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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 1 N 2/02
Rechtsgebiete: PflichtstundenVO, GesVO, VwGO, AGVwGO, HmbBG, ArbeitszeitVO, NdsLBG, SchPG, SchoG, ERS-VO, SLBiG, HmbBG


Vorschriften:

PflichtstundenVO § 3
PflichtstundenVO § 3 Abs. 1 Satz 1
GesVO § 4 Abs. 1 Satz 1
GesVO § 4 Abs. 4
GesVO § 5 Abs. 7
GesVO § 5 Abs. 8
GesVO § 5 Abs. 9
GesVO § 5 Abs. 1
GesVO § 6 Abs. 5
GesVO § 8
GesVO § 11
GesVO § 12
GesVO § 27
GesVO § 28 a
GesVO § 30 Abs. 3 Satz 1
GesVO § 31
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
AGVwGO § 18
HmbBG § 74
ArbeitszeitVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
NdsLBG § 80 Nr. 2
SchPG § 5
SchPG § 5 Abs. 1
SchoG § 3 a Abs. 2
SchoG § 3 a Abs. 2 Satz 1
SchoG § 3 a Abs. 2 Satz 8
SchoG § 3 a Abs. 3
SchoG § 3 a Abs. 3 Satz 1
SchoG § 3 a Abs. 3 Satz 5
SchoG § 3 a Abs. 4 Satz 3
SchoG § 3 a Abs. 6 Satz 1
ERS-VO § 4 Abs. 1 Satz 2
ERS-VO § 4 Abs. 4 Nr. 4
ERS-VO § 8 Abs. 3 Satz 1
ERS-VO § 10
ERS-VO § 13
ERS-VO § 18
ERS-VO § 18 Abs. 1 Satz 1
ERS-VO § 18 Abs. 5
ERS-VO § 18 Abs. 6
ERS-VO § 18 Abs. 6 Satz 2
ERS-VO § 18 Abs. 7
ERS-VO § 19
ERS-VO § 24
ERS-VO § 30
SLBiG § 4 Abs. 2
SLBiG § 4 Abs. 3
HmbBG § 74 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 N 2/02

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Änderung der Pflichtstundenverordnung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrem am 2.11.2000 eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller die Nichtigkeit des Artikel 1 Nr. 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO)" - im folgenden: Änderungsverordnung - geltend. Durch die genannte Vorschrift der von der Landesregierung am 20.6.2000 (Amtsbl. 2000 S. 1023) erlassenen und am 1.8.2000 in Kraft getretenen Änderungsverordnung (Artikel 2) wurde § 3 Abs. 1 Satz 1 der PflichtstundenVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.9.1998 (Amtsbl. 1999 S. 2) dahingehend geändert, daß die (wöchentliche - § 2 Abs. 1 PflichtstundenVO -) Regelstundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bei einer Unterrichtstätigkeit an Gesamtschulen im Durchschnitt 26,5 - anstatt wie bisher 25 - beträgt. Darüber hinaus wurde § 3 Abs. 1 Satz 1 PflichtstundenVO durch Artikel 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung dahingehend ergänzt, daß die (wöchentliche) Regelstundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft an Gesamtschulen bei einem Einsatz von zwei bis sieben Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe im Durchschnitt 25 (Stunden) beträgt. Diese Regelstundenzahl gilt nach wie vor generell, d. h. bei entsprechender Lehramtsbefähigung (vgl. die hiervon abweichende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 PflichtstundenVO), hinsichtlich einer Unterrichtstätigkeit an Gymnasien. Bei einem Einsatz von mindestens acht Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe beträgt die Unterrichtstätigkeit nach der auch insoweit unverändert gebliebenen PflichtstundenVO (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sowohl an Gymnasien als auch an Gesamtschulen im Durchschnitt 24 Stunden.

Die am geborene Antragstellerin zu 1. studierte in den Jahren 1969 bis 1974 die Fächer Geschichte und Sportwissenschaft mit dem Berufsziel "Lehramt an Realschulen". Die entsprechende Fachprüfung legte sie am 21.5.1974 und die daran anschließende Pädagogische Prüfung am 13.1.1976 ab. Vom 15.9.1976 bis zum 19.4.1978 war sie Fachlehrerin im Angestelltenverhältnis. Am 20.4.1978 wurde sie als Realschullehrerin z.A. verbeamtet und am 7.12.1981 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit dem ist sie an der Gesamtschule S tätig.

Der am geborene Antragsteller zu 2. studierte in den Jahren 1967 bis 1970 an der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes. Nach erfolgreichem Abschluß als Lehrer an Grund- und Hauptschulen bestand er im Jahr 1973 die zweite Lehrerprüfung und wurde Beamter auf Lebenszeit. Nach vorangegangenen Tätigkeiten an den Hauptschulen T und M in D und an der Grundschule L ist er seit dem 16.8.1989 ebenfalls an der Gesamtschule S beschäftigt.

Der am geborene Antragsteller zu 3. legte im Mai 1995 das Erste Staatsexamen in den Fächern Anglistik/Amerikanistik sowie Bildende Kunst und Kunsterziehung ab. Von August 1995 bis Januar 1997 absolvierte er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen am Staatlichen Studienseminar in Neunkirchen. Vom 3.2.1997 bis zum 20.7.1997 war er als Krankheitsvertretung an der Gesamtschule M eingesetzt. Seit dem ist er verbeamtet und an der Gesamtschule R tätig, ab dem 1.4.1999 in einer Vollzeitbeschäftigung.

Die Antragsteller halten die Vermutung für naheliegend, daß die derzeitige Regierung des Saarlandes durch die streitgegenständliche Änderung der Unterrichtsverpflichtung Druck auf die bei ihr unbeliebten Gesamtschulen ausüben möchte. Das lasse sich - wie geschehen - dadurch erreichen, daß man die Unterrichtsverpflichtung steigere und so zumindest die Gymnasiallehrer, die bislang an Gesamtschulen tätig seien, zu motivieren versuche, an ein Gymnasium zu wechseln. Auf diese Art und Weise könne man die Gesamtschulen "ausbluten".

In der Sache rügen die Antragsteller in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Art. 3 Abs. 1 GG -, der ihrer Ansicht nach darin liegt, daß die Lehrkräfte an Gesamtschulen hinsichtlich der Regelstundenzahl nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - sachwidrig den Lehrkräften an Erweiterten Realschulen und nicht mehr denen an Gymnasien gleichgestellt seien. Daß die bisherige Regelung unverändert gültig bleiben müsse, werde - bezogen auf Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen insbesondere im Vergleich zur Erweiterten Realschule - belegt durch die vergleichbare Tätigkeit, die Schulstruktur, die Organisation und die Bildungsziele. Im einzelnen tragen die Antragsteller vor:

Entgegen der Rechtsprechung einiger Obergerichte (so beispielsweise OVG Koblenz, Urteil vom 19.7.1980 - 2 A 16/79 -) könne von keinem Lehrer verlangt werden, daß infolge einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewisse Abstriche an der Genauigkeit und Sorgfalt seiner Arbeitsleistung nötig seien. Aus der vorgelegten Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen vom November 1999 ergebe sich eindeutig, daß die Arbeitszeitbelastung der Lehrer an Gesamtschulen deutlich höher sei als die der übrigen Lehrer. Eine unterschiedliche Festsetzung von Pflichtstunden für Lehrer sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Arbeitsbelastung unterschiedlich sei; insoweit sei auf den regelmäßigen konkreten Arbeitseinsatz der Lehrer abzustellen und nicht auf die bloße Möglichkeit einer bestimmten Verwendung. Auch unter Berücksichtigung einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die die gerichtliche Kontrollkompetenz je nachdem, ob die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen für Lehrer durch Verordnung oder Gesetz erfolge, mehr oder weniger stark einschränke, müsse der Dienstherr im einzelnen nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er in Bezug auf die Unterrichtsverpflichtung verschiedene Vergleichsgruppen bilde. In diesem Zusammenhang müsse der Antragsgegner dann begründen, warum er die Lehrkräfte an Gesamtschulen entgegen der bisherigen jahrelangen Praxis nicht mehr den Lehrkräften an Gymnasien, sondern denen an Erweiterten Realschulen gleichstelle. Im Gegensatz zu Gymnasium und Gesamtschule führe die Erweiterte Realschule nicht zum Abitur. Bei insoweit unterschiedlichen Ausbildungszielen könne auch nicht auf eine unterschiedliche Lehrbefugnis abgestellt werden. Von Bedeutung sei darüber hinaus, daß die Leiter von Gesamtschulen, nicht aber diejenigen von Erweiterten Realschulen, besoldungsrechtlich denen der Gymnasien gleichgestellt seien.

Rechtlich ohne Bedeutung sei, daß die sogenannten Gymnasiallehrer (= Lehrkräfte ohne gymnasiale Lehrbefähigung), deren Anteil an Gymnasien zudem prozentual nicht ins Gewicht falle, bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 bis 10 ebenfalls eine Unterrichtsverpflichtung von 26,5 Stunden hätten. Allerdings müßten die Lehrkräfte an Gymnasien mit gymnasialer Lehrbefähigung, die nicht zu einem Unterrichtseinsatz in der Oberstufe kämen, mit den entsprechenden Lehrkräften an einer Gesamtschule verglichen werden, denen gegenüber sie eine um 1,5 Wochenstunden geringere Unterrichtsverpflichtung hätten.

Vorliegend gehe es im wesentlichen darum, daß der Unterricht in der Gesamtschule auch in den Klassen 5 bis 10 wesentlich differenzierter erfolge als in der Erweiterten Realschule. In der Gesamtschule würden verschiedene Kurse (G, E und A)

Anmerkung des Senats: Es bedeuten G = Grundkurs, E = Erweiterungskurs und A = Aufbaukurs - vgl. dazu insbesondere § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.8.2000, Amtsbl. 2000 S. 1743 - angeboten, was bedeute, daß die Schüler auf Kurse mit unterschiedlichem Niveau aufgeteilt würden, vergleichbar mit den Leistungs- und Grundkursen in der gymnasialen Oberstufe (Klassen 12 und 13). In der Erweiterten Realschule gebe es ab Klassenstufe 7 zwei unterschiedliche "Anspruchshöhen", bei denen der Unterricht nicht in verschiedenen Kursen, sondern im jeweiligen Klassenverband stattfinde. Demgegenüber werde in der Gesamtschule in einer Klasse auf drei Niveauebenen unterrichtet, entsprechend der integrierten Schulform Gesamtschule, die drei Bildungsgänge umfasse. Von daher dürfte außer Frage stehen, daß der Arbeitsaufwand eines Gesamtschullehrers, der in einer Klasse Schüler auf drei Niveauebenen unterrichten müsse, wesentlich höher sei als der Aufwand eines Lehrers der Erweiterten Realschule, der die Schüler entweder im A-Kurs oder im G-Kurs unterrichte.

Weiter sei hervorzuheben, daß die Antragsteller an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe tätig seien und deshalb bei Bedarf auch in der Oberstufe eingesetzt werden könnten, was zur Folge habe, daß ihr Unterricht bis zur Klasse 10 auch darauf ausgerichtet sein müsse.

Es sei auch nicht so, daß der Lehrereinsatz an den Gesamtschulen entsprechend dem jeweiligen Lehramt kursbezogen erfolge. Der Grund- und Hauptschullehrer werde keineswegs systematisch in den Grundkursen, der Realschullehrer nicht systematisch nur in den Erweiterungskursen und der Gymnasiallehrer nicht zwangsläufig immer in den Aufbaukursen eingesetzt. Vielmehr erfolge die Lehrereinsatzplanung an den Gesamtschulen unter pädagogischen Gesichtspunkten, wobei auch das Klassenlehrerprinzip und der jahrgangsbezogene Lehrereinsatz eine große Rolle spielten, wie dies durch § 5 Abs. 1 GesVO gefordert werde. Insgesamt sei die Organisationsform der Gesamtschule durch das Offenhalten der Bildungslaufbahn und die hierbei stattfindende halbjährliche Überprüfung der Einstufung in die Kurse (Halbjahreskonferenzen) mit dem Ziel, einen entsprechenden Abschluß bzw. Übergang zu erreichen, komplizierter als diejenige der Erweiterten Realschule. Beim Vergleich der Aufgaben- und Bildungsziele von Erweiterter Realschule und Gesamtschule auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen falle auf, daß fachliche und soziale Lernziele an der Gesamtschule gleichgewichtig nebeneinander zu verfolgen seien, was für die Erweiterte Realschule nicht gelte. Im weiteren müsse auch gesehen werden, daß die Schullaufbahnberatung an der Gesamtschule durchgängig in den Klassenstufen 6 bis 10 stattfinde, wohingegen dies an der Erweiterten Realschule lediglich in den Klassenstufen 5/6 und 9 der Fall sei.

Schließlich könne auch keine Rede davon sein, daß die Lehrkräfte an den Gesamtschulen in der "Aufbauphase" stärker belastet gewesen seien als heute, so daß mit dem pauschalen Hinweis auf einen zwischenzeitlich eingetretenen "Entlastungseffekt" eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an Gesamtschulen nicht gerechtfertigt werden könne. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die vom Antragsgegner vorgenommene Anpassung der Pflichtstundenzahl der Gesamtschullehrer an diejenige der Lehrer an Erweiterten Realschulen nur dann rechtmäßig wäre, wenn die Arbeitszeit beider Lehrergruppen vergleichbar sei, was jedoch nicht der Fall sei.

Ungeachtet dessen sei die angegriffene Änderungsverordnung bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie zur Folge habe, daß Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Gymnasien an den Gesamtschulen ohne gymnasiale Oberstufe oder ohne Oberstufeneinsatz 26,5 Pflichtstunden, demgegenüber vergleichbare Lehrkräfte an Gymnasien lediglich 25 Stunden unterrichten müßten.

Die Antragsteller beantragen,

Artikel 1 Nr. 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO)" vom 20.6.2000 (Amtsbl. 2000 S. 1023) für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hält die Anträge für unbegründet und trägt unter eingehender Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung im wesentlichen vor:

Die bisherige Rechtslage, wie sie vor der streitgegenständlichen Rechtsänderung bestanden habe, habe innerhalb der identischen Gruppe der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen oder Realschulen und Gesamtschulen, zu der die Antragsteller gehörten, eine auffällige Asymmetrie aufgewiesen. Hätten nämlich Lehrer mit dieser Lehramtsbefähigung in den Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) einer Erweiterten Realschule oder eines Gymnasiums unterrichtet, so habe für sie eine Unterrichtsverpflichtung von 26,5 Regelstunden gegolten, wohingegen bei einer Unterrichtung in der Gesamtschule für diese Lehrkräfte (nur) 25 Regelstunden angefallen seien. Umgekehrt habe sich eine ebenso auffällige Gleichstellung dieser Lehrergruppe mit Lehrern an Gymnasien ergeben, die die Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besäßen und, sofern sie nicht mit mindestens 8 Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe eingesetzt seien, ebenfalls (nach wie vor) 25 Regelstunden zu erbringen hätten. Mit der Verfassungsreform von 1996 (als "parteiübergreifender Schulkompromiß" tituliert) und spätestens im Zuge weiterer Schulreformmaßnahmen im Jahr 2000 habe sich die Frage gestellt, ob die bisherige Ungleichbehandlung innerhalb der genannten Lehrergruppe mit identischer Lehramtsbefähigung und bei gleichem Unterrichtseinsatz nur in der Sekundarstufe I (Erweiterte Realschule und Gymnasium einerseits, Gesamtschule andererseits) noch zu rechtfertigen sei. Durch die Neuregelung der Struktur des saarländischen Schulwesens in der Sekundarstufe I sei an die Stelle der (bisherigen) Hauptschule, Sekundarschule und Realschule die Erweiterte Realschule getreten, die zusammen mit der Gesamtschule als (jeweilige) Pflichtschule die schulische Grundversorgung in der Sekundarstufe I sicherstellen solle; daneben bestehe das Gymnasium als Angebotsschule weiter. Sowohl die Gesamtschule als auch die Erweiterte Realschule vermittelten eine allgemeine und daneben auch eine erweiterte allgemeine Bildung; darüber hinaus könne in beiden Schulformen bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben werden. Die so herbeigeführte Übereinstimmung zwischen Erweiterter Realschule und Gesamtschule als (jeweilige) Pflichtschulen sei im Jahre 2000 noch verstärkt worden durch die Einführung von landeszentralen Abschlußprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen ab dem Schuljahr 2001/2002; Termine, Formen, Fristen, Aufgabenstellungen und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Prüfungen seien für beide Schulformen im ganzen Land identisch. Mit Blick auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses und der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe finde sich die im Kurssystem der Gesamtschule angelegte Verschmelzung der Schulformen des gegliederten Schulsystems, wenn auch in anderer Form, an der Erweiterten Realschule wieder. So werde in der Gesamtschule der Unterricht in einzelnen Fächern und Klassenstufen in nach Leistung (äußere Fachleistungsdifferenzierung) sowie nach Leistung, Begabung und Neigung (Wahlpflichtbereich) differenzierten Kursgruppen erteilt, wobei in bestimmten Fächern und Klassenstufen in der Sekundarstufe I der Unterricht wiederum auf mehreren Anspruchsebenen (Grundkurs, Erweiterungskurs, Aufbaukurs) erfolge. Entsprechend dem mit der Gesamtschule wortgleichen normativen Bildungsziel halte auch die Erweiterte Realschule abschlußbezogen ein leistungsorientiertes Unterrichtsangebot mit innerer und äußerer Fachleistungsdifferenzierung sowie Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtbereichen vor. Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung der Antragsteller im Vergleich zu ihren Kollegen an Erweiterten Realschulen ergebe sich auch nicht aufgrund der in den Klassenstufen 5 bis 10 zu haltenden Unterrichtsstunden sowie der jeweils zu schreibenden Klassenarbeiten.

Im weiteren lasse sich im Rahmen einer zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise auch außerhalb der eigentlichen Unterrichtstätigkeit keine signifikant differierende Arbeitsbelastung der Lehrer an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen feststellen. Bei beiden Schulformen gebe es Zeugnis-, Einstufungs- und Versetzungs- bzw. Wiederholer-Konferenzen. An der Erweiterten Realschule falle ein besonderer Aufwand in den Klassenstufen 5 und 6 an (Entwicklungsberichte, Einstufungsentscheidungen). Es folgten Versetzungskonferenzen bzw. Zuweisungsentscheidungen vom M- in den H-Zweig. Demgegenüber lasse sich an der Gesamtschule ein besonderer Aufwand für erstmalige Einstufungsentscheidungen ab der Klassenstufe 6 und durch halbjährliche Überprüfungen der Einstufung konstatieren. Pauschalierend könne jedoch davon ausgegangen werden, daß die Konferenzen bei beiden Schulformen etwa in gleichem Maße zeitintensiv seien. Die individuelle Schullaufbahnberatung finde für Schüler und Eltern an der Erweiterten Realschule schwerpunktmäßig in den Klassenstufen 5/6 und 9 (H-Bildungsgang) bzw. 10 (M-Bildungsgang) statt, an der Gesamtschule durchgängig in den Klassenstufen 6 bis 10. Der Bedarf an Schullaufbahnberatung sei bei beiden Schulformen als etwa gleich hoch einzuschätzen. Die Lehrerkooperation in Form von Dienstbesprechungen sei an der Erweiterten Realschule teils durch die integrative Unterrichtung, teils durch den in den Lehrplänen geforderten fächerübergreifenden Ansatz unumgänglich. Abgesehen davon, daß bei einzelnen Gesamtschulen regelmäßige Teamarbeit Teil des Schulprofils sei, existierten keine normativen Vorgaben, die Unterschiede hinsichtlich der Arbeitsbelastung ergäben. Beide Schulformen erforderten aufgrund des integrativen Ansatzes erhöhte Lehrerkooperation (jahrgangsbezogener Lehrereinsatz). Aufgrund der in den Verordnungen und Lehrplänen beider Schulformen formulierten Zielsetzungen seien die Lehrkräfte beider Schulformen gleichermaßen gefordert, adäquate Methoden anzuwenden (Teamarbeit, Gruppenarbeit, Lernzirkel, freie Arbeit, Projektunterricht, fächerübergreifendes Arbeiten, differenzierte Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen, intensive Elternkooperation). Bei der Entwicklung und Durchführung moderner pädagogischer Unterrichtsmethoden lasse sich kein Unterschied zwischen beiden Schulformen feststellen. Auch bei der Wahrnehmung sonstiger außerunterrichtlicher Aufgaben (Wandertage/Klassenfahrten, Klassenlehreraufgaben u.ä.) sei von einer vergleichbar hohen Arbeitsbelastung bei beiden Schulformen in der Sekundarstufe I auszugehen.

Schließlich müsse gesehen werden, daß der Aufbau der Gesamtschule als einer im tradierten gegliederten Schulsystem völlig neuen Schulform, die in der Aufbauphase - Errichtung der ersten saarländischen Gesamtschule 1971 in Dillingen, in der Folgezeit Errichtung 14 weiterer Gesamtschulen - einen innovationsbedingten Mehraufwand erfordert habe, zumindest im Jahr 2000 abgeschlossen gewesen sei.

Sei danach eine Gleichbehandlung der Antragsteller mit Lehrern identischer Lehramtsbefähigung und identischem Unterrichtseinsatz in der Sekundarstufe I einer Erweiterten Realschule oder eines Gymnasiums gerechtfertigt, so spreche dies umgekehrt gegen ihre Gleichbehandlung mit Lehrern, die die Lehramtsbefähigung für Gymnasien bzw. Gymnasien und Gesamtschulen ("höheres Lehramt") besäßen. Lehrer mit dieser Lehramtsbefähigung würden in der Regel (von ausnahmsweise und bei einer generalisierenden Betrachtungsweise zu vernachlässigenden besonderen Fallgestaltungen der Lehreinsatzplanung im Einzelfall abgesehen) ganz oder teilweise im Unterricht der gymnasialen Oberstufe eingesetzt, sei es an einem Gymnasium, sei es an einer Gesamtschule. Dies rechtfertige eine entsprechend geringere Pflichtstundenzahl, da der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufwand, vertiefte theoretische Durchdringung des Stoffgebietes, Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung u.a.) verbunden sei und deshalb zu einer höheren Arbeitsbelastung führe.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte weiter verdeutlicht.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsunterlagen (2 Hefte).

Entscheidungsgründe:

Der zulässige - §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO, 18 AGVwGO - Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der streitgegenständliche Artikel 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 20.6. 2000 (Amtsbl. 2000 S. 1023), nach dem die Regelstundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bei einer Unterrichtstätigkeit an Gesamtschulen im Durchschnitt 26,5 beträgt, ist gültig. Der Verordnungsgeber hat dadurch, daß er die Pflichtstundenzahl für Lehrer an Gesamtschulen von bisher 25 auf 26,5 erhöht hat, sofern sie nicht mindestens zwei Stunden in der gymnasialen Oberstufe unterrichten (Artikel 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung), nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

a. Zunächst ist festzustellen, daß sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt noch für den Senat ansonsten ersichtlich ist, daß die angegriffene Regelung zu einer verfassungsrechtlich - Art. 3 Abs. 1 GG - beachtlichen Ungleichbehandlung der betroffenen Lehrkräfte im Rahmen der beamtenrechtlichen Gesamtarbeitszeit führt.

Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit der Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, der Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 28.10.1982, DVBl. 1983, 502 = ZBR 1983, 187, vom 29.11.1979, BVerwGE 59, 142, und vom 13.7.1977, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2 = ZBR 1978, 69.

Dieser Aufgabenbereich entzieht sich einer zeitlich exakten Bestimmung um so mehr, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit etwa nach Schülerzahl, Schulformen und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers unterschiedlich sein kann. Gleichwohl wirkt sich die Pflichtstundenregelung zumindest indirekt auf die Gesamtarbeitszeit aus, die der Lehrer seinem Beruf zu widmen hat. Diese war im Saarland zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Änderungsverordnung am 1.8.2000 (vgl. Artikel 2 der Änderungsverordnung vom 20.6.2000) für Beamte mit Ausnahme unter anderem der Lehrer auf 38,5 Stunden in der Woche begrenzt vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 18.5.1999, Amtsbl. 1999 S. 854.

Durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2000. (Amtsbl. 2000 S. 2126) wurde die regelmäßige beamtenrechtliche Arbeitszeit mit Wirkung vom 1.1.2001 - so Artikel 5 - auf 40 Stunden erhöht. Die für Beamte allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung. Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum. Denn für die Tätigkeit von Lehrern gibt es keine allgemein gültige Relation zwischen den pflichtgemäß zu leistenden Unterrichtsstunden und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums obliegt es dem Dienstherrn, die für Lehrer geltende durchschnittliche Arbeitszeit durch eine Pflichtstundenregelung zu konkretisieren. Dabei hat die gerichtliche Überprüfung sich darauf zu richten, ob sich der von den Lehrern geforderte Dienst unter Berücksichtigung der festgesetzten Pflichtstundenzahl insgesamt im Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hält. Maßgeblich ist die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit, und zwar in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeiten jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Jahres. Für die erforderliche Feststellung der - jährlichen - Gesamtarbeitszeit der Lehrer auf der Grundlage einer bestimmten Pflichtstundenzahl kann die Ansicht der jeweiligen Lehrer bzw. der ihre Interessen vertretenden Berufsverbände darüber, welcher Zeitaufwand für die Erledigung der Dienstaufgaben notwendig ist, von vornherein nicht maßgeblich sein. Die Festlegung des Regelstundenmaßes ist vielmehr zwangsläufig eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat; denn diese wird maßgeblich von der persönlichen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und von anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Daraus folgt im übrigen, daß die betroffenen Lehrkräfte sich gegenüber der angegriffenen Pflichtstundenregelung nicht auf gutachterliche Untersuchungen berufen können, die im wesentlichen auf der Befragung von Lehrern beruhen vgl. in diesem Zusammenhang Seite 29 ff. des von den Antragstellern vorgelegten Berichts der Unternehmensberatung Mummert + Partner vom November 1999 über die "Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen", wo festgehalten ist, daß die Ermittlung, Bemessung und Bewertung der Arbeitszeit der Lehrer in NRW grundsätzlich mit Hilfe einer repräsentativen Stichprobe bei ca. 6.500 Lehrern durchgeführt wurde, und wobei zugestanden wird, daß "die Berufsgruppe der Lehrer einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit in einem nicht beobachtbaren Arbeitsumfeld verbringt"; völlig zu Recht messen selbst die Antragsteller diesem Bericht für den vorliegenden Rechtsstreit einen nur beschränkten Aussagewert bei (vgl. Seite 6 der Antragsbegründung vom 30.10.2000).

Bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit geht der Senat in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung vgl. etwa Hess.VGH, Beschlüsse vom 22.8.2000, ZBR 2002, 185 = DÖD 2001, 97, und vom 8.8.2000, ESVGH 50, 297; VGH Mannheim, Beschluß vom 11.8.1998, dokumentiert bei Juris (Az.: 4 S 1411/97), Leitsätze u.a. veröffentlicht in NVwZ-RR 1999, 782, DÖD 1999, 272 und IÖD 1999, 12, rechtskräftig aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 14.4.1999 - 2 BN 1/98 -, ebenfalls dokumentiert bei Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 13.9.1996, AS 25, 368 = DÖD 1997, 280 = ZBR 2000, 57 = DVBl. 1997, 382, von Folgendem aus:

Vollzeitbeschäftigte Beamte der allgemeinen Verwaltung arbeiten unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen 44 Wochen im Jahr. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, die wie bereits erwähnt bis zum 31.12.2000 gegolten hat, beträgt die regelmäßige jährliche Gesamtarbeitszeit (44 x 38,5 =) 1694 Zeitstunden. Diese Gesamtarbeitszeit erreicht ein vollzeitbeschäftigter Lehrer erst bei einer Wochenarbeitszeit von (1694 : 39 =) 43,43 Stunden; denn es ist davon auszugehen, daß eine Unterrichtsverpflichtung mit Rücksicht auf die Schulferien und sonstige unterrichtsfreie Tage lediglich für 39 Wochen im Jahr besteht. Diese 43,43 Zeitstunden umfassen sowohl die Unterrichtszeit als auch die sonstige Arbeitszeit, die ein Lehrer über den Unterricht hinaus zu erbringen hat (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elternbesprechungen und dergleichen). Wird berücksichtigt, daß eine Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten dauert, wobei zur Unterrichtsdauer weitere 5 Minuten für den Weg von und zu den Klassenzimmern als Arbeitszeit hinzugezählt werden müssen, andererseits längere Pausen zwischen den Unterrichtsstunden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Arbeitszeitverordnung ergibt so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 13.9.1996, a.a.O., so ergibt sich für einen Lehrer an einer Gesamtschule mit einer Unterrichtsverpflichtung von 26,5 Wochenstunden eine konkrete zeitliche Arbeitsbelastung von 22,08 Stunden (zum Vergleich: bei 25 Pflichtstunden beliefe sich die entsprechende Arbeitsbelastung auf 20,83 Stunden). Folglich verbleiben den Lehrern an Gesamtschulen bei einem Pflichtstundenmaß von 26,5 rechnerisch (43,43 ./. 22,08 =) 21,35 Stunden pro Woche oder täglich 4,27 Stunden (= 4 Stunden 16 Minuten) für die außerhalb der Unterrichtszeit zu leistenden Tätigkeiten.

Unter Zugrundelegung der aktuellen, wie bereits erwähnt ab 1.1.2001 für Beamte geltenden Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, die zu einer jährlichen Gesamtarbeitszeit (für Beamte) von (44 x 40 =) 1760 Zeitstunden führt, ergibt sich nach der oben bereits aufgezeigten Berechnungsweise für Lehrer eine dienstrechtlich geschuldete Wochenarbeitszeit von (1760 : 39 =) 45,13 Stunden, so daß ab 1.1.2001 den Lehrern an Gesamtschulen bei einem Pflichtstundenmaß von 26,5 rechnerisch (45,13 ./. 22,08 =) 23,05 Stunden pro Woche oder täglich 4,61 Stunden (= 4 Stunden 36 Minuten) für die außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit zu leistenden Tätigkeiten verbleiben vgl. im gegebenen Zusammenhang auch das Urteil des 3. Senats des hiesigen OVG vom 20.5.1987 - 3 R 3/84 -, Seite 11 ff..

Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der Antragsgegner damit den Lehrern an Gesamtschulen, soweit diese - wie die Antragsteller - ausschließlich bis Klassenstufe 10 (Sekundarstufe I) eingesetzt sind, eine - bezogen auf die jährliche Gesamtarbeitszeit - über den Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Arbeitszeitverordnung auch nur mittelbar hinausgehende Arbeitsleistung abverlangt. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, daß der von Lehrern geforderte Aufwand an Arbeitszeit wegen der Eigenart der Aufgaben und der besonderen Arbeitsbedingungen der Lehrer, insbesondere der Freiheit der Lehrer zur eigenen Einteilung der nicht durch die Pflichtstunden gebundenen Arbeitszeit, nur eingeschränkt meßbar ist. Es ist insbesondere nicht feststellbar, daß das vom Verordnungsgeber angenommene Verhältnis von Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung zu der - geschätzten - Arbeitszeit für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers auf einer unrealistischen Einschätzung der von einem Lehrer bei einem Einsatz in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule aufzuwendenden Zeit für die Arbeiten außerhalb des Unterrichtes beruht. Wie bei jeder Bestimmung des Umfangs der von Beamten zu erbringenden Dienstleistung kommt es objektiv darauf an, welche Zeit der Beamte für die ordnungsgemäße Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten benötigt, wenn er angemessen umsichtig, zielstrebig und rationell arbeitet. Welchen Standard die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerhalb der Pflichtstunden gezeigte Engagement der Lehrer erreichen sollen, beruht dabei in erster Linie auf den Erwägungen des Dienstherrn, wie sie auf der Grundlage des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schulorganisationsrechts insbesondere in untergesetzlichen Schul- und Prüfungsordnungen sowie ministeriellen Erlassen Ausdruck gefunden haben siehe zu letzterem beispielsweise den Erlaß "betreffend Klassen- und Kursarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern an allgemeinbildenden Schulen (außer Sekundarstufe II)" vom 28.1.1999, GMBl. Saar S. 45, mit Änderungen durch Erlaß vom 2.7.2001, GMBl. Saar S. 195.

Gegen eine Überschreitung der für alle Beamtengruppen geltenden Höchstarbeitszeit zu Lasten der in der Sekundarstufe I unterrichtenden Gesamtschullehrer spricht weiter mit Gewicht der Umstand, daß für Lehrer mit identischer Lehramtsbefähigung, die gleichermaßen nur in der Sekundarstufe I zum Unterrichtseinsatz kommen, sofern sie an einer Erweiterten Realschule oder einem Gymnasium beschäftigt sind, ebenfalls eine Regelstundenzahl von 26,5 festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PflichtstundenVO) ein Pflichtstundenmaß von 26,5 gilt für entsprechende Lehrkräfte an Gymnasien schon seit langem (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 PflichtstundenVO vom 7.7.1995, Amtsbl. 1995 S. 727) und wurde für die Lehrkräfte an Erweiterten Realschulen zum 1.8.1997, also mit Beginn des Schuljahres, in welchem die Erweiterte Realschule erstmals eingerichtet wurde, festgelegt (vgl. dazu Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1366 zur Änderung der Verfassung des Saarlandes vom 27.3.1996, Amtsbl. 1996 S. 422, in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1367 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 27.3.1996, Amtsbl. 1996 S. 422, sowie Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der PflichtstundenVO vom 28.7.1997, Amtsbl. 1997 S. 649), ohne daß - soweit für den Senat ersichtlich - seitens dieser Lehrergruppen bzw. ihrer Berufsverbände Rechtsansprüche in Bezug auf eine Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden bisher geltend gemacht worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls deshalb Bedeutung zu, weil, wie noch dargelegt werden wird, eine signifikant unterschiedliche Arbeitsbelastung zwischen an Gesamtschulen tätigen Lehrkräften auf der einen und an Erweiterten Realschulen eingesetzten Lehrkräften auf der anderen Seite nicht auszumachen ist.

b. Die grundsätzliche, d.h. auf die Sekundarstufe I ausgerichtete Festsetzung einer Pflichtstundenzahl von 26,5 für Lehrkräfte an Gesamtschulen wäre allerdings selbst dann, wenn sie sich - wovon, wie ausgeführt, auszugehen ist - noch im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeit bewegt, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz - Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungswidrig und daher nichtig, wenn die Gleichbehandlung mit den Lehrkräften der Sekundarstufe I an Erweiterten Realschulen und Gymnasien unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber oder - wie hier - der Verordnungsgeber es versäumt, tatsächliche Gleich- heiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Demgegenüber ist es nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber - und das gilt entsprechend für den Verordnungsgeber - jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr haben sie lediglich zu kontrollieren, ob die bestehende Regelung die Grenzen des gesetzgeberischen oder - wie hier - verordnungsrechtlichen Gestaltungsspielraums überschreitet einen guten Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG bietet Jarass, NJW 1997, 2545.

Dabei ist der dem Verordnungsgeber beim Erlaß von Rechtsvorschriften zukommende Gestaltungsspielraum enger, weil er nur in dem von der Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht. In diesem Rahmen muß er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 16.7.2002, ZBR 2002, 432 (433).

Die der hier streitigen Rechtsänderung zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, die Arbeitsbelastung der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen (oder Realschulen und Gesamtschulen), die in den Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) einer Gesamtschule unterrichten, sei im wesentlichen gleich derjenigen von Lehrern mit identischer Lehramtsbefähigung, die an einer Erweiterten Realschule eingesetzt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit in Teilbereichen zwischen beiden Schulformen Unterschiede vorhanden sind, sind diese bei der gebotenen generalsierenden Betrachtungsweise nicht von derartigem Gewicht, daß sie unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Festsetzung einer unterschiedlichen Anzahl von Pflichtstunden für beide Lehrergruppen gebieten. Dabei ist zu sehen, daß der Maßstab dafür, ob der Gleichheitssatz die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen gebietet, prinzipiell strenger ist als derjenige, der unter dem Blickwinkel sachgerechter Differenzierung eine unterschiedliche Festsetzung rechtlich erlaubt vgl. zu dieser Unterscheidung u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, BVerwGE 38, 191 (200).

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß die Gleichheit bzw. Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine einheitliche oder unterschiedliche Festlegung der Pflichtstundenzahl sein kann, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Übereinstimmung bzw. Verschiedenheit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art gleich oder verschieden großen Arbeitsbelastung stützen kann. Demgemäß erlaubt die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele grundsätzlich die Festlegung einer verschieden hohen und die Gleichheit dieser Ziele grundsätzlich die Festlegung einer gleich hohen Pflichtstundenzahl vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2, sowie Urteile vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502, vom 13.7.1977, ZBR 1978, 69, und vom 15.12.1971, ZBR 1972, 155.

Bezogen auf die Sekundarstufe I sind die formellen und im wesentlichen auch die materiellen Ausbildungsziele vgl. zur Gleichgewichtigkeit des "materiellen" Ausbildungsziels u.a. BVerwG, Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2 der Gesamtschule und der Erweiterten Realschule identisch, so daß schon deshalb schulformübergreifend eine einheitliche Festlegung der Pflichtstundenzahl gerechtfertigt ist.

Wie bereits erwähnt wurden die Erweiterten Realschulen aufgrund der Verfassungsreform vom 27.3.1996 mit Beginn des Schuljahres 1997/98 neu eingerichtet. Zusammen mit der darauf basierenden Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vgl. dazu das Gesetz vom gleichen Tage, Amtsbl. 1996 S. 422, wurde eine neue Struktur der allgemeinbildenden Schulen festge- schrieben, die - wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt - als "parteiübergreifender Schulkompromiß" tituliert wurde. Dadurch wurde insbesondere die Struktur des saarländischen Schulwesens in der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) neu geregelt, weil die bisherige Struktur dem Elternwillen nicht mehr gerecht wurde so die Begründung der SPD- und CDU-Landtagsfraktion zum Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Saarlandes, Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/623 vom 22.2.1996, Seite 1 unter A.

Auf die organisatorisch selbständige Schulform Hauptschule wurde verzichtet, weil sie inzwischen nur noch von weniger als acht Prozent der Schüler des vierten Grundschuljahres besucht wurde. An die Stelle der Hauptschule, der Sekundarschule und der Realschule trat die Erweiterte Realschule. Die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen sollten künftig als Pflichtschulen die schulische Grundversorgung in der Sekundarstufe I sicherstellen. Daneben blieb das Gymnasium als Angebotsschule bestehen so die Begründung der Verfassungsänderung in der bereits genannten Landtagsdrucksache a.a.O., siehe jetzt auch § 5, insbesondere Abs. 1, Schulpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.1996, Amtsbl. 1996 S. 846, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.6.2000, Amtsbl. 2000, S. 1018, der die Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelt.

Die damit verbundene zeitgleiche Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG -) brachte bei der Beschreibung der Abschlüsse (Hauptschulabschluß nach Klassenstufe 9, mittlerer Bildungsabschluß nach Klassenstufe 10) eine Übereinstimmung zwischen Erweiterter Realschule und Gesamtschule. Beide vermitteln nunmehr sowohl eine allgemeine als auch eine erweiterte allgemeine Bildung und verleihen darüber hinaus bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe so die Begründung der SPD- und CDU-Landtagsfraktion zum Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts, Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/626 vom 23.2.1996, Seite 8; die gesetzliche Regelung findet sich jetzt in § 3 a Abs. 2 (Erweiterte Realschule) bzw. § 3 a Abs. 3 (Gesamtschule) SchoG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.1996, Amtsbl. 1996 S. 846, redaktionell zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2000, Amtsbl. 2000 S. 2034.

Die formelle und materielle Identität der bei beiden Pflichtschulen im Bereich der Sekundarstufe I gesetzlich festgelegten Ausbildungsziele wird mit Blick auf die erwähnte, in beiden Schulformen mögliche Verleihung der Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durch § 3 a Abs. 6 Satz 1 SchoG normativ ergänzt, indem der Schulverwaltung die Befugnis eingeräumt wird, sowohl an Erweiterten Realschulen als auch an Gesamtschulen eine gymnasiale Oberstufe einzurichten, in der die Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden. Daß an Erweiterten Realschulen bisher von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist vgl. dazu Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.12.2002, Blatt 2; in dem genannten Schriftsatz hat der Antragsgegner im übrigen mitgeteilt, daß von insgesamt 15 Gesamtschulen im Saarland 11 eine gymnasiale Oberstufe haben, ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.

Die - wie beschrieben - gerade mit Blick auf das Ausbildungsziel verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich statuierte Übereinstimmung zwischen Erweiterter Realschule und Gesamtschule als jeweilige Pflichtschule bei der Sicherstellung der schulischen Grundversorgung in der Sekundarstufe I wurde im Jahr 2000 - bei zeitgleichem Inkrafttreten wie die angegriffene Pflichtstundenerhöhung zum 1.8.2000 - noch verstärkt durch die Einführung von landeszentralen Abschlußprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen ab dem Schuljahr 2001/2002 vgl. dazu Artikel 1 Nr. 3 und - bezüglich des Inkrafttretens - Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1448 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 7.6.2000, Amtsbl. 2000 S. 1018, wodurch § 3 a Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 5 SchoG neu gefaßt wurden.

Beide Abschlußprüfungen bilden gemäß § 2 der jeweiligen Prüfungsordnung vgl. "Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlußprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen" sowie "Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlußprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen", beide vom 12.7.2000, Amtsbl. 2000 S. 1100 und S. 1107, geändert durch Verordnung vom 27.6.2001, Amtsbl. 2001 S. 1275, den Abschluß der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit der Erweiterten Realschule bzw. Gesamtschule. In diesen Prüfungen soll übereinstimmend der Schüler nachweisen, daß er die Lernziele erreicht hat, die in den Lehrplänen für den auf den Hauptschul- oder mittleren Bildungsabschluß bezogenen Unterricht an den Erweiterten Realschulen bzw. Gesamtschulen vorgegeben sind vgl. im einzelnen den wortgleichen § 2 der jeweiligen Prüfungsordnung.

Termine, Formen, Fristen, Aufgabenstellung und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Prüfungen sind für beide Schulformen im ganzen Land identisch. Ziel der zentralen Abschlußprüfungen mit landeseinheitlichen Aufgabenstellungen und Vorgaben in zentralen Fächern ist es u.a., schulische Leistung transparent zu machen. Es werden verbindliche Maßstäbe gesetzt, vor allem dort, wo es um die Beherrschung von Grundkenntnissen und Grundtechniken geht. Für die schriftliche Prüfung kommen nur Themen in Frage, die bereits in einer Broschüre vorveröffentlicht sind; diese Themen sind zuvor im Unterricht zu behandeln vgl. zu alldem Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.4.2002, Seite 11 f., sowie die dort erwähnte und vorgelegte Broschüre "Abschlußprüfung 2002"; die detaillierte normative Regelung ist in den §§ 3 ff. der jeweiligen Prüfungsordnung enthalten.

Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, daß § 10 Abs. 1 der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich bestimmt, daß die Prüfungsaufgaben der an allen Schulen gleichzeitig stattfindenden schriftlichen Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Prüfungsordnung) den Lehrplänen für den auf den jeweiligen Abschluß bezogenen Unterricht entsprechen müssen. Derzeit, das heißt bis zum kurz bevorstehenden Abschluß ihrer Überarbeitung, basieren die Prüfungsaufgaben auf der gemeinsamen Schnittmenge der Lehrpläne beider Schulformen so der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.4.2002, Seite 12.

Die Gleichartigkeit der bei Gesamtschulen und Erweiterten Realschulen in der Sekundarstufe I erreichbaren Ausbildungsziele von sich nicht unterscheidenden "Bildungszielen" der Gesamtschule und der Erweiterten Realschule ist auch der 5. Senat des hiesigen OVG im Rahmen einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit ganz selbstverständlich ausgegangen, vgl. dazu Beschluß vom 1.2.2002 - 5 P 2/01 -, Seite 8, wird weiter dadurch unterstrichen, daß in beiden Schulformen mit dem erfolgreichen Bestehen der landesweit einheitlichen Abschlußprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses unter im einzelnen normativ geregelten vergleichbaren Voraussetzungen die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vermittelt wird vgl. § 30 der "Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.8.2000, Amtsbl. 2000 S. 1690, geändert durch die Verordnungen vom 27.6.2001 und 8.8.2001, Amtsbl. 2001 S. 1282 und S. 1404, sowie § 18 der "Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.8.2000, Amtsbl. 2000 S. 1744.

Die danach insgesamt festzustellende fachliche und leistungsmäßige Homogenisierung beider eigenständiger Schulformen zeigt, daß sich die im Kurssystem der (integrierten) Gesamtschule angelegte Verschmelzung der Schulformen des gegliederten Schulsystems - wenn auch in anderer Form - an der (teilintegrierten) Erweiterten Realschule wiederfindet. So wird in der Gesamtschule der Unterricht in einzelnen Fächern und Klassenstufen in nach Leistung (äußere Fachleistungsdifferenzierung) sowie nach Leistung, Begabung und Neigung (Wahlpflichtbereich) differenzierten Kursgruppen erteilt (§ 5 Abs. 3 GesVO). In bestimmten Fächern und Klassenstufen der Sekundarstufe I wird wiederum in mehreren Anspruchsebenen, nämlich in Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs, unterrichtet (§ 5 Abs. 7 bis Abs. 10 GesVO). Entsprechend dem mit der Gesamtschule wortgleichen normativen Bildungsziel der Erweiterten Realschule, in der Sekundarstufe I eine erweiterte allgemeine Bildung zu vermitteln, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist so wortgleich § 3 a Abs. 2 Satz 1 SchoG für die Erweiterte Realschule und § 3 a Abs. 3 Satz 1 SchoG für die Gesamtschule, hält auch die Erweiterte Realschule abschlußbezogen ein leistungsorientiertes Unterrichtsangebot mit innerer und äußerer Fachleistungsdifferenzierung, Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtbereichen vor (§§ 4 und 5 ERS-VO). In beiden Schulformen erfolgt in den Klassenstufen 5 und 6 eine gemeinsame Unterrichtung. Ab Klassenstufe 7 setzt jeweils die äußere Fachleistungsdifferenzierung ein. In der Erweiterten Realschule findet diese in auf den Hauptschulabschluß (sogenannter H-Zweig) auf der einen und den mittleren Bildungsabschluß (sogenannter M-Zweig) auf der anderen Seite ausgerichteten und grundsätzlich abschlußbezogen gebildeten Klassen statt (§§ 4, 5 ERS-VO), in der Gesamtschule materiell etwa vergleichbar in sogenannten Grund- und Erweiterungskursen (§ 5 Abs. 3 bis Abs. 10 GesVO). Beide "Zweige" bzw. "Kurse" sind damit heterogen zusammengesetzt mit Schülern, die auf den Hauptschulabschluß, den mittleren Bildungsabschluß oder den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorbereitet werden. Die gezielte Vorbereitung auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe für entsprechend leistungsfähige Schüler erfolgt an der Erweiterten Realschule im Rahmen einer Innendifferenzierung (§ 5 Abs. 2 ERS-VO). Letzteres gilt in den Klassenstufen 7 und 8 der Gesamtschule gleichermaßen für die Erweiterungskurse (§ 5 Abs. 10 Satz 1 GesVO). An der Gesamtschule tritt ab der Klassenstufe 9, spätestens der Klassenstufe 10, im Wege der äußeren Fachleistungsdifferenzierung die Unterrichtung in den Aufbaukursen hinzu, bei denen sich die Anforderungen an den Erfordernissen der gymnasialen Oberstufe orientieren (§ 5 Abs. 10 Sätze 2 und 3 GesVO).

Läßt sich aus der aufgezeigten Unterrichtsorganisation der Gesamtschule und der Erweiterten Realschule vor dem Hintergrund gleicher Ausbildungsziele mithin keine signifikant unterschiedliche Arbeitsbelastung der in beiden Schulformen in der Sekundarstufe I eingesetzten Lehrkräfte herleiten, so wird dies durch die im wesentlichen übereinstimmende Anzahl der in beiden Schulformen zu schreibenden Klassenarbeiten weiter untermauert vgl. dazu den Erlaß "betreffend Klassen- und Kursarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern an allgemeinbildenden Schulen (außer Sekundarstufe II)" vom 28.1.1999, GMBl. Saar S. 45, geändert durch Erlaß vom 14.7.2000, GMBl. Saar S. 165, sowie Erlaß vom 2.7.2001, GMBl. Saar S. 195, Nr. 6.2 (Erweiterte Realschulen) und Nr. 6.4 (Gesamtschulen).

Dieser unterrichtsbezogen vergleichbaren Arbeitsbelastung entspricht sodann auch die Festlegung der Schülerrichtzahlen für beide hier zu vergleichenden Schulformen. Diese Richtzahlen sind in beiden Schulformen mit Blick auf die in der Sekundarstufe I möglichen Abschlüsse - Hauptschulabschluß und mittlerer Bildungsabschluß - systemgerecht, das heißt in Bezug auf die Gesamtschule kursbezogen und in Bezug auf die Erweiterte Realschule abschlußklassenbezogen, identisch festgesetzt. Für die Klassenstufen 5 bis 9 gilt danach generell eine Schülerrichtzahl von 30, für die Klassenstufe 10 grundsätzlich eine solche von 33 und für die auf den Hauptschulabschluß bezogenen Kurse (das ist grundsätzlich der Grundkurs) und Klassen eine solche von 28 siehe dazu Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19.7.1996, Amtsbl. 1996 S. 723, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.11.2000, Amtsbl. 2000 S. 2035; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung kann die Schulaufsichtsbehörde aus siedlungsstrukturellen Gründen oder wegen besonderer Gegebenheiten in der Organisation des Unterrichts für einzelne Schulen von Schuljahr zu Schuljahr abweichende Werte festsetzen.

Im weiteren belegt auch die jeweils auf 176 festgelegte Zahl der in beiden Schulformen in den Klassenstufen 5 bis 10 zu haltenden Unterrichtsstunden die Annahme im wesentlichen identischer Arbeitsbelastung der in der Sekundarstufe I eingesetzten Lehrer vgl. zu den Stundentafeln im einzelnen § 4 Abs. 4 GesVO mit Anlage 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 ERS-VO mit Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3; die Abweichung der Stundentafel in einigen Fächern, u.a. dem Fach Deutsch, nach oben in der Erweiterten Realschule gegenüber der Gesamtschule ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit bei der - bereits angesprochenen - landesweit einheitlichen Abschlußprüfung VG Saarlouis, Beschluß vom 26.3.2002 - 1 F 9/02 -, Seite 4 f..

Schließlich kann jedenfalls seit dem Vollzug des erwähnten Schulkompromisses, der zur Abschaffung der (früheren) Hauptschule geführt hat, bei der auch insoweit zulässigen generalisierenden Betrachtung nicht mehr von einer aufgrund der Sozialstruktur der Schüler stärkeren psychischen und/oder physischen Belastung der Lehrkräfte an Gesamtschulen im Vergleich zu den Lehrkräften an Erweiterten Realschulen ausgegangen werden. Denn die in beiden Schulformen in der Sekundarstufen I eingesetzten Lehrkräfte haben nunmehr keine sich in ihrem Sozialverhalten tiefgreifend unterscheidenden Schüler zu betreuen, weil nach dem Wegfall der Hauptschule unterstellt werden kann, daß die in der Vergangenheit aufgrund bestehender Schulpflicht die Hauptschule besuchenden Schüler nunmehr sich im wesentlichen gleichermaßen auf die Gesamtschulen und die Erweiterten Realschulen als aktuelle Pflichtschulen vgl. dazu den bereits erwähnten § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz verteilen und in diesen beiden Schulformen integriert werden müssen.

Die quantitativen und qualitativen Anforderungen, die der Unterricht an die an den Erweiterten Realschulen tätigen Lehrer an fachlichem Können, Konzentration sowie die Vor- und Nachbereitung betreffend die eigentliche Unterrichtstätigkeit stellt, können daher bei der gebotenen Gesamtschau im wesentlichen gleichgesetzt werden mit den Anforderungen, die der Unterricht an die an den Gesamtschulen im Bereich der Sekundarstufe I tätigen Lehrer mit vergleichbarer Lehramtsbefähigung stellt. Dem korrespondieren hinsichtlich der qualitativen Anforderungen insoweit auch die für die Sekundarstufe I vorgesehenen Lehramtsbefähigungen, die sich nur noch nach Klassenstufen, nämlich 5 bis 9 bzw. 5 bis 10 unterscheiden, ansonsten aber für beide Pflichtschulformen gelten vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 23.6.1999, Amtsbl. 1999 S. 1054.

Was sodann die außerunterrichtliche Arbeitsbelastung anbelangt, läßt sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich der Sekundarstufe I ebenfalls kein signifikanter Unterschied zwischen Lehrkräften an Gesamtschulen und an Erweiterten Realschulen feststellen.

An beiden Schulformen gibt es Zeugnis, Einstufungs-, Versetzungs- und Wiederholungskonferenzen vgl. u.a. §§ 8, 11, 12, 27, 28 a, 31 GesVO sowie §§ 10, 13, 18, 19, 24 ERS-VO.

An den Gesamtschulen fallen die Einstufungsentscheidungen ab der Klassenstufe 6 sowie die halbjährlichen Überprüfungen der Einstufung ins Gewicht vgl. § 8 GesVO - die halbjährliche Überprüfung ist in Abs. 5 geregelt -.

An den Erweiterten Realschulen ergibt sich ein besonderer Aufwand in den Klassenstufen 5 und 6. So sind hier die beim Übergang der Schüler von der Grundschule zur Erweiterten Realschule vorzulegenden Entwicklungsberichte fortzuschreiben vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ERS-VO.

Am Ende der Klassenstufe 6 hat die Klassenkonferenz über die Einstufung der Schüler in den H- oder M-Zweig zu entscheiden bzw. eine Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums zu beschließen vgl. § 18 Abs. 6 und Abs. 7 ERS-VO.

Bis zum Ende der Klassenstufe 7 können die Einstufungsentscheidungen zugunsten des auf den mittleren Bildungsabschluß bezogenen Bildungsgangs korrigiert werden vgl. § 19 ERS-VO.

Insgesamt kann aufgrund der normativen Vorgaben nicht davon ausgegangen werden, daß die zeitliche Beanspruchung durch Konferenzen bei der gebotenen pauschalierenden Gesamtbetrachtung an Gesamtschulen sich tiefgreifend von derjenigen an Erweiterten Realschulen unterscheidet.

Im weiteren lassen sich auch in Bezug auf die für beide Schulformen normativ vorgeschriebenen Beratungsgespräche der Schüler und/oder ihrer Erziehungsberechtigten keine solchen Unterschiede feststellen, daß dies von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingend die Festsetzung voneinander abweichender Pflichtstundenzahlen gebieten würde. So schreibt § 3 a Abs. 4 Satz 3 SchoG für beide Schulformen gleichermaßen eine Beratung der Erziehungsberechtigten auf der Grundlage eines von der Klassenkonferenz für den Schüler zu erstellenden pädagogischen Gutachtens vor, bevor eine Einstufung oder Umstufung oder ein Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt. Für die Gesamtschule ordnet § 6 Abs. 5 GesVO hinsichtlich des auf die Klassenstufen 7 bis 9 bezogenen Wahlpflichtbereichs an, daß die Schule eine sorgfältige Beratung und geeignete Hilfen zur Wahl der Fächer/Lernbereiche anzubieten hat. Für die Erweiterte Realschule, bei der ebenfalls ab Klassenstufe 7 der Wahlpflichtbereich hinzutritt, bestimmt § 4 Abs. 4 Nr. 4 ERS-VO in ähnlicher Weise, daß die Wahl der Kurse nach vorheriger Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Vor einer beabsichtigten Einstufung oder Umstufung der Schüler einer Gesamtschule sind deren Erziehungsberechtigte zu hören und zu beraten (§ 9 Abs. 1 GesVO). In vergleichbarer Weise bestimmt § 18 Abs. 6 Satz 2 ERS-VO, daß den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache gegeben werden muß, bevor die Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 6 darüber entscheidet, ob der Schüler ab der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht. Schließlich schreibt § 30 Abs. 3 Satz 1 GesVO ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten für den Fall vor, daß die Klassenkonferenz der Gesamtschulen einem minderjährigen Schüler den Hauptschulabschluß bzw. den mittleren Bildungsabschluß nicht zuerkannt hat. Dem entspricht mit Blick auf die andersartige Struktur des Bildungsganges der Erweiterten Realschule die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 ERS-VO, wonach die Erziehungsberechtigten immer dann zu einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem Klassenleiter einzuladen sind, wenn die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines minderjährigen Schülers beschlossen hat. Entgegen der Ansicht der Antragsteller (vgl. dazu Schriftsatz vom 25.11.2002, Seite 6) kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Schullaufbahnberatung (lediglich) an den Gesamtschulen eine Daueraufgabe darstellt und demgegenüber an Erweiterten Realschulen nur zeitlich punktuell erforderlich ist.

Was schließlich die Lehrerkooperation in Form von Dienstbesprechungen anbelangt, hat der Antragsgegner, ohne daß die Antragsteller dem substantiiert widersprochen haben, überzeugend dargelegt, daß beide Schulformen angesichts des integrativen Ansatzes vergleichbare Belastungen für sich in Anspruch nehmen können vgl. Schriftsatz vom 30.4.2002, Seite 22.

Für den anzustellenden Vergleich der jeweiligen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an Gesamtschulen bzw. Erweiterten Realschulen im Bereich der Sekundarstufe I. ist der Hinweis der Antragsteller auf ein lediglich an den Gesamtschulen gleichgewichtig neben dem Fachunterricht zu verfolgendes soziales Lernziel ohne Gewicht. Zum einen hat der Antragsgegner überzeugend dargelegt vgl. Schriftsatz vom 20.12.2002, Blatt 3 unten, Blatt 4, wo auf die in § 3 der für Gesamtschulen, Erweiterte Realschulen und Gymnasien geltenden Verordnung über Verhaltenszeugnisse vom 19.4.2000 (Amtsbl. 2000 S. 828), geändert durch Verordnung vom 15.7.2002 (Amtsbl. 2002 S. 1493), formulierten Verhaltensmerkmale hingewiesen wird, die sich unter den Begriff "soziale Kompetenz" subsumieren ließen und heute selbstverständlich zum Erziehungsauftrag der genannten Schulen gehörten - vgl. dazu auch Urteil des 3. Senats vom 19.8.2002 - 3 N 1/01 -, Seite 18 ff., daß die Vermittlung sozialer Kompetenz heute ein schulformübergreifendes Leitprinzip des erzieherischen Auftrags an allen Schulen ist, ihr mithin keine nur für die Gesamtschulen typische singuläre Bedeutung zugesprochen werden kann. Zum andern ist nicht ersichtlich, wieso sich aus diesem Lernziel eine insgesamt höhere Arbeitsbelastung der Lehrer an Gesamtschulen ergeben soll.

Gleichermaßen unergiebig ist mit Blick auf die Unterrichtsverpflichtung der einzelnen Lehrkräfte in der Sekundarstufe I der Verweis auf die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Schulleiter an Gymnasien und Gesamtschulen bzw. auf die davon abweichende (niedrigere) Besoldung der Leiter von Erweiterten Realschulen. Denn insoweit läßt sich kein Zusammenhang mit der unterrichtsbezogenen Arbeitsbelastung der einzelnen Fachlehrer an den jeweiligen Schulen herstellen.

c. Kann nach alldem in der von den Antragstellern angegriffenen Anhebung der Pflichtstundenzahl auf 26,5 Unterrichtswochenstunden keine unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) unzulässige Schlechterstellung der Lehrer des Sekundarbereichs I an Gesamtschulen gegenüber ihren Kollegen an Erweiterten Realschulen gesehen werden, so kann die Gültigkeit der streitgegenständlichen Norm im weiteren auch nicht in Bezug auf sonstige miteinander zu vergleichende Lehrergruppen in Frage gestellt werden.

Das ist offenkundig, soweit es um den Vergleich der Lehrer an Gesamtschulen mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I mit ihren ebenfalls an einer Gesamtschule eingesetzten Kollegen, aber auch mit an Gymnasien tätigen Lehrkräften geht, die jeweils die Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen (Studienräte, Oberstudienräte) und mindestens zwei Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II halten und für die die Pflichtstundenzahl bei 25 liegt. Insoweit besteht in der Rechtsprechung Konsens darüber, daß mit Blick auf das Ausbildungsziel der allgemeinen Hochschulreife der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufwand, vertiefte theoretische Durchdringung des Stoffgebietes, Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und dergleichen), so daß im Vergleich zur Unterrichtstätigkeit lediglich bis zur Klassenstufe 10 eine entsprechend niedrigere Pflichtstundenzahl gerechtfertigt ist vgl. u.a. BAG, Urteil vom 9.6.1982, NVwZ 1983, 181; VGH Mannheim, Beschluß vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332 (334); allgemein zur Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen bei Lehrergruppen, die mit Blick auf unterschiedliche Ausbildungsziele oder auch die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer eine unterschiedliche Arbeitsbelastung haben, u.a. BVerwG, Urteile vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171, vom 15.12.1971, ZBR 1972, 155 = Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 1, und vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502, sowie Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2.

Soweit Studienräte an Gesamtschulen nicht mindestens zwei Stunden in der gymnasialen Oberstufe unterrichten, sind sie gegenüber ihren Kollegen mit auf die Sekundarstufe I beschränkter Lehramtsbefähigung nicht privilegiert, sondern haben wie diese grundsätzlich eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 26,5 Stunden. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der streitgegenständlichen Rechtsänderung scheidet deshalb aus.

Was sodann den Vergleich der an einer Gesamtschule in der Sekundarstufe I unterrichtenden Lehrer (ohne Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II) mit an Gymnasien tätigen Studienräten/Oberstudienräten anbelangt, für die auch dann, wenn sie ebenfalls nur bis Klassenstufe 10 unterrichten, eine PPflichtstundenzahl von 25 gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflichtstundenVO beträgt die Regelstundenzahl an Gymnasien unabhängig vom konkreten Unterrichtseinsatz grundsätzlich höchstens 25, kann in tatsächlicher Hinsicht im Anschluß an die überzeugenden DDarlegungen des Antragsgegner vgl. dazu Schriftsatz vom 18.12.2002, Blatt 2, davon ausgegangen werden, daß die letztgenannte Fallkonstellation in der Praxis durchweg nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aus organisatorischen bzw. stundenplantechnischen Gründen, auftritt, wobei der Grund für diese auf ein bestimmtes Schuljahr begrenzte Einzelfälle sich für den jeweiligen Schulleiter aus der Notwendigkeit ergibt, mit dem gesamten Lehrpersonal seiner Schule eine fachlich und pädagogisch möglichst sachgemäße Unterrichtsverteilung sicherzustellen. Diesen für Studienräte an Gymnasien atypischen Ausnahmefall durfte der Verordnungsgeber unberücksichtigt lassen. Eine unterschiedliche Pflichtstundenfestsetzung für jeden einzelnen Lehrer und für jedes Schuljahr, die zudem bei Änderungen des Stundenplanes neu zu treffen wäre, wäre schwierig und mit einem unangemessenen, durch den Zweck nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte der Schulverwaltung die Planung eines geordneten Schulbetriebs erheblich erschweren und würde außerdem Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Schulunterrichts vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 15.6.1971, BVerwGE 38, 191 = ZBR 1971, 344 = DÖD 1972, 20 = DÖV 1971, 744, und vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502; HessStGH, Urteil vom 25.5.1981, NVwZ 1984, 99 = DÖV 1983, 864 = ESVGH 34, 1.

Unabhängig von dem bisher Ausgeführten scheidet eine mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 GG beachtliche Ungleichbehandlung aber auch deshalb aus, weil die Sekundarstufe I eines Gymnasiums nicht gleichartig ist mit der Sekundarstufe I einer Gesamtschule. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der die Gesamtschule prägenden Unterrichtsorganisation ausgeführt, wird in der Sekundarstufe I der Gesamtschule mit Blick auf die integrativ verfolgten Ausbildungsziele (Hauptschulabschluß, mittlerer Bildungsabschluß und Befähigung für die gymnasiale Oberstufe) in Kursen mit unterschiedlichem Anspruchsniveau unterrichtet. Die Grundkurse orientieren sich dabei im wesentlichen an den Erfordernissen des Hauptschulabschlusses, die Erweiterungskurse in Abhängigkeit von der Klassenstufe entweder ausschließlich an den Erfordernissen des mittleren Abschlusses, teilweise aber auch an denen der gymnasialen Oberstufe, und die Aufbaukurse orientieren sich ausschließlich an den Erfordernissen der gymnasialen Oberstufe. Dabei kommen die Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zwar nicht generell, so aber doch eher in den jeweils leistungsschwächeren Kursen zum Einsatz vgl. zu alldem die Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.4.2002, Seite 19 f., sowie im Schriftsatz vom 20.12.2002, Blatt 2.

Demgegenüber verfolgt die Sekundarstufe I der Gymnasien als Bildungsziel eine erweiterte und vertiefte Allgemeinbildung (§ 3 a Abs. 5 Satz 2 SchoG) mit der Folge, daß im Gegensatz zur Gesamtschule der Unterricht grundsätzlich auf dem höchsten Anspruchsniveau stattfindet. Nach der bereits aufgezeigten Rechtsprechung rechtfertigt die unterschiedliche Lehrbefähigung eine differenzierende Festlegung der Pflichtstunden aber jedenfalls dann, wenn die Lehrbefähigung mit einem unterschiedlichen, sich bei generalisierender Betrachtung auf die Gesamtarbeitsbelastung auswirkenden Unterrichtseinsatz verbunden ist vgl. im gegebenen Zusammenhang HessStGH, Urteil vom 25.5.1983, a.a.O..

Was zuletzt den von den Antragstellern ins Feld geführten Vergleich der mit identischer Lehramtsbefähigung (für das höhere Lehramt) an Gymnasien tätigen Lehrer auf der einen und der an Gesamtschulen lediglich in der Sekundarstufe I eingesetzten Lehrer auf der anderen Seite anbelangt, erscheint bereits zweifelhaft, ob eine - was hier zunächst unterstellt werden soll - insoweit gegebene verfassungswidrige Ungleichbehandlung sich durch Nichtigerklärung der angegriffenen Rechtsänderung zugunsten der Antragsteller bzw. ihrer sich in gleicher Situation wie sie befindlichen Kollegen mit auf die Sekundarstufe I beschränkter Lehramtsbefähigung auswirkt. Denn zu prüfen ist bei der angesprochenen Fallkonstellation die Frage einer sachwidrigen Ungleichbehandlung zweier Lehrergruppen, zu denen die Antragsteller gerade nicht gehören. Nach der Intention des Verordnungsgebers sollte durch die Rechtsänderung die Ungleichbehandlung bei der Unterrichtsverpflichtung der in der Sekundarstufe I tätigen Lehrkräfte an Gesamtschulen und Erweiterten Realschulen im Hinblick auf die prinzipielle Gleichstellung beider Schulformen aufgrund der im Jahre 1996 erfolgten Verfassungsänderung beseitigt werden vgl. dazu die Begründung des Verordnungsentwurfs in der Vorlage an den Ministerrat vom 30.5.2000.

Diese Gleichstellung der Lehrkräfte an Gesamtschulen mit denjenigen an Erweiterten Realschulen ist - wie bereits eingehend dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine mögliche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe, je nachdem ob sie an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule eingesetzt sind, wäre durch die Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Artikel 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung nicht beseitigt. Vielmehr wäre eine Ungleichbehandlung der an Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für die gymnasiale Oberstufe, soweit sie gegenüber den Lehrkräften an Gymnasien mit identischer Lehramtsbefähigung unzulässig benachteiligt sind, durch eine (weitere) Ausnahme vom grundsätzlich für Gesamtschulen festgelegten Regelstundenmaß Rechnung zu tragen; die angegriffene Norm als solche würde aber Bestand haben vgl. zur Teilnichtigerklärung ohne Normtextredu- zierung, das heißt: eine Norm wird nicht in bestimmten Textteilen oder Worten, sondern für bestimmte, im Normtext nicht gesondert ausgewiesene Fallkonstellationen für nichtig erklärt (man spricht von "qualitativer" Teilnichtigerklärung ohne Normtextreduzierung), u.a. die Darstellung bei Sachs, DVBl. 1979, 389 (390); vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG u.a. Urteil vom 3.11.1982, E 61, 291 f., sowie Beschlüsse vom 9.2.1982, E 60, 16 (17), vom 3.11.182, E 61, 291 f. und vom 23.1.1990, E 81, 228 (229); siehe auch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl. 2001, Verlag C.H. Beck, Rdnrn. 374 bis 376.

Unabhängig davon ist die von den Antragstellern geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung der genannten Lehrergruppen klar zu verneinen. Das folgt schon daraus, daß die an Gesamtschulen lediglich in der Sekundarstufe I eingesetzten Studienräte gegenüber ihren in der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums unterrichtenden Kollegen mit Blick auf die dann gegebene Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele, die nach den bisherigen Ausführungen noch wirklichkeitskonform die Annahme einer unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützt, weniger stark beansprucht sind vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2.

Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die (lediglich) in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen unterrichtenden Studienräte mit ihren Kollegen an Gymnasien verglichen werden, die ebenfalls nur in der Sekundarstufe I eingesetzt sind. Da letzteres nach den bereits erwähnten Darlegungen des Antragsgegners nur in bei generalisierenden Regelungen zu vernachlässigenden Ausnahmefällen in Betracht kommt, scheidet - wie bereits im Zusammenhang mit dem Vergleich der Antragsteller und ihrer an Gesamtschulen tätigen Kollegen und den in der Sekundarstufe I an Gymnasien unterrichtenden Studienräten/Oberstudienräten ausgeführt wurde - eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hier gleichermaßen aus. Im übrigen greift auch der bereits erörterte Gesichtspunkt einer Unterrichtung in mehreren sich nach den Leistungsanfordungen unterscheidenden Anspruchsebenen ein. Daß die an Gesamtschulen tätigen Studienräte/Oberstudienräte auch in den Grund- und Erweiterungskursen, mithin auf einem niedrigeren Anspruchsniveau als Studienräte/Oberstudienräte, die in vergleichbaren Klassenstufen eines Gymnasiums unterrichten, zum Einsatz kommen, entspricht dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 16.9.2002, Seite 5 sowie Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.12.2002, Blatt 2.

d. Verstößt die grundsätzliche Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen von Lehrkräften an Gesamtschulen nach alldem weder gegen den beamtenrechtlich vorgegebenen Arbeitszeitrahmen noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so bleibt zum Schluß noch festzustellen, daß durch die Änderungsverordnung auch nicht in einen Vertrauenstatbestand der Antragsteller bzw. ihrer in gleicher Situation befindlichen Kollegen eingegriffen wird. Der Gesetzgeber - oder wie hier der Verordnungsgeber - darf grundsätzlich abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht nachträglich in belastender Weise für die davon Betroffenen abändern. Durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl (Regelstundenzahl) für Lehrkräfte an Gesamtschulen auf 25 zum 1.8.1995 vgl. dazu Artikel 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 7.7.1995, Amtsbl. 1995 S. 727; bis dahin belief sich die entsprechende Unterrichtsverpflichtung sogar nur auf 24 Wochenstunden - vgl. § 3 der PflichtstundenVO in der Fassung vom 21.7.1987, Amtsbl. 1987 S. 938 -, wurde demgegenüber kein Vertrauenstatbestand auf Dauer begründet. Die streitgegenständliche Erhöhung der Pflichtstundenzahl hat Wirkungen nur für die Zukunft. Die Lehrer an Gesamtschulen konnten nicht darauf vertrauen, die einmal festgesetzte Pflichtstundenzahl würde für immer beibehalten. Weder einfachgesetzliche Normen noch der verfassungsrechtliche Schutz der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) garantieren den Beamten (und damit auch den Lehrern) die fortlaufende Verringerung und die Beibehaltung der einmal festgesetzten Arbeitszeit bzw. Unterrichtszeit als Teil der Gesamtarbeitszeit. Sowohl die Festsetzungen der qualitativen Anforderungen an ein bestimmtes Amt als auch der zeitliche Umfang, in dem der Beamte seine Dienstpflichten zu erbringen hat, entspringen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die ihm das Recht gibt, aus sachbezogenen Gründen im Rahmen des Fürsorgeprinzips einseitige Maßnahmen zu erlassen. Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz des Beamten. Der Verlängerung der Arbeitszeit - für die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung als Teil der Gesamtarbeitszeit eines Lehrers gilt nichts anderes - kommt deshalb auch keine unzulässige unechte Rückwirkung zu so für die Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten um 1 1/2 Stunden auf 40 Wochenstunden, VGH München, Urteil vom 26.1.1994, ZBR 1994, 126; ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 24.7.1995, ZBR 1995, 379; gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichbehandlung, OVG Münster, Urteil vom 15.2.1993, DÖD 1993, 190.

Vorliegend hat der Dienstherr aus durchaus sachbezogenen Erwägungen die Unterrichtsverpflichtung der in der Sekundarstufe I von Gesamtschulen eingesetzten Lehrer angehoben und grundsätzlich derjenigen der an Erweiterten Realschulen tätigen Lehrkräfte angepaßt. Ausschlaggebender Grund hierfür war - wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt - die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich vorgenommene Neuregelung der Struktur des saarländischen Schulwesens, die dazu geführt hat, daß nunmehr die Gesamtschulen und Erweiterten Realschulen als Pflichtschulen die schulische Grundversorgung in der Sekundarstufe I sicherstellen und in Bezug auf das pädagogische Ausbildungsziel übereinstimmend sowohl eine allgemeine als auch eine erweiterte allgemeine Bildung vermitteln und darüber hinaus bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe verleihen. Ergänzt werden diese Erwägungen durch die nicht ernstlich zu bestreitende Annahme des Antragsgegners, daß mit dem Abschluß des Aufbaus der Gesamtschulen der innovationsbedingte Mehraufwand, wie er insbesondere in der Aufbauphase zu leisten war, inzwischen, das heißt spätestens im Jahr 2000, weggefallen ist vgl. dazu im einzelnen Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.4.2002, Seite 14 f..

Von der Beeinträchtigung einer schutzwürdigen Rechtsposition kann daher keine Rede sein vgl. zur Möglichkeit eines gesetzlich geschützten Besitzstandes in Bezug auf die Lehrverpflichtung eines Akademischen Oberrats u.a. Urteile des Senats vom 19.3.2001 - 1 R 13/99 - und 1 R 15/99 -, (dort jeweils verneint - Seite 12 ff. bzw. Seite 11 ff. der genannten Urteile -).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß den §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 24.000,-- DM festgesetzt (§§ 73 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, 5 ZPO entspr.).

Der Streitwertbeschluß ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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