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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 1 A 14/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 374/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.544,16 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge der am 2.5.1956 geborenen, schwerbehinderten Klägerin, die als Beamtin im Dienste der Beklagten mit Ablauf des 31.5.2006 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ohne einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festzusetzen sind. Ausgehend von dieser Vorschrift hat die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 28.6.2006 festgesetzt, wobei das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt um 10,8 von Hundert gemindert wurde, was einem monatlichen Versorgungsabschlag von 189,34 EUR entspricht. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3.8.2006) wurde die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage vom Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2007 ergangenes Urteil mit der Begründung abgewiesen, der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere sei der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheide und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht komme. Dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen wäre, lasse sich den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen.

Gegen dieses ihr am 5.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich der am 7.1.2008 (einem Montag) eingegangene und am 5.2.2008 begründete Berufungszulassungsantrag der Klägerin.

II.

Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren begrenzt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig zeigt die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; des Weiteren: Beschluss des Senats vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, dokumentiert bei juris.

Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht genügend mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsabschlag bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG - auseinandergesetzt und sei der Frage, aus welchen Gründen die Klägerin dienstunfähig geworden sei, nicht ausreichend nachgegangen.

Die Antragsbegründung der Klägerin gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu Eigen macht, steht § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926), auf dem der gegenüber der Klägerin festgesetzte Versorgungsabschlag beruht, in Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung, die sich zutreffend an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, überzeugend begründet, dass die der Klägerin gegenüber angewandte Versorgungsabschlagsregelung nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund dann gegeben ist, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht kommt, so dass demnach nicht maßgeblich ist, ob der Beamte freiwillig oder unverschuldet zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht

Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, DÖV 2006, 1046, ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Genüge zu tun, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt und dies jedenfalls dann gilt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG (Stand: 2006), § 14 BeamtVG Rdnrn. 19 ff..

Dass ihre Dienstunfähigkeit auf einen - zudem als solchen anerkannten - Dienstunfall (vgl. § 31 BeamtVG) zurückzuführen ist, was die Anwendung der Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG tatbestandlich ausschließen würde, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch ansonsten liegen für diese Annahme keine Anhaltspunkte vor. Aus dem Formular betreffend die Angaben zur Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 3.3.2006 (Bl. 177 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) ergibt sich im Gegenteil, dass für ihre vorzeitige Zurruhesetzung kein Dienstunfall ursächlich war.

Die Kürzungsregelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung, weil sie - wie die Klägerin meint - im Zusammenhang mit anderen die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreifen würde. Die amtsangemessene Versorgung stellt einen Maßstabsbegriff dar, dessen wesentlicher Bezugspunkt die zuletzt erreichte Besoldung -im Fall der Klägerin die Besoldungsgruppe A 8 - ist. Dieser Bezugspunkt wird von der Regelung über den Versorgungsabschlag nicht verlassen, denn die Besoldung des zuletzt innegehabten Amtes bleibt grundsätzlich die Ausgangsbasis für die Berechnung der Versorgungsbezüge. Der Beamte besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird, wie dies bei dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt, der die Höhe der Versorgungsbezüge vom Lebensalter abhängig macht. Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden - verfassungsgemäßen - Regelungen so BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361, und Urteil vom selben Tag - 2 C 12/03 -, ZBR 2004, 253.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. z.B. Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, DÖV 2006, 1046, gebietet das Alimentationsprinzip dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht wird, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen ist. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen muss daher zumindest deutlich erkennbar über dem Sozialhilfesatz liegen.

Dies bedeutet, dass abgesehen von einer einigermaßen klar definierbaren Distanz zum Sozialhilfeniveau keine eindeutige und einklagbare, verfassungsrechtlich gesicherte Mindesthöhe für Besoldung und Versorgung besteht. Daher ist die bloße Höhe von Besoldungs- bzw. Versorgungsfestsetzungen auf der Grundlage des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, außer in krassen Ausnahmefällen, nicht zu beanstanden vgl. Pechstein, Die Verfassungsmäßigkeit einer "wirkungsgleichen Übertragung" der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts durch das AVmeG auf die Beamtenversorgung, ZBR 2001, 318, 321.

Gemessen hieran ist nicht substantiiert dargelegt, dass die amtsangemessene Alimentation der ledigen, kinderlosen Klägerin, deren Versorgungsbezug nach Abzug des Versorgungsabschlags monatlich 1.563,82 Euro brutto beträgt, nicht mehr gewährleistet ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dadurch Rechnung getragen, dass nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG der Versorgungsabschlag insgesamt nicht höher als 10, 8 von Hundert sein darf.

Ohnehin führt eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes infolge des Zusammenwirkens mehrerer Kürzungsvorschriften im Einzelfall nicht dazu, dass dem Beamten vom Gericht eine höhere als im Gesetz vorgesehene Besoldung oder Versorgung zugesprochen werden könnte. Vielmehr darf in einem solchen Fall vom Gericht lediglich die Feststellung getroffen werden, dass sich bei Anwendung der besoldungs- beziehungsweise versorgungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungsrechtlich zu niedriges Nettoeinkommen ergibt dazu BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 49, 52 und 63/07 -, noch nicht veröffentlicht.

Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat die Klägerin indes nicht gestellt.

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundessozialgerichts Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R -, NJW 2007, 2139; vgl. auch Vorlagebeschluss vom selben Tag - B 4 RA 5/05 R -, dokumentiert bei juris, gebietet keine andere Beurteilung. In dem erwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten (vgl. § 77 SGB VI), die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, verfassungswidrig sind, weil ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt erst möglich wird, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat, da dies der frühestmögliche Zeitpunkt ist, Altersrente zu beanspruchen. Soweit die Klägerin angesichts dieser Entscheidung auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern schließt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - zu bemerken, dass die im Fall der Klägerin maßgebliche Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG nach der hierzu vorhandenen - in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeführten - Rechtsprechung verfassungsgemäß ist und das Bundesverfassungsgericht eine die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern festgestellt hat, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt vgl. Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O..

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend wesensverschieden sind und sich wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme von vornherein die Annahme verbietet, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 1 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005,1294.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG aufgrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen soll.

Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht hätte "weitere Ermittlungen" anstellen müssen zu der Frage, ob ihre Dienstunfähigkeit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist, und sich damit - ohne dies indessen ausdrücklich anzuführen - der Sache nach auf das Vorliegen eines potentiell für das Entscheidungsergebnis relevanten Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beruft, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die begehrte Rechtsmittelzulassung zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 1.2.2000 - 1 Q 48/99 -, SKZ 2000, 2008 Leitsatz Nr. 6, vom 15.2.2000 - 1 Q 6/06 - und vom 27.2.2002 - 1 Q 16/02 -, seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).

Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.11.2007 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift vgl. das Protokoll vom 13.11.2007, Bl. 93 f. der Akte des Verwaltungsgerichts, jedoch nicht gestellt.

Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter aber - wie hier - in gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Tatsachenermittlung ab, so kann er das Unterbleiben einer Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen.

Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass sich den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten (vgl. Atteste des Dr. med. J. E. - Arzt für Neurologie und für physikalische und rehabilitative Medizin - vom 22.11.2005 und vom 24.5.2007, Bl. 90, 91 f. der Akte) keine Anhaltspunkte für einen Dienstunfall oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Dienstherrn dafür entnehmen lassen, dass die Klägerin ihren dienstlichen Aufgaben psychisch und physisch nicht mehr gewachsen war. Insbesondere war das Verwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen in dem erwähnten Attest vom 24.5.2007 zu der Anamnese, in der von einer zeitweiligen, mit einer Entlastung im beruflichen Umfeld einhergehenden Stabilisierung des Leidens der Klägerin die Rede ist, nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal sich die psychische Erkrankung der Klägerin den Feststellungen des Arztes zufolge auch zum Teil als reaktives Geschehen aufgrund einer schweren körperlichen Erkrankung darstellt. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 5.2.2008 - von einem insofern verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen überzeugen, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, die Berufung zuzulassen.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Zulassungsantrag muss mithin zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, wobei der zweifache Jahresbetrag des in Rede stehenden Versorgungsabschlages in Höhe von 189, 34 Euro zugrunde zu legen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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