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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 1 Q 2/06
Rechtsgebiete: WaffG 2002, WaffG 1976, StPO


Vorschriften:

WaffG 2002 § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG 2002 § 5
WaffG 2002 § 5 Abs. 1
WaffG 2002 § 5 Abs. 2
WaffG 2002 § 5 Abs. 2 Nr. 5
WaffG 2002 § 45 Abs. 2
WaffG 2002 § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG 1976 § 28 Abs. 1 Satz 1
WaffG 1976 § 53 Abs. 3 Nr. 1 a
WaffG 1976 § 53 Abs. 4
StPO § 153 a Abs. 1
Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur dienende Funktion zukommt.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 385/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.750 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 2005, 1525 -, wonach für jede Waffenbesitzkarte der Auffangwert, zusammen 10.000 Euro, und für jede weitere Waffe 750 Euro, zusammen 2250 Euro, in Ansatz zu bringen sind; der zurückgeforderte ungültige Waffenschein wurde in Anlehnung an die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit nunmehr 1500 Euro bewertet.).

Gründe:

Es wurde beschlossen in der Erwägung, dass

- das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids vom 26.7.2002 zu Recht von der Maßgeblichkeit der seit dem 1.4.2003 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der am 22.8.2003 ergangenen Entscheidung der Widerspruchsbehörde in Kraft befindlichen Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ausgegangen ist,

- nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, der inhaltlich mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorgängerregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 übereinstimmt, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen,

- die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 (§§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) unter anderem voraussetzt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt, das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sich mithin als Versagungsgrund darstellt,

- die Unzuverlässigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Beklagten ebenso wenig wie die Einschreitensvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 (§ 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976) einen Ermessensspielraum eröffnet,

- § 5 Abs. 1 und 2 WaffG 2002 (§ 5 Abs. 1 und 2 WaffG 1976) Tatbestände vorgibt, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder in der Regel nicht gegeben ist,

- gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) Personen, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen,

- das Tatbestandsmerkmal eines wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz bereits im Falle einmaliger Wiederholung erfüllt ist, wobei die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen kann,

- der Kläger den Straftatbestand der im Tatzeitraum maßgeblichen Vorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG 1976 zumindest fahrlässig im Sinne des Abs. 4 der Vorschrift hinsichtlich der zwei im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Langwaffen erfüllt hat, indem er diese Waffen entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 ohne Erlaubnis erworben und über Jahre hinweg die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat, dies obwohl er die waffenrechtlichen Vorschriften als Waffenbesitzkarteninhaber und langjähriger Sportschütze positiv kannte, zumindest aber kennen musste und im fraglichen Zeitraum alle drei Jahre - 1986, 1990, 1993 und 1996 - bei der Beklagten vorstellig wurde, um die ihm hinsichtlich seiner anderen Waffen erteilten, nunmehr widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse verlängern zu lassen,

- er durch dieses Verhalten wiederholt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) schuldhaft gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen und damit einen Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfüllt hat,

- die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die konkreten Verfehlungen und die Persönlichkeit des Klägers keine Veranlassung geben, die Verstöße gegen das Waffengesetz ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Klägers bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt sind, einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, - die hieran anknüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu Recht widerrufen worden, unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringens des Klägers weder ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit unterliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einer Prüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen ist,

- das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren Veranlassung gibt, darauf hinzuweisen, dass

- es ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt,

- die Überwachung des Verkehrs mit Waffen allein den zuständigen Behörden obliegt und die waffenrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, dass einzelne Waffenbesitzer aufgrund ihres beanstandungslosen und eigener Einschätzung nach pflichtbewussten erlaubten Umgangs mit bestimmten Waffen für sich in Anspruch nehmen, zusätzliche Waffen in Besitz zu nehmen und dauerhaft zu behalten, ohne hierfür die erforderlichen Erlaubnisse auch nur zu beantragen,

- gemessen an der bewirkten Beeinträchtigung der waffenbehördlichen Kontrolle die ihm vorzuwerfenden Versäumnisse nicht von nur minderem Gewicht sind,

- ein waffenrechtliches Einschreiten nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen wie vorliegend die Verwirklichung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a, Abs. 4 WaffG 1976 feststeht, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde,

- es im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung, ob ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 (1976) rechtfertigen könnte, anzunehmen ist, angesichts des nachgewiesenen langjährigen illegalen Besitzes zweier Schusswaffen und der dadurch bewirkten nachhaltigen Gefährdung der effektiven behördlichen Kontrolle des Verkehrs mit Waffen nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Kläger hinsichtlich der - rechtsmäßig oder rechtswidrig - in seinem Besitz befindlich gewesenen Waffen keine - seine persönliche Eignung in Frage stellenden - Versäumnisse im Umgang mit diesen nachgewiesen sind, ob er sich auch im sonstigen Geschäfts- oder Privatleben nichts hat zuschulden kommen lassen beziehungsweise sich durch seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den Dienst der Rechtspflege gestellt und damit dem Gemeinwesen gedient hat, beziehungsweise unter welchen Umständen die Beklagte Kenntnis von den waffenrechtswidrigen Zuständen erlangt hat,

- das Vorbringen des Klägers demnach keine Veranlassung gibt, ein Berufungsverfahren durchzuführen,

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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