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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 8 E 10879/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG


Vorschriften:

VwGO § 162
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 164
ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZSEG § 2
ZSEG § 2 Abs. 3
ZSEG § 2 Abs. 3 Satz 1
ZSEG § 15
ZSEG § 15 Abs. 2
JVEG § 2
JVEG § 2 Abs. 1
JVEG § 2 Abs. 2
JVEG § 19
JVEG § 19 Abs. 2
JVEG § 20
1. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der ihr durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Aufwendungen erlischt nicht drei Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

2. Die Dreimonatsfrist im Recht der Zeugenentschädigung (§ 15 Abs. 2 ZSEG, § 2 Abs. 1 JVEG) ist auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 E 10879/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baunachbarrechts

hier: Kostenerinnerung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. September 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Juni 2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2005 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Beigeladenen im Übrigen dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an die Beigeladenen zu zahlenden Kosten auf 255,23 € festgesetzt werden.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger 6/10 und die Beigeladenen 4/10 zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beigeladenen wenden sich gegen den der Kostenerinnerung des Klägers stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts und begehren die Aufrechterhaltung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts.

Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2004 wurde die Klage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden dem Kläger auferlegt. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Anfang Dezember Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatten, beantragten auch die Beigeladenen persönlich mit dem am 9. März 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestsetzung hinsichtlich der ihnen durch die Wahrnehmung der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 2004 und 13. September 2004 sowie des Termins bei dem Kreisrechtsausschuss am 29. April 2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 666,-- €. Durch Beschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 wurden die von dem Kläger an die Beigeladenen zu zahlenden Kosten auf 444,23 € festgesetzt. Dabei erkannte der Urkundsbeamte eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis für die drei Termine (für die beiden Beigeladenen insgesamt 348,-- €) nebst Fahrtauslagen (76,23 €) sowie eine Entschädigung für Porto- und Telefonauslagen in Höhe von 20,-- € an. Mit der dagegen erhobenen Kostenerinnerung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen sei aufgrund der entsprechend anwendbaren Bestimmung in § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen; im Übrigen seien die Kostenansätze unbegründet, jedenfalls überhöht.

Das Verwaltungsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2005 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch der Beigeladenen gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 15 Abs. 2 ZSEG bzw. § 2 Abs. 1 JVEG erloschen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II. Die Beschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Kostenerinnerung des Klägers nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben dürfen.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung der ihnen durch die Rechtsverteidigung in dem Baunachbarrechtsstreit entstandenen Aufwendungen nicht erloschen. Die von dem Verwaltungsgericht angewendeten Fristbestimmungen in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und § 2 Abs. 1 des zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) finden auf die Geltendmachung des der obsiegenden Partei zustehenden Kostenerstattungsanspruchs keine Anwendung. Dass der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. September 2004 fest. Diese Kostengrundentscheidung kann - entgegen der Auffassung des Klägers - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.

Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Regelung zur Frage, wann der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei verjährt oder erlischt. Für den Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO ist anerkannt, dass dieser Antrag nicht fristgebunden ist (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 164 Rdnr. 5; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO-Kommentar, § 164 Rdnr. 7; Bader, VwGO-Kommentar 1999, § 164 Rdnr. 2). Es liegt daher nahe, hinsichtlich der Verjährung dieses Anspruchs auf die allgemeinen Vorschriften (vgl. § 195 GBG) abzustellen (so: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 164 Rdnr. 3).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die für die Zeugenentschädigung vorgesehene Erlöschensregelung nicht aus der durch § 173 VwGO bestimmten Anwendung von § 91 ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Im 2. Halbsatz der Bestimmung heißt es, dass die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Bereits der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO spricht dafür, dass sich die entsprechende Anwendung nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen bezieht (vgl. in diesem Sinne: Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 4; Kothe in: Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 162 Rdnr. 5; Bader, a.a.O., § 162 Rdnr. 6). Dabei erstreckt sich die entsprechende Anwendung - über den Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinaus - nicht nur auf die Zeitversäumnis, sondern auch auf Fahrtauslagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, Rechtspfleger 1984, 158).

Gegen die entsprechende Anwendung der Erlöschensregelung in § 15 Abs. 2 ZSEG und § 2 Abs. 1 JVEG auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei spricht aber auch Sinn und Zweck der Regelung. Der Zeuge wird im Auftrag des Gerichts tätig und hat gegenüber der Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch entsteht mit Beendigung der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht. Die Ausschlussfrist für das Verlangen von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 ZSEG und § 2 Abs. 2 JVEG hat die praktische Bedeutung, Zeugen, die geneigt sind - etwa aus verwandtschaftlichen Gründen -, keine Entschädigung zu fordern, zu einem alsbaldigen Entschluss zu veranlassen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17. November 1987, Kostenrechtsprechung ZSEG § 15 Nr. 13 unter Hinweis auf die Materialien). Eine vollständig andere Situation ergibt sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei. Dieser Anspruch entsteht erst aufgrund des die Instanz abschließenden Urteils. Aufwendungen, die ein Beteiligter durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins hat, können von ihm daher nicht unmittelbar im Anschluss an den Termin geltend gemacht werden, wie dies § 15 Abs. 2 ZSEG und § 2 Abs. 1 JVEG voraussetzen, sondern frühestens nach Verkündung des Urteils. Wird in einer Sache zweimal mündlich verhandelt und liegen die Termine mehr als 3 Monate auseinander, so kann der Beteiligte nach Schluss der ersten Verhandlung noch nicht wissen, ob er für die Erstattung seiner Aufwendungen überhaupt einen Schuldner hat oder nicht. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils für den Beginn der Frist, wie vom Kläger vorgeschlagen, würde über die entsprechende Anwendung der genannten Zeugenentschädigungsvorschriften hinausgehen. Hierfür bedürfte es der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Die von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. April 1981 (Kostenrechtsprechung ZSEG § 15 Nr. 10) und der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 - S 70 AL 2664/99 - (juris) betreffen einen anderen Sachverhalt, nämlich die in § 191 SGG eingeräumte Möglichkeit, dass ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, die mit der Wahrnehmung des Termins verbundenen Aufwendungen als Gerichtskosten gegenüber dem Gericht geltend machen kann. Der in diesem Fall gegenüber der Staatskasse begründete Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht bereits unmittelbar mit Wahrnehmung des Termins, hängt also nicht von einer für den Beteiligten günstigen Kostengrundentscheidung im Urteil voraus. In einem solchen Fall liegt der Vergleich mit der Situation eines Zeugen sehr viel näher, weshalb die entsprechende Anwendung der Fristbestimmung im Zeugenentschädigungsrecht nachvollziehbar erscheint. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 2 ZSEG (jetzt § 2 Abs. 1 JVEG) im Rahmen von § 191 SGG nicht unbestritten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sie in seinem Beschluss vom 17. November 1987 (ebenfalls veröffentlicht in der vom Verwaltungsgericht zitierten Quelle: Kostenrechtsprechung ZSEG § 15 Nr. 13) verneint. Zur Begründung hat dieses Gericht ausgeführt, dass eine Unterscheidung zwischen den vom Gericht zu erstattenden Auslagen (§ 191 SGG) und den gegebenenfalls vom Prozessgegner zu tragenden außergerichtlichen Kosten (§ 193 SGG) vermieden werden solle, zumal § 15 Abs. 2 ZSEG beim Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO nicht herangezogen werde (vgl. a.a.O.). Insgesamt ergibt sich, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung nicht für die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung in Anspruch genommen werden kann. Eine Rechtfertigung dafür folgt auch nicht aus der dritten vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung. Zwar hat das Landgericht Passau im Beschluss vom 18. Dezember 1995 (Juristisches Büro 1996, 489) entschieden, dass der freigesprochene Angeklagte den zu seinen notwendigen Auslagen gehörenden Anspruch auf Zeitversäumniskosten gemäß § 464 a Abs. 2 Ziff. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 ZSEG innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei Gericht geltend machen müsse. Es selbst hat jedoch in den Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese Auffassung streitig ist und insbesondere von der Literatur nicht geteilt werde (vgl. insofern nur: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 45. Aufl. 2001, § 464 a Rdnr. 6 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Regelung in § 464 a Abs. 2 Ziff. 1 StPO wiederum einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse betrifft, mithin einen anderen Sachverhalt.

2. Ist der Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Erstattung der ihnen durch die Rechtsverteidigung notwendig entstandenen Aufwendungen nicht erloschen, war zu prüfen, ob die Aufhebung des Beschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2005 durch den Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2005 aus anderen Gründen gerechtfertigt war. Dies ist nur insofern der Fall, als der Urkundsbeamte bei der Entschädigung für Zeitversäumnisse auch für die Termine vor dem 1. Juli 2004 auf die Kostensätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz abgestellt und für den Beigeladenen einen Verdienstausfallschaden angenommen hat. Im Übrigen sind im Beschluss vom 28. April 2005 die Kosten der Beigeladenen nicht zulasten des Klägers zu hoch festgesetzt worden.

Es ist allgemein anerkannt, dass die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verbundenen Aufwendungen zu den notwendigen Kosten der Beteiligten gehören, und zwar auch dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind und ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist. Denn es ist grundsätzlich sachdienlich und fördert die Erörterung des Sach- und Streitstandes, wenn die Beteiligten ihre Sache in der mündlichen Verhandlung persönlich vertreten (vgl. Schmidt in: Eyermann, a.a.O., § 162 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 4; Olbertz, a.a.O., § 162 Rdnr. 20). Aus denselben Gründen zählt auch die Teilnahme an der Sitzung des Kreisrechtsausschusses zu den notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung verweist das Gesetz - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung auf die Bestimmungen über die Zeugenentschädigung (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. Hellstab, Anm. zu BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, Rechtspflege 1984, 158 [159]). Was die Entschädigung für Zeitversäumnis anbelangt, so wird sie für die Gesamtdauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird (vgl. § 2 Abs. 2 ZSEG, § 19 Abs. 2 JVEG). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der von dem Urkundsbeamten zugrunde gelegten Dauer der Zeitversäumnis von jeweils fünf Stunden für die beiden Termine beim Verwaltungsgericht und von zwei Stunden für den Termin beim Kreisrechtsausschuss zu zweifeln. Zu beanstanden ist allerdings, dass der Urkundsbeamte für den Beigeladenen einen Verdienstausfall angenommen hat. Die Frage, ob dem Beigeladenen durch die Wahrnehmung der verschiedenen Termine tatsächlich ein Einkommensverlust entstanden ist, war bereits im Kostenfestsetzungsverfahren umstritten. Der Beigeladene hat zur Begründung seines Kostenerstattungsanspruchs lediglich eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er einen Stundenlohn von mehr als 17,-- € habe. Der von dem Kläger verlangten Vorlage einer Verdienstausfallbescheinigung trat er mit der Begründung entgegen, seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Kläger nicht offenbaren zu wollen. Dies wäre indes nicht nötig gewesen. Hinsichtlich der Höhe seines Einkommens war die mit dem Kostenerstattungsanspruch vorgelegte Bescheinigung ausreichend. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Klägers hätte es allerdings des Nachweises bedurft, dass der Beigeladene durch die Wahrnehmung der Termine tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hatte. Diesen Nachweis hat der Beigeladene auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erbracht. Auch der - am 22. September 2005 eingegangene - Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. September 2005 enthält keine Bescheinigung des Arbeitgebers des Beigeladenen, dass nach dem Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen ein Verdienstausfall tatsächlich eintritt. Damit war der Ansatz eines Verdienstausfalls in Höhe von 17,-- € pro Stunde im Kostenfestsetzungsantrag nicht i.S. von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass für den Beigeladenen nur eine Entschädigung nach dem geringsten Satz erfolgen kann, für die Zeit vor In-Kraft-Treten des JVEG also einen Betrag von 2,-- € je Stunde, für die Zeit danach einen Betrag von 3,-- € je Stunde (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZSEG; § 20 JVEG).

Bei der Entschädigung der Beigeladenen hat der Urkundsbeamte hingegen im Grundsatz zu Recht auf die hierfür vorgesehene Vorschrift über die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung abgestellt. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2004 hätte er allerdings § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG (Entschädigung von 10,-- € je Stunde) heranziehen müssen.

Was schließlich die von dem Beigeladenen geltend gemacht Porto- und Telefonauslagen anbelangt, so hat der Urkundsbeamte gerade keine Pauschalierung vorgenommen, vielmehr die im Einzelnen nicht näher nachgewiesenen Auslagen in Höhe von (nur) 20,-- € nach Aktenlage als zutreffend unterstellt. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis hätte daher die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht in Höhe von insgesamt 348,-- €, sondern nur in Höhe von 159,-- € festgesetzt werden dürfen. Der Betrag der von dem Kläger an die Beigeladenen zu zahlenden Kosten reduziert sich daher auf 255,23 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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