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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 8 C 11523/06.OVG
Rechtsgebiete: FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie


Vorschriften:

FStrG F: 1994 § 17 Abs. 6 c Satz 2
BNatSchG F: 2002 § 10
BNatSchG F: 2002 § 10 Abs. 6
BNatSchG F: 2002 § 34
BNatSchG F: 2002 § 42
BNatSchG F: 2002 § 43
BNatSchG F: 2002 § 43 Abs. 4
BNatSchG F: 2002 § 61
BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 1
BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 1 Satz 2
BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 3
BNatSchG F: 2002 § 62
BNatSchG F: 2002 § 62 Abs. 1
LNatSchG § 25
LNatSchG § 25 Abs. 1
LNatSchG § 25 Abs. 2
LNatSchG § 25 Abs. 3
LNatSchG § 25 Abs. 4
LNatSchG § 25 Abs. 5
LNatSchG § 27
LNatSchG § 27 Abs. 1
LNatSchG § 27 Abs. 2
LNatSchG § 27 Abs. 3
LNatSchG § 27 Abs. 4
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 2
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4 Satz 1
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 5
Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 9
FFH-Richtlinie Art. 1
FFH-Richtlinie Art. 6
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 2
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4
FFH-Richtlinie Art. 7
FFH-Richtlinie Art. 12
FFH-Richtlinie Art. 16
1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11523/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. November 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 und des weiteren Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2007 für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen).

Das Vorhaben ist Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Straßenachse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet verbinden soll. Von West nach Ost gesehen soll die B 50 neu in dem in Rede stehenden Planungsabschnitt durch die Wittlicher Senke in einem Abstand von ca. 50 bis 400 m zum Teilgebiet "Ackerflur" des nachgemeldeten FFH-Gebiets "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" führen, sodann das Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" des Europäischen Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" auf einer Länge von ca. 550 m durchqueren und anschließend das Moseltal mit Hilfe einer ca. 160 m über dem Talgrund befindlichen Brücke, dem sog. Hochmoselübergang, überqueren; im weiteren Verlauf soll sie auf dem sog. Moselsporn südostwärts ansteigend in Richtung der B 327 (Hunsrück-Höhenstraße) führen; in diesem Streckenabschnitt soll sie einen Korridor zwischen den FFH-Gebieten "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" durchlaufen und dabei das FFH-Gebiet "Tiefenbachtal" auf einer Strecke von insgesamt ca. 570 m im Randbereich durchqueren.

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen von 1993 (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz i. d. F. vom 15. November 1993, BGBl. I, S. 1877) war der vierstreifige Neubau der B 50 von der A 1/A 48 bei Wittlich bis ostwärts von Argenthal als vordringlicher Bedarf dargestellt. Im Zuge der Fortschreibung des Bedarfsplans als Anlage zum 5. Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2574) ist das Vorhaben wiederum in den vordringlichen Bedarf eingestuft worden.

Der Planfeststellungsabschnitt I - von der A 1 bei Wittlich bis Platten - wurde mit weiterem Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 bestandskräftig festgestellt; er befindet sich bereits im Bau.

Nachdem der Kläger über das Planungsverfahren und die im Oktober/November 1999 durchgeführte Auslegung der Planunterlagen informiert worden war, reichte er eine schriftliche Stellungnahme vom 17. November 1999 zu der Planung ein, mit der er geltend machte, das Projekt aus grundsätzlichen wie einzelfachlichen Erwägungen heraus abzulehnen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass nach den Angaben im Erläuterungsbericht zahlreiche bedrohte Vogelarten von dem Vorhaben betroffen seien; es sei daher zu vermuten, dass die Europäische Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sei. Ferner seien durch die Trassenführung auch die beiden (damals noch "faktischen") FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" betroffen; es sei von einer direkten Durchschneidung beider Gebiete auszugehen, die nicht ausgleichbar sei.

Nachdem der Kläger im Oktober 2000 Gelegenheit zur Einsichtnahme in weitere in dem Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten und fachlichen Äußerungen, u. a. das Gutachten "FFH-Verträglichkeitsprüfung-Endbericht" des Ingenieurbüros F. und Sp. vom April 1999, erhalten hatte, erhob er mit Schreiben vom 15. November 2000 weitere Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die Behauptung, prioritäre Arten und Lebensraumtypen seien von dem Vorhaben nicht betroffen, sei unzutreffend.

Nach der Zustellung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses am 24. Januar 2001 erhob der Kläger Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der der 1. Senat des erkennenden Gerichts teilweise stattgab: Mit Urteil vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - wurde festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. In den Gründen des Urteils wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Europäische Vogelschutzrichtlinie. Der Kläger sei mit dem Vogelschutzeinwand nicht präkludiert. Der "Wald am Rothenberg" sei Teil eines der für die Erhaltung der bedrohten Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Lande Rheinland-Pfalz und damit Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets. Diese Eigenschaft habe der "Wald am Rothenberg" schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses besessen. Das Straßenbauvorhaben sei mit dem Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL -) nicht vereinbar. Der mildere Schutzstandard des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" - FFH-RL -) finde keine Anwendung, da es bisher an einer ausreichenden "Erklärung zum besonderen Schutzgebiet" i. S. v. Art. 7 FFH-RL als Voraussetzung für einen Schutzregimewechsel fehle. Die negativen Auswirkungen der geplanten Trasse auf die Spechtvorkommen im "Wald am Rothenberg" seien erheblich i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL. Nach der vom Beklagten eingeholten Untersuchung vom Juli 2002 sei mit dem Verlust von zwei Brutrevieren des Mittelspechts und von jeweils einem Brutrevier des Schwarz- und Grauspechts zu rechnen. Die Verletzung der Richtlinie stelle einen erheblichen Mangel bei der Abwägung dar, der nach § 17 Abs. 6 c FStrG (i. d. F. v. 8. April 1994 - FStrG a. F. -) in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Übrigen nicht an Mängeln, die zu seiner Aufhebung führten. An der Planrechtfertigung fehle es nicht. Dies gelte auch für die Trassenwahl und die Abschnittsbildung, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, ebenso wie für das Vorbringen, der Beklagte habe die Anforderungen der FFH-Richtlinie im Bereich des Moselsporns nicht hinreichend beachtet. Ob der Planfeststellungsbeschluss abgesehen von der Verletzung der Vogelschutz-Richtlinie an weiteren Mängeln leide, die in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten, könne offen bleiben. Der Senat sah sich jedoch zu folgenden Hinweisen für im Rahmen des eventuellen ergänzenden Verfahrens noch durchzuführende Prüfungen und Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" veranlasst: Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen der beiden Schutzgebiete vereinbar, und zwar im Hinblick auf den Schutz der beiden dort vorkommenden, nach Anhang II der FFH-RL besonders geschützten Fledermausarten "Großes Mausohr" und "Bechsteinfledermaus". Bedenken bestünden, ob bei der Abgrenzung des FFH-Gebietes "Tiefenbachtal" hinreichend auf den Fledermausschutz abgestellt worden sei, weil dieses mit 245 ha Fläche am unteren Rand der von einer Bechsteinfledermauskolonie benötigten Lebensraumfläche liege. Die Straßenplanung müsse darauf bedacht sein, die dort beheimateten Bechsteinfledermäuse so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, weil diese Art wegen niedriger Flughöhe besonders anfällig für Kollisionen mit Fahrzeugen sei. Im Hinblick auf das Erhaltungsziel der beiden Fledermausarten sei eine Überarbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 1999 in Betracht zu ziehen.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 - (BVerwGE 120, 276) im Wesentlichen aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück und führte insbesondere noch aus: Der Übergang in das Schutzregime der FFH-Richtlinie setze nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die - hier seinerzeit vorliegende - einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösten den Regimewechsel hingegen (noch) nicht aus.

Die beiden gemeldeten FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" wurden aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen (Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2004, L 382/1).

Am 13. Oktober 2005 trat das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) vom 28. September 2005 in Kraft. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 LNatSchG werden die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete unter besonderen Schutz gestellt. Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG benennt unter der Nummer 6008-301 das "Kautenbachtal" mit einer Fläche von 685 ha und unter der Nummer 6008-301 das "Tiefenbachtal" mit einer Fläche von 256 ha als "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" und listet - insoweit übereinstimmend - folgende Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten auf: "Fließgewässer, feuchte Hochstaudenfluren, Silikat-Schutthalden, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Pionierrasen auf silikatischen Felsenkuppen, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen- und Eschenwald/ Weichholzauenwald, Myotis bechsteini (Bechsteinfledermaus), Myotis dasycneme (Teichfledermaus), Myotis myotis (Großes Mausohr)"; im Kautenbachtal zusätzlich den Lebensraumtyp "Flachland-Mähwiesen" und die Fischart "Cottus gobio" (Groppe), im Tiefenbachtal zusätzlich die Pflanzenart "Trichomanes speciosum" (Prächtiger Hautfarn). In der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG wird unter der Nummer 5908-401 das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" mit einer Fläche von 23.490 ha als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen; zugleich werden folgende vorkommenden Vogelarten i. S. v. Art. 4 Abs. 1 VRL aufgelistet: mit Hauptvorkommen (d. h. als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristische Vogelarten) Grauspecht, Schwarzspecht, Mittelspecht, Schwarzstorch und Schwarzmilan, ohne diesen Zusatz Wespenbussard, Rotmilan, Haselhuhn, Eisvogel, Neuntöter und Uhu; als Vogelarten gem. Art. 4 Abs. 2 VRL Wendehals mit Hauptvorkommen und Zippammer ohne diesen Zusatz.

In der auf Grund der Ermächtigung in § 25 Abs. 5 LNatSchG erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. S. 323) (im Folgenden: LVO), die am 18. August 2005 in Kraft trat, werden in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LVO die Erhaltungsziele für die beiden FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" übereinstimmend wie folgt festgelegt: "Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität, von Schlucht-, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, von artenreichem Grünland, auch als Nahrungshabitat für Fledermäuse, und von möglichst ungestörten Fledermausquartieren in Höhlen und Stollen". Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 LVO bestimmt die Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" wie folgt: "Erhaltung oder Wiederherstellung von strukturreichen Laubwäldern mit ausreichendem Eichenbestand zur Sicherung verschiedener Brutpopulationen sowie von artenreichem Magerrasen als Nahrungshabitat, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität."

Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (jetzt: Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz) führte ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durch und holte eine Reihe weiterer naturschutzfachlicher Gutachten des Ing.-Büros F. und Sp. ein:

- Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" vom 4. April 2006: Darin wird die Verträglichkeit des Projekts anhand der festgelegten Erhaltungsziele und maßgeblichen Vogelarten - unter Beschränkung auf die Arten, die im Vogelschutzgebiet ihr "Hauptvorkommen" haben - geprüft; die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet und die dort vorkommenden Vogelarten Mittelspecht, Schwarzspecht und Grauspecht - wegen der im Verhältnis zur Gesamtzahl der Brutpaare bzw. Brutreviere geringen Auswirkungsintensität (2 Brutpaarverluste beim Mittelspecht, 1 Brutpaarverlust beim Schwarzspecht, kein Verlust beim Grauspecht, weil diese Art im Wirkraum der Trasse nicht mehr vorkomme) sowie unter Berücksichtigung vorgesehener Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung, der auch zukünftig ausreichend vorhandenen Lebensräume, der in ausreichender Zahl durch das Land ausgewiesenen Schutzgebiete für diese Arten und ihrer guten Vernetzung untereinander sowie des aus reichenden Vorhandenseins von Trittsteinbiotopen - nicht erheblich i. S. v. § 27 Abs. 1 S. 2 LNatSchG seien, weil eine bestandsgefährdende Beeinträchtigung und Verschlechterung des Erhaltungszustands für diese Arten im Vogelschutzgebiet und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets nicht zu erwarten seien.

- Ergänzung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zu den Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" vom 4. April 2006: Das Gutachten gelangt aufgrund einer ergänzenden und vertiefenden Untersuchung der weiteren zu den Erhaltungszielen gehörenden Lebensraumtypen, insbesondere aber der Fledermausarten - unter Auswertung der zuvor erstellten "Fledermaussonderuntersuchung" - zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der beiden FFH-Gebiete (als Ganzes oder in ihren wesentlichen Bestandteilen im Hinblick auf die Erhaltungsziele) durch das Vorhaben zu erwarten und die Planung daher i. S. v. § 27 Abs. 1 LNatSchG verträglich sei, weil Lebensraumtypen der Anlage 1 zu § 25 LNatSchG sowie die Art "Prächtiger Hautfarn" im Wirkraum der B 50 n nicht vorhanden seien und hinsichtlich der Arten "Bechsteinfledermaus" und "Großes Mausohr" zwar eine Betroffenheit durch Verlust von Jagdlebensraum sowie anlage- und betriebsbedingte Effekte (Stör-, Kollisions- und Barrierewirkungen) von außerhalb der FFH-Gebiete vorliege, aber mit Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung keine erhebliche Beeinträchtigung eintreten werde. Dabei werden als "Maßnahmen zur Schadensbegrenzung", deren Realisierung als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen wird, um die anlagebedingten Behinderungen der Wechselbeziehungen zwischen den FFH-Gebieten sowie die betriebsbedingten Kollisionsrisiken und optischen Beeinträchtigungen unter der Erheblichkeitsschwelle zu halten, folgende technische Einrichtungen vorgeschlagen: Querungshilfen für Fledermäuse in Gestalt von zwei Grünbrücken bei Bau-km ca. 84,6 und 85,7 sowie vier Unterführungen bei Bau-km ca. 83,5, 84,4, 85,3 und 86,2, jeweils mit hinführenden Leitstrukturen; Überflug- und Leiteinrichtungen in Gestalt von Wall- und Zaunanlagen von ca. 4,50 m Höhe; Immissionsschutzmaßnahmen in Form eines gestuften Waldrandaufbaus beidseits der Straße zur Minderung optischer und akustischer Reize. - "Fledermaussonderuntersuchung" vom Februar 2004, in der Untersuchungen der im betroffenen Landschaftsraum vorkommenden Fledermausarten durch Winterquartierkontrollen, Netzfänge und Telemetrierungen sowie deren Ergebnisse dargestellt werden.

- Untersuchung zu Auswirkungen auf die geschützten Arten (Art. 5 VRL und Art. 12, 13 FFH-RL i. V. m, § 42 BNatSchG) im Bereich der B 50 n, 2. BA, vom 7. März 2006: Das Gutachten stellt fest, dass bei allen vorkommenden Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL und bei allen vorkommenden europäischen Vogelarten trotz zu ergreifender Schutz- und Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne, dass Individuen dieser geschützten Arten durch Veränderungen oder durch Vernichtung der Strukturen ihrer Habitate beeinträchtigt, durch betriebsbedingte Kollisionen mit Fahrzeugen getötet oder durch akustische und optische Störungen beeinträchtigt werden; dem Gutachten zufolge ist jedoch durch die zu ergreifenden Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet, dass die betroffenen Arten in ihrem Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

- Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) im Bereich der B 50 n, 2. BA., vom 8. März 2006: Darin wird nach Auswertung vorhandener Unterlagen und eigener Geländeerkundigungen festgestellt, dass im Planungsraum zwar 12 Säugetierarten, 20 Vogelarten, 2 Reptilienarten, möglicherweise eine Amphibienart sowie eine Pflanzenart vorkommen, die zu den streng geschützten Arten zählen; durch die B 50 n würden jedoch keine Lebensräume und Lebensraumfunktionen zerstört oder entwertet werden, die für die dort wildlebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzenarten nicht ersetzbar seien; im Übrigen sei unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sichergestellt, dass sich durch die Auswirkungen der B 50 n keine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet einstellen werde.

Ferner gehören zu den Planungsunterlagen zwei Untersuchungen des Landesbetriebs Straßen und Verkehr, und zwar die "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom April 2006 und die "Schadstoff-Untersuchung zum Neubau der B 50 im Abschnitt Platten und Longkamp" vom 17. Oktober 2005.

Nachdem im Jahre 2003 erstmals Fundorte der "Dicken Trespe" (Bromus grossus; eine sehr seltene Süßgrasart, die als "Ackerunkraut" vornehmlich in Wintergetreidefeldern auftritt) in der Umgebung der geplanten Trasse der B 50 n (Abschnitt II) festgestellt worden waren, wurde das durch das LNatSchG vom 28. September 2005 bereits unter Schutz gestellte FFH-Gebiet "Mesenberg bei Wittlich" (Ziffer 6007-301 der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG) im Februar 2006 durch Nachmeldung einer ca. 56 ha großen, teilweise von der Bachaue des Bieberbaches durchzogenen Ackerfläche südöstlich von Wittlich durch die Landesregierung an die EU-Kommission zum Schutzgebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" erweitert; eine entsprechende Änderung von Ziff. 6007-301 der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG sowie eine Aufnahme des (gesamten) Gebiets in die Gemeinschaftsliste sind noch nicht erfolgt. Das Erhaltungsziel für das Erweiterungsgebiet wurde durch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht vorläufig wie folgt definiert: "Erhaltung oder Wiederherstellung von Vorkommen der Trespe Bromus grossus auf nicht intensiv genutzten Getreideäckern."

Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr holte daraufhin eine Untersuchung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die östliche Teilfläche des Schutzgebiets ein. Das Gutachten "Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG zu dem Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" des Ingenieurbüros F. und Sp. vom 14. März 2006 gelangte zu dem Ergebnis, dass infolge der voraussichtlichen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens keine Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des potentiellen FFH-Gebiets zu erwarten seien.

Nachdem er Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur ergänzenden Planung und in die eingeholten weiteren Gutachten erhalten hatte, erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. und 19. Juli 2006 auch im ergänzenden Verfahren Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend: Die Auswirkungen des geplanten Projekts auf die FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" seien erheblich. Durch die Barrierewirkung der B 50 würden die Wochenstubenlebensräume der Bechsteinfledermaus auf dem Moselsporn zerschnitten. Zugleich ziehe die Planung auch einen Verlust von Jagdlebensräumen der Fledermausarten nach sich. Daher sei zu befürchten, dass sich die Population der Wochenstubenkolonie durch den Lebensraumverlust reduziere. Es sei auch geboten, die beiden FFH-Gebiete einschließlich des dazwischen liegenden "Korridors" als einheitliches Schutzgebiet auszuweisen. Die mit Blick auf die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr in die Planung integrierten Grünbrücken und Querungshilfen seien nicht geeignet, die durch die Planung bewirkten Gefährdungsursachen wirksam zu beseitigen. Die in den Gutachten vorgenommene Prüfung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen beziehe sich nicht auf die konkreten Erhaltungsziele der Gebiete. Die Sommerquartiere der Fledermäuse seien nicht berücksichtigt worden. Die vorliegenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen seien unvollständig, weil insbesondere Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen auf die "Spanische Flagge", die Mopsfledermaus, die Gelbbauchunke und zu den Lebensraumtypen "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" und "Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald" fehlten. Es sei fehlerhaft, bereits in die Untersuchung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen einzubeziehen. Die Untersuchung der Auswirkungen des Projekts auf das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" beruhe auf einer veralteten Datengrundlage. Zu Unrecht sei im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auf den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord abgestellt worden. Entgegen der Annahme der Gutachten entstünden erhebliche Beeinträchtigungen für alle Spechtarten, auch für den Grauspecht. Es sei widersprüchlich, wenn die Eingriffe als nicht erheblich gewertet, aber eine Ausgleichsfläche von 30 ha angeboten werde. Der Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" liege eine falsche Kartierung der Fundorte der "Dicken Trespe" zugrunde; tatsächlich liege der einzige Fundort genau auf der geplanten Trasse. Zudem sei der entlang des Bieberbaches vorkommende prioritäre Lebensraumtyp "Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder", der durch das Projekt teilweise verloren gehe, nicht gewürdigt worden. Die Ausweisung der FFH-Gebiete und des Vogelschutzgebiets sei immer noch nicht europarechtskonform erfolgt. Die Bestimmung der Erhaltungsziele sei zu allgemein gehalten. Das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" sei weiterhin als "faktisches Vogelschutzgebiet" zu behandeln, da die Voraussetzungen für einen Schutzregimewechsel nicht vorlägen.

Das Vorhaben sei auch mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar. Der Vorhabenträger habe verschiedene vorkommende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nicht gewürdigt, so die Westliche Smaragdeidechse, den Apollofalter, die Gelbbauchunke, die Zauneidechse und die Schlingnatter. Die Maßnahmen für die Wildkatze seien unzureichend; insbesondere sei für sie eine Grünbrückenbreite von mindestens 50 m erforderlich. Die Untersuchung zu möglichen Lebensraumverlusten streng geschützter Arten gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG beruhe auf veralteten Daten. Die Vorkommen von Mittelspecht, Grauspecht und Kornweihe auf dem Moselsporn würden ignoriert, die Lebensraumverluste für Haselhuhn, Kranich, Neuntöter und Schafstelze würden verkannt. Der Planung liege eine unzureichende Prüfung von Alternativen zugrunde. Dabei seien insbesondere die sog. "300-er-Linien" - südlich der bevorzugten Trassenführung - unzulässigerweise ausgeschlossen worden. Deshalb seien von vornherein geeignete und mit geringeren Eingriffen verbundene Trassenführungen wie die Untertunnelung des "Wischkopfes" oder eine Variante mit Aufstieg in den Hunsrück über das "Veldenzer Bachtal" nicht gewürdigt worden. Der Bau der B 50 n werde auch nicht durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Fernstraßenverbindungen von den Nordseehäfen in das Rhein-Main-Gebiet seien bereits hinreichend vorhanden. Die Aufnahme der B 50 n in den Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenausbau beruhe auf fehlerhaften Angaben.

Der Bau der Hochmoselbrücke sei auch aus geologischen und morphologischen Gründen - wegen zu befürchtender Hangrutschungen - bedenklich und bewirke einen nicht ausgleichbaren Eingriff in das Landschaftsbild.

Unter dem 31. Oktober 2006 erließ der Landesbetrieb Straßen und Verkehr den Planfeststellungsbeschluss zur Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000. Darin wurden der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) Befreiungen gemäß § 62 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG für sämtliche europäische Vogelarten nach Art. 1 VRL und sämtliche nach Anhang IV der FFH-RL geschützte Arten, für die das eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten eine Erfüllung von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen hatte, erteilt, zusätzlich auch für die Gelbbauchunke, den Apollofalter, die "Dicke Trespe" und die Waldohreule.

In natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht wurden dem Straßenbaulastträger folgende besondere Bestimmungen und Auflagen zusätzlich auferlegt: Entsprechend der mit der SGD Nord getroffenen Abstimmung habe die Ausführung der landespflegerischen Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung im Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde zu erfolgen. Der Straßenbaulastträger wurde verpflichtet, vor Bauausführung die zu rodenden Bäume daraufhin zu überprüfen, ob es sich um von Fledermäusen besiedelte Quartierbäume handele; in einem solchen Fall seien die Fledermäuse vor Beginn der Rodungen in die im unmittelbaren Umfeld ausreichend vorhandenen Ausweichquartiere umzusiedeln. Aus artenschutzrechtlichen Gründen dürften die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Rodungsarbeiten nur außerhalb der Brutsaison in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar durchgeführt werden. Obwohl ein Vorkommen der "Geburtshelferkröte" im Planungsbereich nicht festgestellt worden sei, habe der Vorhabenträger die Trasse vor Baubeginn nochmals auf etwaige Bestände der Art zu überprüfen und vorhandene Bestände ggf. auf geeignete Flächen im Eigentum des Straßenbaulastträgers umzusiedeln. Gleiches wurde ihm für etwaige Vorkommen der "Gelbbauchunke" im Wirkraum der Trasse auferlegt.

Zu den festgestellten Planunterlagen gehören auch die landespflegerischen Maßnahmenpläne in der Fassung, in der die von dem Ing.-Büro F. und Sp. vorgeschlagenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Querungshilfen, Grünbrücken und Leiteinrichtungen, übernommen wurden. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen wurden sämtlich zurückgewiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 wurde dem Kläger am 7. November 2006 zugestellt.

Zur Begründung seiner am 4. Dezember 2006 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus den Einwendungsschreiben. Er vertritt die Auffassung, hinsichtlich des Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" sei ein Schutzregimewechsel auch deshalb nicht eingetreten, weil es bisher an der Bekanntgabe des Schutzgebiets im Bundesanzeiger gemäß §§ 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG gefehlt habe. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 legt der Kläger eine in seinem Auftrag erstellte "Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Berücksichtigung der FFH- und Vogelschutzrechtlinie sowie des besonderen und strengen Artenschutzes bei der Planung der B 50 n" des Umweltplaners Dr. Sch. vom 1. Oktober 2007 vor und macht unter Bezugnahme hierauf noch Folgendes geltend:

Das LNatSchG enthalte keine gemeinschaftsrechtskonforme Schutz- und Erhaltungsregelung für das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem". Das Spektrum der nach der VRL und dem BNatSchG zu schützenden Vogelarten werde darin unzulässig eingeschränkt. Zu den Erhaltungszielen des Gebiets müssten alle dort vorkommenden Arten des Anhangs I der VRL und alle vorkommenden Arten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 VRL gehören. Auch die Klassifizierung der vorkommenden Vogelarten als "Haupt- und Nebenvorkommen" sei unzulässig. Überdies sei die Einstufung des Haselhuhns und des Wespenbussards als bloße Nebenvorkommen fachlich unzutreffend. In Bezug auf die weiteren, nicht in den Erhaltungszielen genannten Arten liege nach wie vor ein faktisches Vogelschutzgebiet vor. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei offensichtlich fehlerhaft und entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Es würden die völlig falschen Fragen abgearbeitet. Dass eine bestandsgefährdende Beeinträchtigung der Spechtarten durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sage nichts über die Verträglichkeit des Vorhabens aus. Es werde nicht näher begründet, weshalb trotz Wegfalls von Brutpaaren keine Verschlechterung des Erhaltungszustands zu erwarten sei. Insbesondere beim Grauspecht falle der straßenbaubedingte Verlust einzelner Brut- oder Nahrungs- oder Rückzugsgebiete wegen der geringen Populationsdichte der Art schon ins Gewicht. Bei den Flächenverlusten werde die für den Mittelspecht angenommene "Bagatellschwelle" von 400 bis 2000 qm um mehr als das 15-fache, beim Grauspecht (6.400 qm) um das 5-fache, beim Schwarzspecht (2,6 ha) immerhin noch einfach überschritten. Hinzukämen erheblich gestörte und fragmentierte Bereiche. Das Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" verliere mit den in der Verträglichkeitsprüfung angenommenen Beeinträchtigungen sogar seine Meldewürdigkeit, weil die wenigen belegten Mittel- und Schwarzspechtreviere sowie die beiden früheren Grauspechtreviere vorhabenbedingt wegfielen. Wegen der Beschränkung auf die drei Spechtarten weise die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Ermittlungsdefizite auf. Es sei nicht ersichtlich, dass die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde gelegt worden seien, insbesondere fehle es an aktuellen Erhebungen zum Mittelspecht und an einer belastbaren Datengrundlage sowie einer flächendeckenden Revierkartierung.

Hinsichtlich der FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" beruhten die beiden Verträglichkeitsuntersuchungen vom April 1999 und von 2006 auf einer völlig unzulänglichen Datengrundlage, da als Basis allein eine 15 Jahre alte Biotopkartierung gedient habe. Beim "Kautenbachtal" seien neu in die Standarddatenbögen aufgenommene Lebensraumtypen nicht berücksichtigt worden. So würden etwa im Bereich nördlich der "Alten Schanzen" auf einer Strecke von 500 m "Flachland-Mähwiesen" durchschnitten und 25.000 qm versiegelt. Beim "Tiefenbachtal" sei die Verträglichkeitsprüfung von einer nicht mehr aktuellen Flächengröße und einem nicht mehr aktuellen Flächenzuschnitt ausgegangen; tatsächlich verlaufe die Trasse nicht in einem Randbereich, sondern auf insgesamt 570 m Länge an zwei Stellen durch das FFH-Gebiet. Die Beeinträchtigung sei schon wegen des Ausmaßes der direkten Flächeninanspruchnahme erheblich. Wegen der Betroffenheit des prioritären Lebensraumtyps "Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald" sei die Stellungnahme der EU-Kommission erforderlich. Das Schutzkonzept (Grünbrücken etc.) für die Fledermausarten sei unwirksam. Die getroffenen Schutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der BVerwG-Rechtsprechung, weil es an einem Nachweis fehle, dass das Konzept zur Vermeidung und Minderung bei den betroffenen Fledermausarten tatsächlich greife.

Mit der "Spanischen Flagge" sei eine prioritäre Art betroffen, die nach einem früheren Gutachten von F. und Sp. aus dem Jahre 2002 auf dem Moselsporn ein signifikantes Vorkommen habe. Dennoch habe der Beklagte dies nicht zum Anlass genommen, Vorkommen und Gebietsgrenzen noch einmal zu überprüfen und die erforderliche Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen. Wegen des Vorkommens der Bechsteinfledermaus und der "Spanischen Flagge" sei der Raum zwischen den beiden FFH-Gebieten "Kautenbach- und Tiefenbachtal" als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Da die EU-Kommission in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 die Grenzziehung der Gebiete von der Vollständigkeit der Gebietskulisse ausdrücklich ausgenommen habe, sei es auch unerheblich, dass die Gebietsmeldung nach Art. 4 FFH-RL inzwischen abgeschlossen sei. Die Beeinträchtigung dieses Gebiets sei evident erheblich, weil das faktische FFH-Gebiet von der Trasse auf ganzer Länge durchtrennt werde. Mit seinem Vorbringen zum FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" sei der Kläger nicht präkludiert. Die Gebietsabgrenzung sei fehlerhaft, weil sie unmittelbar an einem von fünf Standorten der "Dicken Trespe" ende und weil nicht geklärt sei, ob sogar außerhalb des Gebiets und auf der Trasse noch Standorte seien. Die Gebietsabgrenzung sei auch im Bereich der Niederung des Bieberbachs wegen der dort vorkommenden, geschützten - zum Teil prioritären - Lebensraumtypen zu eng. Das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen unverträglich. Die Verträglichkeitsprüfung basiere zum Teil auf ungeklärter, zum Teil auf veralteter Datengrundlage, und sie sei unvollständig, weil sie nur auf die Betroffenheit von "Bromus grossus" abstelle und insoweit auch wichtige Samenbanken der Art auf oder jenseits der Trasse nicht berücksichtige. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Abweichungsentscheidung zugelassen werden. Es lägen keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses vor, denn an dem überregionalen Verkehrsbedarf bestünden Zweifel. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung reiche jedenfalls nicht aus, um dem Vorhaben Vorrang gegenüber dem Habitatschutz einzuräumen. Denn die widerstreitenden Belange des Naturschutzes hätten höheres Gewicht, weil schon "offizielle" Natura-2000-Gebiete auf einer Länge von 1.100 m durchschnitten würden; hinzu komme noch das potentielle FFH-Gebiet im "Korridor", so dass das Vorhaben insgesamt eine Zerschneidungswirkung von 4.000 m habe. Wegen der Betroffenheit prioritärer Arten gälten im Übrigen die strengeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 LNatSchG, die offensichtlich nicht vorlägen. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden Alternativenprüfung. Die Annahme, die "300er-Linien" seien ein "anderes Projekt", sei unzutreffend, da die B 50 n auch zur Verbesserung des vorhandenen lokalen und regionalen Verkehrsnetzes diene. Im Übrigen ergebe sich im Einzelnen aus dem Gutachten von Dr. Sch., dass die Variante 301 durchaus als Alternativtrasse in Betracht komme. Mangels einer gründlichen Bestandserfassung aller vorkommenden Schutzgüter und von deren Erhaltungszustand könne schließlich der Umfang notwendiger Kohärenzsicherungsmaßnahmen derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger sei mit seinem artenschutzrechtlichen Vorbringen keineswegs präkludiert. Sein Hinweis auf zahlreiche nach Anhang IV der FFH-RL geschützte Arten im Einwendungsschreiben vom 18. Juli 2006 habe insoweit ausgereicht. Befreiungen seien ohnehin erstmals im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss enthalten. Auch beim Artenschutz sei der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden, weil die Erhebungen teilweise mehr als zehn Jahre alt seien. Faunistische Daten dürften aber nicht älter als fünf Jahre sein. Die aktuellen Erfassungen zu den Fledermäusen beträfen nur einen kleinen Ausschnitt des Gebiets, Quartierbäume seien nur für die Bechsteinfledermaus ermittelt worden. Obwohl jegliche Informationen zum günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Arten fehlten, seien durchgängig Befreiungen erteilt worden. Alle diesbezüglichen Auflagen im Planfeststellungsbeschluss stellten ihrerseits wieder artenschutzrechtlich verbotene Handlungen dar.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Ergänzungs- und Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 und des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2007 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf;

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof folgende Vorlagefragen vorzulegen:

1. Ist es mit Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ein Vogelschutzgebiet nur für eine Auswahl von Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernden Arten des Art. 4 Abs. 2 ausweist, obgleich sich aus den der Kommission übermittelten Standarddaten-bögen weitere schützenswerte Vogelarten nach Anhang I VRL ergeben (vgl. Schlussanträge Kokott zu EuGH Rs. C-304/05, Rn. 34 ff. bzw. das dazugehörige Gerichtsurteil, hier Rn. 104) ?

2. Lässt es Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu, dass ein nationaler Gesetzgeber die Prüfung von Plänen und Projekten in einem weiteren Schritt auf eine Auswahl von Hauptvorkommen (Teilmenge der Vogelarten, die im Standarddatenbogen geführt werden) beschränkt (Bezug § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG Rh-Pf in Verbindung mit der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten, GVBl. 2005, S. 323) ?

3. Gilt für Vogelarten, die in den Standarddatenbögen enthalten sind, aber bislang vom nationalen Gesetzgeber nicht in die Erhaltungsziele aufgenommen worden sind, das vorläufige Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, welches in Bezug auf Ausnahmen strenger ist als die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie?

4. Löst Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 FFH-RL bei unbenannten Abweichungsgründen die Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission schon dann aus, wenn das Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I und/oder Habitate von prioritären Arten einschließt, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben die von dem Schutzgebiet beherbergten prioritären Lebensraumtypen oder Arten tatsächlich beeinträchtigt (BVerwG, Halle, Umdruck S. 54, Rn. 117) ?

5. Ist es zulässig, bei Einschlägigkeit des Verbots des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL von einer Ausnahmeprüfung nach Art. 16 FFH-RL abzusehen, wenn CEF-Maßnahmen im Sinne des Guidance document der EU-Kommission (Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Final version, February 2007, Rn. 72 ff.) eingesetzt werden?

äußerst hilfsweise Beweis entsprechend folgender acht Beweisanträge zu erheben:

1. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

die EU-Kommission auf die in dieses Verfahren eingebrachte Anfrage des Landes Rheinland-Pfalz hin eine Stellungnahme auf Basis einer Ausnahmeprüfung unter Einbezug einer umfassenden Alternativenprüfung abgegeben hätte, wenn ihr bekannt gegeben worden wäre, dass mindestens im FFH-Gebiet DE6008302 "Tiefenbachtal" für die prioritäre Art Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) ein regelmäßiges Vorkommen in großen Stückzahlen (F. & Sp. 1999, S. 16) bekannt ist und durch bisherige Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Art von der Flächeninanspruchnahme durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt wird,

durch

Vernehmung des Zeugen P. M., Referatsleiter der ENV.B2 - Natur und Biologische Vielfalt, Direktion B, Generaldirektion Umwelt bei der Europäischen Kommission, Avenue de Beaulieu, 9-1/86 B-1160 Brüssel.

2. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

a) aufgrund des vom Planungsbüro F. & Sp. vorgelegten Kartenmaterials nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Lebensraumtypen 3260, 6510 und 91EO (inkl. ihrer charakteristischen Arten; siehe BfN-Handbuch zu den entsprechenden Lebensraumtypen) im Wirkungsbereich des FFH-Gebiets DE6008302 "Tiefenbachtal" vorkommen (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 a 20.05, Rn. 94),

b) vom Vorkommen der prioritären Art Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) im Wirkungsbereich des FFH-Gebiets DE6008302 "Tiefenbachtal" auszugehen ist,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

es sich bei dem Gebiet, welches die FFH-Gebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" und die dazwischen liegenden Areale umfasst, um ein einheitliches FFH-Schutzgebiet handelt, welches durch das Vorhaben in seinen für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt wird,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

4. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

es sich bei dem Gebiet, welches die FFH-Gebiete "Tiefenbachtal", "Kautenbachtal", die dazwischenliegenden Areale und den Moselsporn umfasst, um ein einheitliches FFH-Schutzgebiet handelt, welches durch das Vorhaben in seinen für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt wird,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

5. Es wird beantragt, Beweis zu errheben über die Tatsache, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass

a) die Dicke Trespe (Bromus grossus) eine überdauernde Samenbank im Boden aufbaut,

b) deshalb noch weitere Vorkommen im FFH-Gebiet "Mesenberg" und den nördlichen angrenzenden Gebieten in den nächsten Jahren auftreten können,

c) konkret die Dicke Trespe oder ihre Samen durch das Vorhaben vernichtet, zumindest aber beschädigt wird,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

6. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

es sich bei den nördlich an das FFH-Vorschlagsgebiet "Ackerflur bei Wittlich" bis zum Wirtschaftsweg östlich Wahlholz und westlich bis Wengerohr um ein potentielles FFH-Gebiet für Bromus grossus handelt, welches u.a. im Hinblick auf Bromus grossus und den prioritären Lebensraum 91 E0* erheblich beeinträchtigt wird,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

7. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

die von F. & Sp. (2003) angewandte Methodik zur Erfassung der Vogelarten Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 vom Sachverständigen Prof. Sp. näher beschrieben wurde, nicht geeignet ist, um ein verlässliches Bild über die Verteilung, Raumnutzung und Beeinträchtigung dieser Vogelarten durch das Straßenvorhaben zu liefern,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

8. Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass

das Vorkommen des Schwarzspechtes im Wald am "Rothenberg" darauf schließen lässt, dass das Wiederbesiedlungspotential auch für den Grauspecht günstig sein muss, weil die durchgeführten Forstmaßnahmen den Schwarzspecht als anspruchsvollere Art in Bezug auf seine Habitatbedingungen (z.B. dickere Bäume zur Anlage von Bruthöhlen, geschlossenere Wälder) nicht verdrängt haben,

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig, weil ihr das so genannte Zweitklageverbot des § 61 Abs. 1 S. 2 BNatSchG entgegenstehe.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Vorhaben der B 50 n verstoße nicht gegen den europarechtlichen Gebiets- und Artenschutz.

Das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" sei mit der Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet durch § 25 LNatSchG gemäß Art. 7 FFH-RL in das Schutzregime des Habitatschutzrechts übergegangen. Der Regimewechsel sei durch das Zusammenwirken der gesetzlichen Unterschutzstellung mit der Bestimmung der Erhaltungsziele in der einschlägigen LVO herbeigeführt worden. Der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 BNatSchG habe es hierzu nicht bedurft; im Übrigen sei die Bekanntmachung des Vogelschutzgebiets inzwischen erfolgt. Hierzu legt der Beklagte einen entsprechenden Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2007 vor. Die Schutz- und Erhaltungszielregelung im LNatSchG stehe mit dem europäischen Recht im Einklang. In den Anlagen 1 und 2 zu § 25 LNatSchG sei eindeutig festgelegt, welche charakteristischen Lebensraumtypen und Arten zu schützen seien. Der bisher nur im Entwurf vorliegende Bewirtschaftungsplan der SGD Nord sei nur hilfsweise zur Beurteilung herangezogen worden. Infolge der gesetzlichen Gebietsausweisung bestehe eine Bindung der Verwaltung an die Erhaltungsziele mit Vorgaben für die Verträglichkeitsprüfung durch die Bestimmung von Haupt- und Nebenvorkommen im Vogelschutzgebiet. Diese Vorgaben seien weder europa- noch bundesrechtswidrig. Den Mitgliedsstaaten komme ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu, sie seien nicht verpflichtet, alle vorkommenden Vogelarten unter besonderen Schutz zu stellen. Hier sei das Vogelschutzgebiet vorrangig für Waldarten ausgewiesen worden, während es sich bei den vom Kläger angesprochenen weiteren Arten vorrangig um Offenlandarten handele. Die Gebietsausweisungspflicht gelte ohnehin nur für die Vogelarten gemäß Anhang I der VRL. Die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung auf die Arten mit Hauptvorkommen im Schutzgebiet ergebe sich aus der ausdrücklichen Anordnung in Anlage 2 zu § 25 LNatSchG. Es bestehe kein Zwang zur Aufnahme aller in Standarddatenbögen zu einem FFH-Gebiet erwähnten Vogelarten in die Erhaltungsziele oder gar in die Verträglichkeitsprüfung. Nur, wenn es an einer verbindlichen Erhaltungszielbestimmung fehle, sei hilfsweise auf Angaben in Standarddatenbögen zurückzugreifen. Im Rahmen seines fachlichen Ermessens habe das Land Rheinland-Pfalz die jeweils geeignetsten Gebiete auswählen dürfen. Da z. B. für das Haselhuhn bereits vier und für den Wespenbussard bereits fünf Gebiete ausgewiesen worden seien, bestehe kein Grund für die Ausweisung weiterer Gebiete für diese Arten.

Die Verträglichkeitsprüfung habe den Nachweis erbracht, dass keine bestandsgefährdende Beeinträchtigung oder Verschlechterung des Erhaltungszustands für die geschützten Arten des Vogelschutzgebiets zu erwarten sei. Vernünftige Zweifel an dieser Einschätzung bestünden nicht. Die Anforderungen der EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung an die Verträglichkeitsprüfung seien beachtet und die einzelnen Gutachten nach bestem wissenschaftlichem Sachverstand erstellt worden. Insbesondere seien keine Bagatellschwellen zugrunde gelegt worden, sondern die Beurteilung der Erheblichkeit sei auf Basis einer naturschutzfachlichen Einzelprüfung und vor Ort gewonnener Fakten erfolgt. Auch der Faktor "Lärm" sei eingehend untersucht worden. Infolge des Schutzregimewechsels habe sich gegenüber dem Urteil vom 9. Januar 2003 ein veränderter Beurteilungsmaßstab ergeben. Die Verträglichkeitsprüfung gehe zu Gunsten des Vorhabens aus, weil nur ein geringer Teil des geschützten Spechtvorkommens betroffen sei und sein guter Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt werde. Da der Grauspecht aufgrund von in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Durchforstungsmaßnahmen, die zu Habitatveränderungen geführt hätten, im Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" nicht mehr vorkomme, sei er von dem Eingriff durch das Vorhaben nicht betroffen. Auch beim Mittel- und Schwarzspecht überschreite der durch das Projekt bewirkte Habitatverlust von zwei bzw. einem Brutrevier nicht die Erheblichkeitsschwelle, da sich der Verlust unterhalb der jährlichen Schwankungsbreite bewege, die bei Populationen dieser Größenordnung regelmäßig auftrete. Auch die anderen Arten mit Hauptvorkommen im Schutzgebiet seien untersucht worden. Die Lebensräume von Haselhuhn und Neuntöter seien so weit vom Eingriffsort entfernt, dass sie nicht beeinträchtigt würden. Die den Gutachten zugrunde liegenden Bestandsaufnahmen seien noch aktuell. Die Spechtuntersuchung von 2003 sei durch Begehungen aktualisiert worden. Die Datenerfassung nach den Methoden von Südbeck et al. werde schon langjährig angewendet. Auch mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" sei das Vorhaben verträglich. Die beiden maßgeblichen Fledermausarten verblieben in einem hervorragenden Erhaltungszustand. Die Sachverhaltsermittlung in beiden FFH-Gebieten sei vollständig. Zwar zähle der Lebensraumtyp "magere Flachland-Mähwiesen" im Kautenbachtal zu den Erhaltungszielen, es würden aber keinerlei Flächen dieses Lebensraumtyps straßenbaubedingt beansprucht. Der Bereich, in dem das Vorhaben das Gebiet des Tiefenbachtals tangiere, werde nicht von den Fledermäusen als Lebensraum genutzt. Die Behauptung, ein Flächenverlust von 5,17 ha bzw. 1,8 % des Gesamtgebiets sei bereits eine erhebliche Beeinträchtigung, sei naturschutzfachlich nicht tragfähig. Die Planung beinhalte auch ein wirksames Schutzkonzept für die Fledermäuse. Ein "Monitoring" sei in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesministerium bereits eingeleitet worden; im ersten Bauabschnitt werde es bereits durchgeführt; im zweiten Bauabschnitt werde es wirksam, sobald die B 50 n Baurecht erhalte. Damit sei gewährleistet, dass mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen wirksam und zeitnah entgegengewirkt werden könne.

Das Vorkommen der "Spanischen Flagge" auf dem Moselsporn sei zwar signifikant, rechtfertige aber im landesweiten Vergleich keine Schutzgebietsausweisung. Nicht jedes Vorkommen einer prioritären Art zwinge zur Gebietsausweisung, zumal es an Mosel, Nahe und anderswo landesweit bedeutsamere Vorkommen gebe.

Mit dem Einwand, es gebe ein weiteres, faktisches FFH-Gebiet zwischen Kautenbach- und Tiefenbachtal, sei der Kläger präkludiert. Eine Ausweisung des Moselsporns als Schutzgebiet sei auch sachlich nicht geboten. Im Übrigen habe auch die EU-Kommission die Gebietsabgrenzungen nicht beanstandet. Auch mit dem Erhaltungsziel des FFH-Gebiets "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" sei das Vorhaben verträglich. Im Übrigen sei der Kläger mit diesbezüglichen Einwendungen präkludiert, weil sie in seinem Vortrag im Ausgangsverfahren keine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls sei die Gebietsabgrenzung nicht zu beanstanden. Es gebe keine Funde der "Dicken Trespe" an anderer Stelle. Die Lebensraumtypen 3260 ("Fließgewässer") und 91 E0* ("Erlen-, Eschenauenwald, Weichholzauen") seien in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen worden, es handele sich aber um extrem kleinteilige Vorkommen, deren Aufnahme in die Gebietsmeldung sich nicht aufdränge. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Vorkommens der "Dicken Trespe" durch das Vorhaben sei auszuschließen. Durch die Gebietsgröße von 51 ha sei auch ausreichend Raum für die Ausbreitung der Art. Auswirkungen von Schadstoffimmissionen seien untersucht worden. Eine negative Beeinflussung von geschützten Lebensraumtypen und Vogelarten könne ausgeschlossen werden.

Da das Vorhaben im Hinblick auf den Schutz von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und des Vogelschutzgebiets insgesamt verträglich sei, habe es einer Abweichungsprüfung an sich nicht bedurft. Die vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung habe jedoch ergeben, dass auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gegeben seien. Das Vorhaben sei durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Da das Vorhaben im Bedarfsplan des Bundes ausgewiesen sei, werde es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine entsprechende Planrechtfertigung getragen. Da diese in der Lage sei, Eigentumseingriffe zu rechtfertigen, stelle sie zugleich zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die geeignet seien, in Gebietsschutzbelange einzugreifen.

Der Straßenbaulastträger habe auch eine Variantenbetrachtung vorgenommen, die ergeben habe, dass es keine zumutbaren Alternativen zu der ausgewählten Linienführung gebe. Prinzipiell seien Korridore denkbar, die im Norden ("100er-Linienbündel") als auch im Süden ("300er-Linienbündel") von der Wahllinie des Projektträgers abwichen. Eine mögliche Linienführung in Gestalt der 100er-Linien scheide aus, weil sie mit mindestens ebensolchen, wenn nicht größeren Auswirkungen auf den Habitat- und Vogelschutz verbunden wäre. Die 300er-Linien kämen schon deshalb als Alternativen nicht in Frage, weil sie auch unter Berücksichtigung von Abstrichen am Zielerfüllungsgrad nicht geeignet wären, das mit der Planung verfolgte Ziel einer europäischen Fernstraßenverbindung zu verwirklichen. Im Übrigen würden auch bei dieser Linienführung zwei FFH-Gebiete betroffen sein.

Die für den Fall einer Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen einzelner oder mehrerer FFH- und Vogelschutzgebiete erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen seien in ausreichendem Umfang Bestandteil der Planung. Dabei sei sichergestellt, dass das Netz "Natura 2000" in seinem Zusammenhang gewahrt bleibe.

Die Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission sei nicht erforderlich gewesen, da im Wirkbereich der B 50 n keine prioritären Arten oder Lebensräume vorkämen und insbesondere auch nicht beeinträchtigt würden. Dies habe eine vorsorglich eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission vom 1. August 2007, die zu den Gerichtsakten gereicht wurde, im Übrigen auch bestätigt. Mit seinen artenschutzrechtlichen Einwendungen sei der Kläger präkludiert, weil er sie im Ausgangsverfahren nicht erhoben habe. Die deutschen und europarechtlichen Anforderungen an den Artenschutz seien aber jedenfalls erfüllt. Die Datengrundlage sei hinreichend aktuell, denn der Straßenbaulastträger habe eine Überprüfung der Bestandskartierung vornehmen lassen, die keinerlei Veränderungen ergeben habe. Im Übrigen könne auf die detaillierten Ausführungen im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Art. 12 FFH-RL und des Art. 5 VRL verwiesen werden. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde baubegleitende Sicherungs- und Umsetzungsmaßnahmen für solche Arten festgelegt, deren Lebensstätten variieren, und somit ein entsprechendes Schutz- und Risikomanagement vorgesehen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu Protokoll erklärt, die insbesondere die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) sowie eines Risikomanagement im Hinblick auf das Schutzkonzept für die betroffenen Fledermausarten umfasst. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 431 f. der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2007 durch Gewährung eines Schriftsatznachlasses erhalten. Auf den Inhalt seiner Stellungnahme vom 14./16. November 2007 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke, die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. November 2007 nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig (I.). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).

I.

Dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungs-beschlusses vom 31. Oktober 2006 sowie in der Fassung vom 7. November 2007 gerichteten Hauptantrag des Klägers steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - (NuR 2003, S. 441) entgegen. Durch dieses Urteil ist die damalige Klage des Klägers mit dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung vom 28. Dezember 2000 gerichteten Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen worden; lediglich dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hilfsantrag wurde stattgegeben. Damit hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses rechtskräftig verneint. Aus den - zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft ergänzend heranzuziehenden - Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Überzeugung des 1. Senats nicht an Rechtsfehlern leidet, die auf die Klage des Klägers als anerkanntem Naturschutzverband hin zu seiner Aufhebung führen müssten (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 441 und 447). Offengelassen wurde lediglich, ob weitere Rechtsfehler vorliegen, die ihrerseits einen Ausspruch nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. der Bek. vom 19. April 1994 - FStrG a.F. - nach sich ziehen müssten. Zwischen den Beteiligten ist somit eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des Nichtvorliegens von aufhebungsrelevanten Mängeln des Planfeststellungsbeschlusses getroffen worden, die präjudizielle Wirkung für den Folgeprozess hat (vgl. zur präjudiziellen Wirkung des Rechtskraft: Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121, Rn. 24).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Streitgegenstand des Folgeprozesses der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss nunmehr in der Gestalt des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist (vgl. zur rechtlichen Einheit von ursprünglichem und ergänzendem Planfeststellungsbeschluss z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1981, BVerwGE 61, 307, 308 f.). Infolge der Rechtskraftbindung kann der Kläger die als rechtliche Einheit zu betrachtenden Planfeststellungsbeschlüsse vom 28. Dezember 2000 und vom 31. Oktober 2006 sowie vom 7. November 2007 nur noch mit solchen Argumenten angreifen, die entweder den ergänzenden Regelungsgehalt der Planfeststellungsbeschlüsse vom 31. Oktober 2006 und vom 7. November 2007 betreffen, oder solche Mängel des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses aufgreifen, die ebenfalls einen Ausspruch nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG a.F. hätten nach sich ziehen müssen, aber seinerzeit nicht geprüft wurden. Hingegen ist die Geltendmachung von aufhebungsrelevanten Mängeln kraft Rechtskraftbindung ausgeschlossen, und zwar auch, soweit sie im vorherigen Urteil nicht ausdrücklich - als Teil der tragenden Entscheidungsgründe - erörtert wurden (vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 8 AS 02.40062 -, veröffentlicht in juris, Rn. 13 und 19). Denn mit dem Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG a.F. wurde die ursprüngliche behördliche Entscheidung nicht "kassiert", sondern bis zur möglichen Fehlerbehebung "konserviert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., S. 283). Wegen der rechtlichen Einheit aus ursprünglichem und ergänzendem Planfeststellungsbeschluss kommt andererseits eine isolierte Aufhebung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht in Betracht.

Der mit dem Hilfsantrag zulässigen Klage steht das sog. Zweitklageverbot des § 61 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) nicht entgegen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, darüber hinaus auch aus ihrem Sinn und Zweck. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 ist nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG "aufgrund" einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden. Weder enthält das Urteil vom 9. Januar 2003 einen Verpflichtungsausspruch, noch war der Beklagte infolge der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gesetzlich zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und zum Erlass eines ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet; dies stand vielmehr gemäß § 17 Abs. 6 c FStrG a.F. in seinem planerischen Ermessen. Im Übrigen ist es nicht Sinn der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, einen Planfeststellungsbeschluss, der als Ergebnis eines Fehlerbehebungsverfahrens nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG a.F. ergangen ist, generell einer gerichtlichen Überprüfung durch Naturschutzvereine zu entziehen, insbesondere nicht, wenn der erneut klagende Verein zulässigerweise die Durchführung des ergänzenden Verfahrens angestoßen hat. Vielmehr schließt die Vorschrift ein Klagerecht des Vereins nicht aus, soweit es um die Frage geht, ob das ergänzende Verfahren hinsichtlich der für den Verein rügefähigen Naturschutzbelange tatsächlich zur Fehlerbehebung geführt hat (so auch Jarass, DVBl. 1997, S. 795, 799, 802; Gaentzsch, UPR 2001, S. 201, 209; siehe auch: OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 448 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, S. 905, 906). Aufgrund der insoweit eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten besteht die Gefahr einer doppelten Befassung des Gerichts mit dem Verwaltungsakt, die § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ausschließen will (vgl. dazu z.B. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 61 BNatSchG, Rn. 10), hier gerade nicht.

An der im Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 441 f.) bereits bejahten Verbandsklagebefugnis des Klägers als anerkanntem Naturschutzverein gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hat sich nichts geändert. Soweit der Kläger sich allerdings auf "geologische und morphologisch bedingte Hindernisse" für die Brückenpfeilergründung und auf Gefahren durch eine Schwermetallbelastung von Böden beruft, sind konkrete "auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienende Vorschriften" im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatschG, gegen die verstoßen worden sein soll und auf deren Verletzung der Kläger sich nach dieser Vorschrift allein berufen kann, weder benannt worden noch ersichtlich. Dies stellt indessen seine Verbandsklagebefugnis nicht in Frage, sondern führt nur zu einer entsprechenden Beschränkung der Prüfungsgegenstände für das Gericht, weil es sich insoweit nicht um nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BNatSchG rügefähige Belange handelt (vgl. dazu auch SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 5 B S 184/05 -, veröffentlicht in juris, Rn. 55).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das planfestgestellte Vorhaben mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar ist.

Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des europäischen Vogelschutzgebietes "Wälder zwischen Wittlich und Cochem"; zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (1.). Gleiches gilt für die FFH-Gebiete "Tiefelbachtal" und "Kautenbachtal" (2.) sowie für das potentielle FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" (3.). Darüber hinaus steht das Vorhaben auch mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht im Einklang (4.).

1. Bau und Betrieb der B 50 n im hier maßgeblichen Planungsabschnitt sind im Hinblick auf das europäische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" mit § 27 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vereinbar. Das Vorhaben, dessen Zulässigkeit nunmehr über Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" - FFH-RL) am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 27 LNatSchG zu messen ist (a.), führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG (b.), ist aber jedenfalls abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 LNatSchG vorliegen (c.).

a. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL) zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bzw. zu den zu seiner Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Bestimmungen liegen vor.

Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebietes zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Basses Corbieres - NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003 - Finnland -, Slg. 2003 I - 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 - Königreich Belgien -, NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 31 ff.).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Unterschutzstellung des europäischen Vogelschutzgebietes "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" durch § 25 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. Ziff. 5908-401 der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG - also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, deren bundesrahmenrechtliche Zulässigkeit sich aus § 33 Abs. 4 BNatSchG ergibt - den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt.

Ob es für den Schutzregimewechsel darüber hinaus auch der in § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG vorgesehenen Veröffentlichung des europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger bedarf, kann hier offen bleiben. Allerdings spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, der Veröffentlichung im Bundesanzeiger - im Hinblick auf eine bereits erfolgte Schutzgebietserklärung durch das Land - nur deklaratorische Wirkung (so auch Baum, NuR 2005, S. 87, 88 ff.) bzw. nur rechtsbezeugende, aber keine rechtsbegründende Bedeutung beizumessen (so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BNatSchG, Rn. 44), weil sie als rein innerstaatlicher, europarechtlich nicht geforderter Publikationsakt über das Bundesland hinaus lediglich der Darstellung des länderübergreifenden Netzes der europäischen Vogelschutzgebiete in der Bundesrepublik Deutschland und damit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient, aber für die Verbindlichkeit der durch Landesgesetz oder Verordnung bewirkten Schutzgebietsausweisung keine konstitutive Wirkung entfalten kann (so überzeugend HessVGH, Urteil vom 28. Juni 2005, NVwZ 2006, S. 230, 231), zumal dies auf eine unzulässige Bund-Länder-Mischverwaltung hinausliefe (so auch Baum, a.a.O.). Jedenfalls genügt es, dass vorliegend die Veröffentlichung des in Rede stehenden Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger am 19. Oktober 2007 erfolgt ist und der Beklagte daraufhin den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 durch zu Protokoll erklärten weiteren Ergänzungsbeschluss von diesem Tage im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger bestätigt hat (zur Zulässigkeit der Ergänzung von Planfeststellungsbeschlüssen in der mündlichen Verhandlung mit der Folge, dass der veränderte Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, BVerwGE 126, 166, 180, Rn. 48, m.w.N.).

Offenbleiben kann hier auch, ob der Schutzregimewechsel über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine gewisse materielle Qualität des Schutzes erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; NdsOVG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - Emssperrwerk -, NuR 2006, S. 115, 117; jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002 - Owenduff-Nephin Beg Complex -, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a. A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.).

Soweit man aus der Rechtsprechung des EuGH materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzungen für den Schutzregimewechsel ableiten kann, sind diese vorliegend jedenfalls erfüllt.

So besteht zunächst kein Zweifel daran, dass hier die Grenzen des besonderen Schutzgebiets so verbindlich festgelegt worden sind, dass Dritte dessen Abgrenzung nicht jederzeit in Frage stellen können (vgl. zu diesem Erfordernis, EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Königreich Belgien -, a.a.O., Rn. 19 und 21 sowie 24). Denn § 25 Abs. 4 LNatSchG erklärt Daten und Karten im Maßstab 1:1.000 u.a. über die unter besonderen Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzungen zum Bestandteil dieses Gesetzes und enthält verbindliche Regelungen über deren Archivierung, Bekanntmachung im Internet sowie über Einsichtsmöglichkeiten; ergänzend regelt § 25 Abs. 5 LNatSchG ein förmliches Verfahren für etwaige Änderungen der niedergelegten Daten und Karten.

Die Erklärung des europäischen Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG zieht auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Königreich Belgien -, a.a.O., Rn. 17 und 21 sowie Urteil vom 18. März 1999 - Seine-Mündung -, NuR 1999, S. 501 f., Rn. 21). Hierfür ist wesentlich, dass § 25 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG zunächst als Zweck der Unterschutzstellung bestimmt, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem jeweiligen europäischen Vogelschutzgebiet gemäß der Anlage 2 zu dieser Vorschrift gebietsspezifisch genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten; in § 25 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG wird sodann die Landesregierung ermächtigt und zugleich verpflichtet, die jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies ist mit dem Erlass der am 18. August 2005 in Kraft getretenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele vom 18. Juli 2005 - LVO - zeitnah geschehen, in deren Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 LVO die Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" rechtsverbindlich und hinreichend konkret festgelegt worden sind. Keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis des unmittelbaren Inkraftsetzens einer mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Schutz- und Erhaltungsregelung begegnet es, dass § 25 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG die Festlegung der "erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand" den von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen zu erlassenden Bewirtschaftungsplänen aufgibt und gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG die Durchführung der notwendig werdenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen soll. Zwar mag es zutreffen, dass die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen - auch wegen der vorgesehenen Beteiligung von Planungsträgern und Betroffenen - einige Zeit in Anspruch nehmen wird; auch kann das Zustandekommen vertraglicher Vereinbarungen nicht als sicher unterstellt werden. Der Rechtsprechung des EuGH kann aber nicht entnommen werden, das EU-Recht verlange, gleichsam im Augenblick des Wirksamwerdens der Schutzgebietserklärung auch einen umfassenden, alle Details regelnden Maßnahmenkatalog für das Gebiet in Kraft zu setzen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass zusammen mit der Schutzgebietsausweisung zugleich ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, dessen nachfolgende Ausfüllung geeignet ist, einen Schutzstatus zu gewährleisten, um im Sinne der EuGH-Rechtsprechung "das Überleben und die Vermehrung der in Anlage I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen" (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Königreich Belgien -, a.a.O., Rn. 15 bis 17, m.w.N.) und "die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die das Gebiet ausgewiesen ist", zu vermeiden (EuGH, a.a.O., Rn. 16). Diesen Anforderungen wird die Kombination aus gesetzlicher Schutzgebietserklärung, Definition der Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung und näherer Regelung der Maßnahmen sowie ihre Überwachung durch Bewirtschaftungspläne und deren Umsetzung in Naturschutzverträgen gerecht. Dabei wird mit der Kombination von Bewirtschaftungsverträgen und deren Umsetzung durch Naturschutzverträge das legitime Ziel verfolgt, die Ziele des europäischen Naturschutzrechts durch Kooperation mit den Betroffenen zu erreichen, was dem europäischen Recht keineswegs fremd ist (vgl. etwa im Landwirtschaftsrecht Art. 2 Abs. 1 VO [EWG] 2078/92 und Art. 2 ff. VO [EG] Nr. 746/96). Durch die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist sichergestellt, dass eine von den Akteuren vor Ort hinreichend entfernte Behörde die Bewirtschaftungspläne zu verantworten hat, um das naturschutzfachlich Erforderliche durchzusetzen. Das Benehmenserfordernis stellt einerseits sicher, dass nicht einseitig über die Interessen der Betroffenen und der Kommunen vor Ort hinweg entschieden wird, andererseits kommt diesen - da lediglich ein "Benehmen" erforderlich ist - auch keine Blockadeposition zu (so auch Baum, a.a.O., S. 91). Die Umsetzung der aus den Bewirtschaftungsplänen zu entwickelnden Einzelmaßnahmen durch Naturschutzverträge erscheint sachgerecht, weil es in der Praxis weit eher darum gehen wird, aktives Handeln in Form bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen und -formen zu gewährleisten, als Störungen zu unterbinden (vgl. Baum, a.a.O.). Der vorgesehenen Umsetzung der Bewirtschaftungspläne durch Naturschutzverträge kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des EuGH sog. "Agrarumweltmaßnahmen", die "freiwillig" sind und "lediglich eine Anreizfunktion für die Landwirte" haben, "nicht als wirksame Ergänzung der Schutzregelung in Betracht" kommen (vgl. Urteil vom 25. November 1999 - Poitou-Sümpfe -, veröffentl. in juris, Rn. 26 f.). Vertragliche Verpflichtungen zu einer bestimmten Form der Bewirtschaftung von Schutzgebietsflächen gehen hinsichtlich inhaltlicher Bestimmtheit und Verbindlichkeit über freiwillige Agrarumweltmaßnahmen mit Anreizfunktion deutlich hinaus. Auch hat der Landesgesetzgeber als Absicherung für den Fall des Nichtzustandekommens oder Fehlschlagens vertraglicher Vereinbarungen vorgesehen, dass nach § 25 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen erlässt. Damit enthält das Gesetz für den Fall, dass der bevorzugte Weg der Kooperation mit den Betroffenen nicht zum Ziel führt, eine Regelung, die die Durchsetzung der erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen notfalls über Ge- und Verbote ermöglicht (so auch Baum, a.a.O.).

b. Da es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben im maßgeblichen Planungsabschnitt um ein Projekt handelt, das im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG geeignet ist, die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" - schon wegen der Durchschneidung des Teilgebiets "Wälder am Rothenberg" auf ca. 550 m Länge - zu beeinträchtigen, hat der Beklagte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Weder ist der Beklagte von einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren Festlegung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets ausgegangen (1), noch hat er unzutreffende Maßstäbe bei der Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit der Beeinträchtigung angelegt oder eine methodisch fehlerhafte Tatsachenwürdigung auf einer unzureichenden Datengrundlage vorgenommen (2).

(1) Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, der durch § 27 Abs. 1 LNatSchG in deutsches Recht umgesetzt wird, ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Projekten, die - wie hier - nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Herzmuschelfischerei -, NuR 2004, S. 788, 790, Rn. 46 ff.). Prüfungsmaßstab der Verträglichkeitsprüfung sind daher nur die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Bei Vogelschutzgebieten sind diese auf das allgemeine Ziel der Vogelschutzrichtlinie bezogen, das Überleben und die Vermehrung der europäischen Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sowie der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRL). Dementsprechend definiert § 10 Abs. 1 Nr. 9 b BNatSchG als Erhaltungsziele europäischer Vogelschutzgebiete allgemein die "Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anhang 1 und § 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten bzw. genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen". Hieran anknüpfend bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG bei den europäischen Vogelschutzgebieten als Zweck der Unterschutzstellung, die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der "in den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten".

Projekte können ein Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, BVerwGE 128, 1, Rn. 41). Maßstab der Verträglichkeitsprüfung bei Projekten, die geeignet sind, die Erhaltungsziele eines europäischen Vogelschutzgebiets zu beeinträchtigen, sind daher die für das jeweilige Vogelschutzgebiet zum Zwecke des Schutzes vorkommender Vogelarten konkret festgelegten Erhaltungsziele (zu den Maßstabsvorgaben der Verträglichkeitsprüfung siehe auch Messerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 34 BNatSchG, Rn. 21 ff.).

Aufgrund der Ermächtigung in § 25 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG legt die Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 - LVO - unter Ziffer 5908-401 die Erhaltungsziele für das europäische Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" wie folgt fest: "Erhaltung oder Wiederherstellung von strukturreichen Laubwäldern mit ausreichendem Eichenbestand zur Sicherung verschiedener Brutpopulationen sowie von artenreichem Magerrasen als Nahrungshabitat, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität". Ergänzend bestimmt Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 LVO Lebensraumansprüche von Vogelarten bzw. Vogelartengruppen und stellt damit einen Bezug zu den in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG unter Ziffer 5908-401 für das in Rede stehende Vogelschutzgebiet aufgelisteten Vogelarten her.

Anders, als der Kläger meint, ist es nicht zu beanstanden, sondern steht mit europäischem Recht im Einklang, wenn die Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG dabei zwischen Haupt- und Nebenvorkommen von Vögeln unterscheidet. "Hauptvorkommen" werden in der Anlage 2 einleitend als die Vogelarten definiert, "die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind". Dies entspricht Art. 1 e FFH-RL, wonach der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums dann als günstig zu erachten ist, wenn (u.a.) "der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten (...) günstig ist". Hingegen besteht auch nach der Vogelschutzrichtlinie keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle in Standarddatenbögen für das betreffende Gebiet aufgeführten Vogelarten in die für das Gebiet festzulegenden Erhaltungsziele aufzunehmen. Mit der Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL, die für die Erhaltung der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären, räumt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten zugleich einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Santona -, Slg. 1993 S. I - 04221, Rn. 26 und BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, veröffentl. in juris, Rn. 13). Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente ausweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Von diesem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum hat das Land Rheinland-Pfalz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als eines der gerade für den Schutz der bedrohten Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht geeignetsten Gebiete ausgewählt (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 442 f. und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 19 und 22) und die Festlegung der Erhaltungsziele an den Lebensraumansprüchen dieser drei Spechtarten sowie dreier weiterer waldgebundener Vogelarten orientiert hat, die als Hauptvorkommen für das ausgewählte Gebiet charakteristisch sind. Denn damit hat sich das Land sowohl bei der Gebietsauswahl als auch bei der Bestimmung der Erhaltungsziele an naturschutzfachlichen und nicht an sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen orientiert (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004, a.a.O.).

Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere keine Verpflichtung, ein Schutzgebiet für alle in den Standarddatenbögen aufgeführten Vogelarten auszuweisen und die Erhaltungsziele entsprechend umfassend festzulegen. Das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 20. September 2007 in der Rechtssache C-304/05 (veröffentl. in juris) trifft - schon mangels einer entsprechenden Rüge der Kommission - hierzu keine Aussage. Soweit der EuGH in anderen Entscheidungen betont hat, der den Mitgliedstaaten bei Auswahl und Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete zustehende "gewisse Ermessensspielraum" werde dadurch begrenzt, dass die Ausweisung dieser Gebiete "bestimmten in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien wie etwa dem Vorkommen der in Anhang 1 aufgeführten Vögel und der Einstufung eines Lebensraums als Feuchtgebiet" gehorche (so etwa Urteil vom 2. August 1993 - Santona -, a.a.O., Rn. 26), betrifft dies die Entscheidung des Mitgliedstaats darüber, ob überhaupt und in welchen Grenzen ein nach ornithologischen Kriterien zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zählendes Gebiet als besonderes Schutzgebiet auszuweisen ist. Hat dagegen der Mitgliedstaat ein Gebiet aufgrund einer ausschließlich an naturschutzfachlichen Kriterien orientierten Beurteilung als eines der zahlen- und flächenmäßig für den Schutz bestimmter Vogelarten geeignetsten Gebiete ausgewählt und dieses in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Abgrenzung unter besonderen Schutz gestellt, so ist er nicht gehindert, sich bei der Festlegung der Erhaltungsziele für dieses Gebiet vorrangig an den Vogelarten zu orientieren, um deretwillen das Gebiet als eines der für ihren Schutz zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ausgewählt wurde, weil ihr Vorkommen für das betreffende Gebiet charakteristisch - also seine Schutzwürdigkeit prägend und seine Schutzbedürftigkeit begründend - ist. Dies entspricht vielmehr der Ausrichtung der Vogelschutzrichtlinie an der Schutzbedürftigkeit bestimmter gebietstypischer Arten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL - "Erfordernisse des Schutzes dieser Arten" - und die dadurch in Bezug genommenen artenspezifischen Kriterien in Art. 4 Abs. 1, 2. Unterabsatz). Es kann offenbleiben, ob weitergehende Verpflichtungen bestünden, wenn in dem betreffenden Gebiet weitere Arten vorkämen, die nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 1, 2. Unterabsatz, lit. a bis d VRL besonders schutzbedürftig sind, für die der Mitgliedstaat aber noch nicht in ausreichendem Umfang die für ihren Schutz zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ausgewählt und unter Schutz gestellt hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - Finnland -, Slg. 2003 I - 2187, Rn. 31 f.). Der Beklagte hat nämlich überzeugend dargelegt, dass gerade für die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen, hier nur als "Nebenvorkommen" aufgeführten Arten Haselhuhn, Rotmilan und Wespenbussard in Rheinland-Pfalz zahlreiche Schutzgebiete ausgewiesen wurden, die nach der naturschutzfachlichen Beurteilung des Landes für den Schutz dieser Arten geeigneter als das hier in Rede stehende Gebiet erscheinen.

Auch die europäische Kommission hat im Übrigen keine Notwendigkeit zur Erweiterung der Erhaltungsziele gesehen, sondern die erfolgte Meldung des Gebiets "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" in ihrer "Mit Gründen versehenen Stellungnahme" vom 4. April 2006 zu dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie ausdrücklich als ausreichend akzeptiert (vgl. Bl. 465 GA).

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die vom Kläger unter Ziffer 1 und 2 seines entsprechenden Hilfsantrags formulierten Fragen vorzulegen. Nach dem oben Gesagten ergibt sich vielmehr ohne Weiteres aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRL und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH, dass keine europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht, in die Erhaltungsziele eines unter besonderen Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebiets neben den für das Gebiet charakteristischen Vogelarten noch weitere nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie schützenswerte und in den Standarddatenbögen benannte Vogelarten aufzunehmen.

Entspricht die Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet - wie hier - den europarechtlichen Anforderungen - mit der Folge des Wechsels des Schutzregimes zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL - und begegnet auch die Festlegung der Erhaltungsziele für dieses Vogelschutzgebiet keinen europarechtlichen Bedenken, so ist kein Raum für die Annahme, dass hinsichtlich weiterer in dem Gebiet vorkommender und in Standarddatenbögen aufgelisteter Vogelarten noch ein "faktisches Vogelschutzgebiet" besteht. Folglich besteht auch kein Anlass, die hierauf abzielende, von dem Kläger unter Ziff. 3 seines entsprechenden Hilfsantrages formulierte Vorlagefrage dem EuGH vorzulegen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich schließlich auch aus § 27 Abs. 5 LNatSchG keine Änderung der Maßstabsvorgaben für die Verträglichkeitsprüfung nach § 27 Abs. 1 LNatSchG. Gemäß § 27 Abs. 5 LNatSchG sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als § 28 und die Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 23 LNatSchG einschließlich der jeweiligen Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Diese Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass in den Fällen, in denen das europäische Vogelschutzgebiet zum Beispiel zugleich Bestandteil oder sogar gebietsidentisch mit dem Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 23 LNatSchG ist, anstelle der Verträglichkeitsprüfung am Maßstab der Erhaltungsziele des Gebiets eine Prüfung nach Maßgabe der (ggf. strengeren) Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Die Vorschrift will vielmehr lediglich sicherstellen, dass weitere Anforderungen, die eine solche Rechtsverordnung für die Zulassung von Projekten in ihrem Geltungsbereich aufstellt, zusätzlich beachtet werden, insbesondere Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Maßnahmen in dem Schutzgebiet. Dem ist hier hinsichtlich der nach § 4 der Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979 (Moseltalschutzverordnung) enthaltenen Genehmigungsvorbehalte für die Durchführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durch Erteilung der entsprechenden Genehmigung in Kapitel A, Ziff. V des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen worden.

(2) Die vom Beklagten auf der Grundlage dieser Maßstabsvorgaben nach § 27 Abs. 1 LNatSchG durchgeführte Verträglichkeitsprüfung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Sie weist zunächst hinsichtlich der Ermittlung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets durch das Vorhaben weder methodische Fehler noch relevante Defizite bei der Datengrundlage auf.

Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert eine Prüfung von Plänen und Projekten auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen das Projekt nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass es sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Herzmuschelfischerei -, a.a.O., Rn. 61; s. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 61 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das vom Beklagten eingeholte und seiner Bewertung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros F. & Sp. vom 4. April 2006 zunächst in methodischer Hinsicht.

Das Gutachten orientiert sich in Aufbau und methodischem Vorgehen an den "LANA-Empfehlungen zur Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung" (abgedruckt bei Burmeister, NuR 2004, S. 296, 299 ff.), was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 5).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beschränkung der Prüfung auf die Vogelarten, die im Vogelschutzgebiet ihr Hauptvorkommen haben und deshalb in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristische Arten hervorgehoben werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, sind bei den Arten nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen "die darin vorkommenden charakteristischen Arten" im Sinne von Art. 1 e FFH-RL (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 77). Die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung auf die gebietscharakterischen, erhaltungszielbestimmenden Vogelarten entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG, wonach das Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen ist. Soweit die Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG neben den Vogelarten mit Hauptvorkommen auch - gebietsspezifisch - weitere Vogelarten als Nebenvorkommen auflistet, sind diese nicht erhaltungszielbestimmend und deshalb für die Verträglichkeitsprüfung irrelevant. Der Landesgesetzgeber wollte insoweit lediglich dem allgemeinen Schutzgebot des § 25 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG entsprechen, das weiter gefasst ist als die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Gutachter die Prüfung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung auf die drei Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht beschränkt haben. Zwar sind grundsätzlich alle für das Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele charakteristischen Vogelarten in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen, das heißt alle Arten, die in Anlage 2 zu § 25 LNatSchG mit "Hauptvorkommen" im Vogelschutzgebiet benannt werden. Im Gutachten wurden jedoch bereits im Rahmen der Prüfung der "Beeinträchtigung" alle fünf Arten mit Hauptvorkommen im Vogelschutzgebiet untersucht; dabei gelangte das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass Habitate von Schwarzstorch, Schwarzmilan und Wendehals im Wirkraum der Planung nicht nachgewiesen werden konnten. Dies ist auch vom Kläger nicht bestritten worden.

Hinsichtlich der Untersuchung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der drei erhaltungszielbestimmenden Spechtarten ist das Gutachten weder methodisch zu beanstanden, noch beruht es auf einer veralteten oder sonst unzureichenden Datengrundlage.

Der Gutachter Prof. Dr. Sp. hat die Methodik der Untersuchung der Spechtvorkommen, die sich im Grundsatz aus dem Gutachten vom 4. April 2006 (S. 22) unter Bezugnahme auf weitere Dokumentationen ergibt, in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise mündlich sowie durch Vorlage der "Untersuchung zu Brutvorkommen von Spechten in ausgesuchten Probeflächen des EU-Vogelschutzgebietes Wälder zwischen Wittlich und Cochem" vom 1. September 2003 näher erläutert. Hieraus ergibt sich, dass die Gutachter, um belastbares Datenmaterial zu erhalten, neben dem Eingriffsort am Rothenberg sechs weitere Probeflächen, über das gesamte Vogelschutzgebiet verstreut, als Untersuchungsflächen ausgewählt haben. Der Gesamtbestand der untersuchten Spechtarten im Vogelschutzgebiet wurde abgeschätzt, indem zunächst die Zahl der Brutpaare in den als Brutreviere für die Spechtarten besonders geeigneten Probeflächen festgestellt wurde; anschließend wurden geeignete Habitatstrukturen im Gesamtgebiet ermittelt und sodann die Gesamtzahl der Brutpaare aufgrund des Ergebnisses aus den Probeflächen hochgerechnet. Dies begegnet keinen Bedenken. Zur Feststellung der im Wirkraum des Projekts vorkommenden Brutpaare der drei Spechtarten waren im Frühjahr 2003 im Wirkraum der Trasse zwei Begehungen durchgeführt worden, und zwar in der ersten und in der letzten Märzwoche bis einschließlich 1. April 2003. Die dabei eingesetzten Klangattrappen sind nach den überzeugenden Angaben des Gutachters zur Identifizierung der drei Spechtarten gut geeignet und haben auch zu der im Gutachten dokumentierten Feststellung von Brutpaaren des Mittel- und Schwarzspechts sowie zu der Feststellung, dass der Grauspecht im Wirkraum der Trasse nicht mehr vorkommt, geführt. Das Nichtvorkommen des Grauspechts wird zusätzlich dadurch belegt, dass der früher festgestellte Brutplatz gezielt untersucht wurde. Diese ohne weiteres nachvollziehbaren Aussagen sind vom Kläger nicht durch substantiierte Einwände ernsthaft in Frage gestellt worden.

Soweit der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für einen Brutnachweis seien Untersuchungen im Monat März unzureichend gewesen, hat der Gutachter Prof. Dr. Sp. überzeugend erwidert, dass die Brutrevierbildung bei den genannten Spechtarten im März eines Jahres erfolge; weitere Untersuchungen seien nicht mehr notwendig gewesen, nachdem Brutpaare festgestellt worden waren und damit die aufgrund der Größe des Gebiets zu erwartenden Brutreviere bereits besetzt gewesen seien. Hieraus folgt ohne weiteres, dass Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht geeignet gewesen wären, weitere Brutreviere im Wirkraum der Trasse zu identifizieren. Ebenso wenig erscheint die Kritik des Klägers an der Sicherheit des Negativnachweises hinsichtlich von Brutvorkommen des Grauspechts im Wirkraum der Trasse stichhaltig. Der Gutachter Prof. Dr. Sp. hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass mit einer späteren Rückkehr des Grauspechts und einer Wiederbesiedelung des verlassenen Brutreviers im Wirkraum der Trasse nicht zu rechnen ist, weil sich die Habitatausstattung - unabhängig vom Vorhaben - durch forstliche Maßnahmen so nachhaltig verändert hat, dass es nicht mehr den spezifischen Habitatansprüchen des Grauspechts genügt.

Vor diesem Hintergrund ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag des Klägers zu Ziff. 8 abzulehnen. Er beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die Habitatansprüche von Schwarz- und Grauspecht identisch seien und der Schwarzspecht in Bezug auf die Habitatbedingungen als die anspruchsvollere der beiden Arten anzusehen sei. Wie sich ohne weiteres aus den - vom Kläger nicht beanstandeten - Datenblättern im Gutachten vom 4. April 2006, S. 8 f. und S. 10 f., ergibt, sind vielmehr die Habitatansprüche der beiden Arten durchaus unterschiedlich und muss der Grauspecht als die insoweit anspruchsvollere Art angesehen werden. Die Beweisfrage ist folglich für die Entscheidung nicht erheblich.

Die Begutachtung möglicher Beeinträchtigungen der Spechtvorkommen im Wirkraum des Vorhabens sowie die gutachterlichen Einschätzungen zum Erhaltungszustand der drei Spechtarten beruhen auch auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Entgegen der Ansicht des Klägers sind der Begutachtung nicht im Wesentlichen nur avifaunistische Daten aus dem Jahre 1991 zugrunde gelegt worden; maßgeblich waren vielmehr die Ergebnisse der Untersuchung von Spechtvorkommen aus dem Jahre 2003.

Sind somit Methodik und Aktualität des vom Beklagten eingeholten Gutachtens vom Kläger nicht ernsthaft erschüttert worden, so bedarf es nicht der Einholung des vom Kläger mit seinem Hilfsbeweisantrag zu Ziff. 7 beantragten Methodengutachtens (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten verpflichtet ist: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 BN 62.02 -, S. 6 f. des Beschlussumdrucks, m.w.N.). Dieser Beweisantrag ist daher ebenfalls abzulehnen.

Der Beklagte hat die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen Erhaltungszielen auch unter Anlegung zutreffender rechtlicher Bewertungsmaßstäbe verneint.

Eine Beeinträchtigung ist erheblich im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG, wenn das Gebiet mit seinen maßgeblichen Bestandteilen - gemessen an den konkreten Erhaltungszielen - mehr als nur unwesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden kann, wobei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung genügt (vgl. Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 30, m.w.N.). Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gebietsbestandteilen genügt, wenn es sich um für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile handelt. Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn das Gebiet seine Funktion, die es im Hinblick auf die Erhaltungsziele erfüllen soll, nach Durchführung des Projekts nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen könnte (vgl. Schink, DÖV 2002, S. 45, 53) bzw. wenn der Erhaltungszustand einer gebietscharakteristischen Art oder eines solchen Lebensraums nicht mehr günstig beurteilt werden kann (vgl. Messerschmidt, a.a.O., m.w.N.). Es ist daher zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 43). Aus wissenschaftlicher Sicht darf hieran kein Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 61 ff.). Unerheblich sind Beeinträchtigungen dann, wenn sie kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 41). Dabei dürfen zugunsten eines Straßenbauvorhabens die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 53).

Mit diesen Grundsätzen steht die Bewertung der unstreitig infolge der Durchschneidung des Teilgebiets "Wälder am Rothenberg" zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets als im Hinblick auf dessen Erhaltungsziele unerheblich im Einklang. Der Beklagte stuft die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet und die dort vorkommenden Vogelarten Mittelspecht, Schwarzspecht und Grauspecht als nicht erheblich im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG ein, weil wegen der relativ geringen Auswirkungsintensität eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes für die genannten Arten im Vogelschutzgebiet und damit eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes als Ganzes oder seiner wesentlichen Bestandteile vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele nicht zu erwarten sei (vgl. S. 106 des Planfeststellungsbeschlusses, unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 4. April 2006, S. 53). Damit stellt er auf rechtlich zulässige Bewertungsparameter ab. So ist es vom Ansatz her zutreffend, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach dem Schutzregime der FFH-Richtlinie eine gesamtgebietsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte also nicht auf das Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" abstellen. Bezugsgröße der Verträglichkeitsprüfung ist gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vielmehr "das Gebiet als solches", also das gesamte gemeldete (bzw. bereits förmlich unter Schutz gestellte) Vogelschutzgebiet (vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., § 34, Rn. 18). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte - dem Gutachten vom 4. April 2006 folgend - bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Gebiets maßgeblich auf die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Brutpaare im Vogelschutzgebiet relativ geringe Zahl der vorhabenbedingten Brutpaar- bzw. Brutrevierverluste abstellt und dem Vorhaben deshalb eine relativ geringe Auswirkungsintensität attestiert.

Dem steht nicht entgegen, dass der 1. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 444) und ihn bestätigend das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. April 2004 (a.a.O., Rn. 44) den prognostizierten Verlust von maximal zwei Brut- und Nahrungsrevieren des Mittelspechts und von maximal je einem Brut- und Nahrungsrevier des Schwarz- und des Grauspechts im Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" als erhebliche Auswirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL bzw. als substantielle Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieser Vorschrift gewertet haben. Dies ist vielmehr auf die damalige Anwendung des strengeren Maßstabs des Art. 4 Abs. 4 VRL zurückzuführen. Schon das Urteil des 1. Senats vom 9. Januar 2003 lässt erkennen, dass nach Eintritt des Schutzregimewechsel eine Zulassung des Vorhabens möglich sei, weil sich bei der dann möglichen gesamtgebietsbezogenen Betrachtungsweise der Verlust relativ weniger Spechtreviere in einem nur im Randbereich betroffenen, insgesamt relativ großen Vogelschutzgebiet als nicht erhebliche Beeinträchtigung erweisen könne (a.a.O., S. 446). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits darauf verwiesen, dass die Rechtslage künftig anders zu beurteilen sein könne, wenn konkrete gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt seien, aus denen sich ableiten lasse, dass der straßenbaubedingte Verlust einzelner Brut-, Nahrungsoder Rückzugsgebiete in einem räumlich abgrenzbaren Teilgebiet etwa im Hinblick auf die Populationsdichte oder die räumlichen Schwerpunkte der Art im Gesamtgebiet nicht erheblich ins Gewicht falle (vgl. Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 45).

Die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets ist auch nicht bereits wegen des vorhabenbedingt eintretenden Flächenverlustes in dem Teilgebiet "Wälder am Rothenberg" als erheblich anzusehen. Auch bei Verwirklichung eines Vorhabens innerhalb der Grenzen eines europäischen Vogelschutzgebiets ist nicht jeglicher Flächenverbrauch im Lebensraum geschützter Vogelarten von vornherein als erheblich zu bewerten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 119). Weder der Vogelschutzrichtlinie oder den zu ihrer Umsetzung ergangenen Vorschriften des BNatSchG bzw. des LNatSchG, noch der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gebot absoluten Flächenschutzes bei Vogelschutzgebieten zu entnehmen (so auch NdsOVG, a.a.O.). Schutzzweck der Vogelschutzrichtlinie ist die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, vor allem das Überleben und die Vermehrung der in der Anlage I der Richtlinie aufgeführten besonders gefährdeten Arten. Der sich aus Art. 3 und 4 VRL ergebende Lebensraumschutz ist mithin nicht Selbstzweck der Richtlinie, sondern Mittel zu dem Zweck, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands (vgl. dazu auch die zweite Begründungserwägung vor Art. 1 VRL) der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten; dabei kommt es auf diejenigen Arten an, deren Vorkommen in dem fraglichen Gebiet dessen Qualifizierung als Vogelschutzgebiet trägt. Zur Konkretisierung des Begriffs "günstiger Erhaltungszustand" einer Art kann auf Art. 1 i FFH-RL zurückgegriffen werden, wonach u.a. für die betreffende Art ein derzeit genügend größer Lebensraum vorhanden sein muss und wahrscheinlich zukünftig weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Dabei sind die Vogelarten in den Blick zu nehmen, die für das jeweilige Vogelschutzgebiet wertbestimmend sind (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, a.a.O., m.w.N.).

An diesen Grundsätzen hat sich der Beklagte orientiert und insbesondere nicht lediglich eine quantifizierende Betrachtung der drei wertbestimmenden Spechtarten vorgenommen. Er hat vielmehr neben dem Verhältnis der vorhabenbedingten Brutpaarverluste zur Gesamtzahl der Brutpaare im Vogelschutzgebiet darauf abgestellt, dass Lebensräume für die betroffenen Arten derzeit und auch zukünftig in ausreichendem Maßnahme vorhanden sind, weil das Land Rheinland-Pfalz ausreichend Vogelschutzgebiete für diese Spechtarten ausgewiesen und gesichert hat, die Gebiete untereinander gut vernetzt sind, es ausreichend Trittsteinbiotope gibt und insbesondere im hier in Rede stehenden Vogelschutzgebiet die Bewirtschaftung der Wälder als Standortvoraussetzung zukünftig gleich bleiben wird, durch eine verstärkte naturnahe Waldbewirtschaftung sogar positive Effekte erwartet werden können, so dass die Populationsentwicklungen für die drei Spechtarten mindestens als stabil beurteilt werden kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 106 unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 4. April 2006, S. 43 f., sowie die ergänzenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Sp. zur Situation insbesondere des Grauspechts in der mündlichen Verhandlung, Bl. 406 f. der GA). Die Gesamteinschätzung, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der drei Spechtarten im Vogelschutzgebiet nicht zu erwarten ist und eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes als Ganzes in seinen Erhaltungszielen deshalb ausgeschlossen erscheint, erweist sich im Hinblick auf alle drei Spechtarten als tragfähig.

Was den Mittel- und den Schwarzspecht betrifft, spricht bereits der Umstand, dass sich der zu erwartende vorhabenbedingte Verlust von zwei Brutpaaren beim Mittelspecht bzw. einem Brutpaar beim Schwarzspecht im Wirkraum der Trasse im Verhältnis zur Gesamtpopulation dieser Arten im Vogelschutzgebiet (170 bis 190 Brutpaare des Mittelspechts, 30 bis 40 Brutpaare des Schwarzspechts) weit unter 10 % bewegt und zudem weit unterhalb der jährlichen Schwankungsbreite liegt, die bei Populationen der hier festgestellten Größenordnung regelmäßig auftritt, deutlich für ein Unterschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die in den zu den Planungsunterlagen gehörenden landespflegerischen Begleitplänen vorgesehenen Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung, insbesondere zur Sicherung und zusätzlichen Schaffung von Altholzbeständen, gerade diesen beiden Arten aufgrund ihrer spezifischen Lebensraumansprüche zugute kommen und ihre ohnehin gute Lebensraumausstattung im Vogelschutzgebiet langfristig sichern und sogar weiter verbessern. Aber auch bezüglich des Grauspechts ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu Recht verneint worden. Der Beklagte geht zunächst zutreffend davon aus, dass es nicht zu einem vorhabenbedingten Verlust von Brutpaaren bzw. Brutrevieren des Grauspechts kommen wird, weil Brutpaare des Grauspechts aus Gründen, die nicht mit dem Vorhaben zusammenhängen, im Wirksam der Trasse bereits jetzt nicht mehr vorkommen. Dieser - wie oben ausgeführt - in methodisch nicht zu beanstandender Weise ermittelte Befund ist nicht auf eine lediglich temporäre Nichtbesetzung eines an sich geeigneten Grauspechtbrutreviers zurückzuführen. Vielmehr hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter überzeugend darlegen können, dass das im Jahre 2003 festgestellte Verschwinden des im Jahre 1991 im Wirkraum der Trasse noch angetroffenen Grauspechtbrutpaares auf zwischenzeitlich durchgeführte Durchforstungsmaßnahmen (Beseitigung des Altholzbestandes, in dem sich der festgestellte Brutplatz befand) und damit auf eine Veränderung der Habitatausstattung zurückzuführen ist, die zu einer "Vergrämung" des Grauspechtbrutpaares geführt hat und auch eine Wiederansiedlung des Grauspechts in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich macht (vgl. dazu Bl. 405 f. der GA; s.a. bereits S. 5 der "Untersuchung zu Brutvorkommen von Spechtarten" vom 1. September 2003, Bl. 438 der GA). Stehen aber für den Grauspecht ohnehin keine nutzbaren Habitate aktuell und in näherer Zukunft im Wirkungsbereich der planfestgestellten Trasse zur Verfügung, so kann es auch nicht zu einer Beeinträchtigung von Bruthabitaten dieser Art durch das Vorhaben kommen (so zutreffend der Planfeststellungsbeschluss, S. 203).

Aber auch im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung strukturreicher Laubwaldbestände als Lebensraum u.a. auch für den Grauspecht ist bei der gebotenen gesamtgebietsbezogenen Betrachtungsweise eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets durch das Vorhaben nicht gegeben. Der Vorhabenträger ist nicht etwa deshalb zur Wiederherstellung für den Grauspecht geeigneter Habitatstrukturen gerade im Wirkbereich der geplanten Trasse verpflichtet, weil etwa der Erhaltungszustand des Grauspechts im übrigen Vogelschutzgebiet ungünstig zu beurteilen wäre und es dort an ausreichenden, für den Grauspecht geeigneten Habitatstrukturen fehlen würde. Der Gutachter Prof. Dr. Sp. hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass der Erhaltungszustand auch dieser Spechtart im Vogelschutzgebiet mit schätzungsweise 10 bis 15 Brutpaaren - unter Berücksichtigung der allgemeinen Seltenheit dieser Art in Deutschland und ihrer unsteten Lebensweise (vgl. dazu das Gutachten vom 4. April 2006, S. 10 f.) - noch als stabil einzuschätzen ist. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das in Rede stehende Vogelschutzgebiet über ausreichende für den Grauspecht geeignete Habitatstrukturen, wie Buchenwälder mit hohem Alt- und Todholzanteil und aufgelockerte Waldränder mit hohem Nahrungsangebot an Insekten, verfügt. Zudem kommen die in den landschaftspflegerischen Begleitplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Altholzsicherung und naturnahen Waldbewirtschaftung auch dem Grauspecht zugute. Insgesamt erscheint danach die Prognose gerechtfertigt, dass auch künftig mit einer zumindest stabil bleibenden Bestandssituation dieser Art im Vogelschutzgebiet gerechnet werden kann.

c. Auch wenn man annimmt, dass das planfestgestellte Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG führen wird, ist es vom Beklagten zu Recht zugelassen worden. Denn die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 LNatSchG liegen vor.

Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der strengere Prüfungsmaßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG hier keine Anwendung findet. Denn in dem vom Projekt betroffenen Gebiet befinden sich weder prioritäre Biotope im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG noch prioritäre Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie oder prioritäre Arten außerhalb der Avifauna gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie vorkommen, bestehen nach Aktenlage nicht; solche sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Bei den im Vogelschutzgebiet vorkommenden Vogelarten nach Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 VRL handelt es sich nicht um prioritäre oder diesen gleichgestellte Arten (a.A. Gellermann, NuR 1996, S. 548, 555). Die europäische Vogelschutzrichtlinie kennt keine prioritären Vogelarten. Anders als Anhang II der FFH-Richtlinie kennzeichnet Anhang I der Vogelschutzrichtlinie keine Arten als prioritär. Auch sonst findet die Auffassung, alle Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie seien als prioritäre Arten zu behandeln, weder in den beiden Richtlinien noch im Bundesnaturschutzgesetz eine Stütze (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - Wahner Heide -, NuR 2000, S. 165, Rn. 51 ff.), ebenso wenig im rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzgesetz. Die Auffassung, dass es keine prioritären Vogelarten gibt, entspricht im Übrigen dem Standpunkt der Europäischen Kommission (zitiert bei Gellermann, a.a.O., Fußnote 56). Da sich unter den Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie viele Arten befinden, deren Grad der Gefährdung mit dem der prioritären Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie nicht vergleichbar ist, wäre eine pauschale Gleichstellung aller Anhang I-Vogelarten mit jenen des Anhangs II der FFH-Richtlinie auch fachwissenschaftlich nicht haltbar.

Gemäß § 27 Abs. 2 LNatSchG darf ein Projekt abweichend von Abs. 1 Satz 2 nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Darüber hinaus sind gemäß § 27 Abs. 4 LNatSchG bei Zulassung eines Projekts nach Abs. 2 die zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Diese - inhaltlich mit der umgesetzten Bestimmung des Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL übereinstimmenden - Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das planfestgestellte Vorhaben ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG). Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als "zwingende Gründe" wird verdeutlicht, dass nur besonders schwerwiegende öffentliche Belange als Ausnahmerechtfertigung in Betracht kommen (vgl. Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 46). Es muss sich aber nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - Hildesheim -, BVerwGE 110, 302, 314; OVG RP, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 10751/06.OVG -, NuR 2007, S. 557, 559).

Dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist, steht außer Zweifel. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der hier maßgeblichen Fassung des 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 46).

Der Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass das zwingende öffentliche Interesse an der Durchführung des Projekts den entgegenstehenden Naturschutzbelang, das Interesse an der Integrität des in Rede stehenden Vogelschutzgebietes, überwiegt. Denn die Auswirkungen des Vorhabens beschränken sich auf ein randliches Teilgebiet eines mit 23.460 ha Fläche sehr großen Vogelschutzgebietes; das betroffene Teilgebiet stellt keine Kernzone dieses Vogelschutzgebietes dar. Zudem ist - wie oben ausgeführt - hinreichend belegt, dass der günstige Erhaltungszustand der für das Vogelschutzgebiet erhaltungszielbestimmenden drei Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht auch bei Verwirklichung des Vorhabens stabil bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung der - sogleich zu erörternden - Alternativlosigkeit des Vorhabens und der vorgesehenen ausreichenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen fällt die gebotene Abwägung zwischen dem Eingriffsinteresse an der Durchführung des Vorhabens und dem Integritätsinteresse an der Unversehrtheit des Vogelschutzgebietes (vgl. dazu Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 47 und Jarass, NuR 2007, S. 371, 377) zugunsten des Vorhabens aus.

Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG), sind nämlich - wie der Beklagte zu Recht entschieden hat - nicht gegeben.

Dabei wird nicht verkannt, dass § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL - ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot begründet: Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; ein irgendwie geartetes Ermessen wird ihm nicht eingeräumt. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2000 - Hildesheim -, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 17. Mai 2002 - Hess. Lichtenau -, NVwZ 2002, S. 1243, 1245). Ob eine geeignete Alternative vorliegt, ist andererseits an der vom Projektträger festgelegten Zweckbestimmung des Projekts zu messen; denn § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG setzt - ebenso wie § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG - bei der Alternativenprüfung den "mit dem Projekt verfolgten Zweck" voraus. Daher kommt die sog. "Null-Variante" (völliger Projektverzicht) ebenso wenig als Alternative in Betracht wie Projekte, mit denen die vom Vorhabenträger in zulässigerweise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, weil es sich nicht mehr um die Verwirklichung desselben Projekts mit gewissen Abstrichen vom Zielerfüllungsgrad, sondern um ein anderes Projekt handeln würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 143; s. dazu auch Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 49; Jarass, a.a.O., S. 378).

Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine anderen zumutbaren Linienführungen für die B 50 neu im 2. Planungsabschnitt gibt, bei denen das Vorhaben an anderer Stelle - ggf. mit gewissen zumutbaren Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten zu realisieren wäre. Dabei ist der Beklagte zulässigerweise von dem Zweck des Straßenbauvorhabens ausgegangen, wie er sich aus der - vom 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 442) bereits grundsätzlich bestätigten - Planrechtfertigung ergibt. Danach handelt es sich vorliegend um die Erschließung einer europäischen Fernverkehrsstrecke, mit der eine wesentliche Verbesserung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem belgisch-niederländischen Raum und dem Rhein-Main-Gebiet, zugleich eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Erschließung strukturschwacher Gebiete in Eifel und Hunsrück und auch eine deutliche Verbesserung der regionalen und lokalen Verkehrsbeziehungen sowie eine Entlastung der Ortsdurchfahrten und der anliegenden Ortsgemeinden bezweckt wird (vgl. dazu im Einzelnen den Planfeststellungsbeschluss, S. 114 ff. und insbesondere S. 51, 57 bis 69). Damit soll das Vorhaben der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur dienen und einen wichtigen Beitrag zur Optimierung der innereuropäischen Fernverkehrsverbindungen leisten, wie dies auch durch die Ausweisung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf im Bundesverkehrswegebedarfsplan - somit durch eine gesetzgeberische Leitentscheidung - dokumentiert wird. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Vorhabens hat der Beklagte eine umfassende Alternativenprüfung vorgenommen, unter Berücksichtigung aller drei Korridore, in denen aufgrund von trassierungs- und ingenieurbautechnischen Vorgaben sowie aus morphologischen Gründen überhaupt nur eine Querung des Moseltals in Betracht kommen kann (vgl. dazu insbesondere den Planfeststellungsbeschluss, S. 116, sowie die "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" vom April 2006, Anlage 1 d vom 2. Mai 2006 zum Erläuterungsbericht, Anhang 1 a Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses). Dabei hat der Beklagte - entgegen der Annahme des Klägers - das östliche Ende des bereits bestandskräftig planfestgestellten Abschnitts I des Vorhabens nicht als Zwangspunkt behandelt, sondern die Alternativenprüfung vorsorglich auf den gesamten räumlichen Bereich der Abschnitte I bis III erstreckt, obwohl auch nach Auffassung des Senats viel dafür spricht, dass eine mit der Aufgabe des Abschnitts I verbundene Trassenvariante unzumutbar - weil mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden - wäre.

Dass der Beklagte im Rahmen dieser umfassenden Alternativenprüfung zunächst die nördlichen Trassenvarianten (sog. 100er-Linien, mit Moselüberquerung zwischen Enkirch und Burg) wegen ihrer noch geringeren Naturschutzverträglichkeit (vgl. dazu den Planfeststellungsbeschluss, S. 117 f.) ausgeschieden hat, begegnet keinen Bedenken und ist auch vom Kläger nicht weiter angegriffen worden.

Aber auch die Verwerfung der südlichen Trassenvarianten (sog. 300er-Linien, mit Querung der Mosel in Tieflage bei Mülheim) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich auch für die vom Kläger favorisierte Linienführung über die Varianten 301 und 305. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 115 ff.) ist überzeugend dargelegt worden, dass die 300er-Linien als zumutbare Alternativen bereits deshalb ausscheiden, weil sie - auch unter Inkaufnahme gewisser Abstriche an der Planungszielsetzung - nicht geeignet sind, die mit dem Vorhaben verfolgte Projektzielsetzung zu verwirklichen. Bei den 300er-Linien handelt es sich deshalb nicht um Alternativen im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG, sondern um ein "anderes Projekt". Eine Streckenführung mit Querung der Mosel bei Mülheim in Tieflage, die zwangsläufig mit einem Abstieg in das Moseltal und einem Wiederaufstieg aus demselben in den Hunsrück verbunden wäre, weist nicht die Eigenschaften auf, die an eine überregionale Fernstraßenverbindung, wie sie hier Planungsziel ist, zu stellen sind; sie entspräche nicht den Verkehrsbedürfnissen, denen mit dem Projekt Rechnung getragen werden soll, und würde sich zudem negativ - durch eine stärkere Verkehrsimmissionsbelastung - auf die Ortschaften Lieser und Mülheim auswirken und damit dem weiteren Planungsziel einer Entlastung dieser Ortsdurchfahrten widersprechen. Eine solche Streckenführung erforderte daher eine Veränderung der die Planung tragenden politischen Grundentscheidung (so bereits der 1. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 447). Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 51 ff., insbesondere S. 76 f.) ergibt, aber auch von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert wurde, ist das Planungsziel maßgeblich davon geprägt, eine autobahnähnliche West-Ost-Verbindung mit ganz überwiegend vierstreifigem Ausbau gerade auch für die Bewältigung des Schwerlastverkehrs zwischen dem niederländisch-belgischen Raum und dem Rhein-Main-Gebiet zu schaffen. Dabei wurde als planerische Größe eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde gelegt, womit das planfestgestellte Vorhaben eine Kategorie zwischen einer regionalen Bundesstraße (Entwurfsgeschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h) und einer Bundesautobahn (Entwurfsgeschwindigkeit 100 bis 120 km/h) einnehmen soll (vgl. dazu Bl. 410 GA). Mit dieser planerischen Konzeption ist eine Streckenführung über die 300er-Linien, insbesondere über die Linien 301 und 305, grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt ganz offenkundig für den Bereich des Streckenaufstiegs in Serpentinen östlich von Mülheim, wie er sich aus dem Gutachten von Dr. Sch. (vgl. dortige S. 70 und die Karte S. 72, aber auch die in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichte Landkarte mit eingezeichnetem Streckenverlauf, Bl. 471 GA) ergibt. Denn auf diesem ca. 4,5 km langen Serpentinenabschnitt wäre selbst nach den Angaben des Klägers nur eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h möglich (vgl. Bl. 420 GA), ganz abgesehen davon, dass die mit einem solchen Serpentinenaufstieg verbundenen Behinderungen und Gefährdungen insbesondere bei einer Benutzung durch den Schwerlastverkehr für eine überregionale Fernverkehrsverbindung schon grundsätzlich untragbar erscheinen. Aber auch bei einer Streckenführung in diesem Bereich, die - z.B. durch eine Untertunnelung des Wischkopfes - einen Aufstieg in Serpentinen vermeiden würde, ergäbe sich nichts anderes. Es bliebe nämlich auch in diesem Falle bei Steigungsstrecken mit bis zu 6 %-igem Anstieg, die mit der Charakteristik einer autobahnähnlichen überregionalen Verkehrsverbindung unvereinbar wären. Zudem haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen können, dass selbst ein dreistreifiger Ausbau dieser Alternativstrecke erst im Anschluss an die genannte Steigungsstrecke möglich wäre. Soweit in dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Landes(!)-Straße 158 vom 14. August 1994 ein dreispuriger Ausbau einer 400 m langen, noch im Steigungsbereich befindlichen Strecke vorgesehen war, haben die Beklagtenvertreter überzeugend darlegen können, dass die Verwirklichung dieses Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr angestrebt wird, weil der in dem Steigungsbereich vorgesehene dreistreifige Fahrbahnausbau nach heutigen Ausbaurichtlinien mangels ausreichender Länge der für Überholvorgänge einschließlich notwendiger Einfädelungsspuren zur Verfügung stehenden Strecke nicht mehr zulässig wäre (vgl. Bl. 420 GA). Deshalb geht der Beklagte nachvollziehbar davon aus, dass für die vorgeschlagene Alternativstrecke insgesamt nur eine Entwurfsgeschwindigkeit von 70 km/h zugrunde zu legen ist; sie weicht so stark von der planerischen Konzeption einer autobahnähnlichen Fernverkehrsverbindung ab, dass schon deshalb von einem "anderen Projekt" gesprochen werden muss. Hinzu käme die - auch vom Kläger nicht bestrittene - erhebliche Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung in den betroffenen Ortsdurchfahrten, die bei einer Verlagerung des prognostizierten Verkehrsaufkommens - insbesondere auch im Schwerlastverkehr - auf die Alternativtrasse zu erwarten wäre, und die mit Maßnahmen des aktiven und (in bebauten Gebieten ohnehin meist nur in Betracht kommenden) passiven Lärmschutzes allein nicht zu bewältigen wäre. Schließlich bleibt zu sehen, dass auch eine Streckenführung über die 300er-Linien mit Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten verbunden wäre, weil bei dieser Linienführung die FFH-Gebiete Ziffer 5908-301 "Mosel" und Ziffer 5809-301 "Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel" durchschnitten würden. Demgegenüber kann die Planungskonzeption einer überregionalen Fernverkehrsverbindung durch Auswahl der Linien 204 und 207 mit allenfalls geringen Abstrichen in der Planungszielsetzung verwirklicht werden. Dies gilt auch, wenn der Planfeststellungsabschnitt III, für den eine Verträglichkeitsprüfung noch aussteht, nicht verwirklicht werden sollte. Denn im Planfeststellungsbeschluss (S. 118 sowie S. 55) ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Abschnitte I und II einen eigenständigen Verkehrswert haben und auch gerechtfertigt sind, wenn der Abschnitt III nicht gebaut werden sollte. In diesem Falle könnte eine Anbindung der B 50 neu über einen verkehrsgerechten Ausbau der B 50 alt zwischen Longkamp und Büchenbeuren an die Hunsrückhöhenstraße (B 327) erfolgen. Der hier planfestgestellte Abschnitt II gewinnt einen eigenständigen Verkehrswert daraus, dass der Fernverkehr durch ihn bereits ohne gravierende Bergauf- und -abstiege über die Moselbarriere geführt werden kann; zusätzlich hat dieser Abschnitt die Funktion von Ortsumgehungen für die Ortslagen Wittlich-Wengerohr, für die Moselanrainergemeinden und für die Gemeinden Longkamp und Kommen, so dass die B 50 n durch ihn neben ihrer großräumigen Bedeutung im Fernverkehr auch bereits ihre lokalen Entlastungsfunktionen wahrnehmen kann.

Der Beklagte hat schließlich auch die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" vorgesehen (§ 27 Abs. 4 LNatSchG).

Diese Vorschrift verpflichtet den Projektträger für den Fall einer Abweichungszulassung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG zu Begleitmaßnahmen, die den Schaden für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" auf ein Minimum reduzieren sollen; da es sich um notwendige Maßnahmen ohne Dispensmöglichkeit handelt, wäre eine Abweichungszulassung ohne gleichzeitige Verpflichtung zur Vornahme solcher Maßnahmen nicht zulässig (vgl. Messerschmidt, a.a.O., § 34 BNatSchG, Rn. 68 f., m.w.N.). Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen kommen solche innerhalb wie außerhalb des betroffenen Gebietes in Betracht; sie können zum Beispiel in der Neuanlage eines vergleichbaren Lebensraums, der ökologischen Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums oder der Eingliederung eines weiteren vorhandenen Gebiets in das Natura-2000-Netz bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 150, m.w.N.). Sie müssen jedenfalls auf den Schutzgegenstand des betroffenen Gebiets, also auf die Erhaltung der Lebensraumtypen bzw. Arten, deren Fortbestand durch das Projekt gefährdet wird, sowie auf das Vernetzungsziel ausgerichtet sein (vgl. Jarass, a.a.O., S. 379 und Schink, a.a.O., S. 56; jeweils m.w.N.). Da regelmäßig verhindert werden muss, dass ein Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor ein Ausgleich tatsächlich erfolgt, muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle - a.a.O., Rn. 148). Das heißt, die entsprechenden Anordnungen, Entscheidungen und Festlegungen, insbesondere im landespflegerischen Begleitplan, müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Projekt vorliegen, verbunden mit der Erwartung, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen bis zur Vollendung des Projekts weitgehend greifen. Das bedeutet andererseits nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der durch den Ausgleich angestrebte Erfolg bereits eingetreten sein muss (vgl. Messerschmidt, a.a.O., m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die vom Beklagten angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" durchaus gerecht.

Der Beklagte hat die im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der nur vorsorglich vorgenommenen Abweichungsprüfung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG als Kohärenzsicherungsmaßnahmen sehr pauschal in Bezug genommenen "Ausgleichsmaßnahmen in den festgestellten landespflegerischen Unterlagen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 119) im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2007 dem Vogelschutzgebiet konkret zugeordnet und dem Vorhabenträger (nochmals) verbindlich zur Beachtung aufgegeben (vgl. Bl. 431 f. der GA). Danach werden die in den planfestgestellten Unterlagen bereits enthaltenen Maßnahmen der Sicherung von Altholzbeständen, der Umwandlung von Nadelholzforsten zu naturnahen Laubwäldern, der Anlage von naturnahen Laubwäldern sowie von Streuobstwiesen und/oder extensivem Grünland zugleich auch als Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die drei - für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden - Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht durchgeführt. Die Größe und Belegenheit der hierdurch in Bezug genommenen Flächen und Maßnahmen war bereits im Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 (Bl. 324 f. der GA) im Einzelnen aufgelistet worden.

Danach ist zunächst ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Sicherung von Altholzbeständen den drei geschützten Spechtarten, die Altholzstämme zur Anlage von Schlaf- und Bruthöhlen sowie Alt- und Todholzbestände mit reichem Insektenvorkommen als Nahrungsquelle benötigen (vgl. dazu das Gutachten vom 4. April 2006, S. 6 bis 11), unmittelbar zugute kommt. Gleiches gilt für die vorgesehene Umwandlung von Nadelholzforsten zu naturnahen Laubwäldern und für die Neuanlage von naturnahen Laubwäldern, durch die der bereits hohe Anteil an besonders spechtgeeigneten Baumbeständen im Vogelschutzgebiet weiter erhöht und langfristig gesichert werden soll. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass neu angelegte Baumbestände ihre Funktion als Nist-, Brut- und Nahrungshabitate für die betroffenen Spechtarten erst nach etwa 120 Jahren in vollem Umfang erfüllen werden, wenn die vom Eingriff betroffenen Individuen längst tot sind. Das Habitatschutzrecht ist nicht individuenbezogen, sondern auf die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands der für das Schutzgebiet erhaltungszielbestimmenden Arten ausgerichtet. Dieser Zielsetzung sind auch die angesprochenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen verpflichtet, denn sie dienen - gerade unter dem erweiterten Blickwinkel der Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" - der langfristigen Sicherung günstiger Überlebensbedingungen für die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten. Aus dem gleichen Grunde kann die Geeignetheit einzelner vorgesehener Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nicht damit in Frage gestellt werden, dass die entsprechenden Flächen bis zu 20 km vom Eingriffsort im Vogelschutzgebiet entfernt und damit außerhalb der Aktionsradien der (wenigen) durch das Vorhaben konkret betroffenen Spechtindividuen gelegen sind. Es kommt bei der Kohärenzsicherung, die auf den größeren Zusammenhang der verschiedenen Natura-2000-Gebiete ausgerichtet ist, nicht entscheidend darauf an, ob Ersatzlebensraum für konkret vom Eingriff betroffene Individuen geschaffen und damit in dem betroffenen Schutzgebiet der bestehende Zustand konserviert oder wiederhergestellt wird, sondern darauf, ob trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes bewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - Hildesheim -, a.a.O., Rn. 54). Dies kann auch durch geeignete Maßnahmen an anderer Stelle des Gebiets, zum Beispiel durch Neuanlage eines vergleichbaren Lebensraums oder ökologische Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 150), geschehen.

Da - wie eingangs ausgeführt - Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des betroffenen Schutzgebiets durchgeführt werden können, steht es der Eignung von Maßnahmen als Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch nicht entgegen, wenn sie innerhalb des Vogelschutzgebiets vorgesehen sind. Andererseits bedarf es bei Maßnahmen außerhalb des Vogelschutzgebiets nicht der Einbeziehung der vorgesehenen Flächen in den Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets, sofern an der Durchführbarkeit und zeitnahen Wirksamkeit der Maßnahme für die globale Kohärenz keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zweifel daran hat der Kläger nicht konkret benannt. Sie drängen sich nach Überzeugung des Senats auch nicht auf, nachdem der Beklagte erklärt hat, betroffene Flächen, die im Eigentum Dritter stehen, erwerben zu wollen. Im Übrigen muss der Planfeststellungsbeschluss nicht alle Detailregelungen zur Bewirtschaftung entsprechender Flächen selbst treffen, sondern kann dies - wie in § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 LNatSchG vorgesehen - nachfolgenden Bewirtschaftungsplänen und ggf. auch vertraglichen Vereinbarungen zu deren Durchführung, bei deren Nichtzustandekommen dem Erlass notwendiger Anordnungen durch die untere Naturschutzbehörde, überlassen. Es genügt insoweit, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - in den planfestgestellten landespflegerischen Begleitplänen die Auswahl der entsprechenden Flächen trifft und die Bewirtschaftungsformen grundsätzlich festlegt.

Auch kleinere, verstreut liegende Flächen, die nicht unmittelbar an größere zusammenhängende Schutzgebietsflächen angrenzen, sind - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht von vornherein ungeeignet, zur Kohärenzsicherung beizutragen. Vielmehr können auch sie eine kohärenzsichernde Funktion als sog. Trittsteinbiotope entfalten. Dass dies hinsichtlich einzelner Flächen, die für Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, hier ausgeschlossen erscheint, ist nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht konkret vorgetragen worden.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass speziell für den Grauspecht keine ausreichenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Zunächst besteht kein Zweifel daran, dass die vorgesehenen Maßnahmen der Altholzsicherung, der Anlage von naturnahen Laubwäldern und der Umwandlung von Nadelholzforsten zu naturnahen Laubwäldern gerade auch dem Grauspecht als einem typischen Bewohner des Buchenwaldes mit hohem Alt- und Todholzanteil (vgl. dazu das Gutachten vom 4. April 2006, S. 10 f.) zugute kommen. Darüber hinaus ist die Anlegung von Streuobstwiesen und extensivem Grünland besonders geeignet, insektenreiche Nahrungshabitate für den Grauspecht zu schaffen. Schließlich profitiert der Grauspecht als eine außerhalb der Brutzeit weit umherstreifende Art auch von der Anlegung naturnah bewirtschafteter kleinerer Flächen außerhalb des Vogelschutzgebiets als Trittsteinbiotopen.

2. Das planfestgestellte Vorhaben steht auch im Hinblick auf die beiden FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" mit § 27 LNatSchG im Einklang. Denn es hat keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieser beiden FFH-Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zur Folge (a.); zumindest ist es abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 und 4 LNatSchG liegen vor (b.).

a. Das planfestgestellte Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der beiden FFH-Gebiete in ihren Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG. Dieses Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Verträglichkeitsprüfung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Dabei ist der Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG in räumlicher Hinsicht die beiden FFH-Gebiete in ihrer im abgeschlossenen Gebietsmeldeverfahren festgelegten und der gesetzlichen Unterschutzstellung gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 LNatSchG zugrunde liegenden Abgrenzung sind, so dass es vorliegend ganz überwiegend um mittelbare Auswirkungen der im Wesentlichen - bis auf eine geringfügige Durchquerung des Tiefenbachtals in zwei Randbereichen - in einem "Korridor" zwischen den beiden Gebieten geplanten Trasse der B 50 n auf die Erhaltungsziele beider Gebiete geht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist weder anzunehmen, dass in dem Korridor zwischen beiden Schutzgebieten ein potentielles FFH-Gebiet existiert, noch ist davon auszugehen, dass dieser Bereich zusammen mit den beiden genannten FFH-Gebieten ein einheitliches Schutzgebiet bildet.

Allerdings ist der Kläger mit diesem Vorbringen nicht bereits gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG (i.d.F. des BNatSchGNeuRegG vom 25. März 2003, BGBl. I, S. 1193) präkludiert. Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 51 bis 53 und 59 UA - insoweit in NuR 2003, S. 441 nicht abgedruckt) bereits entschieden hat, ist lediglich die damalige Einwendung des Klägers, der gesamte Moselsporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich des Tiefen- und Kautenbachtals sei ein einheitliches, zusammenhängendes FFH-Gebiet, das dem Vorhaben entgegenstehe, präkludiert; nicht präkludiert ist der Kläger jedoch mit seinen Einwendungen zur mangelnden Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete "Tiefen- und Kautenbachtal", insbesondere auch nicht mit dem Vorbringen, die beiden Schutzgebiete seien zu klein abgegrenzt und müssten auch den Korridor dazwischen, in dem die Trasse geplant ist, umfassen. Denn diese Gesichtspunkte hatte der Kläger bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 17. November 1999 und dann erneut im ergänzenden Verfahren mit Schreiben vom 18. Juli 2006 hinreichend thematisiert, so dass es insoweit auf die Frage einer "übergreifenden Präklusion" von Einwendungen, die bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können, aber erst im ergänzenden Verfahren erhoben wurden, nicht ankommt. Im Übrigen findet die strengere Präklusionsvorschrift des § 17 a Nrn. 2, 3 und 7 FStrG i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Investitionsvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2833) in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, die am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes, BGBl. I, S. 2833, 2853), vorliegend noch keine Anwendung (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 FStrG n.F. sowie die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung hierzu, BT-Drucks. 16/54, S. 34).

Diese Einwendungen des Klägers sind jedoch in der Sache nicht stichhaltig. Der Annahme eines faktischen oder potentiellen FFH-Gebiets in dem Korridor zwischen Tiefen- und Kautenbachtal oder eines einheitlichen, beide Schutzgebiete und den Korridor umfassenden Schutzgebiets steht entgegen, dass das Verfahren zur Meldung und förmlichen Unterschutzstellung der beiden FFH-Gebiete nach europäischem wie nach nationalem Recht abgeschlossen ist und auch nach europäischem Recht keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen bzw. erweiternden Gebietsausweisung besteht. Nach europäischem Recht ist von entscheidender Bedeutung, dass die beiden FFH-Gebiete entsprechend der - vom Bundesumweltministerium nach nationaler Bewertung an die EU-Kommission weitergegebenen - Gebietsmeldung des beklagten Landes und damit in den gemeldeten Gebietsgrenzen aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 7. Oktober 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2004 ist gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL das Gebietsmeldeverfahren nach europäischem Recht förmlich abgeschlossen. In materieller Hinsicht ist wesentlich, dass die EU-Kommission die Gebietsmeldung in keiner Weise beanstandet, insbesondere auch keinen Vorbehalt hinsichtlich der Gebietsabgrenzung erklärt hat. Vielmehr hat die Europäische Kommission in ihrer "Mit Gründen versehenen Stellungnahme" vom 19. Dezember 2005 in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1995/2225 hinsichtlich der hier erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr für das Bundesland Rheinland-Pfalz gerade kein Gebietsmeldedefizit gerügt, sondern nur für andere Bundesländer (vgl. dortige S. 20) und bei Rheinland-Pfalz nur hinsichtlich anderer Arten. Demgegenüber wurden etwa bei den benachbarten FFH-Gebieten "Mesenberg" und "Ahringsbachtal" von der Kommission in dieser Stellungnahme Meldedefizite bezüglich der Pflanzenart "Bromus grossus" und der Mopsfledermaus ausdrücklich festgestellt (vgl. S. 19 und 20 der Stellungnahme sowie Bl. 336 der GA). Dieser Befund ist deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil der EU-Kommission im Verfahren der Gebietsmeldung ein besonderes "Wächteramt" zukommt, um etwaigen Fehlentwicklungen - insbesondere einer unterschiedlichen Praxis der Mitgliedstaaten - frühzeitig gegenzusteuern (so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 117, unter Hinweis auf Ramsauer, NuR 2000, S. 601, 610). Da die EU-Kommission die beiden Gebietsmeldungen hier nicht beanstandet, sondern beide Gebiete in den gemeldeten Abgrenzungen in die Gemeinschaftsliste aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Wächterrolle keine Zweifel an der Gebietsabgrenzungsentscheidung des Beklagten, insbesondere auch nicht an deren hinreichender Orientierung an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1) der FFH-RL hatte.

Unabhängig davon hält sich die Gebietsabgrenzung des beklagten Landes hier im Rahmen seines europarechtlich anerkannten, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - Monbijou -, NVwZ 2001, S. 92, Rn. 9 f.; zu den Beurteilungskriterien s.a. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Severn-Mündung -, NVwZ 2001, S. 1147, Rn. 13 bis 16). Maßgeblich dafür, welchen Zuschnitt die Gebiete erhalten, die gemeldet werden, sind die in Anhang III (Phase 1) der FFH-RL genannten fachlichen Kriterien, während politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - A 71 -, BVerwGE 112, 140, 156).

Vorliegend hat sich das beklagte Land bei der Festlegung der Gebietsgrenzen der beiden FFH-Gebiete ausschließlich an naturschutzfachlichen Kriterien orientiert. Denn die Gebietsabgrenzung ist maßgeblich von dem Ziel bestimmt, die - aufgrund der Populationsgröße und -dichte der dort überwinternden zahlreichen, ausnahmslos gemäß Anhang II oder Anhang IV der FFH-RL geschützten Fledermausarten - bedeutsamen Winterquartiere dieser Arten in den Höhlen und Stollen der beiden Kerbtäler, aber auch deren unmittelbares, als Jagd- und Nahrungshabitat der Fledermäuse bedeutendes Umfeld unter besonderen Schutz zu stellen (vgl. dazu die im Tatbestand zitierten Formulierungen in den Erhaltungszielen gemäß Ziffern 6008 - 301 und 6008 - 302 der Anlage I zu § 1 Abs. 1 LVO vom 18. Juli 2005). Damit entspricht die Abgrenzungsentscheidung den Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für Arten des Anhangs II FFH-RL gemäß der Phase 1 B des Anhangs III der FFH-RL. Der Senat verkennt nicht, dass darüber hinaus auch der Korridor zwischen den beiden Gebieten als Jagd- und Nahrungshabitat für verschiedene Fledermausarten, insbesondere aber wegen der dort bestehenden Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus naturschutzfachlich bedeutend ist. Da indessen dort keine Winterquartiere der Fledermausarten vorkommen, sich die Quartierbäume der Wochenstubenkolonie alle außerhalb des Wirkraums der geplanten Trasse befinden und das Land überdies - wie noch auszuführen sein wird - davon ausgehen darf, dass die durch die Trasse bewirkten Beeinträchtigungen der Jagdhabitate und der Vernetzungsbeziehungen zwischen den beiden FFH-Gebieten und dem Korridor durch die vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen bewältigt werden können, musste sich ihm eine Unterschutzstellung auch des Korridors als FFH-Gebiet im Hinblick auf den Fledermausschutz nicht aufdrängen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinen Hilfsbeweisanträgen zu Ziffer 3 und 4 die Einholung von Sachverständigengutachten zu den Fragen begehrt, ob es sich bei dem Gebiet, welches die FFH-Gebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" und die dazwischenliegenden Areale (Beweisfrage 3) bzw. zusätzlich den Moselsporn (Beweisfrage 4) umfasst, um ein einheitliches FFH-Schutzgebiet handele, sind diese Beweisanträge bereits deshalb abzulehnen, weil sie nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf rechtliche Wertungen abzielen (im Falle der Beweisfrage 4 auch wegen der Präklusion seines Vorbringens, der gesamte Moselsporn sei potentielles FFH-Schutzgebiet, vgl. dazu das Urteil des 1. Senats vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 51 ff. UA). Im Übrigen wäre die Beantwortung der Fragen nach dem Bestehen eines übergreifenden, einheitlichen Schutzgebiets wegen der festgestellten Maßgeblichkeit der dem abgeschlossenen Gebietsmeldeverfahren zugrunde liegenden Gebietsabgrenzungen auch nicht entscheidungserheblich.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Korridor zwischen den beiden FFH-Gebieten auch nicht deshalb als potentielles FFH-Gebiet zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung zu machen, weil dort die Schmetterlingsart "Spanische Flagge", bei der es sich um eine prioritäre Art gemäß Anlage II der FFH-RL handelt, vorkommt. Die Entscheidung des beklagten Landes, trotz dieses Vorkommens an der Abgrenzung der beiden FFH-Gebiete festzuhalten und kein weiteres Schutzgebiet für die Spanische Flagge in diesem Bereich auszuweisen, hält sich im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist zwar das Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen oder Arten bei der Auswahlentscheidung im Rahmen der Beurteilung und Bewertung nach Abschnitten A bis C der Phase 1 der Anlage III FFH-RL ihrer besonderen Bedeutung entsprechend zu berücksichtigen, zwingt aber nicht generell und ohne weiteres zur Aufnahme des betreffenden Gebiets in die nationale Vorschlagsliste (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 - Monbijou -, a.a.O., Rn. 15). Der Beklagte hat hier überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Vorkommen der Spanischen Flagge auf dem Moselsporn zwar um ein signifikantes Vorkommen dieser Art, aber nicht um ein solches von landesweiter Bedeutung handelt und das Land bereits 36 andere Flächen als besondere Schutzgebiete für diese Art ausgewiesen hat, die von ihrer Größe und Habitatausstattung her besser geeignet erscheinen als der Moselsporn, so dass sich dessen Unterschutzstellung für die Spanische Flagge keineswegs aufdrängt. Im Übrigen hat die Europäische Kommission die Gebietsmeldung auch nicht im Hinblick auf das Vorkommen der Spanischen Flagge beanstandet, sondern in ihrer "Mit Gründen versehenen Stellungnahme" vom 19. Dezember 2005 gerade keine Meldedefizite in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Spanische Flagge festgestellt (vgl. S. 4 der Stellungnahme, Ziff. 6).

Vor diesem Hintergrund sind auch die Hilfsbeweisanträge des Klägers zu Ziffer 1 und Ziffer 2. b) abzulehnen. Der Beweisantrag zu Ziffer 1 ist bereits unzulässig, weil er nach Art eines Beweisermittlungsbegehrens auf die Ermittlung eines hypothetischen Verhaltens der EU-Kommission und nicht auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet ist. Der Beweisantrag zu Ziffer 2. b) ist nicht entscheidungserheblich: Es kann als wahr unterstellt werden, dass es im "Wirkungsbereich des FFH-Gebiets Tiefenbachtal" (gemeint ist wohl: im Wirkungsbereich der Trasse) Vorkommen der Spanischen Flagge gibt; nach dem oben Gesagten zwingt dies allein jedoch nicht dazu, in dem Korridor zwischen den beiden FFH-Gebieten ein weiteres Schutzgebiet auszuweisen oder die Spanische Flagge als Erhaltungsziel eines potentiellen FFH-Gebietes zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung zu machen.

Aus alledem folgt, dass sich die vom Beklagten durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zu Recht ausschließlich an den konkreten Erhaltungszielen der beiden FFH-Gebiete in ihren rechtsverbindlich und europarechtskonform festgelegten Abgrenzungen orientiert hat.

Die sich aus den beiden Gutachten des Ingenieurbüros F. & Sp. vom April 1999 und vom 4. April 2006 sowie der Fledermaussonderuntersuchung desselben Büros vom Februar 2004 ergebende Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der beiden FFH-Gebiete weist bei der Ermittlung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele weder methodische Mängel noch eine defizitäre Datengrundlage auf.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind zunächst keine Ermittlungsdefizite bezüglich der Betroffenheit bestimmter zu den Erhaltungszielen beider FFH-Gebiete zählender Lebensraumtypen festzustellen.

Dies gilt zum einen für das Kautenbachtal.

Da die geplante Trasse der B 50 n vollständig außerhalb der Gebietsgrenzen dieses FFH-Gebiets verlaufen soll, ist insoweit eine flächenhafte Inanspruchnahme von Vorkommen der Lebensraumtypen, die zu den Erhaltungszielen dieses Schutzgebiets zählen, von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Sch. (dortige S. 40) behauptet, es werde in einem Bereich nördlich der "Alten Schanzen" ein großflächig ausgeprägtes Vorkommen des Lebensraumtyps "Flachland-Mähwiesen" auf einer Strecke von 500 m von der Trasse durchschnitten und dadurch eine Fläche von 25.000 m² versiegelt, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Da die geplante Trasse - wie erwähnt - vollständig außerhalb des Schutzgebiets "Kautenbachtal" verläuft, könnte es sich allenfalls um ein Vorkommen dieses Lebensraumtyps außerhalb der Schutzgebietsgrenzen handeln. Die Annahme einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Flachland-Mähwiesen" beruht daher ersichtlich auf der vom Senat nicht geteilten rechtlichen Prämisse des Klägers, es handele sich bei dem Korridor zwischen den beiden FFH-Gebieten um ein faktisches FFH-Gebiet. Der Beklagte hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass auch mittelbare Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im Kautenbachtal durch Schadstoffeintrag oder Einleitung von Straßenabwässern in die Oberläufe des Kautenbach-systems ausgeschlossen werden können. Den Feststellungen in den Verträglichkeitsgutachten vom April 1999 und vom 4. April 2006, dass sich keine gegenüber Schadstoffeintrag und Eutrophierung empfindlichen Lebensraumtypen im immissionsrelevanten Wirkraum der Trasse befinden, insbesondere die nächsten Vorkommen der prioritären Lebensraumtypen "Schlucht- und Hangmischwälder" und "Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald" mindestens 750 m von der Trasse entfernt liegen, und dass auch kein kontaminiertes Straßenabwasser in das System des Kautenbachs eingeleitet werden wird, ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.

Für das Schutzgebiet "Tiefenbachtal" gilt im Ergebnis das Gleiche.

Zwar trifft es zu, dass die geplante Trasse das Schutzgebiet innerhalb seiner gemäß § 25 Abs. 4 LNatSchG verbindlich festgelegten Grenzen in Randbereichen an zwei Stellen (auf Strecken von ca. 60 m und ca. 510 m Länge) durchschneidet. Der Beklagte hat aber überzeugend darlegen können, dass auch in diesen beiden Bereichen keine zu den Erhaltungszielen des Schutzgebiets zählenden Lebensraumtypen durch das Vorhaben konkret beeinträchtigt werden. Zwar wird in einem der beiden Bereiche unstreitig ein Quellbereich eines zum Tiefenbach führenden Zuflusses geringfügig überbaut werden. Dem Vorbringen des Beklagten, durch wasserbautechnische Maßnahmen sei gewährleistet, dass eine Beeinträchtigung des Lebensraumtyps "Fließgewässer" auch in diesem Bereich ausbleibe und dass im Übrigen zuflußbegleitende, geschützte Lebensraumtypen wie "Feuchte Hochstaudenfluren" oder gar "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauen" hier nicht vorhanden seien, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger im Anschluss an das Gutachten von Dr. Sch. (dortige S. 42 f.) behauptet, bei dem im Durchschneidungsbereich liegenden Grünland könne es sich um den Lebensraumtyp "Flachlandmähwiesen" handeln, hat der Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Lebensraumtyp im Tiefenbachtal - anders als im Kautenbachtal - nicht zu den rechtsverbindlich festgelegten Erhaltungszielen gehört. Im Übrigen beruht die Annahme des Klägers, es handele sich um Flachlandmähwiesen, nicht auf konkreten Feststellungen des Gutachters Dr. Sch. vor Ort, sondern auf der Vermutung, bei den in den Biotopkartierungen der Planungsunterlagen für diesen Bereich als Grünland oder verbuschtes Gebiet ausgewiesenen Flächen könnte es sich - zumindest teilweise - auch um Flachlandmähwiesen handeln. Dem ist indessen der Gutachter Prof. Dr. Sp. überzeugend entgegengetreten, der in der mündlichen Verhandlung die betroffenen Flächen aufgrund eigener Feststellungen vor Ort als blütenarme Fettweide eingestuft hat. Handelt es sich aber um blütenarme und damit auch insektenarme Weideflächen, so bestehen zugleich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von dem durch die Trasse in diesem Bereich bewirkten Flächenverlust oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens bedeutende Nahrungshabitate der zu den Erhaltungszielen gehörenden Fledermausarten betroffen sein könnten.

Schließlich sind vom Beklagten auch bezüglich des Tiefenbachtals sonstige mittelbare Beeinträchtigungen von erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen durch das Vorhaben überzeugend ausgeschlossen worden. Da sich das dem Vorhaben nächstgelegene Vorkommen etwa des prioritären Lebensraumtyps "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald" nach vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten in mindestens 250 m Entfernung vom Vorhaben befindet, sind Beeinträchtigungen dieses Lebensraumtyps durch straßenbedingte Schadstoffimmissionen - schon wegen dessen unbestritten geringer Empfindlichkeit gegenüber solchen Immissionen - nicht zu erwarten. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für straßenbedingte mittelbare Beeinträchtigungen dieses oder anderer erhaltungszielbestimmender Lebensraumtypen durch Veränderungen der Wasserqualität oder der Wasserzuflussmenge.

Der Hilfsbeweisantrag des Klägers zu Ziffer 2. a), Sachverständigenbeweis über die Tatsache zu erheben, dass aufgrund des vom Planungsbüro F. & Sp. vorgelegten Kartenmaterials nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Lebensraumtypen "Fließgewässer", "Flachlandmähwiesen" und "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald" im Tiefenbachtal vorkommen, ist abzulehnen. Dass diese Lebensraumtypen in diesem FFH-Gebiet vorkommen, kann unterstellt werden. Entscheidungserheblich ist lediglich, dass nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachter F. & Sp. Beeinträchtigungen dieser Lebensraumtypen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Diese gutachterlichen Feststellungen sind vom Kläger nicht ernstlich erschüttert worden, so dass es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf.

Die Verträglichkeitsprüfung beruht auch sonst nicht auf einer unzulänglichen Datengrundlage. So sind insbesondere die Vorkommen der erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten in methodisch nicht zu beanstandender Weise umfassend ermittelt worden. Die im Jahre 2003 durchgeführte "Fledermaussonderuntersuchung" umfasste Winterquartierkontrollen, Netzfänge und Untersuchungen der Aktionsräume der Fledermäuse, insbesondere der Wanderwege zwischen Quartierbäumen und Jagdlebensräumen, durch Telemetrierung von Fledermausindividuen der erhaltungszielbestimmenden Arten. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen hinsichtlich Umfang und Methodik nicht bester wissenschaftlicher Erkenntnis entsprochen haben, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden.

Einer Erstreckung der Verträglichkeitsprüfung auf Vorkommen der "Spanischen Flagge" bedurfte es nicht, da diese Art - wie ausgeführt - nicht zu den Erhaltungszielen der beiden FFH-Gebiete zählt und in Bezug auf sie auch kein faktisches FFH-Gebiet anzunehmen ist. Für die Verträglichkeitsprüfung in FFH-Gebieten gilt nämlich wie für diejenige im Vogelschutzgebiet, dass nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung zu machen sind, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen die darin vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 77).

Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von lediglich mittelbaren Beeinträchtigungen der beiden FFH-Gebiete in ihren Erhaltungszielen durch das Projekt ausgeht, die in bau- und anlagebedingten Flächenverlusten der im Wirkraum der Trasse nachgewiesenen Jagdhabitate der beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr, in ebenfalls bau- und anlagebedingten Barriere- und Zerschneidungswirkungen in Bezug auf die ermittelten Wechselbeziehungen dieser Fledermauspopulationen und betriebsbedingt in erhöhten Kollisionsrisiken sowie akustischen und optischen Beeinträchtigungen der Fledermäuse bestehen (vgl. im Einzelnen dazu das Gutachten vom 4. April 2006, S. 51 bis 57). Diese sich unmittelbar auf den Bereich des Korridors beschränkenden Folgewirkungen des Projekts wirken sich mittelbar auch auf die Erhaltungsziele der beiden angrenzenden Schutzgebiete aus. Denn sie sind geeignet, das Schutzziel der Erhaltung oder Wiederherstellung von möglichst ungestörten Fledermauswinterquartieren in Höhlen und Stollen innerhalb der Schutzgebietsgrenzen zu beeinträchtigen. Wenn es nämlich durch den Verlust von Nahrungshabitaten durch störungsbedingte Abwanderung und kollisionsbedingte Tötung von Fledermausindividuen sowie infolge genetischer Verarmung der durch die Barrierewirkung der Trasse getrennten Fledermauspopulationen zu einem signifikanten Rückgang der Fledermausbestände in diesem Gebiet käme, würde dies höchstwahrscheinlich auch zu einem zumindest teilweisen Funktionsverlust der gerade auch für die im Korridor lebenden Fledermauspopulationen unter Schutz gestellten Winterquartiere in den Höhlen und Stollen der beiden Bachtäler führen. Eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines Schutzgebiets kann aber außer in seiner unmittelbaren Zerstörung auch in einem Funktionsverlust von Gebietsflächen und -strukturen bestehen (vgl. dazu z.B. Schink, DÖV 2002, S. 45, 53).

Der Beklagte ist indessen rechtsfehlerfrei - aufgrund einer tragfähigen Prognoseentscheidung - zu der Einschätzung gelangt, dass sich die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der beiden Fledermausarten - unter Berücksichtigung vorgesehener Schutz- und Kompensationsmaßnahmen - nicht erheblich auf die Erhaltungsziele der beiden Schutzgebiete auswirken werden.

Nach der - bereits oben wiedergegebenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist die Beeinträchtigung eines Schutzgebiets durch ein Projekt erheblich, wenn es droht, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 41, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Herzmuschelfischerei -, a.a.O., Rn. 49). Für die Frage, ob ein Straßenbauvorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele führen kann, stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar; es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass trotz Durchführung des Vorhabens der günstige Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten stabil bleiben wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 43). Zugunsten eines Straßenbauvorhabens dürfen die vom Vorhabenträger angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 53). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt allerdings nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Null-Risiko" auszurichten. Vielmehr ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vermieden werden können. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept durch ein wirksames Risikomanagement ergänzt wird; notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen auch die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 55, 60 und 64).

Die Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen der beiden Schutzgebiete als im Hinblick auf deren Erhaltungsziele nicht von erheblichem Gewicht steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.

So ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon deshalb von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Tiefenbachtal" in seinen Erhaltungszielen auszugehen, weil das Projekt infolge der Durchschneidung von zwei kleineren Randbereichen dieses Schutzgebiets zu einem Flächenverlust führt, den der Kläger auf bis zu 6,85 ha oder ca. 2,4 % der Schutzgebietsfläche schätzt (vgl. Bl. 282 der GA und S. 43 des Gutachtens von Dr. Sch.). Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung ist nicht der absolute oder relative Umfang einer Flächeninanspruchnahme durch ein Straßenbauvorhaben, sondern - wie dargelegt - die Frage, ob der günstige Erhaltungszustand erhaltungszielbestimmender Lebensraumtypen oder Arten in dem Gebiet trotz des Eingriffs stabil bleibt. Wie oben bereits festgestellt, werden in den beiden kleineren Durchschneidungsbereichen weder Vorkommen von erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen beeinträchtigt, noch die erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten mittelbar durch Verlust von Nahrungshabitaten negativ betroffen. Der vorhabenbedingte Flächenverlust in Randbereichen des Tiefenbachtals wird daher keine nennenswerten Auswirkungen auf die Stabilität des günstigen Erhaltungszustands von Lebensraumtypen oder Arten haben, deretwegen das Gebiet unter besonderen Schutz gestellt wurde.

Aber auch die Prognoseentscheidung des Beklagten, dass der günstige Erhaltungszustand der in beiden Schutzgebieten erhaltungszielbestimmenden Winterquartiere der Fledermäuse trotz der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen von Fledermaushabitaten im Korridor wegen der angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen stabil bleiben wird, hält rechtlicher Überprüfung stand. Verbleibenden, derzeit nicht ausräumbaren wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit der vorgesehenen Querungshilfen und Leiteinrichtungen hat der Beklagte durch Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen und das Vorsehen eines Risikomanagements hinreichend Rechnung getragen.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Verträglichkeitsgutachten vom 4. April 2006 und die zugrunde liegende Fledermaussonderuntersuchung den Senat davon zu überzeugen vermocht, dass die durch die geplante Trasse zu befürchtenden Kollisionsrisiken und Barrierewirkungen durch die vorgesehenen Querungshilfen und Leiteinrichtungen so wirkungsvoll minimiert werden können, dass ein Rückgang der Fledermausbestände mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu insbesondere S. 26 ff. der Fledermaussonderuntersuchung vom Februar 2004 und S. 58 ff. des Gutachtens vom 4. April 2006).

So erscheint das Konzept, die Barriere- und Zerschneidungswirkungen der Trasse für die Wanderungsbewegungen und den genetischen Austausch der betroffenen Populationen von Bechsteinfledermaus und Großem Mausohr auf ein unter der Erheblichkeitsschwelle liegendes Minimum zu reduzieren, nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis durchaus tragfähig. Der Beklagte hat zunächst durch Anordnung der Lage der Querungshilfen (zwei Grünbrücken und vier Unterführungen) an den zuvor durch telemetrische Untersuchungen ermittelten Flugrouten dieser beiden Fledermausarten hinreichend sichergestellt, dass die Querungshilfen an den Stellen eingerichtet werden, an denen die Barrierewirkungen der Trasse - unter Berücksichtigung des "konservativen" Flugverhaltens der Fledermäuse (vgl. dazu Gutachten vom 4. April 2006, S. 40) - aller Voraussicht nach konkret eintreten werden. Dass sowohl Grünbrücken als auch Unterführungen vom Großen Mausohr und jedenfalls Unterführungen von der Bechsteinfledermaus als Querungshilfen angenommen werden, hat der Beklagte durch Hinweis auf vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen und bei anderen Straßenbauvorhaben gewonnene Erfahrungen überzeugend belegen können (vgl. dazu insbesondere Bl. 316 - mit Fußnoten 35 f. - und Bl. 412 der GA). Zweifel daran, dass die als zu den Querungshilfen hinführende Leitstrukturen vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, den Individuen der betroffenen Fledermausarten den Weg zu den Querungshilfen zu weisen, sind weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Beide Fledermausarten orientieren sich nämlich bei ihren Flügen zwischen potentiellen Tagesquartieren und den Jagdhabitaten an linearen Leitstrukturen wie Hecken, Gräben, Baumreihen und Waldrändern (vgl. Gutachten vom 4. April 2006, S. 9, 13, 39 f.). Die Anlage solcher Leitstrukturen ist hier in Form von mehrstufigen Strauch- und Baumhecken im Eingangsbereich der Grünbrücken und Unterführungen vorgesehen (vgl. Gutachten vom 4. April 2006, S. 40 und Fledermaussonderuntersuchung, S. 25). Auch das Kollisionsrisiko für die die künftige Trasse querenden Fledermäuse der beiden betroffenen Arten, besonders für die niedrig fliegenden Bechsteinfledermäuse (vgl. dazu die Fledermaussonderuntersuchung, S. 19), wird durch die vorgesehenen Querungshilfen und zusätzlich durch die angeordneten Schutzeinrichtungen und Überflughilfen aller Voraussicht nach auf ein die Erheblichkeitsschwelle unterschreitendes Minimum reduziert. Gerade für die durch ihre niedrigen Flughöhen für Kollisionen mit Fahrzeugen besonders anfälligen Bechsteinfledermäuse wird durch die Lage der Grünbrücken und Unterführungen im Bereich ihrer ermittelten Flugrouten, sowie durch die Anlage hinführender Leitstrukturen, an denen sich diese Art nachweislich orientiert, in sehr hohem Maße gewährleistet, dass Individuen dieser Art für die Überquerung des Trassenbereichs den gefahrlosen Weg über die Querungshilfen wählen. Gleiches gilt für das Große Mausohr, wobei für diese Art, deren Kollisionsrisiko wegen der meist größeren Flughöhe bei Talquerungen geringer einzuschätzen ist (vgl. Gutachten vom 4. April 2006, S. 55), die Überflughilfe in Form der Anlage von ca. 4,50 m hohen Wall- und Zaunanlagen beidseits der künftigen Trasse mit Anschluss an die Querungshilfen (vgl. dazu Gutachten vom 4. April 2006, S. 41) besondere Bedeutung als risikominderndes Element gewinnt. Für die niedriger fliegenden Bechsteinfledermäuse ist die Wall- und Zaunanlage auch bedeutsam, um sie an einer kollisionsrisikobehafteten Trassenquerung zwischen den Querungshilfen zu hindern und sie zusätzlich zu den vorgesehnen Querungseinrichtungen zu leiten. Was schließlich die betriebsbedingten akustischen und optischen Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch Verlärmung von Jagdhabitaten und Störungen durch Scheinwerfer vorbeifahrender Fahrzeuge angeht, werden diese Auswirkungen verkehrsbedingter Lärm- und Lichtimmissionen durch die vorgesehene Anlage eines gestuften Waldrandes beidseits der künftigen Trasse aller Voraussicht nach auf ein Niveau unter der Erheblichkeitsschwelle gemindert (vgl. dazu Gutachten vom 4. April 2006, S. 41 und Fledermaussonderuntersuchung, S. 21 f. und 25). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Beklagten ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.

Allerdings hat auch der Beklagte eingeräumt, dass noch gewisse, wissenschaftlich derzeit nicht ausräumbare Restzweifel bestehen, was die Akzeptanz nicht nur von Unterführungen, sondern auch von Grünbrücken als Querungshilfen durch die Bechsteinfledermaus angeht. Darüber hinaus fehlt es bisher an einem wissenschaftlichen Nachweis, dass auch ganze Wochenstubenkolonien (Weibchen mit Jungtieren) bei den durchaus gelegentlich vorkommenden Quartierwechseln der gesamten Kolonie (vgl. dazu die Fledermaussonderuntersuchung, S. 13) Über- und Unterführungen als Hilfen zur Querung einer Straßentrasse annehmen (vgl. Bl. 413 f. der GA).

Diesen Restzweifeln an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts hat der Beklagte jedoch durch Anordnung eines Monitoring und das Vorsehen von Risikomanagementmaßnahmen in den planfestgestellten Unterlagen hinreichend Rechnung getragen. Der Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 zulässigerweise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., S. 783, Rn. 48) um die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) ergänzt, deren Ziel die Überprüfung der Wirksamkeit der vorgesehenen Querungshilfen und weiteren Schutzmaßnahmen ist. Dabei sollen - entsprechend den Empfehlungen des Ingenieurbüros F. & Sp. (vgl. deren Stellungnahme vom 30. Oktober 2007, Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, Bl. 360 der GA) - Maßnahmen der Radiotelemetrie, Netzfänge in den Unterführungen und Horchboxen mit Zeitdehnern auf den geplanten Grünbrücken zur Anwendung gelangen (vgl. Bl. 432 der GA). Für den Fall eines negativen Ergebnisses des Monitorings hat der Beklagte in der ergänzenden Fassung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2007 zum einen auf die in den planfestgestellten Unterlagen bereits enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen verwiesen. Diese umfassen Maßnahmen zur Altholzsicherung, Anlage von Streuobstwiesen als Nahrungsraum, Anlage von naturnahen Laubwäldern mit Waldmantel und die Installation von Fledermauskästen in geeigneten Waldbeständen entlang der B 50 n. Zum anderen hat er sich gemäß §§ 17 Satz 3 FStrG in Verbindung mit 72 Abs. 3 VwVfG weitere Maßnahmen vorbehalten, und zwar die Bereitstellung zusätzlicher Fledermauskästen vor Ort oder die Überspannung der Trasse mit einer netzartigen Konstruktion in den Hauptquerungsbereichen der Fledermäuse. Nach Überzeugung des Senats sind die angeordneten bzw. vorbehaltenen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen geeignet, verbleibende Risiken für die erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten und die Bewahrung der Funktion ihrer Winterquartiere wirksam auszuräumen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 55). Durch Maßnahmen der Altholzsicherung und die Anlage von naturnahen Laubwäldern werden Quartierbäume insbesondere für die Bechsteinfledermaus als waldbewohnende Art, die strukturreiche Laubwälder mit geeigneten Höhlenbäumen als Sommer- und Wochenstubenquartiere bevorzugt (vgl. dazu Gutachten vom 4. April 2006, S. 31), erhalten bzw. langfristig geschaffen. Auch das Große Mausohr nutzt strukturreiche Laubwälder mit Baumhöhlen gern als Tagesquartier (vgl. Gutachten vom 4. April 2006, S. 27). Für beide Arten sind Laubwälder und deren Umgebung zudem als Nahrungshabitat bedeutsam (vgl. Gutachten vom 4. April 2006, S. 27 und 31). Diese Funktion als Jagdhabitat kommt auch der Anlage von Streuobstwiesen als insektenreichem Nahrungsraum zu. Da sowohl das Große Mausohr als auch die Bechsteinfledermaus als Ersatzquartiere gern künstliche Fledermausnistkästen annehmen (vgl. das Gutachten, a.a.O.), ist auch die vorgesehene Bereitstellung solcher Nistkästen in geeigneten Waldbeständen eine sinnvolle Maßnahme, um den Fledermauspopulationen gerade in der Übergangsphase bis zum Nachwachsen neu angelegter Laubwälder auf die für Höhlenbäume erforderliche Stammstärke Ausweichquartiere für den eintretenden Verlust bestehender Höhlenbäume im Wirkraum der Trasse anzubieten. Dieses Maßnahmenbündel erscheint insgesamt geeignet, sowohl kollisionsbedingte Verluste als auch das Defizit an Jagdhabitaten sowie an geeigneten Quartierbäumen im Wirkraum der Trasse durch ein zusätzliches Angebot von Sommerquartieren und Nahrungshabitaten auszugleichen. Für den Fall, dass das Monitoring ergeben sollte, dass das Angebot der Querungshilfen eine Verlagerung der Wochenstubenkolonie auf eine Seite der Trasse oder deren Aufspaltung in zwei Kolonien nicht zu verhindern vermag, kann eine Verdichtung von Quartier- und Nahrungsangeboten beidseits der Trasse dazu beitragen, durch Schaffung günstiger Ansiedlungsbedingungen für die Zuwanderung weiterer Fledermausindividuen auf beiden Seiten der Trasse einer genetischen Verarmung der vorhandenen Populationen entgegenzuwirken. Sollte auch dies nicht ausreichen, um langfristig den günstigen Erhaltungszustand der beiden Fledermausarten stabil zu halten, erscheint - gleichsam als letztes Mittel - die im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene Überspannung der Trasse mit einer netzartigen Konstruktion in den Hauptquerungsbereichen der Fledermäuse geeignet, um die im Falle des Versagens der angebotenen Querungshilfen eintretenden Barriere- und Zerschneidungswirkungen, aber auch die Kollisionsrisiken auf ein unter der Erheblichkeitsschwelle liegendes Ausmaß zu reduzieren.

b. Auch wenn man unterstellt, dass das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" in ihren Erhaltungszielen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zur Folge hat, ist es zu Recht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 und 4 LNatSchG vorliegen.

Der Beklagte ist auch bezüglich der beiden FFH-Gebiete zutreffend davon ausgegangen, dass Prüfungsmaßstab für die Abweichungszulassung § 27 Abs. 2 LNatSchG und nicht die strengere Vorschrift des § 27 Abs. 3 LNatSchG ist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können, wenn sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG oder prioritäre Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG befinden, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden; sonstige Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Zwar kommen in den beiden FFH-Gebieten auch jeweils zwei prioritäre Lebensraumtypen vor, die deshalb zum Bestandteil der Erhaltungsziele gemacht worden sind, nämlich "Schlucht- und Hangmischwälder" und "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald". Der Planfeststellungsbeschluss (S. 118 f.) geht jedoch - in Anknüpfung an die entsprechenden Feststellungen in den Verträglichkeitsgutachten vom April 1999 (S. 8 bis 15, 35 f., 44 bis 53, 63, 69 f.) und vom 4. April 2006 (S. 26 f.) - überzeugend davon aus, dass vom Bau der B 50 n im hier maßgeblichen Abschnitt II prioritäre Lebensraumtypen weder unmittelbar betroffen sind noch in anderer Weise in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 LNatSchG ist - auch im Lichte des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - nicht dahin auszulegen, dass es für die Anwendung des verschärften Prüfungsmaßstabs genügt, wenn in dem betroffenen Gebiet überhaupt an irgendeiner Stelle prioritäre Biotope vorkommen. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob in dem Gebiet vorkommende prioritäre Biotope durch das Projekt betroffen sind. Für die strengere Auslegung mag zwar der Wortlaut des § 6 Abs. 4 FFH-RL sprechen ("Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp ... einschließt ..."; für eine Auslegung im Sinne des Wortlauts: Niederstadt, NuR 1998, S. 515, 524). Die EU-Kommission hat indessen in ihrer Interpretationshilfe zu Art. 6 FFH-RL (S. 54) ausgeführt, dass die verschärften Anforderungen nicht schon wegen des Vorkommens prioritärer Biotope und Arten, sondern wegen deren potentieller Betroffenheit gelten sollen; deshalb sei das Vorkommen prioritärer Biotope oder Arten unerheblich, wenn diese in keiner Weise von dem Projekt betroffen seien (Zitat nach Messerschmidt, a.a.O., § 34, Rn. 56). Dem haben sich die wohl herrschende Meinung in der Literatur, aber auch das OVG Nordrhein-Westfalen und der erkennende Senat bereits angeschlossen (vgl. Messerschmidt, a.a.O.; Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 38; Apfelbacher/Adenauer/Iven, NuR 1999, S. 63, 76 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - Wahner Heide -, veröffentlicht in juris, Rn. 70 bis 72, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, und OVG RP, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.). Allein diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die Einschaltung der außerhalb des innerstaatlichen Instanzenzuges stehenden Kommission den Schutz prioritärer Biotope und Arten faktisch zu verstärken; lässt sich nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung eine Beeinträchtigung dieser Lebensraumtypen und Arten ausschließen, läuft dieser Zweck faktisch leer (vgl. insbesondere Apfelbacher/Adenauer/Iven, a.a.O., S. 77 und OVG NRW, a.a.O., Rn. 72). Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, in Anknüpfung an die Gutachten als Prüfungsmaßstab mangels konkreter Betroffenheit prioritärer Lebensräume oder Arten durch das Projekt nur § 27 Abs. 2 LNatSchG heranzuziehen und auch keine Stellungnahme der Kommission einholen zu müssen, ist daher nicht zu beanstanden.

Da diese Auslegung des § 27 Abs. 3 LNatSchG dem Verständnis des durch diese Vorschrift in nationales Recht umgesetzten Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durch die EU-Kommission entspricht und diese Auslegung allein mit Sinn und Zweck der Regelung im Einklang steht, sieht der Senat keine Veranlassung, auf den entsprechenden Hilfsantrag des Klägers zu Ziffer 4. das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die zur Auslegung von Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL formulierte Frage zur Entscheidung vorzulegen.

Das Vorhaben wird auch in Bezug auf die beiden FFH-Gebiete durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG gerechtfertigt.

Was das Vorliegen zwingender Gründe des öffentlichen Interesses angeht, kann auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" verwiesen werden.

Diese zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen auch hier die gegenläufigen Interessen des Habitatschutzes. Der Beklagte hat im Rahmen seiner - hilfsweisen - Interessenabwägung zutreffend darauf abgestellt, dass das herausragende öffentliche Interesse an der Verbesserung der innereuropäischen, regionalen und lokalen Verkehrsinfrastruktur, der das Vorhaben als vordringlicher Bedarf dienen soll, das naturschutzrechtliche Integrationsinteresse überwiegt, weil sich die Auswirkungen des Vorhabens auf Randgebiete des FFH-Gebiets "Tiefenbachtal" beschränken und keine Kernzone des Gebiets erfassen (vgl. S. 115 des Planfeststellungsbeschlusses). Ergänzend ergibt sich aus den Ausführungen zur Verträglichkeitsprüfung, dass auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf beide Schutzgebiete durch Beeinträchtigungen von Wochenstuben- und Jagdhabitaten der Fledermäuse mit Hilfe von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen so reduziert werden können, dass die Stabilität des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten gewährleistet bleibt. Auch unter Berücksichtigung der Alternativlosigkeit des Vorhabens und der vorgesehenen - sogleich zu erörternden - Kohärenzsicherungsmaßnahmen besteht danach kein Zweifel am Überwiegen der für das Projekt streitenden öffentlichen Interessen.

Was das Fehlen zumutbarer Alternativen zur Erreichung des Projektzwecks an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG) angeht, kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Vogelschutzes Bezug genommen werden. Denn diese beziehen sich auf die Streckenführung des Vorhabens insgesamt und gelten deshalb in gleicher Weise für die hier in Rede stehende Teilstrecke zwischen dem Hochmoselübergang und dem Abschnittsende bei Longkamp.

Der Beklagte hat auch in Bezug auf die Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete "Kautenbachtal" und "Tiefenbachtal" durch das Vorhaben die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen (§ 27 Abs. 4 LNatSchG). Der Senat hat zunächst keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass als Kohärenzsicherungsmaßnahmen solche Maßnahmen berücksichtigt werden, die als naturschutzrechtliche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen ohnehin Bestandteil der Planung sind (so bereits das Urteil des Senats vom 25. April 2007, a.a.O., S. 22 f.). Dies liegt hier schon deshalb nahe, weil das Projekt im Wesentlichen außerhalb der beiden Schutzgebiete verläuft und es daher ganz überwiegend nur um mittelbare Auswirkungen des Projekts auf Natura-2000-Gebiete geht. Die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung erörterten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sind gerade darauf gerichtet, negative Auswirkungen des Projekts, das im Wesentlichen in einem Korridor zwischen zwei Schutzgebieten verläuft, auf die Vernetzungsbeziehungen des Korridors und der beiden angrenzenden Schutzgebiete auszugleichen und auf ein unerhebliches Maß zu reduzieren. Sie dienen daher auch dazu, die Verbindungs- und Vernetzungsfunktion des Korridors für die beiden FFH-Gebiete zu bewahren, also deren Kohärenz zu sichern.

Die als Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sind auch geeignet, ihre Funktion zur Sicherung der Kohärenz der beiden FFH-Gebiete zu erfüllen. Wie oben bereits erörtert, sind die vorgesehenen sechs Querungshilfen zusammen mit der Schaffung auf sie bezogener Leitstrukturen und Überflughilfen geeignet und voraussichtlich auch wirksam, um die zu befürchtende Barriere- und Zerschneidungswirkung der Trasse für die Populationen der beiden erhaltungszielrelevanten Fledermausarten auf ein Minimum zu reduzieren. Durch die weiter vorgesehenen Beobachtungsmaßnahmen (Monitoring) ist ferner sichergestellt, dass eine umfassende und zeitnahe Überprüfung der Wirksamkeit der Querungshilfen und Leiteinrichtungen - auch im Hinblick auf das Kohärenzsicherungsziel - stattfindet. Die für den Fall eines negativen Ergebnisses des Monitoring vorgesehenen bzw. vorbehaltenen Maßnahmen des Risikomanagements gewährleisten, dass auch dann, wenn insbesondere die Querungshilfen und Leiteinrichtungen ihre den Zusammenhang des Korridors mit den beiden Schutzgebieten bewahrende Funktion nicht oder nicht vollständig erfüllen sollten, der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Fledermauspopulationen durch Schaffung zusätzlicher Strukturen zur Sicherung von deren Überleben und Vermehrung stabil bleibt. Denn die ausdrücklich auch zur Kohärenzsicherung vorgesehenen Maßnahmen der Altholzsicherung, Neuanlage strukturreicher Laubwälder, der Umwandlung von Nadelholzforsten zu naturnahen Laubwäldern, der Anlage von Streuobstwiesen und der Bereitstellung von Fledermausnistkästen (vgl. dazu im Einzelnen die Übersicht Bl. 325 ff. der GA) bieten den Fledermäusen zusätzliche Wochenstuben- und Jagdhabitate mit dem Ziel einer Optimierung des verbleibenden Lebensraums. Damit tragen sie zugleich maßgeblich dazu bei, die Kohärenz der beiden Schutzgebiete und des Korridors zu bewahren, weil mit der Stabilisierung des günstigen Erhaltungszustands der den Korridor als Lebensraum nutzenden Fledermauspopulationen zugleich die Funktion der Fledermauswinterquartiere in den beiden Schutzgebieten erhalten wird.

Der Beklagte hat auch hinreichend dafür Sorge getragen, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden, um zu verhindern, dass die beiden Schutzgebiete irreversibel beeinträchtigt werden, bevor der Ausgleich tatsächlich erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 148). In der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 ist zu diesem Zweck ein bestimmter Bauablauf in fünf Phasen angeordnet worden (vgl. Bl. 431 der GA). Im Anschluss an die Baufeldräumung (Phase 1), bei der Gehölzrodungen vorsorglich erst im Spätherbst und Winter durchgeführt werden, wenn höhlenreiche Altbäume von den Bechsteinfledermäusen nicht als Lebensraum benötigt werden, ist als Phase 2 bereits der Bau der Querungsbauwerke unter Ausnutzung des vorhandenen Wegenetzes vorgesehen, um die baubedingten Störungen für die Fledermäuse so gering wie möglich zu halten. Es folgt als Phase 3 das Aufschütten der Erdwälle und als Phase 4 das Herstellen der Überflughilfe mit der Gesamthöhe von 4,50 m über der Fahrbahn. Abschließend ist als Phase 5 die Einbindung der Straße in die Landschaft durch Herstellung der zu den Querungsbauwerken führende Bepflanzungen, die eine Leitungsfunktion für die querenden Fledermäuse haben, vorgesehen. Dabei wird, um eine möglichst rasche Bepflanzung zu erreichen und einen "Time-Lag" zu vermeiden, die Verwendung von höherem Pflanzenmaterial angeordnet, so dass die Leitungsfunktionen der zu den Querungshilfen führenden pflanzlichen Strukturen für die die Trasse querenden Fledermäuse möglichst rasch bewirkt werden.

3. Das Vorhaben ist des Weiteren mit dem potentiellen FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" vereinbar. Bau und Betrieb der B 50 n im 2. Planungsabschnitt bewirken keine (erheblichen) Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen dieses Schutzgebiets im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG (a.). Im Übrigen sind auch hier die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 LNatSchG gegeben (b.).

a. Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass von dem planfestgestellten Vorhaben keine negativen Wirkungen ausgehen, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzgebiets "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" in seinen Erhaltungszielen führen.

Dabei ist der Beklagte zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass von vornherein nur eine Beeinträchtigung des Teilgebiets "Ackerflur bei Wittlich" durch das Vorhaben in Betracht kommt. Wegen der räumlichen Entfernung der geplanten Trasse zum Teilgebiet "Mesenberg" von ca. 6 km kann insoweit schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen ausgeschlossen werden. Dieser auf entsprechenden Feststellungen im Verträglichkeitsgutachten des Ingenieurbüros F. & Sp. vom 14. März 2006 (S. 19 f.) gestützten Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 112) ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung wurde daher zu Recht auf das Erweiterungsgebiet "Ackerflur bei Wittlich" beschränkt.

Zu Recht hat der Beklagte darüber hinaus nur das Erweiterungsgebiet in seiner der Gebietsmeldung zugrunde liegenden Abgrenzung zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung gemacht und diese maßgeblich nur an dem vorläufig für das Erweiterungsgebiet definierten Erhaltungsziel orientiert.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verträglichkeitsprüfung weder räumlich auf Flächen nördlich des nachgemeldeten Gebiets noch inhaltlich auf weitere Lebensraumtypen auszudehnen.

Zwar ist der Kläger mit diesem Vorbringen nicht bereits gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Denn er hat sich in seinem Einwendungsschreiben vom 18. Juli 2006 mit der Verträglichkeitsuntersuchung vom 14. März 2006 inhaltlich auseinandergesetzt; er hat die aus seiner Sicht bestehenden Defizite der Verträglichkeitsprüfung, die er zur Klagebegründung geltend macht, bereits in diesem Einwendungsschreiben thematisiert. Im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren, in dem das Schutzgebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" noch keine Rolle spielte, bestand für den Kläger keine Veranlassung, zu einer möglichen Beeinträchtigung von Vorkommen der "Dicken Trespe" oder anderer geschützter Arten und Biotope in diesem Bereich durch das Vorhaben vorzutragen. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezügliche Einwendungen aufgrund der ihm bis zum Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen hätte zum Gegenstand seiner Äußerung machen können. Insbesondere sind Fundorte der "Dicken Trespe" erst im Jahre 2003 in der Umgebung der geplanten Trasse festgestellt worden (vgl. Gutachten vom 14. März 2006, S. 21). Die Frage einer "übergreifenden Präklusion" kann daher auch hier offen bleiben.

In der Sache sind die Einwendungen des Klägers aber nicht stichhaltig. Die Abgrenzung der Erweiterungsfläche "Ackerflur bei Wittlich" ist zunächst im Hinblick auf den Schutz der Pflanzenart "Bromus grossus" ("Dicke Trespe") sachgerecht erfolgt. Sie umfasst alle fünf Standorte dieser Pflanzenart, die in dieser Region aufgrund von Hinweisen des Naturschutzbundes Rheinland-Pfalz bei Begehungen durch Beauftragte des Beklagten nachgewiesen werden konnten und die dementsprechend in der Anlage 2 zum Gutachten vom 14. März 2006 kartiert worden sind. Der Behauptung des Klägers, ein weiteres - nach seiner Meinung sogar das einzige in den letzten Jahren belegte - Vorkommen der "Dicken Trespe" befinde sich an anderer Stelle, nämlich unmittelbar im Verlauf der geplanten Trasse, ist der Beklagte nachgegangen; der dabei getroffenen Feststellung, dass es sich an der benannten Stelle, die zudem außerhalb des Verlaufs der Trasse liegt, nicht um die "Dicke Trespe", sondern um ein Vorkommen der - mit der Dicken Trespe leicht zu verwechselnden, aber nicht erhaltungszielrelevanten - Roggentrespe (Bromus secalinus) handelt, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die als Zeugin benannte Person über eine dem Beauftragten des Beklagten überlegene Sachkunde verfügt, um die beiden Trespearten besser unterscheiden zu können, und aus welchen Umständen sie ableitet, dass das Vorkommen sich entgegen den Feststellungen des Vorhabenträgers doch auf der Trasse oder zumindest in deren (nach Gutachterangaben eng zu ziehenden) Wirkraum befindet. Ein förmlicher Beweisantrag ist hierzu im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Der Senat hat danach keine Veranlassung, dieser Behauptung des Klägers weiter nachzugehen. Eine räumliche Erweiterung des Schutzgebiets und damit des Gegenstandes der Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht im Hinblick auf weitere potentielle Ansiedlungsflächen der Dicken Trespe angezeigt. Zwar geht auch der Planfeststellungsbeschluss (S. 204) im Anschluss an das Gutachten vom 14. März 2006 (S. 10 bis 14) davon aus, dass die Dicke Trespe artspezifisch von Jahr zu Jahr andere Standorte besiedeln kann (ohne dass gewährleistet ist, dass sich die Art dort länger hält), und daher potentielle Lebensräume der Dicken Trespe auch außerhalb der gemeldeten Gebietsabgrenzung nicht ausgeschlossen werden können. Dies zwingt aber nicht zu einer räumlichen Erweiterung des Schutzgebiets. Vielmehr hält sich die Abgrenzungsentscheidung des beklagten Landes im Rahmen des ihm zukommenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Wie im Planfeststellungsbeschluss überzeugend unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14. März 2006 dargelegt, ist sowohl die Größe als auch die Nutzungsstruktur des gemeldeten Schutzgebiets ausreichend, um das Fortbestehen und die Entwicklung der "Dicken Trespe" nachhaltig zu sichern. Ausweislich der Karte gemäß Anlage 2 des Gutachtens vom 14. März 2006 umfasst das 51 ha große Erweiterungsgebiet neben allen Ackerflächen mit nachgewiesenen Standorten dieser Pflanzenart in erheblichem Umfang auch Ackerflächen, die von der Dicken Trespe potentiell besiedelbar sind. Durch Auflagen im Bewirtschaftungsplan, vertragliche Vereinbarungen zu deren Durchführung, gegebenenfalls auch Anordnungen der unteren Naturschutzbehörde kann sichergestellt werden, dass das Ziel der Erhaltung der Vorkommen der Dicken Trespe auf nicht intensiv genutzten Getreideflächen im Schutzgebiet nicht durch Nutzungsänderungen dieser Ackerflächen unterlaufen wird. Danach ist auch im abgegrenzten Schutzgebiet gewährleistet, dass der Erhaltungszustand der Dicken Trespe stabil bleibt.

Vor diesem Hintergrund sind die Hilfsbeweisanträge des Klägers zu Ziffer 5 a) bis c) abzulehnen. Einer sachverständigen Klärung der Beweisfrage, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dicke Trespe eine überdauernde Samenbank im Boden aufbaut, deshalb weitere Vorkommen dieser Art im FFH-Gebiet oder in den nördlich angrenzenden Gebieten in den nächsten Jahren auftreten können und die Dicke Trespe oder ihre Samen (deshalb) durch das Vorhaben vernichtet oder zumindest beschädigt werden wird, bedarf es nicht. Nach dem oben Gesagten besteht trotz des Umstands, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die "Dicke Trespe" sich noch an weiteren Standorten innerhalb oder außerhalb des Erweiterungsgebiets des FFH-Gebiets ansiedelt (oder dort überdauernde Samenbanken im Boden aufbaut, was die Gutachter F. & Sp. allerdings ausgeschlossen haben, vgl. deren Erwiderung zum Gutachten von Dr. Sch. vom 30. Oktober 2007, S. 6), keine Verpflichtung des beklagten Landes zur Erweiterung des Schutzgebiets oder zur Erstreckung der Verträglichkeitsprüfung auf weitere Flächen. Denn das Schutzgebiet gewährleistet in seinen gegenwärtigen Grenzen bereits, dass der Erhaltungszustand der "Dicken Trespe" stabil bleibt. Die Beweisfrage ist daher nicht entscheidungserheblich.

Es bestand ferner auch keine Verpflichtung des Beklagten, die Verträglichkeitsprüfung inhaltlich auf weitere Arten oder Lebensraumtypen auszudehnen. Fehlt es - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung noch an einer rechtsförmlichen Festlegung des Schutzzwecks bzw. der den Prüfungsmaßstab bildenden Erhaltungsziele, so sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres der Gebietsmeldung zu entnehmen, mit der Folge, dass auch dann nicht sämtliche im Gebiet vorkommende Arten oder Lebensraumtypen zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen sind, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - Westumfahrung Halle -, a.a.O., Rn. 75 und 77).

Danach hat der Beklagte hier zutreffend auf die der Gebietsmeldung zugrunde liegende vorläufige Erhaltungszielbestimmung abgestellt, wonach für das Erweiterungsgebiet lediglich die "Erhaltung oder Wiederherstellung von Vorkommen der Trespe Bromus grossus auf nicht intensiv genutzten Getreideäckern" als Schutzzweck definiert ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 113).

Die Entscheidung des beklagten Landes, die Erhaltungszielbestimmung ausschließlich am Vorkommen der "Dicken Trespe" zu orientieren und insbesondere nicht auf den Schutz von Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald" auszudehnen, hält sich im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Wie der Gutachter Prof. Dr. Sp. in der mündlichen Verhandlung überzeugend aufgrund eigener Feststellungen vor Ort erläutert hat, sind die entlang dem Bieberbach vorkommenden Auenwaldbestände nur so kleinflächig und lückenhaft ausgeprägt, dass sie nicht eindeutig dem Lebensraumtyp "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald" zugeordnet werden können. Darüber hinaus werden sie, soweit sie innerhalb des Schutzgebiets vorkommen, durch das außerhalb der Schutzgebietsgrenzen verlaufende Vorhaben weder flächenmäßig beansprucht noch durch Immissionen beeinträchtigt. Soweit die Planung eine Überbrückung des Bieberbachs außerhalb der Schutzgebietsgrenzen vorsieht, hat das Ingenieurbüro F. & Sp. nachvollziehbar dargelegt, dass auch insoweit keine Trenn- und Barrierewirkungen für die Lebensraumtypen "Fließgewässer" und "Erlen- und Eschenauenwald/Weichholzauenwald" zu befürchten sind (vgl. dazu S. 7 der Erwiderung des Ingenieurbüros F. & Sp. auf das Gutachten Dr. Sch. vom 30. Oktober 2007). Schließlich handelt es sich nach den Feststellungen der Gutachter F. & Sp. bei den Grünlandvorkommen innerhalb des Schutzgebiets überwiegend um intensiv genutzte, blütenarme Fettwiesen, die nicht signifikant dem Lebensraumtyp "Flachland-Mähwiesen" zugeordnet werden können (vgl. die oben genannte Erwiderung vom 30. Oktober 2007, S. 7). Dem ist der Kläger nicht substantiiert - durch Darlegung eigener, abweichender Feststellungen vor Ort - entgegengetreten. Danach musste sich dem beklagten Land keine Aufnahme weiterer Lebensraumtypen in die Erhaltungsziele des potentiellen FFH-Gebiets und auch keine Erweiterung der Schutzgebietsgrenzen zu deren Gunsten nach Norden aufdrängen.

Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch der Hilfsbeweisantrag des Klägers zu Ziffer 6. Er erweist sich bereits als unzulässig, weil die Frage, ob es sich bei einem Bereich nördlich des potentiellen FFH-(Teil)Gebietes "Ackerflur bei Wittlich" um ein (weiteres) potentielles FFH-Gebiet für Bromus Grossus handelt, nicht auf die Klärung einer Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung abzielt.

Das Ergebnis der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung, dass das erhaltungszielbestimmende Vorkommen der "Dicken Trespe" im Erweiterungsgebiet des potentiellen FFH-Gebiets durch das Vorhaben nicht - schon gar nicht erheblich - beeinträchtigt wird, hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.

Dabei ist im Ergebnis nicht zu bestanden, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das erweiterte potentielle FFH-Gebiet im Verträglichkeitsgutachten vom 14. März 2006 und - diesem folgend - im Planfeststellungsbeschluss bereits an § 27 LNatSchG gemessen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 112 ff.). Da das erweiterte Schutzgebiet hinsichtlich der östlichen, von dem Projekt allein betroffenen Teilfläche "Ackerflur bei Wittlich" zwar bereits gemeldet, aber noch nicht förmlich als (Teil eines) besonderen Schutzgebiets festgesetzt und das Schutzgebiet insgesamt noch nicht in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2, 3. Unterabsatz FFH-RL aufgenommen wurde, handelt es sich noch um ein potentielles FFH-Gebiet, auf das gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie an sich noch keine Anwendung finden (vgl. Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 5). Auch § 27 LNatSchG kann jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden, weil die Vorschrift - ebenso wie der inhaltsgleiche § 34 BNatSchG - das Bestehen eines "Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung" voraussetzt (vgl. zu § 34 BNatSchG Messerschmidt, a.a.O., § 34, Rn. 9). Indessen gilt für die bereits der Kommission gemeldeten Gebiete der nationalen Liste das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 5) bzw. das Gebot der Gemeinschaftstreue (vgl. Kerkmann, Naturschutzrecht in der Praxis, § 8, Rn. 107, m.w.N.). Deshalb geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Fällen von einer Vorwirkung der FFH-RL aus, wonach jedenfalls dann, wenn sich aufdrängt, dass ein potentielles FFH-Gebiet nach seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste finden wird, die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - Hessisch Lichtenau -, a.a.O., S. 1243, 1244). Der Praxis wird allgemein empfohlen, das zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangene nationale Recht schon in dieser Phase jedenfalls analog anzuwenden (vgl. z.B. Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 5; Schink, a.a.O., S. 52; Halama, NVwZ 2001, S. 506, 509).

Wie der Beklagte zu Recht entschieden hat, führt das Vorhaben jedoch keineswegs zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets hinsichtlich des für das Erweiterungsgebiet "Ackerflur bei Wittlich" (vorläufig) festgelegten Erhaltungsziels im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG analog.

Das Verträglichkeitsgutachten vom 14. März 2006 gelangt aufgrund einer Untersuchung der voraussichtlichen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens überzeugend zu dem Ergebnis, dass schon keine Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des potentiellen FFH-Gebiets zu erwarten sind. Dabei werden vorsorglich auch die Erhaltungsziele des Teilgebiets "Mesenberg" in den Blick genommen; es wird festgestellt, dass der Lebensraumtyp "Eutrophe Stillgewässer" im Wirkbereich der Trasse der B 50 n nicht vorkommt (und damit auch nicht die geschützte Art "Gelbbauchunke"), sowie dass andere Lebensraumtypen des Anhangs I zu § 25 Abs. 2 LNatSchG im Gebiet nur subdominant vorkommen und deshalb nicht in die Erhaltungsziele einbezogen worden sind, im Übrigen insoweit aber auch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. S. 33 des Gutachtens). Hinsichtlich des erhaltungszielbegründenden, nachgewiesenen Vorkommens der Dicken Trespe wird festgestellt, dass weder Auswirkungen auf die derzeit bekannten Vorkommen noch Beeinträchtigungen potentiell besiedelbarer Ackerflächen zu erwarten sind.

Da die nachgewiesenen Fundorte der Dicken Trespe von dem Projekt nicht beansprucht werden und der geringste Abstand zwischen Vorkommen und Projekt (einschließlich von Anschlussstellen und Wirtschaftswegen) mindestens 50 m beträgt, ist zunächst eine direkte flächenmäßige Inanspruchnahme derzeit bekannter Vorkommen weder bau- noch anlagebedingt feststellbar. Die Behauptung, dass auf oder nördlich der geplanten Trasse der B 50 n weitere Vorkommen der Dicken Trespe bestehen oder zu erwarten sind, konnte von den Vertretern des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung nicht durch konkrete Fakten oder zumindest Indizien belegt werden. Daher ist auch die Annahme des Gutachtens, durch das Vorhaben werde keine zusammenhängende Population dieser Art getrennt, nicht ernsthaft erschüttert worden. Ferner geht das Gutachten überzeugend davon aus, dass auch eine Beeinträchtigung der Dicken Trespe durch Schadstoffimmissionen, Schweb- oder Nährstoffeintrag infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht zu befürchten ist. Es ist nachvollziehbar, dass schon aufgrund des Abstands zwischen den Fahrbahnen der B 50 n und den nächsten Ackerparzellen mit Vorkommen der Dicken Trespe von mindestens 50 m unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht bestrittenen, relativen Unempfindlichkeit dieser Art gegenüber stofflichen Immissionen des Straßenverkehrs aller Voraussicht nach keine nachweisbaren Auswirkungen der bekannten Vorkommen durch stoffliche Immissionen bau- oder betriebsbedingt hervorgerufen werden.

Da somit das Vorhaben keine Veränderungen des günstigen Erhaltungszustandes dieser Art im Schutzgebiet auslösen wird, sondern alle Strukturen und Funktionen des Schutzgebiets in vollem Umfang erhalten bleiben, hat das Gutachten auch überzeugend angenommen, dass keine Maßnahmen zur Schadensbegrenzung notwendig sind.

Hierzu steht es nicht in Widerspruch, wenn im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen des Artenschutzes eine Befreiung nach § 62 BNatSchG auch für die Dicke Trespe erteilt wird. Auch wenn im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Worst-Case-Betrachtung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Dicke Trespe abhängig von der agrarischen Flächennutzung jahrweise auch an anderen Standorten der Wittlicher Senke auftreten und ein solches Vorkommen beim Bau der Trasse außerhalb des Schutzgebiets beeinträchtigt werden kann, ändert dies nichts an der Richtigkeit der habitatschutzrechtlichen Prognose, dass die Vorkommen der Dicken Trespe innerhalb des Schutzgebiets mangels zu erwartender Beeinträchtigungen durch das Vorhaben in ihrem günstigen Erhaltungszustand stabil bleiben werden.

b. Aber auch, wenn man den - sehr unwahrscheinlichen - Fall unterstellt, dass das Vorhaben doch zu erheblichen Beeinträchtigungen des potentiellen FFH-Gebiets in seinen Erhaltungszielen führt, wäre es jedenfalls gemäß § 27 Abs. 2 LNatSchG (analog) zulässig. Denn auch hier liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor.

Was das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG sowie das Fehlen zumutbarer Alternativen im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG angeht, kann auf das oben im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet und den anderen FFH-Gebieten Gesagte verwiesen werden.

Der Anordnung besonderer Kohärenzsicherungsmaßnahmen bedurfte es dagegen hier im Hinblick auf das Erhaltungsziel ausnahmsweise nicht. Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 LNatSchG verlangt nur das Vorsehen solcher Maßnahmen, die "zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" notwendig sind. Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind danach nur dann erforderlich, wenn das Projekt überhaupt den Zusammenhang des Natura-2000-Netzes (im Hinblick auf das konkrete Erhaltungsziel) beeinträchtigt, wenn es also zu überörtlichen, übergreifenden Beeinträchtigungen des Netzes führt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - Emssperrwerk -, a.a.O., S. 123 und Jarass, a.a.O., S. 379). Bei dem Vorkommen der Dicken Trespe im potentiellen FFH-Gebiet "Mesenberg und Ackerflur bei Wittlich" handelt es sich indessen - nach den unbestrittenen Feststellungen im Gutachten vom 14. März 2006 - um das einzige Vorkommen in der naturräumlichen Haupteinheit "Moseltal", das sehr isoliert ist. Die nächsten FFH-Gebiete, deren Erhaltungsziel "Bromus grossus" ist, sind das ca. 55 km südöstlich liegende Gebiet "Ackerflur bei Ulmet" und das ca. 80 km westlich gelegene Gebiet "Sure frontaliere" an der belgisch-luxemburgischen Grenze. Direkte funktionale Beziehungen zu anderen Natura-2000-Gebieten sind daher bezüglich dieser Art nicht festzustellen (vgl. das Gutachten S. 16). Besteht aber ohnehin - losgelöst von dem Vorhaben - im Hinblick auf das Erhaltungsziel "Dicke Trespe" kein Zusammenhang zwischen Natura-2000-Gebieten, so kann der Beklagte auch nicht zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung eines solchen - nicht bestehenden - Zusammenhangs verpflichtet sein.

4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht schließlich auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang.

Der Kläger ist mit seinem dies bestreitenden Vorbringen allerdings nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Zwar hat der Kläger bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 keine konkreten Einwendungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben. Er hatte indessen auch keine Veranlassung, artenschutzrechtliche Einwendungen zum Gegenstand seiner damaligen Äußerung zu machen. Im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen von keiner Seite thematisiert. Grund hierfür dürfte gewesen sein, dass nach damaliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 20 f Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 1993 - als Vorgängervorschrift zu § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002, wonach die artenschutzrechtlichen Verbote bei der Ausführung eines zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht galten, soweit dabei Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden - dahin auszulegen war, dass unter dem Absichtsbegriff nur gezielte Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren fielen, nicht dagegen Beeinträchtigungen, "die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - Polizeipräsidium Magdeburg -, NVwZ 2001, S. 1040, 1042). Im Ergebnis wurde damit der Artenschutz in der Fach- und Bauleitplanung auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung reduziert (vgl. Dolde, NVwZ 2007, S. 7).

Zum naturschutzrechtlichen Kompensationskonzept des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der Eingriffsregelung hatte der Kläger seinerzeit - wenn auch sehr pauschal - Einwendungen erhoben (vgl. dazu das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 46 f. UA). Die Erhebung von Einwendungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutz oblag dem Kläger erst, nachdem der Europäische Gerichtshof Verstöße des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG gegen Art. 12 FFH-RL festgestellt (Urteil vom 10. Januar 2006 - C 98/03 -, NuR 2006, S. 160, Rn. 53 bis 62) und das Bundesverwaltungsgericht daraufhin seine Rechtsprechung geändert und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG wegen Verstoßes gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht bei Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG für unanwendbar erachtet hatte (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 37 f.). Denn hierdurch sah sich der Beklagte im ergänzenden Planfeststellungsverfahren erstmals zur Einholung von Gutachten zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen veranlasst. Zu diesen hat der Kläger Stellung genommen und in seinem Einwendungsschreiben vom 18. Juli 2006 den Artenschutz insoweit thematisiert, als er auf aus seiner Sicht nicht hinreichend berücksichtigte Arten nach Anhang IV der FFH-RL hingewiesen hat. Zu den im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 erteilten artenschutzrechtlichen Befreiungen konnte der Kläger ohnehin erst nach dessen Bekanntgabe - mithin erst im gerichtlichen Verfahren - Stellung beziehen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt indessen weder gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts (a.), noch bestehen Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Lebensraumschutz für streng geschützte Arten im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG (b.).

a. Der Beklagte hat zutreffend ermittelt, dass das Vorhaben Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG hinsichtlich nach Anhang IV der FFH-RL geschützter Arten sowie hinsichtlich europäischer Vogelarten erfüllt. Er hat diesem Befund in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 BNatSchG Rechnung getragen.

So ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die vom Beklagten beauftragten Gutachter nur die im Wirkraum des geplanten Projekts vorkommenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (nach Europarecht streng geschützte Arten) und die dort vorkommenden europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 VRL zum Gegenstand der Untersuchung gemacht haben; sie haben insoweit die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG zu Recht nicht angewendet (vgl. Gutachten des Ingenieurbüros F. & Sp. vom 7. März 2006, S. 3). Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 (a.a.O.) ergibt, ist die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, durch die der Geltungsanspruch des nationalen Artenschutzrechts für nach § 19 BNatSchG zugelassene Eingriffe erheblich eingeschränkt wurde, im Hinblick auf den Schutz der nach Anhang IV der FFH-RL streng geschützten Arten in mehrfacher Hinsicht europarechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beanstandungen des EuGH auch auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Vogelschutzrichtlinie zu beziehen, weil die Art. 5 und 9 VRL ebenso wie Art. 12 und 16 FFH-RL ein geschlossenen Schutzsystem bilden, dessen Anforderungen in der Regelung des § 43 Abs. 4 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 38). Danach findet § 43 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung, soweit durch ein Projekt europäische Vogelarten und Arten nach Anhang IV der FFH-RL betroffen sind (vgl. auch Gellermann/Schreiber, Der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 28 f.). Die Unanwendbarkeit des § 43 Abs. 4 BNatSchG reicht jedoch nur soweit, als ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt. Die Legelausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG kann daher weiterhin Anwendung finden für solche Arten, die nicht dem Schutz der FFH-RL oder der VRL unterfallen, sondern nur nach nationalem Recht streng oder besonders geschützt sind (vgl. Kerkmann, a.a.O., Rn. 112 f.). Ob im Wirkraum des Vorhabens auch solche Arten vorkommen, auf die § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG weiterhin Anwendung findet, bedurfte danach keiner Untersuchung. Denn mangels "Absichtlichkeit" der Beeinträchtigung im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG gilt für diese lediglich die Eingriffsregelung, die im Planfeststellungsbeschluss umfassend und ohne substantiierte Beanstandungen des Klägers abgearbeitet worden ist.

Die Untersuchung des von dem Projekt betroffenen Artenspektrums im Hinblick auf die Erfüllung der bei Straßenbauvorhaben von vornherein nur in Betracht kommenden Zugriffs- und Störungsverbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt Fehler weder bei der Ermittlungstiefe, noch bei der Methodik oder der Aktualität der Datengrundlage erkennen.

Ebenso wie eine den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdende fachplanerische Abwägung setzt die Prüfung, ob naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche gemäß § 42 BNatSchG eingreifen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde aber nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Arten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - B 178 n -, NuR 2007, S. 754, 755, Rn. 20, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die im Auftrag des Beklagten durchgeführte Untersuchung gerecht.

So ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass der Beklagte - anders, als der Kläger im Anschluss an das von ihm vorgelegte Gutachten von Dr. Sch. meint - nicht gehalten war, alle 2.585 Tier- und Pflanzenarten, die zu den besonders oder streng geschützten Arten im Sinne von § 42 Abs. 1 BNatSchG zählen, auf ihr etwaiges Vorkommen im Wirkraum der Trasse hin zu untersuchen (so aber das Gutachten Dr. Sch., S. 54). Vielmehr ist die Untersuchung zu Recht auf die nach Anhang IV der FFH-RL europarechtlich streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt worden, weil der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nur insoweit gilt.

Das danach einschlägige Artenspektrum ist im Gutachten vom 7. März 2006 umfassend untersucht worden. Das Gutachten listet in seiner umfangreichen Bestandsdarstellung alle Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten, deren Vorkommen im Wirkraum der Trasse nachgewiesen ist oder auf deren Vorkommen aufgrund vorhandener Biotopstrukturen geschlossen werden kann, umfassend mit Angaben zu Lebensraumansprüchen, Schutzstatus, Gefährdung sowie zum Bestand im Untersuchungsraum auf (vgl. Gutachten vom 7. März 2006, S. 6 bis 17).

Soweit der Kläger in der Klagebegründung die Feststellungen des Gutachtens zum Vorkommen einzelner Arten angegriffen und etwa die Nichtbehandlung der Westlichen Smaragdeidechse und des Apollofalters im Gutachten gerügt hat, ist bereits der Planfeststellungsbeschluss dem entsprechenden Vorbringen im Einwendungsschreiben des Klägers entgegengetreten und hat überzeugend dargelegt, dass diese Vorwürfe sachlich unzutreffend sind (vgl. S. 207 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Da sich die Klagebegründung auf eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens beschränkt, ohne auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss - insbesondere auch zu vom Beklagten durchgeführten Nachuntersuchungen - näher einzugehen und konkrete Angaben zu Fundorten dieser Arten im Wirkraum der Trasse zu machen, besteht für den Senat kein Anlass, diesem Vorbringen weiter nachzugehen, zumal auch ein förmlicher Beweisantrag hierzu nicht gestellt worden ist.

Der Beklagte musste darüber hinaus hinsichtlich des untersuchten Artenspektrums keine quantifizierende Abschätzung betroffener Vorkommen dieser Arten vornehmen (so aber das Gutachten Dr. Sch., S. 55). Das Gutachten vom 7. März 2006 gelangt hinsichtlich aller vorkommenden Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL und auch bei allen vorkommenden europäischen Vogelarten im Wege einer Worst-Case-Betrachtung zu dem Ergebnis, dass jeweils die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG erfüllt sind (vgl. dazu insbesondere die Tabellen S. 72 bis 76 des Gutachtens). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Worst-Case-Betrachtung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 49). Steht aufgrund einer Worst-Case-Betrachtung fest, dass bei allen untersuchten Arten Verbotstatbestände erfüllt sind, weil trotz ergriffener Schutz- und Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Individuen der geschützten Arten durch Veränderungen oder Vernichtung der Strukturen ihrer Habitate beeinträchtigt, durch betriebsbedingte Kollisionen mit Fahrzeugen getötet oder durch akustische und optische Störungen beeinträchtigt werden, so verspricht der zusätzliche Ermittlungsaufwand für eine quantifizierende Erfassung eventuell betroffener Bestände dieser Arten keinen zusätzlichen, für § 42 BNatSchG relevanten Erkenntnisgewinn.

Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des vom Vorhaben betroffenen Artenspektrums beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, greift nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ingenieurbüro F. & Sp. seinen Untersuchungen auch faunistische Daten über Artenvorkommen und Biotopstrukturen zugrunde gelegt hat, die im Zuge des langen Untersuchungszeitraums zur Erfassung der Umweltauswirkungen des Projekts angefallen sind und auch Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 1984 und 1991 sowie eine Biotopkartierung aus dem Jahre 1998 umfassen (vgl. Bl. 418 der GA sowie S. 3 des Gutachtens vom 7. März 2006). Nach den Angaben der Gutachter geschah dies, weil besonderer Wert auf die Erfassung auch der dauerhaft genutzten Lebensstätten der geschützten Arten gelegt wurde. Dieses Basisdatenmaterial wurde ergänzt um Erkenntnisse aus speziellen Untersuchungen auf dem Moselsporn im Jahre 2004 sowie aus der Fledermaussonderuntersuchung und der Untersuchung zu den Spechtvorkommen (vgl. Bl. 418 der GA). Eine vollständige Neuermittlung aller relevanten Daten war hier nicht geboten. Denn nach Angaben des Beklagten hat eine Überprüfung der Bestandskartierung durch den Straßenbaulastträger ergeben, dass keine relevanten Veränderungen von Biotopen eingetreten sind, die auf eine Veränderung des zu berücksichtigenden Artenspektrums im Untersuchungsraum schließen lassen, die ermittelten Daten also weiterhin Gültigkeit beanspruchen können (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 209 und Bl. 330 der GA). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten; er hat insbesondere nicht darzulegen vermocht, in welchen Bereichen des Untersuchungsraums Änderungen der Biotopstrukturen und - daran anknüpfend - des relevanten Artenspektrums eingetreten sein könnten und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf das Untersuchungsergebnis gehabt hätte.

Dem Beklagten kann schließlich nicht vorgehalten werden, in der umfassenden Bejahung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung und daran anknüpfend der pauschalen Befreiung von diesen Verboten für alle betroffenen Arten liege eine unzulässige "Banalisierung des Artenschutzes" (so das Gutachten Dr. Sch., S. 66). Der Beklagte ist sich des artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes bewusst gewesen und hat ein Konzept zur Minimierung von Zugriffen und Störungen der geschützten Arten sowie von Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten entwickelt. Im Gutachten vom 7. März 2006 wird hierzu eingehend dargelegt, aufgrund welcher Schutz- und Kompensationsmaßnahmen vorhabenbedingte Verluste von Individuen dieser Arten oder ihrer Lebensstätten möglichst gering gehalten werden (vgl. S. 23 bis 26 des Gutachtens sowie S. 26 bis 71 bei den einzelnen Arten). Für die Phase der Baufeldfreimachung enthält der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 zudem besondere Auflagen, um Verluste von Individuen der geschützten Arten schon in der Bauphase möglichst zu vermeiden. Hierzu wird angeordnet, die Rodungsmaßnahmen auf Zeiten außerhalb der Brutsaison zu konzentrieren, mögliche Quartierbäume von Fledermäusen und mögliche Lebensstätten der Geburtshelferkröte und der Gelbbauchunke auf eine etwaige Besetzung mit Individuen dieser Arten zu untersuchen und etwa angetroffene Bestände dieser Arten in geeignete Biotope außerhalb des Wirkraums der Trasse umzusiedeln (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 30, Ziffern 4 bis 7).

Sind - wie hier - die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG im Hinblick auf Arten des Anhangs IV der FFH-RL und europäische Vogelarten erfüllt, so kann der Konflikt des planfestgestellten Projekts mit dem Artenschutzrecht nach derzeitiger Rechtslage nur über die Erteilung von Befreiungen nach § 62 Abs. 1 BNatSchG gelöst werden, da insoweit die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG wegen Europarechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 30 bis 40; s.a. Dolde, a.a.O., S. 9). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, eine Befreiung nach dieser Vorschrift sei schon deshalb ausgeschlossen, weil bei Nichteingreifen der Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 4 BNatSchG ein Rückgriff auf § 62 Abs. 1 BNatSchG versperrt sei, ausdrücklich verworfen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 40).

Die deshalb vom Beklagten der Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss für alle betroffenen Arten erteilten Befreiungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Der Beklagte hat das Vorliegen sowohl der innerstaatlichen als auch der zusätzlichen europarechtlichen Befreiungsvoraussetzungen zu Recht bejaht (1); die Befreiungserteilung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (2).

(1) Von den in § 62 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG geregelten innerstaatlichen Befreiungsvoraussetzungen ist vorliegend - wie in aller Regel im Planungsrecht (vgl. Dolde, a.a.O., S. 10) - nur diejenige der Nr. 2 einschlägig. Danach setzt die Erteilung der Befreiung voraus, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern. Als Gemeinwohlinteressen kommen sämtliche öffentlichen Belange in Betracht, auch infrastrukturelle Zielsetzungen (vgl. Kerkmann, a.a.O., S. 317 f., Rn. 145, m.w.N.). Ob die angesprochenen Gründe des Gemeinwohls die entgegenstehenden Belange des Artenschutzes überwiegen und daher eine Befreiung erfordern, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (vgl. Gassner, a.a.O., § 62, Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Straßenbauvorhaben dem Gemeinwohl im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn es im Einklang mit den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes steht und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Zur Begründung des Überwiegens dieser Gemeinwohlgründe gegenüber den Belangen des Artenschutzes bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen diesen Belangen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang keine Alternativenprüfung erforderlich, die erst im Rahmen des Gemeinschaftsrechts durchzuführen ist. Es genügt, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz nach einer nicht zu beanstandenden fachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 46 und Beschluss vom 18. Juni 2007, a.a.O., Rn. 32).

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 125) wird das Vorliegen "überwiegender Gründe des Gemeinwohls" im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG in Anknüpfung an diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend damit bejaht, dass das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der maßgeblichen Fassung des 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist und deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entspricht.

Ergänzend wird in nicht zu beanstandender Weise auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung verwiesen und festgestellt, dass das danach bestehende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände auch den entgegenstehenden Belangen des Artenschutzes vorgeht. Diese Gewichtung der betroffenen Belange hält rechtlicher Überprüfung stand. Denn der Beklagte hat dem artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebot - wie ausgeführt - dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er durch eine Vielzahl von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen sowie die Anordnung von Maßnahmen zur vorbeugenden Baufelduntersuchung dafür Sorge trägt, Störungen und Verluste von Individuen des betroffenen Artenspektrums auf ein Minimum zu reduzieren.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BNatSchG setzt die Erteilung einer Befreiung weiter voraus, dass "die Art. 12, 13 und 16 FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 VRL nicht entgegenstehen." Damit werden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vollständig in das innerstaatliche Recht inkorporiert (vgl. Dolde, a.a.O., S. 10). Dies hat zur Folge, dass bei einem Konflikt eines Planungsvorhabens mit den artenschutzrechtlichen Verboten über § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hinaus insbesondere auch die zusätzlichen europarechtlichen Befreiungsvoraussetzungen der Art. 16 FFH-RL und 9 VRL vorliegen müssen, um eine Befreiung erteilen zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 40).

Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass auch die europarechtlichen Anforderungen an eine Befreiungserteilung hier gegeben sind.

Dabei kommt zunächst der Prüfung der Voraussetzungen der Verbotstatbestände der Art. 12, 13 FFH-RL sowie der Art. 5 bis 7 VRL, auf die § 62 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG auch verweist, kein eigenständiges Gewicht zu. Denn diese europarechtlichen Verbotstatbestände werden durch die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG umfassend und europarechtskonform in nationales Recht umgesetzt, so dass nicht ersichtlich ist, dass Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 FFH-RL oder Art. 5 bis 7 VRL etwa hinsichtlich bestimmter Fallgruppen wegen unzureichender Umsetzung in nationales Recht Anwendungsvorrang genießen. § 62 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BNatSchG setzt aber gerade voraus, dass ein Verbotstatbestand des - diese europarechtlichen Vorschriften umsetzenden - § 42 BNatSchG erfüllt ist. Im Ergebnis zutreffend hat daher das Gutachten vom 7. März 2006 bei den Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL jeweils neben der Erfüllung der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG auch diejenigen des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL als erfüllt angesehen, ohne hierzu weitergehende Ausführungen machen zu müssen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass hinsichtlich der durch Anhang IV der FFH-RL geschützten Pflanzenart "Dicke Trespe" neben den Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG auch diejenigen des Art. 13 Abs. 1 a FFH-RL verneint wurden (vgl. S. 26 und 72 des Gutachtens). Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese einen über § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BNatSchG hinausgehenden Inhalt haben und die Vorschrift daher insoweit Anwendungsvorrang hätte. Im Ergebnis unschädlich ist, dass das Gutachten vom 7. März 2006 (S. 73 ff.) - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss (S. 126 ff.) - die europarechtlichen Verbotstatbestände des Art. 5 VRL hinsichtlich der vorkommenden europäischen Vogelarten insgesamt als nicht erfüllt angesehen hat, weil die Vorschrift insgesamt - über Art. 5 lit. d) VRL hinausgehend - einen populations- und keinen individuenbezogenen Ansatz habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass etwa die Verbotstatbestände des Art. 5 lit. a) und b) VRL - ebenso wie Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - individuenbezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, BVerwGE 125, 116, Rn. 563). Im Ergebnis wirkt sich diese rechtliche Fehleinschätzung des Gutachtens aber nicht aus, da bei allen europäischen Vogelarten der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt angesehen wurde, denn diese Vorschrift setzt - wie dargelegt - Art. 5 lit. a) und b) VRL umfassend in nationales Recht um.

Hingegen enthalten die Art. 16 FFH-RL und 9 VRL zusätzliche Anforderungen an die Gewährung einer Befreiung, die neben den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BNatSchG gegeben sein müssen. Diese Voraussetzungen liegen indessen hier ebenfalls vor.

Nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den zur Schaffung eines strengen artenschutzrechtlichen Schutzsystems im nationalen Recht verpflichtenden Bestimmungen insbesondere der Art. 12 und 13 FFH-RL abweichen, wenn

- einer der eine Abweichung rechtfertigenden Gemeinwohlgründe des Art. 16 Abs. 1 lit. a) bis e) FFH-RL vorliegt,

- es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und

- die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind hier sämtlich zu bejahen.

Von den in Art. 16 Abs. 1 lit. a) bis e) FFH-RL genannten Gemeinwohlgründen ist im Planungsrecht in aller Regel nur lit. c) einschlägig. Danach ist eine Abweichung "im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherung oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt" zulässig. Es spricht alles dafür, den unbestimmten Rechtsbegriff der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" hier genauso auszulegen wie bei der Abweichungszulassung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 16 Abs. 4 FFH-RL bzw. des § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG. Danach kommen nur besonders schwerwiegende öffentliche Belange in Betracht; erforderlich sind aber auch hier keine unausweichlichen Sachzwänge, sondern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (so auch Dolde, a.a.O., S. 10). Das zwingende öffentliche Interesse an der Durchführung des Projekts muss "überwiegen", also stärker sein als das Artenschutzinteresse. Erforderlich ist danach eine bilanzierende Gesamtbetrachtung (vgl. Dolde, a.a.O.).

Im Planfeststellungsbeschluss wird das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses danach zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und zugleich im Rahmen der Abweichungszulassung bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bejaht.

Es gibt vorliegend auch keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von Art. 16 Abs. 1, 1. Halbsatz FFH-RL. Die danach erforderliche besondere Alternativenprüfung unter dem Aspekt des Artenschutzes (vgl. Dolde, a.a.O., S. 10) fällt wie im Habitatschutzrecht zugunsten des planfestgestellten Vorhabens aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts misst sich das europäische Naturschutzrecht mit der Verpflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, keine schrankenlose Geltung bei. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 567, m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss wird zutreffend unter Bezugnahme auf die bei der Prüfung einer Abweichungszulassung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durchgeführte Alternativenprüfung festgestellt, dass eine anderweitige zufriedenstellende Lösung weder bei großräumiger noch bei lokaler Betrachtungsweise gegeben ist. Wie oben bereits ausgeführt, hält das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Alternativenprüfung der rechtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. des hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsrechts stand. Weitergehende Anforderungen stellt Art. 16 Abs. 1, 1. Halbsatz FFH-RL insoweit nicht auf.

Der Beklagte hat schließlich auch überzeugend dargelegt, dass die Populationen der vom Eingriff betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, ist vom Erhaltungszustand der Art -nicht einzelner Exemplare oder eines vorhandenen Habitats - her zu beurteilen, der in Art. 1 lit. i) FFH-RL als "Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können", definiert wird. Dabei umfasst der Begriff der "Population" gemäß Art. 2 lit. i) FFH-RL und § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG eine "biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen". Gemäß Art. 1 lit. i) FFH-RL kommt es darauf an, "ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population zu sichern". Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt danach nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinaus reicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 571 bis 573). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten (vgl. Dolde, a.a.O., S. 10, m.w.N.). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (vgl. Dolde, a.a.O., unter Bezugnahme auf LANA-Hinweis Nr. 4.6; zum Ganzen s.a. das Urteil des Senats vom 25. April 2007, a.a.O., S. 561 f.). Diesen Anforderungen ist hier Rechnung getragen worden.

Der Planfeststellungsbeschluss durfte insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom 7. März 2006 verweisen. Darin ist zu jeder im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommenden Tierart des Anhangs IV der FFH-RL ausgeführt, weshalb trotz möglicherweise unvermeidlich eintretender Störungen und Verluste von Individuen dieser Art oder ihrer Lebensstätten die vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Population der betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Diese Maßnahmen bestehen zum einen in Vorkehrungen vor Vermeidung und Minderung von Eingriffen in die Habitate, zum anderen in der Schaffung oder Aufwertung von Ausweichhabitaten für diese Arten (vgl. im Einzelnen die Übersicht S. 23 bis 25 sowie die Hinweise bei den einzelnen Arten, S. 26 bis 36 des Gutachtens). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, bei der Frage der Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL derartige Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 573). Die Darstellungen im Gutachten vom 7. März 2006 erscheinen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, die vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen für die Wildkatze seien nicht ausreichend, insbesondere müssten die geplanten Grünbrücken eine Breite von mindestens 50 m aufweisen und dürften nicht mit Wirtschaftswegen kombiniert werden, ist der Beklagte dem bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 208) überzeugend entgegengetreten. Danach sind die in der Planung vorgesehenen Grünbrücken, die mittig eine Breite von 38 m und an den Rändern von ca. 50 m aufweisen, mit Leitstrukturen versehen sind und Anschluss an die für Wildkatzen überkletterungssicheren Schutzzäune haben, nach Auswertung von Erfahrungen aus der Straßenbaupraxis ohne Weiteres geeignet, der Wildkatze eine ausreichende Querung der B 50-Trasse zu ermöglichen. Damit hat sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter auseinandergesetzt.

Soweit der Kläger zu weiteren Arten (wie Haselmaus, Schlingnatter oder Geburtshelferkröte) Informationen zum günstigen Erhaltungszustand vermisst, haben die Gutachter F. & Sp. die vorliegenden Erkenntnisse zu den Beständen und die jeweils vorgesehenen Schadenminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrer Erwiderung vom 30. Oktober 2007 (S. 12 ff.) zum Gutachten Dr. Sch. noch einmal zusammengefasst. Entscheidungsrelevante Defizite sind danach nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger schließlich im Zusammenhang mit artenbezogenen Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands die vorgesehenen baubegleitenden Sicherungs- und Umsetzungsmaßnahmen für Fledermäuse in Frage stellt (s. dazu das Gutachten Dr. Sch., S. 63 bis 65), vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Dass der Erfolg solcher Maßnahmen in hohem Maße mit Zweifeln und Unsicherheiten behaftet ist, erscheint angesichts der in den "besonderen Bestimmungen und Auflagen aus dem Ergänzungsverfahren" (Kapitel C, Teil II des Planfeststellungsbeschlusses) unter Ziffer 3 angeordneten Ausführung der Maßnahmen im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde nicht nachvollziehbar. Offenbleiben kann, ob derartige - allein dem Schutz von Individuen dieser Arten dienende - Maßnahmen ihrerseits wieder Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BNatSchG erfüllen. Denn jedenfalls würden die erteilten Befreiungen auch solche Eingriffe abdecken. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Verlust einzelner Exemplare oder Siedlungsräume der betroffenen Arten - sei es, weil sie oder ihre Lebensstätten im Trassenbereich bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen übersehen werden, sei es, weil eine Umsetzungsmaßnahme im Einzelfall fehlschlägt - nicht ausschließt, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 572). Dies erscheint hier durch die Gesamtheit der vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen hinreichend gewährleistet. Dies gilt auch für solche Arten, die sich - wie etwa die Dicke Trespe oder die Bechsteinfledermaus - bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU möglicherweise nicht (mehr) in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, genügt es insoweit für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, wenn sich die Erteilung der Ausnahme für die betreffende Art als neutral erweist. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Tötung einzelner Exemplare auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets nicht auswirkt, weil ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand ihrer Populationen jedenfalls nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Finnische Wolfsjagd -, NuR 2007, S. 477, 478, Rn. 29). Davon ist hier auszugehen, weil der Beklagte durch Schutzmaßnahmen hinreichend dafür Sorge trägt, die Verluste auch dieser Arten oder ihrer Lebensräume auf ein Minimum zu reduzieren und sich gerade die beiden genannten Arten in den hier in Rede stehenden FFH-Gebieten in einem (vergleichsweise) günstigen Erhaltungszustand befinden, der auch bei Inkaufnahme einzelner Verluste aller Voraussicht nach stabil bleiben wird.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die vom Vorhaben betroffenen europäischen Vogelarten. Denn auch die zusätzlichen europarechtlichen Befreiungsvoraussetzungen des Art. 9 VRL liegen hier vor.

Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten von den Verboten unter anderem des Art. 5 VRL abweichen, wenn

- einer der Ausnahmegründe des Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis c) VRL vorliegt und

- es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt.

Weitgehende Einigkeit besteht im Übrigen darüber, dass nach Art. 9 Abs. 1 VRL, obwohl nicht ausdrücklich in der Vorschrift genannt, die Befreiung auch die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art voraussetzt, weil die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie in diesem Punkt nicht hinter denen der FFH-Richtlinie zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 570).

Auch diese Voraussetzungen sind hier sämtlich zu bejahen.

Nach dem oben Gesagten bedarf zunächst keiner weiteren Darlegung mehr, dass es vorliegend keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Denn für die danach erforderliche besondere Alternativenprüfung unter dem Aspekt des Vogelschutzes gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. Dolde, a.a.O., S. 11 und Mayr/Sanktjohanser, NuR 2007, S. 412, 418) und damit letztlich auch wie bei Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Die Alternativlosigkeit des Vorhabens ist indessen - wie mehrfach ausgeführt - hier vom Beklagten überzeugend belegt worden.

Die Erteilung der Befreiung ist ferner auch durch Ausnahmegründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis c) VRL gerechtfertigt. Aus diesem Katalog der Ausnahmegründe ist für das Planungsrecht in der Regel nur Buchstabe a) von Bedeutung (vgl. Dolde, a.a.O., S. 11). Zwar benennt Art. 9 Abs. 1 VRL - anders als Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-RL - nicht ausdrücklich die "anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art". Es besteht aber weitgehende Einigkeit, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, durch ein enges Verständnis der Vorschrift praktisch alle Infrastrukturprojekte, wie zum Beispiel Straßen, deren Errichtung oder Betrieb zwangsläufig zur Beeinträchtigung von Vögeln führt, zu untersagen (vgl. Mayr/Sanktjohannser, a.a.O., S. 418). Wie sich vielmehr aus Art. 2 VRL ergibt, ist bei der Bestandssicherung der europäischen Vogelarten wirtschaftlichen und sogar freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen. Art. 9 Abs. 1 lit. a) VRL ist daher unter Rückgriff auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen unabdingbaren, sondern einen im Einklang unter anderem mit den wirtschaftlichen Erfordernissen praktizierten Vogelschutz wollte, der gegen andere, zum Beispiel wirtschaftliche Erfordernisse abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie ist der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art.9 Abs. 1 lit. a) VRL weit auszulegen: Er umfasst neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter (so auch Mayr/Sanktjohanser, a.a.O., S. 418 unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, S. 315, 352; vgl. auch Dolde, a.a.O., S. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 572 sowie Gellermann, NuR 2007, S. 132, 137 und Kratsch, NuR 2007, S. 100, 105). Der im Begriff der öffentlichen Sicherheit angelegte Schutz des Staates ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Mayr/Sanktjohanser, a.a.O.). Damit erfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit einen Großteil der Fälle, die im Rahmen der FFH-RL regelmäßig als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Abweichung von den Verbotstatbeständen ermöglichen; diese Anforderungen erfüllt der Bau von Straßen in der Regel (vgl. Mayr/Sanktjohanser, a.a.O.). Im Ergebnis kann daher hier auf die Ausführungen zur Rechtfertigung der Befreiung durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-RL bzw. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwiesen werden, die für Art. 9 VRL gleichermaßen gelten.

Es ist schließlich auch hinreichend gewährleistet, dass die Populationen der einschlägigen europäischen Vogelarten trotz der Befreiungserteilung in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Da Art. 9 VRL insoweit wie Art. 16 FFH-RL auszulegen ist, gilt auch hier, dass Lebensraumverluste von Vögeln einen günstigen Erhaltungszustand nicht ausschließen, weil das Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers abstellt. Ausgleichsmaßnahmen, die genügend Gewähr dafür bieten, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, sind auch hier zu berücksichtigen; eine Verpflichtung, Ausweichhabitate zu schaffen, besteht nach der Vogelschutzrichtlinie nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, a.a.O., Rn. 575).

Im Gutachten vom 7. März 2006 ist auch hinsichtlich aller betroffenen europäischen Vogelarten im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Populationen aufgrund vorgesehener Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrem Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen werden (vgl. S. 25 f. sowie S. 36 bis 71 des Gutachtens). Da sich der Kläger damit nicht näher auseinandergesetzt hat, kann auf diese überzeugende Darstellung verwiesen werden.

Liegen danach neben den innerstaatlichen auch die zusätzlichen europarechtlichen Befreiungsvoraussetzungen vor, so sieht der Senat keinen Anlass, auf die vom Kläger zu Ziffer 5 seines Hilfsbegehrens formulierte Vorlagefrage hin das Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen. Denn das Klägerbegehren zielt auf die Klärung einer bloßen theoretischen Frage ab, nachdem der Beklagte hier die Einschlägigkeit unter anderem des Verbotstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 d FFH-RL bejaht und von einer Ausnahmeprüfung nach Art. 16 FFH-RL gerade nicht abgesehen hat.

(2) Die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG durch die Planfeststellungsbehörde - deren Zuständigkeit hierfür sich aus der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens (hier gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FStrG a.F.) ergibt -, weist schließlich keine Ermessensfehler auf. Der Beklagte ist vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er seiner Entscheidung die Erkenntnisse des Gutachtens vom 7. März 2006 über das Vorkommen und die Betroffenheit von Individuen der nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten und der europäischen Vogelarten zugrunde gelegt und in der Befreiung die jeweils betroffenen Arten, bei denen nach den Tabellen im artenschutzrechtlichen Gutachten ein Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, aufgelistet hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 49). Soweit die Auflistung der Arten im Planfeststellungsbeschluss von den Tabellen abweicht, ist dies im Ergebnis unschädlich. Die "vorsorgliche" Aufnahme zusätzlicher Arten (Apollofalter, Gelbbauchunke, Dicke Trespe und Waldohreule), obwohl nach dem Gutachten vom 7. März 2006 für ihr Vorkommen im Wirkbereich der Trasse derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, kann im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung damit gerechtfertigt werden, dass ihr Auftreten dort nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Umgekehrt stellt die Nichterwähnung der Haubenlerche in Abweichung von Tabelle 7 des Gutachtens die Rechtmäßigkeit der Befreiung nicht in Frage, weil diese Art ausweislich S. 48 f. des Gutachtens im Untersuchungsraum seit 1991 nicht mehr nachgewiesen werden konnte, so dass sie im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung zwar aufgenommen werden durfte, aber nicht aufgenommen werden musste, solange kein konkretes Vorkommen der Art im Untersuchungsraum zu erwarten ist. Im Übrigen lässt die Begründung der Entscheidung, die auf die überwiegenden Gründe des Gemeinwohls und die demgegenüber vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen des Artenschutzes abstellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 130), keine Ermessensfehler erkennen; solche hat auch der Kläger nicht konkret gerügt.

b. Der Planfeststellungsbeschluss ist letztendlich auch mit dem besonderen Lebensraumschutz für streng geschützte Arten im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG vereinbar.

Nach dieser Vorschrift ist, wenn als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wildlebende Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG nicht ersetzbar sind, der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

Der Beklagte hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob durch den Bau der B 50 n im maßgeblichen Planungsabschnitt Biotope der streng geschützten Arten zerstört werden, die nicht ersetzbar sind, auf das hierzu eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros F. & Sp. vom 8. März 2006 gestützt. Dieses gelangt nach Auswertung vorhandener Unterlagen und eigener Geländeerkundungen überzeugend zu dem Ergebnis, dass im Planungsraum zwar 12 Säugetierarten (10 Fledermausarten, Haselmaus, Wildkatze), 20 Vogelarten, zwei Reptilienarten, möglicherweise eine Amphibienart und eine Pflanzenart vorkommen, die zu den streng geschützten Arten gezählt werden, durch die B 50 n jedoch keine Lebensräume und Lebensraumfunktionen zerstört oder entwertet werden, die für die dort wildlebenden Tiere und wildlebenden Pflanzenarten nicht ersetzbar sind, und dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass sich durch die Auswirkungen der B 50 n keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet einstellen wird. Auf diese, im Einzelnen bei jeder vorkommenden Art nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Gutachtens, die über den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG hinaus auch die Voraussetzung der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands in die Prüfung einbeziehen, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 124) in nicht zu beanstandender Weise verwiesen und daraus zutreffend gefolgert, dass es mangels Vorliegens schon der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2, Satz 2, 1. Halbsatz LNatSchG auf die Frage, ob der Eingriff durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt wird, an sich nicht mehr ankommt. Rein vorsorglich verweist der Planfeststellungsbeschluss insoweit aber auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung sowie bei der Verträglichkeitsprüfung im Habitatschutzrecht, was nicht zu beanstanden ist. Da in diesem Zusammenhang auch eine nicht zu beanstandende Alternativenprüfung erfolgte, kann letztlich festgestellt werden, dass der Eingriff selbst für den Fall, dass durch ihn nicht ersetzbare Lebensräume streng geschützter Arten zerstört würden, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG zulässig wäre, weil er durch zwingende, insbesondere auch alternativlose Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und die Populationen der betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen würden. Da sich der Kläger mit diesem Gutachten nicht weiter auseinandergesetzt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen des Senats hierzu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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