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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 1 A 229/07
Rechtsgebiete: StAG, AufenthG


Vorschriften:

StAG § 11 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 54 Nr. 5
Die Unterzeichnung der "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" kann zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten den Tatbestand der Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).

Auch nach der Identitätskampagne der PKK im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 ging von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange aus (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126). Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Unterstützungshandlungen sind daher solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Guerilla in der Türkei durch Weitergabe von Geld, Schuhen und Essen vor seiner 1994 erfolgten Ausreise aus der Türkei, seiner Exilaktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen, Festen und Veranstaltungen, Verteilung von Publikationen und Flugblättern, Spendenzahlungen für die ERNK und Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags - und die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Aktivitäten für den Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2003 im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL sowie dem Kurdischen Kulturverein A-Stadt e.V. (KKV) habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Dass er sich hiervon abgewandt habe, sei nicht glaubhaft gemacht.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 18.06.2007 und 01.08.2007 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verneint hat. Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d. h. jede Tätigkeit, die sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126, und vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 -, AS 35, 13.

Ausgehend hiervon stellen die von dem Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens, das zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG geführt hat, geschilderten Hilfeleistungen für die PKK-Guerilla in der Türkei ebenso wie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Teilnahme an den im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2004 (Bl. 62 a und 62 b der Verwaltungsakten) im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen, die teilweise vom Kurdischen Kulturverein, teilweise von PKK-Nachfolgeorganisationen bzw. ihren Anhängern durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Verwaltungsgericht eine Unterstützungshandlung nicht im Hinblick auf die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger verneinen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4, entschieden, dass allein die Unterzeichnung der "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" im Jahr 2001 nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Die bloße Unterschriftsleistung unter diese ihrem Wortlaut nach auf gewaltfreie und legale Zielsetzungen gerichtete Erklärung reicht hierzu nicht aus. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Betroffenen außer der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nichts vorgehalten werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Lichte der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen. Insoweit ist gerade nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Unterschriftsleistung im Zusammenhang mit den weiteren aktenkundigen Aktivitäten des Klägers den Tatbestand der Unterstützungsleistung erfüllt vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4.

Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen im Falle des Klägers selbst dann vorliegt, wenn man die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ausklammert.

Auch der Einwand des Klägers, alle Veranstaltungen, an denen nach Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 teilgenommen zu haben ihm zur Last gelegt werde, seien vor dem Hintergrund der PKK-Selbsterklärung zu sehen und könnten deshalb nicht als sicherheitsrelevant eingestuft werden, greift nicht durch. Insoweit hat der Senat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 08.03.2006 a.a.O. entschieden, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Auch nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie veränderte die PKK ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich. So gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging. Dementsprechend hielt das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrecht und der Rat der Europäischen Union beschloss am 02.05.2002, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen. Bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher Richtungswechsel, als die Guerillaverbände der PKK zum 01.06.2004 den aus ihrer Sicht "einseitigen Waffenstillstand" für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam. Eine dauerhafte Abkehr der PKK (bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen) von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging auch im Jahr 2001 und danach von ihr eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Daneben gefährdete die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihm seine im Asylverfahren geschilderten Vorfluchtaktivitäten sowie die zum Zeitpunkt des Asylverfahrens vorhandenen exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der PKK zur Last gelegt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4, ausgeführt, für eine Unterstützungsleistung könnte sprechen, dass der Betreffende nach seinen Angaben im Asylverfahren und im Einbürgerungsverfahren sowohl in der Türkei wie später in Deutschland Aktivitäten der PKK unterstützt hat. Selbst wenn man im Übrigen die im Asylverfahren geltend gemachte Hilfeleistung des Klägers für die PKK in der Türkei außer acht lässt und lediglich auf seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Dass der Kläger - wie er behauptet - teilweise nur kurzfristig an Veranstaltungen teilgenommen haben will, steht dem Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schon deshalb nicht entgegen, weil es - wie erwähnt - ausreicht, dass sein Handeln objektiv vorteilhaft war, d. h. es sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkte. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dagegen nicht an vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006, a.a.O..

Vor diesem Hintergrund verspricht auch der weitere Einwand des Klägers, er habe nur widerwillig bzw. unter Druck an den Veranstaltungen teilgenommen, keinen Erfolg.

Insgesamt zieht sich, auch wenn man wie das Verwaltungsgericht die Teilnahme an den Versammlungen vom 03.02.2002 und 25.08.2002 ausklammert, zu denen der Kläger angeblich unter wahrheitswidrigen Behauptungen gelockt wurde, jedenfalls bis Oktober 2002 die Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen wie ein roter Faden durch das Leben des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, er habe sich von den sicherheitsrelevanten Bestrebungen der PKK zumindest inzwischen abgewandt, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich sein Vorbringen aus der Klageschrift vom 08.03.2006 wiederholt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr erfordert als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Bedeutung für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen vgl. Urteile des Senats vom 08.03.2006 und vom 11.7.2007, jeweils a.a.O., sowie die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 3/06 - und - 1 Q 4/06 -, SKZ 2006, 222 Leitsätze 56; ebenso Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Oktober 2005, § 11 Rdnrn. 156 ff..

Der bloße Zeitablauf seit der letzten Unterstützungshandlung des Klägers im Oktober 2002 reicht zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Angesichts der zahlreichen früheren Aktivitäten des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen nachhaltigen inneren Lernprozess des Klägers schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der - im Zulassungsverfahren wiederholte - Versuch des Klägers, seine Unterstützung für die PKK, so zum Beispiel hinsichtlich seiner Teilnahme an einem von der PKK veranstalteten Hungerstreik vom 02.05.2002, zu bagatellisieren, dagegen spricht, dass er sich tatsächlich mit seinem früheren Verhalten ernsthaft auseinandergesetzt und die damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, bei Juris.

Eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht daran gehindert, den Kläger danach zu fragen, ob er die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen bei unterstellter Rückkehr in die Türkei erneut unterstützen würde. Einen sachlichen Grund für die Unzulässigkeit dieser Frage vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr diente diese dazu, den inneren Vorgang der Abwendung zu überprüfen. Hierbei ist es nicht sachwidrig, sondern liegt im Gegenteil nahe und ist sogar notwendig, neben den in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auch ein mögliches künftiges Verhalten des Klägers mit in den Blick zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von dem Kläger gemachte Äußerung, wenn man ihn in der Türkei seitens der PKK unter Druck setzen würde, würde er wieder so handeln, obwohl er es nicht wolle, spricht gegen einen inneren Lernprozess. Soweit der Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorträgt, es sei ihm unter den rechtsstaatlichen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen, sich von dem seitens der PKK und ihren Unterorganisationen ausgeübten Druck zu befreien, verkennt er, dass für eine Abwendung im Sinne einer dauerhaften Abkehr eine nachhaltige Änderung der Einstellung in dem Sinne erforderlich ist, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

Angesichts der langjährigen Dauer und der Häufigkeit seiner Unterstützungshandlungen fehlt es jedenfalls derzeit noch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen derartigen nachhaltigen Lernprozess des Klägers.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit) vgl. Beschluss des Senats vom 08.09.1999 - 1 Q 32/99 -; sowie Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob "nach Ergehen der PKK-Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" bis Oktober 2002 von einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit für die PKK bzw. ihre Unterorganisationen gehabte Aktivitäten als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen sind", kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 a.a.O..

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - tragend auf einer Einzelfallwürdigung, kann es insoweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden vgl. Beschlüsse vom 27.06.2007 - 3 Q 164/06 -, AS 34, 435, und vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, NVwZ- RR 2007, 672 Leitsatz; ebenso Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rdnr. 12 m.w.N..

Abgesehen davon ist die hinter dem Vorbringen des Klägers stehende tatsächliche Frage, ob von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen auch nach der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 noch sicherheitsrelevante Gefahren ausgingen, in der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O., geklärt. Daher sind auch zu diesem Zeitpunkt oder danach erfolgte Unterstützungshandlungen solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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