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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 1 A 248/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 14
Die Anordnung, auf eigene Kosten Sicherungsmaßnahmen zwecks Verhinderung drohender Hangrutschungen vorzunehmen, kann dem Zustandsstörer im Einzelfall mit Blick auf Art. 14 GG mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Anordnung unzumutbar sein.

Dies setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer sich in einer Art "Opferposition" befindet bzw. dass die voraussichtlichen Kosten der Gefahrenbeseitigung den Grundstückswert um ein Vielfaches überschreiten.

Eine "Opferposition" in diesem Sinne kommt nicht nur in Betracht, wenn die Gefahr durch ein Naturereignis ausgelöst wurde bzw. das Grundstück sich bei Erwerb bereits in einem gefahrenträchtigen Zustand befand; auch eine risikobehaftete Einwirkung Dritter auf den Zustand des Grundstücks kann eine "Opferposition" des Eigentümers begründen, wenn dieser hiervon weder Kenntnis hatte noch hätte haben müssen bzw. wenn seine Bemühungen, die nachteiligen Einwirkungen durch Dritte zu unterbinden, erfolglos geblieben sind.

Bei der Prüfung, ob zwischen den voraussichtlichen Kosten der Gefahrenbeseitigung oder -minderung und dem Grundstückswert ein grobes Missverhältnis besteht, ist im Falle eines zusammenhängenden einheitlich genutzten Grundbesitzes nicht allein auf den Wert des zu sanierenden (Buch-)Grundstücks, sondern auf den Wert des gesamten dem Zustandsverantwortlichen gehörenden Areals abzustellen.


Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 20/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. - trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der wasserbehördlichen Verfügung des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 1.9.2004 gerichteten Klage in geringem Umfang, nämlich insoweit stattgegeben, als der Klägerin auf ihrem entlang des Wiesbaches verlaufenden Hanggrundstück Rückbau- und Bepflanzungsmaßnahmen in einem geringeren Abstand als 5 m von dem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Stromleitungsmast der Beigeladenen zu 2. aufgegeben werden, und die Klage im Übrigen - betreffend die Durchführung derartiger Maßnahmen im angrenzenden Teil des Hanggrundstücks - abgewiesen. In den Gründen ist unter teilweiser Wiedergabe und inhaltlicher Bekräftigung der Ausführungen, die der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 27.4.2005 - 3 W 2/05 - getätigt hat, im Einzelnen dargelegt, die im Tenor vorgenommene Einschränkung des räumlichen Geltungsanspruchs der Verfügung sei zur Sicherung der Standfestigkeit des Leitungsmastes geboten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der verbleibende Teil der Verfügung sei sowohl hinsichtlich des geforderten Rückbaus als auch der angeordneten Bepflanzungen hinreichend bestimmt und als Notmaßnahme geeignet, den nach den gutachterlichen Stellungnahmen in Gestalt von Hanghautrutschungen weiterhin drohenden Gefahren für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss des Wiesbaches entgegen zu wirken. Die auf § 83 Abs. 3 und Abs. 4 SWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SPolG gestützte wasserbehördliche Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin sei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weder mit Blick auf Art. 14 GG noch wegen Vorrangs der Gewässerunterhaltungspflicht der Beigeladenen zu 1. zu beanstanden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2008 gibt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 22.10.2008 keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Teilaufhebung eines Ermessensaktes leiten sich nicht daraus her, dass das Verwaltungsgericht die wasserbehördliche Verfügung und den Widerspruchsbescheid teilweise, nämlich insoweit aufgehoben hat, als der Klägerin Rückbau- und Bepflanzungsmaßnahmen in einem geringeren Abstand als 5 m von dem auf dem Grundstück befindlichen Stromleitungsmast Nr. 8 der Leitung C-Stadt aufgegeben werden.

Zwar stehen Art und Umfang des wasserbehördlichen Einschreitens nach Maßgabe des § 83 Abs. 3 SWG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten und trifft es zu, dass eine Teilaufhebung von Ermessensakten durch gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde bei Kenntnis des Rechtsmangels überhaupt eine und zudem gerade die vom Gericht für richtig gehaltene Teilregelung getroffen hätte. Demzufolge scheidet die isolierte Aufhebung eines Teils eines Verwaltungsaktes, dessen Erlass im Ermessen der Verwaltung stand, meist aus, da die Vermutung besteht, dass die Verwaltung ohne diesen Teil den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte und daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Teil und dem Ermessensteil besteht. Es bedarf daher bei beabsichtigter Teilaufhebung eines Ermessensaktes einer entsprechenden objektiven Auslegung des Willens der Behörde, wobei eine behördliche Erklärung, sie hätte den entsprechenden Verwaltungsakt ebenfalls erlassen, als ausreichend erachtet wird. (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand März 2008, § 113 Rdnr. 33; Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 162) Vorliegend besteht indes kein Zweifel daran, dass die Behörde die angefochtene Verfügung in der Gestalt, die diese durch den Spruch des Verwaltungsgerichts erhalten hat, erlassen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die Roteintragungen in dem der angefochtenen Verfügung vom 01.09.2004 beigefügten Plan den Eindruck vermitteln, dass der Klägerin Sicherungsmaßnahmen bis zu einem Abstand von etwa 4,30 m von dem Stromleitungsmast aufgegeben werden.

So hat der Funktionsvorgänger des Beklagten bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 F 27/04 auf den Vortrag der Klägerin, die Entfernung der zu sichernden Fläche zu dem Mast betrage nach dem Aufmaß der Klägerin lediglich 4,30 m, was nicht ausreiche, um eine Gefährdung der Standfestigkeit des Mastes auszuschließen, in seiner Antragserwiderung vom 05.10.2004 ausgeführt, er habe im Vorfeld seiner Verfügung mit dem Ingenieurbüro L. Rücksprache gehalten, um abzuklären, wie eine Gefahrenbeseitigung erreicht werden könne, ohne die Standfestigkeit des Mastes zu tangieren, und die Auskunft erhalten, dass ein seitlicher Abstand von 5 m ausreichend sei; außerhalb dieses Bereiches könnten Bodenbestandteile bis zu einer Tiefe von 100 cm ohne Gefährdung des Strommastes entfernt werden. Dementsprechend sei der Geltungsbereich der Verfügung abgegrenzt und in der beigefügten Katasterkarte durch die in Bezug genommene Roteintragung markiert worden. Der im Verhältnis zu den früheren Verfügungen ausgeklammerte Geländestreifen um den Strommast sei für sich betrachtet - anders als der Bereich, auf den sich der angeordnete Rückbau beziehe - nicht rutschgefährdet. Denn im näheren Umfeld des Strommastes befänden sich keine Wurzelstöcke, die im verfügungsgegenständlichen Bereich des Hanges ein besonderes Gefahrenpotential darstellten, da das Umfeld des Mastes stets von Baumbewuchs freigehalten worden sei. Damit könne auch ohne Einbeziehung des Bereichs um den Strommast der Gefahr des Hangrutsches wirksam begegnet werden.

Behördlicherseits wurde die Verfügung mithin kurz nach ihrem Ergehen dahingehend erläutert, dass bei der Sicherung des Hanges ein Abstand von 5 m zu dem Strommast einzuhalten sei, in welchem Sicherungsmaßnahmen weder gefordert würden noch erforderlich seien. Dies hat der Funktionsvorgänger des Beklagten in seiner damaligen Beschwerdeschrift vom 17.01.2005 betreffend den zwischen-zeitlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.12.2004 - 11 F 27/04 - erneut und mehrfach (Seite 2 des Schriftsatzes) hervorgehoben, indem er unter anderem ausgeführt hat, das äußere Ende der angeordneten Rückbau- und Bepflanzungsmaßnahme befinde sich in 5 m Entfernung zum Hochspannungsmast; insoweit stelle sich die Frage der Standsicherheit nicht, so dass sich entsprechende Stellungnahmen bzw. gutachterliche Äußerungen hierzu entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erübrigten.

Die Argumentation, dass ein 5 m-Abstand ausreichend sei und gefordert werde, hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27.04.2005 - 3 W 2/05 - aufgegriffen, sodann bemängelt, dass der 5 m-Abstand in dem Bescheid weder ausdrücklich geregelt noch dem beigefügten Plan im Wege der Vermessung eindeutig zu entnehmen sei, beanstandet, dass die Behörde diesen Mangel im Verlauf des Verfahrens nicht durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung ihres Bescheids behoben habe, und dies alles zum Anlass genommen, die Reichweite der Verfügung im Tenor seines Beschlusses dergestalt festzuschreiben, dass ein 5 m-Abstand von dem Strommast einzuhalten sei.

Dass das Verwaltungsgericht diese Verfahrensweise im Tenor seines Urteils übernommen hat, begegnet angesichts der behördlichen Erklärungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem gewollten Inhalt der Verfügung keinen rechtlichen Bedenken, überschreitet nach allem Gesagten insbesondere nicht die Grenzen, innerhalb derer auch Ermessensakte der Möglichkeit einer nur teilweisen Aufhebung unterliegen.

b. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Äußerungen des Gutachters Dr. D. in seinem schriftlichen Gutachten und anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2008 missverstanden, entbehrt der Grundlage. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Gutachter die Anordnungen als nicht geeignet zur wirksamen Gefahrenbeseitigung befunden und in der mündlichen Verhandlung gesagt habe, während der ersten zwei Jahre nach den geforderten Anpflanzungen bestehe die Gefahr, dass sich die Anordnung als folgenlos erweise. Vielmehr hat der Gutachter hinsichtlich der Geeignetheit ausdrücklich bekundet, die geforderte Rückbaumaßnahme sei - wie bereits im Gutachten aufgezeigt - geeignet und hinsichtlich der geforderten Anpflanzungen sei die Eignung mit der Maßgabe zu bejahen, dass eine Verfestigung des Hanges erst nach etwa zwei Jahren, nämlich nach entsprechender Entwicklung des Wurzelwerks, eintreten werde, dass aber nach Durchführung der Maßnahmen im Falle einer vor der gewünschten Verfestigung erfolgenden neuen Hangrutschung infolge der Abtragungen und der Anpflanzungen weniger Material als im gegenwärtigen Zeitpunkt abrutschen würde und es daher mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu einem Bachverschluss käme. Diese Bekundungen und die schriftlichen Ausführungen belegen die Eignung der geforderten Arbeiten als Mittel zur Erreichung des Ziels der Verfügung, einen Bachverschluss mit nachfolgender Überschwemmung zu verhindern. Sie sind vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise verwertet worden.

Dass daneben nach den gutachterlichen Feststellungen zusätzliche Möglichkeiten der Gefahrenminderung - etwa durch Einwirken auf weitere ursächliche Faktoren - bestehen, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, sondern betont mit Blick auf das Ziel der Anordnung, das Gefahrenpotential schnell zu minimieren, zu Recht, dass den geforderten Maßnahmen die Eignung zur sofortigen Gefahrenminderung nicht abzusprechen ist. Der Schlüssigkeit dieser Argumentation lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Gefahr sich trotz der seit der letzten größeren Hangrutschung im Frühjahr 2001 verstrichenen Zeit nicht realisiert habe, denn dies ändert nichts an dem Vorhandensein des Gefahrenpotentials und der Tatsache, dass die Gefahr sich je nach den äußeren Umständen jederzeit kurzfristig realisieren kann. Dass die Behörde ihre Verfügung bislang trotz dieser Gefahrenlage nicht vollstreckt hat, vermag die Stichhaltigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage zu stellen, denn dieses Zögern ist ohne Einfluss auf den Fortbestand der Gefahr. Dass die Verwirklichung der geforderten Maßnahmen sich letztlich in Anbetracht des Vorhandenseins weiterer Risikofaktoren für die Standfestigkeit des Hanges lediglich als ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zur Beseitigung des Gefahrenpotentials darstellen dürfte, kann - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - Zweifel an der Notwendigkeit, diesen Schritt zu tun, nicht begründen.

c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils resultieren ferner nicht daraus, dass die Klägerin ihrer Inanspruchnahme als Zustandsstörerin erstmals im Rahmen ihres Zulassungsantrags entgegenhält, wegen der Höhe der Kosten der angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Verhältnis zum Wert der verfahrensgegenständlichen Parzelle beinhalte die Verfügung einen unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Da dieser Aspekt sich angesichts der erheblichen Größe der verfahrensgegenständlichen Parzelle und des sich anschließenden weiteren Grundbesitzes der Klägerin nicht aufdrängt und im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie in den vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren seitens der Klägerin nicht problematisiert wurde, können sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bereits daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Frage nicht befasst hat. Auch in der Sache überzeugt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

Zunächst steht außer Frage, dass die maßgeblichen Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes, die eine Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen erlauben, den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 -, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ff.) maßgeblichen Kriterien, die der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 14 GG zu beachten hat, um die Privatnützigkeit des konkreten Eigentums grundsätzlich zu wahren, genügen. (vgl. allgemein zur Zustandsverantwortlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 17 ff.; Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 51. Erglfg. 2007, Art. 14 Anm. 519) Die Klägerin behauptet indes, die voraussichtlichen Kosten der geforderten Maßnahmen, die sich - so die angefochtene Verfügung - nach behördlicher Schätzung auf 55.000,- EUR beliefen, überstiegen den Verkehrswert des Hanggrundstückes um ein Vielfaches, zwinge sie zum Einsatz von Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hangparzelle stehe, und bringe ihrem vor Ort befindlichen Grundbesitz keinen Nutzen. In einer solchen Situation hätten die Behörden und Gerichte nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Auslegung und Anwendung der die Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften sicherzustellen, dass die Belastung des Eigentümers das Maß des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG Zulässigen nicht überschreite. Fallbezogen gibt dieses Vorbringen keine Veranlassung zur Annahme, die behördlicherseits geforderten Sicherungsmaßnahmen führten zu einem unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine in Bezug genommene Rechtsprechung anhand von zwei Fallgestaltungen entwickelt, in denen sich die jeweiligen Sacheigentümer selbst in einer Art "Opferposition" befanden, weil von ihrem Grundstück Gefahren für die Umwelt ausgingen, die auf rechtswidrigen Umgang des Voreigentümers mit gefährlichen Stoffen zurückzuführen waren. Insoweit stellt sich vorliegend bereits die Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Im Streitfall resultiert die Gefährdung zum einen aus den natürlichen Gegebenheiten - z. B. der steilen Hanglage beziehungsweise erosionsanfälligen Untergrundbeschaffenheit -, hinsichtlich derer den Eigentümer die Zustandsverantwortlichkeit trifft (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 18 f.) , und zum anderen auf Handlungen, die zu Zeiten erfolgt sind, als die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks für dessen Zustand verantwortlich war, nämlich dem starken Gehölzrückschnitt und den Ablagerungen von Grünschnitt und Schnittholz auf der Hangfläche der Klägerin. Beides war für die Störung des Grenzgleichgewichtes und damit für die Gefahr von Hanghautrutschungen nach den gutachterlichen Feststellungen jedenfalls in Teilbereichen (so einschränkend Gutachten Dr. D., S. 14) infolge örtlichen Absterbens abgedeckter Vegetation bzw. Verstärkung der Bodenerosion durch umgeleitetes herabfließendes Wasser mitursächlich. Letztlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin den teilweise rigorosen Rückschnitt und die gefahrenträchtigen mitursächlichen Ablagerungen selbst veranlasst, ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie wissentlich tatenlos geduldet beziehungsweise aus Desinteresse an dem Hanggrundstück in Unkenntnis hingenommen hat. Denn auch wenn man diese Bedenken betreffend das Vorliegen einer "Opferposition" zurückstellt und die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien fallbezogen zur Anwendung bringt, führt dies nach dem zur Beurteilung anstehenden Sach- und Streitstand nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Klägerin.

Als einen Aspekt, der bei der Abwägung der Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen als Anhaltspunkt für die Belastungsgrenze zu beachten ist, nennt das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert nach Durchführung der geforderten Maßnahme. (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 20)

Hier setzt die Klägerin mit ihrer Behauptung an, dass in ihrem Fall mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten der geforderten Sicherungsmaßnahmen ein Missverhältnis zum Grundstückswert gegeben sei, versäumt es aber, ihren Vortrag durch Angaben zur - von der Grundstücksgröße und den durchschnittlichen Marktpreisen für vergleichbares Gelände abhängigen - Höhe des Verkehrswertes des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu substantiieren. Selbst wenn man hierin nicht bereits einen durchgreifenden Mangel ihres Zulassungsvorbringens sieht und zu ihren Gunsten unterstellt, dass die voraussichtlichen Kosten den Wert des Hanggrundstücks - wie behauptet - um ein Vielfaches übersteigen, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine den Verkehrswert nach Sanierung überschreitende Belastung insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, nicht aus dem Verantwortungsbereich des Eigentümers stammt, sondern aus Naturereignissen oder aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen resultiert - was vorliegend beides auszuschließen ist - oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 21) Auch letztgenannte Konstellation erscheint fraglich, denn selbst wenn die Ablagerungen auf das Handeln der Beigeladenen zu 2. zurückgehen, hat die vor Ort ansässige Klägerin den durch die Ablagerungen entstandenen Missstand über einen längeren Zeitraum zumindest geduldet, obwohl die periodisch erfolgende Ablagerung von Grünschnitt in Gestalt kleineren oder größeren Astwerkes auf einem Steilhang wegen der Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetationsstrukturen und der Möglichkeit eines Abrutsches erkennbar gefahrenträchtig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des die Gefahr auslösenden Grundstücks übersteigt, zumutbar sein kann, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder aber seine Augen beim Grundstückserwerb fahrlässig vor den erkennbaren Risikoumständen verschlossen hat. (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 21 f.) Letzteres muss - wendet man die Rechtsprechung zur "Opferposition" auf solche Fallgestaltungen überhaupt an - gleichermaßen gelten, wenn die zumindest fahrlässige Hinnahme des Risikos sich nicht auf die erkennbaren Umstände anlässlich eines Grundstückserwerbs bezieht, sondern der Eigentümer risikobehaftetes Verhalten Dritter auf seinem Grundstück tatenlos über einen längeren Zeitraum duldet. Die Klägerin muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, ihrer Verantwortlichkeit für den beanstandungslosen Zustand ihres Hanggrundstückes - wenn nicht gar in Gestalt eigener Nachlässigkeit - zumindest in Gestalt der Hinnahme fremder Nachlässigkeit nicht nachgekommen zu sein. Eine Kostenbelastung über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus ist ihr daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zuzumuten. Eine Einschränkung macht das Bundesverwaltungsgericht lediglich dahingehend, dass einem Zustandsverantwortlichen einerseits nicht abverlangt werden kann, Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem die Gefahr auslösenden Grundstück steht, einzusetzen, es andererseits aber grundsätzlich zumutbar ist, Vermögen zur Gefahrenbeseitigung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit bildet. (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 22 f.) Damit bringt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung letztlich eine wirtschaftliche Grundstücksbetrachtung ins Spiel. Ähnlich wie im Recht der Altlastensanierung und des Bodenschutzes, wo es in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4 BBodSchG ausdrücklich heißt, dem Gesetz liege nicht der Grundstücksbegriff des Zivilrechts - also der Buchgrundstücksbegriff - zugrunde (BT-Drucksache 13/6701, S. 30) , wird damit klargestellt, dass in Fällen, in denen nur ein (Buch-)Grundstück eines zusammenhängenden größeren und einheitlich genutzten Geländes Gegenstand der Sanierung oder der Gefahrenbeseitigung ist, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der hierdurch entstehenden Kostenbelastung auf den Wert des gesamten zusammenhängenden Areals abzustellen ist. (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2001 - 8 S 1340/00 -, RdL 2002, 219 f., ergangen in dem durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.2.2000 zurückverwiesenen Rechtsstreit)

Insoweit erlangt Bedeutung, dass der im fraglichen Bereich befindliche Grundbesitz der Klägerin sich nicht in dem verfahrensgegenständlichen Hanggelände erschöpft, sondern daran anschließend weitere Freiflächen sowie mit dem Kirchengebäude, dem Kindergarten und dem Pfarrhaus bebaute Grundstücksflächen umfasst, mithin bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung einen ganz erheblich über den geschätzten Kosten von 55.000,- EUR liegenden Vermögenswert aufweist. Damit steht - ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung bedürfte - fest, dass die Inanspruchnahme der Klägerin zumindest in Anbetracht des Wertes ihres in einer funktionalen Einheit stehenden Grundbesitzes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien, ob die von der Klägerin geforderte Gefahrenbeseitigung auf dem Hanggrundstück für ihren übrigen, sich anschließenden Grundbesitz von unmittelbarem Nutzen ist.

d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils leiten sich auch nicht daraus her, dass die Pflege des im Eigentum der Klägerin stehenden Hanggrundstücks kraft Gesetzes Aufgabe der Beigeladenen zu 1. wäre und letztere daher im Verhältnis zu der Zustandsstörerin vorrangig in Anspruch genommen werden müsste.

Nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 SWG obliegt der Beigeladenen zu 1. die Unterhaltung des Wiesbachs, eines Gewässers dritter Ordnung, als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. § 56 Abs. 1 SWG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Gewässerunterhaltung die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer und der anschließenden Gewässerrandstreifen zwecks Sicherung des Wasserabflusses (Nr. 2) sowie - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit - den Schutz der Ufer zur Verhütung oder Beseitigung von Nachteilen für das Wohl der Allgemeinheit (Nr. 6) umfasst. Hieraus leitet die Klägerin her, dass ihr die rechtliche Befugnis zu Maßnahmen der Ufergestaltung und -bewirtschaftung beziehungsweise des Uferschutzes nicht zustehe und sie nicht als Störerin für den Zustand des in der Verfügung bezeichneten Teils ihres Grundstücks Parzelle Nr. 304/9 verantwortlich gemacht werden könne. Nach den wasserrechtlichen Vorgaben sei nicht sie, sondern die Beigeladene zu 1. in der Pflicht, das verfügungsgegenständliche Hanggelände, das sich insgesamt als Ufer des Wiesbaches darstelle, zu unterhalten und gegen den Abrutsch in Richtung Wiesbach zu sichern. Dem kann - wie bereits das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung dargelegt hat - nicht gefolgt werden.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte im Eigentum der Klägerin stehende Hangbereich sich als Ufer des Wiesbaches darstellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Wassergesetze unter "Ufer" die bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche einschließlich der Geländestreifen zwischen Uferlinie (= Linie des Mittelwasserstandes, die gemäß § 6 Abs. 1 SWG die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken bildet) und Böschungsoberkante verstehen. (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 28 Rdnr. 5 m.w.N.) Diese Definition knüpft an die Verhältnisse bei bordvoller Wasserführung an, spricht von der dann überströmten Eintiefung und bezeichnet damit als Ufer den Teil der Erdoberfläche, der nur im Falle der bordvollen Wasserführung, also bei vollständiger Füllung des Bachbettes, vom Wasser überströmt ist. Damit reicht das Ufer im Bereich des der Klägerin gehörenden Hanges nicht höher als die auf der gegenüberliegenden Seite des Wiesbaches befindliche Böschungsoberkante, da diese die äußerste Grenze der Eintiefung der Erdoberfläche vorgibt, die bei starker Wasserführung noch als Bachbett bordvoll gefüllt sein kann. Ausweislich der zahlreichen in den Akten befindlichen Bildern der Örtlichkeit endet das hangseitige Ufer damit bereits im Bereich des Böschungsfußes, so dass das eigentliche Hanggelände nicht zu dem von der Beigeladenen zu 1. zu unterhaltenden Ufer gehört.

Eine Notwendigkeit, anstelle der Klägerin als Zustandsstörerin die Beigeladene zu 1. als Gewässerunterhaltungspflichtige hinsichtlich des als Gewässerrandstreifen zu verstehenden entlang des Wiesbaches verlaufenden unteren Teils des Hanggeländes in die Pflicht zu nehmen, besteht ebenfalls nicht. Zwar obliegt es der Beigeladenen zu 1. nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 SWG, die Gewässerrandstreifen zur Sicherung des Wasserabflusses naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften, wobei Abs. 4 der Vorschrift vorgibt, dass die naturnahe Bewirtschaftung der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 a des Gesetzes dient und anordnet, dass zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele des § 2 a SWG in einem Abstand von mindestens 5 m (Nr. 1) beziehungsweise mindestens 10 m (Nr. 2) von der Uferlinie die Errichtung baulicher Anlagen, eine ackerbauliche beziehungsweise erwerbsgärtnerische Nutzung, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mineralischem Dünger und wassergefährdenden Stoffen sowie das Aufstellen von Zäunen unzulässig sind. Diese Vorschrift besagt indes nicht, dass im Bereich der Abstände von 5 m beziehungsweise 10 m zur Uferlinie die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers grundsätzlich hinfällig werden. Den Eigentümern werden in den vorgegebenen Abstandszonen lediglich gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit ihrer gewässernahen Grundstücksteile auferlegt, die weitaus weniger Gewicht haben als die Einschränkungen betreffend die Nutzbarkeit der Gewässerrandstreifen, die den Eigentümern regelmäßig in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten auferlegt werden und die das Eigentumsrecht typischerweise zwar im Sinne einer Sozialbindung belasten, aber die aus dem Eigentum resultierenden Rechte und Pflichten nicht gegenstandslos machen. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.3.2007 - 1 N 3/06 -, amtl. Abdr. S. 63 ff.) Von Gewicht ist ferner, dass die in dem festgelegten Abstand zur Uferlinie geltenden Beschränkungen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SWG dem in § 2 a SWG und §§ 25 a bis 25 d WHG verankerten Ziel eines guten ökologischen und chemischen Gewässerzustandes dienen, und die festgelegten Abstände zur Uferlinie schon von daher als Kriterien für die Auswahl des Verantwortlichen für die Beseitigung einer von den entsprechenden Flächen ausgehenden Gefahr ungeeignet sind. Da die Vorgaben des § 56 SWG nach alledem nicht darauf zielen, die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers zu modifizieren, lässt sich aus der Tatsache, dass der Beigeladenen zu 1. nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 SWG die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung obliegt, was mit polizeirechtlicher Verantwortlichkeit nichts zu tun hat, nicht schlussfolgern, dass eine nach § 83 Abs. 3 SWG ergehende, der Beseitigung einer Gefahr oder eines Schadens dienende wasserbehördliche Verfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer wegen vorrangiger Verantwortlichkeit des Gewässerunterhaltungspflichtigen nicht ergehen dürfte. Gleiches gilt mit Blick auf § 56 Abs. 1 Nr. 6 SWG. Die dort getroffene Regelung, dass zur Gewässerunterhaltung auch der Uferschutz gehört, betrifft lediglich entsprechende Maßnahmen im Uferbereich, also nach oben Gesagtem etwa bis zur Höhe der auf der anderen Seite des Wiesbaches befindlichen Böschung und ordnet diese der der Beigeladenen zu 1. obliegenden Gewässerunterhaltung zu. Die verfahrensgegenständliche Verfügung beschränkt sich indes nicht auf Arbeiten im Uferbereich, sondern fordert Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung auf dem sich an das Ufer anschließenden Hanggelände, so dass ein Konkurrenzverhältnis zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 SWG nicht besteht. Dass die auf die Gewässerunterhaltungspflicht der Beigeladenen zu 1. abstellenden Einwände der Klägerin nicht durchgreifen, ergibt sich mithin bereits aus den gesetzlichen Regelungen, so dass es diesbezüglich der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

2. Schließlich weist der Rechtsstreit im jetzigen Verfahrensstadium keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten - mehr - auf.

In tatsächlicher Hinsicht lassen die vorgelegten Gutachten und die Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - keine Zweifel an der Notwendigkeit gefahrmindernder Maßnahmen im Bereich des Hanges und an der Eignung der verfügten Maßnahmen zur sofortigen Gefahrenminderung, auf die die angefochtene Verfügung alleine zielt. Einer weiteren Beweiserhebung bedarf es nicht. In rechtlicher Hinsicht sind alle aufgeworfenen Fragen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil umfassend aufgearbeitet und schlüssig beantwortet. Dass der in das Zulassungsverfahren neu eingebrachte Aspekt eines eigentumsrechtlich relevanten Überschreitens der der Klägerin zumutbaren "Opfergrenze" keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung begründet, ist - wie dargelegt - bei einer fallbezogenen Heranziehung der diesbezüglich vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien ohne Weiteres festzustellen, lässt mithin ebenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu Tage treten. Der Auffassung der Klägerin, ihr sei wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und etwaiger Folgekosten, die der Sachverständige Dr. D. in seinem Gutachten mit 240.000,-- EUR beziffere, die Möglichkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu eröffnen, kann schon mit Blick darauf nicht gefolgt werden, dass sich die voraussichtlichen Kosten der durch die Verfügung angeordneten Maßnahmen nach bislang nicht angegriffener behördlicher Schätzung auf ca. 55.000,-- EUR belaufen. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Folgekosten, die der Klägerin im Falle der entsprechenden zusätzlichen Anordnung oder freiwilligen Vornahme bisher im Einzelnen nicht absehbarer weiterer Sicherungsmaßnahmen entstehen können, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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