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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 1 A 9/08
Rechtsgebiete: NtVO


Vorschriften:

NtVO § 3
NtVO § 3 Abs. 1 Satz 2
NtVO § 9
1. Die Regelungen der §§ 3, 9 NtVO gelten auch für eine Nebentätigkeit zugunsten des Saarländischen Rundfunks.

2. Die Ablieferungspflicht greift nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 NtVO ist nicht auf die Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt analog anzuwenden.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 457/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 69.187,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 6.2.2007 abgewiesen. Der Beklagte hatte mit dem Ausgangsbescheid festgestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit für den Saarländischen Rundfunk einen Ablieferungsbetrag in Höhe von 58.050,-- EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 11.137,50 EUR schulde und ihn aufgefordert, den Gesamtbetrag von 69.187,50 EUR bis zum 31.10.2006 bei der Landeshauptkasse einzuzahlen. Der Widerspruch des Klägers war ohne Erfolg geblieben.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4.2.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und schließlich stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung im von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzten Sinn.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 803/00 -, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.

Rechtsgrundlage für die Ablieferungspflicht sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen ist der in den angefochtenen Verfügungen angegebene § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 NtVO i.V.m. § 240 AO. Die Arbeit des Klägers als Berater und Helfer des Saarländischen Rundfunks in einem Vergabeverfahren und bei der Honorarprüfung stellt nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 NtVO eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Leistungen des Klägers als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" zu qualifizieren sind, kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NtVO ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, die Einschränkungen etwa im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der ausgeübten Nebentätigkeit, auf ein Abhängigkeitsverhältnis, auf die Art der Tätigkeit, auf den Zweck oder auf die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen nicht vorsieht. Die weite Fassung des Begriffs des öffentlichen Dienstes in § 3 NtVO entspricht zudem Sinn und Zielsetzung der Bestimmung. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 47/02 -, ZBR 2004, 53 zu der entsprechenden Regelung in Rheinland-Pfalz; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Stand: September 2008, § 3 Nebentätigkeitsverordnung, Anm. 1) Der Saarländische Rundfunk ist aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Mediengesetz eine rechtsfähige, gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Qualifizierung einer Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als öffentlicher Dienst sei unzulässig mit der Folge, dass § 9 Abs. 2 NtVO vorliegend nicht anwendbar sei.

Nicht weiterführt in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers, dass gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist. Diese Ausnahme bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks und ist schon deshalb gerechtfertigt, weil diese in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 SVwVfG abzielt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rundfunk dort, wo seine Tätigkeit auf die hoheitliche Regelung von Einzelfällen abzielt, von jedweden Bindungen an rechtsstaatliche Verfahren freigestellt ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob jedenfalls die Grundgedanken der §§ 24-27, 28, 30 und 39 VwVfG zu beachten sind. (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 2 Rdnr. 22)

Entgegen der Ansicht des Klägers schließen sich das Prinzip der Staatsferne, das nach Rechtsprechung und Literatur alle Phasen der Entstehung und Verbreitung des Rundfunk- und Fernsehprogramms umfasst (Degenhart in: Dolzer/Waldhoff/Graßhof (Hg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Oktober 2008, Art. 5 Rdnrn. 733 ff.; Starck in : Von Mangoldt-Klein-Starck, GG I, Art. 5 Rdnr. 103 m.w.N.) , und die Anwendung des saarländischen Nebentätigkeitsrechts auf die Tätigkeit des Klägers beim Saarländischen Rundfunk nicht aus. Die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts im konkreten Fall lässt bereits den Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit unberührt. Ob die Nebentätigkeit des Klägers für den Saarländischen Rundfunk einen Bereich betrifft, der Einfluss auf die Programmgestaltung hat, ist dabei ohne Belang. Die hier allein streitgegenständliche Frage der Ablieferungspflicht des Klägers gegenüber dem Dienstherrn im Hauptamt stellt nicht einmal einen mittelbaren Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar, da lediglich das Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten betroffen ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bestehen ebenfalls nicht. (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 u.a. -, BVerfGE 55, 207) Die Einschränkung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten. Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Gestalt der Dienstbezüge. Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollen nicht dadurch doppelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl Besoldung als auch zusätzlich eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztendlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder aufgrund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 -, NVwZ-RR 2004, 49)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum saarländischen Presserecht. In der zitierten Entscheidung (OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.4.1998 - 8 R 27/96 -, AS Bd. 27, S. 182 ff.) wird unter ausführlicher Darlegung der Besonderheiten der zu entscheidenden Fallkonstellation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310, NJW 1985, 1655) u.a. ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für den Bereich der Rundfunksendungen einschließlich der Haushaltswirtschaft aus dem Behördenbegriff des § 4 Abs. 1 SPresseG ausgeklammert seien und damit nicht der Auskunftspflicht gegenüber der Presse unterlägen. Bereits aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des dort entschiedenen Falles, dessen Interessenlage mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, verbietet sich eine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation.

Schließlich greift das Argument des Klägers nicht durch, § 3 Abs. 1 Satz 2 NtVO sei über seinen Wortlaut hinaus auf eine Tätigkeit zugunsten des Saarländischen Rundfunks anzuwenden.

Dass nach der genannten Bestimmung eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände nicht dem Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Nebentätigkeitsrechts zuzuordnen ist, folgt aus der den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung. Raum für eine Analogie besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht, denn der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 83 Satz 2 Nr. 1 SBG erlassene § 3 Abs. 1 NtVO enthält keine echte Regelungslücke.

Unter einer echten Regelungslücke ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwider laufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008 - 2 B 43/08 - m.w.N ., zitiert nach JurisBVerfG, Beschluss vom 25.11.1980, a.a.O. zur entsprechenden Vorschrift im Beamtengesetz Nordrhein-Westfalens) Anhaltspunkte dafür, dass dies auf § 3 Abs. 1 Satz 2 NtVO zutrifft, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 2 HessBeamtG, der eine entsprechende Regelung zugunsten der Rundfunkanstalten enthält. Der saarländische Verordnungsgeber konnte aufgrund der Ermächtigung des § 83 Satz 2 Nr. 1 SBG bestimmen, welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Eine solche Regelung räumt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts () dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die ihm übertragene Begriffsausfüllung und Begriffsbestimmung keinen Regelungsspielraum ein, der nicht mehr hinreichend eingegrenzt oder voraussehbar wäre. Der Verordnungsgeber hat vorliegend die Begriffsbestimmung in einer Weise vorgenommen, wie sie der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung entspricht. Danach ist wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht zählt hierzu eine Tätigkeit im Dienste des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (BVerfG, ebd.) Eine Schranke sieht das Bundesverfassungsgericht lediglich hinsichtlich der an sich nach dieser Definition ebenfalls dem Begriff "öffentlicher Dienst" zuzurechnenden Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Verbände wegen der diesen aufgrund von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung. Anhaltspunkte, dass darüber hinaus weitere Ausnahmen verfassungsrechtlich geboten wären, bestehen nicht.

Bestehen damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, so kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Aus der Begründung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen aufwirft, die nur in einem Berufungsverfahren zu klären wären, so dass die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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