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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 1 A 29/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht.

Das Vorbringen, die amtsangemessene Alimentation sei infolge einer Kürzungsvorschrift nicht mehr gewährleistet, kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege einer Feststellungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Dezember 2007 - 3 K 781/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.081,52 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 2.2.2007 ohne Abzug eines Versorgungsabschlags von 10,8 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes neu festzusetzen, mit der Begründung abgewiesen, dass die Inabzugbringung eines Versorgungsabschlags von 10,8 % ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG finde. Diese Vorschrift sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Fallbezogen bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einen Dienstunfall zurückgehe oder dass die amtsangemessene Alimentation des Klägers gefährdet sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 19.2.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufgezeigt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31.3.2008 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.3.2008 - 1 A 14/08 -, juris) entschieden, dass der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG für den Fall der Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorgesehene Versorgungsabschlag im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht steht, und dies im Einzelnen begründet. Der Versorgungsabschlag ist hiernach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet, da dies im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe ein Ungleichgewicht bewirkt, das unabhängig davon entsteht, ob der Beamte auf Antrag, also freiwillig, oder unverschuldet zwangsweise wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist. Es sind - entgegen der Vermutung des Klägers - nicht allein finanzielle Erwägungen, die die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG tragen, sondern gerade das aufgezeigte, auf Dauer angelegte und vom Regelfall der Dienstleistung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze signifikant abweichende Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung im Falle des vorzeitigen Ruhestandes rechtfertigt den Versorgungsabschlag. An dieser Rechtsprechung, die sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG. Urteil vom 19.2.2004 - 2 C 12/03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 = ZBR 2004, 253) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280 = ZBR 2006, 342) zu § 14 Abs. 3 BeamtVG herleitet, die in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte ebenfalls ihren Niederschlag gefunden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2008 - 2 A 10262/08 -, LKRZ 2008, 192; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.1.2007 - 1 A 3416/03 -, juris) , hält der Senat fest. Dies gilt auch hinsichtlich der Beantwortung der klägerseits aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Rentenabschlag im Falle einer Erwerbsminderungsrente (BSG, Urteil vom 16.5.2006 -B 4 RA 22/05 R -, NJW 2007, 2139) Zweifel an der Zulässigkeit des Versorgungsabschlags zu begründen vermag; auch mit dieser Frage hat der Senat sich bereits in seinem Beschluss vom 31.3.2008 auseinandergesetzt und sie im Ergebnis verneint.

Gemessen an den aufgezeigten Vorgaben hat der Kläger den Abzug eines Versorgungsabschlages hinzunehmen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise etwas Anderes gilt, weil die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einen - zudem als solchen anerkannten -Dienstunfall zurückgehen und mithin in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen könnte, hat der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen, so dass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer entsprechenden Sachaufklärung bestanden hat. Keinesfalls ausreichend ist in diesem Zusammenhang die im Zulassungsverfahren in Bezug genommene Behauptung des Klägers, seine orthopädischen Beschwerden und die Migräneanfälle seien auf die überwiegend sitzende dienstliche Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter beziehungsweise auf dienstlich bedingten Stress infolge der Zuständigkeit für 14 Kasernen zurückzuführen. Weder wurde ein Bezug dieses Vortrags zu dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG maßgeblichen Begriff des Dienstunfalls hergestellt noch wurden hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Ein diesbezüglicher die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigender Aufklärungsbedarf besteht daher nicht.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, infolge der Kürzung seines Ruhegehalts um den Versorgungsabschlag sei seine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet, ist - ohne dass es eines Eingehens auf die Frage, ob eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes bei der Kürzung eines Ruhegehaltes von 1.960,50 EUR um 211,73 EUR auf 1.748,77 EUR monatliche Bruttobezüge in Betracht kommt, bedarf, - darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung oder Versorgung zusprechen, sondern lediglich die Feststellung treffen könnte, dass sich bei Anwendung der besoldungs- beziehungsweise versorgungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungsrechtlich zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. (BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 49, 52 und 63/07 -, juris) Ein entsprechender Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Sind mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beziehungsweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt, so unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - vgl. dort Ziffer 10.4 - der zweifache Jahresbetrag des in Rede stehenden Versorgungsabschlages in Höhe von 211,73 EUR zugrunde zu legen und der Jahresbetrag nach weitgehendem Wegfall der Sonderzahlungen mit dem Zwölffachen des Monatsbetrags der strittigen Versorgungsbezüge in Ansatz zu bringen ist. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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