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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 184/08
Rechtsgebiete: KatSG


Vorschriften:

KatSG § 9 Abs. 2 Satz 2
KatSG § 9 Abs. 2 Satz 7
§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG beinhaltet einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für Bundesbeamte, die an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, wobei nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten unterschieden wird.
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für den Besuch des Lehrgangs "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)" bei der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H. in der Zeit vom 9.10.2006 bis zum 20.10.2006 vom Dienst freigestellt war.

Er ist Angehöriger der Technischen Kundendienst Niederlassung Südwest (TK NL Südwest) der Deutschen Telekom AG und hier als Servicetechniker im Außendienst Center Technischer Kundendienst (ACTK) eingesetzt. Er bekleidet das statusrechtliche Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (TFHS) und erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8.

Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr des Landkreises B-Stadt-W. waren ihm für die Zeit vom 13.3.2006 bis zum 24.3.2006 antragsgemäß zehn Arbeitstage Sonderurlaub zur Teilnahme an dem Lehrgang GHR 6/1 an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H. gewährt worden.

Am 18.9.2006 bat der Kläger erneut um Sonderurlaub für die Zeit vom 9.10.2006 bis zum 20.10.2006. Als Grund gab er an: "Lehrgang Feuerwehr, Ausbilder SRHT der Brand- und Zivilschutzbehörde des Landkreises B-Stadt/W.."

Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die hohe Arbeits- und Auftragslast im Einsatzbereich des Klägers und im Hinblick darauf, dass im laufenden Kalenderjahr bereits zehn Arbeitstage Sonderurlaub nach § 5 SUrlV gewährt worden seien, abgelehnt.

Der Kläger leistete jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Dienst, weil ihm für die Zeit vom 9.10.2006 bis zum 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und darüber hinaus für die Zeit vom 13.10.2006 bis zum 20.10.2006 die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht wurde. Den Erholungsurlaub hatte der Kläger bereits zu Anfang des Kalenderjahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan beantragt.

Gegen die Ablehnung von Sonderurlaub legte der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV). Zwar stehe ihm kein Sonderurlaub gemäß § 5 SUrlV mehr zu, da ihm bereits im Frühjahr 2006 zehn Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien und somit das in § 8 SUrlV vorgesehene Höchstmaß für Sonderurlaub gemäß § 5 SUrlV ausgeschöpft sei. § 13 SUrlV ermögliche jedoch die Gewährung von Sonderurlaub über den in § 8 SUrlV vorgesehenen Zeitraum hinaus. Der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende betriebliche Belange seien vorliegend nicht vorhanden gewesen, was sich bereits daran zeige, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.2.2007, dem Kläger zugestellt am 21.2.2007, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei (u.a.) angemerkt wurde, dass ein Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge, wie in § 13 Abs. 1 SUrlV vorgesehen, nicht gestellt worden sei.

Am 13.3.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat weiterhin geltend gemacht, im Kalenderjahr 2006 zwar das in § 8 SUrlV festgesetzte Urlaubskontingent bereits ausgeschöpft zu haben; jedoch hätte ihm der beantragte Sonderurlaub nach § 13 SUrlV gewährt werden können, da dienstliche Gründe einer Freistellung nicht entgegengestanden hätten. Dies zeige sich bereits daran, dass er während dieser Zeit Jahresurlaub habe nehmen bzw. Rückstellungen aus der Gleitzeit habe aufbrauchen können und auf diese Weise tatsächlich freigestellt gewesen sei. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass etwa zeitgleich mit seiner Teilnahme an dem in Rede stehenden Lehrgang der Feuerwehr zumindest ein weiterer Arbeitskollege Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke erhalten habe. Auch dies spreche dagegen, dass dienstliche Gründe einer Freistellung entgegengestanden hätten.

Im Übrigen komme vorliegend § 25 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) zur Anwendung, wonach Arbeitnehmer und Beamte für den Einsatz in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz, für Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde für die Dauer der Teilnahme freizustellen seien. Hierbei handele es sich um eine zwingende Vorschrift, die gegenüber der SUrlV als ranghöheres Gesetz anzusehen sei und demzufolge Vorrang gegenüber der Ermessensvorschrift des § 13 SUrlV genieße. Dabei sei völlig unerheblich, ob der Kläger bei einer Landesbehörde oder einer Bundesbehörde als Beamter beschäftigt sei. Entscheidend sei allein, dass er im Saarland tätig sei und seine Einsatzanforderungen von einer saarländischen Einrichtung erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der undatierten Ablehnung und des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 9.10. bis 20.10.2006 für den Lehrgang Feuerwehr, Ausbilder SRHT der Brand- und Zivilschutzbehörde des Landkreises B-Stadt/W. Sonderurlaub zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm Sonderurlaub nach § 5 SUrlV oder nach § 13 Abs. 1 SUrlV gewährt wird. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 5 SUrlV lägen bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger Sonderurlaub für einen Feuerwehrlehrgang zur Schulung der Ausbilder beantragt habe, die vorgenannte Vorschrift eine Schulung der Ausbilder jedoch nicht umfasse. Die SUrlV ermögliche lediglich, vorhandene Bildungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bezwecke hingegen nicht die Schaffung von Bildungsmöglichkeiten durch die bezahlte Freistellung von Beamten für die Schulung von Ausbildern oder für die Tätigkeit als Referenten. Darüber hinaus seien dem Kläger bereits im März 2006 zehn Arbeitstage Sonderurlaub nach § 5 SUrlV gewährt worden, so dass er das nach § 8 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen vorgesehene Kontingent im Kalenderjahr 2006 bereits ausgeschöpft gehabt habe. Im Übrigen hätten der Genehmigung des Sonderurlaubs aufgrund des Arbeitsaufkommens im Einsatzbereich des Klägers dienstliche Gründe entgegengestanden.

Deshalb habe auch kein Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV gewährt werden können. In allen Außendienstbereichen der TK NL Südwest habe bereits seit Juli 2006 eine extrem hohe und anhaltende Arbeits- und Auftragslast bestanden. Darüber hinaus hätten die Prognosen bis zum Ende des Jahres noch einen weiteren Anstieg erwarten lassen, der sich rückblickend bestätigt habe.

Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass dem Kläger in der Zeit vom 9.10.2006 bis zum 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und danach die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht worden sei. Der Erholungsurlaub des Klägers, den dieser bereits zu Anfang des Kalenderjahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan beantragt gehabt habe, sei eingeplant gewesen und ihm dementsprechend genehmigt worden. Auch in Zeiten hoher Arbeits- und Auftragslast ermögliche die Beklagte die Abwicklung von Erholungsurlaub und Gleitzeitguthaben. Diese Ausfallzeiten seien bei der Personalplanung bereits berücksichtigt. Es sei mit einkalkuliert, dass solche Freistellungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewähren seien, auch wenn ein konkreter Zeitpunkt hinsichtlich der Abwicklung noch nicht feststehe.

Es sei weiterhin nach den Umständen des Einzelfalles Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt worden. Tatsächlich sei einem Kollegen des Klägers in der Zeit vom 6.11. bis zum 10.11.2006 Sonderurlaub für staatspolitische Zwecke gemäß § 7 SUrlV bewilligt worden. Dieser Kollege habe in dem betreffenden Kalenderjahr jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Sonderurlaub beantragt gehabt. Im Gegensatz dazu habe der Kläger bereits im März 2006 den für Ausbildungsveranstaltungen maximal möglichen Sonderurlaub erhalten und habe nunmehr für den gleichen Anlass (unbezahlte) Beurlaubung begehrt. Im Hinblick darauf sowie die hohe Auftragslast habe sich die Beklagte entschieden, dem Kläger keinen weiteren Sonderurlaub zu gewähren. Denn die Arbeitsleistung des Klägers hätte zusätzlich von den anderen Beschäftigten mit erbracht werden müssen. Dies sei aufgrund der bereits bestehenden Auslastung auch unter fürsorgerischen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine Überbeanspruchung der anderen Mitarbeiter nicht vertretbar gewesen.

§ 25 Abs. 1 SBKG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung obliege und § 25 Abs. 3 SBKG eindeutig bestimme, dass Absatz 1 der Vorschrift für Bundesbeamte nicht gelte.

Mit Urteil vom 23.10.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

Der Kläger könne als bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter und damit als Bundesbeamter keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub aus § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) herleiten. § 25 Abs. 1 SBKG, nach dessen Satz 2 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Falle der Teilnahme an Einsätzen der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz, entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt seien, sei auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 GG obliege die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Dementsprechend bestimme § 25 Abs. 3 SBKG ausdrücklich, dass Absatz 1 der Vorschrift auf Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen - und damit auch auf den Kläger - gerade nicht anwendbar sei. Der Wortlaut von § 25 Abs. 3 SBKG besage eindeutig, dass Absatz 1 der Vorschrift zwar auch für Beamte und Beamtinnen gelte, jedoch mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 5 SUrlV zu. Nach dieser Vorschrift solle für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Das Gleiche gelte bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, wobei sich die Dauer des Urlaubs nach § 8 SUrlV richte. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der vom Kläger mit dem begehrten Sonderurlaub verfolgte Zweck der Teilnahme an dem Lehrgang "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SHRT)" § 5 SUrlV überhaupt unterfalle. Ein solcher Lehrgang werde vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Jedenfalls habe der Kläger dadurch, dass ihm - unstreitig - bereits im März 2006 für einen Lehrgang der Freiwilligen Feuerwehr zehn Arbeitstage Sonderurlaub nach § 5 SUrlV gewährt worden seien, den nach § 8 SUrlV für derartige Zwecke möglichen Sonderurlaub schon ausgeschöpft. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfe Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 SUrlV im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten, wobei allerdings die oberste Dienstbehörde bzw. bei Übertragung der entsprechenden Befugnis die unmittelbar nachgeordnete Behörde auch bis zu zehn Arbeitstage Urlaub bewilligen könne. Der Kläger habe im Urlaubsjahr 2006 bereits das letztgenannte Höchstmaß an Sonderurlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 SUrlV erhalten.

Im Übrigen hätten sowohl der Genehmigung von Sonderurlaub nach § 5 SUrlV als auch nach § 13 SUrlV dienstliche Gründe entgegengestanden.

Auch eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV im Ermessen der Dienstbehörde stehende Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung habe neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Die Beklagte habe insoweit dargelegt, dass in allen Außendienstbereichen der TK NL Südwest und damit auch in dem Bereich, in dem der Kläger beschäftigt sei, seit Juli 2006 eine extrem hohe und anhaltende Arbeits- und Auftragslast bestanden habe und darüber hinaus die Prognose bis zum Ende des Jahres noch einen weiteren Anstieg habe erwarten lassen, der sich rückblickend auch bestätigt habe. Das Arbeitspensum des Klägers hätte zusätzlich von den anderen Beschäftigten erbracht werden müssen, die aufgrund der Auftragslage ohnehin bereits ausgelastet gewesen seien. Es gebe keinen Anlass, an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln. Weder habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sei ansonsten ersichtlich, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Angesichts des hohen Arbeitsaufkommens sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im März dieses Jahres zehn Tage Sonderurlaub für eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr erhalten habe, keinen weiteren Sonderurlaub für einen ähnlichen Zweck gemäß § 13 SUrlV gewährt habe , um eine Überbeanspruchung der anderen Mitarbeiter zu vermeiden und auf diese Weise auch den letzteren gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten gerecht zu werden.

Anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt gewesen sei, und zwar dadurch, dass ihm in der Zeit vom 9.10.2006 bis zum 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und anschließend die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht worden sei. Daraus lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass einer Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorgelegen hätten. Nach Darlegung der Beklagten werde auch in Zeiten hoher Auftrags- und Arbeitslast im Hinblick auf entsprechende rechtliche Verpflichtungen die Abwicklung von Erholungsurlaub und Gleitzeitguthaben regelmäßig ermöglicht. Diese Ausfallzeiten seien bei der Personalplanung von vorneherein berücksichtigt. Es sei einkalkuliert, dass diese Freistellungen grundsätzlich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu gewähren seien. Dem entsprechend sei auch im Fall des Klägers verfahren worden, der bereits zu Beginn des Jahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan für die Zeit vom 9.10. bis zum 12.10.2006 Erholungsurlaub beantragt gehabt habe, welcher ihm sodann antragsgemäß gewährt worden sei. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Erholungsurlaub bzw. Freizeitausgleich für geleistete Überstunden und Sonderurlaub sei angesichts der verbindlichen Regelungen in § 89 Abs.1 BBG i.V.m. § 2 Abs. 1 EUrlV bzw. § 7 AZV, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub und Gleitzeitausgleich bestehen, durchaus nachvollziehbar, wenn nicht sogar geboten, so dass die Argumentation des Klägers nicht überzeugen könne.

Der weitere Hinweis des Klägers auf den einem Kollegen in der Zeit vom 6.11. bis 10.11.2006 für staatspolitische Zwecke nach § 7 SUrlV gewährten Sonderurlaub verhelfe seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Zeiten hoher Auftrags- und Arbeitslast bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstelle und im Falle des Klägers im Hinblick auf den ihm bereits im März des Jahres für einen vergleichbaren Zweck bewilligten zehntägigen Sonderurlaub eine weitere Gewährung abgelehnt, dem Kollegen, der im fraglichen Urlaubsjahr noch keinen Sonderurlaub erhalten habe, jedoch fünf Tage Sonderurlaub genehmigt habe. Ein Fehlgebrauch des der Beklagten im Rahmen des § 13 SUrlV zustehenden Ermessens sei insoweit - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung einer gut ausgebildeten Freiwilligen Feuerwehr für die Allgemeinheit - nicht erkennbar, zumal auch einer Gewährung von Sonderurlaub nach § 7 SUrlV für staatspolitische Zwecke achtenswerte gesellschaftliche Belange zugrunde lägen.

Gegen das am 19.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Auf den am 4.1.2008 begründeten Zulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 2.4.2008 - 1 A 483/07 - die Berufung zugelassen. Am 29.4.2008 hat der Kläger die Berufung begründet. Er macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend:

Der Anspruch auf Freistellung vom Dienst für die Zeit vom 9.10.2006 bis zum 20.10.2006 wegen seiner Teilnahme am Lehrgang "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 6 (richtig muss es heißen: Satz 7) des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG). Bei dem von der Unteren Katastrophenschutzbehörde, dem Landkreis B-Stadt-W., angeordneten Lehrgang habe es sich - auch - um eine Fortbildung für "Katastrophenschutz im Zivilschutz" gemäß § 11 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) gehandelt. Die Bereiche "Katastrophenschutz" und "Katastrophenschutz im Zivilschutz" seien nur schwer abzugrenzen. Aufgrund dieser schweren Abgrenzbarkeit könne der Ausbildungsveranstalter lediglich die Inhalte der Ausbildung beschreiben, die Zuordnung zu dem jeweiligen Bereich müsse von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde getroffen werden. Seine Entsendung zur streitgegenständlichen Ausbildung sei mit der Zweckrichtung erfolgt, der gesetzlich statuierten Pflicht zur Weiterbildung im Bereich des Katastrophenschutzes im Zivilschutz nachzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens kann auf die Schriftsätze (nebst Anlagen) vom 4.3.2008, 29.4.2008, 17.7.2008, 24.9.2008 und 7.10.2008 verwiesen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Kläger für die Zeit vom 9.10. bis zum 20.10.2006 nach § 9 Abs. 2 KatSG vom Dienst freigestellt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Nach § 9 Abs. 2 KatSG hätten Beamte einen Freistellungsanspruch für die Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen (Katastrophenschutz im Sinne des § 11 ZSG). Davon zu unterscheiden sei die Wahrnehmung von Aufgaben im friedensmäßigen Katastrophenschutz nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um eine Ausbildung im Rahmen des Katastrophenschutzes im Sinne des § 11 ZSG gehandelt habe, könne weder dem Sonderurlaubsantrag und den bisher vorgelegten Unterlagen noch den Ausführungen der Berufungsbegründung entnommen werden. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1997 (GMBl. 1997, S. 422) sei Voraussetzung für eine Freistellung vom Dienst, dass "die Ausbildungsveranstaltung nicht nur unwesentlich eine ergänzende Zivilschutzausbildung vermittelt", an der sich der Bund entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ZSG beteilige. Nach diesem Rundschreiben sei der Nachweis einer solchen Ausbildung zudem durch eine entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsveranstalters zu erbringen. Des Weiteren sei - so das Vorbringen des Klägers - die Finanzierung des Lehrgangs durch das Land erfolgt. Voraussetzung für eine Freistellung nach § 9 Abs. 2 KatSG sei jedoch eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ausbildungsveranstaltung.

Darüber hinaus beschränke sich der Freistellungsanspruch nach § 9 Abs. 2 KatSG ausdrücklich auf Ausbildungsveranstaltungen. Der Kläger begehre demgegenüber die Freistellung für eine Schulung als Ausbilder. Ein solcher Lehrgang werde von § 9 Abs. 2 KatSG nicht erfasst.

Selbst wenn dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Lehrgang zugestanden hätte, sei zu berücksichtigen, dass ihm für die Zeit vom 9.10. bis zum 12.10.2006 bereits Erholungsurlaub genehmigt gewesen sei, wobei für eine Rücknahme des bereits genehmigten Urlaubs keine Veranlassung bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, nämlich insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass er für die Teilnahme an dem Lehrgang "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)" in der Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war. Soweit der Kläger eine Freistellung vom Dienst auch für den Zeitraum vom 9.10. bis zum 12.10.2006 (= 4 Arbeitstage) beansprucht, ist die Berufung unbegründet.

Zulässige Klageart ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), da nach dem eindeutigen Wortlaut "... sind ... freigestellt" des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) in der - hier maßgeblichen - bis 7.11.2006 gültigen Fassung § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG findet auch nach dem Außerkrafttreten des KatSG im Übrigen weiterhin Anwendung gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726); vgl. zur Fassung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG die Bekanntmachung vom 14.2.1990 (BGBl. I S. 229); vgl. zur hier maßgeblichen Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG Artikel 2 Abs. 7 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24.12.1997(Artikel 5), bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Freistellung vom Dienst unmittelbar kraft Gesetzes besteht, also keiner Bewilligung oder Gewährung von Sonderurlaub bedarf. Gegen die Zulässigkeit der in der Rechtsmittelinstanz erfolgten Klageänderung bestehen keine Bedenken (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die beantragte Feststellung ist § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG. Zwar hat der Kläger in seinem Antrag vom 18.9.2006 "Sonderurlaub" beantragt. Nach dem angegebenen Grund "Lehrgang Feuerwehr, Ausbilder SRHT der Brand- und Zivilschutzbehörde des Landkreises B-Stadt-W." hätte die Beklagte diesen Antrag indes von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, mithin auch nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 KatSG prüfen müssen. Dies gilt jedenfalls hier, denn intern war die Beklagte bei Eingang des Antrags vom 18.9.2006 augenscheinlich selbst zu der Erkenntnis gelangt, dass bereits für die Lehrgangsteilnahme des Klägers in der Zeit vom 13.3. bis zum 24.3.2006 nicht "Sonderurlaub" zu gewähren gewesen wäre, sondern ein Freistellungsanspruch auf der Grundlage katastrophenschutzrechtlichter Bestimmungen bestand. Da der landesrechtlich geregelte Katastrophenschutz vgl. dazu für das Saarland §§ 16 ff. des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006, Amtsblatt S. 2207, keine Freistellung für Bundesbeamte vorsieht - § 25 Abs. 1 und 3 SBKG -, konnte für den Beamtenbereich der Beklagten nur § 9 Abs. 2 KatSG einen Freistellungsanspruch begründen.

Davon geht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998 aus; dieses Schreiben ist offenkundig Ausfluss der durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz - BegleitG - mit Wirkung vom 24.12.1997 geänderten Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG (vgl. Artikel 2 Abs. 7 und Artikel 5 BegleitG vom 17.12.1997, BGBl. I S. 3108), durch welche u.a. der Deutschen Telekom AG ein Erstattungsanspruch für die Weitergewährung des Arbeitsentgelts (= Dienstbezüge) an die bei ihr beschäftigten Beamten während einer Freistellung eingeräumt wurde.

In Übereinstimmung mit dem erwähnten Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 28.1.1998 hat die Gemeinde A-Stadt für den vom Kläger im März 2006 absolvierten Lehrgang der Deutschen Telekom AG auf deren Antrag vom 24.3.2006 hin den geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 786,89 EUR erstattet vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2008, Seite 4 nebst den entsprechenden Anlagen.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 KatSG bestimmt, dass Arbeitnehmern aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen dürfen. § 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG konkretisiert dies wie folgt:

"Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt."

In § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG heißt es sodann:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend."

§ 9 Abs. 2 KatSG bezieht sich vom Wortlaut her auf den "Dienst im Katastrophenschutz". Soweit für den Senat ersichtlich, wurde dabei unter der Geltung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten unterschieden.

Demgemäß heißt es in der Kommentierung von Roeber-Goekel, Kommentar zum Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - Stand: November 1987 -, (u.a.) unter § 9 Rdnr. 5:

"Während das KatSG sonst nur für die erweiterten Aufgaben gilt, schafft § 9 Abs. 2 - 4 eine einheitliche Rechtsgrundlage für den gesamten Katastrophenschutz unabhängig davon, ob er Friedensaufgaben oder Aufgaben im Verteidigungsfall dient."

In Rdnr. 2 heißt es:

"Die Absätze 2 bis 4 des § 9 ... regeln die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der Helfer einheitlich für den gesamten Katastrophenschutz einschließlich des Friedensteils. Die Rechtsstellung der Helfer des Katastrophenschutzes soll zumindest innerhalb einer Organisation einheitlich sein, gleichgültig ob friedensmäßige Aufgaben oder erweiterte Aufgaben erfüllt werden".

An dieser einheitlichen Rechtsgrundlage für den Katastrophenschutz in Friedenszeiten und im Verteidigungsfall hat sich angesichts der im Kern unveränderten Fortgeltung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber die ansonsten bisher (u.a.) im Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes geregelte Materie durch das Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes - ZSNeuOG - vom 25.3.1997 eigenständig geregelt hat BGBl. I S. 726; siehe zur Novellierung des Zivilschutzrechts (u.a.) Raap, NVwZ 1998, 35: "Das neue Zivilschutzgesetz (ZSG n.F.) fasst die bisher im Gesetz über den Zivilschutz (ZSG a.F.) und im Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) sowie im Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz; SBauG) verstreut geregelten Materien zusammen (Artikel 1 ZSNeuOG)."

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes gehörte der Katastrophenschutz - nicht anders als jetzt § 11 ZSG n.F. - zum Zivilschutz so ausdrücklich § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Neufassung vom 9.8.1976, BGBl. I S. 2109.

Nach wie vor beinhaltet der Zivilschutz u.a. den Teil des Katastrophenschutzes, den der Bund mit eigenen Mitteln ausrüstet, um die Länder in die Lage zu versetzen, bei einer militärischen Auseinandersetzung die besonderen Belange des Katastrophenschutzes im Verteidigungsfall sicherzustellen. Diese Doppelzuständigkeit resultiert einerseits aus der Zuständigkeit des Bundes für die Verteidigung und andererseits aus der Zuständigkeit der Länder für den Katastrophenschutz in Friedenszeiten. In der Praxis werden diese Aufgaben von den gleichen Einsatzkräften und Trägern erledigt vgl. u.a. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration: Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz in Niedersachsen, - www.mi.niedersachsen.de - Pfad >Home >Themen >Innere Sicherheit >Brand- & Katastrophenschutz -.

Von daher kann sich die Aus- und Fortbildung der im Katastrophenschutz eingesetzten Helfer im Grundsatz nicht darin unterscheiden, ob ein Verteidigungsfall anzunehmen ist oder ob es sich um einen Einsatz in Friedenszeiten handelt.

Die Freistellung vom Dienst auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 KatSG davon abhängig zu machen, dass "in einer Ausbildungsveranstaltung im Katastrophenschutz, an der sich der Bund entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ZSG beteiligt, nicht nur unwesentlich eine ergänzende Zivilschutzausbildung vermittelt" wird so das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1997, GMBl. 1997, 422, lässt sich nicht aus den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 ZSG in der ab dem 4.4.1997 gültigen Fassung vgl. Artikel 1 und Artikel 7 Abs. 1 ZSNeuOG, auf die sich das Rundschreiben stützt, ableiten. Diese Bestimmungen befassen sich mit der ergänzenden Ausstattung und Ausbildung der nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen mit Blick auf die besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen. Rechtsgrundlage für eine Freistellung von Beamten, die an Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, ist - wie bereits dargelegt - auch nach dem Inkrafttreten des ZSG n.F. unverändert § 9 Abs. 2 KatSG, wovon das genannte Rundschreiben vom 16.7.1997 ebenfalls ausgeht. § 9 Abs. 2 KatSG unterscheidet aber gerade nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten. Hätte das Zivilschutzneuordnungsgesetz, das in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 die unveränderte Fortgeltung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG bestimmt hat, eine zur bisherigen Rechtslage eingeschränkte Freistellung für Bundesbeamte einführen wollen, hätte dies vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die eigenständige Fortgeltung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG wird im Sinne einer das Zivilschutzgesetz (n.F.) überlagernden Regelung dadurch bestätigt, dass § 1 Abs. 4 b) ZSG a.F. bestimmte: "Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom ..." geht "den Bestimmungen dieses Gesetzes vor".

Durch das ministerielle Rundschreiben vom 16.7.1997 kann die bisher gültige Regelung der Freistellung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG nicht durch das zusätzliche Erfordernis der Vermittlung einer nicht nur unwesentlichen ergänzenden Zivilschutzausbildung eingeschränkt werden.

Im Übrigen ist die Beklagte- wie bereits erwähnt - zumindest in der Vergangenheit augenscheinlich selbst davon ausgegangen, dass die bei ihr beschäftigten Beamten, sofern sie als Helfer im Katastrophenschutz an Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG freizustellen sind vgl. dazu das bereits genannte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998.

Setzte nach allem bereits der dem Kläger im März 2006 gewährte "Sonderurlaub" nach den Gegebenheiten seine Freistellung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG voraus, so kann für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Ausbildungsveranstaltung nichts anderes gelten. Denn wie sich aus der Ablehnungsbegründung der Deutschen Telekom AG (ohne Datum) ergibt, wurde der für die Zeit vom 9.10. bis zum 20.10.2006 beantragte "Sonderurlaub" für den "gleichen Grund" begehrt wie der bereits für den 13.3. bis zum 24.3.2006 dem Kläger gewährte "Sonderurlaub".

Ungeachtet dieser nach dem Vorbringen der Beklagten für die beiden vom Kläger besuchten Ausbildungsveranstaltungen identischen Freistellungsvoraussetzungen, die von der Beklagten für den im März 2006 absolvierten Lehrgang bejaht wurden, sind diese auch für die hier streitige Ausbildungsveranstaltung gegeben.

Das gilt zunächst für die ordnungsgemäße behördliche Anordnung vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr.6.

Eine Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG kommt nämlich nur für Ausbildungsveranstaltungen in Betracht, die von der örtlich und sachlich für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.7.1987 - 1 A 1117/85 -, ZBR 1988, 93.

Der Landkreis B-Stadt-W. hat als Untere Katastrophenschutzbehörde (§ 17 Abs. 2 SBKG)

Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006, Amtsbl. S. 2207, den vom Kläger besuchten Lehrgang "Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" angeordnet beziehungsweise genehmigt. Das ergibt sich zum einen aus der dem Antrag vom 18.9.2006 beigefügten Anmeldung der Kreisordnungsbehörde - Brand- und Zivilschutz - des Landkreises B-Stadt-W. und darüber hinaus aus den vom Kläger dem Gericht vorgelegten Bescheinigungen des Brandinspekteurs des Landkreises B-Stadt-W. vom 9.3.2008 und 15.9.2008.

So heißt es in dem Schreiben vom 9.3.2008:

"Sie sind aktives Mitglied der Höhenrettungsgruppe des Landkreises B-Stadt-W.. Diese Einheit ist eine Einheit der Feuerwehr. Die Feuerwehren müssen nach dem Brandschutzgesetz des Saarlandes mit ihren Einheiten im Katastrophenschutz tätig werden und hier im Speziellen die Höhenrettung, da sie über den Landkreis hinaus tätig wird. Dies erfordert auch eine besondere Ausbildung, die an der Feuerwehrschule in Heyerothsberge durchgeführt wird. Ich möchte mich bei Ihnen für Ihren ehrenamtlichen Einsatz in dieser Einheit im besonderen bedanken."

Sodann heißt es in dem Schreiben vom 15.9.2008:

"in Ergänzung zu unserer Bescheinigung vom 9.3.2008 bestätigen wir sehr gerne, dass wir Herrn A. auf den Lehrgang "Ausbilder für spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" an der Brand- und Katastrophenschutzschule Heyerothsberge vom 9.10.06 bis 20.10.06 entsandt haben. Die Entsendung erfolgte in Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Katastrophenschutzes."

Aus den zuvor erwähnten Bescheinigungen erschließt sich zugleich die weitere Voraussetzung für eine Freistellung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG, nämlich die, dass der in Rede stehende Lehrgang überwiegend Fragen des Katastrophenschutzes und dabei auch des Katastrophenschutzes im Bereich des Zivilschutzes zum Gegenstand hatte, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 15.9.2008 ersehen lässt. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Gegenstand der Ausbildungsveranstaltung, nämlich der "Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen". Denn die "Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen" ist dem Einsatzbereich "Bergung und Technischer Dienst" zuzuordnen, einem Einsatzbereich, der zu den spezifischen Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gehört, wie sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 SBKG ergibt. Vor Inkrafttreten des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726) war der "Bergungsdienst" ein Fachdienst des Katastrophenschutzes, der unter der Geltung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung vom 14.2.1990 (BGBl. I S. 229) zu den Fachdiensten gehörte, die für den Bereich des Zivilschutzes zu verstärken oder zu ergänzen waren (vgl. §§ 1, 1 a, 4 Abs. 1 KatSG 1990).

Unter der Geltung des Zivilschutzneuordnungsgesetzes ist für den Aufgabenbereich "Bergungsdienst" bzw. "Bergung und Technischer Dienst" keine ergänzende Ausstattung und Ausbildung durch den Bund vorgesehen (§§ 11 Abs. 1, 12 und 13 ZSG n.F.). Dies zeigt, dass das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1999 - unabhängig von der hier vertretenen Auslegung des § 9 Abs. 2 KatSG -, soweit es die Freistellung vom Dienst von einer nicht nur unwesentlichen ergänzenden Zivilschutzausbildung abhängig macht, für den Aufgabenbereich "Bergung und Technischer Dienst" bzw. "Bergungsdienst" sich gerade nicht auf die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 ZSG beziehen kann.

Schließlich handelte es sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang auch um eine Ausbildungsveranstaltung im Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG.

Der Begriff der Ausbildungsveranstaltung im Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG ist weit auszulegen. Ihr können auch Tätigkeiten wie Gerätepflege oder die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen, soweit sie für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Katastrophenschutz erforderlich sind, zugerechnet werden vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr. 6.

Ausweislich der vom Kläger für die beiden von ihm im Jahr 2006 wahrgenommenen Lehrgänge mit Schriftsatz vom 17.7.2008 vorgelegten Lehrgangs- bzw. Ausbildungsinhalte handelte es sich bei dem ersteren um den Grundlehrgang "Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen", der Voraussetzung für die Teilname an dem streitgegenständlichen Lehrgang war. Lehrgangsinhalte des letzteren waren:

- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften

- Unfallverhütung/Erste Hilfe/Hängetrauma/Rettungskette

- Gerätekunde/Geräteprüfung/Nachweisführung

- Einsatztaktik/Einsatzübungen

- Sicherungstechniken und deren Anwendung

- Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten

- Anschlag- und Befestigungspunkte

- Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Auswertung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten

- Ausübung der Funktion eines Einsatzleiters der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen

- Risikomanagement

In der Lehrgangsbescheinigung der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H. vom 20.10.2006, mit welcher dem Kläger die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird, sind als "Ausbildungsschwerpunkte" festgehalten:

- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften, Unfallschutz

- Selbständige Durchführung von Einsatzübungen in der Funktion des Einsatzleiters

- Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten (Rettungstechnologien)

- Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten

- Gefährdungsermittlung/-analyse an unterschiedlichen Objekten

Die genannten Lehrgangs- und Ausbildungsinhalte zeigen mit Deutlichkeit, dass die Erweiterung und Vertiefung der für die Tätigkeit eines Mitglieds der Höhenrettungseinheit des Landkreises B-Stadt-W. erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten im Vordergrund standen. Die der Höhenrettungsgruppe obliegende Bergungstätigkeit, insbesondere in der Funktion eines Einsatzleiters, war der wesentliche Inhalt des Aufbaulehrgangs. Dazu gehört dann auch die Fähigkeit, erworbene spezielle Kenntnisse an weniger erfahrene und neue Mitglieder der Höhenrettungsgruppe weiterzugeben. Eine Schulung des Klägers zum Ausbilder oder Referenten für entsprechende Bildungseinrichtungen wurde mit der in Rede stehenden Lehrgangsteilnahme nicht bezweckt.

War der Kläger nach alldem für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Lehrgang grundsätzlich vom Dienst freigestellt, so scheitert die beantragte Feststellung jedoch für die Zeit vom 9.10. bis zum 12.10.2006 daran, dass ihm auf seinen Anfang des Jahres 2006 gestellten Antrag hin für diesen Zeitraum bereits Erholungsurlaub (4 Arbeitstage) genehmigt worden war. Damit war dem Kläger, wie von ihm gewünscht, seitens seines Dienstvorgesetzten bereits eine Freistellung vom Dienst - unter Fortzahlung der Bezüge - zum Zwecke der Erholung bewilligt worden vgl. dazu etwa Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, § 1 UrlaubsVO Anm. 1.

Eine Freistellung vom Dienst gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG wäre deshalb nur dann in Betracht gekommen, wenn der bereits genehmigte Urlaub auf Wunsch des Klägers aus wichtigen Gründen hinausgeschoben worden wäre (§ 8 Abs. 2 EUrlV) Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch VO zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684).

Einen solchen Wunsch (Antrag) hat der Kläger, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich geäußert (gestellt), so dass für die Beklagte keine Veranlassung bestand, über einen diesbezüglichen Antrag zu entscheiden. Aber selbst wenn zu seinen Gunsten ein konkludent gestellter Antrag auf Rückgängigmachung des bereits genehmigten Erholungsurlaubs in dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub (= Freistellung vom Dienst) vom 18.9.2006 zu erblicken wäre, hätte die Beklagte nach den Gegebenheiten diesen Antrag ablehnen können, was sie ausweislich ihres Vorbringens in der Berufungserwiderung vom 10.6.2008 (Seite 5) auch getan hätte.

Gemäß § 8 Abs. 2 EUrlV ist dem Wunsch des Beamten, aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, nur dann zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. An der ersten Voraussetzung fehlte es indes nach den im erstinstanzlichen Urteil getroffenen und vom Kläger mit der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen, wonach einer Genehmigung von Sonderurlaub nach den §§ 5 und 13 SUrlV dienstliche Gründe entgegen gestanden hätten. Dazu heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (Seiten 10, 11):

"Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass in allen Außendienstbereichen der TK NL Südwest und damit auch in dem Bereich, in dem der Kläger beschäftigt war, seit Juli 2006 eine extrem hohe und anhaltende Arbeits- und Auftragslast bestanden hatte und darüber hinaus die Prognosen bis zum Ende des Jahres noch einen weiteren Anstieg erwarten ließen, der sich rückblickend auch bestätigt habe. Das Arbeitspensum des Klägers hätte zusätzlich von den anderen Beschäftigten erbracht werden müssen, die aufgrund der Auftragslage ohnehin bereits ausgelastet gewesen seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln. Weder hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist ansonsten ersichtlich, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Angesichts des hohen Arbeitsaufkommens ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im März dieses Jahres zehn Tage Sonderurlaub für eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr erhalten hatte, kein weiterer Sonderurlaub für einen ähnlichen Zweck gemäß § 13 SUrlV gewährt wurde, um eine Überbeanspruchung der anderen Mitarbeiter zu vermeiden und auf diese Weise auch den letzteren gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten gerecht zu werden.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt war und zwar dadurch, dass ihm in der Zeit vom 9.10.2006 bis 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und anschließend die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht worden war. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass einer Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorgelegen hätten. Nach Darlegung der Beklagten wird auch in Zeiten hoher Auftrags- und Arbeitslast im Hinblick auf entsprechende rechtliche Verpflichtungen die Abwicklung von Erholungsurlaub und Gleitzeitguthaben regelmäßig ermöglicht. Diese Ausfallzeiten seien bei der Personalplanung von vorneherein berücksichtigt. Es sei einkalkuliert, dass diese Freistellungen grundsätzlich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu gewähren seien. Dem entsprechend sei auch im Fall des Klägers verfahren worden, der bereits zu Beginn des Jahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan für die Zeit vom 9.10. bis 12.10.2006 Erholungsurlaub beantragt gehabt habe, welcher ihm sodann antragsgemäß gewährt worden sei."

Dadurch, dass für den Kläger infolge des bereits genehmigten und nicht rückgängig gemachten Urlaubs für den Zeitraum 9.10. bis 12. 10.2006 keine Freistellung vom Dienst gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG in Betracht kam, er dann aber an vier Tagen seines Urlaubs an dem Lehrgang für den Bereich des Katastrophenschutzes teilgenommen hat, stand für diesen Zeitraum der eigentliche Zweck des Urlaubs, der Erholung und Auffrischung der Arbeitskraft zu dienen vgl. u.a. Juncker, a.a.O., § 1 UrlaubsVO, Anm. 1, jedenfalls nicht mehr im Vordergrund. Angesichts der inzwischen erreichten Höhe des Urlaubs ist jedoch davon auszugehen, dass dieser nicht mehr allein der Erhaltung und Auffrischung der Arbeitskraft, sondern auch privater Gestaltung der überschüssigen Freizeit ("Selbstverwirklichung") zu dienen bestimmt ist so zutreffend Juncker, a.a.O..

Eine rechtlich und tatsächlich (faktisch) erhebliche Benachteiligung des Klägers durch die Anrechnung von vier Tagen Erholungsurlaub auf eine von ihm im Jahr 2006 für insgesamt 20 Arbeitstage in Anspruch genommene Dienstbefreiung kann nicht angenommen werden, auch wenn die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen auf seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Höhenrettungsgruppe des Landkreises B-Stadt-W. beruhte. Da er im Jahr 2006 bereits einen Ausbildungslehrgang besucht hatte und daher unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge für zehn Arbeitstage von der Dienstverrichtung freigestellt worden war, hätte es ihm freigestanden, mit Blick auf den bereits von ihm beantragten und genehmigten Erholungsurlaub seine Teilnahme an dem Aufbaulehrgang auf einen späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls im Jahr 2007, zu verschieben. Anders könnte sich die Situation indes dann darstellen, wenn der Kläger während seines Erholungsurlaubs zu einem tatsächlichen Einsatz im Katastrophenschutz herangezogen worden wäre, dem er sich nicht hätte entziehen können vgl. zu einer solchen Fallgestaltung für den ansonsten vergleichbaren Fall einer Tätigkeit für das THW BAG, Urteil vom 10.5.2005 - 9 AZR 251/04 -, BAGE 114, 313 = NZA 2006, 439.

Aber auch in diesem Fall wäre eine Freistellung des Klägers auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG angesichts des bereits gewährten Urlaubs nachträglich unmöglich geworden so BAG, Urteil vom 10.5.2005, a.a.O..

In Betracht zu ziehen ist in einer so geprägten Situation allenfalls ein im Wege des Schadensersatzes geltend zu machender Anspruch auf erneute Gewährung des untergegangenen Urlaubsanspruchs, der jedoch ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber (Dienstherrn) zu beantragen ist, und zwar möglichst im Laufe des betreffenden Urlaubsjahres so BAG, a.a.O..

Ein diesbezüglicher Anspruch ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil der Auslegung des § 9 Abs. 2 KatSG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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