzierten Schallschutzmaßnahmen eine Verbesserung des Innenraumpegels über das sich bei Außenpegeln von bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ergebende Maß hinaus erfolgt. Der Verweis auf die nach der 24. BImSchV gebotenen Schalldämm-Maße bedeutet, dass Innenraumpegel von 40 dB(A) für Wohnräume und 30 dB(A) für Schlafräume angestrebt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1999, UPR 2000, 152). Dass die Antragsgegnerin die Zuschussregelung auf solche Maßnahmen beschränkt hat, die erst nach dem 15. Juli 2003 begonnen wurden, ist wegen der Zurechnung zur Bauleitplanung für den P... rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn diese Zuschussregelung demnach für einzelne Eigentümer - wie den Antragsteller - deshalb nicht greift, weil sie bereits vorher auf eigene Kosten ihre Häuser saniert haben, ändert dies nichts daran, dass die Regelung insgesamt eine taugliche Bewältigung der für die Anwohner der Durchgangsstraßen in K... planbedingten Zunahme des Verkehrslärms bedeutet.

Schließlich leidet die angegriffene Bauleitplanung auch nicht an einer fehlerhaften Bewältigung des Problems der mit der Zunahme des Straßenverkehrs einhergehenden Zunahme von Luftschadstoffen in den betreffenden Straßen. Auch insofern hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen des ergänzenden Bauleitplanverfahrens den Umfang der planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung vergegenwärtigt. Im eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros L... GmbH & Co KG vom November 2004 wird festgestellt, dass die Grenzwerte der - zur Umsetzung europäischer Richtlinien erlassenen - Verordnung über die Immissonswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - für den Prognosefall 2015 weitgehend eingehalten werden. Hinsichtlich des Jahresmittelwertes für Stickstoffoxid und hinsichtlich des Tagesmittelwertes für Partikel (PM10) sei in der D...straße allerdings mit einer Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen. Die Antragsgegnerin ist indes zu Recht der Auffassung, dass die, zum Teil auch planbedingt (mit einem Anteil von 3 %) zu erwartenden Probleme für die Luftqualität nicht im Rahmen der angegriffenen Bauleitplanung bewältigt werden mussten.

Es ist in der Rechtsprechung zur Fachplanung anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV bereits im Planfeststellungsverfahren vorhabenbezogen sicherzustellen. Die Grenzwerte stehen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit ihr ist ein abgestufter Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsunabhängig begegnen soll. Werden die durch die Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, so hat die hierfür zuständige Behörde, im Land Rheinland-Pfalz das Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, NuR 2005, 526 [527]; Beschluss vom 1. April 2005, NuR 2005, 709). Die Planfeststellungsbehörde ist demnach durch das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht gehindert, die Bewältigung der vorhabenbedingten Zunahme von Luftschadstoffen dem Verfahren der Luftreinhalteplanung zu überlassen. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde ein Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass eine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 528).

Für die Bauleitplanung können nach Auffassung des Senats keine strengeren Anforderungen gelten. Danach hätte das Problem der planbedingt zu erwartenden Zunahme der Luftschadstoffe nur dann im Rahmen der Bauleitplanung bewältigt werden müssen, wenn sich eine Problembewältigung mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung als unmöglich erweisen würde. Dies ist hingegen hier nicht der Fall. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die prognostizierte Überschreitung der Grenzwerte in der D...straße mit großer Wahrscheinlichkeit auf die dort vorhandene hohe Busfrequenz zurückzuführen ist. Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung komme deshalb neben verkehrslenkenden Maßnahmen schon der Einbau von Partikelfilter in Stadtbussen in Betracht. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die Möglichkeiten der Luftreinhalteplanung durch die hier angegriffene Bauleitplanung keineswegs unmöglich gemacht wird, die Antragsgegnerin somit im Umweltbericht (S. 23 des BU 16) zutreffend auf diese Möglichkeit der Problembewältigung verwiesen hat.

Hält sich die Bauleitplanung demnach innerhalb des der Antragsgegnerin gesetzlich gezogenen Rahmens, so ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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