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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 9 C 10605/02.OVG
Rechtsgebiete: VwVfG, FlurbG


Vorschriften:

VwVfG § 38
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FlurbG § 86
FlurbG § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
1. Hofflächen sind Flächen, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen. In Ausnahmefällen genügt es, wenn sie wegen ihrer besonderen Eignung für die Betriebsführung schutzwürdig sind.

2. Zur Berücksichtigung der Lage an einem Gewässer und des Eigentums an einem Gewässergrundstück.

3. Zur Berücksichtigung von Nachteilen durch einen Wegeanschluss.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10605/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Änderung des Flurbereinigungsplanes

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter VizePräs.OVG a.D. Fritzsche ehrenamtlicher Richter Agrar-Ingenieur Heck ehrenamtlicher Richter Winzer Rauen

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Flurbereinigungsplanes Dhron (Ort), Stand: Nachtrag III, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 26. April 2001 erhält die Klägerin einen Geldausgleich von 500,00 € aus der Kasse der Teilnehmergemeinschaft. Die Beigeladene zu 2) hat 500,00 € an die Kasse der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit haben die Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten werden anteilig auf eine Gebühr von 294,00 € und einen Kostenpauschsatz von 8,00 € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Änderung des Flurbereinigungsplans Dhron (Ort).

Sie haben jeweils als Alleineigentümer zusammen 19,87 a mit 2.045,68 WE in die vereinfachte Flurbereinigung Dhron (Ort) eingebracht, und zwar in Gestalt einer zusammenhängenden Fläche zwischen der Straße "M..." im Norden und der Dhron, einem Gewässer zweiter Ordnung, im Süden. Im nördlichen Bereich dieser Fläche befindet sich das Hausanwesen der Kläger. Durch den Flurbereinigungsplan (Nachtrag I) wurden ihnen 19,82 a mit 2.050,40 WE zugewiesen, nämlich dem Kläger zu 1) das Flurstück Flur ... Nr. ... mit 3,04 a und 565,68 WE und der Klägerin zu 2) das Flurstück Flur ... Nr. ... mit 16,78 a und 1.484,72 WE. Die Abfindungsflurstücke liegen in der Lage des Altbesitzes, bis auf den südlichen Teil. Anders als der Altbesitz, der an das Altflurstück Flur ... Nr. ... (Gewässerflurstück der Dhron) reichte, endete aber nun das Flurstück Flur ... Nr. ... an dem Wegeflurstück Flur ... Nr. ..., an das das Gewässerflurstück der Dhron, Flur ... Nr. ..., angrenzt.

Auf den Widerspruch der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan hin beschloss die Spruchstelle für Flurbereinigung eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch den Nachtrag III. Das Wegeflurstück Flur ... Nr. ... wurde in drei getrennte Flurstücke aufgeteilt. Der Teil des Weges, der an das Flurstück Flur ... Nr. ... angrenzt, erhielt die Flurstücksnummer ... und wurde zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes Flur ... Nr. ... mit einer Grunddienstbarkeit belastet, wonach dieser berechtigt ist, die dem Eigentümer des Flurstückes Flur ... Nr. ... nach dem Landeswassergesetz und dem Landesfischereigesetz zustehenden Rechte, nämlich das Recht zur Benutzung des Gewässers und das Fischereirecht, auszuüben.

Die Kläger erhielten im Anhörungstermin zum Nachtrag III am 20. März 2001 den Widerspruch aufrecht: Sie würden nunmehr hinsichtlich der Rechte zur Benutzung des Gewässers und des Fischereirechtes zwar so gestellt wie vor der Flurbereinigung. Ihnen sei ihr Altbesitz jedoch unverändert auszuweisen, weil ihnen schriftlich zugesichert worden sei, dass ihr Hausgrundstück ohne ihr Einverständnis nicht verändert werde. Durch die Ausweisung des Fußweges entlang der Dhron werde der Wert ihres Hausgrundstückes erheblich gemindert, weil es nicht mehr Anliegergrundstück der Dhron sei und der Fußgängerverkehr die Nutzung des südlichen Grundstücksteiles beeinträchtige. Dieser Fußweg sei im Übrigen nicht erforderlich. Es sei auch nicht der Zweck der Flurbereinigung, einen Fußweg auszuweisen, an dem alleine die Gemeinde ein Interesse habe.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung stellte die Kläger von der Aufbringung der Beiträge zu den Flurbereinigungskosten frei und hob den zu Lasten der Klägerin zu 2) festgesetzten Geldausgleich wegen Mehrausweisung von 176,00 DM auf. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Flurbereinigungsplan sei nicht zu beanstanden. Die Abfindung der Kläger sei ermessensfehlerfrei gestaltet. Die Ausweisung des gewässerbegleitenden Fußweges (Flurstücke Flur ... Nrn. ..., ... und ...) sei zweckmäßig als Verbindung zwischen der Straßenbrücke (Folzer Brücke) und der rund 260 m gewässerabwärts gelegenen Fußgängerbrücke (Schneidmühlbrücke). Bei dem Fußweg handelt es sich um eine im Dorferneuerungskonzept der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron enthaltene Dorferneuerungsmaßnahme. Die Flurbereinigung sei ausdrücklich auch angeordnet worden, um derartige Maßnahmen zu verwirklichen. Die Flächen, die für den Fußweg in Anspruch genommen worden seien, seien Gartenflächen im Überschwemmungsbereich der Drohn, denen kein Sonderwert zukomme und die auch keine geschützten Hofraumflächen seien. Durch den Fußweg würden auch die angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt. Die früheren Anliegerrechte seien durch die festgesetzte Grunddienstbarkeit ausreichend berücksichtigt. Die Veränderung ihres Grundstückes verstoße auch nicht gegen eine Zusicherung der Flurbereinigungsbehörde. Zwar habe die Flurbereinigungsbehörde schriftlich erklärt, Veränderungen an den Grenzen von Hausgrundstücken würden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern vorgenommen. Diese Erklärung sei jedoch so zu verstehen, dass sie sich nur auf die nach § 45 FlurbG besonders geschützten Hof- und Gebäudeflächen beziehe, die hier nicht betroffen seien. Eine Erklärung mit einem anderen Inhalt wäre auch rechtswidrig, weil sie den Zweck des Verfahrens beeinträchtigte, insbesondere auch die Erschließung der Flurstücke Flur ... Nrn. ... und ... verhinderte.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27. März 2002 haben die Kläger am 24. April 2002 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor:

1. Der umstrittene Fußweg diene nicht dem Zweck der Flurbereinigung und stelle auch keine Maßnahme der Dorferneuerung dar. Deshalb fehle es an der Kompetenz der Flurbereinigungsbehörde.

2. Die Ausweisung des Fußweges sei ermessensfehlerhaft. Die Interessen der Kläger seien höher zu bewerten als die der Ortsgemeinde. Im Übrigen liege der Fußweg nicht im Interesse der Ortsgemeinde, sondern nur im privaten Interesse des bei der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für den Bereich Dorferneuerung und Flurbereinigung zuständigen Angestellten, dessen Familie eine Fremdenpension betreibe. Es seien bereits so viele Fußwege vorhanden, dass die Ortsgemeinde sie gar nicht ausreichend unterhalten könne. Die Landabfindung sei den alten Grundstücken nicht gleichwertig. Es sei verkannt worden, dass ein am Ufergrundstück ein besonderer Wert zukomme. Insbesondere werde ihr Grundstück auch zur Erholung und Freizeitgestaltung genutzt und genieße den besonderen Schutz eines Hofgrundstückes. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Einlagegrundstück bis in die Mitte der Dhron gereicht habe. Für die verlorenen Flächen hätten sie keinen Ausgleich erhalten, dies betreffe eine Fläche von 3,55 a.

3. Die Veränderung ihres Einlagegrundstückes durch den Flurbereinigungsplan verstoße gegen die Zusicherung, die Grenzen von Hausgrundstücken nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer zu ändern.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des durch die Nachträge I bis III geänderten Flurbereinigungsplanes Dhron und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 26. April 2001 ihnen unter Berücksichtigung ihres Klagevorbringens eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor:

1. Die Flurbereinigungsbehörde habe den Fußweg ausweisen dürfen. Das Flurbereinigungsverfahren sei angeordnet worden, um Maßnahmen der Dorferneuerung zu ermöglichen oder auszuführen. Es handele sich um eine Maßnahme der Dorferneuerung, die im Dorferneuerungskonzept der Ortsgemeinde enthalten sei und auch von der Ortsgemeinde, und nicht etwa nur einem Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung, gefordert werde.

2. Die Ausweisung des Weges und die Gestaltung der Abfindung der Kläger sei nicht ermessensfehlerhaft. Bei den Flächen, die für den Weg in Anspruch genommen worden seien, handele es sich um ausschließlich landwirtschaftlich zu nutzende Flächen im Überschwemmungsgebiet, die von der Straße "M..." 70 m entfernt seien und die auch nicht als Hofraum anzusehen seien. Diesen Flächen komme auch nicht wegen der Lage an der Dhron ein besonderer Verkehrswert zu, wie die Nachfrage bei Gutachterausschüssen zur Ermittlung von Grundstückswerten ergeben habe. Soweit den Klägern das Eigentum an dem Bett der Dhron entzogen worden sei, entstehe ihnen kein Nachteil, da ihre Rechte zum Anliegergebrauch und das Fischereirecht durch Grunddienstbarkeit gesichert seien. Darüber hinaus komme dem Eigentum an dem Gewässerbett keine Bedeutung zu.

3. Der Flurbereinigungsplan stehe nicht im Widerspruch zu einer Zusicherung der Flurbereinigungsbehörde. Die abgegebene Erklärung beziehe sich auf das Hofgrundstück und nicht auf die hier betroffene, als Garten oder Obstwiese genutzte Hofanschlussfläche. Wenn man sie anders verstehe, sei sie rechtswidrig, da sie den Verfahrenszweck gefährde, zumal der Weg auch zur Erschließung der Flurstücke Flur ... Nrn. ... und ... erforderlich sei.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf 3 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, eine Karte Dorferneuerung Neumagen-Dhron und eine Fotosammlung. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.

Die Kläger haben - abgesehen von dem zu Gunsten der Klägerin festgesetzten Geldausgleich - keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Zusicherung. Denn eine Zusicherung, das Einlagegrundstück in dem umstrittenen Bereich an der Dhron nicht zu ändern, wurde nicht erteilt. Eine Zusicherung ist eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, die im Unterschied zu einer bloßen Auskunft mit dem Willen erteilt wird, sich verbindlich festzulegen (§ 38 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl, § 38 Rn. 7, 10). Ein solcher Verpflichtungswille war hier nicht vorhanden. In dem Schreiben des Kulturamtes Bernkastel-Kues vom 14. April 1997, auf das die Kläger sich berufen, heißt es: "Wie Ihnen sicher von unserem Mitarbeiter Herrn H... erläutert wurde, werden Veränderungen an den Grenzen der Hausgrundstücke nur im Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern vorgenommen." Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis auf die Verwaltungspraxis. Anhaltspunkte dafür, dass die Flurbereinigungsbehörde sich über diesen Hinweis hinaus rechtlich binden wollte, gibt es nicht. Gegen einen solchen Bindungswillen spricht vielmehr der im weiteren Verlauf des Schreibens gegebene Hinweis, dass gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes Widerspruch eingelegt werden kann. Dieser Hinweis ergibt nur Sinn, wenn auch Grenzveränderungen in Betracht kommen, bei denen kein Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern besteht. Gegen einen Bindungswillen spricht daneben aber auch die Interessenlage der Flurbereinigungsbehörde. Diese hatte keine Veranlassung sich festzulegen, etwa um die Kläger zur Rücknahme ihres Widerspruches gegen den Flurbereinigungsbeschluss zu bewegen. Denn die Mitteilung über die Behandlung der Hausgrundstücke wird nicht von der Rücknahme des Widerspruches abhängig gemacht, der ohnehin verspätet bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen war. Abgesehen davon wäre eine Zusicherung, selbst wenn sie vorläge, auf Hausgrundstücke beschränkt. Sie könnte damit kaum auf Grundstücksteile bezogen werden, die weitab von der Bebauung unmittelbar an der Dhron im Hochwasserbereich liegen und weder bebaut noch bebaubar sind.

Die Flurbereinigungsbehörde war berechtigt, der Beigeladenen zu 1) Flächen für einen Uferrandweg auszuweisen, denn dies entspricht dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens. Nach § 86 Abs. 1 Ziffer 1 FlurbG kann eine vereinfachte Flurbereinigung eingeleitet werden, um Maßnahmen der Dorferneuerung zu ermöglichen oder auszuführen. Die vereinfachte Flurbereinigung Dhron (Ort) wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 1995 angeordnet. In der Begründung des Beschlusses heißt es ausdrücklich: "Die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron ist eine anerkannte Dorferneuerungsgemeinde. Sie hat 1989 ein Dorferneuerungskonzept erstellt. Die darin vorgesehenen Maßnahmen dienen der Förderung der strukturellen Entwicklung der Ortsgemeinde. Um einen Teil der im Dorferneuerungskonzept geplanten Maßnahmen verwirklichen zu können, ist es notwendig, im Ortskern von Dhron Maßnahmen der Bodenordnung durchzuführen." Der Fußweg entlang der Dhron ist auch eine Dorferneuerungsmaßnahme. Er ist Bestandteil des von der Beigeladenen zu 1) beschlossenen Dorferneuerungskonzepts und dient der Erschließung der Dhronaue für Fremdenverkehrszwecke in Verbindung mit einer bereits errichteten Fußgängerbrücke über die Dhron, die Gesamtkosten von rund 100.000,00 DM verursacht hat, von denen 32.500,00 DM aus Mitteln des Dorferneuerungsprogrammes Rheinland-Pfalz getragen werden (GA Bl. 59). Entgegen der Meinung der Kläger handelt es sich bei der Ausweisung eines Fußweges auch um eine durchaus mögliche Dorferneuerungsmaßnahme im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (vgl. Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 37 Rn. 24).

Unter Berücksichtigung der mit diesem Urteil vorgenommenen Änderung des Flurbereinigungsplanes sind die Kläger auch mit Land von gleichem Wert im Sinne der Abfindungsgrundsätze der §§ 44 ff. FlurbG abgefunden.

Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG liegt nicht vor. Danach können Hof- und Gebäudeflächen nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich nicht um Gebäudeflächen und auch nicht um Hofflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Hofflächen im Grundsatz diejenigen Grundstücke anzusehen, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen. Dabei gibt es Fallkonstellationen, in denen der Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG Platz greift, auch ohne dass das Merkmal eines unmittelbaren betriebswirtschaftlichen Nutzens gegeben ist, etwa wenn es darum geht, den ungehinderten Zugang zum Wohngebäude zu erhalten. In der engeren Ortslage erfordert § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, als Hoffläche den historisch gewachsenen Grundstücksbestand aufzufassen und nicht nur den Flächenteil, für den eine aktuelle betriebswirtschaftliche Nutzung festgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 11 C 8.00 - RdL 2001, 96 [98]).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Eine Hoffläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG mag in besonderen Fällen auch dann vorliegen, wenn aktuell keine betriebswirtschaftliche Nutzung festgestellt werden kann. Dann muss eine betriebswirtschaftliche Nutzung sich aufdrängen, zumindest aber möglich und zweckmäßig sein. Denn nur dann handelt es sich um eine wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Betrieb schutzwürdige Fläche. Um eine solche Fläche geht es hier nicht. Die Fläche, die den Klägern entzogen wurde, war eine Fläche im Bett und unmittelbar am Ufer der Dhron, am äußersten, von der Erschließungsstraße "M..." am weitesten entfernten Ende des Grundstücks der Klägerin. Ein Bedarf für die Nutzung dieser Fläche als Hoffläche ist nicht ersichtlich, vielmehr handelt es sich um eine Fläche, die als Hoffläche ungeeignet ist. Soweit es sich nicht um eine Gewässerfläche handelt, ist sie stark überschwemmungsgefährdet. Ein vernünftiger Landwirt würde diese Fläche deswegen und wegen ihrer Lage zu den Gebäuden nicht als Hoffläche nutzen. Sie bietet keinen Vorteil, der ihren Schutz als Hoffläche rechtfertigen könnte. Soweit eine Nutzung etwa als Hausgarten oder zur Freizeitgestaltung in Betracht kommt, sind diese Nutzungen nicht besonders geschützt. So gehören nach § 45 FlurbG - anders als nach § 49 Reichsumlegungsordnung - Hausgärten nicht zu den geschützten Flächen (vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997 § 45 Rn. 10).

Die Landabfindung entspricht auch § 44 FlurbG.

Zunächst ist sie zutreffend bemessen, denn die Kläger werden für die alten Grundstücke auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte mit Land von gleichem Wert abgefunden (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Sie haben zusammen 2.045,68 WE in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht und dafür 2.050,40 WE erhalten, also 4,72 WE mehr. Der deshalb zunächst festgesetzte Geldausgleich wegen Mehrausweisung wurde durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Bei der eingebrachten Fläche wurde allerdings der Miteigentumsanteil an der Fläche des Gewässerflurstückes der Dhron, Flur ... Nr. ..., nicht berücksichtigt. Hier steht der Klägerin als Anliegerin ein Flächenanteil von 3,55 a, nämlich bis zur Gewässermitte, zu. Das Gewässerflurstück ist nach den unanfechtbar feststehenden Ergebnissen der Wertermittlung insgesamt als Wasser (WA) mit einem Wert von 1 WE/a bewertet. Berücksichtigt man den Wert dieser Fläche als Einlage, ist dieser um 3,55 WE zu erhöhen. Die Mehrausweisung verringert sich von 4,72 WE um 3,55 WE auf 1,17 WE. Den Klägern verbleibt also damit immer noch eine geringfügige Mehrausweisung, ohne dass sie einen Ausgleich dafür erbringen müssen. Da ihnen durch eine Grunddienstbarkeit auch die Gewässernutzung und das Fischereirecht erhalten bleiben, ist die Abfindung für sie vorteilhaft bemessen.

Die Landabfindung ist auch ermessensfehlerfrei gestaltet. Unter Einbeziehung des mit diesem Urteil festgesetzten Geldausgleiches von 500,00 € sind alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 FlurbG).

Die Klägerin hat dadurch, dass sie nicht mehr Anlieger des Gewässergrundstückes ist, das Miteigentum an dem Gewässer und die damit verbundenen Rechte zur Gewässernutzung und das Fischereirecht verloren. Dieser Nachteil ist durch die im Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan festgesetzte Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstückes Flur ... Nr. ... ausgeglichen, durch die ihr die Anliegerrechte aus diesem Flurstück am Gewässerflurstück und das Fischereirecht übertragen werden. Soweit die Klägerin das Eigentum an dem Gewässerflurstück verloren hat, ist ein zusätzlicher Ausgleich nicht erforderlich. Dem bloßen Eigentum an dem Gewässerflurstück ohne die Nutzungsrechte kommt kein besonderer Wert zu. Abgesehen davon ist der Verlust der Gewässerfläche, wie bereits dargelegt wurde, durch die Mehrausweisung von 4,72 WE ausgeglichen.

Nicht ausreichend berücksichtigt hat die Flurbereinigungsbehörde jedoch die Umstände, die durch die Ausweisung einer Wegefläche für die Beigeladene zu 1) entstanden sind. Der Grundbesitz der Kläger war und ist durch die Straße "M..." erschlossen; er grenzte in seinem rückwärtigen, südlichen Teil an die Dhron und war auf beiden Seiten von Grundstücken im Privateigentum eingeschlossen. Durch die Ausweisung eines Weges entlang der Dhron wird die Abfindung der Kläger von dem Weg aus zugänglich. Diese (zusätzliche) Erschließung stellt für die Kläger bei der derzeitigen Nutzung keinen spürbaren Vorteil dar. Vielmehr wird sie von ihnen als Nachteil empfunden. Sie befürchten, dass sie durch den Verkehr auf diesem Weg in der Freizeitnutzung ihres Grundstückes beeinträchtigt werden und dass ihre Obstbäume auch eher Diebstählen ausgesetzt sind als das früher der Fall war. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, hält der Senat die Festsetzung eines Geldausgleiches von 500,00 € für die Klägerin für angemessen, aber auch ausreichend. Damit wird der Nachteil durch die Eröffnung von Verkehr auf dem Weg ausgeglichen. Der festgesetzte Betrag reicht aus, den Aufwand abzudecken, den die Kläger für die Umgestaltung des Grundstückes im Hinblick auf den Weg haben, etwa für eine Grenzbepflanzung oder eine Einzäunung. Dem Senat ist dabei bewusst, dass wegen der Lage im Hochwassergebiet nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Andererseits ist er der Auffassung, dass Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf dem Weg wegen der Art und des Umfangs des zu erwartenden Verkehrs nur in relativ geringem Maße zu befürchten sind. Weder der Verlust des unmittelbaren Anschlusses an die Dhron noch der Verkehr auf dem Weg führt zu einer Wertminderung des Grundbesitzes der Kläger, die durch den festgesetzten Geldausgleich nicht ausgeglichen wäre. Dafür spricht auch, dass die anderen Anlieger des Weges keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht haben. Der festgesetzte Geldausgleich ist von der beigeladenen Gemeinde aufzubringen, da sie Träger der Wegebaumaßnahme ist und der Weg vornehmlich ihrem Interesse dient (§§ 86 Abs. 3 Satz 1, 105 FlurbG).

Der Schriftsatz der Kläger vom 18. April 2003 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 FlurbG. Es besteht keine Veranlassung, den kostenpflichtigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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