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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 9 C 10923/08.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO, AGVwGO


Vorschriften:

FlurbG § 30
FlurbG § 44
FlurbG § 44 Abs. 1
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 44 Abs. 3
FlurbG § 44 Abs. 4
FlurbG § 147
FlurbG § 147 Abs. 1
FlurbG § 147 Abs. 2
FlurbG § 147 Abs. 4
VwGO § 73
VwGO § 73 Abs. 3
VwGO § 73 Abs. 3 Satz 3
AGVwGO § 19
AGVwGO § 19 Abs. 1
AGVwGO § 19 Abs. 1 Satz 1
AGVwGO § 19 Abs. 2
Hat der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zum Teil Erfolg, sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in entsprechendem Umfang zu erstatten und können ihm die Spruchstellenkosten nur teilweise auferlegt werden.
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10923/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Flurbereinigung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vizepräsidenten des OVG a.D. Fritzsche den ehrenamtlichen Richter Landwirt Runkler den ehrenamtlichen Richter Winzer Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die Widerspruchsführerin zu 2/3 zu tragen. Als Verwaltungskosten werden ein Auslagenpauschsatz von 35,00 € und eine Gebühr 120,00 € festgesetzt.

Der Widerspruchsführerin sind die ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 1/3 zu erstatten. Die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan in der Flurbereinigung Remagen II Unkelbach und begehrt im Wesentlichen eine Abänderung der Abfindung der Lage "U..." in Gestalt der Rückkehr zu der im Nachtrag I vorgesehenen Zuteilung.

Sie hat in das Flurbereinigungsverfahren 5,4252 ha Grundbesitz eingebracht, woraus sich unter Berücksichtigung des Landbeitrags ein Abfindungsanspruch von 10.166,22 Werteinheiten (WE) ergab. Dafür wurde ihr eine Landabfindung mit einer Fläche von 3,5327 ha (5.747,79 WE) zugewiesen. Die Minderausweisung resultiert im Wesentlichen aus dem von der Klägerin erklärten Verzicht auf Landabfindung zugunsten Dritter. Die 17 landwirtschaftlich genutzten Besitzstücke wurden zu 5 Wirtschaftsstücken, die 37 forstwirtschaftlich genutzten Besitzstücke zu 3 Wirtschaftsstücken zusammengefasst.

Im Nachtrag I war der Zusammenlegungserfolg noch größer, weil der Klägerin in der Lage "U..." entsprechend ihrem Planwunsch lediglich ein Abfindungsflurstück zugeteilt worden war. In dieser Lage verfügte die Klägerin über Altbesitz, der insbesondere aus den als Weideland genutzten Parzellen Nrn. ... bis ... bestand. Im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens erwarb die Klägerin noch die Altparzelle Nr. ..., die sie ebenfalls zusammengelegt sehen wollte. Im Nachtrag I wurde der Klägerin in dieser Lage ein Abfindungsflurstück (Nr. ...) zugeteilt, das im Wesentlichen der Fläche der parallel verlaufenden Altparzellen Nrn. ... bis ... entsprach.

Diese Zuteilung änderte die Flurbereinigungsbehörde auf den Widerspruch des Eigentümers der - gärtnerisch genutzten - Altparzellen Nrn. ... und ... dahingehend ab, dass diesem Teilnehmer an Stelle der für ihn ursprünglich vorgesehenen Abfindung (Flurstück Nr. ...) ein Flurstück (Nr. ...) in der Lage des Altbesitzes zugeteilt wurde und die Klägerin das Abfindungsflurstück Nr. ... erhielt, das im Wesentlichen der Altparzelle Nr. ... entspricht. Die der Klägerin unter Abzug des Abfindungsgrundstücks Nr. ... verbleibende Fläche erhielt die Flurstücks-Nr. ... . Ausgangspunkt für die Gestaltung des Abfindungsgrundstücks Nr. ... war die Erkenntnis, dass die für den Abfindungsanspruch wesentliche Größe der Altparzellen Nrn. ... und ... über die dort eingezäunte Fläche hinausging. Deshalb wurde von dem ursprünglichen Abfindungsflurstück Nr. ... (laut Nachtrag I) nicht lediglich die eingezäunte, sondern eine Fläche mit dem Wert von 293,2 WE abgetrennt, und zwar beginnend an der östlichen Grenze der Altparzelle Nr. ... . Das so ausgewiesene Abfindungsflurstück Nr. ... verläuft nun etwa 1 m westlich des Zaunes, der den alten Besitzstand der Klägerin (Ostgrenze der Altparzelle Nr. ...) von dem des Flurbereinigungsteilnehmers B. trennt.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht verstehe, warum bei unklaren Grenzverhältnissen nicht auf den Besitzstand abgestellt werde. Es sei unzulässig, alte Grenzen zu verschieben, nur um die Flächenberechnung stimmig zu machen. Im Übrigen könne sie das Abfindungsflurstück Nr. ... nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften, weil die Zufahrt zu dem südlich verlaufenden Weg sich durch die Verschiebung der Ostgrenze nach Westen um 1 m verschmälert habe. Auch das Abfindungsflurstück Nr. ... sei nicht ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Wegen der dort vorhandenen Böschung von 1,50 m hätte die Schaffung einer Zufahrt vorgesehen werden müssen. Auf den Vorschlag der Flurbereinigungsbehörde, die Grundstückszufahrt zum Abfindungsflurstück Nr. ... auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft um 1 m nach Westen zu verbreitern, ging die Klägerin nicht ein. Umgekehrt erklärte sich der Teilnehmer B. nicht bereit, das ihm zugeteilte Abfindungsflurstück Nr. ... im Westen gegen Geldentschädigung um 1 m (d.h. bis zu dem vorhandenen Zaun der Klägerin) zu verkleinern.

In der mündlichen Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung am 24. April 2008 wurde der - in diesem Termin nicht durch ihren Anwalt vertretenen -Klägerin ein Vergleich des Inhalts unterbreitet, dass ihr wegen der verringerten Breite der Zufahrtsrampe eine Gutschrift von 400,00 € gewährt würde. Laut Sitzungsniederschrift stimmte die Klägerin der vorgeschlagenen Änderung "notgedrungen" zu, verließ jedoch noch vor dem Verlesen des Protokolls den Verhandlungsraum. Gegen den diesen Vergleich umsetzenden Nachtrag V des Flurbereinigungsplans legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe keinem Vergleich zugestimmt.

Mit dem aufgrund der Sitzung der Spruchstelle für Flurbereinigung am 25. Juni 2008 ergangenen Widerspruchsbescheid wurde der Flurbereinigungsplan unter Aufhebung des Beschlusses der Spruchstelle vom 24. April 2008 unter Zurückweisung des Widerspruchs dergestalt geändert, dass die Teilnehmergemeinschaft die Zufahrt zum Abfindungsflurstück Nr. ... um 1 m zu verbreitern hat und die Widerspruchsführerin 175,00 € zum Ausgleich ihrer Aufwendungen beim Versetzen ihres Zaunes entlang der Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. ... und ... erhält. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch in dem tenorierten Umfang begründet sei, im Übrigen jedoch keinen Erfolg haben könne. Die Klägerin sei wertgleich abgefunden. Auch die Einzelgestaltung der Abfindung sei fehlerfrei erfolgt. Dies gelte auch für das Abfindungsflurstück Nr. ... . Die 1,5 m hohe Böschung hindere die Nutzung dieses Flurstücks als Kleingarten ebenso wenig wie sie die Nutzung der dort gelegenen Altparzelle Nr. ... gehindert habe.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Abfindung in Gestalt des Nachtrages II des Flurbereinigungsplans sei rechtswidrig, da nicht alle wertbestimmenden Faktoren berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei es fehlerhaft, bei der Abfindungsgestaltung nicht die bisherigen, durch ihren Zaun am östlichen Rand der Altparzelle Nr. ... dokumentieren Besitzverhältnisse zu berücksichtigen. Der Flurbereinigungsplan sei auch in der durch den Widerspruchsbescheid geänderten Form rechtswidrig. Wegen unklarer Grenzziehung sei auch der Wert des Einwurfgrundstücks ungewiss. Im Übrigen beliefen sich die Kosten für das Versetzen des Zauns auf ca. 500,-- €. Hinsichtlich des Abfindungsflurstücks Nr. ... sei zu Unrecht auf die bisherige Lage der Altparzelle abgestellt worden. Durch das Belassen der hohen Böschung habe man dem Ziel der Flurbereinigung, durch Wege zugängliche Grundstücke zu schaffen, nicht hinreichend Rechnung getragen. Der jetzige Zustand des Grundstücks mache eine gärtnerische Nutzung unmöglich. Im Übrigen habe die Spruchstelle verkannt, dass neben dem Widerspruch gegen den Nachtrag II noch ein zweiter Widerspruch (gegen den Nachtrag V) anhängig gewesen sei, dem durch Aufhebung des Spruchstellenbeschlusses vom 24. April 2008 stattgegeben worden sei. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens müsse deshalb der Beklagte tragen.

Die Klägerin beantragt,

ihr unter Abänderung des Flurbereinigungsplans Remagen II Unkelbach und des Widerspruchsbescheids der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuweisen,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kostenentscheidung dergestalt abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abänderung des Flurbereinigungsplans. Der Teilnehmer an der Flurbereinigung habe lediglich einen Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert, nicht aber auf Abfindung in einer bestimmten Lage oder mit bestimmten Grundstücksflächen. Auf den Grenzverlauf zwischen den Altparzellen Nrn. ... und ... sei es nicht angekommen. Die ursprünglichen Mängel bei der Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr. ... (schmale Zufahrt und Notwendigkeit des Versetzens des Zaunes) seien im Widerspruchsbescheid behoben worden. Das Abfindungsflurstück Nr. ... sei entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl erschlossen. Die vorhandene Böschung sei für die gärtnerische Nutzung unerheblich. Hier reiche ein Fußweg über die Böschung zu dem Gartengrundstück aus. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten (2 Hefte und 1 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil, nämlich nur hinsichtlich der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid, Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist nicht begründet.

Die Klägerin begehrt die Abänderung des Flurbereinigungsplans in Form der Rückkehr zu der im Nachtrag I vorgesehenen Abfindung in der Lage "U...". Statthafte Klageart hierfür ist die - auf die besonderen Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts nach § 144 FlurbG gestützte - Gestaltungsklage, hilfsweise eine Bescheidungsklage. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist der Flurbereinigungsplan in der Fassung des letzten Nachtrages und in der Gestalt, die er durch den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Dies bedeutet hier, dass der Flurbereinigungsplan in der Flurbereinigung Remagen II Unkelbach in Gestalt des Nachtrages II und der im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 tenorierten Ergänzungen zur Überprüfung steht. Der Spruchstellenbeschluss vom 24. April 2008 ist aufgrund der Aufhebung im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 ebenso wenig Gegenstand der Klage wie der darauf beruhende Nachtrag V. Deshalb ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es im Spruchstellentermin am 24. April 2008 zu einem wirksamen Vergleichsabschluss gekommen ist, ohne Belang. Insofern sei lediglich darauf hingewiesen, dass die nach § 130 FlurbG für die Wirksamkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Genehmigung der vorgelesenen Verhandlungsniederschrift nicht erfolgt war. Auch die Voraussetzungen für die Genehmigungsfiktion nach § 130 Abs. 2 FlurbG für den Fall der Verweigerung der Genehmigung lagen hier deshalb nicht vor, weil es an der erforderlichen Belehrung der Klägerin fehlte (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG-Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 130 Rn. 2).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Flurbereinigungsplanes.

Nach dem insofern allein maßgeblichen Vergleich ihrer gesamten Einlage mit der dafür zugeteilten Gesamtabfindung (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.N.) ist sie ermessensfehlerfrei mit Land von gleichem Wert abgefunden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).

a) Die Landabfindung ist zunächst zutreffend bemessen, denn der Klägerin wurde auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte und unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge Land von gleichem Wert zugewiesen.

Sofern die Klägerin rügt, die Abfindung sei deshalb nicht wertgleich erfolgt, weil der Wert des Einwurfgrundstücks mit der Parzellen-Nr. ... wegen unklarer Grenzziehung nicht zutreffend ermittelt worden sei, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die auf die einzelnen Einwurfgrundstücke entfallenden Abfindungsansprüche in Form der Werteinheiten mit der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung bestandskräftig feststehen. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Größe der Grundstücke - und damit mittelbar für die Zahl der Werteinheiten - nach § 30 FlurbG grundsätzlich die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte, dass die Flurbereinigungsbehörde nicht verpflichtet ist, den Altbesitz eines Teilnehmers festzustellen, und stattdessen vielmehr von den Eintragungen im Liegenschaftskataster ausgehen darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Juli 1968 - 3 C 17/68 -, RzF 2 zu § 30 FlurbG; OVG NRW, Urteil vom 27. November 1972 - IX G 49/70 -, RzF 3 zu § 30 FlurbG; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1997 - 13 A 95.2817 -, RzF 5 zu § 30 FlurbG). Die gesetzliche Vermutung in § 30 FlurbG gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters durch zivilgerichtliches Urteil nach §§ 920, 985 BGB oder durch Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 30 Rn. 2).

b) Die Gestaltung der Landabfindung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn sie trägt den rechtlichen Anforderungen nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG Rechnung.

Die Abfindung der Klägerin genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Insbesondere entspricht sie nach Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte den alten Grundstücken der Klägerin. Bedenken sind insofern weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Auch die konkrete Gestaltung der Landabfindung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Abfindung in der Lage "U...".

Zunächst entspricht es Sinn und Zweck der Flurbereinigung, dass kein Teilnehmer eine Abfindung in bestimmter Lage und sei es auch in Lage seiner Einlageflurstücke beanspruchen kann; dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995, RdL 1995, 158). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Abfindung an anderer Stelle als der Einlage nicht wertgleich wäre, was etwa bei Hof- und Gebäudeflächen der Fall sein kann (vgl. hierzu § 45 Abs. 1 FlurbG). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den Einwurfgrundstücken der Klägerin in der Lage "U..." nicht vor.

Ferner ist die Abfindung der Klägerin mit zwei Flurstücken in dieser Lage nicht zu beanstanden. Zwar gehört es zum Ziel der Flurbereinigung, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der dahingehende Wunsch eines Teilnehmers auf Zusammenlegung verschiedener Einwurfgrundstücke in einer bestimmten Lage zwingend erfüllt werden müsste. Vielmehr sind bei der Abfindungsgestaltung auch Belange anderer Flurbereinigungsteilnehmer zu berücksichtigen. Dass sich der von der Klägerin mit dem Erwerb der Altparzelle Nr. ... verbundene Zweck letztlich nicht realisiert hat, macht die Planung nicht rechtsfehlerhaft. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die ursprünglich im Nachtrag I vorgesehene Abfindung beibehalten wird. Vielmehr ist die Flurbereinigungsbehörde nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FlurbG berechtigt, den Flurbereinigungsplan im Laufe des Verfahrens entweder auf den Widerspruch eines Teilnehmers hin oder aufgrund anderer als erforderlich angesehener Umstände zu ändern, so wie es hier geschehen ist.

Die Gestaltung des Abfindungsflurstücks Nr. ... ist auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Verhältnisse und sonstiger wertbestimmender Faktoren (§ 44 Abs. 2 FlurbG) fehlerfrei erfolgt. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks im Vergleich zu der eingeworfenen Fläche ist durch die im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 verfügte Verbreiterung der Zufahrt hinreichend ausgeglichen. Dass sich die Ostgrenze gegenüber dem eingeworfenen Besitz um 1 m nach Westen verschoben hat, erweist sich ebenfalls als ermessensgerechte Abfindungsgestaltung. Da es sich bei den Einwurfgrundstücken in dieser Lage nicht um sogenannte bedingte Grundstücke im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (z.B. Hof- und Gebäudeflächen) handelt, besteht keine Pflicht, die Grundstücke unverändert an Ort und Stelle zu belassen. Dass die Abfindungsgestaltung auch anders hätte erfolgen können, macht sie noch nicht rechtswidrig.

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung eingehend geschildert, wie es zu der Verschiebung gegenüber der früheren Ostgrenze der Einwurfparzelle Nr. ... gekommen ist. Grundlage hierfür war das ebenfalls beachtliche Interesse des Teilnehmers B., in der alten Lage seines (eingezäunten) Gartengrundstücks auf den Altparzellen Nrn. ... und ... abgefunden zu werden. Wenn sich der Beklagte im Rahmen des Nachtragsverfahrens dafür entschieden hat, die Änderung im Wesentlichen innerhalb des zunächst zugeteilten Abfindungsgrundstücks Nr. ... vorzunehmen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hätte man sich bei der Gestaltung des Abfindungsgrundstücks Nr. ... nach dem Wunsch der Klägerin an den vorhandenen Zäunen zwischen den Altparzellen Nrn. ... und ... orientiert, hätte dies ebenfalls die Veränderung einer Zaunanlage (jetzt auf der Grenze zwischen den Altparzellen Nrn. ... und ...) notwendig gemacht. Wenn sich die Behörde in dieser Situation für die eine Alternative und damit zwangsläufig gegen den Vorschlag der Klägerin entschieden hat, macht dies die Abfindung nicht rechtswidrig.

Auch die Höhe des für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versetzen des Zaunes gewährten Ausgleichs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um übliche Folgen einer Flurbereinigung, die in der Regel von jedem Teilnehmer selbst auf eigene Kosten zu tragen sind (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 51 Rn. 4 und 6). Lediglich soweit die Nachteile einzelner Teilnehmer das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, ist ihnen dafür nach § 51 Abs. 1 FlurbG ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Der von dem Beklagten dafür angesetzte Wert in Höhe von 175,00 € ist nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats angemessen. Auf die Kosten für die Errichtung eines neuen Zauns war schon deshalb nicht abzustellen, weil sich die Klägerin einen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen muss.

Soweit die Klägerin schließlich die Gestaltung des Abfindungsflurstücks Nr. ... in der Lage "U..." angreift, erweisen sich auch diese Angriffe als nicht begründet. Das Grundstück ist durch den südlich gelegenen Weg erschlossen im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG. Denn es ist aufgrund dieser Wegeanbindung entsprechend seiner Bestimmung als Gartengrundstück nutzbar. Für diese Nutzung bedarf es keiner Zufahrt.

2. Die Klage hat lediglich insofern - teilweise - Erfolg, als die Klägerin sich hilfsweise gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 wendet.

Da der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Nachtrags II teilweise erfolgreich war, hätte die Klägerin insoweit von ihren Kosten freigestellt werden müssen. Zwar war sie mit ihrem Hauptanliegen einer anderen Abfindungsgestaltung in der Art des Nachtrags I unterlegen. Indes hatte sie durch die im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 verfügten Ergänzungen des Flurbereinigungsplans in nicht unerheblichem Umfang obsiegt mit der Folge, dass eine Kostentragung der Klägerin nur in Höhe von 2/3 angemessen war (§ 147 Abs. 2 und 4 FlurbG) und der Beklagte darüber hinaus zu verpflichten war, die ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1/3 zu erstatten.

Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht ist § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Nach letzterer Vorschrift sind demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies schließt die Pflicht zu einer Teilkostenerstattung ein, wenn der Widerspruch nur teilweise erfolgreich war.

Das Flurbereinigungsgesetz trifft hinsichtlich der Erstattungspflicht keine abweichenden Regelungen. Die nach § 147 Abs. 4 FlurbG sinngemäß für das Widerspruchsverfahren anwendbaren Regelungen in § 147 Absätze 1 bis 3 FlurbG befassen sich lediglich mit den beim angerufenen Gericht bzw. bei der angerufenen Spruchstelle entstehenden Kosten. Nur hinsichtlich dieser Kosten trifft die Vorschrift die Regelung, dass diese nur für die abweisende Entscheidung und damit nur dem unterliegenden Beteiligten (Kläger, Widerspruchsführer) auferlegt werden dürfen, und zwar vollständig (§ 147 Abs. 1 FlurbG) oder - wie hier - nur teilweise (§ 147 Abs. 2 FlurbG). Der Umkehrschluss, dass bei einer stattgebenden Entscheidung dem Land keine Kosten auferlegt werden dürfen, gilt deshalb nur für Gerichts- bzw. die Spruchstellenkosten. Die Spezialvorschrift gilt indes nicht für die (außergerichtlichen) Kosten der Rechtsverfolgung der Beteiligten; insofern wird § 147 FlurbG durch die Regelung in § 19 AGVwGO ergänzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Mai 1965 - 15 VII 64 -, RzF 3 zu § 147 Abs. 5 FlurbG; Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 147 Rn. 19).

Darüber hinaus war angesichts der nicht einfach gelagerten flurbereinigungsrechtlichen Fragen die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 19 Abs. 2 AGVwGO für notwendig zu erklären (vgl. hierzu auch: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 147 Rn. 18 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, dass der Bevollmächtigte weder beim Ortstermin des Berichterstatters noch beim Termin der Spruchstelle für Flurbereinigung zugegen war, hat er diese Termine doch durch sein schriftliches Vorbringen vorbereitet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 147 FlurbG. Das Unterliegen des Beklagten lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid macht nur einen geringen Teil des Streitgegenstandes aus. Die Höhe der Gebühren errechnet sich aus § 3 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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