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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 1 Q 63/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Der von einem Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf, dieser habe vorsätzlich (u. a.) die Einhaltung von Erlassen sowie das Schwerbehindertengesetz missachtet, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 24/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2005 zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die mit Bescheid vom 12.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2004 gegen ihn ausgesprochene schriftliche Missbilligung aufzuheben. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 8.8.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, dargelegt, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung (§ 6 Satz 2 BDG) rechtmäßig ist, und zwar sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil (Seiten 8, 9) liegen keine konkreten gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der die Missbilligung aussprechende Dienstvorgesetzte des Klägers dabei nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich eine nach den objektiven Gegebenheiten veranlasste Pflichtenmahnung verfügt hat. Allein die Tatsache, dass Grundlage der Missbilligung eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen seinen Dienstvorgesetzten war, kann dessen objektive Unvoreingenommenheit bei einer dadurch veranlassten dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme nicht generell in Frage stellen. Völlig zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei hervorgehoben, dass der Dienstvorgesetzte des Klägers sich bei seiner in der Form sehr sachlich gehaltenen Missbilligung auf die zuvor durchgeführte rechtliche Prüfung durch das Bundesministerium der Finanzen gemäß dessen Schreiben vom 27.1.2003 bezogen hat. Nicht anders als bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen allein aus dienstbezogenen Konflikten zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten während des Beurteilungszeitraums keine Befangenheit des Beurteilers hergeleitet werden kann vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 23.4.1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318 (319 f) = ZBR 2000, 417 = DÖD 1998, 282 = IÖD 1999, 2 = NVwZ 1998, 1302, und vom 12.3.1987 - 2 C 36/86 -, ZBR 1988, 63 = NVwZ 1988, 66 = DÖD 1987, 178; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802 = ZBR 2003, 31, kann im hier gegebenen Regelungsbereich nicht bereits die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des betroffenen Beamten genügen. Vielmehr ist - auch hier - die tatsächliche Voreingenommenheit des Dienstvorgesetzten aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Anhaltspunkte dafür hat der Kläger indes auch in der Zulassungsbegründung vom 8.8.2005 (Seite 2 f.) nicht andeutungsweise aufgezeigt.

Sodann hat das Verwaltungsgericht die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung auch der Sache nach für gerechtfertigt, das heißt für rechtmäßig erachtet. Dabei hat das Verwaltungsgericht - gleichermaßen wie die Beklagte - das grundsätzliche Recht des Klägers, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, nicht in Frage gestellt. Es hat allerdings zu Recht die Pflicht des Beamten herausgestellt, dabei Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachreden in Bezug auf Vorgesetzte zu unterlassen, das heißt sich bei Beschwerden über Vorgesetzte auf sachliche Ausführungen zu beschränken und jede verächtliche oder beleidigende Äußerung zu unterlassen. Genau dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Bereits der gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf,

"vorsätzlich die Einhaltung von Erlassen missachtet, vorsätzlich die AROB, das Schwerbehindertengesetz und die zugehörige Rahmenintegrationsvereinbarung missachtet "

zu haben, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt. Der in dem an den damaligen Bundesminister der Finanzen gerichteten Schreiben vom 27.11.2002 erhobene Vorwurf, vorsätzlich die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften missachtet zu haben, beinhaltet zu Lasten des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen eine üble Nachrede, nämlich eine beleidigende Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen vgl. dazu § 186 StGB sowie Creifelds, Rechtswörterbuch, 16. Aufl., Seite 184.

Demgemäß bestimmt Art. 5 Abs. 2 GG, dass die Meinungsäußerungsfreiheit ihre Schranken (u.a.) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre findet. Diese von Verfassungs wegen vorgegebene Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Kläger bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27.11.2002 nach Diktion und Inhalt nicht beachtet. Die mit Hinweisen und Zitaten der Rechtsprechung versehenen umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung (Seiten 4 bis 8) vermögen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen und - vorstehend - vom Senat gebilligten Auffassung nicht durchgreifend zu erschütten.

Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, "ob die Meinungsfreiheit im Beschwerdeweg eingeschränkt werden kann", bereits allgemein und einzelfallbezogen beantwortet, so dass es auch unter diesem Zulassungsgesichtspunkt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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