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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 1 A 19/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 6 S. 1
VwGO § 124 a Abs. 6 S. 3
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 519 Abs. 2 S. 3 a.F.
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
1. Ein Rechtsanwalt kann nicht schutzwürdig erwarten, seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 17.30 Uhr ohne jede Begründung gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist werde entsprochen.

2. Lehnt der Vorsitzende bei solchen Gegebenheiten den Verlängerungsantrag ab, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.


Tenor:

Die Berufung wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1982 als Arzt approbiert und seit dem 7.9.1984 als Arzt ohne Gebietsbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" in das Arztregister eingetragen. Am 30.9.1996 beantragte er bei der Beklagten, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen zu dürfen. Dieses Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg (Bescheid vom 13.6.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005). Die fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1.3.2007 ergangenes Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 20.3.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 20.4.2007 eingegangenen und am 21.5.2007 - einem Montag - begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 14.1.2008 - 1 A 186/07 - die Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 17.1.2008 zugestellt worden.

Am 18.2.2008 - einem Montag - ist um 17.21 Uhr ein Fax der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dieses enthält den Berufungsantrag und unter der Überschrift "Begründung" folgende Ausführungen:

"Die Begründung der Berufung soll einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang wird gebeten , die am 18.2.2008 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern".

Am 20.2.2008 hat der Vorsitzende des Senats in der Gerichtsakte unter "V" vermerkt:

"Der Antrag des Klägers vom 18.2.2008 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil durch die begehrte Fristverlängerung der Rechtsstreit verlängert würde, denn mit der Berufungszulassung war bereits eine Grundlage für eine Sachentscheidung über die Berufung erarbeitet worden, weshalb die Sache mit Eingang der Berufungsbegründung oder unmittelbar danach terminiert werden sollte, und weil der Kläger keinen Grund für die begehrte Fristverlängerung angeführt hat; die Ablehnung der Verlängerung konnte dem Kläger nicht mehr vor Fristablauf mitgeteilt werden, da der Antrag erst um 17.21 Uhr des letzten Tages der Frist (also nach Büroschluss) gestellt wurde."

Abschriften dieses Vermerks wurden entsprechend einer Anordnung des Vorsitzenden den Beteiligten übermittelt.

Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Nichtverlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Vorsitzende am 7.3.2008 zurückgewiesen, denn "die Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag konnte nur auf der Grundlage der damals bekannten Umstände getroffen werden, und in Abwägen des Für und Wider bestand keine durchgreifende Veranlassung, die Frist zu verlängern".

Am 27.2.2008 hat der Kläger die Berufung begründet und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. In diesem Zusammenhang führt er aus, er habe den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, rechtzeitig gestellt. Über die fristgerechte Antragstellung hinausgehende Anforderungen stelle § 124 a Abs. 3 S. 3 VwGO für die Gewährung der Fristverlängerung nicht. Insbesondere werde in dieser Bestimmung keine Begründung für den Verlängerungsantrag gefordert. Tatsächlich habe ein stichhaltiger Grund für den Verlängerungswunsch bestanden, denn der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. B. sei infolge Arbeits- und Terminsbelastung gehindert gewesen, die Berufung bis zum 18.2.2008 zu begründen. Wenn der Vorsitzende eine Begründung des Verlängerungsantrags für erforderlich erachtet habe, hätte er darauf hinweisen müssen. Über den Verlängerungsantrag lediglich durch einen "Vermerk" zu befinden, entspreche nicht dem Gesetz.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.3.2007 (1 K 124/05) wird der Bescheid der Beklagten vom 13.6.2005 (Az.: Ho/GÖ) in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 (Az.: Ho/GÖ) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu erlauben, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.3.2007 (1 K 124/05) wird der Bescheid der Beklagten vom 13.6.2005 (Az.: Ho/GÖ) in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 (Az.: Hö/GÖ) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig und den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet.

Der Kläger hat den Vorsitzenden des Senats erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat seine Berufung nicht rechtzeitig begründet. Da ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden kann, muss die Berufung als unzulässig verworfen werden.

Gemäß § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO war die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 14.1.2008 - 1 A 186/07 -, mit dem die Berufung zugelassen worden war, zu begründen. Über dieses Erfordernis war der Kläger in dem genannten Beschluss, der ihm am 17.1.2008 zugestellt worden war, ordnungsgemäß belehrt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete damit, da der 17.2.2008 ein Sonntag war, mit Ablauf des 18.2.2008. Die Berufungsbegründung ist indes erst am 27.2.2008, also deutlich verspätet, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Am 18.2.2008 hat der Kläger allerdings einen Antrag auf Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt. § 124 a Abs. 6 S. 3 in Verbindung mit Abs. 3 S. 3 VwGO eröffnet dem Vorsitzenden des Senats die Möglichkeit, die Berufungsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag hin zu verlängern. Indes hat der Vorsitzende von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht, sondern den Verlängerungsantrag am 20.2.2008 abgelehnt und die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen des Klägers am 7.3.2008 zurückgewiesen.

Der Einwand des Klägers, weder die Ablehnung des Verlängerungsantrags durch "Vermerk" noch die Zurückweisung der Gegenvorstellungen durch einen der Terminsladung beigefügten Zusatz sei formal korrekt erfolgt, führt schon deswegen nicht weiter, weil es - die Richtigkeit der Rüge unterstellt - auch dann an einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zumindest bis zum 27.2.2008 fehlt. Nur eine entsprechend stattgebende Entscheidung des Vorsitzenden kann die Zulässigkeit der Berufung bewirken.

Die Maßnahmen des Vorsitzenden vom 20.2. und 7.3.2008 sind im Übrigen formal korrekt. Das Gesetz nennt weder für die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Zurückweisung von Gegenvorstellungen gegen eine solche Ablehnung besondere formale Anforderungen. Klar ist, dass insoweit weder die Förmlichkeiten eines Urteils noch die eines Beschlusses gelten. Erforderlich ist daher lediglich, dass der Vorsitzende die entsprechenden Entscheidungen trifft und die Beteiligten davon in Kenntnis setzt. Dazu genügt sowohl, wenn - wie fallbezogen - der Vorsitzende am 20.2.2008 in der Gerichtsakte unter "V" (= Verfügung) notiert, dass und warum er den Verlängerungsantrag ablehnt, dies unterschreibt und die Unterrichtung der Beteiligten anordnet, als auch, wenn der Vorsitzende am 7.3.2008 im Rahmen seiner Verfügung über die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung - ebenfalls unterschriftlich - die Zurückweisung der Gegenvorstellungen sowie die dafür maßgeblichen Gründe vermerkt und die Information der Beteiligten hierüber veranlasst. Eine gesetzliche Bestimmung, mit der die eine oder andere Vorgehensweise unvereinbar sein soll, hat der Kläger nicht genannt.

Die Entscheidungen des Vorsitzenden über die Nichtverlängerung der Berufungsbegründungsfrist und über die Zurückweisung der dagegen gerichteten Gegenvorstellungen sind nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 225 Abs. 3 ZPO). Mithin steht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist fest.

Dem Kläger kann die von ihm rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Zu dem Fristversäumnis kam es nämlich infolge eines Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 60 Abs. 1, 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Die Prozessbevollmächtigten des Kläger haben es nämlich verabsäumt, in ihrem Schriftsatz vom 18.2.2008 einen stichhaltigen Grund für ihren Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - hierzu hätte der nach Ablehnung der Fristverlängerung erstmals erfolgte Hinweis auf die Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Dr. B. ausgereicht - zu nennen; wäre dies geschehen, hätte der Vorsitzende entsprechend seiner ständigen Praxis die Berufungsbegründungsfrist verlängert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 -, NJW 1989, 1147; im Anschluss daran ebenso Kammerbeschlüsse vom 10.8.1998 - 1 BvR 10/98 -, NJW 1998, 3703, vom 12.1.2000 - 1 BvR 222/99 -, NZA 2000, 446, sowie - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, 1634, vom 25.9.2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, 812, und vom 26.7.2007 - 1 BvR 602/07 -, NJW 2007, 3342, mit Anmerkung von Jungk, BRAK-Mitt. 2008, 59; ebenso u.a. BGH, Beschlüsse vom 14.2.1991 - VII ZB 8/90 -, NJW 1991, 1359, vom 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 -, NJW 1999, 430, und vom 18.9.2001 - VI ZB 26/01 -, NJW 2001, 3633, verbietet es das Grundgesetz, nämlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Gerichten, Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einer nach dem einschlägigen Prozessrecht eingeräumten weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dies ist insbesondere auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu berücksichtigen. Kam es zu einem Fristversäumnis, weil einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist vom Vorsitzenden nicht entsprochen wurde, ist deshalb Wiedereinsetzung immer dann zu gewähren, wenn der um die Fristverlängerung Nachsuchende nicht damit rechnen musste, sein Antrag werde abgelehnt. Im Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang immer wieder betont, dass ein Rechtsanwalt beim ersten Antrag auf Verlängerung einer Begründungsfrist regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, dass dem Antrag entsprochen wird, sofern er in seinem Antrag einen im Verständnis des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F. - inzwischen: § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO - erheblichen Grund für die begehrte Fristverlängerung genannt hat. Erheblich in diesem Sinne sei u.a. berufliche Überlastung. Wird ein erheblicher Grund allerdings nicht ausreichend dargelegt, kann der Anwalt nicht, jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, davon ausgehen, seinem Verlängerungswunsch werde stattgegeben. Erst recht gilt dies, wenn jede Begründung des Antrags unterbleibt so ausdrücklich BGH, Beschlüsse vom 7.10.1992 - VIII ZB 28/92 -, NJW 1993, 134, und vom 18.7.2007 - IV ZR 132/06 -, Anwaltsblatt 2007, 795; zustimmend Jungk, a.a.O., S. 59.

Diese Grundsätze gelten für den Fall der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 6 S. 3 in Verbindung mit Abs. 3 S. 3 VwGO infolge Ablehnung einer rechtzeitig beantragten Fristverlängerung entsprechend so u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rdnr. 24; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2007 -, § 124 a Rdnr. 42, und Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rdnrn. 54 und 73.

Die Meinung des Klägers, er habe mit der begehrten Fristverlängerung rechnen dürfen, weil der entsprechende Antrag vor Fristablauf gestellt worden sei und das Gesetz keine weitergehenden Anforderungen an eine positive Entscheidung stelle, geht fehl. Die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags ist lediglich unabdingbare Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung. Ob die Frist verlängert wird oder nicht, steht bei rechtzeitiger Antragstellung im pflichtgemäßen Ermessen des Senatsvorsitzenden und ist daher generell aus der Sicht des Antragstellers mit einem Risiko behaftet. Sein Ermessen hat der Vorsitzende daran auszurichten, ob die Verlängerung der Begründungsfrist den Abschluss des Rechtsstreits verzögern wird und ob der Antragsteller erhebliche Gründe für seinen Verlängerungsantrag dargelegt hat. Ob sich dies über § 173 S. 1 VwGO aus einer entsprechenden Anwendung des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO oder aus der Natur der zu treffenden Entscheidung ergibt, kann dahinstehen. Vorliegend stand fest, dass sich jede Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den zügigen Abschluss des Rechtsstreits negativ auswirken wird, denn die damalige Berichterstatterin in dieser Sache, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsbeschluss ein vorläufiges Votum gefertigt hatte und dieses nach Eingang der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der darin angeführten Argumente endgültig fertigstellen sollte, schied - wie schon damals feststand - mit dem 31.3.2008 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aus. Dies konnte der Kläger allerdings nicht wissen. Deshalb wäre ihm - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine zumindest kurze Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zugestanden worden, wenn er in seinem Antrag vom 17.2.2008 einen hierfür erheblichen Grund genannt hätte. Das hat er indes nicht einmal ansatzweise getan, und deshalb konnte er nicht, jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, damit rechnen, es werde ihm eine Fristverlängerung gewährt.

In diesem Zusammenhang entlastet den Kläger nicht, dass ihn die Mitteilung über die Verweigerung der Fristverlängerung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erreicht hat. Eine Benachrichtigung vor Fristablauf war nicht möglich, da das Fax des Klägers erst am letzten Tag der Frist um 17.21 Uhr, also nach Büroschluss, beim Oberverwaltungsgericht einging und deshalb erst am nächsten Tag dem Vorsitzenden vorgelegt wurde. Zwar darf jede Frist bis zuletzt ausgenutzt werden; wer aber derart lange mit einem Fristverlängerungsantrag zuwartet, geht das Risiko ein, im Falle einer für ihn ungünstigen Entscheidung hierauf nicht mehr rechtzeitig reagieren zu können.

Ebenso wenig war der Vorsitzende gehalten, vor einer Ablehnung der Fristverlängerung dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag nachzubessern. Eine solche Verpflichtung hätte allenfalls dann bestanden, wenn in dem Verlängerungsantrag ein an sich erheblicher Grund lediglich pauschal behauptet worden wäre, der Vorsitzende hierzu aber weitere Darlegungen im Detail und/oder eine förmliche Glaubhaftmachung für erforderlich gehalten hätte so BGH, Beschluss vom 11.11.1998, a.a.O..

So lag der Fall indes nicht. Gescheitert ist der Verlängerungsantrag daran, dass ihm eine Begründung gänzlich fehlte.

Schließlich konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, auch ohne jede Begründung werde der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist zumindest um einige wenige Tage verlängern, weil bei einem derart spät von einem Rechtsanwalt gestellten Verlängerungsantrag ohne weiteres davon auszugehen sei, es gebe für diesen Wunsch einen erheblichen Grund. Wäre eine solche Unterstellung geboten, läge die Entscheidung über einen Verlängerungsantrag letztlich nicht mehr im Ermessen des Vorsitzenden; vielmehr wäre jedem kurz vor Fristablauf gestellten Antrag zu entsprechen. Dann stünde aber - zumindest in gewissem Umfang - die vom Gesetzgeber auf einen Monat begrenzte Begründungsfrist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO partiell zur Disposition des Berufungsklägers. Dass dies nicht akzeptabel ist, liegt auf der Hand. Damit stimmt überein, dass - soweit ersichtlich - die Annahme eines Rechtsanwalts, seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist werde entsprochen, in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig nur dann für schutzwürdig gehalten wird, wenn im Verlängerungsantrag ein erheblicher Grund für die begehrte Verlängerung genannt wird so auch M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rdnr. 12, wonach "der Antrag (auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Ergänzung durch den Senat -) nicht begründet werden (muss), ohne Begründung ... die Erfolgsaussichten eher gering sein (dürften)"; vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 520 Rdnr. 9, der für jeden Fristverlängerungsantrag eine Begründungspflicht postuliert.

Ist nach allem der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist unbegründet, so muss die Berufung als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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