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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 1 Q 1/04
Rechtsgebiete: FeV, StVG, VwGO


Vorschriften:

FeV § 13
FeV § 13 Nr. 2 Buchstabe a
FeV § 46 Abs. 3
StVG § 25
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Ergeben sich auf Grund eines ärztlichen Gutachtens Hinweise auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch, so kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2.5.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 18.10.2002 gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 2.1.2004 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Klägerin macht - ohne Benennung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) - geltend:

"Das Gutachten des Dr. Z. ist fehlerhaft. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Das Verwaltungsgericht hätte - wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes - ein neues medizinisches Gutachten anfordern müssen.

Wie bereits vorgetragen, kann nur auf Grund des erhöhten CDT-Werts nicht auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Die Klägerin wird ein neues Gutachten vorlegen, welches nachweisen wird, dass sie nicht alkoholabhängig ist."

Soweit damit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und zusätzlich ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden, sind diese Zulassungsgründe nicht gegeben.

Die Klägerin sieht offenkundig ein, dass die im Gutachten des für Verkehrsmedizin anerkannten Arztes Dr. med. K. Z. vom 8.6.2001 getroffenen Feststellungen ein ausreichender Anlass für die vom Stadtrechtsausschuss in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2002 (nochmals) angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung der Klägerin gewesen sind. Diese Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn (u.a.) "nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen". Anzeichen für Alkoholmißbrauch - nicht jedoch für eine Alkoholabhängigkeit, wovon die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung ausgeht - sind nach dem genannten ärztlichen Gutachten sicher nachgewiesen. Die vom Gutachter am 14.5.2001 durchgeführte Blutuntersuchung hat bei der Klägerin einen deutlich erhöhten CDT-Wert von 8,1 % (Norm- oder Referenzbereich: bis 2,6 %) ergeben. Nach den in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachters sprechen erhöhte CDT-Werte mit großer Wahrscheinlichkeit (Spezifität 98 %) für einen Alkoholabusus, das heißt die Aufnahme von mehr als 60 g Alkohol pro Tag vgl. zu den sogenannten Alkoholismusmarkern als Indikatoren für einen Alkoholabusus u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, 2001, § 13 FeV Rz 3 und § 25 StVG Rz 16.

Bei Abstinenz normalisieren sich die CDT-Werte innerhalb von 10 bis 14 Tagen (Seite 6 des Gutachtens). Weiter heißt es dort:

"In seltenen Fällen bei Patienten mit schwerer Lebererkrankung wie primärer biliärer Zirrhose Anmerkung des Senats: biliär = die Galle/Gallenblase betreffend, chronisch aktiver Hepatitis, bei CDG-Syndrom (Carbonhydrate Feficient Glycoprotein Syndrom) und bei genetisch seltenen D-Varianten des Transferrins können falsch positive Ergebnisse auftreten."

Da bei der intensiven klinischen und laborchemischen Untersuchung der Klägerin keine pathologischen Befunde erhoben wurden und die klinischen Untersuchungen auch aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht für keinen pathologischen Befund sprachen (siehe Seite 7 des Gutachtens), kann das vom Gutachter in seltenen Erkrankungsfällen angesprochene "falsch positive" Ergebnis beim CDT-Wert für die Klägerin nicht in Betracht gezogen werden. Der Gutachter Dr. med. Z. hat die von ihm mit Blick auf den CDT-Wert als nachgewiesen erachteten Hinweise auf Alkoholmißbrauch auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sonstige als Indikatoren für eine aktuelle Alkoholproblematik geltenden Parameter der durchgeführten Blutuntersuchung sämtlich innerhalb des Referenzbereichs lagen. Wäre die Behauptung der Klägerin richtig, dass ein erhöhter CDT-Wert nur dann einen zuverlässigen Hinweis auf Alkoholmißbrauch zuließe, wenn zugleich auch der MCV-Wert signifikant überschritten ist, hätte der (u.a.) für Verkehrsmedizin kompetente Gutachter dies mit Sicherheit bei seinen Feststellungen berücksichtigt. Die Klägerin selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise zu den detaillierten Ausführungen des Beklagten betreffend die Richtigkeit der im Gutachten vom 8.6.2001 getroffenen Feststellung des hinreichend sicher anzunehmenden Alkoholmißbrauchs Stellung genommen vgl. dazu Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002, S. 6 letzter Absatz, S. 7 erster Absatz, sowie Klageerwiderung vom 24.2.2003, S. 2.

Selbst in der Zulassungsbegründung hat die Klägerin unter bloßer Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Fehlerhaftigkeit des von ihr angegriffenen Gutachtens lediglich mit dem Bemerken gerügt, sie werde ein neues Gutachten vorlegen, das nachweisen werde, dass sie nicht alkoholabhängig sei. Wie schon erwähnt wurde eine Alkoholabhängigkeit jedoch bereits in dem Gutachten von Dr. med. Z. als nicht eindeutig nachgewiesen angesehen.

Bei diesen Gegebenheiten ergeben sich mit Blick auf die Verwertung des Gutachtens vom 8.6.2001 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und es bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein weiteres Gutachten zur Frage des Alkoholmißbrauchs einzuholen. Denn die Klägerin hatte - wie aufgezeigt - die Tragfähigkeit und Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht durch eigenen substantiierten, schlüssigen Vortrag oder gar - wie jetzt angekündigt - durch Vorlage eines Gegengutachtens in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit II. Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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