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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 1 Q 40/06
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 69e
BeamtVG § 69e Abs. 3
BeamtVG § 69e Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Der Streitwert bei Klagen auf Leistung erhöhter Versorgungsbezüge ist mit dem 2-fachen Jahresbetrag (= 24-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung festzusetzen.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2006 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.059,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.09.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltenden Recht zu berechnen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, dass Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, insbesondere § 69e BeamtVG, weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 13.11.2006 und damit innerhalb der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2006 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst bezüglich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = DVBl 2005, 1441 = NVwZ 2005, 1294 = DÖD 2006, 24 = ZBR 2005, 378 = BayVBl 2006, 241, auf seinen Fall übertragen.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auch für den Fall des Klägers einschlägig. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil insgesamt mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), insbesondere der Vorschrift des § 69e BeamtVG, auseinandergesetzt. Dabei gelangte das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 69e BeamtVG weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vor allem greife Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstoße auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE 8, 1 = DÖV 1958, 620; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O., m.w.N..

Der Beamte kann dabei nicht beanspruchen, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a.a.O.; Beschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328 = DVBl 1999, 1421 = DÖD 1999, 228 = IÖD 1999, 262 = ZBR 1999, 381 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 6; Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. .

Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, ist auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen.

Denn gerade im Urteil vom 27.09.2005 hat sich das Bundesverfassungsgericht damit auseinandergesetzt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eine Absenkung der Versorgungsbezüge bewirken kann. So wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG im Falle einer Kürzung der Bezüge sogar dazu führen kann, dass das Einkommen der Versorgungsempfänger stärker verringert wird als durch das entsprechende Anpassungsgesetz allein. Insofern setzt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Einschätzung des Klägers sehr wohl damit auseinander, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht nur zu einer geringeren Erhöhung der Versorgungsbezüge führen kann, sondern sogar zu deren Verringerung, und zwar stärker als bei den aktiven Beamten. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Insofern besteht auch für den beschließenden Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001, insbesondere des § 69e BeamtVG, im Hinblick auf die bei Versorgungsempfängern eintretenden finanziellen Folgen in Frage zu stellen.

Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des VersÄndG 2001 keine Verringerung der Besoldung bzw. Versorgung eingetreten ist, sondern es auf Grund der zum 01.04.2003 bzw. 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004 erfolgten allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen auch zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers gekommen ist. Insoweit kann auf die eigene Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2006 verwiesen werden. Dass die Anwendung des § 69e Abs. 3 BeamtVG zu einer geringeren Erhöhung der Bezüge für Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beamten geführt hat, ist unstreitig, jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. So ist im Urteil vom 27.09.2005 ausgeführt, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es existiere auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichte, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 umfassend und nicht nur bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen geklärt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit das vorliegende Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben soll, auch wenn die Vorschrift nicht nur für den Kläger, sondern für alle Ruhestandsbeamten gilt.

Erst recht kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine monatliche "Rentenkürzung" - gemeint ist wohl eine Kürzung der Versorgungsbezüge - in Höhe von 44,16 Euro rechtmäßig sei und ob er mit einem Rückgang der Bezüge zukünftig leben müsse, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dieser Vortrag betrifft offensichtlich den Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nicht um 44,16 Euro "gekürzt"; dieser Betrag stellt lediglich, wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.09.2006 zutreffend ausgeführt, die Differenz zwischen den dem Kläger bei und ohne Anwendung des § 69e BeamtVG zustehenden Versorgungsbezügen dar. Eine echte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist dagegen nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. ausführlich Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ - RR 2000, 188 (189); zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28.2.2007 -2 C 18.06 -, insoweit nicht veröffentlicht, dass auf die Streitwertfestsetzung in Prozessen betreffend die Höhe beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - § 42 Abs. 3 und 5 GKG weder direkte noch entsprechende Anwendung findet, sondern § 52 Abs. 1 GKG einschlägig ist und dass die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung zu veranschlagen ist so auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. 7. 2004 beschlossenen Änderungen - NVwZ 2004, 1327.

Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei mit Blick auf den inzwischen erfolgten weitgehenden Wegfall der Sonderzahlungen nunmehr - anders als bisher - nicht mehr anhand des 13-, sondern nur noch des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge so auch BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 22.05 -, insoweit nicht veröffentlicht.

Daraus resultiert fallbezogen ein Streitwert sowohl für das Zulassungs- als auch das Klageverfahren von (44,16 EUR x 24 = ) 1.059,84 EUR. Die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist von Amts wegen abzuändern ( § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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