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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 9 C 12017/04.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 44
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 44 Abs. 3 S. 3
FlurbG § 28 Abs. 2
FlurbG § 50 Abs. 4
1. Zur gerichtlichen Überprüfung der Abwägung bei der Abfindungsgestaltung (im Anschluss an Urteil vom 16.02.2005 - 9 C 10979/04.OVG).

2. Zur Berücksichtigung von Bodenschätzen bei der Abfindungsgestaltung.

3. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG enthält ein Erschließungsgebot, auf das sich unter Umständen auch ein Grundstücksnachbar berufen kann.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 12017/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Änderung des Flurbereinigungsplanes

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vermessungsdirektor Ritsch ehrenamtlicher Richter Landwirt und Winzer Braun ehrenamtlicher Richter Winzer Rauen

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Flurbereinigungsplan E in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 29. Januar 2004 wird wie folgt geändert:

Der Kläger gibt an die Beigeladenen zu 2) und 3) aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... eine Teilfläche von 152,11 Ar ab, die mit einer Länge von etwa 120 m an das westlich gelegene Wegeflurstück Flur ... Nrn. ... - beginnend an dessen Grenze zum Flurstück Flur ... Nr. ... - angrenzt, und etwa 120 m tief ist.

Der Kläger erhält von den Beigeladenen zu 2) und 3) die Abfindungsflurstücke Flur ... Nr. ... mit 88,51 Ar und 516,45 WE sowie Nr. ... mit 63,60 Ar und 572.40 WE, zusammen 152,11 Ar und 1088,85 WE.

Die durch diesen Grundstückstausch entstehende Mehr- oder Minderausweisung bleibt ohne Ausgleich.

Die Gutschriften von 25,43 WE und 22,86 WE zugunsten der Beigeladenen zu 2) und 3) wegen teilweiser nachträglicher Befreiung vom Landabzug werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zur Hälfte, der Beklagte zu einem Viertel und die Beigeladenen zu 2) und 3) zu je einem Achtel zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.

Das Verfahren ist für den Kläger gebührenpflichtig. Der von dem Kläger zu tragende anteilige Kostenpauschsatz wird auf 5,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Änderung des Flurbereinigungsplanes C-Stadt.

Er hat in das Flurbereinigungsverfahren 68,6641 ha mit einem Abfindungsanspruch von 45.688,97 Werteinheiten (WE) eingebracht. Dafür wurden ihm durch den Flurbereinigungsplan (Stand Nachtrag IV) 96,9984 ha mit 71.098,03 WE zugewiesen. Nach Berücksichtigung mehrerer Erklärungen Dritter zum Verzicht auf Landabfindung zu Gunsten des Klägers verbleibt eine Mehrausweisung von 748,35 WE, für die der Kläger ein Geldausgleich in Höhe von 7.483,50 DM = 3.826,25 € zu zahlen hat.

Durch den Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan waren dem Kläger die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... im Anschluss an das Betriebsgrundstück seines Sandabbaubetriebes zugewiesen worden. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) zu 3) hin, die Einlageflächen in dieser Lage eingebracht hatten und sich darauf beriefen, ihnen sei bereits am 14. Januar 1994 die Abfindung in alter Lage zugesichert worden, wurde diese Änderung durch den Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan rückgängig gemacht. Der Kläger legte daraufhin gegen den Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan Widerspruch ein, mit dem er die Zuteilung der Flurstücke Flur ... Nrn. ... und ... begehrte.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anlass zur Änderung des Flurbereinigungsplanes bestehe nicht. Der Kläger sei mit Land von gleichem Wert abgefunden. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungs-, Gestaltungs- und Entsprechungsgebot sei nicht zu erkennen. Im Bereich seiner Sandgrube sei ihm eine zusammenhängende Abfindung ausgewiesen worden. Die einheitliche Nutzung werde durch die anderweitige Zuweisung der Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... nicht gestört. Der Erweiterung des Sandabbaus auf das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... stehe die noch fehlende Abbaugenehmigung entgegen und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger das Flurstück Flur ... Nr. ... für seinen Betrieb unbedingt benötige. Seine betriebswirtschaftlichen Belange seien ebenso wie die der Beigeladenen zu 2) und 3) angemessen berücksichtigt worden. Dabei habe die Verwertungsmöglichkeit durch die Beigeladenen zu 2) und 3) als der Alteigentümer zur Zuteilung an diese geführt. Diese besondere Verwertungsmöglichkeit sei in dem Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 11. Oktober 2001 nicht abschließend bewertet worden, da dieses Gutachten sich auf die geologischen Tatsachen beschränkt habe. Eine Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) in der Lage "Auf'm L....." würde dieser Verwertungsmöglichkeit nicht ausreichend Rechnung tragen, weil dort die Darstellung von Vorrangflächen für die Landwirtschaft im Regionalen Raumordnungsplan dem Sandabbau entgegenstehe. Der Betrieb des Klägers werde durch die Änderung nicht beeinträchtigt. Die Flurstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) seien zwar nicht durch gemeinschaftliche Wirtschaftswege erschlossen; dies sei vor der Flurbereinigung aber auch schon so gewesen. Im Übrigen müsse der Kläger zur inneren Erschließung seiner Grundstücke ohnehin Wirtschaftswege vorhalten. Die Zusage vom 14. Januar 1994 sei allerdings für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. Oktober 2004 hat der Kläger am 16. November 2004 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Der Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan, mit dem den Beigeladenen zu 2) und 3) die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... im Austausch gegen das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... "Auf'm L......." zugeteilt worden sind, sei rechtswidrig. Er verstoße gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung, das Abwägungsgebot und das Erschließungsgebot. Die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... stellten sich als Fremdparzellen in dem von ihm und seinen Rechtsvorgängern großflächig arrondierten Bereich dar, die den Beigeladenen zu 2) und 3) auf ihren unbegründeten Widerspruch hin zugeteilt worden seien. Die dabei vorgenommenen Erwägungen seien sachwidrig und mit den Grundsätzen der Flurbereinigung nicht in Einklang zu bringen. Die Flurbereinigungsbehörde sei nicht durch eine Zusicherung gebunden gewesen, denn diese sei rechtswidrig, weil sie ohne Abwägung der Belange anderer Betroffener und ohne Orientierung am Zweck der Flurbereinigung ergangen sei. Die Änderung sei auch nicht sachlich notwendig gewesen, da die Beigeladenen mit dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... "Auf'm L........" wertgleich abgefunden gewesen seien. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten die Wiederzuteilung ihres Altbesitzes nur verlangt, um einen nach ihrer Meinung angemessenen Preis für den abbaubaren Sand vom Kläger verlangen zu können. Die Unterstützung einer solchen Verkaufsspekulation werde nicht durch die Gestaltungsgrundsätze des Flurbereinigungsgesetzes gedeckt. Die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... seien auch nicht ordnungsgemäß erschlossen. Die Notwendigkeit der Erschließung sei verkannt und es sei fälschlich von einem Notwegerecht ausgegangen worden, das wegen des Verzichtes der Beigeladenen zu 2) und 3) auf eine Erschließung jedoch nicht bestehe. Die von den Beigeladenen zu 2) und 3) eingebrachten Bodenschätze seien überbewertet worden. Vorkommen von Bodenschätzen gehörten zwar zu den werterhöhenden Umständen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) nützten ihre Bodenschätze jedoch nicht selbst. Dies sei ihnen auch nicht möglich, weil die Grundstücke zu klein seien, für sie keine Abbaugenehmigung erteilt werde und ihnen die Erschließung fehle. Seine betriebswirtschaftlichen Verhältnisse seien unberücksichtigt geblieben. Er müsse wegen der fehlenden Erschließung die vorhandenen Wegeflächen beibehalten und mit der Ausbeutung seiner eigenen Grundstücke einen Abstand einhalten. Die Ausbeutung des vergleichbaren Vorkommens im Abfindungsflurstück Flur .. Nr. .. sei ihm rechtlich und wirtschaftlich nicht möglich. Er erhalte dort keine Abbaugenehmigung, solange bestehende Abbaugenehmigungen nicht ausgeschöpft seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Flurbereinigungsplans E.... und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 29. Januar 2004 ihm eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Der Kläger sei mit Land von gleichem Wert abgefunden. Er habe einen außergewöhnlichen Zusammenlegungserfolg erreicht. In unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Betriebssitz sei ihm eine Fläche von mehr als 60 ha als Landabfindung zugewiesen worden. Seine Darstellung, er habe über eine arrondierte Eigentumsfläche am Betriebssitz verfügt, in der nur die Einlageflurstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) als Störparzellen gelegen hätten, treffe nicht zu. Soweit die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... der Beigeladenen zu 2) und 3) sich nachteilig auf den Betrieb des Klägers auswirkten, sei dies auch schon vor der Flurbereinigung der Fall gewesen. Durch den Flurbereinigungsplan sei auch keine den Kläger belastende Regelung der Zuwegung zu diesen Flurstücken vorgenommen worden. Das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... stelle eine wertgleiche Abfindung für den Kläger dar. Selbst wenn es ihm bis zur Ausschöpfung der vorliegenden Abbaugenehmigungen nicht möglich sei, das dortige Sandvorkommen auszubeuten, sei es ihm jedoch danach noch möglich.

Auch die vorgenommene Abwägung sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Erklärung gegenüber den Beigeladenen zu 2) und 3) in der Verhandlung vom 14. Januar 1994 habe keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Maßgeblich sei gewesen, dass deren gleichwertige Abfindung an anderer Stelle nicht möglich gewesen sei. Neben den geologischen Verhältnissen sei für die Gleichwertigkeit von Bedeutung, dass die Bodenschätze abbauwürdig seien und ihre Verwertbarkeit mit Rücksicht auf die Nähe eines den Abbau betreibenden Unternehmens möglich sei. Unerheblich sei, ob die Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorkommen selbst ausbeuten könnten. Dessen besonderer Wert komme auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, den Beigeladenen zu 2) und 3) aus seinem Abfindungsanspruch den vierfachen Wert in der Lage "Auf'm L........" zuzuteilen. Eine Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) in dieser Lage wäre nicht gleichwertig. Zwar könne der Darlegung der Beigeladenen zu 2) und 3) zur Qualität des Sandvorkommens in dieser Lage nicht gefolgt werden. Jedoch seien dort im Regionalen Raumordnungsplan Vorrangflächen für die Landwirtschaft dargestellt, so dass die Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen auf Bedenken stoße. Der Grundsatz der wertgleichen Abfindung sei den Gestaltungsgrundsätzen übergeordnet. Die Zuteilung des Altbesitzes an die Beigeladenen zu 2) und 3) sei nach deren Verzicht auf eine Erschließung erfolgt. Dabei sei maßgeblich gewesen, dass keine Nachteile gegenüber den Verhältnissen vor der Flurbereinigung entstanden seien. Ob ein Notwegerecht für sie bestehe, sei unerheblich. Auch vor der Flurbereinigung habe den umstrittenen Grundstücken der Beigeladenen zu 2) und 3) eine wegemäßige Erschließung gefehlt.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Ihre Abfindung mit den Flurstücken Flur ... Nrn. ... und ... sei nicht zu beanstanden. Eine Abfindung mit Land von gleichem Wert sei an anderer Stelle nicht möglich gewesen. Deshalb sei bereits die Zusicherung zur Abfindung in alter Lage sachgerecht und verbindlich. Ihre Einlageflächen grenzten unmittelbar an das Sandabbaugebiet des Klägers an, die Grube reiche bis an die Grenze, was den Abbau ihres Vorkommens bis an die Grenze ermögliche. Diese benachbarte Abbautätigkeit bestätige, dass ihr Vorkommen zum Abbau geeignet sei. Eine Zuwegung sei vorhanden, über die die Bewirtschaftung erfolge. Selbst wenn das Sandvorkommen "Auf'm L........." abbauwürdig wäre, sei zweifelhaft, ob der Abbau genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie 4 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten und 2 Widerspruchskarten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Sie hat Erfolg, soweit der Kläger die Zuteilung der Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... der Beigeladenen zu 2) und 3) begehrt, jedoch nicht, soweit er dafür das Flurstück Flur ... Nr. ... an die Beigeladenen zu 2) und 3) abgeben will.

Entgegen seiner Ansicht ist die Klage nicht bereits deshalb begründet, weil die Spruchstelle für Flurbereinigung zu der angefochtenen Änderung des Flurbereinigungsplanes (Stand Nachtrag II) durch den Nachtrag IV nicht befugt war. Zwar darf die Spruchstelle den Flurbereinigungsplan nur ändern, soweit dies zur Abhilfe eines Widerspruches erforderlich ist, nicht aber, soweit sie andere Änderungen für erforderlich hält. Dies folgt daraus, dass nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG anwendbar sind, nicht aber Satz 2 (BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 - VC 17.72 - in BayVBl. 1975, 49). Hier war es jedoch erforderlich, eine Änderung vorzunehmen, da die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht ermessensfehlerfrei mit Land von gleichem Wert abgefunden waren. Denn mit dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... in der Lage "Auf'm L......." hatten die Beigeladenen zu 2) und 3) keine angemessene Abfindung für ihre Einlageflurstücke Flur ... Nrn. ......., ...... sowie .... erhalten. Wenn auch die Sandvorkommen nach der Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 11. Oktober 2001 in beiden Bereichen nach Mächtigkeit und Qualität vergleichbar sind, so liegt die Lage "Auf'm L......." doch außerhalb des Bereiches, der im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier von 1985 als "bedeutsame Lagerstätten, die ganz oder teilweise von Landschafts- oder Wasserschutzgebieten überlagert werden" gekennzeichnet ist, in dem auch der Abbau von Sand durch den Betrieb des Klägers tatsächlich betrieben wird und in dem das Einlageflurstück Flur ... Nr. .... ganz und das Einlageflurstück Flur ... Nr. ....... teilweise liegt, während es zum größten Teil, wie auch das Einlageflurstück Flur ... Nr. ..... außerhalb liegt. Selbst wenn es sich bei der Lage "Auf'm L........" entgegen der Stellungnahme der Kreisverwaltung B....... vom 13. November 2001 nach dem geltenden Regionalen Raumordnungsplan nicht um ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft handeln sollte, ist doch die Wahrscheinlichkeit des Abbaus der Bodenschätze hier wesentlich geringer als in dem als bedeutende Lagerstelle dargestellten Bereich. Dieser Nachteil wird nicht durch die den Beigeladenen zu 2) und 3) eingeräumte unentgeltliche Mehrausweisung zu Lasten des Klägers kompensiert; der Nachteil hinsichtlich der Abbauwahrscheinlichkeit kann nicht gegen den Willen der Beigeladenen zu 2) und 3) durch ein Flächenzugewinn ausgeglichen werden. Auch wenn hier die unentgeltliche Mehrausweisung von 3.526,75 WE einem kapitalisierten Schätzwert von 18.032,27 € entspricht und die Beigeladene zu 2) und 3) an Stelle der Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und .... mit einer Fläche von zusammen 152,11 a mit dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... eine Fläche von 458,70 a, also 306,59 a mehr erhalten hatten, war der durch die Lageveränderung bedingte Nachteil nicht ausgeglichen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) selbst keinen Sandabbau betreiben, vielmehr der Kläger Inhaber des einzigen Sandabbauunternehmens in diesem Bereich ist.

Die somit grundsätzlich zulässige Änderung des Flurbereinigungsplanes durch den von der Spruchstelle beschlossenen Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan verletzt jedoch den Kläger in seinen Rechten, soweit den Beigeladenen zu 2) und 3) mit den Abfindungsflurstücken Flur ... Nrn. ... und .... eine Abfindung in Lage ihrer Einlageflurstücke Flur .. Nrn. ......, ....... und .... zugewiesen wurde. Diese Abfindungsgestaltung verstößt gegen das Abwägungsgebot nach § 44 Abs. 2 FlurbG, wonach bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Der Kläger kann sich auf einen Verstoß gegen dieses Abwägungsgebot auch berufen, obwohl er, was von ihm nicht bestritten wird, gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG mit Land von gleichem Wert abgefunden ist. Denn der Anspruch des Teilnehmers erschöpft sich nicht darauf, eine Abfindung mit Land von gleichem Wert zu erhalten, sondern er hat auch einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung der im Rahmen des Planungsermessens nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigenden betriebswirtschaftlichen Belange (vgl. Urteile des Senats vom 16. Februar 2005 - 9 C 10979/05.OVG - in RdL 2005, 151 und vom 16. September 1985 - 9 C 119/84 - in RdL 1986, 154). Die Abfindungsgestaltung ist deshalb daraufhin zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, in diese Abwägung die maßgeblichen Belange, insbesondere die abwägungserheblichen Interessen der Teilnehmer, eingestellt worden sind und ob bei der Abwägung die Bedeutung der betroffenen Belange zutreffend gewichtet und berücksichtigt worden ist. Die Teilnehmer haben ein Recht auf Berücksichtigung ihrer abwägungserheblichen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Belange (Storost, in Recht der Landwirtschaft 2000, 281 [282]).

Der Kläger ist hier durch die mangelnde Berücksichtigung seiner geschützten Belange im Rahmen der Abwägung in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) mit den Abfindungsflurstücken Flur ... Nrn. ... und ... und damit in der Lage ihrer Einlageflurstücke abzufinden sind. Dabei hat er die berechtigten Interessen der Beigeladenen zu 2) und 3) zu hoch und die des Klägers zu gering eingestuft und auch die fehlende Erschließung der den Beigeladenen zu 2) und 3) zugewiesenen Abfindungsflurstücke nicht angemessen berücksichtigt. Den Beigeladenen zu 2) und 3) steht kein Anspruch auf Zuteilung der Abfindungsflurstücke Flur .... Nrn. ... und ... in Lage ihrer dortigen Einlageflurstücke Flur ... Nr. ......, Nr. ....... sowie Nr. ... zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Teilnehmer in der Flurbereinigung grundsätzlich keine Abfindung in einer bestimmten Lage, etwa im Bereich seiner Einlagegrundstücke verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 11 C 20.94 - in RdL 1995, 158). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm eine solche Abfindung verbindlich zugesagt worden ist, oder wenn anderweitig eine gleichwertige Abfindung nicht möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Den Beigeladenen zu 2) und 3) wurde eine Abfindung mit den Abfindungsflurstücken Flur ... Nrn. ... und ... nicht wirksam zugesagt, so dass keine Ermessensbindung eingetreten ist. Allerdings enthält die Niederschrift vom 14. Januar 1994 über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) und 3) gegen den Flurbereinigungsbeschluss folgende Erklärung: "Nach örtlicher Besichtigung der Lagen 'Auf der H....', 'Auf dem L........' sichert der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde den Gebrüdern M..... zu, dass die genannten Flurstücke auch im neuen Bestand in der alten Lage verbleiben. Grund hierfür sind die Sandvorkommen. Die Gebrüder M....... ziehen ihren Widerspruch gegen die Einleitung der Flurbereinigung E....... zurück." Dabei handelt es sich um eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG, nämlich die schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. An dem Bindungswillen der Behörde besteht kein Zweifel, denn offensichtlich wurde die Erklärung im Hinblick auf die Rücknahme des Widerspruches durch die Beigeladenen zu 2) und 3) abgegeben. Eine Zusicherung ist jedoch rechtswidrig und für die Abfindungsgestaltung nicht bindend, wenn sie ohne Abwägung der Belange der anderen Betroffenen und ohne Orientierung am Zweck der Flurbereinigung ergeht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie vor der Wertermittlung oder vor der Anhörung nach § 57 FlurbG abgegeben wird (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 1986 - 9 C 119/84 - in RdL 1986, 154 [155]). Dies ist hier der Fall. Die Zusicherung datiert vom 14. Januar 1994, als die Wertermittlung noch im Gange war, denn die Abschlussbesprechung fand erst am 30. Mai 1994 statt, und erst am 9. Januar 1998 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Auch die Anhörung der Teilnehmer nach § 57 FlurbG war noch nicht erfolgt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) selbst wurden erst am 3. November 1997 angehört, der Kläger, dessen Abfindungsgestaltung betroffen war, am 12. November 1997. Auf das Angebot des Klägers, seine Vorstellungen zu erläutern, teilte ihm die Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom 13. Januar 1995 ausdrücklich mit, "wegen der Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Verfahren wäre derzeit, weit vor dem Planwunschtermin nach § 59 FlurbG (gemeint § 57 FlurbG), eine Besprechung über Ihre Grundstücksinteressen und betrieblichen Planungsinteressen verfrüht." Daraus wird deutlich, dass die gebotene Abwägung nicht möglich war und die Zusicherung offensichtlich ohne weitere planerische Überlegungen abgegeben wurde, um die Beigeladenen zu 2) und 3) zur Zurücknahme ihres Widerspruches gegen den Flurbereinigungsbeschluss zu veranlassen. Deshalb ist die Zusicherung rechtswidrig; die Flurbereinigungsbehörde hat sich auch nicht an sie gebunden gefühlt, wie aus der Änderung des Flurbereinigungsplanes durch den Nachtrag II deutlich wird. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat mit ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend die Zusicherung als nicht verbindlich angesehen und bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Zwar hat der Beklagte die rechtswidrige Zusicherung nicht ausdrücklich zurückgenommen. Dennoch ist der Senat an sie nicht gebunden, weil sonst die Interessen des Klägers verletzt würden

Die Abfindung in den Abfindungsflurstücken Flur ... Nrn. ... und ... ist auch nicht erforderlich zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3). Eine solche wertgleiche Abfindung ist durch Zuteilung einer Teilfläche aus dem Flurstück Flur ... Nr. ..., wie sie im Tenor ausgesprochen ist, gewährleistet. Das gilt zunächst für das Vorhandensein von Sandvorkommen. Nach der Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 11. Oktober 2001 erreicht der Sandstein im Gebiet von E.... eine Mächtigkeit von etwa 40 m. Die Basis des Sandsteinhorizontes liegt im Bereich der Sandgrube des Klägers bei etwa 310 m NN und fällt nach Westen ab. Das Absinken der Liegendgrenze korrespondiert mit einer Abnahme der Höhe der Geländeoberkante. Es gibt angesichts dieser Stellungnahme keinen Grund anzunehmen, dass sich in der Teilfläche des Flurstückes Flur ... Nr. ... kein entsprechendes Sandsteinvorkommen befindet. Diese Fläche liegt nur etwa 250 m westlich des Abfindungsflurstückes Flur ... Nr. ... und 700 m westlich des Abfindungsflurstückes Flur ... Nr. ..., während die Lage "Auf'm L........." etwa 550 m nordwestlich des Abfindungsflurstückes Flur ... Nr. ... liegt. Die Teilfläche aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... befindet sich auch innerhalb der im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier von 1985 als "bedeutende Lagerstätten, die ganz oder teilweise von Landschafts- oder Wasserschutzgebieten überlagert werden" dargestellten Flächen und zwar außerhalb des als Wasserschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs. Das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. .... liegt auch in diesem Gebiet, das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... liegt im Wesentlichen außerhalb dieses Gebietes und ragte nur im geringem Umfang in dieses hinein. Danach entspricht das Abfindungsgrundstück hinsichtlich der Abbaueignung weitgehend den Einlageflächen. Auch nach dem Freiraumkonzept der Region Trier, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat und das Grundlage für die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Trier sein wird, liegen sowohl die beiden Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und .... als auch die Teilfläche aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... innerhalb der als Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung dargestellten Fläche.

Einlage und Abfindung entsprechen sich auch hinsichtlich der praktischen Abbaumöglichkeit. Die Beigeladenen zu 2) und 3) machen zwar als werterhöhenden Umstand geltend, dass das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... mit der westlichen Schmalseite und der südlichen Längsseite unmittelbar an bereits vom Kläger etwa 30 m tief ausgebeutete Flächen angrenzt, so dass hier keine Abstände einzuhalten seien. In der Tat ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Genehmigung vom 23. Mai 1990 unter Ziffer 24, dass beim Abbau zu den angrenzenden Grundstücken und Wegen ein Mindestsicherheitsabstand von einem Drittel der jeweiligen Wandhöhe einzuhalten ist. Unter Berücksichtigung einer Wandhöhe von 30 m und somit eines Abstandes von 10 m ist danach aber die hier festgelegte Abfindung für die Beigeladenen zu 2) und 3)sogar vorteilhaft. Die Teilfläche aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... ist etwa 120 m lang und breit, so dass sich nach Abzug einer Abstandsfläche von 10 m Breite an allen Seiten eine Abbaufläche von 100 x 100 m = 10.000 qm ergibt. Dies ist deutlich mehr als bei den Einlageflächen. Bei dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... ist bei einer durchschnittlichen Breite von etwa 41 m und einer Länge von etwa 215 m an der nördlichen Längsseite und der östlichen Schmalseite der Abstand von 10 m einzuhalten. Es ergibt sich eine abbaubare Fläche von 31 m x 205 m = 6.355 qm. Bei dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... mit einer Länge von etwa 295 m und einer Breite von etwa 21,5 m verbleibt keine sinnvolle Abbaumöglichkeit, wenn man die einzuhaltenden Abstände berücksichtigt.

Es trifft allerdings zu, dass für den Kläger die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. .... und ... einen höheren Wert haben als die Teilflächen aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. .... Dies ist jedoch kein werterhöhender Umstand, der zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) und 3) zu berücksichtigen ist. Denn dieser höhere Wert beruht nur auf dem besonderen Interesse des Klägers wegen der Nähe zu seiner Sandgrube und seinen angrenzenden Flächen. Wertsteigernde Umstände, die den Wert nicht für jedermann erhöhen, sondern nur für Einzelne, etwa den Eigentümer benachbarter Grundstücke, stellen keine nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigenden Umstände dar (vgl. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 31. August 1983 - 7 S 1633/82 - in RdL 1983, 295 [296]). Wollte man einen solchen Wert berücksichtigen, wäre es letztlich unmöglich, eine Flurbereinigung durchzuführen, denn jedem Grundstückseigentümer muss ein Nachbargrundstück mehr wert sein, als ein entfernteres Grundstück. Eine Berücksichtigung dieses besonderen Wertes wäre nur möglich, wenn derjenige, der ein Grundstück zur Arrondierung eines fremden Grundbesitzes abgibt, bei seinem Grundbesitz einen gleichartigen Arrondierungserfolg erzielen könnte. Darüber hinaus entzieht sich der Wert, den ein Grundstück für einen bestimmten Nachbarn hat, einer nachvollziehbaren Bewertung.

Die Abfindung im Bereich des Abfindungsflurstückes Flur ... Nr. ..., die den Beigeladenen zu 2) und 3) mit diesem Urteil zugewiesen wird, ist für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwar eher ungünstig geformt. Jedoch ist diese Form jedenfalls günstiger für die von ihnen in Aussicht genommene Nutzung durch den Abbau von Bodenbestandteilen. Entsprechend bleibt auch der höhere landwirtschaftliche Bodenwert dieser Fläche unberücksichtigt. Diese Abfindung entspricht auch § 50 Abs. 4 FlurbG, wonach für wesentliche Bestandteile von Grundstücken der bisherige Eigentümer, soweit erforderlich, gesondert abzufinden ist. Hier ist eine gesonderte Abfindung für die wesentlichen Bestandteile nicht erforderlich, weil, wie bereits ausgeführt, für die Grundstücke mit Bodenbestandteilen ein Grundstück mit gleichwertigen Bodenbestandteilen zugeteilt wird. Einer Änderung der Wertermittlung bedurfte es deshalb nicht, weil die vorgenommene Wertermittlung lediglich den landwirtschaftlichen Nutzwert und nicht die Bodenschätze erfasst (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 1983 - 9 C 37/82 - in RdL 1983 S. 323). Eine Wertermittlung gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG ist nicht erforderlich, weil durch das Gutachten des Geologischen Landesamtes die vergleichbare Beschaffenheit der Bodenbestandteile in Einlage- und Abfindungsflurstücken ausreichend bestätigt ist, so dass durch die flächengleiche Abfindung im Bereich der Lagerstätte unter Berücksichtigung der Abbaumöglichkeiten die wertgleiche Abfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG gewährleistet wird.

Der Beklagte hat diese Möglichkeit nicht berücksichtigt. Er hat in seine Abwägung lediglich die Abfindung entsprechend dem Flurbereinigungsplan Stand Nachtrag II und die Abfindung in alter Lage als mögliche Alternativen einbezogen.

Gegenüber dem Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3), dennoch in Lage der Einlageflächen abgefunden zu werden, ist dem Interesse des Klägers an der Zuteilung der Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. .... und ... der Vorrang einzuräumen. Der Beklagte hat dieses Interesse des Klägers unzureichend berücksichtigt, indem er im Widerspruchsbescheid darauf verweist, dass der Kläger nicht Eigentümer von Einlageflächen im Bereich dieser Abfindungsflurstücke gewesen sei, so dass ihm keine Nutzungsmöglichkeit entzogen werde, während er durch die auch ohne Zuweisung dieser Flurstücke vorgenommene Arrondierung bereits Vorteile habe. Damit wird der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung verkannt. Die Ausweisung von zwei Abfindungsflurstücken an die Beigeladenen zu 2) und 3) inmitten der im Übrigen weitgehend arrondierten Abfindung des Klägers lässt dessen betriebswirtschaftliches Interesse an einer zusammenhängenden Fläche unberücksichtigt, obwohl es hätte berücksichtigt werden müssen. Der Kläger hat darauf bereits im Planwunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen. Es ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um das Interesse eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Es kann dahinstehen, ob landwirtschaftliche betriebswirtschaftliche Interessen anderen betriebswirtschaftlichen Interessen bei der Grundstücksgestaltung vorzuziehen sind. Hier stehen sich das Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an der Nutzung von Bodenschätzen und das gleichartige Interesse des Klägers gegenüber. Denn auch die Beigeladenen zu 2) und 3) streben die Zuteilung in Lage des Altbesitzes nicht wegen einer verbesserten landwirtschaftlichen Nutzung an. Im Übrigen entspricht das Interesse des Klägers auch dem Ziel der Flurbereinigung, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG).

Der Kläger muss zwar weiterhin eine fremde Abfindung im Bereich seines um die Sandgrube herum arrondierten Grundbesitzes hinnehmen. Die Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) ist aber nun in einem Grundstück am Rand dieses Bereiches konzentriert, das auch durch einen Weg erschlossen ist. Die für den Kläger ungünstige, nahezu quadratische Form dieser Abfindung, die die Bewirtschaftung und Ausbeutung seiner angrenzenden Flächen erschwert, muss er hinnehmen, weil sie einerseits erforderlich ist, um den Beigeladenen zu 2) und 3) ein Grundstück zuzuweisen, das sie auch selbständig ausbeuten können, und der Kläger andererseits durch die Verlegung an den Rand seiner Abfindung an eine Stelle, die auch nicht unmittelbar an seine Betriebsgebäude und seine Sandgrube angrenzt, einen erheblichen Vorteil hat.

Von der zunächst erwogenen Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) im Bereich des Abfindungsflurstückes Flur ... Nr. ... des Klägers sieht das Gericht ab, da ein Sandabbau in dieser Lage weniger wahrscheinlich ist, zumal nach dem Freiraumkonzept der Region Trier, das Grundlage für eine zukünftige Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes sein wird, dieser Bereich nicht zum "Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung" gehört. Eine Abfindung weiter südlich scheidet aus, weil dort im Regionalen Raumordnungsplan ein Wasserschutzgebiet dargestellt ist, und die Einlageflurstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) außerhalb dieses Wasserschutzgebietes lagen. Soweit der Kläger eine Abfindung im Wasserschutzgebiet erhalten hat und diese nunmehr rügt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er auch unter Berücksichtigung während des Verfahrens gekaufter und getauschter Flächen einen erheblichen Zugewinn im als "bedeutende Lagerstätten, die ganz oder teilweise von Landschafts- oder Wasserschutzgebieten überlagert werden" dargestellten Bereich erhalten hat, also auch für Flächen, die für den Sandabbau nicht geeignet waren. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn er auch Flächen erhalten hat, deren Ausbeutung durch die Lage im Wasserschutzgebiet behindert oder ausgeschlossen wird. Andererseits sieht aber auch das Freiraumkonzept der Region Trier eine Abgrenzung des Wasserschutzgebietes vor, die die Abfindung des Klägers weitgehend unberührt lässt. Er kann somit hoffen, dass in Zukunft die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes geändert wird. Denn nach der Mitteilung der Planungsgemeinschaft der Region Trier vom 23. Mai 2005 stellt dieses Freiraumkonzept die Anforderungen der Fachplanungen an den neuen Regionalen Raumordnungsplan dar und ist insoweit schon eine brauchbare fachliche Beurteilungsgrundlage für aktuelle Vorhaben, auch wenn von ihm eine formale Bildungswirkung noch nicht ausgeht, weil die Regionalvertretung noch keinen Beschluss über das Anhörungsverfahren gefasst hat.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) erhalten für ihre Einlageflächen im Sandabbaugebiet ein Abfindungsgrundstück von gleicher Größe, das durch einen Weg erschlossen ist und von seiner Form her auch für eine selbständige Ausbeutung geeignet ist. Da es an drei Seiten von Flächen des Klägers umgeben ist, bleibt ihnen auch die Möglichkeit des Verkaufs an den Kläger erhalten. Die bessere Bodenqualität dieser Fläche wird nicht zu ihren Lasten berücksichtigt, allerdings ist die Gutschrift wegen teilweiser Befreiung vom Landabzug aufzuheben, weil diese wegen der Abfindung in alter Lage und ohne Erschließungsvorteil gewährt wurde und diese Umstände nun nicht mehr vorliegen. Soweit die bessere Bodenqualität auf eine höhere Deckschicht über dem Rohstoffvorkommen hindeutet, ist dieser Nachteil geringfügig und wird durch die bessere Ausbeutemöglichkeit infolge der Form des Grundstückes bei weitem ausgeglichen.

Für die hier gefundene Abfindungsgestaltung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung auch die Auswirkungen des Erschließungsgebotes verkannt hat, was vom Kläger mit Erfolg gerügt werden kann. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens zurückgestellt werden kann. Vielmehr hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erschließung seiner Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 8.92 - in RdL 1993, 13). Nun machen zwar die Beigeladenen zu 2) und 3) diesen Erschließungsanspruch nicht geltend, sie haben sogar ausdrücklich auf eine Erschließung verzichtet. Dies entbindet jedoch die Flurbereinigungsbehörde nicht von der Erschließungsverpflichtung und davon, bei der Abwägung im Rahmen der Abfindungsgestaltung die Erschließungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Denn die Erschließung liegt auch im öffentlichen Interesse und im Interesse der Anlieger, die Landbeiträge für Erschließungsanlagen erbringen und dann doch in der Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt sind, wenn sie bei fehlender Erschließung Flächen für Notwege bereithalten müssen. Zwar hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger ohnehin zur inneren Erschließung seines Grundbesitzes Wege unterhält, über die zurzeit die Abfindungsflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... erreicht werden können. Er hat aber nicht berücksichtigt, dass der Kläger ein Interesse daran hat, diese Wege nach seinen eigenen Erfordernissen zu verlegen, insbesondere entsprechend dem Fortschritt der Ausbeutemaßnahmen. Ist die vorgenommene Abwägung danach in mehreren Punkten fehlerhaft und die Klage somit begründet, so ist der Senat nach § 144 FlurbG gehalten, den Flurbereinigungsplan zu ändern und damit auch in die Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) einzugreifen.

Mit der Zuweisung einer Teilfläche aus dem Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... in der im Tenor beschriebenen Form sind sowohl die Interessen des Klägers als auch die der Beigeladenen zu 2) und 3) angemessen berücksichtigt.

Es besteht keine Veranlassung, auf Antrag der Beigeladenen zu 2) und 3) die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 geltend machen, das Rohstoffvorkommen sei in dem für ihre Abfindung in Betracht gezogenen Bereich durch die Lage im Wasserschutzgebiet und schlechtere Qualität minderwertig, hat der Senat das Wasserschutzgebiet berücksichtigt und die Stellungnahme des Geologischen Landesamtes zugrunde gelegt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 um Gelegenheit bitten, noch weitere Bedenken vorbringen zu können, weil durch den Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Verhandlungsniederschrift vom 14. Januar 1995 eine neue Situation eingetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in der Klagebegründung vom 27. Januar 2005 auf die entsprechende Rechtsprechung des Senats hingewiesen hat, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Die Bitte um Nachsichtgewährung kann sich nur auf ein verfristetes Rechtsmittel, etwa gegen den Flurbereinigungsbeschluss beziehen. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist jedoch die Klage gegen den Flurbereinigungsplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 147 Abs. 2 FlurbG. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 3 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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