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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 1 A 378/07
Rechtsgebiete: VwGO, AZO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
AZO § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
AZO § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde setzt die Aufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen in einen gemeinsamen Haushalt voraus.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 253/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, unter Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen - Bescheid vom 11.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006 - die Beklagte zu verpflichten, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (um eine Stunde) auf 40 Stunden zu verkürzen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 12.09.2007 gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen dargelegt, dass es in Bezug auf die vom Kläger gepflegte Mutter an der für eine Arbeitszeitverkürzung um eine Wochenstunde in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung - AZV - vorausgesetzten Zugehörigkeit seiner Mutter zu seinem Haushalt fehlt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (Seiten 8 bis 11 des Urteils). Wirklich neue Gesichtspunkte, die zu einer für den Kläger günstigen Bewertung des Klagebegehrens führen könnten, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 12.09.2007 nicht.

Festzuhalten bleibt, dass in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die begehrte Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZO die Haushaltszugehörigkeit der pflegebedürftigen Mutter des Klägers erfordert und eine solche Haushaltszugehörigkeit ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraussetzt. Neben der (qualifizierten) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts, in welchem die Pflege und Betreuung erfolgt, eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Vergünstigung. Das wird durch die vom Kläger (Seite 6 des Schriftsatzes vom 12.09.2007) erwähnte Änderung des ursprünglichen Entwurfs der in Rede stehenden Regelung untermauert, wonach ursprünglich bereits die tatsächliche Pflege für eine Arbeitszeitverkürzung genügen sollte, dann aber "die Führung des gemeinsamen Haushaltes" zusätzlich zu der ursprünglich (lediglich) geforderten tatsächlichen Pflege für eine Ermäßigung der Wochenarbeitszeit vorausgesetzt wurde.

Was den Inhalt des Tatbestandes "Haushaltszugehörigkeit" bzw. - gleichbedeutend - "gemeinsamer Haushalt" anbelangt, wird mithin ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt gefordert. Diese Begriffsauslegung entspricht im Übrigen dem Verständnis vergleichbarer Tatbestände in anderen Regelungsbereichen.

vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Entscheidungen des BSG vom 30.01.2002 - B 5 RJ 34/01 - und des BFH vom 20.06.2001 - VI R 224/98 -, beide dokumentiert bei Juris.

Die vom Kläger vertretene weitergehende Auslegung der Begriffskette "zu deren Haushalt ... gehört", wonach die pflegebedürftige Person auch in einem eigenen, räumlich abgetrennten Haushalt betreut werden kann, wenn dieser - wie im Falle des Klägers - in unmittelbarer Nähe zum eigenen Haushalt des Betreuers liegt, ist nicht praktikabel und kann von daher und mit Blick auf die bereits erwähnte Änderung der ursprünglichen Entwurfsregelung vom Verordnungsgeber so nicht gewollt sein.

Dass die Nichtgewährung einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde in einer Fallkonstellation, wie sie beim Kläger gegeben ist, nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, ist offenkundig. Von Verfassungs wegen wäre überhaupt keine Ermäßigungsmöglichkeit geboten. Die Beschränkung dieser Vergünstigung auf Tatbestände, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 AZO Ausdruck gefunden haben, ist keineswegs willkürlich, sondern durch sachliche Erwägungen - nämlich solche Praktikabilität der Abgrenzung - gerechtfertigt, so dass der Kläger in seinem Fall keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG reklamieren kann.

Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geboten. Die vom Kläger problematisierte Auslegung des Begriffs "Haushalt" - genauer hätte er formulieren müssen "Haushaltszugehörigkeit" (entsprechend der Begriffskette im Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV "zu deren Haushalt ... gehört") - ist nicht klärungsbedürftig, da sich seine Auslegung - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - ohne Weiteres aus der Arbeitszeitverordnung erschließt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung entspricht - wie bereits erwähnt - dem Verständnis vergleichbarer Tatbestände in anderen Regelungsbereichen. Die vom Kläger erstrebte, sein Begehren rechtfertigende Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZO wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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