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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 1 A 229/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 173 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt genügt seiner hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenbuch bestehenden Überwachungspflicht nicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, dass seine Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der Folge nicht mehr vergewissert, dass die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2008 - 3 K 1366/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.256 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger wegen des Vorfalls vom 11.11.2005 Unfallfürsorge/Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. zu gewähren, wegen Versäumung der Klagefrist und Nichtbestehens eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist als unzulässig abgewiesen, da er nicht habe glaubhaft machen können, ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein; vielmehr sei ihm das diesbezüglich festzustellende Verschulden seines damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für ein (eigenes) Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Organisation des Geschäftsablaufs und der Fristenkontrolle, die über die Fehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen Fristeneintragung durch die Bürovorsteherin hinaus gingen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 18.06.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht aufgezeigt.

Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ist ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemessen an den Vorgaben des § 60 VwGO nicht gegeben.

Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO ist dem Kläger ein Verschulden seines - damaligen - Prozessbevollmächtigten mit der Folge zuzurechnen, dass er nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Klagefrist einzuhalten. Der Kläger stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag unter Berücksichtigung seiner durch eine Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts veranlassten späteren Ergänzungen (Stellungnahme des früheren Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2008 und Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2008) darauf, dass der damalige Prozessbevollmächtigte den anzufechtenden Widerspruchsbescheid seiner Bürokraft unmittelbar nach dem zur Mandatserteilung führenden Gespräch mit dem Kläger mit der Bitte übergeben habe, die Klagefrist unverzüglich im Fristenbuch und im elektronischen Kalender einzutragen, woraufhin die Angestellte noch in seinem Beisein auf dem Bescheid vermerkt habe, dass die Klagefrist auf den 17.09.2007 notiert sei. Dass die Angestellte die Notierung der Frist sodann vergessen habe, sei dem Prozessbevollmächtigten nach der Rechtsprechung (verwiesen wird insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07 -) nicht zuzurechnen, zumal es sich um eine Einzelanweisung gehandelt habe, hinsichtlich deren Erfüllung er sich auf seine zuverlässig arbeitende Bürokraft habe verlassen dürfen. Diese Argumentation, die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Annahme eines durch die weitere Behandlung der Angelegenheit bedingten eigenen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten keiner abschließenden Prüfung unterzogen wurde, greift nicht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist dem früheren Prozessbevollmächtigten fallbezogen das Versäumnis seiner Bürokraft zuzurechnen, da er seiner hinsichtlich der Notierung von Fristen bestehenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist und die schuldhafte Verursachung einer Fristversäumung durch eine Angestellte den bevollmächtigten Rechtsanwalt nur entlastet, wenn die Angestellte das alleinige Verschulden trifft. (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2002 - 7 B 29/02 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245)

Rechtsanwälte unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Notierung von Fristen durch ihr Büropersonal einer Überwachungspflicht, die bedingt, dass sie organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass Fristen korrekt eingetragen werden. (BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.2008 - 2 B 6/08 -, juris, und vom 30.07.1997 - 11 B 23/97 -, NJW 1997, 3390)

Vorliegend kann der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht geltend machen, seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Eintragung der Klagefrist in das Fristenbuch nachgekommen zu sein, indem er die Anbringung des Vermerks der Fristennotierung auf dem Widerspruchsbescheid überwacht habe. Da die Büroangestellte die Frist noch in seinem Beisein anlässlich der Aushändigung des Widerspruchsbescheids zum Zweck der Anlegung einer Handakte als notiert vermerkt hat, lag für den Prozessbevollmächtigten offen zutage, dass der Erledigungsvermerk angebracht wurde, obwohl die zeitlich vorrangig vorzunehmende Fristennotierung im Fristenbuch noch nicht erfolgt war. Er kannte also die Umstände, aufgrund derer besagtem Vermerk die ihm bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise innewohnende Bedeutung, die vorangegangene Notierung der Frist im Fristenbuch zu dokumentieren, gerade nicht zukommen konnte, durfte sich also nicht auf die sachliche Berechtigung des Erledigungsvermerks verlassen. Nichts anderes ergibt sich aus der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass sich die Pflicht des Anwaltes, die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, zu ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten zu prüfen, auch darauf erstreckt, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch könne der Rechtsanwalt sich diesbezüglich grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Sei die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängten sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, brauche der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. (BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07 -, NJW 2008, 1670 m.w.N.) Vorliegend durfte der Prozessbevollmächtigte sich - wie ausgeführt - aber gerade nicht auf den auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Erledigungsvermerk verlassen, da er wusste, dass dieser ohne vorherige Fristennotierung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender erfolgt war. Er hat die Anbringung des Erledigungsvermerks ohne vorherige Fristennotierung billigend zur Kenntnis genommen und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Frist auch tatsächlich notiert worden ist. Unter den konkreten Umständen wäre er vielmehr gehalten gewesen, sich nach Anlegung der Handakte in geeigneter Weise von der Eintragung der Klagefrist zu überzeugen.

Dass der damalige Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Fristennotierung vorträgt, er habe seiner Büroangestellten bei Übergabe des Widerspruchsbescheids die mündliche Anweisung erteilt, die Frist zur Klageerhebung und eine entsprechende Vorfrist unverzüglich im Fristenbuch und im elektronischen Kalender einzutragen, entlastet ihn ebenfalls nicht. Für den Umfang der anwaltlichen Überwachungspflicht spielt es keine Rolle, ob der Anwalt den Auftrag zur Fristennotierung schriftlich in der Handakte verfügt oder mündlich erteilt.

Richtig ist zwar, dass ein Rechtsanwalt bei konkreten Einzelanweisungen grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. (BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 10/04 -, NJW-RR 2004, 1361 m.w.N.) Vorliegend handelt es sich indes nicht um eine Einzelanweisung im Sinne dieser Rechtsprechung, denn die Anordnung betraf eine routinemäßig vorzunehmende Fristeneintragung. Sie erschöpfte sich in der Äußerung des Rechtsanwalts, die Klagefrist und eine Vorfrist sollten notiert werden, ersetzte daher die übliche schriftliche Verfügung der Fristennotierung und bezog sich mithin - anders als etwa eine Weisung, einen fristwahrenden Schriftsatz sofort zu übermitteln - (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 W 35/04 -, NVwZ-RR 2005, 448; BGH, Beschluss vom 06.07.2000 - VII ZB 4/00 -, NJW 2000, 2823) auf einen im Falle eines neuen Mandats zur Erhebung einer fristgebundenen Klage routinemäßigen Vorgang, der nach der Büroorganisation des damaligen Prozessbevollmächtigten - wie üblich - einer bestimmten Bürokraft übertragen und von dieser nach den allgemeinen - bereits aufgezeigten - Regeln betreffend die Notierung von Fristen und deren Überwachung durch den Rechtsanwalt vorzunehmen war. Seiner diesbezüglichen oben im Einzelnen beschriebenen Überprüfungspflicht kann der Rechtsanwalt sich nicht dadurch entziehen, dass er bei der Übergabe der Unterlagen zur Anlegung einer Handakte ausdrücklich erwähnt, die Fristen sollten notiert werden. Dies bedingt in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied von der üblichen Konstellation, dass der Bürokraft ein anzufechtender Bescheid mit der Aufgabenstellung, eine Handakte anzulegen und die zu wahrende Frist einzutragen, übergeben wird. Wie ausgeführt verlangt die Rechtsprechung dem Prozessbevollmächtigten in diesen Fällen ab, dass er die ordnungsgemäße Notierung der Fristen überprüft, wobei dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die anerkannte Erleichterung, die Prüfung auf den Erledigungsvermerk in der Handakte beschränken zu dürfen, fallbezogen nicht zugute kommen konnte, da er dessen mangelnde Aussagekraft kannte. Er hätte sich daher in anderer Weise - zumindest durch entsprechende Rückfrage bei der Büroangestellten - vergewissern müssen, dass die Fristen tatsächlich notiert worden sind.

Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht maßgeblich, dass dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.) die Pflicht obliegt, die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten darauf hinzuweisen, dass der Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die entsprechende Handlung tatsächlich vorgenommen worden ist, wobei er die Einhaltung dieser Weisung durch geeignete Kontrollen durchzusetzen hat und einschreiten muss, wenn Umstände darauf hindeuten, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden. Gerade vor diesem Hintergrund kann die Tatsache, dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Anbringung des Erledigungsvermerks ohne vorherige Fristennotierung billigend zur Kenntnis genommen hat und sich sodann auf den Hinweis beschränkt hat, nun müssten die Fristen aber auch eingetragen werden, ohne dies in der Folge zu überprüfen, ihn nicht von dem Vorwurf entlasten, seinen Überprüfungspflichten nicht nachgekommen zu sein.

Da mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage wegen Versäumung der Klagefrist und Nichtbestehens eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist als unzulässig abzuweisen, nicht aufgezeigt sind, unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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