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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 1 A 212/07
Rechtsgebiete: VwGO, HwO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
HwO § 52 Abs. 1
HwO § 52 Abs. 1 Satz 1
HwO § 52 Abs. 1 Satz 3 n.F.
Solange die Fachgruppe "Bestatter" in der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar vertreten ist, ist die Gründung einer "reinen" Bestatterinnung unzulässig.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 6/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung das Begehren der Kläger zurückgewiesen, unter Aufhebung der Bescheide vom 14.07.2005 und 13.12.2005 die Beklagte zu verpflichten, die von den Klägern in der Gründungsversammlung am 25.04.2004 beschlossene Satzung der Landesinnung für das Bestattergewerbe im Saarland zu genehmigen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 04.06.2007 gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.07.2007 keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), und es stellt sich auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, dargelegt, dass aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 52 Abs. 1 HwO) die von den Klägern ohne Einbeziehung der seit 1998 in die Fachinnung Holz und Kunststoff Saar nach einer entsprechenden, von der Beklagten genehmigten Satzungsänderung aufgenommenen Innungsmitglieder der Fachgruppe "Bestatter" vorgenommene Gründung einer "reinen" Bestatterinnung rechtlich unzulässig ist. Durch die Novellierung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 und die Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO hat sich an dieser Rechtssituation, wie sie durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.11.1974 - VI 223/73 -, GewArch 1975, 127, zutreffend dargestellt wird, nichts geändert so auch Schwannecke/Heck, GewArch 2004, 129 (140).

Wirklich neue Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 04.06.2007 nicht. Die Hervorhebung einer Unterscheidung zwischen einer Fachgruppe - hier: Fachgruppe der Bestatter - und einer Innung ist in Bezug auf den Bestandsschutz einer bereits bestehenden Innung mit mehreren Fachgruppen rechtlich unergiebig.

Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht fallbezogen zutreffend dargelegten Rechtslage weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Schließlich ist eine Zulassung der Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geboten. Die von den Klägern formulierte Frage, ob Fachgruppen, die aus einer Zeit stammen, als den Bestattern die Innungsgründung noch nicht möglich war, die Gründung einer eigenen Innung im Sinne des § 52 Abs. 1 HwO sperren, ist nicht klärungsbedürftig. Sie erschließt sich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und dem erwähnten Urteil des VGH Baden-Württemberg aus § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 HwO n.F. (bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HwO a.F.). Gegenteilige Auffassungen werden - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten vgl. zum Bestandsschutz für Innungen, die mehrere fachlich oder wirtschaftlich sich nahe stehenden Handwerke umfassen, (u.a.) Honig, HwO, 3. Aufl. (2004), § 52 Rdn. 27 (unter Berücksichtigung der ab 01.01.2004 gültigen HwO).

Dass sich in Rechtsprechung und Schrifttum im Anschluss an die Handwerksordnungsnovelle 2004 eine in Bezug auf den Bestandsschutz bereits bestehender Innungen abweichende Auffassung herausgebildet hätte, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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