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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 1 Q 33/03
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Q 33/03

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts und Abschiebungsschutzes (2731836-258)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz am 23. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2003 - 12 K 4/02.A - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.1.2003 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Durch das genannte Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.1.2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise derjenigen des § 53 AuslG festzustellen. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der Zulassungsantrag ist allein darauf gestützt, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wobei der grundsätzliche Klärungsbedarf darin gesehen wird, "ob einem burkinesischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung - bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung in sein Heimatland - gemäß Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder § 53 Abs. 6 AuslG droht beziehungsweise ob ihm aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen schlechten Lage bei Rückkehr konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG droht".

Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Klärungsbedarf im Verständnis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt ist, was insbesondere deswegen zweifelhaft erscheint, weil der Kläger - wie die Beklagte zu Recht rügt - durchweg mit "bloßen Behauptungen ins Blaue hinein ohne jeden Beleg" arbeitet. Zumindest besteht in bezug auf die formulierten Fragen in der Sache kein - weiterer - Klärungsbedarf. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung infolge der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland liegt eine einschlägige Senatsrechtsprechung vor, und das Vorbringen im Zulassungsverfahren gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen; mit Blick auf die Frage einer konkreten Gefährdung infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Burkina Faso ist die Sach- und Rechtslage - ebenfalls - eindeutig, weshalb auch insoweit ein Klärungsbedarf verneint werden muß vgl. zum Verständnis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache allgemein Kopp-Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rdnr. 10 m.w.N..

Der Senat hat mit Beschluß vom 3.3.1999 - 1 Q 9/99 - SKZ 1999, 288 Leits. 86; in der Sache ebenso u.a. OVG Koblenz, Beschluß vom 27.3.1998 - 10 A 10972/96 -, entschieden, daß "nach der Auskunftslage eine Verfolgungsgefahr für Staatsangehörige aus Burkina Faso wegen der Stellung eines Asylantrags ... eindeutig zu verneinen ist", und das unter Würdigung der damals vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty international näher begründet. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung grundsätzlich zu überprüfen. Der Kläger macht zwar geltend, zu der von ihm aufgeworfenen Frage liege "weder eine gefestigte Rechtsprechung noch eine herrschende Meinung vor; vielmehr (seien) die vorliegenden Auskünfte gegensätzlich und einer unterschiedlichen Würdigung ... zugänglich; ... nach verbreiteter Ansicht und wie sich aus den unten zitierten Dokumenten (ergebe, hätten) Flüchtlinge aus dem betreffenden Land, selbst wenn sie unverfolgt ausgereist sind, aber einen Asylantrag ... gestellt haben ..., im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen aufgrund tatsächlicher oder auch nur vermeintlicher Regimegegnerschaft zu rechnen; die Auskunftslage (spreche) überwiegend für eine Rückkehrgefährdung". Einschlägige Auskünfte wurden indes nicht vorgelegt, und das, was in der Sache vorgebracht wird, ist offensichtlich unzutreffend. Das Auswärtige Amt hat stets eine Rückkehrgefährdung burkinischer Staatsangehöriger infolge einer Asylantragstellung im Ausland, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, verneint so zuletzt Auskünfte vom 4.3.1999 - 514-516.80/33535 an VG Magdeburg und vom 22.6.1999 - 514-516.80/33249 an BAFl; ebenso - zusammenfassend - die vom BAFl herausgegebene Information "Burkina Faso - Tod von Norbert Zongo, aktuelle Lage, Menschenrechtssituation" vom Juli 2001, S. 18 mit weiteren Nachweisen.

Derselbe Standpunkt wird in mehreren Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde vertreten vgl. u.a. Auskunft vom 14.11.1995 an VG Ansbach; auch solche länger zurückliegenden Stellungnahmen sind heute noch von Gewicht, da die politischen Verhältnisse in Burkina Faso seit Ende der achtziger Jahre stabil sind; so ist seit dem 15.10.1987 Präsident Compaoré an der Macht, und seit 1992 verfügt seine Partei - heutige Bezeichnung: Congrès pour la Domocratie et le Progrès - im Parlament über die Mehrheit; vgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Länderinformation Burkina Faso vom 20.1.2003.

Amnesty international hat durchgängig mitgeteilt, die Frage mangels ausreichender Erkenntnisse nicht beantworten zu können vgl. u.a. Auskunft vom 23.11.1995 an VG Ansbach.

Nach Durchsicht der Asyldatenbanken Asylfact(i) VG Wiesbaden, Asylfact VG Wiesbaden und Asylis-Fakten (BAFl) gibt es keine einzige Auskunft, die die vom Kläger angesprochene Gefahr bejaht. Von daher geht die - sicherlich spärliche - Rechtsprechung denn auch einhellig dahin, daß die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland keinen beachtlichen Nachfluchtgrund darstellt vgl. u.a. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.1.2001 - 6 E 5920/91.A(2) - und VG Münster, Urteil vom 25.1.2001 - 1 K 3818/94.A -.

Damit besteht keine Veranlassung, die zitierte Senatsrechtsprechung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen.

Die Verneinung einer Rückkehrgefährdung gilt auch für frühere Anhänger des am 15.10.1987 ermordeten Präsidenten Thomas Sankara so ausdrücklich Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.6.1999, a.a.O..

Dieser Punkt bedarf im gegebenen Zusammenhang allerdings keiner Vertiefung, da der Kläger eine entsprechende Anhängerschaft nie geltend gemacht hat - eine solche ist zudem schon vom Alter des Klägers her auszuschließen -, sondern sich stets als völlig unpolitischen Menschen, der in seinem Heimatland nie Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen hatte, geschildert hat.

Im weiteren steht außer Frage, daß ein burkinischer Staatsangehöriger, der nach langjährigem Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt, dort nicht wegen der schlechten Wirtschaftslage einer extremen Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG - hier: im Sinne des Verhungerns - ausgesetzt ist. Der gegenteilige Standpunkt wird - soweit nach Durchsicht der bereits oben angesprochenen Datenbanken ersichtlich - nirgendwo auch nur angedeutet, geschweige denn ernsthaft vertreten. Berichte darüber, daß in Burkina Faso Menschen verhungern würde, fehlen gänzlich. Deshalb besteht der geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf auch insoweit nicht.

Im übrigen hat das Verwaltungsgericht - UA S. 5 - durch Bezugnahme auf die entsprechende Argumentation im Bescheid der Beklagten vom 15.1.2002 - S. 4 - insoweit ergänzend auch strikt einzelfallbezogen argumentiert. Dort heißt es, der Kläger habe in Burkina Faso eine Schreinerlehre begonnen; gerade im Hinblick darauf könne jedenfalls er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Zumindest in bezug auf diesen ganz konkreten Begründungsgang, mit dem sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt, fehlt eindeutig ein grundsätzlicher, also gerade über den Einzelfall hinaus bestehender Klärungsbedarf.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Ende der Entscheidung

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