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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 Q 29/06
Rechtsgebiete: AufenthaltG, StAG


Vorschriften:

AufenthaltG § 53
AufenthaltG § 54
AufenthaltG § 55 Abs. 2 Nr. 1
AufenthaltG § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthaltG § 55 Abs. 2 Nr. 3
AufenthaltG § 55 Abs. 2 Nr. 4
StAG § 8 Abs. 1
Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthaltG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann aus, wenn die Ausländerbehörde dem Betreffenden in Kenntnis des Ausweisungsgrundes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 52/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm wurde erstmals am 4.8.1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 4.6.2003 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Urteil vom 24.2.1999 wurde er vom Amtsgericht Rosenheim wegen am 2.12.1998 versuchten gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit vom Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.8.2001 erlassen.

Das Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.6.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20.6.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG scheitere daran, dass der Kläger wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sei (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12 a Satz 1 Nr. 3 StAG). Die unter dieser Voraussetzung erforderliche umfassende Ermessensentscheidung, die Straftat außer Betracht zu lassen ( § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG), habe der Beklagte sachgerecht getroffen, indem er unter anderem darauf abgestellt habe, dass die Vorstrafe erst im Jahre 2009 tilgungsreif sei. Ebenso wenig greife § 8 Abs. 1 StAG zugunsten des Klägers ein, da dieser einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Der Normverstoß, der zur Verurteilung vom 24.2.1999 geführt habe, könne nicht als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gewertet werden; insbesondere habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, und das Strafgericht habe immerhin eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für angemessen erachtet. Dass ihm die Ausländerbehörde in Kenntnis der Vorstrafe im Jahre 2003 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, binde den Beklagten im Einbürgerungsverfahren nicht dergestalt, dass er sich nicht auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berufen dürfe. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG postuliere einen zwingenden Versagungsgrund, dessen Vorliegen die Einbürgerungsbehörde selbständig zu prüfen habe.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 7.7.2006 zugestellt worden. Am 7.8.2006 hat er um die Zulassung der Berufung nachgesucht und sich in der am 5.9.2006 eingegangenen Zulassungsbegründung darauf berufen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftig sei, ob durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde eine Bindung der Verwaltung einschließlich der Einbürgerungsbehörde dahingehend begründet werde, dass der Ausweisungsgrund für die Einbürgerungsentscheidung verwirkt sei.

Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

II.

Der allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die vom Kläger formulierte Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Eine Rechtssache hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts weiterer Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn sich die betreffende Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und/oder schon höchstrichterlich geklärt ist. So liegt es hier. Dass durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde keine Bindung dergestalt eintritt, dass ein Ausweisungsgrund für die Einbürgerungsbehörde im Einbürgerungsverfahren verbraucht wäre, ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, ohne weiteres aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Verbindung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 StAG macht eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift in Nr. 2 davon abhängig, dass der Ausländer "keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt". Dieser Wortlaut bietet keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, eine Einbürgerung dürfe trotz objektiven Vorliegens eines der genannten Ausweisungsgründe erfolgen, weil der Ausweisungsgrund durch ein bestimmtes Verhalten der Ausländerbehörde wie beispielsweise die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verwirkt oder verbraucht sei. Vielmehr fordert die Norm ersichtlich eine eigenständige Prüfung der zwingenden tatbestandlichen Voraussetzung - Fehlen eines Ausweisungsgrundes - durch die Einbürgerungsbehörde, ohne dass dabei Einschränkungen dadurch bestünden, wie die Ausländerbehörde die Frage des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes beantwortet hat.

In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden. In dessen Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 (197), heißt es unter anderem:

"Der Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrundes, der die Einbürgerung ausschließt, muss nur gleichsam abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf. Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist die Frage des Ausweisungsgrundes losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und -hindernissen selbständig zu beurteilen. ... § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG verweist nämlich nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern zielt auf bestimmte Ausweisungsgründe. Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung".

Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Einbürgerungsbehörde das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG unabhängig von Entscheidungen der Ausländerbehörde "selbständig zu beurteilen" hat so schon BVerwG, Urteil vom 31.5.1994, BVerwGE 96, 86 (89), oder - anders formuliert -:

"Ohne Bedeutung ist z.B., ob der Betroffene besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 genießt, etwa weil er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. ... Maßgebend für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs ist allein, ob der gesetzliche Tatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 - fallbezogen tritt an die Stelle dieser Bestimmung § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - Ergänzung durch den Senat - erfüllt ist" so BVerwG, Urteil vom 31.5.1994, a.a.O., S. 90.

Deshalb scheitert eine Einbürgerung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 152.96 -, Juris, bei objektivem Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG aufgeführten Ausweisungsgründe selbst dann, wenn aufgrund einer späteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig feststeht, dass der betreffende Sachverhalt nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden darf. Nichts anderes kann gelten, wenn die Ausländerbehörde trotz Vorliegens eines der erwähnten Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis unbefristet verlängert hat so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, EzAR 271 Nr. 37; dieses Urteil wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, EzAR 271 Nr. 39, aufgehoben, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis (a.a.O, S. 3), die Entscheidung der Vorinstanz sei bei ihrem Erlass richtig gewesen; dass sie dennoch keinen Bestand habe, beruhe ausschließlich darauf, dass der die Einbürgerung zunächst ausschließende Ausweisungsgrund infolge der Tilgung der einschlägigen Vorstrafe im Bundeszentralregister inzwischen in Wegfall geraten sei.

Die gegenteilige Auffassung insbesondere Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - Stand: Juli 2006 -, § 8 Rdnrn. 67-69, und Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 2005, § 8 Rdnr. 26, jeweils unter Hinweis auf erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen, überzeugt insbesondere deswegen nicht, weil es durchaus Sinn machen kann, einem Ausländer trotz Erfüllens eines Ausweisungsgrundes zwar weiterhin ein Bleiberecht zuzubilligen, wegen desselben Sachverhalts seine Einbürgerung aber - zeitweise der Kläger kann bei Gleichbleiben der Sach- und Rechtslage im Jahre 2009 mit seiner Einbürgerung rechnen - auszuschließen. Die der Ansicht vom Verbrauch eines Ausweisungsgrundes durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Prämisse, die Einbürgerungsbehörde dürfe einen ausweisungsrechtlich erheblichen Sachverhalt nicht anders beurteilen, als dies die Ausländerbehörde bereits getan habe, hat deswegen nicht nur den Gesetzeswortlaut gegen sich, sondern überzeugt auch in der Sache nicht.

Andere Zulassungsgründe hat der Kläger weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend gemacht, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Angemerkt sei jedoch, dass das erstinstanzliche Urteil voll und ganz überzeugt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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